RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW159 2248034-1 Spruch, W159 2248034-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2021, Zl. XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2021, Zl. römisch 40 , nach einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2022, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wird abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorliegendes Verfahren beginnt am 13.12.2000 mit einem Schreiben vom Amt der Wiener Landesregierung an die Bundespolizeidirektion XXXX . Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz des Beschwerdeführers vom 07.12.2000 wurde zuständigkeitshalber übermittelt. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger von österreichischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer, XXXX heiratete die österreichische Staatsbürgerin XXXX am XXXX in XXXX . Am 24.08.2001 teilte die Exgattin des Beschwerdeführers der Fremdenpolizei, XXXX mit, dass sie seit 03.08.2001 geschieden sei und übermittelte die Scheidungsurkunde als Beilage. Vorliegendes Verfahren beginnt am 13.12.2000 mit einem Schreiben vom Amt der Wiener Landesregierung an die Bundespolizeidirektion römisch 40 . Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz des Beschwerdeführers vom 07.12.2000 wurde zuständigkeitshalber übermittelt. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger von österreichischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer, römisch 40 heiratete die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 . Am 24.08.2001 teilte die Exgattin des Beschwerdeführers der Fremdenpolizei, römisch 40 mit, dass sie seit 03.08.2001 geschieden sei und übermittelte die Scheidungsurkunde als Beilage. Der Beschwerdeführer leistete div. Ladungen zur Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage am nicht Folge. Am 09.11.2004 wurde von XXXX ein Erstantrag für den Aufenthaltszweck A3, begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers § 49 Abs 1 FrG, gestellt. Aufgrund eines vorliegenden ähnlichen Datensatzes wurde eine Identitätsprüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer führte nunmehr den Namen XXXX und war mit XXXX , lt Heiratsurkunde vom XXXX , XXXX , verheiratet.Am 09.11.2004 wurde von römisch 40 ein Erstantrag für den Aufenthaltszweck A3, begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers Paragraph 49, Absatz eins, FrG, gestellt. Aufgrund eines vorliegenden ähnlichen Datensatzes wurde eine Identitätsprüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer führte nunmehr den Namen römisch 40 und war mit römisch 40 , lt Heiratsurkunde vom römisch 40 , römisch 40 , verheiratet. Der Beschwerdeführer heiratete am 22.01.2018, in XXXX , XXXX . Er gab an, der leibliche Vater, der Kinder XXXX und XXXX , geb XXXX , zu sein.Der Beschwerdeführer heiratete am 22.01.2018, in römisch 40 , römisch 40 . Er gab an, der leibliche Vater, der Kinder römisch 40 und römisch 40 , geb römisch 40 , zu sein. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesgerichts vom 10.07.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen, mangels eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesland XXXX , wegen fehlendem Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG, wegen unzulässiger Inlandsantragstellung sowie § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesgerichts vom 10.07.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen, mangels eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft im Bundesland römisch 40 , wegen fehlendem Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, wegen unzulässiger Inlandsantragstellung sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG. Am 30.08.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Amt der Wiener Landesregierung schriftlich mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge und im Inland aufhältig sei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger sei erstinstanzlich abgewiesen worden. Die Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen. Am 27.09.2019, Z XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kenntnis gesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, beabsichtigt sei. Er wurde eingeladen binnen zwei Wochen schriftlich zu den übermittelten Fragen, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhob „eine Beschwerde gegen das Einreiseverbot“. Er stellte am 06.09.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Er gab an er habe aus seiner Ehe mit XXXX und habe mit seiner jetzigen Frau XXXX 2 Töchter. Seine Tochter XXXX sei an Epilepsie erkrankt. Seine Tochter XXXX wurde am XXXX geboren. Seine Frau sei mittlerweile auch erkrankt, sie habe zwei Lungeninfarkte gehabt und könne deswegen nicht mehr arbeiten. Die Großmutter würde bei der Familie wohnen und sie finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer würde seit 17 Jahren in Österreich leben und habe immer gearbeitet. Er wolle seinen Beruf als Autopfleger ausüben können.Am 27.09.2019, Z römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kenntnis gesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, beabsichtigt sei. Er wurde eingeladen binnen zwei Wochen schriftlich zu den übermittelten Fragen, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer erhob „eine Beschwerde gegen das Einreiseverbot“. Er stellte am 06.09.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Er gab an er habe aus seiner Ehe mit römisch 40 und habe mit seiner jetzigen Frau römisch 40 2 Töchter. Seine Tochter römisch 40 sei an Epilepsie erkrankt. Seine Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 geboren. Seine Frau sei mittlerweile auch erkrankt, sie habe zwei Lungeninfarkte gehabt und könne deswegen nicht mehr arbeiten. Die Großmutter würde bei der Familie wohnen und sie finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer würde seit 17 Jahren in Österreich leben und habe immer gearbeitet. Er wolle seinen Beruf als Autopfleger ausüben können. Es wurde u.a. eine Kopie des serbischen Reisepasses Nr. XXXX , ein Auszug aus dem Geburtsmatrikelbuch, Stadt XXXX , eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers vom 24.01.2018, die Heiratsurkunde bezüglich der Eheschließung mit XXXX , nunmehr XXXX , Geburtsurkunden seiner Kinder, Staatsbürgerschaftsurkunden seiner Kinder, Beschluss über die Änderung des Familiennamens von XXXX auf XXXX sowie ein Versicherungsdatenauszug vom 26.01.2018.Es wurde u.a. eine Kopie des serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 , ein Auszug aus dem Geburtsmatrikelbuch, Stadt römisch 40 , eine Meldebestätigung des Beschwerdeführers vom 24.01.2018, die Heiratsurkunde bezüglich der Eheschließung mit römisch 40 , nunmehr römisch 40 , Geburtsurkunden seiner Kinder, Staatsbürgerschaftsurkunden seiner Kinder, Beschluss über die Änderung des Familiennamens von römisch 40 auf römisch 40 sowie ein Versicherungsdatenauszug vom 26.01.
- Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesgerichts vom 17.04.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen. Es sei festgestellt worden, dass es sich bei der Ehe welche der Beschwerdeführer am 22.01.2018 geschlossen habe, um eine Aufenthaltsehe handle, wegen fehlendem Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG, wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und da der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesgerichts vom 17.04.2019, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen. Es sei festgestellt worden, dass es sich bei der Ehe welche der Beschwerdeführer am 22.01.2018 geschlossen habe, um eine Aufenthaltsehe handle, wegen fehlendem Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, wegen unzulässiger Inlandsantragstellung und da der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Am 16.10.2019 wandte sich der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter, Dr. Wolfgang Weber, 1010 Wien an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab an, er würde sich seit 2003 oder 2004 in Österreich aufhalten. Er sei von 2004 bis 2011 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen und habe auch über entsprechende Aufenthaltstitel verfügt. Dieser Aufenthaltstitel sei dann nicht verlängert worden. Er habe eine Lebensgemeinschaft mit XXXX aufgenommen und habe zwei Töchter XXXX mit ihr. Im Jahr 2014 sei diese Lebensgemeinschaft in die Brüche gegangen. XXXX habe einen anderen Mann geheiratet, von dem sie 2017 wieder geschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe XXXX am 22.01.2018 geheiratet. Mit Bescheid der MA 35 vom 17.04.2019 sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden, u.a. mit der Begründung, dass er eine Aufenthaltsehe begründet habe, was schon deswegen absurd sei, da es zwei gemeinsame Kinder geben würde. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat mit Urteil vom 22.01.2019, Zl. XXXX das Ehepaar XXXX vom Vorwurf des Eingehens einer Aufenthaltsehe rechtskräftig freigesprochen. Es wurde ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG beantragt. Es wurden div. Urkunden neuerlich vorgelegt sowie eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer als Botenfahrer. Am 16.10.2019 wandte sich der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter, Dr. Wolfgang Weber, 1010 Wien an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab an, er würde sich seit 2003 oder 2004 in Österreich aufhalten. Er sei von 2004 bis 2011 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen und habe auch über entsprechende Aufenthaltstitel verfügt. Dieser Aufenthaltstitel sei dann nicht verlängert worden. Er habe eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 aufgenommen und habe zwei Töchter römisch 40 mit ihr. Im Jahr 2014 sei diese Lebensgemeinschaft in die Brüche gegangen. römisch 40 habe einen anderen Mann geheiratet, von dem sie 2017 wieder geschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 am 22.01.2018 geheiratet. Mit Bescheid der MA 35 vom 17.04.2019 sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden, u.a. mit der Begründung, dass er eine Aufenthaltsehe begründet habe, was schon deswegen absurd sei, da es zwei gemeinsame Kinder geben würde. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat mit Urteil vom 22.01.2019, Zl. römisch 40 das Ehepaar römisch 40 vom Vorwurf des Eingehens einer Aufenthaltsehe rechtskräftig freigesprochen. Es wurde ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beantragt. Es wurden div. Urkunden neuerlich vorgelegt sowie eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer als Botenfahrer. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom vom 23.09.2021, Zl. XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG idgF nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gem. § 10 Abs. 2 AsylG idgF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zi 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt II.), die Abschiebung nach Serbien als zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom vom 23.09.2021, Zl. römisch 40 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG idgF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Zi 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Abschiebung nach Serbien als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er sei Staatsangehöriger von Serbien. Er sei bis 03.01.2016 im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels als Familienangehöriger gewesen, bzw. er habe eine Rot Weiß Rot Karte Plus besessen. Er stellte 2016 bzw. 2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, welche beide abgewiesen wurden. Sein Aufenthalt sei spätestens seit 04.04.2016 unrechtmäßig. Er verfüge zurzeit über keinen Aufenthaltstitel. Zu Spruchpunkt I. wurde angegeben, dass keine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG vorliegen würden. Zu Spruchpunkt II. wurde erläutert, dass der Beschwerdeführer verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Er halte sich seit mind. 20 Jahren im Bundesgebiet auf. Er habe bis 2016 die Rot Weiß Rot Karte Plus gehabt und habe 2018 und 2019 je einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, die jeweils abgewiesen worden seien. Zurzeit sei ein Antrag bei der MA 35 anhängig. Er sei bis 2018 einer Beschäftigung nachgegangen und sei kranken- und sozialversichert gewesen. Es könne nicht angenommen werden, dass er jegliche Verbindung zu Serbien verloren habe. Er habe kein Aufenthaltsrecht in Österreich und es sei davon auszugehen, dass er nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfügen würde. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich würden die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten- und familiären Interessen überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre. Im Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen wäre, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Im Spruchpunkt IV. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde angegeben, dass keine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde erläutert, dass der Beschwerdeführer verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Er halte sich seit mind. 20 Jahren im Bundesgebiet auf. Er habe bis 2016 die Rot Weiß Rot Karte Plus gehabt und habe 2018 und 2019 je einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, die jeweils abgewiesen worden seien. Zurzeit sei ein Antrag bei der MA 35 anhängig. Er sei bis 2018 einer Beschäftigung nachgegangen und sei kranken- und sozialversichert gewesen. Es könne nicht angenommen werden, dass er jegliche Verbindung zu Serbien verloren habe. Er habe kein Aufenthaltsrecht in Österreich und es sei davon auszugehen, dass er nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfügen würde. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich würden die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten- und familiären Interessen überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde festgehalten, dass mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen wäre, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Im Spruchpunkt römisch vier. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Es wurde grundsätzlich vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit 20 Jahren in Österreich aufhalten würde, mit einer Österreicherin verheiratet sei und zwei Kinder mit ihr habe. Der Verlust des mehr als zehn Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthaltes würde auf einem Versehen beruhen. Gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Es wurde grundsätzlich vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit 20 Jahren in Österreich aufhalten würde, mit einer Österreicherin verheiratet sei und zwei Kinder mit ihr habe. Der Verlust des mehr als zehn Jahre andauernden rechtmäßigen Aufenthaltes würde auf einem Versehen beruhen. Am 27.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, RA XXXX und zwei Zeugen teilnahmen. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen.Am 27.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, RA römisch 40 und zwei Zeugen teilnahmen. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Der Rechtsvertreter brachte einen negativen Bescheid der MA 35 vom 03.01.2022 zur Zahl XXXX in Vorlage und gab dazu an, dass das Verfahren dazu beendet sei, da ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei. Des Weiteren wurde die Einvernahme des Zeugen XXXX zum Beweis des gemeinsamen Familienlebens beantragt, wobei vorgebracht wird, dass der Zeuge nunmehr ebenfalls mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt leben würde. Es wurde auch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits die Integrationsprüfung A2 bestanden habe und er noch auf die Zusendung des diesbezüglichen Diploms warten würde.Der Rechtsvertreter brachte einen negativen Bescheid der MA 35 vom 03.01.2022 zur Zahl römisch 40 in Vorlage und gab dazu an, dass das Verfahren dazu beendet sei, da ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei. Des Weiteren wurde die Einvernahme des Zeugen römisch 40 zum Beweis des gemeinsamen Familienlebens beantragt, wobei vorgebracht wird, dass der Zeuge nunmehr ebenfalls mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt leben würde. Es wurde auch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits die Integrationsprüfung A2 bestanden habe und er noch auf die Zusendung des diesbezüglichen Diploms warten würde. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte seine Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Er wolle keine Ergänzungen oder Korrekturen anbringen. Er sei serbischer Staatsangehöriger und wies sich mit seinem gültigen serbischen Reisepass aus, der in Kopie als Beilage zum Akt genommen wurde. Er gehöre der Volksgruppe der serbischen Roma an und sei katholischen Glaubens. Er sei am XXXX in XXXX , in XXXX , geboren worden. Er habe bis 2001 in Serbien, danach in Österreich gelebt. Er habe zwischenzeitlich sich in Serbien nur aufgehalten, um Urlaub zu machen, etwa drei Wochen jährlich, zuletzt im März 2021.Er sei serbischer Staatsangehöriger und wies sich mit seinem gültigen serbischen Reisepass aus, der in Kopie als Beilage zum Akt genommen wurde. Er gehöre der Volksgruppe der serbischen Roma an und sei katholischen Glaubens. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , in römisch 40 , geboren worden. Er habe bis 2001 in Serbien, danach in Österreich gelebt. Er habe zwischenzeitlich sich in Serbien nur aufgehalten, um Urlaub zu machen, etwa drei Wochen jährlich, zuletzt im März
- Der Beschwerdeführer erzählte, er habe die Volksschule und Musikschule in Serbien besucht und habe Klavier spielen gelernt. In Serbien habe er nicht gearbeitet. In Österreich habe er 15 Jahre als Autopfleger gearbeitet, in den Jahren 2015 bis 2018 sei er arbeitslos gewesen. Seine Frau sei krank und jetzt in Pension. Er kaufe und verkaufe Autos in Österreich weiter. Er habe zwei Töchter und müsse diese erhalten. Nachdem Erhalt eines Aufenthaltstitels würde er ein Gewerbe anmelden. Er habe auch schon einen Autoplatz in XXXX gemietet.Seine Frau sei krank und jetzt in Pension. Er kaufe und verkaufe Autos in Österreich weiter. Er habe zwei Töchter und müsse diese erhalten. Nachdem Erhalt eines Aufenthaltstitels würde er ein Gewerbe anmelden. Er habe auch schon einen Autoplatz in römisch 40 gemietet. Befragt gab er des Weiteren an, dass seine Mutter noch in Serbien leben würde, sein Vater sei bereits 1999 verstorben. Sein Bruder und die Familie seines Vaters würde auch in Österreich leben, so wie sein Familie hier leben würde. Er habe ein Haus in Serbien von seinen Eltern geerbt und wolle es für seine drei Kinder erhalten. Er habe auch in Österreich, in Schwechat einen Garten, etwa 100 qm² gekauft. Auf die Frage des Richters, wie oft der Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei, erzählte er: „Das erste Mal habe ich 2001 geheiratet, das hielt aber nur drei Monate. Das war meine Nachbarin von Serbien. 2004 habe ich dann Fr. XXXX geheiratet. 2006 ist dann mein Sohn auf die Welt gekommen und 2012 haben wir uns dann scheiden lassen. Meine jetzige Frau habe ich Anfang 2012 geheiratet.“ Mit seiner ersten Frau stehe er nicht mehr in Kontakt, jedoch mit XXXX wegen des gemeinsamen Sohnes. Auf die Frage des Richters, wie oft der Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei, erzählte er: „Das erste Mal habe ich 2001 geheiratet, das hielt aber nur drei Monate. Das war meine Nachbarin von Serbien. 2004 habe ich dann Fr. römisch 40 geheiratet. 2006 ist dann mein Sohn auf die Welt gekommen und 2012 haben wir uns dann scheiden lassen. Meine jetzige Frau habe ich Anfang 2012 geheiratet.“ Mit seiner ersten Frau stehe er nicht mehr in Kontakt, jedoch mit römisch 40 wegen des gemeinsamen Sohnes. Er habe drei Kinder, XXXX , dann XXXX und XXXX . Er habe bis vor kurzem für XXXX Unterhalt bezahlt, aber nunmehr würde sein Sohn bei ihm leben. Er lebe mit seiner Frau XXXX und seinen Töchtern XXXX im gleichen Haushalt. Als Nachweis, dass der Beschwerdeführer der Vater der beiden Mädchen sei, wurde die Geburtsurkunde der XXXX vorgelegt; als Vater ist XXXX , nunmehr wieder XXXX , verzeichnet sowie der Auszug aus dem Geburtenregister der XXXX . Die Unterlagen wurden in Kopie zum Akt genommen.Er habe drei Kinder, römisch 40 , dann römisch 40 und römisch 40 . Er habe bis vor kurzem für römisch 40 Unterhalt bezahlt, aber nunmehr würde sein Sohn bei ihm leben. Er lebe mit seiner Frau römisch 40 und seinen Töchtern römisch 40 im gleichen Haushalt. Als Nachweis, dass der Beschwerdeführer der Vater der beiden Mädchen sei, wurde die Geburtsurkunde der römisch 40 vorgelegt; als Vater ist römisch 40 , nunmehr wieder römisch 40 , verzeichnet sowie der Auszug aus dem Geburtenregister der römisch 40 . Die Unterlagen wurden in Kopie zum Akt genommen. Auf die Frage des Richters: „Wie wirkt sich die Erkrankung Ihrer Frau und Ihrer Tochter XXXX aus?“, antwortete der Beschwerdeführer: „ XXXX hat epileptische Anfälle seit ihrem dritten Lebensjahr. Meine Frau hatte zwei Lungeninfarkte und hat jetzt Probleme mit der Atmung. Sie bekommt derzeit Reha-Geld (siehe Bestätigung der österr. Gesundheitskasse)“Auf die Frage des Richters: „Wie wirkt sich die Erkrankung Ihrer Frau und Ihrer Tochter römisch 40 aus?“, antwortete der Beschwerdeführer: „ römisch 40 hat epileptische Anfälle seit ihrem dritten Lebensjahr. Meine Frau hatte zwei Lungeninfarkte und hat jetzt Probleme mit der Atmung. Sie bekommt derzeit Reha-Geld (siehe Bestätigung der österr. Gesundheitskasse)“ Der Richter erkundigte sich: „Bedarf Ihre Frau bzw. Tochter Ihrer dauernden Hilfe?“ „Ja, ich muss meine Tochter jeden Tag in die Schule fahren. Sie ist inkontinent. Meine Tochter ist ein bisschen dick. Sie kann sich nicht alleine anziehen. Meine Frau kann nicht so schwer heben. Ich muss auch mit ihr regelmäßig zum Arzt gehen. Meine Frau braucht auch Hilfe von mir. Meine Frau war die letzten drei Jahre mehr im Spital als zuhause.“ Der Beschwerdeführer gab an, seine andere Tochter sei gesund. „ XXXX geht in eine Sonderschule, XXXX in die
- Klasse Volksschule.“Der Richter erkundigte sich: „Bedarf Ihre Frau bzw. Tochter Ihrer dauernden Hilfe?“ „Ja, ich muss meine Tochter jeden Tag in die Schule fahren. Sie ist inkontinent. Meine Tochter ist ein bisschen dick. Sie kann sich nicht alleine anziehen. Meine Frau kann nicht so schwer heben. Ich muss auch mit ihr regelmäßig zum Arzt gehen. Meine Frau braucht auch Hilfe von mir. Meine Frau war die letzten drei Jahre mehr im Spital als zuhause.“ Der Beschwerdeführer gab an, seine andere Tochter sei gesund. „ römisch 40 geht in eine Sonderschule, römisch 40 in die
- Klasse Volksschule.“ Er sei am Wochenende sehr beschäftigt. Er kaufe und verkaufe Autos. Als Familie würde er einmal in der Woche zu einem Indoor-Spielplatz („ XXXX “) im XXXX fahren. Letztes Jahr seien sie in Italien, in XXXX auf Urlaub gewesen. Er sei mit seiner Frau gemeinsam auf Kur in XXXX gewesen.Er sei am Wochenende sehr beschäftigt. Er kaufe und verkaufe Autos. Als Familie würde er einmal in der Woche zu einem Indoor-Spielplatz („ römisch 40 “) im römisch 40 fahren. Letztes Jahr seien sie in Italien, in römisch 40 auf Urlaub gewesen. Er sei mit seiner Frau gemeinsam auf Kur in römisch 40 gewesen. Er habe sich einen Freundeskreis, auch aus Österreicher und vor allem Arbeitskollegen von der Autoaufbereitung, aufgebaut. Er würde Deutsch und Serbisch sprechen. Er könne nicht nach Serbien zurückkehren, denn seine gesamte Familie sei hier in Österreich und sie seien alle österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer gab an, er habe bis 2017 ein Visum gehabt. Er habe keine Schulden und sei unbescholten. Er habe mehr Jahre in Wien gelebt, als in Serbien und müsse seine kranke Frau und Tochter pflegen. Anmerkung: Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht und eine Verständigung ohne Dolmetscher problemlos möglich war. Befragung der Zeugin XXXX Befragung der Zeugin römisch 40 Nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe gab die Zeugin befragt an, sie sei in Österreich geboren worden und seit dem
- Lebensjahr österreichische Staatsbürgerin. Sie habe ihren jetzigen Mann vor etwa 11 Jahren durch ihren Exmann kennengelernt. Nachdem es mit ihrem Exmann auseinandergegangen sei, sei dieser zuerst mit der Exfrau des Beschwerdeführers zusammengekommen und die Zeugin dann mit dem Beschwerdeführer. Die Zeugin bestätigt, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater Ihrer Töchter XXXX und XXXX sei. Die Zeugin bestätigt, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater Ihrer Töchter römisch 40 und römisch 40 sei. Die Zeugin erklärte befragt, sie habe XXXX geheiratet, um ihm zu helfen. XXXX habe zwischenzeitlich wieder geheiratet, einen Sohn bekommen und sei nach Serbien zurückgekehrt. Die Zeugin erklärte befragt, sie habe römisch 40 geheiratet, um ihm zu helfen. römisch 40 habe zwischenzeitlich wieder geheiratet, einen Sohn bekommen und sei nach Serbien zurückgekehrt. Die Zeugin bestätigte, dass sie mit dem Beschwerdeführer und den beiden Töchtern in einem Haushalt eben würde. Der Beschwerdeführer würde sich auch um ihre gemeinsame ältere Tochter XXXX kümmern, sie sei ein Pflegefall. Sie habe epileptische Anfälle. Sie benötige Windel. Der Beschwerdeführer würde die Windeln wechseln und ihr die Medikamente geben. Die Zeugin bestätigte, dass sie mit dem Beschwerdeführer und den beiden Töchtern in einem Haushalt eben würde. Der Beschwerdeführer würde sich auch um ihre gemeinsame ältere Tochter römisch 40 kümmern, sie sei ein Pflegefall. Sie habe epileptische Anfälle. Sie benötige Windel. Der Beschwerdeführer würde die Windeln wechseln und ihr die Medikamente geben. Auch sie persönlich würde die dauernde Hilfe Ihres Mannes benötigen. Sie habe zwei Lungeninfarkte gehabt und soll sich nicht aufregen, sonst würde sie keine Luft bekommen. Sie könne derzeit nicht arbeiten und würde REHA-Geld bekommen. Den Haushalt würde das Ehepaar gemeinsam führen. „Wenn es mir gut geht, kann ich ihm schon helfen, sonst muss mein Mann mehr machen. … Beim Wäsche waschen. Ich kann nicht schwer heben und bekomme keine Luft.“ Befragt zu ihrem Familienleben erzählte die Zeugin: „Wir gehen schwimmen, eislaufen und fahren zu einem Indoor-Spielplatz. Wir waren auch schon gemeinsam im Urlaub, in Griechenland, der Türkei, Montenegro und Italien.“ Die Beschwerdeführer bestätigte, dass der 15-jährige Sohn ihres Mannes bei ihnen wohnen würde. Zurzeit würden sie vom Pflegegeld, vom Reha-Geld und der Kinderbeihilfe leben. Der Beschwerdeführer würde geringfügig im Winterdienst arbeiten und Autos verkaufen. Befragung des Zeugen XXXX Befragung des Zeugen römisch 40 Nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe erzählte der Zeuge, er würde sei November 2021 bei seinem Vater leben. Er bevorzuge es mit seinem Vater und seinen Geschwistern zusammenleben. Zuvor habe er jedes Wochenende seinen Vater besucht. Er würde zurzeit die
- Klasse Mittelschule besuchen und strebe nach der Schule eine Lehre als Spengler an. Er würde sich sehr gut mit seinen Schwestern verstehen. Bei der Betreuung seiner behinderten Schwester würde er nur mäßig helfen. Er wolle aber mit seinem Vater auch Autos verkaufen. Er würde es bevorzugen, wenn sein Vater auch sein gesetzlicher Vertreter werde. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX (ehemals XXXX ), ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Serbien geboren. Er hielt sich bereits seit 2000 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 (ehemals römisch 40 ), ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in Serbien geboren. Er hielt sich bereits seit 2000 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer heiratete die österreichische Staatsbürgerin XXXX am XXXX in XXXX . Am 03.08.2001 wurde die Ehe geschieden. Dieser Ehe entstammen keine Kinder.Der Beschwerdeführer heiratete die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 . Am 03.08.2001 wurde die Ehe geschieden. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. Am 25.05.2004 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin XXXX in XXXX /Serbien. Er nahm bei der Eheschließung den Namen seiner Ehefrau XXXX an. Die Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden. Dieser Ehe entstammt sein Sohn XXXX .Am 25.05.2004 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 in römisch 40 /Serbien. Er nahm bei der Eheschließung den Namen seiner Ehefrau römisch 40 an. Die Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden. Dieser Ehe entstammt sein Sohn römisch 40 . Der Beschwerdeführer heiratete seine jetzige Frau, die österreichische Staatsbürgerin XXXX am 22.01.2018 in XXXX . Der Beschwerdeführer heiratete seine jetzige Frau, die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 am 22.01.2018 in römisch 40 . Das Ehepaar führt KEINE Scheinehe. Der Beschwerdeführer ist Vater von XXXX und XXXX .Das Ehepaar führt KEINE Scheinehe. Der Beschwerdeführer ist Vater von römisch 40 und römisch 40 . Im gemeinsamen Haushalt wohnen seine Ehefrau, seine beiden Töchter und sein Sohn. Seit sein Sohn XXXX im gemeinsamen Haushalt wohnt, zahlt der Beschwerdeführer keinen Unterhalt mehr. Alle Familienmitglieder sind österreichische Staatsbürger. Im gemeinsamen Haushalt wohnen seine Ehefrau, seine beiden Töchter und sein Sohn. Seit sein Sohn römisch 40 im gemeinsamen Haushalt wohnt, zahlt der Beschwerdeführer keinen Unterhalt mehr. Alle Familienmitglieder sind österreichische Staatsbürger. XXXX ist krank. Aufgrund von zwei Lungeninfarkten hat sie Probleme mit der Atmung und ist nunmehr in Pension. Seine ältere Tochter XXXX leidet an Epilepsie seit ihrem dritten Lebensjahr, sie ist behindert und besucht eine Sonderschule. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter bedürfen der Hilfe des Beschwerdeführers im Alltag. Die Familie hat einen engen Zusammenhalt. Der Beschwerdeführer ist sich seiner Rolle als Familienvater bewusst. Er unterstützt seine Ehefrau im Alltag und die Familie ist in der Freizeit und im Urlaub gemeinsam unterwegs. Der Beschwerdeführer führt ein intensives Familienleben mit seiner nunmehrigen Ehegattin, seinen beiden Töchtern und seinem Sohn. römisch 40 ist krank. Aufgrund von zwei Lungeninfarkten hat sie Probleme mit der Atmung und ist nunmehr in Pension. Seine ältere Tochter römisch 40 leidet an Epilepsie seit ihrem dritten Lebensjahr, sie ist behindert und besucht eine Sonderschule. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter bedürfen der Hilfe des Beschwerdeführers im Alltag. Die Familie hat einen engen Zusammenhalt. Der Beschwerdeführer ist sich seiner Rolle als Familienvater bewusst. Er unterstützt seine Ehefrau im Alltag und die Familie ist in der Freizeit und im Urlaub gemeinsam unterwegs. , Der Beschwerdeführer führt ein intensives Familienleben mit seiner nunmehrigen Ehegattin, seinen beiden Töchtern und seinem Sohn. Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundeskreis, auch aus Österreicher und vor allem Arbeitskollegen von der Autoaufbereitung, aufgebaut. Sein Bruder und die Familie seines Vaters leben ebenfalls in Österreich. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Serbien, sein Vater verstarb bereits
- Das geerbte Haus in Serbien wird für seine drei Kinder erhalten. In Schwechat hat er einen Garten in der Größe von etwa 100 qm² erstanden. Aufgrund einer persönlichen Unachtsamkeit hat der Beschwerdeführer seit 2017 keinen Aufenthaltstitel mehr für Österreich erhalten. Auch der letzte Antrag wurde von der der MA 35 am 03.01.2022, Zahl XXXX abgewiesen. Das Verfahren ist beendet, da ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.Aufgrund einer persönlichen Unachtsamkeit hat der Beschwerdeführer seit 2017 keinen Aufenthaltstitel mehr für Österreich erhalten. Auch der letzte Antrag wurde von der der MA 35 am 03.01.2022, Zahl römisch 40 abgewiesen. Das Verfahren ist beendet, da ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde. Das Gericht konnte sich von den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen. Die Verständigung konnte ohne Dolmetscher erfolgen. Ein Deutschdiplom zumindest A2 wurde jedoch nicht vorgelegt. In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes zu IFA 301831410 - die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht unter Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX am 27.01.2022 und die in Vorlage gebrachten Dokumente - gültiger serbischer Reisepass des Beschwerdeführers, Nr. XXXX , gültiger Führerschein XXXX von XXXX . Gültiger Reisepass XXXX des XXXX , Rehabilitationsgeldbestätigung der Ehefrau, Auszug aus dem Geburtenbuch XXXX , Auszug aus dem Geburtenbuch XXXX .- die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht unter Einvernahme der Zeugen römisch 40 und römisch 40 am 27.01.2022 und die in Vorlage gebrachten Dokumente - gültiger serbischer Reisepass des Beschwerdeführers, Nr. römisch 40 , gültiger Führerschein römisch 40 von römisch 40 . Gültiger Reisepass römisch 40 des römisch 40 , Rehabilitationsgeldbestätigung der Ehefrau, Auszug aus dem Geburtenbuch römisch 40 , Auszug aus dem Geburtenbuch römisch 40 . - Einsicht in das Strafregister.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Namen, sein Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den vorliegenden gültigen serbischen Reisepass. Die Angaben zur Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX stützen sich auf die vorgelegten Dokumente im unbestrittenen Verwaltungsakt. Die Angaben zur Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 stützen sich auf die vorgelegten Dokumente im unbestrittenen Verwaltungsakt. Die Angaben zur Ehe mit der österreichische Staatsbürgerin XXXX stützen sich auf die vorgelegten Dokumente im unbestrittenen Verwaltungsakt. Die Angaben zu seinem Sohn XXXX , geboren am XXXX , entstammen der Geburtsurkunde aus dem Verwaltungsakt und dem bei der Verhandlung vorgelegten gültigen Reisepass XXXX . Die Angaben zur Ehe mit der österreichische Staatsbürgerin römisch 40 stützen sich auf die vorgelegten Dokumente im unbestrittenen Verwaltungsakt. Die Angaben zu seinem Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , entstammen der Geburtsurkunde aus dem Verwaltungsakt und dem bei der Verhandlung vorgelegten gültigen Reisepass römisch 40 . Die Angaben zur Ehe mit seiner jetzigen Frau, der österreichische Staatsbürgerin XXXX entstammen der beiliegenden Heiratsurkunde im unbestrittenen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer konnte seinen privaten Lebensweg glaubwürdig vor dem Gericht schildern. Das Bundesverwaltungsgericht ist NICHT zu dem Schluss gekommen, dass es sich hierbei um eine Scheinehe handelt. Dass der Beschwerdeführer Vater von XXXX ist, ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen aus dem Geburtenbuch während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Aussagen der Kindesmutter.Die Angaben zur Ehe mit seiner jetzigen Frau, der österreichische Staatsbürgerin römisch 40 entstammen der beiliegenden Heiratsurkunde im unbestrittenen Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer konnte seinen privaten Lebensweg glaubwürdig vor dem Gericht schildern. Das Bundesverwaltungsgericht ist NICHT zu dem Schluss gekommen, dass es sich hierbei um eine Scheinehe handelt. Dass der Beschwerdeführer Vater von römisch 40 ist, ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen aus dem Geburtenbuch während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den Aussagen der Kindesmutter. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn haben übereinstimmend angegeben, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, weswegen der Beschwerdeführer keinen Unterhalt mehr zahlt. Sein Sohn XXXX ist zum Vater gezogen, um mit ihm und seiner Familie zu leben, weil er sich dort geborgen fühlt, wie er in der Zeugenaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat. Alle Familienmitglieder des Beschwerdeführers in seinem Haushalt sind österreichische Staatsbürger.Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn haben übereinstimmend angegeben, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, weswegen der Beschwerdeführer keinen Unterhalt mehr zahlt. Sein Sohn römisch 40 ist zum Vater gezogen, um mit ihm und seiner Familie zu leben, weil er sich dort geborgen fühlt, wie er in der Zeugenaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat. Alle Familienmitglieder des Beschwerdeführers in seinem Haushalt sind österreichische Staatsbürger. XXXX ist aufgrund von zwei Lungeninfarkten schwer krank. Diese Angabe ergibt sich aus dem vorgelegten REHA-Bescheid der österreichischen Gesundheitskasse. römisch 40 ist aufgrund von zwei Lungeninfarkten schwer krank. Diese Angabe ergibt sich aus dem vorgelegten REHA-Bescheid der österreichischen Gesundheitskasse. Seine ältere Tochter XXXX leidet an Epilepsie seit ihrem dritten Lebensjahr, sie ist behindert und besucht eine Sonderschule. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter bedürfen der Hilfe des Beschwerdeführers im Alltag, wie vor dem Bundesverwaltungsgericht von dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau übereinstimmend geschildert wurde. XXXX könnte ihre Tochter ohne die Hilfe des Beschwerdeführers nicht pflegen. Aufgrund der Erzählungen des Beschwerdeführers und der Zeugen, wie z.B. der Schilderungen der gemeinsamen Urlaube und der Freizeitaktivitäten war erkennbar, dass die Familie sehr eng verbunden ist. Der Beschwerdeführer ist sich seiner Rolle als Familienvater bewusst, er ist um den Erhalt eines Aufenthaltstitels sehr bemüht, auch um seine Familie wieder finanziell im vollen Umfang unterstützen zu können. Der Beschwerdeführer arbeitete 15 Jahre als Autopfleger, wie aus den Angaben im Verwaltungsakt ersichtlich ist. Seine ältere Tochter römisch 40 leidet an Epilepsie seit ihrem dritten Lebensjahr, sie ist behindert und besucht eine Sonderschule. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter bedürfen der Hilfe des Beschwerdeführers im Alltag, wie vor dem Bundesverwaltungsgericht von dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau übereinstimmend geschildert wurde. römisch 40 könnte ihre Tochter ohne die Hilfe des Beschwerdeführers nicht pflegen. Aufgrund der Erzählungen des Beschwerdeführers und der Zeugen, wie z.B. der Schilderungen der gemeinsamen Urlaube und der Freizeitaktivitäten war erkennbar, dass die Familie sehr eng verbunden ist. Der Beschwerdeführer ist sich seiner Rolle als Familienvater bewusst, er ist um den Erhalt eines Aufenthaltstitels sehr bemüht, auch um seine Familie wieder finanziell im vollen Umfang unterstützen zu können. Der Beschwerdeführer arbeitete 15 Jahre als Autopfleger, wie aus den Angaben im Verwaltungsakt ersichtlich ist. Aus den Angaben und Vorkommnissen aus dem Verwaltungsakt hat das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer persönlichen Unachtsamkeit seinen Aufenthaltstitel verloren hat. Aus dem vorgelegten Bescheid war ersichtlich, dass auch der letzte Antrag von der der MA 35 am 03.01.2022, Zahl XXXX abgewiesen wurde. Das Verfahren ist beendet, da ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde.Aus den Angaben und Vorkommnissen aus dem Verwaltungsakt hat das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer persönlichen Unachtsamkeit seinen Aufenthaltstitel verloren hat. Aus dem vorgelegten Bescheid war ersichtlich, dass auch der letzte Antrag von der der MA 35 am 03.01.2022, Zahl römisch 40 abgewiesen wurde. Das Verfahren ist beendet, da ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich während der Verhandlung von dem eher einfachen Denken und Handeln des Beschwerdeführers, sowie seinen guten Deutschkenntnissen und vom intensiven Familienleben überzeugen. Der Beschwerdeführer hat kein ÖSD Deutschzertifikat Level A2 vorgelegt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
- Rechtliche Beurteilung: I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, ist sie nicht begründet:Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 richtet, ist sie nicht begründet: § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: „§ 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: „§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […].“ Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2001 im österreichischen Bundesgebiet. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2001 im österreichischen Bundesgebiet. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 waren daher als unbegründet abzuweisen. II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […]." Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 46 FPG lautet:Paragraph 46, FPG lautet: "§ 46
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet: § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet: § 52
(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet: § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Der Beschwerdeführer hält sich seit 2001 im Bundesgebiet ununterbrochen auf, ist somit nunmehr seit zwanzig Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass alle seine engen Familienangehörigen in Österreich legal aufhältig sind, sie sind österreichische Staatsbürger. Er lebt nunmehr mit seiner dritten Ehefrau seinen beiden Töchtern und seinem Sohn aus zweiter Ehe in einem Haushalt. Es besteht ein sehr enger Familienzusammenhalt. Dies ist u.a. dadurch bewiesen, dass der Sohn des Beschwerdeführers nunmehr bei ihm freiwillig lebt, weil er sich bei seinen Schwestern wohlfühlt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist nach zwei Lungeninfarkten nicht mehr arbeitsfähig, sie ist auf die Hilfe des Beschwerdeführers im Alltag angewiesen, besonders weil das Ehepaar eine behinderte Tochter (sie leidet an Epilepsie) hat. Aufgrund der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen ist davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich überzeugen, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren und auch gut Deutsch spricht. Aufgrund des Strafregisterauszugs ist aktuell von Unbescholtenheit auszugehen. (VwGH 24.7.2002, 2002/18/0112). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst VwGH vom 30.04.2020 Ra 2019/21/0134) ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbedingungen ausnahmsweise auch nach so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 12, mwN). Davon kann jedoch beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein, zumal er gut Deutsch spricht und in Österreich erwerbstätig war und trotz Verlust des Aufenthaltstitels bemüht ist, einen Beitrag zum Familieneinkommen zu leisten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst VwGH vom 30.04.2020 Ra 2019/21/0134) ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbedingungen ausnahmsweise auch nach so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 12, mwN). Davon kann jedoch beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein, zumal er gut Deutsch spricht und in Österreich erwerbstätig war und trotz Verlust des Aufenthaltstitels bemüht ist, einen Beitrag zum Familieneinkommen zu leisten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer somit ein äußerst intensives Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern, wobei seine kranke Ehefrau und seine behinderte mj. Tochter (Kindeswohl) seine Hilfe im Alltag dringend benötigen, ein Aufenthalt von 20 Jahren, Integration, insbesondere Deutschkenntnisse vorliegen und er als unbescholten anzusehen ist. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet über die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall nicht schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig. Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien auf Dauer für unzulässig zu erklären. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Mangels ÖSD-Sprachdiplom bzw. entsprechendem Verdienstnachweis ist dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (nur) der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Mangels ÖSD-Sprachdiplom bzw. entsprechendem Verdienstnachweis ist dem Beschwerdeführer somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (nur) der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). III. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:römisch drei. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ist die Entscheidung tatsachenlastig (Familienleben, Integration).Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ist die Entscheidung tatsachenlastig (Familienleben, Integration). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2248034.1.00