4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
Mit Schreiben vom 08.11.2019 des Magistrat Linz wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund des Mindestsicherungsbezuges die Erteilungsvoraussetzungen für einen weiteren Aufenthaltstitel iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht erfülle, weshalb um Überprüfung
Paragraph 25, NAG ersucht wurde. 2. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2020 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Vm. § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), sowie festgestellt, dass
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2020 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF nach Bosnien und Herzegowina
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe (Spruchpunkt römisch drei.).
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.) und
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach (gemeint wohl Bosnien und Herzegowina) zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Abs 1 bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2021 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach (gemeint wohl Bosnien und Herzegowina) zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Gegend diesen am 10.11.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 03.12.2021 beim BFA einlangte. 5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem BVwG am 14.12.2021 vom BFA vorgelegt. 6. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II NR. 145/2019) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.
Paragraph eins, Ziffer eins, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 145 aus 2019,) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4 a zurügewiesen wird,, […]
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. […]“ Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „§ 52.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 1.1. Vorweg ist festzuhalten, dass gegen die BF im April 2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Eine Rückkehrentscheidung beinhaltete ausschließlich die Verpflichtung, das Gebiet der Union zu verlassen: Ob und wie lange eine Rückkehr in die Union verboten ist, ergibt sich ausschließlich daraus, ob auch ein Einreiseverbot verhängt worden ist und – wenn ja – wie lange dessen Geltungsdauer währt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005 (Stand 1.12.2017, rdb.at).Eine Rückkehrentscheidung beinhaltete ausschließlich die Verpflichtung, das Gebiet der Union zu verlassen: Ob und wie lange eine Rückkehr in die Union verboten ist, ergibt sich ausschließlich daraus, ob auch ein Einreiseverbot verhängt worden ist und – wenn ja – wie lange dessen Geltungsdauer währt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005 (Stand 1.12.2017, rdb.at). „Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.
G 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen
GH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).„Die in Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur (unverzüglichen) Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis.
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (zum Verständnis dieser Anordnung im Detail siehe VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, Punkt 5.5. der Entscheidungsgründe), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht“ (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Sohin ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, als sie offensichtlich die Meinung vertritt, dass die gegen die BF im April 2021 ergangenen rechtskräftige Rückkehrentscheidung aufrecht ist. Zu widersprechen ist ihr jedoch hinsichtlich der Auffassung, dass die Rückkehrentscheidung erst nach 18 Monaten getilgt ist, zumal die Anordnung in § 12a Abs 6 AsylG („bleiben binnen 18 Monaten … aufrecht“) nicht mit einem Einreiseverbot gleichgesetzt wird (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131).Sohin ist der belangten Behörde insofern zuzustimmen, als sie offensichtlich die Meinung vertritt, dass die gegen die BF im April 2021 ergangenen rechtskräftige Rückkehrentscheidung aufrecht ist. Zu widersprechen ist ihr jedoch hinsichtlich der Auffassung, dass die Rückkehrentscheidung erst nach 18 Monaten getilgt ist, zumal die Anordnung in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG („bleiben binnen 18 Monaten … aufrecht“) nicht mit einem Einreiseverbot gleichgesetzt wird vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131). Die Behörde übersieht in der rechtlichen Beurteilung § 31 FPG, wonach sich Fremde im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Abs 1 Z 1).Die Behörde übersieht in der rechtlichen Beurteilung Paragraph 31, FPG, wonach sich Fremde im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Absatz eins, Ziffer eins,). Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise finden sich in § 15 FPG:Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise finden sich in Paragraph 15, FPG: „§ 15.
Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes – ARHG), BGBl. Nr. 529, eingereist ist; oder4. wenn der Fremde auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden musste, im Rahmen einer Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 67, des Bundesgesetzes vom
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet; 6. wenn der Fremde
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, oder als dessen Familienangehöriger Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet; 7. wenn der Fremde
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht.“ Die BF erfüllt die positiven Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise. Dass aufgrund einer aufrechten Rückkehrentscheidung eine rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet nicht möglich ist, ergibt sich aus der eben zitierten Gesetzelage nicht, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet rechtmäßig war. 1.2. Die BF ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.1.2. Die BF ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Wie soeben unter Pkt 2.2 dargelegt, ist die BF rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Zu prüfen ist daher weiteres die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Wie soeben unter Pkt 2.2 dargelegt, ist die BF rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Zu prüfen ist daher weiteres die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes. Sie ist als Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,
Vm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit.Sie ist als Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Teil 1 der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (EU-Visum-Verordnung) befreit.
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e leg.cit. vorliegen.
, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e leg.cit. vorliegen.
1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg.cit.).
, Absatz eins, SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c, leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e, leg.cit.). Nach Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber eines Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen ist.
Abs. 2 leg cit kann diese Annahme durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.Nach Artikel 12, Absatz eins, Schengener Grenzkodex können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber eines Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen ist.
Absatz 2, leg cit kann diese Annahme durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. 1.3. Aus dem im Akt in Kopie einliegenden Reisepass ergibt sich, dass die BF von 30.10.2021 bis 14.11.2021 im Unionsgebiet aufgehalten hat und zuletzt am 22.01.2022 ins Unionsgebiet eingereist ist. Die BF hat somit die zulässige Dauer des sichtvermerksbefreiten Aufenthaltes
Aus dem im Akt in Kopie einliegenden Reisepass ergibt sich, dass die BF von 30.10.2021 bis 14.11.2021 im Unionsgebiet aufgehalten hat und zuletzt am 22.01.2022 ins Unionsgebiet eingereist ist. Die BF hat somit die zulässige Dauer des sichtvermerksbefreiten Aufenthaltes
Sie verfügt auch über eine österreichische Bankomatkarte und überweist ihr ihr Ehemann regelmäßig Geld. Mit diesen Mitteln, sowie mit der weiteren finanziellen Unterstützung durch ihren Ehemann wird es ihr möglich sein, bei ihrem Ehemann Unterkunft zu nehmen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die belangte Behörde übersieht daher, dass die BF bei ihren Einreisen rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist. Aus der rechtmäßigen Einreise und der Einhaltung der höchstzulässigen Dauer des sichtvermerksbefreiten Aufenthaltes leitet sich in der Folge ab, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung als auch im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Damit fehlt jedoch die rechtliche Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde. War die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG – aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer – unzulässig, so ist der Bescheid des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben.War die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG – aus welchem Grund bzw. auf welche Dauer auch immer – unzulässig, so ist der Bescheid des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben. Ist die Rückkehrentscheidung unzulässig und daher rechtswidrig, so gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Was die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 anbelangt (hier: Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides), ist festzuhalten, dass ein solcher Ausspruch nur dann in Frage kommt, wenn ein unrechtmäßiger Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet vorliegt (siehe § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005). Die BF hält sich jedoch – wie bereits dargelegt – rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb sich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides schon wegen Verkennung der hier anzuwendenden Rechtslage als rechtswidrig erweist.Was die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 anbelangt (hier: Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides), ist festzuhalten, dass ein solcher Ausspruch nur dann in Frage kommt, wenn ein unrechtmäßiger Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet vorliegt (siehe Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005). Die BF hält sich jedoch – wie bereits dargelegt – rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb sich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides schon wegen Verkennung der hier anzuwendenden Rechtslage als rechtswidrig erweist. Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war
Vm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben (Spruchpunkt A.).Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben (Spruchpunkt A.). Zu Spruchteil B) III.5. Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.5. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2229782.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.