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{'item': 'W124 1419909-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW124 1419909-3 SpruchW124 1419909-3/9E, W124 1419909-3/9E BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Am XXXX stellte der BF nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Am römisch 40 stellte der BF nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
  6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
  8. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
  9. Am XXXX wurde der BF wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.
  10. Am römisch 40 wurde der BF wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt.
  11. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 34 FPG neuerlich gemäß § 120 Abs. 1a FPG auf freien Fuß angezeigt. Zum Zeitpunkt dieser Amtshandlung war der BF in Begleitung mit der rumänischen Staatsbürgerin XXXX . Den Angaben des BF nach habe es sich dabei um seine Ehegattin gehandelt. Der BF habe zu diesem Zeitpunkt auch eine Heiratsurkunde mitgeführt, wonach die Eheschließung am XXXX stattgefunden habe.
  12. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 34, FPG neuerlich gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG auf freien Fuß angezeigt. Zum Zeitpunkt dieser Amtshandlung war der BF in Begleitung mit der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 . Den Angaben des BF nach habe es sich dabei um seine Ehegattin gehandelt. Der BF habe zu diesem Zeitpunkt auch eine Heiratsurkunde mitgeführt, wonach die Eheschließung am römisch 40 stattgefunden habe.
  13. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Identitätsfeststellung abermals wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes nach § 120 Abs. 1 a FPG angezeigt.
  14. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Identitätsfeststellung abermals wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes nach Paragraph 120, Absatz eins, a FPG angezeigt.
  15. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  16. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins, FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  17. Am XXXX räumte das BFA dem BF zur beabsichtigten Erlassung seiner Ausweisung im Zuge einer Mitteilung der Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Frist von 14 Tagen ein dazu eine Stellungnahme abzugeben.
  18. Am römisch 40 räumte das BFA dem BF zur beabsichtigten Erlassung seiner Ausweisung im Zuge einer Mitteilung der Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Frist von 14 Tagen ein dazu eine Stellungnahme abzugeben. Ausgeführt wurde darin, dass der BF zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe vom Landesgericht XXXX wegen § 115 Abs. 1 FPG verurteilt worden sei. Ausgeführt wurde darin, dass der BF zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 115, Absatz eins, FPG verurteilt worden sei. Dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX nach vom XXXX , welcher als Beilage nicht angeschlossen war, sei das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX dargelegt worden. Da die Voraussetzungen nach dem NAG weggefallen seien, sei gegen den BF eine Ausweisung zu erlassen. Dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 nach vom römisch 40 , welcher als Beilage nicht angeschlossen war, sei das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 dargelegt worden. Da die Voraussetzungen nach dem NAG weggefallen seien, sei gegen den BF eine Ausweisung zu erlassen. In der Folge wurden Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des BF gestellt.
  19. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte der seinerzeitige rechtsfreundliche Rechtsvertreter mit, dass er im Hinblick zu den Angaben zur Einreise und den Zweck des Aufenthaltes, auf dessen Aussage vom XXXX hinweisen wolle. Er würde sich seit der Einreise im Jahr XXXX in Österreich aufhalten, über Aufenthaltstitel bis XXXX verfügen. 10 Jahre habe er die Schule in Indien besucht. Angehörige oder Verwandte würden in Österreich nicht leben. Vor seiner Einreise habe er in Indien gewohnt. Er würde als Koch arbeiten und monatlich 1.500.—netto verdienen. In seinem Heimatland würde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werden. Er wolle in Österreich bleiben, weil er schon lange hier lebe und einer Beschäftigung nachgehen würde. Er sei vollkommen integriert und spreche auch Deutsch. In einem weiteren Schriftsatz vom XXXX führte dieser aus, dass die Ehe des BF mit der rumänischen Staatsbürgerin, welche am XXXX geschlossen worden sei, zwischenzeitig geschieden worden sei. Es sei richtig, dass der BF diesen Umstand der Magistratsabteilung 35 nicht bekannt gegeben habe.
  20. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte der seinerzeitige rechtsfreundliche Rechtsvertreter mit, dass er im Hinblick zu den Angaben zur Einreise und den Zweck des Aufenthaltes, auf dessen Aussage vom römisch 40 hinweisen wolle. Er würde sich seit der Einreise im Jahr römisch 40 in Österreich aufhalten, über Aufenthaltstitel bis römisch 40 verfügen. 10 Jahre habe er die Schule in Indien besucht. Angehörige oder Verwandte würden in Österreich nicht leben. Vor seiner Einreise habe er in Indien gewohnt. Er würde als Koch arbeiten und monatlich 1.500.—netto verdienen. In seinem Heimatland würde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werden. Er wolle in Österreich bleiben, weil er schon lange hier lebe und einer Beschäftigung nachgehen würde. Er sei vollkommen integriert und spreche auch Deutsch. In einem weiteren Schriftsatz vom römisch 40 führte dieser aus, dass die Ehe des BF mit der rumänischen Staatsbürgerin, welche am römisch 40 geschlossen worden sei, zwischenzeitig geschieden worden sei. Es sei richtig, dass der BF diesen Umstand der Magistratsabteilung 35 nicht bekannt gegeben habe.
  21. Am XXXX wurde dem BF von Seiten des BFA neuerlich eine vierzehntägige Frist zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt. Mitgeteilt wurde dem BF, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei. Zur Beweisaufnahme selbst wurde neuerlich auf die strafrechtliche Verurteilung verwiesen und gleichzeitig ausgeführt, dass sein Fehlverhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
  22. Am römisch 40 wurde dem BF von Seiten des BFA neuerlich eine vierzehntägige Frist zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme eingeräumt. Mitgeteilt wurde dem BF, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei. Zur Beweisaufnahme selbst wurde neuerlich auf die strafrechtliche Verurteilung verwiesen und gleichzeitig ausgeführt, dass sein Fehlverhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Im Anschluss daran wurden neuerlich die bereits im Schreiben vom XXXX angeführten Fragen angeschlossen. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters vom XXXX wurde auf jenen vom XXXX verwiesen.Im Anschluss daran wurden neuerlich die bereits im Schreiben vom römisch 40 angeführten Fragen angeschlossen. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde auf jenen vom römisch 40 verwiesen.
  23. Dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX nach vom XXXX ist zu entnehmen, dass der BF mitgeteilt habe in der XXXX zu wohnen und aufhältig zu sein. Außerdem im Lokal XXXX im dritten Bezirk zu arbeiten.
  24. Dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 nach vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF mitgeteilt habe in der römisch 40 zu wohnen und aufhältig zu sein. Außerdem im Lokal römisch 40 im dritten Bezirk zu arbeiten. Sichergestellt wurde überdies gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG der vom BF vorgewiesene Reisepass, welcher am XXXX von der indischen Botschaft ausgestellt worden sei. Der BF würde sich in Österreich legal aufhalten. Seine Aufenthaltskarte würde am XXXX ablaufen.Sichergestellt wurde überdies gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG der vom BF vorgewiesene Reisepass, welcher am römisch 40 von der indischen Botschaft ausgestellt worden sei. Der BF würde sich in Österreich legal aufhalten. Seine Aufenthaltskarte würde am römisch 40 ablaufen.
  25. Mit Bescheid vom XXXX des BFA, Regionaldirektion XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  26. Mit Bescheid vom römisch 40 des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Zum Aufenthalt des BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er seinen Aufenthalt auf einen Asylantrag gestützt habe. In der Zeit vom XXXX habe er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Seit XXXX würde sich der BF auf Grund einer Aufenthaltskarte rechtmäßig im Bundesgebiet befinden. Der BF habe zunächst versucht seinen Aufenthalt durch die Verbergung seines Nachnamens zu erzwingen und habe sich dann seinen Aufenthalt durch Eingehen einer Scheinehe erschlichen.Zum Aufenthalt des BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er seinen Aufenthalt auf einen Asylantrag gestützt habe. In der Zeit vom römisch 40 habe er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Seit römisch 40 würde sich der BF auf Grund einer Aufenthaltskarte rechtmäßig im Bundesgebiet befinden. Der BF habe zunächst versucht seinen Aufenthalt durch die Verbergung seines Nachnamens zu erzwingen und habe sich dann seinen Aufenthalt durch Eingehen einer Scheinehe erschlichen. Sowohl den eigenen Angaben nach als auch die der Magistratsabteilung MA 35 nach, würde der BF geschieden sein. Beim BFA hätte der BF weder eine Heirats-, noch eine Scheidungsurkunde vorgelegt. Bei der Ehe mit einer rumänischen Staatsbürgerin habe es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt und habe diese Ehe den Zweck gehabt sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen gedient. Auf Grund der Eheschließung mit der rumänischen Staatsbürgerin sei sie eine begünstigte Drittstaatsangehörige. Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde ausgeführt, dass der BF am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei. Eine rumänische Staatsbürgerin habe er zum Schein geheiratet, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. Er habe nicht nur sein eigenes Aufenthaltsrecht in Österreich erschlichen, sondern hätte er auch durch die Vermittlung einer Aufenthaltsehe das Aufenthaltsrecht anderer in Österreich erschlichen.Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde ausgeführt, dass der BF am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen dem Vergehen der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei. Eine rumänische Staatsbürgerin habe er zum Schein geheiratet, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. Er habe nicht nur sein eigenes Aufenthaltsrecht in Österreich erschlichen, sondern hätte er auch durch die Vermittlung einer Aufenthaltsehe das Aufenthaltsrecht anderer in Österreich erschlichen. Im Jahr XXXX habe der BF die Behörden getäuscht, indem der BF einen entscheidenden Teil seines Namens den Behörden nicht mitgeteilt habe. Auf Grund der Tatsache, dass er jahrelang angegeben habe, XXXX zu heißen, sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der indischen Behörde abgelehnt und eine Abschiebung nicht möglich gewesen. Am XXXX habe sich der BF an der indischen Botschaft einen Reisepass ausstellen lassen. Aus diesem Dokument sei zu erkennen, dass sein richtiger Name „ XXXX “ gelautet habe und somit feststehe, dass er die Behörden in Österreich jahrelang getäuscht habe.Im Jahr römisch 40 habe der BF die Behörden getäuscht, indem der BF einen entscheidenden Teil seines Namens den Behörden nicht mitgeteilt habe. Auf Grund der Tatsache, dass er jahrelang angegeben habe, römisch 40 zu heißen, sei die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der indischen Behörde abgelehnt und eine Abschiebung nicht möglich gewesen. Am römisch 40 habe sich der BF an der indischen Botschaft einen Reisepass ausstellen lassen. Aus diesem Dokument sei zu erkennen, dass sein richtiger Name „ römisch 40 “ gelautet habe und somit feststehe, dass er die Behörden in Österreich jahrelang getäuscht habe.
  27. In der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter dagegen eingebrachten Beschwerde führte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid nicht ihn treffen würde, als darin als Adressat ein Herr XXXX aufscheinen würde, wohingegen sein Familienname auf den Namen XXXX lauten würde.
  28. In der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter dagegen eingebrachten Beschwerde führte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid nicht ihn treffen würde, als darin als Adressat ein Herr römisch 40 aufscheinen würde, wohingegen sein Familienname auf den Namen römisch 40 lauten würde. Im Übrigen habe er niemals die Behörde über seine Identität getäuscht, da sein Geburtsname tatsächlich XXXX laute und er diesen über diverse Aufforderungen aus Österreich im Jahr XXXX auf XXXX ändern hätte müssen.Im Übrigen habe er niemals die Behörde über seine Identität getäuscht, da sein Geburtsname tatsächlich römisch 40 laute und er diesen über diverse Aufforderungen aus Österreich im Jahr römisch 40 auf römisch 40 ändern hätte müssen. Moniert wird des weiteres, dass man sich im Verfahrensgang auf einem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , wonach das Bestehen einer Aufenthaltsehe dargelegt worden wäre, beziehen würde. Von diesem Bericht habe der BF niemals Kenntnis erlangt und müsse dessen Inhalt als verwunderlich bezeichnet werden, da seine Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig geschieden worden sei, nachdem die eheliche Gemeinschaft seit 6 Monaten aufgehoben sei. Der BF sei erst am XXXX von der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen worden. Im Übrigen sei das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX mit Beschluss vom XXXX rechtskräftig eingestellt worden, weil die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig sein würde.Moniert wird des weiteres, dass man sich im Verfahrensgang auf einem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wonach das Bestehen einer Aufenthaltsehe dargelegt worden wäre, beziehen würde. Von diesem Bericht habe der BF niemals Kenntnis erlangt und müsse dessen Inhalt als verwunderlich bezeichnet werden, da seine Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig geschieden worden sei, nachdem die eheliche Gemeinschaft seit 6 Monaten aufgehoben sei. Der BF sei erst am römisch 40 von der Landespolizeidirektion römisch 40 einvernommen worden. Im Übrigen sei das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 rechtskräftig eingestellt worden, weil die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig sein würde. Im Übrigen sei nach herrschender Judikatur für die vorzunehmende Gesamtbetrachtung die Durchführung einer Verhandlung zwingend erforderlich. Die belangte Behörde habe dadurch einen Verfahrensmangel gesetzt. Nicht viel anders würde für die Behauptung gelten, dass keine weiteren Beweismittel vorgelegt worden wären, nachdem keine solchen angesprochen worden seien. Wenn zu seinem Privat-, und Familienleben behauptet werde, dass er weder eine Heirats-, noch eine Scheidungsurkunde vorgelegt habe, so sei derartiges vom BF nie gefordert worden. Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 39 Abs. 2 AVG wäre es durch Beischaffung des Aktes der MA 35 ein Leichtes gewesen in die Personaldokumente des BF einzusehen. Im Übrigen habe sich der BF keinen Aufenthaltstitel erschlichen, da mit der Aufenthaltskarte das Aufenthaltsrecht dokumentiert worden sei.Wenn zu seinem Privat-, und Familienleben behauptet werde, dass er weder eine Heirats-, noch eine Scheidungsurkunde vorgelegt habe, so sei derartiges vom BF nie gefordert worden. Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG wäre es durch Beischaffung des Aktes der MA 35 ein Leichtes gewesen in die Personaldokumente des BF einzusehen. Im Übrigen habe sich der BF keinen Aufenthaltstitel erschlichen, da mit der Aufenthaltskarte das Aufenthaltsrecht dokumentiert worden sei. Wenn behauptet werde, dass die Integration des BF in keinster Weise belegt worden sei, so würde auf die Verhandlungspflicht der Behörde für die erforderliche Gesamtbetrachtung verwiesen werden. Widersprüche würden sich auch dahingehend ergeben, dass zum einen der Status des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger unwidersprochen festgestellt werden würde, dann aber behauptet werden würde, dass er sich seit dem XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde. Wie die belangte Behörde zu diesem Datum komme, könne nicht gefolgt werden, weil der BF den Status bereits durch die Eheschließung am XXXX erlangt habe. Mit der Aufenthaltskarte sei der Status nur dokumentiert worden.Widersprüche würden sich auch dahingehend ergeben, dass zum einen der Status des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger unwidersprochen festgestellt werden würde, dann aber behauptet werden würde, dass er sich seit dem römisch 40 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde. Wie die belangte Behörde zu diesem Datum komme, könne nicht gefolgt werden, weil der BF den Status bereits durch die Eheschließung am römisch 40 erlangt habe. Mit der Aufenthaltskarte sei der Status nur dokumentiert worden. Wenn behauptet werden würde, dass das BFA über keine Informationen zu seinem Privatleben verfügen würde, so bedürfe es des Vorhaltes, dass sich die die Behörde um ein solches auch nicht bemüht habe, obwohl die Behörde zur amtswegigen Ermittlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verpflichtet sein würde. Dasselbe würde für die Ausführungen gelten, wonach der BF mit Sicherheit nicht derart integriert sein würde, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unzulässig sein würde.Wenn behauptet werden würde, dass das BFA über keine Informationen zu seinem Privatleben verfügen würde, so bedürfe es des Vorhaltes, dass sich die die Behörde um ein solches auch nicht bemüht habe, obwohl die Behörde zur amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verpflichtet sein würde. Dasselbe würde für die Ausführungen gelten, wonach der BF mit Sicherheit nicht derart integriert sein würde, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unzulässig sein würde. Nach § 67 Abs. 1 FPG würde es einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr bedürfen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Eine bereits drei Jahre zurückliegende Tat würde dies keineswegs mehr erfüllen. Im Übrigen sei im Bericht der LPD XXXX vom XXXX bereits sein nunmehriger Familienname eindeutig festgehalten worden. Bis zur Mitteilung der Magistratsabteilung 35 vom XXXX seien jedoch keine wie immer gearteten Schritte gesetzt worden und dem BFA das Strafurteil des Landesgerichtes XXXX bereits mehr als ein Jahr bekannt gewesen.Nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG würde es einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr bedürfen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Eine bereits drei Jahre zurückliegende Tat würde dies keineswegs mehr erfüllen. Im Übrigen sei im Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 bereits sein nunmehriger Familienname eindeutig festgehalten worden. Bis zur Mitteilung der Magistratsabteilung 35 vom römisch 40 seien jedoch keine wie immer gearteten Schritte gesetzt worden und dem BFA das Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 bereits mehr als ein Jahr bekannt gewesen. Der komplette Zeitraum XXXX bis einschließlich dem Jahr XXXX sei von der Akteneinsicht ausgenommen. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht würde Beschwerde erhoben werden, damit sich das Verwaltungsgericht ein ausreichendes Bild machen könne.Der komplette Zeitraum römisch 40 bis einschließlich dem Jahr römisch 40 sei von der Akteneinsicht ausgenommen. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht würde Beschwerde erhoben werden, damit sich das Verwaltungsgericht ein ausreichendes Bild machen könne. Beantragt wurde dem BF die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG bzw. § 13 Abs. 4 VwGVG zuzuerkennen und dem BF den Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG zu gewähren und sodann den angefochtenen Bescheid wegen seiner absoluten Rechtswidrigkeit für nichtig zu erklären bzw. ersatzlos beheben. In eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und nach Durchführung des von der belangten Behörde zur Gänze unterlassenen Ermittlungsverfahrens durch Einsichtnahme in die beiliegenden Unterlagen sowie der Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetsch der Sprache Punjabi in merito in Richtung ersatzlose Einstellung des Verfahrens.Beantragt wurde dem BF die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG bzw. Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG zuzuerkennen und dem BF den Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG zu gewähren und sodann den angefochtenen Bescheid wegen seiner absoluten Rechtswidrigkeit für nichtig zu erklären bzw. ersatzlos beheben. In eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und nach Durchführung des von der belangten Behörde zur Gänze unterlassenen Ermittlungsverfahrens durch Einsichtnahme in die beiliegenden Unterlagen sowie der Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetsch der Sprache Punjabi in merito in Richtung ersatzlose Einstellung des Verfahrens. In eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde unter Vorgabe der gesetzlichen Bestimmungen zwecks Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens und neuer Entscheidung zurückzuverweisen. In eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  29. In der Folge wurde mit Beschluss des BVwG vom XXXX gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  30. In der Folge wurde mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen: Das BFA hat keine ausreichenden Ermittlungen betreffend der privaten bzw. familiären Verhältnisse des BF in Österreich vorgenommen. Insbesondere ist das BFA davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Das BFA hat es im durchgeführten Ermittlungsverfahren diesbezüglich verabsäumt die entsprechende Grundlage für eine umfassende abschließende Beurteilung entsprechend zu hinterfragen. Darüber hinaus hat das BFA die persönlichen Verhältnisse des BF nicht vollständig ermittelt und seine Entscheidung in wesentlichen Punkten auf diesbezüglich unvollständige und nicht schlüssige Ermittlungsergebnisse gestützt. Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden, ob eine Außerlandesbringung des BF einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt.Aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden, ob eine Außerlandesbringung des BF einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellt.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Der angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des BVwG. Zweifel an der Richtigkeit dessen sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Dass der BF einmal in Österreich straffällig geworden ist und er wegen des Vergehens der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG am XXXX zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX . Dass der BF einmal in Österreich straffällig geworden ist und er wegen des Vergehens der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins, FPG am römisch 40 zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 . 2.
  34. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall in wesentlichen Punkten geeignete Ermittlungen unterlassen und nur ansatzweise ermittelt. So wurde u.a. im Verfahrensgang darauf verwiesen, dass dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX nach, das Bestehen einer Aufenthaltsehe dargelegt worden sei. In der Verständigung der Beweisaufnahme vom XXXX zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung wurde zwar auf diesen Bericht verwiesen. Demnach sei der BF mit einer namentlich genannten rumänischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsehe eingegangen, doch wurden die genauen Erhebungsergebnisse dem BF bzw. dessen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter nicht zur Kenntnis gebracht. In einer weiteren Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wurde auf den später im Verfahren gestützten Erhebungsbericht nicht mehr Bezug genommen. So wurde u.a. im Verfahrensgang darauf verwiesen, dass dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 nach, das Bestehen einer Aufenthaltsehe dargelegt worden sei. In der Verständigung der Beweisaufnahme vom römisch 40 zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung wurde zwar auf diesen Bericht verwiesen. Demnach sei der BF mit einer namentlich genannten rumänischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsehe eingegangen, doch wurden die genauen Erhebungsergebnisse dem BF bzw. dessen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter nicht zur Kenntnis gebracht. In einer weiteren Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wurde auf den später im Verfahren gestützten Erhebungsbericht nicht mehr Bezug genommen. In den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides wurde ausgeführt, dass der BF eine rumänische Staatsbürgerin zum Schein geheiratet habe, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. In der diesbezüglichen Beweiswürdigung lassen sich dazu allerdings keine näheren Rückschlüsse ziehen. Eine entsprechende Begründung die einen solchen Schluss zulasse, ist dieser nicht zu entnehmen. Vielmehr hat sich das BFA auf eine Verweisung beschränkt, dass sich die Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zweifelfrei aus der Aktenlage (Strafregister der Republik Österreich, Urteilsausfertigungen, dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX ) ergeben würden. Eine nähere Begründung aus welchen konkreten Umständen dies geschlossen wurde, ist der Beweiswürdigung allerdings nicht zu entnehmen. In den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides wurde ausgeführt, dass der BF eine rumänische Staatsbürgerin zum Schein geheiratet habe, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten. In der diesbezüglichen Beweiswürdigung lassen sich dazu allerdings keine näheren Rückschlüsse ziehen. Eine entsprechende Begründung die einen solchen Schluss zulasse, ist dieser nicht zu entnehmen. Vielmehr hat sich das BFA auf eine Verweisung beschränkt, dass sich die Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zweifelfrei aus der Aktenlage (Strafregister der Republik Österreich, Urteilsausfertigungen, dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 ) ergeben würden. Eine nähere Begründung aus welchen konkreten Umständen dies geschlossen wurde, ist der Beweiswürdigung allerdings nicht zu entnehmen. Unabhängig davon, dass in Bezug auf den BF aus dem Elektronischen Kriminalpolizeilichen Strafregister keine Verurteilung wegen § 117 FPG hervorgeht, ist dem BF hinsichtlich des Erhebungsberichtes keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zum Abschlussbericht der Landespolizeidirektion zu äußern. Das BFA hat es in Folge dessen gegebenenfalls verabsäumt sich mit den weiteren daraus ergebenden Fragestellungen zu beschäftigen. Unabhängig davon, dass in Bezug auf den BF aus dem Elektronischen Kriminalpolizeilichen Strafregister keine Verurteilung wegen Paragraph 117, FPG hervorgeht, ist dem BF hinsichtlich des Erhebungsberichtes keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zum Abschlussbericht der Landespolizeidirektion zu äußern. Das BFA hat es in Folge dessen gegebenenfalls verabsäumt sich mit den weiteren daraus ergebenden Fragestellungen zu beschäftigen. Überdies wurde der BF mehrmals wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 120 FPG angezeigt. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Ausgang dieser Verwaltungsstrafverfahren wurde nicht vorgenommen und lässt es daher offen, inwieweit über den BF in der Folge tatsächlich dahingehend Verwaltungsstrafen verhängt wurden. Überdies wurde der BF mehrmals wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Paragraph 120, FPG angezeigt. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Ausgang dieser Verwaltungsstrafverfahren wurde nicht vorgenommen und lässt es daher offen, inwieweit über den BF in der Folge tatsächlich dahingehend Verwaltungsstrafen verhängt wurden. Dies zu erörtern wird im gegenständlichen Fall aber jedenfalls als notwendig erachtet, als für die notwendige Beurteilung bzw. Bewertung und Abwägung des Privat-, und Familienlebens des BF mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit es eine unabdingbare Voraussetzung als Vorfrage darstellt und erst auf deren Basis eine abschließende Entscheidung getroffen werden wird können. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass der BF im Zuge einer Amtshandlung am XXXX im Zuge einer Identitätsfeststellung in Begleitung einer im Bericht namentlich genannten rumänischen Staatsbürgerin angetroffen wurde. Der BF gab in diesem Zusammenhang an mit dieser Frau verheiratet zu sein.Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass der BF im Zuge einer Amtshandlung am römisch 40 im Zuge einer Identitätsfeststellung in Begleitung einer im Bericht namentlich genannten rumänischen Staatsbürgerin angetroffen wurde. Der BF gab in diesem Zusammenhang an mit dieser Frau verheiratet zu sein. Von einer entsprechenden späteren Einvernahme sowohl des BF als auch der im Bericht als Ehefrau titulierten rumänischen Staatsbürgerin als Zeugin zum Privat-, und Familienleben wurde im Laufe des Verfahrens des BFA vollends abgesehen. Umstände des Kennenlernens, der Begründung derer Beziehung, derer Eheschließung und eines geführten gemeinsamen Familienlebens wurden nicht befragt. Offen bleibt darüber hinaus, ob diese einen gemeinsamen Haushalt geführt haben bzw. ihre Beziehung anderweitig geführt haben wollen. Ungereimtheiten ergeben sich überdies dahingehend, dass in den Feststellungen zum Privat-, und Familienleben einerseits ausgeführt wird, dass der BF eigenen Angaben nach einer Erwerbstätigkeit nachgeht und voll integriert ist. Die Erwerbstätigkeit hätte von Seiten des BFA durch ein Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger positiv überprüft werden können. Andererseits wird angegeben, dass die vom BF behauptete volle Integration in keiner Weise nur annähernd von ihm belegt worden wäre und es sich um eine reine Behauptung ohne jegliche bewiesene Grundlage handeln würde. Abgesehen davon, dass der Umstand der Erwerbstätigkeit des BF den eigenen Ausführungen des BFA nach ohnehin durch eine entsprechende Abfrage beim Sozialversicherungsträger belegt worden sei, hätte das BFA bei Zweifeln die Möglichkeit gehabt, den BF zur notwendigen Vorlage von entsprechenden Unterlagen aufzufordern. Insofern ist dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter beizustimmen, dass der BF erst gar nicht gewusst habe, welche „Grundlage“ zu beweisen gewesen wäre, als das BFA danach nicht gefragt hat und kann der Feststellung, dass die von ihm behauptete volle Integration in keiner Weise nur annähernd von ihm belegt worden wäre und es sich hierbei rein um eine Behauptung ohne jegliche bewiesene Grundlage handeln würde, nicht gefolgt werden. Ausgeführt wird in der rechtlichen Beurteilung überdies, dass sich keine konkreten Initiativen wie z.B. u.a. die Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung ergeben hätte. Inwiefern ohne entsprechende niederschriftliche Einvernahme das sprachliche Niveau beurteilt werden konnte ohne sich davon beim BF einen entsprechenden persönlichen Eindruck zu verschaffen, kann nicht nachvollzogen werden. Ausgeführt wird in der rechtlichen Beurteilung überdies, dass sich keine konkreten Initiativen wie z.B. u.a. die Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung ergeben hätte. Inwiefern ohne entsprechende niederschriftliche Einvernahme das sprachliche Niveau beurteilt werden konnte ohne sich davon beim BF einen entsprechenden persönlichen Eindruck zu verschaffen, kann nicht nachvollzogen werden. , Unabhängig davon wird in der eingebrachten Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat, dass bei Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung der nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200). Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar aus welchen Gründen von einer niederschriftlichen Einvernahme abgesehen wurde und hat sich dieses darauf beschränkt das Ergebnis der Beweisaufnahme (zum Teil) zu übermitteln und dem BF schriftlich Fragen zu seinem Privat-, und Familienleben zu stellen.Unabhängig davon wird in der eingebrachten Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat, dass bei Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung der nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200). Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar aus welchen Gründen von einer niederschriftlichen Einvernahme abgesehen wurde und hat sich dieses darauf beschränkt das Ergebnis der Beweisaufnahme (zum Teil) zu übermitteln und dem BF schriftlich Fragen zu seinem Privat-, und Familienleben zu stellen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich auch nicht von vornherein um einen eindeutigen Fall, in dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn man sich von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, sodass von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen gewesen wäre (vgl. VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612). Im gegenständlichen Fall handelt es sich auch nicht von vornherein um einen eindeutigen Fall, in dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn man sich von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, sodass von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen gewesen wäre vergleiche VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612). Abgesehen davon, dass der BF die Tathandlung des Vergehens der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 FPG bereits im XXXX gesetzt hat, wie der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Beschwerde zu Recht hinweist, ergeben sich allerdings auch Unstimmigkeiten dahingehend, dass der BF im XXXX die Behörden über einen entscheidenden Teil seines Namens getäuscht habe und in der Folge auf Grund dessen kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Den eigenen Angaben des BF und des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, nach, sei der BF geschieden. Eine Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurkunde sei dem BFA nie vorgelegt worden. Spätestens seit einer im Administrativakt aufliegenden Anfrage des Zentralmelderegisters vom XXXX hätte dem BFA aber von sich aus auffallen müssen, dass der BF einen zusätzlichen Vornamen trägt. Zudem wurde der BF, wie der rechtsfreundliche Vertreter ausführt, vom BFA nicht aufgefordert worden eine Heirats-, bzw. Scheidungsurkunde vorzulegen. Abgesehen davon wäre es dem BFA bei einer entsprechenden Weigerung offen gestanden im Wege der Amtshilfe diese Dokumente sich vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, zu beschaffen. Unabhängig davon, welche Gründe das BFA nach Bekanntwerden dieses Umstandes in der Folge davon abgehalten hat, neuerlich ein Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft zu beantragen, ist auch der Umstand bzw. sind auch die Hintergründe des Tragens eines zusätzlichen Vornamens mit dem BF weder näher erläutert noch erörtert worden. Abgesehen davon, dass der BF die Tathandlung des Vergehens der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach Paragraph 115, Absatz eins, FPG bereits im römisch 40 gesetzt hat, wie der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Beschwerde zu Recht hinweist, ergeben sich allerdings auch Unstimmigkeiten dahingehend, dass der BF im römisch 40 die Behörden über einen entscheidenden Teil seines Namens getäuscht habe und in der Folge auf Grund dessen kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Den eigenen Angaben des BF und des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, nach, sei der BF geschieden. Eine Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurkunde sei dem BFA nie vorgelegt worden. Spätestens seit einer im Administrativakt aufliegenden Anfrage des Zentralmelderegisters vom römisch 40 hätte dem BFA aber von sich aus auffallen müssen, dass der BF einen zusätzlichen Vornamen trägt. Zudem wurde der BF, wie der rechtsfreundliche Vertreter ausführt, vom BFA nicht aufgefordert worden eine Heirats-, bzw. Scheidungsurkunde vorzulegen. Abgesehen davon wäre es dem BFA bei einer entsprechenden Weigerung offen gestanden im Wege der Amtshilfe diese Dokumente sich vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, zu beschaffen. Unabhängig davon, welche Gründe das BFA nach Bekanntwerden dieses Umstandes in der Folge davon abgehalten hat, neuerlich ein Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft zu beantragen, ist auch der Umstand bzw. sind auch die Hintergründe des Tragens eines zusätzlichen Vornamens mit dem BF weder näher erläutert noch erörtert worden. Im Ergebnis schließt es das BVwG zwar nicht aus, dass es bei einer entsprechend vorzunehmenden Abwägung im Entscheidungszeitpunkt zu dem in der Begründung des gegenständlichen Bescheides beschriebenen Ergebnis kommen kann. Dies entledigt die Behörde allerdings grundsätzlich nicht von einer niederschriftlichen Einvernahme des BF und Erörterung der herangezogenen Beweismittel mit diesem abzusehen, als dies im gegenständlichen Fall von entscheidungsrelevanter Bedeutung sein kann. Ebenso ist die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nach der Judikatur des VwGH nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (zuletzt Ra 2017/22/0007 vom 27.07.2017 mit Hinweis auf Ra 2014/22/0181 vom
  35. Juni 2015). Im Ergebnis schließt es das BVwG zwar nicht aus, dass es bei einer entsprechend vorzunehmenden Abwägung im Entscheidungszeitpunkt zu dem in der Begründung des gegenständlichen Bescheides beschriebenen Ergebnis kommen kann. Dies entledigt die Behörde allerdings grundsätzlich nicht von einer niederschriftlichen Einvernahme des BF und Erörterung der herangezogenen Beweismittel mit diesem abzusehen, als dies im gegenständlichen Fall von entscheidungsrelevanter Bedeutung sein kann. Ebenso ist die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nach der Judikatur des VwGH nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (zuletzt Ra 2017/22/0007 vom 27.07.2017 mit Hinweis auf Ra 2014/22/0181 vom
  36. Juni 2015). Im Übrigen kann auch der vom BFA gezogene Schluss, dass der BF nach wie vor anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat habe, weil nicht angenommen wird, dass der BF durch seine Abwesenheit seine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verloren hätte, zumal er in Indien aufgewachsen sei und den deutlich überwiegenden Teil seiner Lebensjahre dort verbracht habe, erst vor kurzem dort gewesen sei, nicht automatisch gefolgt werden. Eigenen Feststellungen des BVwG zum Aufenthalt des BF nach befindet sich dieser bereits seit dem Jahr XXXX in Österreich, sodass alleine der Umstand, dass der BF nach wie vor die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht, noch keinen abschließenden Rückschluss auf entsprechende Bindungen nach Indien zulassen und daher ebenso einer eingehenden Erörterung u.a. im Hinblick seiner nach Indien getätigten Reisen mit dem BF bedarf. Im Übrigen kann auch der vom BFA gezogene Schluss, dass der BF nach wie vor anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat habe, weil nicht angenommen wird, dass der BF durch seine Abwesenheit seine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verloren hätte, zumal er in Indien aufgewachsen sei und den deutlich überwiegenden Teil seiner Lebensjahre dort verbracht habe, erst vor kurzem dort gewesen sei, nicht automatisch gefolgt werden. Eigenen Feststellungen des BVwG zum Aufenthalt des BF nach befindet sich dieser bereits seit dem Jahr römisch 40 in Österreich, sodass alleine der Umstand, dass der BF nach wie vor die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht, noch keinen abschließenden Rückschluss auf entsprechende Bindungen nach Indien zulassen und daher ebenso einer eingehenden Erörterung u.a. im Hinblick seiner nach Indien getätigten Reisen mit dem BF bedarf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.
  38. Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.1.
  39. Gemäß Paragraph 7, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde 1.
  40. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.
  41. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
  42. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  43. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom
  44. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom
  45. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." 1.
  46. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).1.
  47. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg.15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
  48. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
  49. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
  50. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
  51. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet. Das Bundesamt hat betreffend mehrerer wesentlicher Verfahrensfragen und des hierzu abzuklärenden entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht, bzw. nicht ausreichend ermittelt und festgestellt. Damit konnte das BFA die bereits bei der Beweiswürdigung angeführten verfahrenswesentlichen Feststellungen nicht unter Zugrundelegung der noch zu ermittelnden Punkte bzw. der aktuellen privaten Situation des BF treffen. Das BFA konnte damit in dem angefochtenen Bescheid auf wesentliche Verfahrensfragen nicht ausreichend eingehen bzw. unterließ die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen und Abwägungen gänzlich. Der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt ist somit diesbezüglich grundlegend entsprechend ergänzungsbedürftig. Das BFA wird somit diese Ermittlungen im Zuge einer umfassenden ergänzenden Befragung nachzuholen und aktuell abzuklären zu haben. Erst auf diese aktuellen Abklärungen aufbauend wird es der Behörde möglich sein eine valide Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu treffen. Die Vornahme solcherart verfahrenswesentlicher Abklärungen kann nicht gänzlich zur erstmaligen bzw. vollständigen Ermittlung im Beschwerdeverfahren an das BVwG delegiert werden. An diesen Umstand ändert auch die Tatsache nichts, dass der BF bereits wegen eines Vergehens nach dem StGB verurteilt worden ist. Eine solcherart durchzuführende Vornahme eines betreffend der oben angeführten Punkte verfahrenswesentlich erstmalig und aktuell durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, als auch eine solcherart darauf aufbauende erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dies insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes primär zuständig ist und eine sämtliche verfahrensrelevanten, sowie aktuellen Aspekte abdeckende Ermittlung und Prüfung eines Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich. Da der maßgebliche Sachverhalt in den gegenständlichen Verfahren somit nach wie vor in verfahrensrelevant wesentlichen Punkten nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen dem Antrag des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen stattzugeben. Auf Grundlage der nachzuholen aktuellen Ermittlungsergebnisse wird das BFA nach Vornahme von entsprechenden Abklärungen somit einen die wesentlich veränderte Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigenden neuen Bescheid zu erlassen haben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W124.1419909.3.00

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