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{'item': 'W163 2229782-2'}

Obsah (19)Art. 133§ 25§ 52§ 46§ 55§ 57§ 10§ 1§§ 4§ 61§ 66§ 67§ 12a§ 31Art. 4Art. 20Art. 5§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW163 2229782-2 SpruchW163 2229782-2/6E, W163 2229782-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang I.1.
  3. Vorverfahrenrömisch eins.1.
  4. Vorverfahren
  5. Mit Schreiben vom 08.11.2019 des Magistrat Linz wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund des Mindestsicherungsbezuges die Erteilungsvoraussetzungen für einen weiteren Aufenthaltstitel iSd § 11 Abs 2 Z 4 NAG nicht erfülle, weshalb um Überprüfung

§ 25NAG ersucht wurde.1.

Mit Schreiben vom 08.11.2019 des Magistrat Linz wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund des Mindestsicherungsbezuges die Erteilungsvoraussetzungen für einen weiteren Aufenthaltstitel iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht erfülle, weshalb um Überprüfung

Paragraph 25, NAG ersucht wurde. 2. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2020 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), sowie festgestellt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2020 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 22.04.2021 als unbegründet abgewiesen. I.1.
  2. Gegenständliches Verfahrenrömisch eins.1.
  3. Gegenständliches Verfahren
  4. Am 05.10.2021 wurde das BFA von der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag darüber informiert, dass die BF vorgesprochen habe und einen Antrag für einen Aufenthaltstitel stellen habe wollen. Sie habe nach Hinweis auf ihren illegalen Aufenthalt jedoch den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mitgenommen und die Behörde verlassen.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2021 wurde die BF über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben und die in diesem Schreiben angeführten Fragen zu beantworten.
  6. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2021 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach (gemeint wohl Bosnien und Herzegowina) zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55

Abs 1 bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2021 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach (gemeint wohl Bosnien und Herzegowina) zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Gegend diesen am 10.11.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 03.12.2021 beim BFA einlangte. 5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem BVwG am 14.12.2021 vom BFA vorgelegt. 6. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

  1. a)Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Zur Person der Beschwerdeführerin Die BF führt den Namen XXXX , ehemals XXXX , ehemals XXXX , geboren am XXXX , im Dorf XXXX in Bosnien und Herzegowina.Die BF führt den Namen römisch 40 , ehemals römisch 40 , ehemals römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Dorf römisch 40 in Bosnien und Herzegowina. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina. Die Muttersprache der BF ist Bosnisch. In Bosnien und Herzegowina leben die Eltern, die Geschwister sowie die erwachsenen Kinder der BF. Vor ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet stand die BF mit ihren in Bosnien und Herzegowina aufhältigen Familienangehörigen in Kontakt und besuchten sich die BF und ihrer Familie regelmäßig wechselweise in Österreich und Bosnien und Herzegowina. Bei der BF wurden folgende Krankheiten diagnostiziert: Rez. Depr. Störung, ggw. Mittelgradige Episode (F33.1), Low-Dose-Benzodiazepanabhängigkeit (F13.2) sowie Ventrikulomegalie bei vorbekannter Aquäduktstenose chronische Obstipation mit Laxantienabusus Z.N. SMV mittels MedIntox 2011 HWI mit Dysurie – Start Antibiose 11/2019. Diesbezüglich besteht eine ärztliche Empfehlung zur Einnahme von Medikamenten, die Durchführung einer Psychotherapie in Muttersprache und regelmäßige Laborkontrollen.Bei der BF wurden folgende Krankheiten diagnostiziert: Rez. Depr. Störung, ggw. Mittelgradige Episode (F33.1), Low-Dose-Benzodiazepanabhängigkeit (F13.2) sowie Ventrikulomegalie bei vorbekannter Aquäduktstenose chronische Obstipation mit Laxantienabusus Z.N. SMV mittels MedIntox 2011 HWI mit Dysurie – Start Antibiose 11 aus 2019,. Diesbezüglich besteht eine ärztliche Empfehlung zur Einnahme von Medikamenten, die Durchführung einer Psychotherapie in Muttersprache und regelmäßige Laborkontrollen. Die BF nimmt zur Behandlung ihrer Erkrankungen Medikamente ein und konsultiert im Falle von Panikattacken einen Arzt. 2. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich Die BF hielt sich im Zeitraum 08.09.2011 bis 13.09.2012 immer wieder in Österreich auf und lebte von 09.01.2013 bis 12.11.2021 durchgehend gemeldet in Österreich. Am 07.02.2013 wurde der BF erstmals ein – in weiterer Folge wiederholt verlängerter – Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ zuletzt gültig bis 03.02.2016 erteilt. Die BF stellte am 03.02.2016 neuerlich einen Antrag auf Verlängerung des ihr erteilten Aufenthaltstitels und wurde ihr am 29.06.2017 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ gültig bis 21.06.2018 erteilt, welcher ihr letztlich am 08.06.2018 bis 22.06.2019 verlängert wurde. Zuletzt stellte die BF am 19.06.2019 einen weiteren Verlängerungsantrag, welcher am 28.04.2021 abgewiesen wurde. Gegen die BF wurde im April 2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die BF reiste in Folge zuletzt spätestens am 14.11.2021 aus dem Unionsgebiet aus und spätestens am 22.01.2022 erneut in das Unionsgebiet ein. Die BF ist seit 02.10.2021 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Aus dieser Ehe gehen keine gemeinsamen Kinder hervor. Von 30.04.2021 bis 01.12.2020 und von 06.09.2021 bis 12.11.2021 lebte die BF mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt. Seither ist die BF nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Seit ihrer neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet lebt die BF jedoch wieder bei ihrem Ehemann in dessen Wohnung. Abgesehen von ihrem Ehemann verfügt die BF über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die BF ging in den Zeiträumen 11.03.2013 bis 29.03.2013, 29.04.2013 bis 22.05.2014, 04.05.2015 bis 07.08.2015, 15.05.2017 bis 17.07.2017 sowie 21.04.2020 bis 10.12.2020 unselbständigen Erwerbtätigkeiten nach und war von 22.01.2016 bis 30.06.2016 selbstständig erwerbstätig. Die überwiegende Zeit bezog die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog die BF Arbeitslosengeld von 02.01.2021 bis 21.05.2021. Der BF haften Schulden in Höhe von rund 21.000,- Euro an und hatte die BF vor ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet für monatliche Fixkosten in Höhe von 544,- Euro, bestehend aus Miete 430,- Euro, Strom 54,- Euro, Heizung 30,- Euro und Internet 44,- Euro, aufzukommen. Die BF ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung dauerhaft nicht in der Lage eine Deutschprüfung positiv abzulegen, und hat die Deutschprüfung der Niveaustufe A2 wiederholt nicht bestanden. Die BF hat soziale Beziehungen aufgebaut. Über bloß herkömmliche Freundschaften hinausgehende Bindungen hat die BF im Bundesgebiet jedoch nicht. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten.
  2. b)Zur Lage im Herkunftsstaat: Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.

§ 1Z 1 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II NR. 145/2019) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.

Paragraph eins, Ziffer eins, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 145 aus 2019,) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.

  1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  3. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  4. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  5. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf den Angaben der BF im Vorverfahren, auf dem Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2021, dem im Akt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass sowie auf einem ZMR-Auszug, woraus sich die vormaligen Familiennamen der BF ergeben. Die Feststellung, dass Bosnisch die Muttersprache der BF ist, ergibt sich aus den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen, den Erkrankungen und der Medikamenteneinnahme ergeben sich aus den Angaben der BF im Vorverfahren, dem Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2021 sowie den Angaben der BF im Beschwerdeverfahren.
  6. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich Die Feststellungen zu den Meldungen im Bundesgebiet und den jeweiligen Aufenthaltsberechtigungen sowie Verlängerungsanträgen ergeben sich aus den Vorverfahren sowie einem rezenten ZMR-Auszug und einem IZR-Auszug. Die Feststellungen zur rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung sowie der darauffolgenden Aus- und Wiedereinreise in das Unionsgebiet ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2021 sowie den Sichtvermerken des im Akt in Kopie einliegenden Reisepasses. Dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist, aus dieser Ehe keine Kinder hervorgehen sowie, dass die BF zu den genannten Zeiten mit ihrem Ehemann in einen gemeinsamen Haushalt lebte, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, einem ZMR-Auszug und den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung. Familiäre Anknüpfungspunkte, die über ihren Ehemann hinaus gehen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit, dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosengeldversicherung, den anhaftenden Schulden und den Fixkosten ergeben sich aus den Angaben der BF im Vorverfahren sowie einem rezenten AJ-Web Auszug. Dass eine maßgebliche Änderung der finanziellen Lage der BF eingetreten ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu der für die BF Unmöglichkeit der Ablage einer positiven Deutschprüfung ergeben sich aus dem Vorverfahren. Dass seit Abschluss des Vorverfahrens eine maßgebliche Gesundheitsverbesserung der BF eingetreten ist, welche ihr die Ablage einer positiven Deutschprüfung ermöglicht, ist aufgrund der seither vergangenen relativ kurzen Zeit nicht anzunehmen und ist eine solche auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Dass die BF über soziale Bezugspunkte im Bundegebiet verfügt, ergibt sich aus dem Vorverfahren und ist aufgrund ihres mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet davon auszugehen. Dass die BF jedoch keine über bloß herkömmliche Freundschaften hinausgehenden Bindungen hat, gründet darauf, dass solche weder von der BF behauptet wurden noch, dass solche im Verfahren hervorgekommen sind. Dass im Laufe des Verfahrens weder substantielle sprachliche noch berufliche oder gesellschaftliche Integrationsleistungen hervorgekommen sind, ergibt sich aus den dargelegten Umständen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. II.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Bosnien und Herzegowina, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige Frau handelt, welche an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und muttersprachlich Bosnisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass sie zur eigenständigen Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes in Bosnien und Herzegowina nicht in der Lage und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der BF erkannt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die BF im November 2021 nach Bosnien und Herzegowina verzogen ist. Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist die BF diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substantiiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: „§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen wenn„§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4 a zurügewiesen wird,[…]1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4 a zurügewiesen wird,, […]

  1. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt. […]“ „§ 10.

(1)[…], „§ 10.
(1)[…]
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. […]“ Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […] Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass gegen die BF im April 2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Eine Rückkehrentscheidung beinhaltete ausschließlich die Verpflichtung, das Gebiet der Union zu verlassen: Ob und wie lange eine Rückkehr in die Union verboten ist, ergibt sich ausschließlich daraus, ob auch ein Einreiseverbot verhängt worden ist und – wenn ja – wie lange dessen Geltungsdauer währt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005 (Stand 1.12.2017, rdb.at).Eine Rückkehrentscheidung beinhaltete ausschließlich die Verpflichtung, das Gebiet der Union zu verlassen: Ob und wie lange eine Rückkehr in die Union verboten ist, ergibt sich ausschließlich daraus, ob auch ein Einreiseverbot verhängt worden ist und – wenn ja – wie lange dessen Geltungsdauer währt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005 (Stand 1.12.2017, rdb.at). „Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.

§ 12aAbs. 6 Asyl

G 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen

§ 52FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe Vw

GH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).„Die in Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Sohin ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, als sie offensichtlich die Meinung vertritt, dass die gegen die BF im April 2021 ergangenen rechtskräftige Rückkehrentscheidung aufrecht ist. Zu widersprechen ist ihr jedoch hinsichtlich der Auffassung, dass die Rückkehrentscheidung erst nach 18 Monaten getilgt ist, zumal die Anordnung in § 12a Abs 6 AsylG („bleiben binnen 18 Monaten … aufrecht“) nicht mit einem Einreiseverbot gleichgesetzt wird (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131).Sohin ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, als sie offensichtlich die Meinung vertritt, dass die gegen die BF im April 2021 ergangenen rechtskräftige Rückkehrentscheidung aufrecht ist. Zu widersprechen ist ihr jedoch hinsichtlich der Auffassung, dass die Rückkehrentscheidung erst nach 18 Monaten getilgt ist, zumal die Anordnung in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG („bleiben binnen 18 Monaten … aufrecht“) nicht mit einem Einreiseverbot gleichgesetzt wird vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131). Die Behörde übersieht in der rechtlichen Beurteilung § 31 FPG, wonach sich Fremde im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Abs 1 Z 1).Die Behörde übersieht in der rechtlichen Beurteilung Paragraph 31, FPG, wonach sich Fremde im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Absatz eins, Ziffer eins,). Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise finden sich in § 15 FPG:Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise finden sich in Paragraph 15, FPG: „§ 15.

(1)Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
(2)Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.
(3)Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.
(3)Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, nur an Grenzübergangsstellen vorgesehen ist, in das Bundesgebiet ein, so ist die Einreise rechtmäßig, wenn dies ohne Umgehung der Grenzkontrolle erfolgt.
(4)Die Einreise eines Fremden ist ferner dann rechtmäßig,
  1. wenn kein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
  2. wenn der Fremde, obwohl ein Vertragsstaat über ihn einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat, einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen Einreisetitel Österreichs besitzt;
  3. wenn die Einreise an der allenfalls zur Benützung vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle erfolgt;
  4. wenn der Fremde auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

§ 67des Bundesgesetzes vom 4.

Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes – ARHG), BGBl. Nr. 529, eingereist ist; oder4. wenn der Fremde auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

Paragraph 67, des Bundesgesetzes vom

  1. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes – ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529, eingereist ist; oder
  2. wenn der Fremde Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet; 6. wenn der Fremde

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, oder als dessen Familienangehöriger Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet; 7. wenn der Fremde

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht.“ Die BF erfüllt die positiven Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise. Dass aufgrund einer aufrechten Rückkehrentscheidung eine rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet nicht möglich ist, ergibt sich aus der eben zitierten Gesetzelage nicht, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet rechtmäßig war. 1.2. Die BF ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.1.2. Die BF ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Wie soeben unter Pkt 2.2 dargelegt, ist die BF rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Zu prüfen ist daher weiteres die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Wie soeben unter Pkt 2.2 dargelegt, ist die BF rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Zu prüfen ist daher weiteres die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes. Sie ist als Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,

Art. 4Abs. 1 i

Vm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit.Sie ist als Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Teil 1 der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (EU-Visum-Verordnung) befreit.

Art. 20

Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e leg.cit. vorliegen.

Artikel 20

, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e leg.cit. vorliegen.

Art. 5Abs.

1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg.cit.).

Artikel 5

, Absatz eins, SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c, leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e, leg.cit.). Nach Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber eines Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen ist.

Abs. 2 leg cit kann diese Annahme durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.Nach Artikel 12, Absatz eins, Schengener Grenzkodex können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber eines Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen ist.

Absatz 2, leg cit kann diese Annahme durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. 1.3. Aus dem im Akt in Kopie einliegenden Reisepass ergibt sich, dass die BF von 30.10.2021 bis 14.11.2021 im Unionsgebiet aufgehalten hat und zuletzt am 22.01.2022 ins Unionsgebiet eingereist ist. Die BF hat somit die zulässige Dauer des sichtvermerksbefreiten Aufenthaltes

Art 20SDÜ nicht überschritten und hält sich damit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.1.3.

Aus dem im Akt in Kopie einliegenden Reisepass ergibt sich, dass die BF von 30.10.2021 bis 14.11.2021 im Unionsgebiet aufgehalten hat und zuletzt am 22.01.2022 ins Unionsgebiet eingereist ist. Die BF hat somit die zulässige Dauer des sichtvermerksbefreiten Aufenthaltes

Artikel 20, SDÜ nicht überschritten und hält sich damit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Sie verfügt auch über eine österreichische Bankomatkarte und überweist ihr ihr Ehemann regelmäßig Geld. Mit diesen Mitteln, sowie mit der weiteren finanziellen Unterstützung durch ihren Ehemann wird es ihr möglich sein, bei ihrem Ehemann Unterkunft zu nehmen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die belangte Behörde übersieht daher, dass die BF bei ihren Einreisen rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Aus der rechtmäßigen Einreise und der Einhaltung der höchstzulässigen Dauer des sichtvermerksbefreiten Aufenthaltes leitet sich in der Folge ab, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung als auch im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Damit fehlt jedoch die rechtliche Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde. War die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG – aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer – unzulässig, so ist der Bescheid des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben.War die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG – aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer – unzulässig, so ist der Bescheid des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben. Ist die Rückkehrentscheidung unzulässig und daher rechtswidrig, so gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Was die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 anbelangt (hier: Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides), ist festzuhalten, dass ein solcher Ausspruch nur dann in Frage kommt, wenn ein unrechtmäßiger Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet vorliegt (siehe § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005). Die BF hält sich jedoch – wie bereits dargelegt – rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb sich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides schon wegen Verkennung der hier anzuwendenden Rechtslage als rechtswidrig erweist.Was die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 anbelangt (hier: Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides), ist festzuhalten, dass ein solcher Ausspruch nur dann in Frage kommt, wenn ein unrechtmäßiger Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet vorliegt (siehe Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005). Die BF hält sich jedoch – wie bereits dargelegt – rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb sich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides schon wegen Verkennung der hier anzuwendenden Rechtslage als rechtswidrig erweist. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war

§ 28Abs. 2 i

Vm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben (Spruchpunkt A.).Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben (Spruchpunkt A.). Zu Spruchteil B) III.5. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.5. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2229782.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.