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{'item': 'W166 2247890-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 45§ 28§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW166 2247890-1 Spruch, W166 2247890-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 19.04.2021 wurde über den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Am 26.07.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, und legte einen Karteiauszug eines Facharztes für Unfallchirurgie (= Ausdruck vom 29.04.2021 bis 20.07.2021) vor, welcher einer ärztlichen Sachverständigen vorgelegt wurde. In der diesbezüglich eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 09.08.2021 stellte die Gutachterin fest, dass sich auf Grund des neu vorgelegten Beweismittels keine Änderung der Beurteilung ergibt. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages und neuerlicher Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 26.07.2021 noch kein Jahr vergangen sei. Auf Grund des vorgelegten medizinischen Beweismittels sei eine abermalige ärztliche Stellungnahme eingeholt worden, welche zu keiner geänderten Beurteilung geführt hätte. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. Paragraph 41, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages und neuerlicher Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 26.07.2021 noch kein Jahr vergangen sei. Auf Grund des vorgelegten medizinischen Beweismittels sei eine abermalige ärztliche Stellungnahme eingeholt worden, welche zu keiner geänderten Beurteilung geführt hätte. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchte um neuerliche ärztliche Begutachtung. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.11.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 19.04.2021 wurde über den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Am 26.07.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde nicht glaubhaft machen. Aus dem vorgelegten fachärztlichen Karteikartenauszug für den Zeitraum 29.04.2021 bis 20.07.2021 ist keine offenkundige Änderung erkennbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung und Abweisung der Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 19.04.
  3. Dass der Beschwerdeführer am 26.07.2021 einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einbrachte, beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt, dem der Antrag einliegt. Im Antrag selbst befindet sich keine Erklärung oder Behauptung zu einem seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingetretenen geänderten Gesundheitszustand. Aus dem vorgelegten fachärztlichen Karteikartenauszug kann keine offenkundige Änderung erblickt werden. Dass sich aus diesem medizinischen Beweismittel keine Änderung ergibt, wurde überdies durch die sofortige Beantwortung des Ärztlichen Dienstes vom 09.08.2021 bestätigt. In der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde wurde ebenfalls keine Änderung dargelegt bzw. wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 41Abs.

2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und ist ein solcher Antrag

§ 41Abs.

2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung glaubhaft geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG und ist ein solcher Antrag

Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung glaubhaft geltend gemacht. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) u.a. (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 19.04.2021 mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2021 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 19.04.2021 mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2021 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit dem vorgelegten Beweismittel eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit dem vorgelegten Beweismittel eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Dies wird durch die Sofortige Beantwortung des Ärztlichen Dienstes vom 09.08.2021 bestätigt. Offenkundige Änderungen von Funktionseinschränkungen wurden vom Beschwerdeführer weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde behauptet. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2021 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2021 zurückgewiesen, da der Antrag binnen der Jahresfrist

§ 41Abs.

2 BBG gestellt wurde und der Beschwerdeführer keine Änderung von Funktionseinschränkungen glaubhaft geltend machte.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2021 zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2021 zurückgewiesen, da der Antrag binnen der Jahresfrist

Paragraph 41, Absatz 2, BBG gestellt wurde und der Beschwerdeführer keine Änderung von Funktionseinschränkungen glaubhaft geltend machte. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Im vorliegenden Fall war der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag bereits von der Behörde zurückzuweisen und erwies sich diese Entscheidung nach Durchsicht des Verwaltungsaktes als rechtsrichtig. Eine mündliche Verhandlung war insbesondere aufgrund des geklärten Sachverhaltes, welcher vollständig dem Verwaltungsakt zu entnehmen war nicht geboten. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W166.2247890.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.