RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW187 2251735-3 SpruchW187 2251735-1/3EW187 2251735-2/13EW187 2251735-3/2E , W187 2251735-1/3E, W187 2251735-2/13E, W187 2251735-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der XXXX vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Nichtigerklärung der Ausschreibung und Ersatz der Pauschalgebühr im Vergabeverfahren „Österreichisches Parlament – Sicherheitsdienstleistungen“ der Auftraggeberin Republik Österreich – Bund, vertreten durch die Parlamentsdirektion, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, vom
- Februar 2022 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der römisch 40 vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Nichtigerklärung der Ausschreibung und Ersatz der Pauschalgebühr im Vergabeverfahren „Österreichisches Parlament – Sicherheitsdienstleistungen“ der Auftraggeberin Republik Österreich – Bund, vertreten durch die Parlamentsdirektion, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, vom
- Februar 2022 beschlossen: A) Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Verfahren gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 ein.Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Verfahren gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG 2018 ein. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schriftsatz vom
- Februar 2022 beantragte die XXXX vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung, in eventu die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlage „Kapitel A – Grundlagen und Verfahrensordnung samt Zuschlagsschema“ sowie der Ausschreibungsunterlage „Kapitel C – Rahmenvertrag“, in eventu die Nichtigerklärung einzelner Festlegungen der Ausschreibung, insbesondere Rz 28 und 32 der Ausschreibungsunterlage „Kapitel C – Rahmenvertrag“, in eventu der Satzbestandteile „sowie den Festlegungen in der jeweiligen Besonderen Dienstanweisungen – BDAW“ in Rz 28 und „aber auch mit den jeweils aktuellen betriebsinternen Vorschriften des Auftraggebers (z.B. Hausordnung, Sicherheitsvorschriften, BDAW)“ in Rz 32 der Ausschreibungsunterlage „Kapitel C – Rahmenvertrag“, Rz 57 der Ausschreibungsunterlage „Kapitel C – Rahmenvertrag“, Punkt 1.5, Punkt 4.1, Punkt 4.6, Punkt 5.5.2, Punkt 7.3.4, Punkt 7.4.1 und Punkt 7.5 der Ausschreibungsunterlage „Kapitel A – Grundlagen und Verfahrensordnung samt Zuschlagsschema“, den Ersatz der Pauschalgebühren, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Österreichisches Parlament – Sicherheitsdienstleistungen“ der Auftraggeberin Republik Österreich – Bund, vertreten durch die Parlamentsdirektion, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien.
- Mit Schriftsatz vom
- Februar 2022 beantragte die römisch 40 vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung, in eventu die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlage „Kapitel A – Grundlagen und Verfahrensordnung samt Zuschlagsschema“ sowie der Ausschreibungsunterlage „Kapitel C – Rahmenvertrag“, in eventu die Nichtigerklärung einzelner Festlegungen der Ausschreibung, insbesondere Rz 28 und 32 der Ausschreibungsunterlage „Kapitel C – Rahmenvertrag“, in eventu der Satzbestandteile „sowie den Festlegungen in der jeweiligen Besonderen Dienstanweisungen – BDAW“ in Rz 28 und „aber auch mit den jeweils aktuellen betriebsinternen Vorschriften des Auftraggebers (z.B. Hausordnung, Sicherheitsvorschriften, BDAW)“ in Rz 32 der Ausschreibungsunterlage „Kapitel C – Rahmenvertrag“, Rz 57 der Ausschreibungsunterlage „Kapitel C – Rahmenvertrag“, Punkt 1.5, Punkt 4.1, Punkt 4.6, Punkt 5.5.2, Punkt 7.3.4, Punkt 7.4.1 und Punkt 7.5 der Ausschreibungsunterlage „Kapitel A – Grundlagen und Verfahrensordnung samt Zuschlagsschema“, den Ersatz der Pauschalgebühren, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Österreichisches Parlament – Sicherheitsdienstleistungen“ der Auftraggeberin Republik Österreich – Bund, vertreten durch die Parlamentsdirektion, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien.
- Am
- Februar 2022 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, führte zur Akteneinsicht aus, nahm zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung, legte eine Kopie der Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und räumte einen Zugang zum elektronischen Verfahrensakt ein.
- Am
- Februar 2022 zog die Antragstellerin die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Nichtigerklärung der Ausschreibung und auf Ersatz der Pauschalgebühr vom
- Februar 2022 zurück und ersuchte um Rückerstattung der zu viel entrichteten Pauschalgebühr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen 1.1 Die Republik Österreich – Bund, vertreten durch die Parlamentsdirektion, schreibt unter der Bezeichnung „Österreichisches Parlament – Sicherheitsdienstleistungen“ einen Rahmenvertrag über Dienstleistungen mit den CPV-Codes 79710000 Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten und 79700000 Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten in einem Verfahren gemäß § 151 BVergG 2018 als Verfahren sui generis mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zur Vergabe einer besonderen Dienstleistung gemäß Anhang XVI des BVergG 2018 nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 2.774.488 ohne USt pro Jahr. Vergebende Stelle ist die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich per Kerndaten und war erstmals am
- Jänner 2022 verfügbar. Unionsweit wurde die Bekanntmachung der Ausschreibung am
- Jänner 2022 abgesandt und am
- Februar 2022 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 2022/S 023-058853 veröffentlicht. Die Angebotsfrist in der Fassung der dem Nachprüfungsantrag beigelegten Ausschreibung endete am
- Februar
- Mit der ersten Berichtigung verlängerte die Auftraggeberin die Angebotsfrist auf
- März 2022, 12.00 Uhr. Diese wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom
- Februar 2022, 2022/S 036-093797, abgesandt am
- Februar 2022 veröffentlicht (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).1.1 Die Republik Österreich – Bund, vertreten durch die Parlamentsdirektion, schreibt unter der Bezeichnung „Österreichisches Parlament – Sicherheitsdienstleistungen“ einen Rahmenvertrag über Dienstleistungen mit den CPV-Codes 79710000 Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten und 79700000 Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten in einem Verfahren gemäß Paragraph 151, BVergG 2018 als Verfahren sui generis mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zur Vergabe einer besonderen Dienstleistung gemäß Anhang römisch sechzehn des BVergG 2018 nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 2.774.488 ohne USt pro Jahr. Vergebende Stelle ist die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich per Kerndaten und war erstmals am
- Jänner 2022 verfügbar. Unionsweit wurde die Bekanntmachung der Ausschreibung am
- Jänner 2022 abgesandt und am
- Februar 2022 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 2022/S 023-058853 veröffentlicht. Die Angebotsfrist in der Fassung der dem Nachprüfungsantrag beigelegten Ausschreibung endete am
- Februar
- Mit der ersten Berichtigung verlängerte die Auftraggeberin die Angebotsfrist auf
- März 2022, 12.00 Uhr. Diese wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom
- Februar 2022, 2022/S 036-093797, abgesandt am
- Februar 2022 veröffentlicht (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens). 1.2 Die Frist zur Abgabe von Angeboten endet am
- März 2022, 12.00 Uhr. Die Angebotsöffnung fand noch nicht statt. Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen, noch den Zuschlag erteilt (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens). 1.3 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 972 (Verfahrensakt).
- Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
- Rechtliche Beurteilung 3.1 Maßgebliche Rechtslage 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idF BGBl I 2021/87, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung BGBl römisch eins 2021/87, lauten: „Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 2021/109, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl römisch eins 33/2103 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/109, lauten: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)…
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. …“ 3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/64 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/64 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten: „Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
- zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
- zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig,
- zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie,
- zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3)…“ 3.2 Zu A) – Einstellung des Verfahrens 3.2.1 Aus § 6 BVwGG iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates. Bei Entscheidungen wie im vorliegenden Fall über die Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrags und des dazu akzessorischen Antrags auf Ersatz der Pauschalgebühr sowie des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnet § 328 Abs 1 BVergG 2018 jedoch die Zuständigkeit eines Einzelrichters an. Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.3.2.1 Aus Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates. Bei Entscheidungen wie im vorliegenden Fall über die Einstellung des Verfahrens nach Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrags und des dazu akzessorischen Antrags auf Ersatz der Pauschalgebühr sowie des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnet Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 jedoch die Zuständigkeit eines Einzelrichters an. Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. 3.2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH
- 2015, Fr 2014/20/0047).3.2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (zB VwGH
- 2015, Fr 2014/20/0047). 3.2.3 Die Antragstellerin zog am
- Februar 2021 die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Nichtigerklärung der Ausschreibung und auf Ersatz der Pauschalgebühr zurück. Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, das Nachprüfungsverfahren und das Verfahren über den Ersatz der Pauschalgebühren sind somit beendet. 3.3 Zu B) – Unzulässigkeit der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W187.2251735.3.00