W157 2162055-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW157 2162055-1 Spruch, W157 2162055-1/86E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Margret KRONEGGER als vorsitzende Richterin und Dr. Daniela SABETZER und Mag. Michaela RUSSEGGER als beisitzende Richterinnen über die Säumnisbeschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen die Schienen-Control Kommission (SCK) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend das wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren zum Infrastruktur-Benützungsentgelt zu GZ. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Margret KRONEGGER als vorsitzende Richterin und Dr. Daniela SABETZER und Mag. Michaela RUSSEGGER als beisitzende Richterinnen über die Säumnisbeschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Schienen-Control Kommission (SCK) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend das wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren zum Infrastruktur-Benützungsentgelt zu GZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 Abs 1 VwGVG abgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Nach Äußerung der XXXX (im vorliegenden Verfahren: die Beschwerdeführerin) sowie der mitbeteiligten Partei richtete die belangte Behörde weitere Schreiben mit ergänzenden Fragen an die mitbeteiligte Partei, die eine Äußerung erstattete, worauf die Beschwerdeführerin wiederum replizierte. 1. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die Schienen-Control Kommission (als nunmehr belangte Behörde) der römisch 40 (als mitbeteiligte Partei des vorliegenden Verfahrens) die Einleitung eines wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens zum Infrastruktur-Benützungsentgelt für die Netzfahrplanperioden ab römisch 40 bekannt und ersuchte um Stellungnahme zu näher bezeichneten Fragen bezüglich der von der mitbeteiligten Partei für die Nutzung ihrer Infrastruktur in den Produktkatalogen römisch 40 der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (im Folgenden: SNNB) verrechneten Entgelte.
Die Einleitung des Aufsichtsverfahrens wurde den übrigen in Österreich tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Nach Äußerung der römisch 40 (im vorliegenden Verfahren: die Beschwerdeführerin) sowie der mitbeteiligten Partei richtete die belangte Behörde weitere Schreiben mit ergänzenden Fragen an die mitbeteiligte Partei, die eine Äußerung erstattete, worauf die Beschwerdeführerin wiederum replizierte.
Die belangte Behörde leitete schließlich gesonderte wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren zum Stationsentgelt ( XXXX ), zum Entgeltbestandteil Triebfahrzeug ( XXXX ) und zum Zuschlag für Geschwindigkeiten über 160 km/h ( XXXX ) ein. Die belangte Behörde leitete schließlich gesonderte wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren zum Stationsentgelt ( römisch 40 ), zum Entgeltbestandteil Triebfahrzeug ( römisch 40 ) und zum Zuschlag für Geschwindigkeiten über 160 km/h ( römisch 40 ) ein.
Am römisch 40 führte die belangte Behörde im Beisein der Beschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss daran erfolgten weitere Stellungnahmen der Genannten sowie ergänzende Fragen der belangten Behörde an die mitbeteiligte Partei, die dazu in nachfolgender Korrespondenz Stellung nahm und weitere Daten übermittelte. Die Beschwerdeführerin äußerte sich unter Vorlage ergänzender Unterlagen zu den Angaben der mitbeteiligten Partei, die ihr im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde übermittelt worden waren und stellte mehrere Anträge auf Aufhebung näher genannter Entgeltbestimmungen für die Infrastrukturbenützung. Die belangte Behörde richtete daraufhin weitere Fragen an die mitbeteiligte Partei, die Stellung nahm und weitere Unterlagen übermittelte sowie ergänzende Angaben zu ihrem bisherigen Vorbringen machte und ihren (bereits zuvor gestellten) Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aufsichtsverfahrens wiederholte.
(soweit sie sich auf die Produktkataloge XXXX bezogen) ab. Hinsichtlich der Produktkataloge XXXX wies die Behörde die genannten Anträge zurück (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurden die unter Spruchpunkt II. genannten Anträge der Beschwerdeführerin vom XXXX hinsichtlich des Produktkatalogs XXXX abgewiesen. Die Prüfung der Entgelte für den Mindestzugang im Produktkatalog XXXX wurde einem gesonderten Verfahren zugewiesen.(soweit sie sich auf die Produktkataloge römisch 40 bezogen) ab. Hinsichtlich der Produktkataloge römisch 40 wies die Behörde die genannten Anträge zurück (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurden die unter Spruchpunkt römisch zwei. genannten Anträge der Beschwerdeführerin vom römisch 40 hinsichtlich des Produktkatalogs römisch 40 abgewiesen. Die Prüfung der Entgelte für den Mindestzugang im Produktkatalog römisch 40 wurde einem gesonderten Verfahren zugewiesen.
In ihren Feststellungen bildete die belangte Behörde in tabellarischer Darstellung per Screenshots die Basisentgelte ab, die im Produktkatalog Zugtrasse, Zugfahrt und sonstige Leistungen für die Netzfahrplanperioden XXXX (als Anlage der SNNB der mitbeteiligten Partei) enthalten waren, aufgeschlüsselt nach der Streckenkategorie je Zugkilometer und dem Entgeltsatz je Bruttotonnenkilometer. Des Weiteren stellte die belangte Behörde die von der mitbeteiligten Partei bei der Ermittlung der gegenständlichen Entgeltsätze herangezogenen Kostenpositionen – untergliedert in einzelne Kostenblöcke samt Untergruppen einschließlich näherer Beschreibung der jeweiligen Positionen sowie Darstellung der von der mitbeteiligten Partei bei der Berechnung der Sätze zu Grunde gelegten Kostenmodelle und der gemäß den vorgelegten Studien angewandten Methodik – fest.
Anhand der von der mitbeteiligten Partei in den näher bezeichneten Stellungnahmen vorgelegten Tabellen der Plan- und Ist-Kosten in den verfahrensgegenständlichen Netzfahrplanperioden wurden die einzelnen Kostenblöcke samt Untergruppen je Strecke ziffernmäßig ausgewiesen. Die in den Tabellen durchgestrichenen Positionen waren von der belangten Behörde (gemäß ihrer rechtlichen Würdigung) als nicht unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallend qualifiziert worden. In ihren Feststellungen bildete die belangte Behörde in tabellarischer Darstellung per Screenshots die Basisentgelte ab, die im Produktkatalog Zugtrasse, Zugfahrt und sonstige Leistungen für die Netzfahrplanperioden römisch 40 (als Anlage der SNNB der mitbeteiligten Partei) enthalten waren, aufgeschlüsselt nach der Streckenkategorie je Zugkilometer und dem Entgeltsatz je Bruttotonnenkilometer.
Des Weiteren stellte die belangte Behörde die von der mitbeteiligten Partei bei der Ermittlung der gegenständlichen Entgeltsätze herangezogenen Kostenpositionen – untergliedert in einzelne Kostenblöcke samt Untergruppen einschließlich näherer Beschreibung der jeweiligen Positionen sowie Darstellung der von der mitbeteiligten Partei bei der Berechnung der Sätze zu Grunde gelegten Kostenmodelle und der gemäß den vorgelegten Studien angewandten Methodik – fest. Anhand der von der mitbeteiligten Partei in den näher bezeichneten Stellungnahmen vorgelegten Tabellen der Plan- und Ist-Kosten in den verfahrensgegenständlichen Netzfahrplanperioden wurden die einzelnen Kostenblöcke samt Untergruppen je Strecke ziffernmäßig ausgewiesen.
Die in den Tabellen durchgestrichenen Positionen waren von der belangten Behörde (gemäß ihrer rechtlichen Würdigung) als nicht unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallend qualifiziert worden.
Nach Darstellung der Entgeltkomponenten und Preisschwankungen in den einzelnen Segmenten sowie der jährlichen Indexwerte stellte die belangte Behörde die Erlöse und Kosten für die einzelnen Streckenabschnitte in den verfahrensgegenständlichen Netzfahrplanperioden einander tabellarisch gegenüber und verwies auf die insgesamt bestehende Unterdeckung im Hinblick auf den Gesamtkostenaufwand der mitbeteiligten Partei. Weiters setzte sich die belangte Behörde mit den von den Parteien in das Verfahren eingebrachten Studien sowie mit den jeweiligen Berechnungsmodellen auseinander.
Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dass die gegenständlichen Entgelte gemäß den Vorschriften des EisbG anhand der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfielen, zu ermitteln gewesen seien. Zur Auslegung dieses Begriffs verwies die belangte Behörde auf das Unionsrecht und die Judikatur des EuGH, woraus hervorgehe, welche Kosten von diesem Begriff umfasst seien. Danach seien lediglich jene Ausgaben auszuschließen, die „offensichtlich“ nicht aufgrund des Zugbetriebes anfallen würden. Der unionsrechtliche Begriff eröffne mangels genauerer Definition einen gewissen Wertungsspielraum, der infolge der unveränderten Übernahme der Formulierung in das innerstaatliche Recht und damit (in weiterer Folge) dem Infrastrukturbetreiber eine gewisse Flexibilität bei der Festsetzung der Entgelte einräume.
Für die Prüfung der bescheidgegenständlichen Entgelte sei die Auslegung des Begriffs „der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallenden Kosten“ – wie sie der EuGH vorgenommen habe – maßgebend, nicht dagegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/909, da die darin vorgesehenen Modalitäten von den Infrastrukturbetreibern erst innerhalb von XXXX Jahren nach Erlassung, sohin bis längstens XXXX , zu übernehmen seien. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst aus, dass die gegenständlichen Entgelte gemäß den Vorschriften des EisbG anhand der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfielen, zu ermitteln gewesen seien. Zur Auslegung dieses Begriffs verwies die belangte Behörde auf das Unionsrecht und die Judikatur des EuGH, woraus hervorgehe, welche Kosten von diesem Begriff umfasst seien.
Danach seien lediglich jene Ausgaben auszuschließen, die „offensichtlich“ nicht aufgrund des Zugbetriebes anfallen würden. Der unionsrechtliche Begriff eröffne mangels genauerer Definition einen gewissen Wertungsspielraum, der infolge der unveränderten Übernahme der Formulierung in das innerstaatliche Recht und damit (in weiterer Folge) dem Infrastrukturbetreiber eine gewisse Flexibilität bei der Festsetzung der Entgelte einräume. Für die Prüfung der bescheidgegenständlichen Entgelte sei die Auslegung des Begriffs „der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallenden Kosten“ – wie sie der EuGH vorgenommen habe – maßgebend, nicht dagegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/909, da die darin vorgesehenen Modalitäten von den Infrastrukturbetreibern erst innerhalb von römisch 40 Jahren nach Erlassung, sohin bis längstens römisch 40 , zu übernehmen seien.
In der Folge nahm die belangte Behörde unter nochmaliger beschreibender Aufgliederung der einzelnen Kostenblöcke eine rechtliche Qualifikation der jeweiligen von der mitbeteiligten Partei bei der Ermittlung der Entgelte einbezogenen Positionen sowie eine inhaltliche Auseinandersetzung vor, welche Kosten als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallend zu qualifizieren seien. Da die gegenständlichen Entgelte dem EisbG entsprechen würden, liege – so die belangte Behörde – keine Diskriminierung hinsichtlich des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur vor und seien die auf Unwirksamerklärung dieser Entgelte gerichteten Anträge der Beschwerdeführerin als unberechtigt abzuweisen gewesen (Spruchpunkt II. und IV.).
Hinsichtlich Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die ersten Fahrten erst in der Netzfahrplanperiode XXXX durchgeführt habe, sodass die Zeiträume XXXX für sie nicht weiter von Relevanz seien und daher hier kein Rechtsanspruch bestehe.In der Folge nahm die belangte Behörde unter nochmaliger beschreibender Aufgliederung der einzelnen Kostenblöcke eine rechtliche Qualifikation der jeweiligen von der mitbeteiligten Partei bei der Ermittlung der Entgelte einbezogenen Positionen sowie eine inhaltliche Auseinandersetzung vor, welche Kosten als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallend zu qualifizieren seien. Da die gegenständlichen Entgelte dem EisbG entsprechen würden, liege – so die belangte Behörde – keine Diskriminierung hinsichtlich des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur vor und seien die auf Unwirksamerklärung dieser Entgelte gerichteten Anträge der Beschwerdeführerin als unberechtigt abzuweisen gewesen (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch vier.).
Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die ersten Fahrten erst in der Netzfahrplanperiode römisch 40 durchgeführt habe, sodass die Zeiträume römisch 40 für sie nicht weiter von Relevanz seien und daher hier kein Rechtsanspruch bestehe.
Zur Auslegung des Begriffs der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallenden Kosten vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass das Grenzkostenprinzip anzuwenden gewesen wäre: Nur die variablen Kosten, die in Abhängigkeit von den gefahrenen Zugkilometer bzw. Bruttotonnenkilometer als maßgebende Bezugsgrößen variieren, seien zu berücksichtigen. Von der Verkehrsleistung unabhängige (bzw. von der Inanspruchnahme der Infrastruktur unabhängige) Fixkosten hätten gänzlich außer Ansatz zu bleiben. Dieses Kostenverständnis entspreche – so die Beschwerdeführerin – auch der auf Basis der RL 2012/34/EU erlassenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/909 vom 12.6.2015, die auch im vorliegenden Verfahren maßgebend sei. Die Ausgeschlossenheit bzw. Befangenheit eines näher bezeichneten Kommissionsmitglieds begründete die Beschwerdeführerin mit der fachlichen Beteiligung dieses Mitglieds an dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten, das eine wesentliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid bilde.
In ihrer Äußerung vom römisch 40 nahm die mitbeteiligte Partei zur Beschwerde Stellung. Die belangte Behörde vertrat in ihrer Äußerung vom römisch 40 die Ansicht, dass die Feststellungen notwendigerweise nur aufgrund der Angaben der mitbeteiligten Partei getroffen hätten werden können. Ein System der Zertifizierung – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – sei im EisbG nicht vorgesehen. Die Unterlagen der mitbeteiligten Partei seien überprüft und die Daten inhaltlich plausibilisiert, mit den Werten aus den Vorjahren sowie anderen Stellungnahmen und Geschäftsberichten verglichen und unter Heranziehung ihres Fachwissens bewertet worden, was entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht mit einer bloßen Plausibilitätsprüfung gleichzusetzen sei.
Mit Schriftsatz vom XXXX erstattete die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung, in der sie den Ausführungen der belangten Behörde und jenen der mitbeteiligten Partei entgegentrat. In ihrer Äußerung vom XXXX trat die belangte Behörde den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz XXXX entgegen. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erstattete die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung, in der sie den Ausführungen der belangten Behörde und jenen der mitbeteiligten Partei entgegentrat. In ihrer Äußerung vom römisch 40 trat die belangte Behörde den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz römisch 40 entgegen.
Mit ihrer Stellungnahme vom XXXX legte die Beschwerdeführerin ein Vorabentscheidungsersuchen der belangten Behörde im Verfahren XXXX , einen Antrag der mitbeteiligten Partei im Verfahren zu XXXX sowie eine Information gemäß § 67d Abs. 7 EisbG und ein weiteres Privatgutachten vor, nämlich zur „ XXXX “. Mit Schriftsatz (ebenfalls) vom XXXX wendete sich die mitbeteiligte Partei gegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom XXXX .Mit ihrer Stellungnahme vom römisch 40 legte die Beschwerdeführerin ein Vorabentscheidungsersuchen der belangten Behörde im Verfahren römisch 40 , einen Antrag der mitbeteiligten Partei im Verfahren zu römisch 40 sowie eine Information gemäß Paragraph 67 d, Absatz 7, EisbG und ein weiteres Privatgutachten vor, nämlich zur „ römisch 40 “. Mit Schriftsatz (ebenfalls) vom römisch 40 wendete sich die mitbeteiligte Partei gegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom römisch 40 .
Rechtlich vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass sich aus der bisherigen Judikatur des EuGH ergebe, dass lediglich jene Kosten, die offensichtlich nicht unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen, ausgeschlossen seien und dagegen neben variablen auch konnexe Fixkosten, die in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Zugbetrieb stehen, berücksichtigt werden könnten. Die Revision wurde wegen des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.10. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, schloss sich den behördlichen Feststellungen zu den Basisentgelten und den einzelnen Kostenbestandteilen weitgehend an und begründete dies (zusammengefasst) damit, dass die von der mitbeteiligten Partei übermittelten Kostendaten von der belangten Behörde – wie dies die Ermittlungsschritte des mehrere Jahre andauernden Verfahrens veranschaulichten – hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit und Plausibilität überprüft worden seien, sodass von einer unkritischen Übernahme ohne jedwede Prüfung, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte, keine Rede sein könne, zumal die Richtigkeit der Daten lediglich unsubstantiiert bestritten worden sei.
Rechtlich vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass sich aus der bisherigen Judikatur des EuGH ergebe, dass lediglich jene Kosten, die offensichtlich nicht unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen, ausgeschlossen seien und dagegen neben variablen auch konnexe Fixkosten, die in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Zugbetrieb stehen, berücksichtigt werden könnten. Die Revision wurde wegen des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Zum einen teilte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts nicht, was die Auslegung des Begriffs der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallenden Kosten anbelangte: Unter Berufung auf die Judikatur des EuGH gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass unter den Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten nur jene Kosten zu subsumieren seien, die in Abhängigkeit von der Zugbewegung variieren. Fixkosten, also Kosten, welche der Betreiber auch dann tragen müsse, wenn keine Zugbewegung stattfinde, fielen nicht unter diesen Begriff. Ferner seien Kostenpositionen, die zum Teil Fixkosten und variable Kosten umfassen, nur im Umfang der variablen Kosten miteinzubeziehen (Rz 25 des Erkenntnisses). Kosten, welche nicht in Abhängigkeit der Zugbewegung variieren, seien bei der Berechnung der Wegeentgelte nicht zu berücksichtigen (Rz 27). Die (vom Verwaltungsgerichtshof zitierte) Rechtsprechung des EuGH lasse nicht erkennen, dass auf einen notwendigen Zusammenhang mit dem Zugbetrieb abzustellen sei; allein die Notwendigkeit bestimmter Kosten, um die Bereitstellung der Infrastruktur zu gewährleisten, könne eine Beurteilung als Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen, (noch) nicht begründen (Rz 29).
Zum anderen bemängelte der Verwaltungsgerichtshof, dass der Bescheid der belangten Behörde – entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – keine umfassende Überprüfung und Analyse der festgestellten Kostendaten erkennen lasse. Die belangte Behörde habe ihren Feststellungen, die auch vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden seien, die von der mitbeteiligten Partei in ihren Stellungnahmen übermittelten Kostendaten zugrunde gelegt. Hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei bei der Entgeltermittlung zugrunde gelegten Kosten, den Entgeltkomponenten Zugkilometer und Bruttotonnenkilometer, Indexierung und Ermittlung der Planwerte habe die belangte Behörde lediglich festgehalten, dass sich die Feststellungen auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei stützten (Rz 33).
Die belangte Behörde habe lediglich die Ermittlung der Entgelte unter Heranziehung der festgestellten Kostenpositionen unter Zugrundelegung der von der mitbeteiligten Partei übermittelten Plan- und Ist-Kosten beschrieben sowie in weiterer Folge die Richtigkeit der Berechnung der Entgelte überprüft. Erwägungen, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Zahlen selbst richtig seien, seien dem Bescheid nicht zu entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher fachkundigen Überlegungen und Erwägungen die festgestellte Kostenbasis, also die von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellten Daten, als schlüssig anzunehmen seien (Rz 35).
3.2 Darüber hinaus ist […] auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der mitbeteiligten Partei übermittelten Kostendaten zu überprüfen. Da die Richtigkeit in keinem Bereich außer Streit steht, ist damit Überprüfungsgegenstand die gesamte festgestellte Kostenbasis für sämtliche Streckenkategorien österreichweit und für sämtliche verfahrensgegenständliche Netzfahrplanperioden, d.h. für die Jahre XXXX . Dies bedeutet, dass die Daten jeder Kostenposition in jeder Streckenkategorie für jede Netzfahrplanperiode einer Überprüfung zu unterziehen ist, abzüglich jener Kosten, die nicht unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind. Diese Beurteilung (ebenso wie die Abgrenzung der relevanten Kosten) erfordert eine besondere Sachkunde, um eine Beweislage zur Feststellung des Sachverhalts zu schaffen, die den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX formulierten Anforderungen gerecht wird.
Eine Plausibilitätsprüfung der Daten ohne entsprechende Ermittlungstiefe vermag dies nicht zu bewerkstelligen, da – wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat – ausreichend erkennbar sein muss, dass ‚die der Berechnung zugrunde gelegten Zahlen selbst richtig‘ sind.3.2 Darüber hinaus ist […] auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der mitbeteiligten Partei übermittelten Kostendaten zu überprüfen. Da die Richtigkeit in keinem Bereich außer Streit steht, ist damit Überprüfungsgegenstand die gesamte festgestellte Kostenbasis für sämtliche Streckenkategorien österreichweit und für sämtliche verfahrensgegenständliche Netzfahrplanperioden, d.h. für die Jahre römisch 40 . Dies bedeutet, dass die Daten jeder Kostenposition in jeder Streckenkategorie für jede Netzfahrplanperiode einer Überprüfung zu unterziehen ist, abzüglich jener Kosten, die nicht unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs angefallen sind.
Diese Beurteilung (ebenso wie die Abgrenzung der relevanten Kosten) erfordert eine besondere Sachkunde, um eine Beweislage zur Feststellung des Sachverhalts zu schaffen, die den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 formulierten Anforderungen gerecht wird. Eine Plausibilitätsprüfung der Daten ohne entsprechende Ermittlungstiefe vermag dies nicht zu bewerkstelligen, da – wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat – ausreichend erkennbar sein muss, dass ‚die der Berechnung zugrunde gelegten Zahlen selbst richtig‘ sind.
3.3 Beide Themenkomplexe bedürfen einer mit besonderen Fachkenntnissen durchgeführten Beurteilung, die in methodischer und inhaltlicher Hinsicht die Qualität eines Gutachtens aufzuweisen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 59 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen haben einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, Widerspruchsfreiheit sowie Nachvollziehbarkeit und der Konformität mit den Gesetzen logischen Denkens standzuhalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 62 und 65). Das Gutachten hat in der Folge nicht nur dem Parteiengehör unterzogen zu werden, sondern auch allenfalls ergänzt bzw. erweitert zu werden, sollte eine Bewertung des Gutachtens seine Unvollständigkeit ergeben.
Auf jeden Fall sind die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen, mit denen ein Sachverständigengutachten sowohl in Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich seiner Schlüssigkeit bekämpft wird, argumentativ einzubeziehen (VwGH 14.3.1994, 93/10/0012).3.3 Beide Themenkomplexe bedürfen einer mit besonderen Fachkenntnissen durchgeführten Beurteilung, die in methodischer und inhaltlicher Hinsicht die Qualität eines Gutachtens aufzuweisen hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 59 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen haben einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, Widerspruchsfreiheit sowie Nachvollziehbarkeit und der Konformität mit den Gesetzen logischen Denkens standzuhalten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 62 und 65).
Das Gutachten hat in der Folge nicht nur dem Parteiengehör unterzogen zu werden, sondern auch allenfalls ergänzt bzw. erweitert zu werden, sollte eine Bewertung des Gutachtens seine Unvollständigkeit ergeben. Auf jeden Fall sind die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen, mit denen ein Sachverständigengutachten sowohl in Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich seiner Schlüssigkeit bekämpft wird, argumentativ einzubeziehen (VwGH 14.3.1994, 93/10/0012).
Schon der Umfang der gutachterlichen Befundaufnahme geht angesichts der Tatsache, dass – aufgrund der uneingeschränkten Bestreitung der Richtigkeit durch die Beschwerdeführerin – sämtliche Kostendaten aller verfahrensgegenständlichen Netzfahrplanperioden auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen sind, weit über das Ausmaß sonstiger Begutachtungen hinaus. Es überschreitet umso mehr auch jenes Ausmaß, das im Allgemeinen mit einer bloßen Ergänzung bereits durchgeführter Ermittlungen einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht verbunden ist. Da der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Fall über einen derart langjährigen Zeitraum reicht und darüber hinaus die zugbetrieblichen Kosten für das gesamte österreichische Bundesgebiet umfasst, zieht die Nachprüfung sämtlicher relevanter Daten iVm der Überprüfung und Differenzierung der Kosten nach ihrer Zugbewegungsabhängigkeit im Ergebnis letztlich eine – aufwandstechnisch gesehen – völlige Neuüberprüfung aller verfahrensrelevanten Fragen nach sich.
Dass sich der besondere Umfang der ausstehenden Ermittlungen auch in den weiteren verfahrensrechtlichen Schritten, wie der Erörterung des maßgeblichen Sachverhaltes bzw. des Parteiengehörs mit allen Verfahrensbeteiligten, niederschlagen wird, liegt auf der Hand.“Schon der Umfang der gutachterlichen Befundaufnahme geht angesichts der Tatsache, dass – aufgrund der uneingeschränkten Bestreitung der Richtigkeit durch die Beschwerdeführerin – sämtliche Kostendaten aller verfahrensgegenständlichen Netzfahrplanperioden auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen sind, weit über das Ausmaß sonstiger Begutachtungen hinaus. Es überschreitet umso mehr auch jenes Ausmaß, das im Allgemeinen mit einer bloßen Ergänzung bereits durchgeführter Ermittlungen einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht verbunden ist.
Da der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Fall über einen derart langjährigen Zeitraum reicht und darüber hinaus die zugbetrieblichen Kosten für das gesamte österreichische Bundesgebiet umfasst, zieht die Nachprüfung sämtlicher relevanter Daten in Verbindung mit der Überprüfung und Differenzierung der Kosten nach ihrer Zugbewegungsabhängigkeit im Ergebnis letztlich eine – aufwandstechnisch gesehen – völlige Neuüberprüfung aller verfahrensrelevanten Fragen nach sich. Dass sich der besondere Umfang der ausstehenden Ermittlungen auch in den weiteren verfahrensrechtlichen Schritten, wie der Erörterung des maßgeblichen Sachverhaltes bzw. des Parteiengehörs mit allen Verfahrensbeteiligten, niederschlagen wird, liegt auf der Hand.“ 13. Gegen diesen Beschluss erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom XXXX ablehnte. Über nachträglichen Antrag der mitbeteiligten Partei trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die am XXXX erhobene (aufgrund der Wirkungen der § 1 iVm § 6 Abs 2 COVID-19-VwBG rechtzeitige) außerordentliche Revision der mitbeteiligten Partei wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX zurück. 13. Gegen diesen Beschluss erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom römisch 40 ablehnte. Über nachträglichen Antrag der mitbeteiligten Partei trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die am römisch 40 erhobene (aufgrund der Wirkungen der Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-VwBG rechtzeitige) außerordentliche Revision der mitbeteiligten Partei wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 zurück.
14.1. Die Beschwerdeführerin führte in der Säumnisbeschwerde insbesondere aus, dass das Verfahren im zweiten Rechtsgang vor der belangten Behörde bereits wieder seit rund einem Jahr anhängig sei. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 AVG sei damit deutlich überschritten, eine Entscheidung nach wie vor nicht in Sicht. Das Verfahren sei seit insgesamt mehr als XXXX Jahren anhängig, ein Warten auf eine künftige Entscheidung der belangten Behörde sei nicht länger zumutbar, weil die Verfahrensführung der belangten Behörde den klaren Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Zurückverweisungsbeschluss konkrete Vorgaben für die von der belangten Behörde durchzuführenden Ermittlungen aufgestellt, welche jedoch bis dato unterlassen worden seien.
Die belangte Behörde habe nicht einmal die von ihr im XXXX angekündigte „Bestellung und Beiziehung von Sachverständigen“ durchgeführt. Trotz des Amtswegigkeitsprinzips führe sie keine eigenen Ermittlungen durch, sondern korrespondiere einseitig mit der mitbeteiligten Partei.14.1. Die Beschwerdeführerin führte in der Säumnisbeschwerde insbesondere aus, dass das Verfahren im zweiten Rechtsgang vor der belangten Behörde bereits wieder seit rund einem Jahr anhängig sei. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG sei damit deutlich überschritten, eine Entscheidung nach wie vor nicht in Sicht. Das Verfahren sei seit insgesamt mehr als römisch 40 Jahren anhängig, ein Warten auf eine künftige Entscheidung der belangten Behörde sei nicht länger zumutbar, weil die Verfahrensführung der belangten Behörde den klaren Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Zurückverweisungsbeschluss konkrete Vorgaben für die von der belangten Behörde durchzuführenden Ermittlungen aufgestellt, welche jedoch bis dato unterlassen worden seien. Die belangte Behörde habe nicht einmal die von ihr im römisch 40 angekündigte „Bestellung und Beiziehung von Sachverständigen“ durchgeführt. Trotz des Amtswegigkeitsprinzips führe sie keine eigenen Ermittlungen durch, sondern korrespondiere einseitig mit der mitbeteiligten Partei.
Das vorliegende Verfahren betreffe civil rights im Sinne des Art 6 EMRK. Verfahren, die civil rights zum Gegenstand haben, müssten den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK entsprechen. Geboten seien insoweit ein faires und öffentliches Verfahren sowie eine Entscheidung binnen angemessener Frist. Auch Art 47 Abs 2 GRC sei einschlägig, dessen sachlicher Anwendungsbereich nicht durch die Einschränkung auf eine Entscheidung über civil rights beschränkt sei. Ohne diese Beschränkung spreche auch dieser Artikel von der Pflicht zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer sei immer im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen, wobei auf die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der Behörden abzustellen sei.
Das vorliegende Verfahren betreffe civil rights im Sinne des Artikel 6, EMRK. Verfahren, die civil rights zum Gegenstand haben, müssten den Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK entsprechen. Geboten seien insoweit ein faires und öffentliches Verfahren sowie eine Entscheidung binnen angemessener Frist. Auch Artikel 47, Absatz 2, GRC sei einschlägig, dessen sachlicher Anwendungsbereich nicht durch die Einschränkung auf eine Entscheidung über civil rights beschränkt sei. Ohne diese Beschränkung spreche auch dieser Artikel von der Pflicht zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer sei immer im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen, wobei auf die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der Behörden abzustellen sei.
Das vorliegende Verfahren sei von größter Bedeutung für die Beschwerdeführerin, es sei sogar von existenzieller Bedeutung. Es gehe nämlich um eine Überzahlung von Infrastrukturbenutzungsentgelten der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei in den Jahren XXXX in der Höhe von insgesamt etwa EUR XXXX (brutto; noch ohne Berücksichtigung von Verzugszinsen in signifikanter Höhe). Die Beschwerdeführerin sei als privatwirtschaftliches Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die Zurverfügungstellung der Eisenbahninfrastruktur durch die mitbeteiligte Partei, die Monopolstellung genieße, angewiesen. Die Vorschreibung nicht gesetzeskonformer, weit überhöhter Entgelte durch den Monopolisten könne dazu führen, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen wie die Beschwerdeführerin aus dem Markt gedrängt würden oder deren Wirtschaften am Markt erheblich erschwert werde.Das vorliegende Verfahren sei von größter Bedeutung für die Beschwerdeführerin, es sei sogar von existenzieller Bedeutung.
Es gehe nämlich um eine Überzahlung von Infrastrukturbenutzungsentgelten der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei in den Jahren römisch 40 in der Höhe von insgesamt etwa EUR römisch 40 (brutto; noch ohne Berücksichtigung von Verzugszinsen in signifikanter Höhe). Die Beschwerdeführerin sei als privatwirtschaftliches Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die Zurverfügungstellung der Eisenbahninfrastruktur durch die mitbeteiligte Partei, die Monopolstellung genieße, angewiesen. Die Vorschreibung nicht gesetzeskonformer, weit überhöhter Entgelte durch den Monopolisten könne dazu führen, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen wie die Beschwerdeführerin aus dem Markt gedrängt würden oder deren Wirtschaften am Markt erheblich erschwert werde.
Die Beschwerdeführerin habe durch Stellungnahmen und Gutachten zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie zur Entscheidungsfindung beigetragen und ihre Rechte gewahrt. Nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin dürfe berücksichtigt werden, dass diese alle ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreife. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten das Verfahren nicht verzögert; sie habe wiederholt die überlange Verfahrensdauer und die – auch im zweiten Rechtsgang erneut drohenden – Verfahrensmängel gerügt, was jedoch von der belangten Behörde schlichtweg ignoriert werde. Während des gesamten zweiten Rechtsgangs habe die Beschwerdeführerin weder eine Fristerstreckung noch irgendeine Vertagung beantragt, sondern stets auf eine rasche Verfahrensführung und Entscheidung der belangten Behörde gedrängt.
Die Beschwerdeführerin habe kein schuldhaftes Verhalten gesetzt, welches die belangte Behörde an ihrer Entscheidung gehindert hätte und die belangte Behörde sei auch nicht durch unüberwindbare Hindernisse gehindert gewesen, fristgerecht zu entscheiden. Es seien keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich, die eine fristgerechte Entscheidung verhindert hätten. Die Verzögerung liegt daher im Verschulden der belangten Behörde.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Säumnisbeschwerde folgende Anträge: „l. das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, und Il. das Bundesverwaltungsgericht möge über die Anträge der Beschwerdeführerin in der Sache selbst entscheiden undrömisch eins l. das Bundesverwaltungsgericht möge über die Anträge der Beschwerdeführerin in der Sache selbst entscheiden und 1.) die Entgeltbestimmungen (IBE für den Mindestzugang) in den Produktkatalogen XXXX für die Westachse für unwirksam erklären und dem Infrastrukturbetreiber die Berufung auf die unwirksam erklärten Teile der SNNB untersagen;1.) die Entgeltbestimmungen (IBE für den Mindestzugang) in den Produktkatalogen römisch 40 für die Westachse für unwirksam erklären und dem Infrastrukturbetreiber die Berufung auf die unwirksam erklärten Teile der SNNB untersagen; in eventu 2.) die Entgeltbestimmungen (IBE für den Mindestzugang) in den Produktkatalogen XXXX für die Westachse für unwirksam erklären und dem Infrastrukturbetreiber die Ergänzung der SNNB dahingehend auferlegen, dass ein den Bestimmungen des 6. Teils des EisbG und den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechendes, angemessenes IBE für den Mindestzugang für die Westachse in Höhe von maximal2.) die Entgeltbestimmungen (IBE für den Mindestzugang) in den Produktkatalogen römisch 40 für die Westachse für unwirksam erklären und dem Infrastrukturbetreiber die Ergänzung der SNNB dahingehend auferlegen, dass ein den Bestimmungen des 6. Teils des EisbG und den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechendes, angemessenes IBE für den Mindestzugang für die Westachse in Höhe von maximal anstatt der für unwirksam erklärter Entgelte vorzusehen ist; in eventu 3.) die Entgeltbestimmunen (IBE) in den Produktkatalogen XXXX ersatzlos aufheben;3.) die Entgeltbestimmunen (IBE) in den Produktkatalogen römisch 40 ersatzlos aufheben; jedenfalls aber 4.) der XXXX auferlegen, der XXXX EUR XXXX an für die Fahrplanjahr XXXX bis einschließlich XXXX zu Unrecht verrechnetes Infrastruktur-Benützungsentgelt rückzuerstatten, zuzüglich Verzugszinsen für Unternehmer gemäß § 456 UGB ab dem Folgetag der jeweiligen Zahlung dieser zu Unrecht verrechneten Entgelte.4.) der römisch 40 auferlegen, der römisch 40 EUR römisch 40 an für die Fahrplanjahr römisch 40 bis einschließlich römisch 40 zu Unrecht verrechnetes Infrastruktur-Benützungsentgelt rückzuerstatten, zuzüglich Verzugszinsen für Unternehmer gemäß Paragraph 456, UGB ab dem Folgetag der jeweiligen Zahlung dieser zu Unrecht verrechneten Entgelte.
5.) Welters beantragt die XXXX , den Anträgen der XXXX jedenfalls nicht stattzugeben.“5.) Welters beantragt die römisch 40 , den Anträgen der römisch 40 jedenfalls nicht stattzugeben.“ 14.2. In ihrem Vorlageschreiben zur Säumnisbeschwerde führte die belangte Behörde aus, dass keine Säumnis gegeben sei. Es gelte nicht die von der Beschwerdeführerin zitierte sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG, sondern die sechswöchige Frist des § 74 Abs 3 EisbG, welche mit dem Einlangen der sachdienlichen Informationen bei der belangten Behörde zu laufen beginne. Der belangten Behörde lägen noch nicht alle sachdienlichen (entscheidungsrelevanten) Informationen vor. Vielmehr sei das Ermittlungsverfahren noch im Gange und habe die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei (zuletzt mit Schreiben vom XXXX ) aufgefordert, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die sechswöchige Entscheidungsfrist habe daher noch gar nicht zu laufen begonnen, eine Säumnis der belangten Behörde liege nicht vor. 14.2.
In ihrem Vorlageschreiben zur Säumnisbeschwerde führte die belangte Behörde aus, dass keine Säumnis gegeben sei. Es gelte nicht die von der Beschwerdeführerin zitierte sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, sondern die sechswöchige Frist des Paragraph 74, Absatz 3, EisbG, welche mit dem Einlangen der sachdienlichen Informationen bei der belangten Behörde zu laufen beginne. Der belangten Behörde lägen noch nicht alle sachdienlichen (entscheidungsrelevanten) Informationen vor. Vielmehr sei das Ermittlungsverfahren noch im Gange und habe die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei (zuletzt mit Schreiben vom römisch 40 ) aufgefordert, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Die sechswöchige Entscheidungsfrist habe daher noch gar nicht zu laufen begonnen, eine Säumnis der belangten Behörde liege nicht vor.
Selbst unter der Annahme, dass die sechsmonatige Frist des § 73 Abs 1 AVG gelte, sei die belangte Behörde aber hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin am XXXX und am XXXX gestellten Anträge noch nicht säumig, da sie innerhalb der letzten sechs Monate vor Erhebung der Säumnisbeschwerde gestellt worden seien. Selbst unter der Annahme, dass die sechsmonatige Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG gelte, sei die belangte Behörde aber hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin am römisch 40 und am römisch 40 gestellten Anträge noch nicht säumig, da sie innerhalb der letzten sechs Monate vor Erhebung der Säumnisbeschwerde gestellt worden seien.
Die belangte Behörde treffe jedenfalls kein überwiegendes Verschulden, da sie das Ermittlungsverfahren von Beginn an zügig geführt und alle Ermittlungsschritte zum ehest möglichen Zeitpunkt gesetzt habe. Aufgrund der ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts sei die belangte Behörde gehalten, den Sachverhalt im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wesentlich tiefgehender zu untersuchen, als dies im ersten Verfahrensgang erfolgt sei. Diese Untersuchung erfordere detaillierte Auskünfte seitens der mitbeteiligten Partei, deren Erteilung infolge der nötigen Aufbereitung umfangreicher Unterlagen zeitaufwendig sei.
15.1. In der Stellungnahme betreffend die Ablehnung des Fristerstreckungsersuchens betonte die mitbeteiligte Partei, dass die gemäß Schreiben der belangten Behörde vom XXXX angeforderte Zurverfügungstellung von Informationen zu den unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten iSd Rechtsansicht der belangten Behörde in dem engen Zeitrahmen, welcher von der belangten Behörde vorgegeben worden sei, schon rein faktisch nicht möglich sei. Im Detail verwies die mitbeteiligte Partei dazu auf das Vorbringen in den beiden Fristerstreckungsanträgen vom XXXX bzw. XXXX an die belangte Behörde.15.1. In der Stellungnahme betreffend die Ablehnung des Fristerstreckungsersuchens betonte die mitbeteiligte Partei, dass die gemäß Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 angeforderte Zurverfügungstellung von Informationen zu den unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten iSd Rechtsansicht der belangten Behörde in dem engen Zeitrahmen, welcher von der belangten Behörde vorgegeben worden sei, schon rein faktisch nicht möglich sei. Im Detail verwies die mitbeteiligte Partei dazu auf das Vorbringen in den beiden Fristerstreckungsanträgen vom römisch 40 bzw. römisch 40 an die belangte Behörde.
15.2. In der Stellungnahme zur Säumnisbeschwerde brachte die mitbeteiligte Partei die fehlende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Säumnisbeschwerde vor. § 74 Abs 3 Satz 2 EisbG schränke die Möglichkeit zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht ein und verdränge dadurch die allgemeinere Vorschrift des § 73 AVG. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu entscheiden, entstehe gemäß § 74 Abs 3 Satz 2 EisbG erst dann, wenn alle erforderlichen sachdienlichen Informationen eingelangt seien (arg "nach Einlangen"). Damit solle der Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde entsprechender Raum gegeben werden; dies finde seine systematische Begründung darin, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als nachprüfende gerichtliche Kontrollinstanz in der Regel das Neuerungsverbot des § 84 Abs 6 EisbG gelte.
Gleichsam habe der Gesetzgeber die Entscheidungsfrist von sechs Monaten auf sechs Wochen verkürzt, um eine rasche regulierungsbehördliche Entscheidung auf Basis der entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage vorzusehen. Diese Frist greife aber erst, wenn die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage feststehe. Dies könne frühestens mit dem Vorliegen eines Sachverständigengutachtens der Fall sein.15.2. In der Stellungnahme zur Säumnisbeschwerde brachte die mitbeteiligte Partei die fehlende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Säumnisbeschwerde vor. Paragraph 74, Absatz 3, Satz 2 EisbG schränke die Möglichkeit zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht ein und verdränge dadurch die allgemeinere Vorschrift des Paragraph 73, AVG.
Eine Verpflichtung der belangten Behörde, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu entscheiden, entstehe gemäß Paragraph 74, Absatz 3, Satz 2 EisbG erst dann, wenn alle erforderlichen sachdienlichen Informationen eingelangt seien (arg "nach Einlangen"). Damit solle der Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde entsprechender Raum gegeben werden; dies finde seine systematische Begründung darin, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als nachprüfende gerichtliche Kontrollinstanz in der Regel das Neuerungsverbot des Paragraph 84, Absatz 6, EisbG gelte. Gleichsam habe der Gesetzgeber die Entscheidungsfrist von sechs Monaten auf sechs Wochen verkürzt, um eine rasche regulierungsbehördliche Entscheidung auf Basis der entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage vorzusehen.
Diese Frist greife aber erst, wenn die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage feststehe. Dies könne frühestens mit dem Vorliegen eines Sachverständigengutachtens der Fall sein.
Die in der Säumnisbeschwerde behauptete Spruchreife sei nicht gegeben. Eine allfällige Verfahrensverzögerung könne nicht der belangten Behörde zur Last fallen, wenn die Beschwerdeführerin stetig weitere Schriftsätze einschließlich umfangreichem neuem Sachvorbringen (insbesondere Gutachten von Privatsachverständigen) erstatte, wie zuletzt mit Schriftsatz vom XXXX . Die belangte Behörde habe sich – neben der Erteilung von Aufträgen an die mitbeteiligte Partei zur Vorlage von Zahlenmaterial – in der ersten Phase des fortgesetzten Verfahrens im XXXX selbstverständlich auf die Erörterung und Klärung der zentralen Rechtsfrage, wie der Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten auszulegen sei, konzentriert.
Dies entspreche einer verfahrensökonomischen und zweckmäßigen Verwaltungsführung iSd § 18 AVG. Nach dieser rechtlichen Begriffsdiskussion habe die belangte Behörde zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mit Schreiben vom XXXX behördliche Aufträge, begleitet durch Ausführungen zum Begriff der unmittelbar durch den Zugbetrieb anfallenden Kosten, an die mitbeteiligte Partei erteilt, welche der Vorlage weiterer Zahlen durch die mitbeteiligte Partei betreffend insgesamt XXXX Netzfahrplanperioden zugrunde zu legen seien.Die in der Säumnisbeschwerde behauptete Spruchreife sei nicht gegeben. Eine allfällige Verfahrensverzögerung könne nicht der belangten Behörde zur Last fallen, wenn die Beschwerdeführerin stetig weitere Schriftsätze einschließlich umfangreichem neuem Sachvorbringen (insbesondere Gutachten von Privatsachverständigen) erstatte, wie zuletzt mit Schriftsatz vom römisch 40 .
Die belangte Behörde habe sich – neben der Erteilung von Aufträgen an die mitbeteiligte Partei zur Vorlage von Zahlenmaterial – in der ersten Phase des fortgesetzten Verfahrens im römisch 40 selbstverständlich auf die Erörterung und Klärung der zentralen Rechtsfrage, wie der Begriff der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten auszulegen sei, konzentriert. Dies entspreche einer verfahrensökonomischen und zweckmäßigen Verwaltungsführung iSd Paragraph 18, AVG. Nach dieser rechtlichen Begriffsdiskussion habe die belangte Behörde zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mit Schreiben vom römisch 40 behördliche Aufträge, begleitet durch Ausführungen zum Begriff der unmittelbar durch den Zugbetrieb anfallenden Kosten, an die mitbeteiligte Partei erteilt, welche der Vorlage weiterer Zahlen durch die mitbeteiligte Partei betreffend insgesamt römisch 40 Netzfahrplanperioden zugrunde zu legen seien.
Im Zeitpunkt der Säumnisbeschwerdeerhebung sei die Frist für die Erteilung weiterer Informationen betreffend die gegenständlichen XXXX Netzfahrplanperioden durch die mitbeteiligte Partei offen gewesen. Erst nachdem diese Stellungnahme erstattet sei und das Amtssachverständigengutachten vorliege, könne eine Spruchreife überhaupt in Betracht gezogen werden. Genau das entspreche den vom Verwaltungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht für den zweiten Rechtsgang vor der belangten Behörde gegebenen Vorgaben; andernfalls wäre ein zweiter Rechtsgang gar nicht erforderlich gewesen.Im Zeitpunkt der Säumnisbeschwerdeerhebung sei die Frist für die Erteilung weiterer Informationen betreffend die gegenständlichen römisch 40 Netzfahrplanperioden durch die mitbeteiligte Partei offen gewesen. Erst nachdem diese Stellungnahme erstattet sei und das Amtssachverständigengutachten vorliege, könne eine Spruchreife überhaupt in Betracht gezogen werden. Genau das entspreche den vom Verwaltungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht für den zweiten Rechtsgang vor der belangten Behörde gegebenen Vorgaben; andernfalls wäre ein zweiter Rechtsgang gar nicht erforderlich gewesen.
Die Beschwerdeführerin versuche, das Parteienrecht der mitbeteiligten Partei auf Erstattung von entscheidungserheblichem Sachvorbringen zu unterlaufen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde sei daher mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
Auch die Entscheidungsfrist des § 8 VwGVG sei noch nicht abgelaufen. Die behördliche Entscheidungsfrist beginne im Falle einer Zurückverweisung erst mit Einlangen der schriftlichen Ausfertigung des schriftlichen Beschlusses. Damit sei nicht von Belang, wie lange insgesamt das Verfahren seit Verfahrenseinleitung anhängig sei. Auf die von der Beschwerdeführerin in der Säumnisbeschwerde angeführten XXXX Jahre seit Verfahrenseinleitung komme es damit nicht an. Entscheidend sei vielmehr, wieviel Zeit seit der letzten Zurückverweisung vergangen sei. Doch selbst die bisher XXXX Verfahrensdauer im zweiten Rechtsgang bedeute nicht, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist überschritten sei. Werde nämlich ein Parteiantrag in einem wesentlichen Punkt geändert, dann beginne die Entscheidungsfrist für den geänderten Antrag neu zu laufen.
Fallbezogen stelle die Beschwerdeführerin in ihrer Säumnisbeschwerde ein Begehren (vgl Seite 16f der Säumnisbeschwerde), welches sie erstmals in ihrem Schriftsatz vom XXXX gestellt habe und mit dem sie ihr Begehren wesentlich geändert habe. Hierdurch würde die Wartefrist für eine Säumnisbeschwerde – wäre diese nicht ohnedies schon aufgrund des § 74 Abs 3 Satz 2 EisbG unzulässig – frühestens am XXXX ablaufen. Selbst wenn man das Begehren aus dem Schriftsatz vom XXXX zur Berechnung der Wartefrist heranziehen würde, wäre die behördliche Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen (sondern erst am XXXX ). Folglich sei die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.Auch die Entscheidungsfrist des Paragraph 8, VwGVG sei noch nicht abgelaufen.
Die behördliche Entscheidungsfrist beginne im Falle einer Zurückverweisung erst mit Einlangen der schriftlichen Ausfertigung des schriftlichen Beschlusses. Damit sei nicht von Belang, wie lange insgesamt das Verfahren seit Verfahrenseinleitung anhängig sei. Auf die von der Beschwerdeführerin in der Säumnisbeschwerde angeführten römisch 40 Jahre seit Verfahrenseinleitung komme es damit nicht an. Entscheidend sei vielmehr, wieviel Zeit seit der letzten Zurückverweisung vergangen sei. Doch selbst die bisher römisch 40 Verfahrensdauer im zweiten Rechtsgang bedeute nicht, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist überschritten sei. Werde nämlich ein Parteiantrag in einem wesentlichen Punkt geändert, dann beginne die Entscheidungsfrist für den geänderten Antrag neu zu laufen.
Fallbezogen stelle die Beschwerdeführerin in ihrer Säumnisbeschwerde ein Begehren vergleiche Seite 16f der Säumnisbeschwerde), welches sie erstmals in ihrem Schriftsatz vom römisch 40 gestellt habe und mit dem sie ihr Begehren wesentlich geändert habe. Hierdurch würde die Wartefrist für eine Säumnisbeschwerde – wäre diese nicht ohnedies schon aufgrund des Paragraph 74, Absatz 3, Satz 2 EisbG unzulässig – frühestens am römisch 40 ablaufen. Selbst wenn man das Begehren aus dem Schriftsatz vom römisch 40 zur Berechnung der Wartefrist heranziehen würde, wäre die behördliche Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen (sondern erst am römisch 40 ). Folglich sei die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.
Eine Säumnisbeschwerde sei vom Verwaltungsgericht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei (vgl § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG). Abgesehen von der fehlenden Beschwerdelegitimation und den nicht abgelaufenen Entscheidungsfristen, sei gegenständlich auch kein Verschulden der Behörde ersichtlich, weil die Beschwerdeführerin selbst durch stetig umfassendes rechtliches und sachverständiges Vorbringen den von der belangten Behörde zu tätigenden Verfahrensaufwand erheblich erhöhe. Eine Säumnisbeschwerde sei vom Verwaltungsgericht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG). Abgesehen von der fehlenden Beschwerdelegitimation und den nicht abgelaufenen Entscheidungsfristen, sei gegenständlich auch kein Verschulden der Behörde ersichtlich, weil die Beschwerdeführerin selbst durch stetig umfassendes rechtliches und sachverständiges Vorbringen den von der belangten Behörde zu tätigenden Verfahrensaufwand erheblich erhöhe.
Zudem lägen derzeit auch weitere (rechtlich) unüberwindliche Hindernisse vor, die einer fristgerechten Entscheidung entgegenstünden. Gemäß § 74 Abs 3 Satz 2 EisbG seien zuerst die erforderlichen sachdienlichen Informationen von der belangten Behörde zusammenzutragen. Fallbezogen sei für das Vorliegen der entscheidungserheblichen Beweisergebnisse zur Feststellung der unmittelbar durch den Zugbetrieb anfallenden Kosten erforderlich, weitere Ermittlungsschritte zu setzen (u.a. Gutachten der Amtssachverständigen, Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zu den behördlichen Aufträgen). Bis zum Abschluss dieser Ermittlungen könne die belangte Behörde daher nicht entscheiden. Schließlich werde der belangten Behörde zumindest kein überwiegendes Verschulden vorwerfbar sein, weil sie bemüht gewesen sei und sei, das Verfahren zügig zu betreiben.
Sie habe jedenfalls nicht grundlos zugewartet, sondern sei durchgehend mit der mitbeteiligten Partei in Kontakt. Weiters habe sie gegenüber den Parteien auch die Beiziehung von Amtssachverständigen angekündigt. Die Säumnisbeschwerde sei daher (in eventu) abzuweisen.Zudem lägen derzeit auch weitere (rechtlich) unüberwindliche Hindernisse vor, die einer fristgerechten Entscheidung entgegenstünden. Gemäß Paragraph 74, Absatz 3, Satz 2 EisbG seien zuerst die erforderlichen sachdienlichen Informationen von der belangten Behörde zusammenzutragen. Fallbezogen sei für das Vorliegen der entscheidungserheblichen Beweisergebnisse zur Feststellung der unmittelbar durch den Zugbetrieb anfallenden Kosten erforderlich, weitere Ermittlungsschritte zu setzen (u.a.
Gutachten der Amtssachverständigen, Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zu den behördlichen Aufträgen). Bis zum Abschluss dieser Ermittlungen könne die belangte Behörde daher nicht entscheiden. Schließlich werde der belangten Behörde zumindest kein überwiegendes Verschulden vorwerfbar sein, weil sie bemüht gewesen sei und sei, das Verfahren zügig zu betreiben. Sie habe jedenfalls nicht grundlos zugewartet, sondern sei durchgehend mit der mitbeteiligten Partei in Kontakt. Weiters habe sie gegenüber den Parteien auch die Beiziehung von Amtssachverständigen angekündigt. Die Säumnisbeschwerde sei daher (in eventu) abzuweisen.
Sie führte aus, dass die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Zurückverweisungsbeschluss vom XXXX an Klarheit nicht zu überbieten seien. Aus diesen Vorgaben ergebe sich die Notwendigkeit der Bestellung von Sachverständigen im Hinblick auf die Überprüfung der Kostenpositionen der mitbeteiligten Partei. Die belangte Behörde habe im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde weder selbst eine sachverständige Überprüfung im Sinne des Zurückverweisungsbeschlusses durchgeführt, noch eine sachverständige Überprüfung durch (Amts)Sachverständige beauftragt. Die von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX an die mitbeteiligte Partei initiierte Diskussion über die Auslegung des Begriffs der unmittelbar durch den Zugbetrieb anfallenden Kosten sei von vornherein entbehrlich gewesen.
Die Auslegung des Begriffs sei durch den Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts und der diesem zugrunde liegenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt. Die Auslegung des Begriffs der unmittelbar durch den Zugbetrieb anfallenden Kosten sei nicht Aufgabe der mitbeteiligten Partei. Die von der mitbeteiligten Partei im Schriftsatz vom XXXX dargelegte Auslegung des Begriffs widerspreche zudem grundlegend den klaren Auslegungsgrundsätzen des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs und sei in weiterer Folge nicht zu berücksichtigen. Die mitbeteiligte Partei sei offensichtlich der unrichtigen Ansicht, dass sie eine „Neudokumentation der Kosten“ durchführen müsse.
Dies stehe in klarem Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Sie führte aus, dass die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Zurückverweisungsbeschluss vom römisch 40 an Klarheit nicht zu überbieten seien. Aus diesen Vorgaben ergebe sich die Notwendigkeit der Bestellung von Sachverständigen im Hinblick auf die Überprüfung der Kostenpositionen der mitbeteiligten Partei. Die belangte Behörde habe im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde weder selbst eine sachverständige Überprüfung im Sinne des Zurückverweisungsbeschlusses durchgeführt, noch eine sachverständige Überprüfung durch (Amts)Sachverständige beauftragt. Die von der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 an die mitbeteiligte Partei initiierte Diskussion über die Auslegung des Begriffs der unmittelbar durch den Zugbetrieb anfallenden Kosten sei von vornherein entbehrlich gewesen.
Die Auslegung des Begriffs sei durch den Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts und der diesem zugrunde liegenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt. Die Auslegung des Begriffs der unmittelbar durch den Zugbetrieb anfallenden Kosten sei nicht Aufgabe der mitbeteiligten Partei. Die von der mitbeteiligten Partei im Schriftsatz vom römisch 40 dargelegte Auslegung des Begriffs widerspreche zudem grundlegend den klaren Auslegungsgrundsätzen des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs und sei in weiterer Folge nicht zu berücksichtigen. Die mitbeteiligte Partei sei offensichtlich der unrichtigen Ansicht, dass sie eine „Neudokumentation der Kosten“ durchführen müsse.
Dies stehe in klarem Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts.
Die klaren Anleitungen und Aufträge des Bundesverwaltungsgerichts im Zurückverweisungsbeschluss vom XXXX seien für die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren rechtlich bindend und würde ein davon abweichendes Vorgehen den neu zu erlassenden Bescheid wiederum mit Rechtswidrigkeit belasten.Die klaren Anleitungen und Aufträge des Bundesverwaltungsgerichts im Zurückverweisungsbeschluss vom römisch 40 seien für die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren rechtlich bindend und würde ein davon abweichendes Vorgehen den neu zu erlassenden Bescheid wiederum mit Rechtswidrigkeit belasten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß § 84 Abs. 6 EisbG gebildeten Senat – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – durch einen gemäß Paragraph 84, Absatz 6, EisbG gebildeten Senat – erwogen:
Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf den unter I. dargestellten Verfahrensgang zu verweisen. Des Weiteren werden die folgenden Feststellungen getroffen:Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf den unter römisch eins. dargestellten Verfahrensgang zu verweisen. Des Weiteren werden die folgenden Feststellungen getroffen:
Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am XXXX war das (fortgesetzte) wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren aufgrund der Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen den (Zurückverweisungs)Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (vom XXXX ) durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss XXXX , welcher der belangten Behörde am XXXX zugestellt worden war, seit XXXX (wieder) bei der belangten Behörde – zur neuerlichen Verhandlung auf Basis der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im (Zurückverweisungs)Beschluss und Erlassung eines neuen Bescheides – anhängig. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am römisch 40 war das (fortgesetzte) wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren aufgrund der Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen den (Zurückverweisungs)Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (vom römisch 40 ) durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss römisch 40 , welcher der belangten Behörde am römisch 40 zugestellt worden war, seit römisch 40 (wieder) bei der belangten Behörde – zur neuerlichen Verhandlung auf Basis der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im (Zurückverweisungs)Beschluss und Erlassung eines neuen Bescheides – anhängig.
Die belangte Behörde hat im zweiten Rechtsgang folgende Verfahrensschritte gesetzt:
An diese Rechtsansicht ist die Schienen-Control-Kommission im fortgesetzten Verfahren gebunden. Der im Bescheid vom XXXX zugrunde gelegte Kostenmaßstab, wonach Bereitschaftskosten und Bereitstellungskosten als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallend zu beurteilen sind, ist vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom XXXX zu weit. Er bezieht nämlich auch nicht variierende Kosten mit ein. An diese Rechtsansicht ist die Schienen-Control-Kommission im fortgesetzten Verfahren gebunden. Der im Bescheid vom römisch 40 zugrunde gelegte Kostenmaßstab, wonach Bereitschaftskosten und Bereitstellungskosten als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallend zu beurteilen sind, ist vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom römisch 40 zu weit. Er bezieht nämlich auch nicht variierende Kosten mit ein.
Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren ersucht die Schienen-Control-Kommission um folgende Auskünfte bzw. Vorlage folgender Unterlagen: ● Aufstellung samt Darlegung, welche der für die Ermittlung des Infrastrukturbenützungsentgelts für die Fahrplanjahre XXXX herangezogenen Kostenpositionen bzw. Unterpositionen aus Sicht der XXXX aus welchen Gründen im Licht des VwGH-Erkenntnisses als (zumindest teilweise) mit dem Zugbetrieb variierend und damit als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallend anzusehen sind. Aufstellung samt Darlegung, welche der für die Ermittlung des Infrastrukturbenützungsentgelts für die Fahrplanjahre römisch 40 herangezogenen Kostenpositionen bzw. Unterpositionen aus Sicht der römisch 40 aus welchen Gründen im Licht des VwGH-Erkenntnisses als (zumindest teilweise) mit dem Zugbetrieb variierend und damit als unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallend anzusehen sind. ● Übermittlung von Unterlagen zum Nachweis der Höhe der jeweiligen Kostenpositionen bzw. Unterpositionen. Diese haben neben Auszügen aus der Buchhaltung und der Kostenverrechnung vor allem jene Unterlagen zu umfassen, durch welche sowohl die Höhe der Kosten als auch deren Abhängigkeit vom Zugbetrieb nachgewiesen werden kann.
Als Frist für die Stellungnahme wird der XXXX vorgemerkt. […]“Als Frist für die Stellungnahme wird der römisch 40 vorgemerkt. […]“ Binnen erstreckter Frist nahm die mitbeteiligte Partei am XXXX Stellung. Ergänzend dazu legte sie am XXXX Unterlagen (betreffend die Jahre XXXX ) vor. Binnen erstreckter Frist nahm die mitbeteiligte Partei am römisch 40 Stellung. Ergänzend dazu legte sie am römisch 40 Unterlagen (betreffend die Jahre römisch 40 ) vor.
Es wird ersucht, der Stellungnahme Unterlagen beizugeben, aus welchen die angegebenen Werte ersichtlich sind. Als Frist wird der XXXX vorgemerkt.“Es wird ersucht, der Stellungnahme Unterlagen beizugeben, aus welchen die angegebenen Werte ersichtlich sind. Als Frist wird der römisch 40 vorgemerkt.“
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere aus den zitierten Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen, die Teil des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensaktes sind. Dies betrifft auch die unter I. dargestellten Ausführungen (Verfahrensgang) und insbesondere jene Verfahrensschritte, die von der belangten Behörde seit der Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof gesetzt wurden. Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere aus den zitierten Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sowie den Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen, die Teil des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensaktes sind. Dies betrifft auch die unter römisch eins. dargestellten Ausführungen (Verfahrensgang) und insbesondere jene Verfahrensschritte, die von der belangten Behörde seit der Zurückweisung der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof gesetzt wurden.
Zu A) 3.1. Anzuwendendes Recht:
3.1.1. Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBI. I Nr. 235/2021 lautet auszugsweise:3.1.1. Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 235 aus 2021, lautet auszugsweise: „A. Verwaltungsgerichtsbarkeit […] Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
3.1.4. Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBI. I. Nr. 33/2013, in der Fassung BGBI. I. Nr. 109/2021 lautet auszugsweise:3.1.4. Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung BGBI. römisch eins. Nr. 109 aus 2021, lautet auszugsweise: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
3.2. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
3.2.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.2.1. Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657 aus 2015,).
Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Denn die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).
Im vorliegenden Fall gehen die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei von der Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde aus, weil die sechswöchige Entscheidungsfrist des § 74 Abs 3 EisbG (als lex specialis im Verhältnis zu § 73 AVG) noch nicht abgelaufen sei, da sie noch gar nicht zu laufen begonnen habe, sondern erst mit Einlangen der erforderlichen sachdienlichen Informationen zu laufen beginne. Es liege also gar keine Säumnis vor.Im vorliegenden Fall gehen die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei von der Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde aus, weil die sechswöchige Entscheidungsfrist des Paragraph 74, Absatz 3, EisbG (als lex specialis im Verhältnis zu Paragraph 73, AVG) noch nicht abgelaufen sei, da sie noch gar nicht zu laufen begonnen habe, sondern erst mit Einlangen der erforderlichen sachdienlichen Informationen zu laufen beginne. Es liege also gar keine Säumnis vor.
Dem ist entgegenzuhalten, dass § 8 Abs 1 erster Satz VwGVG zwar hinsichtlich der Länge der Entscheidungsfrist auf gesetzlich vorgesehene kürzere oder längere (als die „klassische“ sechsmonatige Frist des § 73 AVG) Fristen verweist, § 8 Abs 1 zweiter Satz VwGVG aber betreffend den Beginn der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ausschließlich – also ohne die Möglichkeit oder Verpflichtung, andere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen – auf jenen Zeitpunkt abstellt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Damit ist es im vorliegenden Fall für die Prüfung, ob objektiv eine Verletzung der Entscheidungsfrist vorliegt, unerheblich, welche Vorgaben zum Beginn der Entscheidungsfrist in § 74 Abs 3 EisbG enthalten sind, sondern ist diesbezüglich nur auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der belangten Behörde abzustellen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz VwGVG zwar hinsichtlich der Länge der Entscheidungsfrist auf gesetzlich vorgesehene kürzere oder längere (als die „klassische“ sechsmonatige Frist des Paragraph 73, AVG) Fristen verweist, Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG aber betreffend den Beginn der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ausschließlich – also ohne die Möglichkeit oder Verpflichtung, andere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen – auf jenen Zeitpunkt abstellt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Damit ist es im vorliegenden Fall für die Prüfung, ob objektiv eine Verletzung der Entscheidungsfrist vorliegt, unerheblich, welche Vorgaben zum Beginn der Entscheidungsfrist in Paragraph 74, Absatz 3, EisbG enthalten sind, sondern ist diesbezüglich nur auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der belangten Behörde abzustellen.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass mit einer Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG eine verfahrensrechtliche Entscheidungsfrist der Behörde, an die zurückverwiesen worden war, von neuem zu laufen beginnt (VwGH 26.9.2017, Ra 2016/05/0067). Nichts anderes kann im Falle der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG gelten, folgt dieses Modell konzeptionell doch jenem des § 66 Abs 2 AVG (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034).3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass mit einer Zurückverweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eine verfahrensrechtliche Entscheidungsfrist der Behörde, an die zurückverwiesen worden war, von neuem zu laufen beginnt (VwGH 26.9.2017, Ra 2016/05/0067). Nichts anderes kann im Falle der Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gelten, folgt dieses Modell konzeptionell doch jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde in jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, in dem die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang neuerlich zur Erlassung eines Bescheides zuständig war, also XXXX . Im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am XXXX war seit Beginn des Fristenlaufs ( XXXX ) bereits XXXX vergangen war. Damit hat die belangte Behörde jedenfalls die ihr gemäß § 8 Abs 1 VwGVG zustehende und für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde notwendige Entscheidungsfrist überschritten. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde in jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, in dem die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang neuerlich zur Erlassung eines Bescheides zuständig war, also römisch 40 . Im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am römisch 40 war seit Beginn des Fristenlaufs ( römisch 40 ) bereits römisch 40 vergangen war. Damit hat die belangte Behörde jedenfalls die ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zustehende und für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde notwendige Entscheidungsfrist überschritten.
Fest steht, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde, die nach Ablauf der Entscheidungsfrist erhoben wurde, nicht erledigt hat.
Die Säumnisbeschwerde wurde demnach zulässig erhoben.
3.2.3. Zu den Säumnisbeschwerdeanträge II 2. und II. 4.:3.2.3. Zu den Säumnisbeschwerdeanträge römisch zwei 2. und römisch zwei. 4.:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass „[es] nach § 13 Abs. 8 AVG zulässig [ist], dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die hg. Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (Hinweis Erkenntnisse vom 9.
Dezember 2010, 2007/09/0122, und vom 16. September 2015, Ro 2015/22/0026, und Beschluss vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055).“ (VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass „[es] nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig [ist], dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die hg.
Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (Hinweis Erkenntnisse vom 9. Dezember 2010, 2007/09/0122, und vom 16. September 2015, Ro 2015/22/0026, und Beschluss vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055).“ (VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071).
Die belangte Behörde (und mit ihr übereinstimmend die mitbeteiligte Partei) bringt vor, dass sie jedenfalls hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin am XXXX und am XXXX gestellten Anträge – diese entsprechen den Säumnisbeschwerdeanträgen II.2. und II.4. – noch nicht säumig sei, da diese Anträge innerhalb der letzten sechs Monate vor Erhebung der Säumnisbeschwerde gestellt worden seien. Die belangte Behörde (und mit ihr übereinstimmend die mitbeteiligte Partei) bringt vor, dass sie jedenfalls hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin am römisch 40 und am römisch 40 gestellten Anträge – diese entsprechen den Säumnisbeschwerdeanträgen römisch zwei.2. und römisch zwei.4. – noch nicht säumig sei, da diese Anträge innerhalb der letzten sechs Monate vor Erhebung der Säumnisbeschwerde gestellt worden seien.
Das Vorbringen zeigt jedoch vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde auf: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Zurückverweisungsbeschluss vom XXXX klare Vorgaben zu den von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang durchzuführenden Ermittlungen gemacht. Wenn nun die Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom XXXX sowie vom XXXX Vorbringen betreffend die Auslegung des Terminus der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten machte, so replizierte sie damit nur auf die Schriftsätze der mitbeteiligten Partei vom XXXX und vom XXXX und das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .
Bei den sich aus dieser Replik ergebenden Anträgen der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um neue oder hinsichtlich des Begehrens im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur wesentlich geänderte Anträge, durch welche die Entscheidungsfrist (für diese Anträge) neu zu laufen begonnen hätte. Vielmehr legte die Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom XXXX und vom XXXX im Zuge des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens und, soweit es den (Rückzahlungs)antrag vom XXXX betrifft, unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung am XXXX präsentierten Unterlagen der mitbeteiligten Partei, ihrerseits konkretes Zahlenmaterial vor, auf Basis dessen sie dann (zahlenmäßig) präzisierte Anträge einbrachte.
Das Rückzahlungsbegehren vom XXXX wurde überdies in der mündlichen Verhandlung am XXXX von der Beschwerdeführerin auf Befragen der belangten Behörde hin angekündigt. Dass diese Anträge über den vom Bundesverwaltungsgericht für die behördlichen Ermittlungen vorgegebenen Rahmen hinausgehen würden oder das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen, ist nicht zu erkennen und wird auch nicht von der belangten Behörde oder der mitbeteiligten Partei dargelegt. Das Vorbringen zeigt jedoch vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde auf: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Zurückverweisungsbeschluss vom römisch 40 klare Vorgaben zu den von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang durchzuführenden Ermittlungen gemacht.
Wenn nun die Beschwerdeführerin in den Schriftsätzen vom römisch 40 sowie vom römisch 40 Vorbringen betreffend die Auslegung des Terminus der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten machte, so replizierte sie damit nur auf die Schriftsätze der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 und vom römisch 40 und das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 . Bei den sich aus dieser Replik ergebenden Anträgen der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um neue oder hinsichtlich des Begehrens im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur wesentlich geänderte Anträge, durch welche die Entscheidungsfrist (für diese Anträge) neu zu laufen begonnen hätte.