2 und § 9 Abs. 1 WG 2001 vom 11.12.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2021, Zl. P1668730/1-SteKoK/2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid betreffend Feststellung der Tauglichkeit
Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, WG 2001 vom 11.12.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2021, Zl. P1668730/1-SteKoK/2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 17, Absatz 2, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AVG aufgenommenen Niederschrift zur Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides hervorgehe, dass während der Beweisaufnahme durch den Arzt und den Psychologen und bei der Verkündung Parteiengehör gewährt wurde und der Beschwerdeführer vom entscheidungsrelevanten Inhalt und der militärmedizinischen Beurteilung hinsichtlich der vorgelegten Befunde in Kenntnis gesetzt wurde. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Stellungskommission Kärnten vom 11.12.2020, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass aus der
Paragraph 62, AVG aufgenommenen Niederschrift zur Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides hervorgehe, dass während der Beweisaufnahme durch den Arzt und den Psychologen und bei der Verkündung Parteiengehör gewährt wurde und der Beschwerdeführer vom entscheidungsrelevanten Inhalt und der militärmedizinischen Beurteilung hinsichtlich der vorgelegten Befunde in Kenntnis gesetzt wurde. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bereits bei der Stellung vorgelegten und in der Beschwerde nochmals angeführten Befunde wurde im Einzelnen auf Folgendes verwiesen: Aus dem Befund des Univ. Prof Dr. XXXX vom 30.11.2020 betreffend Laktoseintoleranz, Fruktosemalabsorption und Histaminintoleranz ergäbe sich, dass keine weitere ambulante oder stationäre Behandlung verordnet wurde, weshalb von keinem schweren Gesundheitsproblem auszugehen sei. Laut Befund verfüge der Beschwerdeführer über die notwendigen Unterlagen im Zusammenhang mit einer entsprechenden Ernährung. Da beim Bundesheer alle Lebensmittel gekennzeichnet sein müssten und die Beschwerden nur leichte seien, sei keine gesundheitliche Schädigung anzunehmen.Aus dem Befund des Univ. Prof Dr. römisch 40 vom 30.11.2020 betreffend Laktoseintoleranz, Fruktosemalabsorption und Histaminintoleranz ergäbe sich, dass keine weitere ambulante oder stationäre Behandlung verordnet wurde, weshalb von keinem schweren Gesundheitsproblem auszugehen sei. Laut Befund verfüge der Beschwerdeführer über die notwendigen Unterlagen im Zusammenhang mit einer entsprechenden Ernährung. Da beim Bundesheer alle Lebensmittel gekennzeichnet sein müssten und die Beschwerden nur leichte seien, sei keine gesundheitliche Schädigung anzunehmen. Die Diagnose der Dr. Juliane XXXX vom 18.10.2020, laute „Vd. a. leichtes Asthma bronchiale/DD hyperreagibles Bronchialsystem. Nachdem während des Stellungsverfahrens eine normale Lungenfunktion festgestellt worden sei und bisher offensichtlich keine Befreiung vom Sport in der Schule erfolgt sei, dürfte es sich um eine äußerst leichte Beeinträchtigung handeln. Die Diagnose der Dr. Juliane römisch 40 vom 18.10.2020, laute „Vd. a. leichtes Asthma bronchiale/DD hyperreagibles Bronchialsystem. Nachdem während des Stellungsverfahrens eine normale Lungenfunktion festgestellt worden sei und bisher offensichtlich keine Befreiung vom Sport in der Schule erfolgt sei, dürfte es sich um eine äußerst leichte Beeinträchtigung handeln. Aus den beiden weiteren vorgelegten Befundberichten (Dr. XXXX vom 27.10.2020 und Dr. XXXX vom 09.12.2020) ergäbe sich eine diskrete Rechtsskoliose der Lendenwirbelsäule, ein Rundrücken und Knickplattfuß beidseits. Dazu sei nur eine Physiotherapie verordnet worden, eine deutliche Beeinträchtigung sei nicht attestiert worden und habe auch die Untersuchung durch den Stellungsarzt keine deutliche Einschränkung ergäben. Aus den beiden weiteren vorgelegten Befundberichten (Dr. römisch 40 vom 27.10.2020 und Dr. römisch 40 vom 09.12.2020) ergäbe sich eine diskrete Rechtsskoliose der Lendenwirbelsäule, ein Rundrücken und Knickplattfuß beidseits. Dazu sei nur eine Physiotherapie verordnet worden, eine deutliche Beeinträchtigung sei nicht attestiert worden und habe auch die Untersuchung durch den Stellungsarzt keine deutliche Einschränkung ergäben. Die vorgelegten und während der Stellung erhobenen Befunde seien beurteilt worden und dem Beschwerdeführer ein Ausnahmeprofil zuerkannt worden. Dies bedeute, dass auf die festgestellten Einschränkungen beim Ableisten des Präsenzdienstes Rücksicht genommen werde. Im Ausnahmeprofil würden folgende Einschränkungen angeführt: „Laufen, Springen, Klimabelastung, Nahrungsmittelunverträglichkeit“, dies sei dem Beschwerdeführer auch bei der Verkündung des mündlichen Bescheides bekannt gegeben worden. Aus den angeführten Punkten könne dem Beschwerdeführer das Bedienen einer Waffe, ein Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit für anfallende Tätigkeiten und Übungen im Militärdienst zugemutet werden. 4. Mit Schreiben vom 02.03.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides samt Feststellung seiner Untauglichkeit wiederholt. 5. Mit Schreiben der Stellungskommission Kärnten vom 17.03.2021 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, der Vorlageantrag und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat sich von 10.12.2020 bis 11.12.2020 den ärztlichen und psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst unterzogen und wurde für tauglich befunden. Der Beschwerdeführer leidet unter allergischem Asthma bronchiale (leicht ausgeprägt), Astigmatismus, Myopie, einer Skoliose der Lendenwirbelsäule (gering ausgeprägt) und Knickplattfüßen beidseits. Außerdem wurde bei ihm eine Laktoseunverträglichkeit, eine Fruktosemalabsorption und eine leichte Histaminunverträglichkeit festgestellt. Die belangte Behörde hat die oben festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen eines sogenannten Ausnahmeprofils berücksichtigt. Dies bedeutet, dass während des Präsenzdienstes darauf Rücksicht genommen wird. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Parteienvorbringen, und sind soweit unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte jedoch
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte jedoch
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A): 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, idF BGBl. I Nr. 102/2019 von Bedeutung: 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, von Bedeutung: „[…] Aufnahmebedingungen § 9.
2 zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist § 9 Abs. 1 WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf
2 letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn (vgl. auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308).Im Erkenntnis vom 08.08.2002, Zl. 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des WG 2001 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als "Tauglich" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001 zu qualifizieren und
Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist Paragraph 9, Absatz eins, WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf "Tauglich" lautender Beschluss bedarf
Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn vergleiche auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308). Im vorliegenden Fall lässt sich die Feststellung der Tauglichkeit durch den Arzt der Stellungskommission problemlos nachvollziehen und der Beschwerdeführer hat letztlich keine konkreten Gründe und kein schlüssiges Argument vorgebracht, um Zweifel an dieser Einschätzung aufzuwerfen. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus auf seine festgestellten Nahrungsmittelunverträglichkeiten verweist, bleibt ebenfalls offen, inwiefern diese einen Einfluss auf seine Tauglichkeit haben sollten. Es kann nämlich nicht erkannt werden, warum der Beschwerdeführer, der
dem von ihm vorgelegten ärztlichen Befund über entsprechende Unterlagen und somit entsprechendes Wissen über eine ihm zuträgliche Ernährung verfügt, im Hinblick auf die bei der Verpflegung im Bundesheer verpflichtend gegebene Kennzeichnung nicht in der Lage sein sollte, einzelnen Lebensmitteln auszuweichen. Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er bei der Stellung beim Mittagessen ein Hühnchen in Sauce zu sich genommen hätte, worauf er aufgrund seiner Unverträglichkeit von Gewürzextrakten, Geschmacksverstärkern und Konservierungsstoffen langanhaltendes Kopfweh bekommen habe, ist darauf zu verweisen, dass diese nunmehr erstmals behaupteten Unverträglichkeiten beim Beschwerdeführer auch in den von ihm vorgelegten Befunden nicht festgestellt wurden und es zudem keinen Hinweis darauf gibt, dass derartige Stoffe im angebotenen Essen enthalten waren. Insbesondere ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei den festgestellten Unverträglichkeiten des Beschwerdeführers um keine ausgefallenen handelt und das Bundesheer im Rahmen seiner Verpflegung durchaus in der Lage ist, auf besondere Ernährungserfordernisse einzugehen. So wird es auch beim Beschwerdeführer kein großes Problem darstellen, dass er statt Kuhmilch etwa Pflanzenmilch oder statt Butter Margarine bekommt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die allfällige Konsumation eines unverträglichen Lebensmittels in der Regel zwar zu Verdauungsbeschwerden, aber im Gegensatz zu Allergien nicht zu einer gesundheitlichen Schädigung führt, weshalb die vom Beschwerdeführer befürchtete „Gefährdung seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung“ nicht nachvollzogen werden können. Nachdem das Beschwerdevorbringen unter Bedachtnahme auf die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht geeignet war, Zweifel an der festgestellten Tauglichkeit des Beschwerdeführers hervorzurufen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Insbesondere waren der belangten Behörde auch keine Ermittlungsfehler vorzuwerfen und ist der Sachverhalt entgegen der Beschwerdebehauptung auch nicht ergänzungsbedürftig. Denn die belangte Behörde hat sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde gewürdigt und in ihre Beurteilung miteibezogen. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde schließlich darauf hingewiesen, dass bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der eine Änderung der Eignung erwarten lässt, eine neuerliche Stellung
4 WG 2001 durchzuführen ist. Nachdem das Beschwerdevorbringen unter Bedachtnahme auf die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht geeignet war, Zweifel an der festgestellten Tauglichkeit des Beschwerdeführers hervorzurufen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Insbesondere waren der belangten Behörde auch keine Ermittlungsfehler vorzuwerfen und ist der Sachverhalt entgegen der Beschwerdebehauptung auch nicht ergänzungsbedürftig. Denn die belangte Behörde hat sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde gewürdigt und in ihre Beurteilung miteibezogen. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde schließlich darauf hingewiesen, dass bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der eine Änderung der Eignung erwarten lässt, eine neuerliche Stellung
Paragraph 18 b, Absatz 4, WG 2001 durchzuführen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage der für einen auf tauglich lautenden Stellungsbeschluss geforderten körperlichen Leistungsfähigkeit wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall diese als gegeben zu erachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2240468.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.