← Österreich

{'item': 'W161 2237246-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW161 2237246-2 SpruchW161 2237246-2/10E, W161 2237246-2/10E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 12.10.2020, Zl. Islamabad-OB/KONS/4102/2018, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.03.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 12.10.2020, Zl. Islamabad-OB/KONS/4102/2018, aufgrund des Vorlageantrages der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.03.2021, zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben. Das beantragte Visum ist zu erteilen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist eine Staatsangehörige von Afghanistan und stellte am 08.11.2018 in Begleitung ihrer Mutter XXXX bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: „ÖB - Islamabad“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, sie wolle zu ihrem in Österreich aufhältigen und hier asylberechtigten Vater XXXX reisen. Auch die Mutter sowie die vier minderjährigen Geschwister der BF stellten am selben Tag Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG, wobei auch diese XXXX als Bezugsperson angaben. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist eine Staatsangehörige von Afghanistan und stellte am 08.11.2018 in Begleitung ihrer Mutter römisch 40 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: „ÖB - Islamabad“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, sie wolle zu ihrem in Österreich aufhältigen und hier asylberechtigten Vater römisch 40 reisen. Auch die Mutter sowie die vier minderjährigen Geschwister der BF stellten am selben Tag Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, wobei auch diese römisch 40 als Bezugsperson angaben. Dem Antrag der BF wurden folgenden Dokumente beigefügt: - Identitätsseite des Reisepasses der BF in Kopie, ausgestellt am 04.11.2018 - englische Übersetzung der National ID Card (Tazkira) der BF in Kopie, ausgestellt am 28.10.2018 - Afghanistan Central Civil Registration Authority in Kopie (keine Übersetzung) - ein weiteres nicht übersetztes Dokument 1.
  3. In seiner Stellungnahme vom 14.06.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass die BF die Gewährung eines Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich sei. 1.
  4. In seiner Stellungnahme vom 14.06.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass die BF die Gewährung eines Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aus der eingebrachten Übersetzung der Tazkira hervorgehe, dass das Alter der BF nachträglich und unmittelbar vor Stellung des Einreiseantrages vom Geburtsjahr 2000 auf das Geburtsjahr 2001 geändert worden sei. Zudem habe die Bezugsperson in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.08.2018 angegeben, dass die BF 18 Jahre alt sei, woraus sich als Geburtsjahr der BF das Jahr 2000 ergebe und die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung an der ÖB – Islamabad – volljährig gewesen sei. Weiters gehe aus der eingebrachten Übersetzung des „Marriage Certificate“ hervor, dass die BF im Jahr 2012 12 Jahre alt gewesen sei, womit sich ebenso das Geburtsjahr 2000 ergebe. Auch würde bei allen anderen Familienangehörigen das Geburtsjahr in der Übersetzung des „Marriage Certificate“ mit den Altersangaben in allen anderen Dokumenten übereinstimmen. Zudem sei die Übersetzung des „Marriage Certificate“ am 25.09.2018, sohin vor der Alterskorrektur der Tazkira der BF erfolgt. Darüber hinaus habe die am 23.05.2019 vom BFA befragte Bezugsperson angegeben, den Grund für die Änderung des Geburtsjahres in der Tazkira nicht zu wissen bzw. dass zur Ausstellung eines Reisepasses in Afghanistan die Tazkira einzubringen sei und die Mutter das Alter für die BF angegeben habe. Darüber hinaus verwies das BFA auf drei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation (vom 14.02.2019, 09.11.2018 und 21.11.2013), woraus sich ergebe, dass in Afghanistan sämtliche Urkunden problemlos gegen Bezahlung oder aus Gefälligkeit gefertigt werden würden und eine fehlende Urkundensicherheit bestehe. In Afghanistan gäbe es zahlreiche echte Dokumente unwahren Inhaltes. In Zusammenschau der Angaben der Bezugsperson bei der Befragung vor dem BFA am 23.05.2019, den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2018, den eingebrachten Unterlagen sowie den Ausführungen der Staatendokumentation könne dem eingebrachten afghanischen Reisepass keine Beweiskraft in Bezug auf das Alter der BF zugesprochen werden. Es ergäbe sich vielmehr, dass aus den dargelegten Gründen das Alter der BF unmittelbar vor Stellung des Einreiseantrages auf der Tazkira korrigiert worden sei und der Reisepass aufgrund der Angaben in der Tazkira ausgestellt worden sei. Damit ergäbe sich das Bild, dass die Alterskorrektur ausschließlich für die Stellung eines Einreiseantrages und entgegen der Tatsache erfolgt sei, um bei der Antragstellung minderjährig zu sein und so die Voraussetzungen zu erfüllen. Der volle Beweis iSd AVG zur Minderjährigkeit der BF sei daher nicht erbracht worden und erscheine eine Altersfeststellung als nicht zielführend, da aufgrund der Schwankungsbreite dieser Gutachten nicht davon ausgegangen werden könne, dass das tatsächliche Alter der BF festgestellt werden könnte. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA aus, es würde sich aus den Angaben der Bezugsperson vor dem BFA am 23.05.2019 sowie den Angaben der Mutter der BF bei der Befragung vor der ÖB – Islamabad am 29.01.2019 ergeben, dass der Großvater der BF nach wie vor in Mazar-e Sharif lebe. Die Bezugsperson habe auch angegeben, dass die BF den Großvater kenne, diesen besucht habe sowie bis zur
  5. Klasse in die Schule gegangen sei und als Schneiderin gearbeitet habe. Aus den Angaben der Bezugsperson gehe auch hervor, dass es der BF möglich gewesen sei, von Ghazni nach Islamabad zum Zwecke der Antragstellung und wieder retour zu reisen, woraus sich ergebe, dass es der BF möglich sei, zu reisen. Aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation gehe hervor, dass sich Mazar-e Sharif wirtschaftlich gut entwickle und die Provinz Balkh zu den stabilsten Provinzen Afghanistans zähle. Der BF sei es sohin möglich bei ihrem Großvater in Mazar-e Sharif zu bleiben und würde sie sohin nicht als alleinstehende Frau in Afghanistan verbleiben. Die BF habe darüber hinaus auch die Möglichkeit im Rahmen des NAG legal als Familienangehörige nach Österreich zu reisen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aus der eingebrachten Übersetzung der Tazkira hervorgehe, dass das Alter der BF nachträglich und unmittelbar vor Stellung des Einreiseantrages vom Geburtsjahr 2000 auf das Geburtsjahr 2001 geändert worden sei. Zudem habe die Bezugsperson in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.08.2018 angegeben, dass die BF 18 Jahre alt sei, woraus sich als Geburtsjahr der BF das Jahr 2000 ergebe und die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung an der ÖB – Islamabad – volljährig gewesen sei. Weiters gehe aus der eingebrachten Übersetzung des „Marriage Certificate“ hervor, dass die BF im Jahr 2012 12 Jahre alt gewesen sei, womit sich ebenso das Geburtsjahr 2000 ergebe. Auch würde bei allen anderen Familienangehörigen das Geburtsjahr in der Übersetzung des „Marriage Certificate“ mit den Altersangaben in allen anderen Dokumenten übereinstimmen. Zudem sei die Übersetzung des „Marriage Certificate“ am 25.09.2018, sohin vor der Alterskorrektur der Tazkira der BF erfolgt. Darüber hinaus habe die am 23.05.2019 vom BFA befragte Bezugsperson angegeben, den Grund für die Änderung des Geburtsjahres in der Tazkira nicht zu wissen bzw. dass zur Ausstellung eines Reisepasses in Afghanistan die Tazkira einzubringen sei und die Mutter das Alter für die BF angegeben habe. Darüber hinaus verwies das BFA auf drei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation (vom 14.02.2019, 09.11.2018 und 21.11.2013), woraus sich ergebe, dass in Afghanistan sämtliche Urkunden problemlos gegen Bezahlung oder aus Gefälligkeit gefertigt werden würden und eine fehlende Urkundensicherheit bestehe. In Afghanistan gäbe es zahlreiche echte Dokumente unwahren Inhaltes. In Zusammenschau der Angaben der Bezugsperson bei der Befragung vor dem BFA am 23.05.2019, den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2018, den eingebrachten Unterlagen sowie den Ausführungen der Staatendokumentation könne dem eingebrachten afghanischen Reisepass keine Beweiskraft in Bezug auf das Alter der BF zugesprochen werden. Es ergäbe sich vielmehr, dass aus den dargelegten Gründen das Alter der BF unmittelbar vor Stellung des Einreiseantrages auf der Tazkira korrigiert worden sei und der Reisepass aufgrund der Angaben in der Tazkira ausgestellt worden sei. Damit ergäbe sich das Bild, dass die Alterskorrektur ausschließlich für die Stellung eines Einreiseantrages und entgegen der Tatsache erfolgt sei, um bei der Antragstellung minderjährig zu sein und so die Voraussetzungen zu erfüllen. Der volle Beweis iSd AVG zur Minderjährigkeit der BF sei daher nicht erbracht worden und erscheine eine Altersfeststellung als nicht zielführend, da aufgrund der Schwankungsbreite dieser Gutachten nicht davon ausgegangen werden könne, dass das tatsächliche Alter der BF festgestellt werden könnte. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA aus, es würde sich aus den Angaben der Bezugsperson vor dem BFA am 23.05.2019 sowie den Angaben der Mutter der BF bei der Befragung vor der ÖB – Islamabad am 29.01.2019 ergeben, dass der Großvater der BF nach wie vor in Mazar-e Sharif lebe. Die Bezugsperson habe auch angegeben, dass die BF den Großvater kenne, diesen besucht habe sowie bis zur
  6. Klasse in die Schule gegangen sei und als Schneiderin gearbeitet habe. Aus den Angaben der Bezugsperson gehe auch hervor, dass es der BF möglich gewesen sei, von Ghazni nach Islamabad zum Zwecke der Antragstellung und wieder retour zu reisen, woraus sich ergebe, dass es der BF möglich sei, zu reisen. Aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation gehe hervor, dass sich Mazar-e Sharif wirtschaftlich gut entwickle und die Provinz Balkh zu den stabilsten Provinzen Afghanistans zähle. Der BF sei es sohin möglich bei ihrem Großvater in Mazar-e Sharif zu bleiben und würde sie sohin nicht als alleinstehende Frau in Afghanistan verbleiben. Die BF habe darüber hinaus auch die Möglichkeit im Rahmen des NAG legal als Familienangehörige nach Österreich zu reisen. 1.
  7. Mit Schreiben vom 18.06.2019 wurde der Vertreterin der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zur diesbezüglichen Begründung wurde auf die beiliegende Stellungnahme des BFA vom 14.06.2019 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. 1.
  8. Mit Schreiben vom 18.06.2019 wurde der Vertreterin der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zur diesbezüglichen Begründung wurde auf die beiliegende Stellungnahme des BFA vom 14.06.2019 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. 1.
  9. Am 25.06.2019 brachte die BF durch ihre Vertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme bei der ÖB – Islamabad ein und führte darin aus, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die BF bei der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Soweit sich das BFA auf die Angaben der Bezugsperson (Vater) stütze, so habe dieser zwar richtigerweise angegeben, dass die BF volljährig sei, die Begründung der Bezugsperson sei aber nicht ausreichend gewürdigt worden, da dieser angegeben habe, das Geburtsdatum der Antragstellerin nicht genau gewusst zu haben. Dies sei angesichts der Tatsache, dass Geburtsdaten in Afghanistan keine Relevanz zukomme auch plausibel. Im Asylverfahren sei nur eine bloße Schätzung des Alters angegeben worden. Soweit sich das BFA auf die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beziehe, so sei anzumerken, dass diese nicht öffentlich einsehbar seien. Da diese aber offenbar eine wesentliche Basis für die beabsichtigte Ablehnung des Antrages darstellen würden, wären die Berichte der BF zur Stellungnahme zu übermitteln, um das Recht auf Parteiengehör bewahren zu können. Zudem würde die bloße Möglichkeit der Erlangung gefälschter Dokumente nicht genügen, um die vorgelegten Dokumente als Fälschungen zu qualifizieren. Der bloße Verweis auf die Angaben der Bezugsperson genüge nicht, vielmehr seien die vorgelegten Dokumente als Beweismittel entsprechend zu überprüfen und zu würdigen gewesen. Der BF würden keine anderen Dokumente zum Beweis ihrer Angaben zur Verfügung stehen. Die Divergenz der Altersangaben der Bezugsperson im Jahr 2018 (18 Jahre) und dem tatsächlichen Alter der BF (17 Jahre) sei nur geringfügig, sodass durchaus denkbar und plausibel sei, dass der Bezugsperson ein Irrtum unterlaufen sei. Soweit die Behörde der BF vorhalte, es sei ihr nicht gelungen, den vollen Beweis iSd AVG über die behauptete Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt vorzubringen, so sei auf Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach bereits bei bloßer Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes eine positive Prognose zu ergehen habe und eine Gewissheit nicht erforderlich sei. Da die Gewährung desselben Schutzes wiederum einzig von der Qualifizierung als Familienangehöriger abhänge, sei offensichtlich, dass auch die Familienangehörigeneigenschaft nur wahrscheinlich sein müsse. Eine Rechtsgrundlage, wonach der volle Beweis iSd AVG zu erbringen wäre, werde nicht angeführt, und sei auch der BF nicht bekannt. Weiters wurde auf § 13 Abs. 3 BFA-VG verwiesen, wonach die Behörde eine Untersuchung zur Altersdiagnose anordnen könne, wenn es einem Fremden nicht gelinge, seine Minderjährigkeit nachzuweisen und Zweifel daran bestehen würden. Sollten dann immer noch Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen, sei zugunsten des Fremden von Minderjährigkeit auszugehen. Auch dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass die BF nicht den vollen Beweis über ihre Minderjährigkeit zu erbringen habe, sondern bei Nichterbringen dieses Beweises sogar zu ihren Gunsten von Minderjährigkeit auszugehen sei. Zudem wurde auf weitere Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen habe, wozu es – sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere überprüfbar dargestellte Umstände gestützt werden können – im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedürfe. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, hätten die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen. Diese Judikatur sei auch auf § 13 Abs. 3 BFA-VG anwendbar. Da die Behörde Zweifel betreffend das Alter der BF habe, wäre ein Gutachten durch medizinische Sachverständige einzuholen gewesen. Die Bedenken des BFA hinsichtlich der relativ hohen Schwankungsbreite seien zwar nachvollziehbar, dies stelle aber keinen Grund dar, keine Untersuchung durchzuführen. Vielmehr wäre im Falle der Unklarheit eines solchen Gutachtens gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG zugunsten der BF von ihrer Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt auszugehen. Es werde daher der Antrag gestellt, eine multifaktorielle Untersuchung zur Feststellung des Alters anzuordnen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass auch eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliege, da die BF durch die Abweisung des Antrages von ihrer gesamten Kernfamilie (Eltern und Geschwister) getrennt werde, mit welchen sie bis dato im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die Behörde habe keine solche Abwägung vorgenommen, zumal die Angaben, wonach die BF ihren Großvater kenne, es ihr möglich sei, innerhalb Afghanistans zu reisen und sich Mazar-e Sharif gut entwickle bzw. sicher sei, nicht jene seien, die für eine Abwägung nach Art. 8 EMRK von Relevanz seien. Soweit die Behörde schließlich vermeine, dass die BF legal nach dem NAG als Familienangehörige nachreisen könne, so sei ihr diese Möglichkeit nicht mehr eröffnet, da die BF mittlerweile tatsächlich volljährig geworden sei. 1.
  10. Am 25.06.2019 brachte die BF durch ihre Vertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme bei der ÖB – Islamabad ein und führte darin aus, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die BF bei der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Soweit sich das BFA auf die Angaben der Bezugsperson (Vater) stütze, so habe dieser zwar richtigerweise angegeben, dass die BF volljährig sei, die Begründung der Bezugsperson sei aber nicht ausreichend gewürdigt worden, da dieser angegeben habe, das Geburtsdatum der Antragstellerin nicht genau gewusst zu haben. Dies sei angesichts der Tatsache, dass Geburtsdaten in Afghanistan keine Relevanz zukomme auch plausibel. Im Asylverfahren sei nur eine bloße Schätzung des Alters angegeben worden. Soweit sich das BFA auf die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beziehe, so sei anzumerken, dass diese nicht öffentlich einsehbar seien. Da diese aber offenbar eine wesentliche Basis für die beabsichtigte Ablehnung des Antrages darstellen würden, wären die Berichte der BF zur Stellungnahme zu übermitteln, um das Recht auf Parteiengehör bewahren zu können. Zudem würde die bloße Möglichkeit der Erlangung gefälschter Dokumente nicht genügen, um die vorgelegten Dokumente als Fälschungen zu qualifizieren. Der bloße Verweis auf die Angaben der Bezugsperson genüge nicht, vielmehr seien die vorgelegten Dokumente als Beweismittel entsprechend zu überprüfen und zu würdigen gewesen. Der BF würden keine anderen Dokumente zum Beweis ihrer Angaben zur Verfügung stehen. Die Divergenz der Altersangaben der Bezugsperson im Jahr 2018 (18 Jahre) und dem tatsächlichen Alter der BF (17 Jahre) sei nur geringfügig, sodass durchaus denkbar und plausibel sei, dass der Bezugsperson ein Irrtum unterlaufen sei. Soweit die Behörde der BF vorhalte, es sei ihr nicht gelungen, den vollen Beweis iSd AVG über die behauptete Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt vorzubringen, so sei auf Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach bereits bei bloßer Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes eine positive Prognose zu ergehen habe und eine Gewissheit nicht erforderlich sei. Da die Gewährung desselben Schutzes wiederum einzig von der Qualifizierung als Familienangehöriger abhänge, sei offensichtlich, dass auch die Familienangehörigeneigenschaft nur wahrscheinlich sein müsse. Eine Rechtsgrundlage, wonach der volle Beweis iSd AVG zu erbringen wäre, werde nicht angeführt, und sei auch der BF nicht bekannt. Weiters wurde auf Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG verwiesen, wonach die Behörde eine Untersuchung zur Altersdiagnose anordnen könne, wenn es einem Fremden nicht gelinge, seine Minderjährigkeit nachzuweisen und Zweifel daran bestehen würden. Sollten dann immer noch Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen, sei zugunsten des Fremden von Minderjährigkeit auszugehen. Auch dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass die BF nicht den vollen Beweis über ihre Minderjährigkeit zu erbringen habe, sondern bei Nichterbringen dieses Beweises sogar zu ihren Gunsten von Minderjährigkeit auszugehen sei. Zudem wurde auf weitere Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen habe, wozu es – sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere überprüfbar dargestellte Umstände gestützt werden können – im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedürfe. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, hätten die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen. Diese Judikatur sei auch auf Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG anwendbar. Da die Behörde Zweifel betreffend das Alter der BF habe, wäre ein Gutachten durch medizinische Sachverständige einzuholen gewesen. Die Bedenken des BFA hinsichtlich der relativ hohen Schwankungsbreite seien zwar nachvollziehbar, dies stelle aber keinen Grund dar, keine Untersuchung durchzuführen. Vielmehr wäre im Falle der Unklarheit eines solchen Gutachtens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG zugunsten der BF von ihrer Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt auszugehen. Es werde daher der Antrag gestellt, eine multifaktorielle Untersuchung zur Feststellung des Alters anzuordnen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass auch eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliege, da die BF durch die Abweisung des Antrages von ihrer gesamten Kernfamilie (Eltern und Geschwister) getrennt werde, mit welchen sie bis dato im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die Behörde habe keine solche Abwägung vorgenommen, zumal die Angaben, wonach die BF ihren Großvater kenne, es ihr möglich sei, innerhalb Afghanistans zu reisen und sich Mazar-e Sharif gut entwickle bzw. sicher sei, nicht jene seien, die für eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK von Relevanz seien. Soweit die Behörde schließlich vermeine, dass die BF legal nach dem NAG als Familienangehörige nachreisen könne, so sei ihr diese Möglichkeit nicht mehr eröffnet, da die BF mittlerweile tatsächlich volljährig geworden sei. 1.
  11. Am 26.06.2019 übermittelte die ÖB – Islamabad die Stellungnahme der BF und bat um Mitteilung, ob weiterhin - auch insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK - an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde oder gegebenenfalls ein Visum erteilt werden solle. 1.
  12. Am 26.06.2019 übermittelte die ÖB – Islamabad die Stellungnahme der BF und bat um Mitteilung, ob weiterhin - auch insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK - an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde oder gegebenenfalls ein Visum erteilt werden solle. 1.
  13. Am 28.06.2019 teilte das BFA der ÖB – Islamabad mit, dass die Stellungahme des BFA vom 14.06.2019 vollinhaltlich aufrechterhalten werde. 1.
  14. Mit Bescheid vom 04.08.2020 verweigerte die ÖB Islamabad – die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG idgF iVm § 35 AsylG 2005 idgF. Hinsichtlich der Begründung wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 14.06.2019 verwiesen und ausgeführt, dass der BF die Einbringung einer Stellungahme gewährt worden sei, welche dann auch dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden sei. Das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 14.06.2019 vollinhaltlich festgehalten werde, weshalb auf Grund der Aktenlage der Antrag spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 1.
  15. Mit Bescheid vom 04.08.2020 verweigerte die ÖB Islamabad – die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 idgF. Hinsichtlich der Begründung wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 14.06.2019 verwiesen und ausgeführt, dass der BF die Einbringung einer Stellungahme gewährt worden sei, welche dann auch dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden sei. Das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 14.06.2019 vollinhaltlich festgehalten werde, weshalb auf Grund der Aktenlage der Antrag spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 1.
  16. Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wird und das bereits in der Stellungnahme vom 25.06.2019 angeführte Vorbringen wiederholt wird. In rechtlicher Hinsicht wird insbesondere ausgeführt, das BFA habe trotz des Antrages in der Stellungnahme keine altersdiagnostische Untersuchung gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG angeordnet. Auch sonst lasse das BFA eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbingen in der Stellungnahme vermissen, womit wesentliches Parteivorbringen außer Acht gelassen worden sei. Die unterbliebene altersdiagnostische Untersuchung habe zur Folge, dass der BF die Möglichkeit bislang verwehrt geblieben sei, ihre Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt mit anderen Mittels als den Identitätsdokumenten, welche dem BFA nicht ausreichend gewesen seien, nachzuweisen. Bloß beim Vorliegen gesicherter Ermittlungsergebnisse gehe der VwGH davon aus, dass die Durchführung einer altersdiagnostischen Untersuchung nicht erforderlich sei. Es sei im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen, wenn weder nach den sonst vorliegenden Ermittlungsergebnissen, noch aufgrund des eingeholten Altersgutachtens hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit des Asylwerbers möglich seien (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0118). Gesicherte Angaben würden hier nicht vorliegen. Als gesicherte Ermittlungsergebnisse werden laut der Judikatur des VwGH unbedenkliche Urkunden zum Nachweis des Alters genannt. Diese seien aufgrund der Situation des in weiten Teilen dysfunktionalen Staates Afghanistan nicht erhältlich, was der BF nicht negativ angelastet werden dürfe. Die bloß ungefähren Angaben des Vaters würden keine derartig gesicherten Angaben iSd Judikatur darstellen, sondern seien allenfalls dazu geeignet, die vorgelegten Dokumente in Zweifel zu ziehen und die Altersdiagnostik erforderlich zu machen. Im Umkehrschluss zur genannten Judikatur des VwGH bestehe somit bei Zweifel an der Minderjährigkeit und bei Nichtvorliegen entsprechender unbedenklicher Urkunden zum Nachweis des Alters, wie das BFA zum Ausdrucke gebracht habe, eine Verpflichtung der Behörden zur Durchführung einer altersdiagnostischen Untersuchung. 1.
  17. Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wird und das bereits in der Stellungnahme vom 25.06.2019 angeführte Vorbringen wiederholt wird. In rechtlicher Hinsicht wird insbesondere ausgeführt, das BFA habe trotz des Antrages in der Stellungnahme keine altersdiagnostische Untersuchung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG angeordnet. Auch sonst lasse das BFA eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbingen in der Stellungnahme vermissen, womit wesentliches Parteivorbringen außer Acht gelassen worden sei. Die unterbliebene altersdiagnostische Untersuchung habe zur Folge, dass der BF die Möglichkeit bislang verwehrt geblieben sei, ihre Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt mit anderen Mittels als den Identitätsdokumenten, welche dem BFA nicht ausreichend gewesen seien, nachzuweisen. Bloß beim Vorliegen gesicherter Ermittlungsergebnisse gehe der VwGH davon aus, dass die Durchführung einer altersdiagnostischen Untersuchung nicht erforderlich sei. Es sei im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen, wenn weder nach den sonst vorliegenden Ermittlungsergebnissen, noch aufgrund des eingeholten Altersgutachtens hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit des Asylwerbers möglich seien (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/18/0118). Gesicherte Angaben würden hier nicht vorliegen. Als gesicherte Ermittlungsergebnisse werden laut der Judikatur des VwGH unbedenkliche Urkunden zum Nachweis des Alters genannt. Diese seien aufgrund der Situation des in weiten Teilen dysfunktionalen Staates Afghanistan nicht erhältlich, was der BF nicht negativ angelastet werden dürfe. Die bloß ungefähren Angaben des Vaters würden keine derartig gesicherten Angaben iSd Judikatur darstellen, sondern seien allenfalls dazu geeignet, die vorgelegten Dokumente in Zweifel zu ziehen und die Altersdiagnostik erforderlich zu machen. Im Umkehrschluss zur genannten Judikatur des VwGH bestehe somit bei Zweifel an der Minderjährigkeit und bei Nichtvorliegen entsprechender unbedenklicher Urkunden zum Nachweis des Alters, wie das BFA zum Ausdrucke gebracht habe, eine Verpflichtung der Behörden zur Durchführung einer altersdiagnostischen Untersuchung. 1.
  18. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2020 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. 1.
  19. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2020 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Botschaft an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sei, jenseits und unabhängig von dieser Bindungswirkung aber die Ansicht des BFA, wonach aufgrund der Angaben im Verfahren und der eingebrachten Unterlagen jedenfalls von einer Volljährigkeit der BF zum Antragszeitpunkt auszugehen sei, gefolgt werde. Die BF habe ihre Tazkira vorgelegt, in welcher die BF im Mai 2012 zwölf Jahre alt gewesen sei, im November 2018 aber erst 17 Jahre alt. Daneben sei der Vermerk „reform of age“ angeführt, welche auf der deutschen Übersetzung der Tazkira die einzigen drei Wörter darstellen würden, die nicht ins Deutsche übersetzt worden seien. Es sei somit jedenfalls davon auszugehen, dass auf der richtigen Tazkira stehen müsste „entspricht dem Alter von 18 Jahren im Jahr 2018“ und sei dem BFA zuzustimmen, dass es sich hier mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine von einer berechtigten Behörde ausgestelltes, echtes Dokument mit unwahrem Inhalt (Lugurkunde) handle. Gegenständlich werde nicht bloß verallgemeinernd vorgebracht, dass in Afghanistan sämtliche Urkunden problemlos gegen Bezahlung oder aus Gefälligkeit gefertigt werden können, sondern sei auf der gegenständlichen Tazkira offensichtlich das Alter abgeändert worden, um eine günstigere Position für die BF bei der Antragstellung zu schaffen. Dem Vorwurf der unterlassenen altersdiagnostischen Untersuchung gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG sei zu entgegnen, dass aufgrund der offensichtlich im Nachhinein – und nur wenige Tage vor der Antragstellung – geänderten Tazkira und der Aussage der Bezugsperson vor dem BVwG am 22.08.2018, wonach seine älteste Tochter 18 Jahre alt sei, jedenfalls von einer Volljährigkeit der BF zum Antragszeitpunkt auszugehen sei. Die Untersuchung sei daher weder notwendig, noch zielführend, um die Minderjährigkeit der BF nachzuweisen. Die BF könne keinesfalls zweifelfrei darlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen sei. Es bestehe somit keine Familienangehörigkeit iSd § 35 Abs. 5 AsylG oder iSd Art. 8 EMRK und sei damit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Botschaft an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sei, jenseits und unabhängig von dieser Bindungswirkung aber die Ansicht des BFA, wonach aufgrund der Angaben im Verfahren und der eingebrachten Unterlagen jedenfalls von einer Volljährigkeit der BF zum Antragszeitpunkt auszugehen sei, gefolgt werde. Die BF habe ihre Tazkira vorgelegt, in welcher die BF im Mai 2012 zwölf Jahre alt gewesen sei, im November 2018 aber erst 17 Jahre alt. Daneben sei der Vermerk „reform of age“ angeführt, welche auf der deutschen Übersetzung der Tazkira die einzigen drei Wörter darstellen würden, die nicht ins Deutsche übersetzt worden seien. Es sei somit jedenfalls davon auszugehen, dass auf der richtigen Tazkira stehen müsste „entspricht dem Alter von 18 Jahren im Jahr 2018“ und sei dem BFA zuzustimmen, dass es sich hier mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine von einer berechtigten Behörde ausgestelltes, echtes Dokument mit unwahrem Inhalt (Lugurkunde) handle. Gegenständlich werde nicht bloß verallgemeinernd vorgebracht, dass in Afghanistan sämtliche Urkunden problemlos gegen Bezahlung oder aus Gefälligkeit gefertigt werden können, sondern sei auf der gegenständlichen Tazkira offensichtlich das Alter abgeändert worden, um eine günstigere Position für die BF bei der Antragstellung zu schaffen. Dem Vorwurf der unterlassenen altersdiagnostischen Untersuchung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG sei zu entgegnen, dass aufgrund der offensichtlich im Nachhinein – und nur wenige Tage vor der Antragstellung – geänderten Tazkira und der Aussage der Bezugsperson vor dem BVwG am 22.08.2018, wonach seine älteste Tochter 18 Jahre alt sei, jedenfalls von einer Volljährigkeit der BF zum Antragszeitpunkt auszugehen sei. Die Untersuchung sei daher weder notwendig, noch zielführend, um die Minderjährigkeit der BF nachzuweisen. Die BF könne keinesfalls zweifelfrei darlegen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen sei. Es bestehe somit keine Familienangehörigkeit iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG oder iSd Artikel 8, EMRK und sei damit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 1.
  20. Am 22.10.2020 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Begründend wurde auf die Stellungnahme vom 25.06.2019 sowie auf die Beschwerde vom 18.08.2020 verwiesen. 1.
  21. Am 22.10.2020 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Begründend wurde auf die Stellungnahme vom 25.06.2019 sowie auf die Beschwerde vom 18.08.2020 verwiesen. 1.
  22. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 20.11.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. 1.
  23. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2021 zu GZ W161 2237246-1/2E wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Entscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.1.
  24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2021 zu GZ W161 2237246-1/2E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Entscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde weder die von der BF zum Nachweis ihrer Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegten Urkunden (Reisepass und Tazkira) auf ihre Echtheit und Richtigkeit habe überprüfen lassen, noch bei dieser eine Altersfeststellung durchgeführt worden wäre. Auch würden dem angefochtenen Bescheid Feststellungen zu den Umständen bzw. dem Ablauf der Ausstellung von afghanischen Reisepässen fehlen. Die Begründung der Behörde, wonach sich aus den Anfragebeantwortungen ergebe, dass in Afghanistan sämtliche Urkunden problemlos gegen Bezahlung oder aus Gefälligkeit gefertigt werden würden, in Afghanistan bestehe eine fehlende Urkundensicherheit, es gebe in Afghanistan zahlreiche echte Dokumente unwahren Inhaltes bzw. die Zitierung einzelner Absätze der Anfragebeantwortungen würden nicht genügen, um die Echtheit der vorgelegten Dokumente in Zweifel zu ziehen. Vielmehr müsse die Behörde konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu den Modalitäten der Reisepassausstellung in Afghanistan treffen. Eine Aussage der Bezugsperson, auf welche sich das BFA stütze, sei im Akt nicht enthalten. Die erstinstanzliche Behörde werde im fortgesetzten Verfahren daher zunächst die Überprüfung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente zu veranlassen haben, umfangreiche Ermittlungen zu den Ausstellungsmodalitäten afghanischer Reisepässe durchzuführen, die fehlenden Aktenbestandteile zu beschaffen haben und allenfalls – so dann immer noch Zweifel am Alter der BF bestehen sollten – eine Altersdiagnose der BF durchzuführen haben. 1.
  25. Nach Übermittlung der Entscheidung des BVwG wurden keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt, sondern teilte das BFA mit Mitteilung vom 04.03.2021 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten aus folgendem Grund nicht wahrscheinlich sei: „
  26. Die Angaben zum Alter der Antragstellerin in den eingebrachten Unterlagen und den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen sich in mehrfacher Hinsicht.
  27. Ein voller Beweis im Sinne des AVG zur Minderjährigkeit der Antragstellerin wurde durch die Antragstellerin nicht erbracht.
  28. Die Anordnung der vom BVwG im Beschluss vom 01.02.2021, GZ: W161 2237246-1/2E, angeführten Maßnahmen sind in Ermangelung gesetzlicher Grundlagen und Möglichkeiten für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht möglich. Näheres ergibt sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.“ In der Stellungnahme vom 01.03.2021 wird zur Wahrscheinlichkeitsprognose näher ausgeführt, wie folgt: „Aufgrund des Ersuchens der ÖB Islamabad vom 11.02.2021 und den vorliegenden Ermittlungsergebnissen gelangt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu folgenden Schlussfolgerungen: ● Die Anordnung einer Altersfeststellung ist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Ermangelung gesetzlicher Grundlagen nicht möglich. Das BFA ist im konkreten Fall nicht die verfahrensführende Behörde und wird durch das BFA kein Verfahren für die Antragstellerin geführt weswegen auch die Anordnung einer Altersfeststellung, wie vom BVwG im Beschluss vom 01.02.2021 gemäß § 13-BFA-VG oder § 29 AsylG angeführt, durch das BFA nicht möglich ist. Die Anordnung einer Altersfeststellung ist für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Ermangelung gesetzlicher Grundlagen nicht möglich. Das BFA ist im konkreten Fall nicht die verfahrensführende Behörde und wird durch das BFA kein Verfahren für die Antragstellerin geführt weswegen auch die Anordnung einer Altersfeststellung, wie vom BVwG im Beschluss vom 01.02.2021 gemäß Paragraph 13 -, B, F, A, -, römisch fünf G, oder Paragraph 29, AsylG angeführt, durch das BFA nicht möglich ist. ● Eine Überprüfung der eingebrachten Dokumente der Antragstellerin auf deren Echtheit und Richtigkeit, wie vom BVwG im Beschluss vom 01.02.2021 gefordert, ist für das BFA nicht möglich, da die eingebrachten Dokumente dem BFA nicht im Original aufliegen und eine Überprüfung auf Echtheit und Richtigkeit von Kopien nicht möglich ist. ● Aus den eingebrachten Unterlagen ergibt sich, dass das Alter der Antragstellerin in der „National ID card (Tazkira) nachträglich und unmittelbar vor Stellung des Einreiseantrages (Ausstellung der Tazkira am 28.10.2018 – Stellung Einreiseantrag am 08.11.2018) von Geburtsjahr 2000 auf Geburtsjahr 2001 geändert wurde. Ebenso gab die in Österreich asylberechtigte Bezugsperson im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.08.2018 an, dass seine Tochter, XXXX , 18 Jahre alt ist, woraus sich ergibt, dass das Geburtsjahr der Antragstellerin 2000 ist. Aus der eingebrachten Übersetzung des „Marriage Certificate“ geht hervor, dass die Antragstellerin „ XXXX “, 12 Jahre im Jahr 2012 gewesen ist, woraus sich ebenso ergibt, dass ihr Geburtsjahr 2000 ist. Im Rahmen der Befragung vor dem BFA am 23.05.2019 gab die in Österreich asylberechtigte Bezugsperson an, dass sie den Grund für die Änderung des Geburtsjahres in der „Tazkira“ nicht wissen würde und zur Ausstellung eines Reisepasses in Afghanistan die „Tazkira“ einzubringen ist. Ebenso gab die Bezugsperson im Rahmen der Befragung vor dem BFA an, dass die Mutter der Antragstellerin den Beamten das Alter der Antragstellerin angegeben hat. Aus den eingebrachten Unterlagen ergibt sich, dass das Alter der Antragstellerin in der „National ID card (Tazkira) nachträglich und unmittelbar vor Stellung des Einreiseantrages (Ausstellung der Tazkira am 28.10.2018 – Stellung Einreiseantrag am 08.11.2018) von Geburtsjahr 2000 auf Geburtsjahr 2001 geändert wurde. Ebenso gab die in Österreich asylberechtigte Bezugsperson im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.08.2018 an, dass seine Tochter, römisch 40 , 18 Jahre alt ist, woraus sich ergibt, dass das Geburtsjahr der Antragstellerin 2000 ist. Aus der eingebrachten Übersetzung des „Marriage Certificate“ geht hervor, dass die Antragstellerin „ römisch 40 “, 12 Jahre im Jahr 2012 gewesen ist, woraus sich ebenso ergibt, dass ihr Geburtsjahr 2000 ist. Im Rahmen der Befragung vor dem BFA am 23.05.2019 gab die in Österreich asylberechtigte Bezugsperson an, dass sie den Grund für die Änderung des Geburtsjahres in der „Tazkira“ nicht wissen würde und zur Ausstellung eines Reisepasses in Afghanistan die „Tazkira“ einzubringen ist. Ebenso gab die Bezugsperson im Rahmen der Befragung vor dem BFA an, dass die Mutter der Antragstellerin den Beamten das Alter der Antragstellerin angegeben hat. ● Aus den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 14.02.2019, 09.11.2018 und 21.12.2013 ergibt sich, dass in Afghanistan sämtliche Urkunden problemlos gegen Bezahlungen oder aus Gefälligkeit gefertigt werden und eine fehlende Urkundensicherheit besteht. Gründe welche für eine Ausstellung von gefälschten Dokumenten – wie auch echten Dokumenten gefälschten Inhaltes – sind vielfältig. In Afghanistan gibt es zahlreiche echte Dokumente unwahren Inhaltes, die von Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden. Aus dem Bericht des deutschen auswärtigen Amtes (AA) vom 31.05.201[ über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan geht hervor: „(….) Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registrierungswesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.“ ● Aus obig dargelegten Gründen bleibt zu beurteilen, dass sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren eklatante Widersprüche in Bezug auf die Minderjährigkeit und das Geburtsjahr der Antragstellerin in den eingereichten Dokumenten sowie in den Aussagen in den durchgeführten Einvernahmen vor dem BFA sowie BVwG ergeben. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass das Alter der Antragstellerin unmittelbar vor Stellung des Einreiseantrages auf der Tazkira korrigiert wurde und der Reisepass aufgrund der Angaben in der Tazkira ausgestellt wurde. Es ergibt sich somit das Bild, dass die Alterskorrektur ausschließlich für die Stellung eines Einreiseantrages und entgegen den Tatsachen erfolgte um bei der Antragsstellung eine Minderjährigkeit zu behaupten um so die Voraussetzungen für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zu erfüllen. ● Da dem BFA keine neuen, unbedenklichen Informationen aufliegen war zu beurteilen, dass die Minderjährigkeit der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung an der ÖB Islamabad auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinesfalls als erwiesen angesehen werden kann. Diesbezüglich darf noch mehrmals darauf hingewiesen werden, dass die Minderjährigkeit von der Antragstellerin nachgewiesen werden muss und somit der volle Beweis im Sinne des AVG durch die Antragstellerin zu erbringen ist. ● Sofern im Beschluss des BVwG vom 01.02.2021 angeführt wird, dass die Übersetzung des „Marriage Certificate“ im Akt der Beschwerdeführerin gar nicht enthalten wäre und daher nicht geprüft werden konnte bleibt anzumerken, dass die zur Beurteilung des Antragens herangezogenen Dokumente und Unterlage dem BFA im Rahmen der Antragstellung übersendet wurden und daher davon ausgegangen wird, dass diese auch der ÖB Islamabad aufliegen. Warum diese nunmehr dem Akt der Antragstellerin nicht beigefügt wurden entzieht sich der Kenntnis des BFA.“ 1.
  29. Am 12.03.2021 brachte die BF eine Stellungnahme ein und führte darin insbesondere aus, das BFA habe bei der Erstellung der neuerlichen Prognoseentscheidung die Anordnungen zum weiteren Ermittlungsverfahren aus dem Beschluss des BVwG vom 01.02.2021 überwiegend nicht umgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Ermittlungsschritte von der ersten Instanz zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlich seien. Diese seien für ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen und würden, wie vom BVwG zutreffend ausgeführt, in Verfahren gemäß § 35 AsylG auch regelmäßig durchgeführt. Die dahingehende Argumentation des BFA, dass es keine Rechtsgrundlage zur Durchführung der angeordneten Ermittlungsschritte gebe, sei somit als Schutzbehauptung zu qualifizieren, die ihrerseits jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Die erneute bloße Zitation allgemeiner Berichte erfülle wiederum nicht die Anforderungen an ein Ermittlungsverfahren, welches dazu geeignet wäre, die Echtheit und Richtigkeit der konkret vorgelegten Dokumente in Zweifel zu ziehen. Auch das erneute und gleichlautende Vorbringen des BFA hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben sei bereits vom Bundesverwaltungsgericht als nicht tragfähig für eine Feststellung der Volljährigkeit im Antragszeitpunkt erachtet worden. Nach der Judikatur des VwGH sei die erstinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht des BVwG gebunden. Ebenso werde hinsichtlich des geforderten vollen Beweises der Minderjährigkeit darauf hingewiesen, dass dieser nach der Judikatur des VwGH nicht zu erbringen sei, sondern die „bloße Wahrscheinlichkeit“ der Gewährung desselben Schutzes ausreiche. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen im ersten Verfahrensgang verwiesen.1.
  30. Am 12.03.2021 brachte die BF eine Stellungnahme ein und führte darin insbesondere aus, das BFA habe bei der Erstellung der neuerlichen Prognoseentscheidung die Anordnungen zum weiteren Ermittlungsverfahren aus dem Beschluss des BVwG vom 01.02.2021 überwiegend nicht umgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Ermittlungsschritte von der ersten Instanz zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlich seien. Diese seien für ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen und würden, wie vom BVwG zutreffend ausgeführt, in Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG auch regelmäßig durchgeführt. Die dahingehende Argumentation des BFA, dass es keine Rechtsgrundlage zur Durchführung der angeordneten Ermittlungsschritte gebe, sei somit als Schutzbehauptung zu qualifizieren, die ihrerseits jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Die erneute bloße Zitation allgemeiner Berichte erfülle wiederum nicht die Anforderungen an ein Ermittlungsverfahren, welches dazu geeignet wäre, die Echtheit und Richtigkeit der konkret vorgelegten Dokumente in Zweifel zu ziehen. Auch das erneute und gleichlautende Vorbringen des BFA hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben sei bereits vom Bundesverwaltungsgericht als nicht tragfähig für eine Feststellung der Volljährigkeit im Antragszeitpunkt erachtet worden. Nach der Judikatur des VwGH sei die erstinstanzliche Behörde an die Rechtsansicht des BVwG gebunden. Ebenso werde hinsichtlich des geforderten vollen Beweises der Minderjährigkeit darauf hingewiesen, dass dieser nach der Judikatur des VwGH nicht zu erbringen sei, sondern die „bloße Wahrscheinlichkeit“ der Gewährung desselben Schutzes ausreiche. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen im ersten Verfahrensgang verwiesen. 1.
  31. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme der BF teilte das BFA der ÖB Islamabad am 19.03.2021 mit, dass die Stellungnahme vom 01.03.2021 vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin über eine IFA- und Verfahrenszahl vor dem BFA verfüge, könne nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass vor dem BFA ein Verfahren für die Antragstellerin geführt werde. Vielmehr würden diese zur Erstellung einer Wahrscheinlichkeitsprognose benötigt für das Verfahren, welches an der ÖB Islamabad geführt werde. Es dürfe daher nochmals angeführt werden, dass kein Verfahren vor dem BFA für die Antragstellerin geführt werde und die Anordnung einer Altersfeststellung nicht möglich sei. Sofern in der Stellungnahme auf Judikatur des VwGH verwiesen und angeführt werde, dass ein voller Beweis der Minderjährigkeit nicht zu erbringen sei, sondern die bloße Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes ausreiche, werde offensichtlich verkannt, dass der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung des internationalen Schutzes überspringen müsse. Diese Beweisschwelle werde jedoch von der Antragstellerin nicht übersprungen, da sie eine Minderjährigkeit nicht habe nachweisen können und somit die Gewährung von internationalem Schutz in einem künftigen Verfahren nicht wahrscheinlich sei. Auch unter Beachtung des Art. 8 EMRK komme das BFA zu keiner anderslautenden Entscheidung. Abschließend dürfe angeführt werden, dass es der Antragstellerin möglich sei, ein Altersfeststellungsgutachten einzubringen. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Kostenübernahme durch das BFA nicht möglich sei. Ebenso stehe es der ÖB Islamabad frei, die eingebrachten Dokumente einer Untersuchung auf Echtheit und Richtigkeit zuzuführen.1.
  32. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme der BF teilte das BFA der ÖB Islamabad am 19.03.2021 mit, dass die Stellungnahme vom 01.03.2021 vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin über eine IFA- und Verfahrenszahl vor dem BFA verfüge, könne nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass vor dem BFA ein Verfahren für die Antragstellerin geführt werde. Vielmehr würden diese zur Erstellung einer Wahrscheinlichkeitsprognose benötigt für das Verfahren, welches an der ÖB Islamabad geführt werde. Es dürfe daher nochmals angeführt werden, dass kein Verfahren vor dem BFA für die Antragstellerin geführt werde und die Anordnung einer Altersfeststellung nicht möglich sei. Sofern in der Stellungnahme auf Judikatur des VwGH verwiesen und angeführt werde, dass ein voller Beweis der Minderjährigkeit nicht zu erbringen sei, sondern die bloße Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes ausreiche, werde offensichtlich verkannt, dass der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung des internationalen Schutzes überspringen müsse. Diese Beweisschwelle werde jedoch von der Antragstellerin nicht übersprungen, da sie eine Minderjährigkeit nicht habe nachweisen können und somit die Gewährung von internationalem Schutz in einem künftigen Verfahren nicht wahrscheinlich sei. Auch unter Beachtung des Artikel 8, EMRK komme das BFA zu keiner anderslautenden Entscheidung. Abschließend dürfe angeführt werden, dass es der Antragstellerin möglich sei, ein Altersfeststellungsgutachten einzubringen. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Kostenübernahme durch das BFA nicht möglich sei. Ebenso stehe es der ÖB Islamabad frei, die eingebrachten Dokumente einer Untersuchung auf Echtheit und Richtigkeit zuzuführen. 1.
  33. Ohne Durchführung weiterer Erhebungen verweigerte die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 23.03.2021 neuerlich die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG
  34. 1.
  35. Ohne Durchführung weiterer Erhebungen verweigerte die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 23.03.2021 neuerlich die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
  36. Begründend wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und ausgeführt, dass das BFA nach neuerlicher Befassung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Antragstellerin mitgeteilt, dass aufgrund der fehlenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 04.03.2021 zu entnehmen. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen wäre. Begründend wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und ausgeführt, dass das BFA nach neuerlicher Befassung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Antragstellerin mitgeteilt, dass aufgrund der fehlenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 04.03.2021 zu entnehmen. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen wäre. 1.
  37. Dagegen richtet sich die am 09.04.2021 eingebrachte Beschwerde. Darin wird der Verfahrensgang wiedergegeben und auf die Stellungnahmen vom 25.06.2019 sowie vom 12.03.2021 sowie die Beschwerde aus dem ersten Verfahrensgang vom 18.08.2020 und die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen. Weiters sei auch zu bemängeln, dass nach wie vor keine altersdiagnostische Untersuchung gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG angeordnet worden wäre. Die Beschwerdeführerin selbst habe stets ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an entsprechenden Verfahrensschritten kundgetan. Auch sonst lasse das BFA eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Stellungnahme vom 12.03.2021 und den darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen vermissen. Auch sei, gemessen an den Ermittlungsaufträgen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 01.02.2021, kein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern im Wesentlichen derselbe Ermittlungsstand wie im ersten Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt worden. 1.
  38. Dagegen richtet sich die am 09.04.2021 eingebrachte Beschwerde. Darin wird der Verfahrensgang wiedergegeben und auf die Stellungnahmen vom 25.06.2019 sowie vom 12.03.2021 sowie die Beschwerde aus dem ersten Verfahrensgang vom 18.08.2020 und die darin enthaltenen Ausführungen verwiesen. Weiters sei auch zu bemängeln, dass nach wie vor keine altersdiagnostische Untersuchung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG angeordnet worden wäre. Die Beschwerdeführerin selbst habe stets ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an entsprechenden Verfahrensschritten kundgetan. Auch sonst lasse das BFA eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Stellungnahme vom 12.03.2021 und den darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen vermissen. Auch sei, gemessen an den Ermittlungsaufträgen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 01.02.2021, kein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern im Wesentlichen derselbe Ermittlungsstand wie im ersten Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt worden. 1.
  39. Mit Note vom 27.04.2021 teilte das Bundesministerium für Inneres der ÖB Islamabad mit, im gegenständlichen Beschwerdefall werde überlegt, die Überprüfung der Geburtsurkunde durch ausgebildete Dokumentenberater im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungsfrist nachzuholen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin ersucht, der Botschaft das Original der Tazkira neuerlich vorzulegen und wurde nach Erhalt derselben diese Tazkira der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle beim Bundesministerium für Inneres/Bundeskriminalamt weitergeleitet. 1.
  40. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.06.2021, beim BVwG eingelangt am 02.07.2021, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt übermittelt und ausgeführt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde. Gleichzeitig wurde angemerkt, dass im gegenständlichen Fall im Rahmen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung eine Dokumentenüberprüfung veranlasst worden wäre. Die betreffende Urkunde werde mit Dienstpost Anfang Juli an das BMI übermittelt. Sobald ein Ergebnis der Überprüfung vorliege, werde dieses an das BVwG übermittelt. 1.
  41. Am 18.10.2021 langte beim BvWG ein Untersuchungsbericht betreffend die urkundentechnische Untersuchung der Geburtsurkunde (Tazkira) der Beschwerdeführerin ein. Die Untersuchungsergebnisse lauten wie folgt: „Der fragliche Formularvordruck ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich. Bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften/Lichtbild) sowie der Stempelabdrucke ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.“Bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente (Ausfüllschriften/Lichtbild) sowie der Stempelabdrucke ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.“, In der Beurteilung wird ausgeführt, unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes hätten die urkundentechnischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes sei keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich. Aus der angefügten Bewertungsskala ergibt sich, dass die Formulierung „es konnten keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass..“ das bestmögliche Ergebnis einer Untersuchung auf einer zugrunde gelegten 6-teiligen Bewertungsskala darstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  42. Feststellungen: Die am XXXX geborene und somit zum Antragszeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 08.11.2018, vertreten durch ihre Mutter, bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz
  43. Die am römisch 40 geborene und somit zum Antragszeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 08.11.2018, vertreten durch ihre Mutter, bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
  44. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Vater der Beschwerdeführerin sei. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, genannt, welcher der Vater der Beschwerdeführerin sei. Diesem Antrag waren Kopien diverser Urkunden angeschlossen. XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2018 zu Zahl W255 2190424-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2018 zu Zahl W255 2190424-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellerin bereits volljährig gewesen.Nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben hätten. Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellerin bereits volljährig gewesen. Mit Bescheid vom 04.08.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Mit Bescheid vom 04.08.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2021 wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und der erstinstanzlichen Behörde aufgetragen, eine Überprüfung der von der BF vorgelegten Dokumente (Tazkira, Reisepass) zu veranlassen, ebenso umfangreiche Ermittlungen zu den Ausstellungsmodalitäten afghanischer Reisepässe durchzuführen, fehlende Aktenbestandteile beizuschaffen und allenfalls – sodann noch immer Zweifel am Alter der BF bestehen sollten – eine Altersdiagnose der BF durchzuführen. Obwohl das Bundesministerium für Inneres in der Folge auf die vom BVwG aufgezeigten Ermittlungsschritte hinwies, wurden infolge keinerlei Erhebungen durchgeführt und hielt das BFA an seiner Rechtsansicht, wonach eine Statusgewährung im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, fest. Mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2021 wurde der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und der erstinstanzlichen Behörde aufgetragen, eine Überprüfung der von der BF vorgelegten Dokumente (Tazkira, Reisepass) zu veranlassen, ebenso umfangreiche Ermittlungen zu den Ausstellungsmodalitäten afghanischer Reisepässe durchzuführen, fehlende Aktenbestandteile beizuschaffen und allenfalls – sodann noch immer Zweifel am Alter der BF bestehen sollten – eine Altersdiagnose der BF durchzuführen. Obwohl das Bundesministerium für Inneres in der Folge auf die vom BVwG aufgezeigten Ermittlungsschritte hinwies, wurden infolge keinerlei Erhebungen durchgeführt und hielt das BFA an seiner Rechtsansicht, wonach eine Statusgewährung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, fest. Mit Bescheid vom 23.03.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abermals gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid vom 23.03.2021 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abermals gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Aus der nach Bescheid-Erlassung in Auftrag gegebenen urkundentechnischen Untersuchung der von der BF vorgelegten Tazkira ergibt sich, dass die urkundentechnische Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde habe feststellen können. In der Tazkira sowie im Reisepass ist das Geburtsdatum der BF mit XXXX angegeben.Aus der nach Bescheid-Erlassung in Auftrag gegebenen urkundentechnischen Untersuchung der von der BF vorgelegten Tazkira ergibt sich, dass die urkundentechnische Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde habe feststellen können. In der Tazkira sowie im Reisepass ist das Geburtsdatum der BF mit römisch 40 angegeben. Die Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister reisten bereits im September 2019 nach einer positiven Prognose-Entscheidung des BFA in Österreich ein.
  45. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad. Die Feststellungen zum Ergebnis der durchgeführten urkundentechnischen Untersuchung der Tazkira ergibt sich aus dem am 18.10.2021 beim Beschwerdegericht eingelangten Untersuchungsberichtes des BMI. Zur festgestellten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Antragzeitpunkt: Das BFA hielt im zweiten Verfahrensgang an der im ersten Verfahren dargelegten Begründung zur Visaverweigerung fest, dies ohne dass weitere Erhebungen durchgeführt worden wären und unter Heranziehung von Beweismitteln, die sich nicht im Akt befanden. Der vom BFA vertretenen Ansicht in der Prognoseentscheidung kann jedoch in casu aus nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden. Nach Durchführung einer urkundentechnischen Untersuchung durch das Bundeskriminalamt (nach Bescheid-Erlassung !) ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Tazkira weder um eine falsche noch um eine verfälschte Urkunde handelt. Das in der Tazkira angegebene Geburtsdatum wurde von der BF im Verfahren gleichbleibend angegeben und findet sich dieses auch in dem von ihr vorgelegten gültigen afghanischen Reisepass. Die diesbezügliche Begründung der Behörde, wonach sich aus Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ergebe, dass in Afghanistan sämtliche Urkunden problemlos gegen Bezahlung oder aus Gefälligkeit gefertigt werden und eine fehlende Urkundensicherheit bestehe, genügt im vorliegenden Fall in dieser Allgemeinheit nicht, um die Echtheit und Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente in Zweifel zu ziehen. Mit diesem Argument alleine ohne Anführung weiterer konkreter Gründe, warum im Einzelfall davon auszugehen ist, dass ein Dokument nicht echt und richtig ist, wäre es sonst keinem afghanischen Staatsangehörigen möglich, durch Vorlage von Dokumenten seine Identität oder andere wesentliche Tatsachen unter Beweis zu stellen. Wenn das BFA sich in seiner Stellungnahme vom 01.03.2021 insbesondere auf die Aussagen der Bezugsperson (Vater der Beschwerdeführerin) bezieht, so ist dazu auszuführen, dass dessen Angaben zu seinem eigenen Geburtsjahr sowie zum Alter seiner Kinder keineswegs durchgehend gleichbleibend waren. So gab XXXX bei seiner Erstbefragung am 28.11.2015 an, seine Tochter XXXX sei 15 Jahre alt. Demnach wäre sie im Jahr 2000 geboren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2018 gab er an, dass seine Tochter XXXX 18 Jahre alt wäre, somit wäre sie im Jahr 2000 geboren. So gab römisch 40 bei seiner Erstbefragung am 28.11.2015 an, seine Tochter römisch 40 sei 15 Jahre alt. Demnach wäre sie im Jahr 2000 geboren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2018 gab er an, dass seine Tochter römisch 40 18 Jahre alt wäre, somit wäre sie im Jahr 2000 geboren. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 23.05.2019 sprach XXXX allerdings davon, dass seine Tochter XXXX 17 Jahre alt wäre. Demnach wäre sie 2002 geboren. Über Vorhalt seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wonach er angegeben hätte, dass seine Tochter 18 Jahre alt wäre, gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe damals 18 gesagt, weil ich es nicht richtig wusste. Dann schickte sie mir die Tazkira und den Reisepass und dort habe ich alles nachkontrolliert und dann war sie 17 Jahre alt.“ Über die näheren Umstände der Ausstellung der Tazkira seiner Tochter konnte der Vater aufgrund seiner Anwesenheit in Österreich keine näheren Angaben tätigen. Auch konnte er nicht angeben, aus welchen Gründen das Geburtsdatum der Tochter geändert worden wäre. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 23.05.2019 sprach römisch 40 allerdings davon, dass seine Tochter römisch 40 17 Jahre alt wäre. Demnach wäre sie 2002 geboren. Über Vorhalt seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wonach er angegeben hätte, dass seine Tochter 18 Jahre alt wäre, gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe damals 18 gesagt, weil ich es nicht richtig wusste. Dann schickte sie mir die Tazkira und den Reisepass und dort habe ich alles nachkontrolliert und dann war sie 17 Jahre alt.“ Über die näheren Umstände der Ausstellung der Tazkira seiner Tochter konnte der Vater aufgrund seiner Anwesenheit in Österreich keine näheren Angaben tätigen. Auch konnte er nicht angeben, aus welchen Gründen das Geburtsdatum der Tochter geändert worden wäre. Diese wechselnden Angaben der Bezugsperson vermögen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes an den stringenten Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den von ihr vorgelegten Urkunden keine Zweifel an deren Alter zu wecken. Hier muss auch erwähnt werden, dass XXXX auch in seinem eigenen Verfahren zunächst ein Geburtsdatum mit XXXX 1968 in der Erstbefragung angab, dieses in der niederschriftlichen Einvernahme wiederholte und wurde erst nach Vorlage seiner Tazkira das Geburtsjahr auf 1971 geändert. Hier muss auch erwähnt werden, dass römisch 40 auch in seinem eigenen Verfahren zunächst ein Geburtsdatum mit römisch 40 1968 in der Erstbefragung angab, dieses in der niederschriftlichen Einvernahme wiederholte und wurde erst nach Vorlage seiner Tazkira das Geburtsjahr auf 1971 geändert. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass XXXX auch in Bezug auf seine Tochter XXXX am 22.08.2018 angab, diese wäre sieben Jahre alt, somit wäre sie 2011 geboren. Tatsächlich ist diese jedoch im Jahr 2012 geboren. Hier kommt es somit zu einer ähnlichen Aussage und einer ähnlichen Abweichung wie bei den Angaben zum Alter seiner Tochter XXXX .In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass römisch 40 auch in Bezug auf seine Tochter römisch 40 am 22.08.2018 angab, diese wäre sieben Jahre alt, somit wäre sie 2011 geboren. Tatsächlich ist diese jedoch im Jahr 2012 geboren. Hier kommt es somit zu einer ähnlichen Aussage und einer ähnlichen Abweichung wie bei den Angaben zum Alter seiner Tochter römisch 40 . Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer insgesamt fünf Kinder hat und aus einem Kulturkreis stammt, in welchem eine andere Zeitrechnung (islamischer Kalender) gilt und in dem genaue Daten insbesondere das Geburtsdatum eine für den Einzelnen viel geringere Bedeutung haben als im europäischen Kulturkreis, ist nachvollziehbar, dass XXXX das Geburtsjahr seiner Tochter XXXX zwar ungefähr, aber nicht genau kennt, ohne dass davon auszugehen wäre, dass er bewusst falsche Angaben getätigt hätte.Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer insgesamt fünf Kinder hat und aus einem Kulturkreis stammt, in welchem eine andere Zeitrechnung (islamischer Kalender) gilt und in dem genaue Daten insbesondere das Geburtsdatum eine für den Einzelnen viel geringere Bedeutung haben als im europäischen Kulturkreis, ist nachvollziehbar, dass römisch 40 das Geburtsjahr seiner Tochter römisch 40 zwar ungefähr, aber nicht genau kennt, ohne dass davon auszugehen wäre, dass er bewusst falsche Angaben getätigt hätte. Widersprüchlich bleibt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass das BFA einerseits pauschal davon ausgeht, dass sämtliche Urkunden in Afghanistan problemlos gegen Bezahlung oder aus Gefälligkeit gefertigt werden und aus diesem Grund eine fehlende Urkundensicherheit bestehe, weshalb den von der BF vorgelegten Urkunden keine Beweiskraft zukomme. Gleichzeitig stützt das BFA seine Argumentation unter anderem auf eine vorgelegte Übersetzung eines „marriage certificate“ und zieht genau diese Urkunde als Argument für das Geburtsjahr 2000 der Beschwerdeführerin heran. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch aus den dargelegten Erwägungen davon aus, dass das von der Beschwerdeführerin genannte Geburtsdatum XXXX der Wahrheit entspricht und war dieses Geburtsdatum dem Verfahren zugrundezulegen.Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch aus den dargelegten Erwägungen davon aus, dass das von der Beschwerdeführerin genannte Geburtsdatum römisch 40 der Wahrheit entspricht und war dieses Geburtsdatum dem Verfahren zugrundezulegen.
  46. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem Asylgesetz 2005 § 26 Teil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum von viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum von viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des BFA um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
  1. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des BFA in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das BFA die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält. Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des BFA um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
  2. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des BFA in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das BFA die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt ergeben sich für das erkennende Gericht aus dem bisherigen Akteninhalt insbesondere aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde und des auf Grundlage derselben ausgestellten Reisepasses keine Zweifel an der Minderjährigkeit der BF zum Antragszeitpunkt. Somit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Familienangehörige im Sinn des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, bei welcher die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Sie erfüllt daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums nach Österreich und hat die österreichische Botschaft Islamabad dementsprechend das beantragte Visum zu erteilen.Somit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Familienangehörige im Sinn des , Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, bei welcher die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Sie erfüllt daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums nach Österreich und hat die österreichische Botschaft Islamabad dementsprechend das beantragte Visum zu erteilen. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2237246.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.