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{'item': 'W189 2194043-2'}

Obsah (19)§ 56Art. 133§ 57§ 4§ 53§ 63§ 9§ 14a§ 43§ 54§ 17§§ 52§ 60§ 11§ 291a§§ 55§ 10§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW189 2194043-2 SpruchW189 2194043-2/9E, W189 2194043-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke

§ 56Abs. 1 i

Vm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und

Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Im Übrigen wird der angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein volljähriger Staatsangehöriger der Ukraine, reiste legal in das Bundesgebiet ein, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein volljähriger Staatsangehöriger der Ukraine, reiste legal in das Bundesgebiet ein, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  3. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) statt.
  4. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) statt.
  5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für dessen freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für dessen freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , als unbegründet abgewiesen.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
  3. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 und legte diesem eine Kopie seiner Geburtsurkunde, ein Konvolut an Integrationsunterlagen und einen aktuellen Melderegisterauszug bei. 5. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und legte diesem eine Kopie seiner Geburtsurkunde, ein Konvolut an Integrationsunterlagen und einen aktuellen Melderegisterauszug bei.

  1. Am selben Tag erteilte das BFA dem BF den Verbesserungsauftrag, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument in Original und Kopie, einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft, Nachweise über den Rechtsanspruch auf Unterhalt sowie einen Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorzulegen.
  2. Der BF wiederum stellte am selben Tag

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl

G-DV einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses.7. Der BF wiederum stellte am selben Tag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses.

  1. Am XXXX übermittelte der BF eine Unterkunftsbestätigung sowie zwei Bestätigungen über den Bezug von je EUR 200,- pro Monat für die Erteilung von Russischnachhilfe.
  2. Am römisch 40 übermittelte der BF eine Unterkunftsbestätigung sowie zwei Bestätigungen über den Bezug von je EUR 200,- pro Monat für die Erteilung von Russischnachhilfe.
  3. Mit Schreiben vom XXXX beantragte das BFA beim ukrainischen Migrationsservice die Rücknahme des BF, welcher mit am XXXX einlangenden Antwortschreiben stattgegeben wurde.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte das BFA beim ukrainischen Migrationsservice die Rücknahme des BF, welcher mit am römisch 40 einlangenden Antwortschreiben stattgegeben wurde.
  5. Mit Schreiben vom XXXX verständigte das BFA den BF von der beabsichtigten Abweisung bzw. Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 und einer damit verbundenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes sowie der beabsichtigten Abweisung seines Antrags auf Heilung

§ 4Asyl

G-DV. Verbunden mit einer Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Ukraine sowie dem Ersuchen bekanntzugeben, weshalb der BF bislang nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei bzw. welche Schritte er unternommen habe, um Identitätsdokumente zu erlangen, wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme gewährt.10. Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte das BFA den BF von der beabsichtigten Abweisung bzw. Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und einer damit verbundenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes sowie der beabsichtigten Abweisung seines Antrags auf Heilung

Paragraph 4, AsylG-DV. Verbunden mit einer Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Ukraine sowie dem Ersuchen bekanntzugeben, weshalb der BF bislang nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei bzw. welche Schritte er unternommen habe, um Identitätsdokumente zu erlangen, wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme gewährt.

  1. Am XXXX langte die Stellungnahme des BF ein, in welcher dieser im Wesentlichen auf seine Integration im Bundesgebiet verwies und unter Vorlage eines E-Mail-Kontaktes mit der ukrainischen Botschaft erklärte, dass er frühestens am XXXX einen Termin mit dieser vereinbaren könne. Im Übrigen legte der BF wiederum Integrationsunterlagen vor.
  2. Am römisch 40 langte die Stellungnahme des BF ein, in welcher dieser im Wesentlichen auf seine Integration im Bundesgebiet verwies und unter Vorlage eines E-Mail-Kontaktes mit der ukrainischen Botschaft erklärte, dass er frühestens am römisch 40 einen Termin mit dieser vereinbaren könne. Im Übrigen legte der BF wiederum Integrationsunterlagen vor.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Ukraine fest (Spruchpunkt III.), erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt IV.), aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wies schließlich den Mängelheilungsantrag des BF ab (Spruchpunkt VII.).12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Ukraine fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.), aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und wies schließlich den Mängelheilungsantrag des BF ab (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen wiederum erklärte, keinen Reisepass erlangen zu können und im Übrigen auf seine Integration im Bundesgebiet verwies.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die BF wurde ausführlich zu seiner Person und seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt (OZ 8Z). Im Rahmen der Verhandlung legte die BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor (Beilage ./1).
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die BF wurde ausführlich zu seiner Person und seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt (OZ 8Z). Im Rahmen der Verhandlung legte die BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor (Beilage ./1). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Russen bzw. Ukrainer und der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen an. Er ist gesund, ledig, kinderlos, volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Er wuchs im Gebiet von Luhansk und Donezk auf, wo er die Schule absolviert, ein Studium begonnen und Berufserfahrung gesammelt hat. Dort leben noch die Eltern und die Schwester des BF, zu denen er Kontakt hat. Der BF reiste im XXXX im Besitz eines österreichischen Schengenvisums legal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005.Der BF reiste im römisch 40 im Besitz eines österreichischen Schengenvisums legal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Die Identität des BF steht fest. Er legte im Zuge der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seinen authentischen ukrainischen Reisepass, gültig vom XXXX bis zum XXXX vor, der zu seinem Asylakt genommen wurde. Weder eine Sicherstellungs- noch eine Rückgabebestätigung noch der Reisepass selbst befinden sich im Asylakt des BFA. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Reisepass befindet.Die Identität des BF steht fest. Er legte im Zuge der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seinen authentischen ukrainischen Reisepass, gültig vom römisch 40 bis zum römisch 40 vor, der zu seinem Asylakt genommen wurde. Weder eine Sicherstellungs- noch eine Rückgabebestätigung noch der Reisepass selbst befinden sich im Asylakt des BFA. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Reisepass befindet. Dem BF kann von der ukrainischen Botschaft in Wien kein Reisepass, aber ein ukrainischer Personalausweis ausgestellt werden. Der BF hat am XXXX eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch

§ 63Abs.

10 und 11 UG 2002 erfolgreich abgelegt. Er ist seit XXXX in einer Universität inskribiert, wo er als ordentlicher Student das deutschsprachige Bachelorstudium „Medieninformatik“ belegt und einen Studienerfolg von 124 ECTS-Anrechnungspunkten aufweist. Der BF kann sich spontan und fließend auf Deutsch ausdrücken und ist auch fähig, Gespräche mit gehobenem Wortschatz mühelos zu führen.Der BF hat am römisch 40 eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch

Paragraph 63, Absatz 10 und 11 UG 2002 erfolgreich abgelegt. Er ist seit römisch 40 in einer Universität inskribiert, wo er als ordentlicher Student das deutschsprachige Bachelorstudium „Medieninformatik“ belegt und einen Studienerfolg von 124 ECTS-Anrechnungspunkten aufweist. Der BF kann sich spontan und fließend auf Deutsch ausdrücken und ist auch fähig, Gespräche mit gehobenem Wortschatz mühelos zu führen. Der BF bezog nie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er bestritt schon während seines Asylverfahrens seinen Lebensunterhalt selbständig durch eine Tätigkeit als Sprachtrainer für Russisch und Ukrainisch, die er auch nach Beendigung seines Asylverfahrens fortführte. Im Jahr XXXX absolvierte er ein dreimonatiges Volontariat beim Unternahmen „ XXXX “. Der BF verfügt aktuell über einen mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bedingten Dienstvertrag als IT-Techniker bei diesem Unternehmen zu einem Bruttomonatslohn von EUR 2.550,- für eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Er ist seit XXXX durch die SVS/SVA kranken- und unfallversichert.Der BF bezog nie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er bestritt schon während seines Asylverfahrens seinen Lebensunterhalt selbständig durch eine Tätigkeit als Sprachtrainer für Russisch und Ukrainisch, die er auch nach Beendigung seines Asylverfahrens fortführte. Im Jahr römisch 40 absolvierte er ein dreimonatiges Volontariat beim Unternahmen „ römisch 40 “. Der BF verfügt aktuell über einen mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bedingten Dienstvertrag als IT-Techniker bei diesem Unternehmen zu einem Bruttomonatslohn von EUR 2.550,- für eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Er ist seit römisch 40 durch die SVS/SVA kranken- und unfallversichert. Der BF wohnt in einem Studentenheim, für welches er ein monatliches Benützungsentgelt von EUR 230,- zahlt. Er ist im Verein „Russisches Theater“ ehrenamtlich als Schauspieler engagiert und investiert einen größeren Teil seiner Freizeit in diese Tätigkeit. Er pflegt freundschaftliche und bekanntschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Der BF hat eine Cousine und eine Nichte in Österreich, mit denen er in Kontakt steht. Darüber hinaus konnten keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu seiner Herkunft, Ausbildung, Berufserfahrung und seinen Angehörigen im Heimatland, seiner Einreise, seinem Asylverfahren und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus den insoweit unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakten des BF. Die Identität des BF steht aufgrund des von ihm im Zuge der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegten Reisepasses fest. Dem Protokoll seiner Erstbefragung ist ausdrücklich zu entnehmen, dass sein Reisepass zum Akt genommen wurde (AS 11 des Asylaktes; Kopien in AS 20 ff des Asylaktes). Aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters ergibt sich wiederum die Authentizität dieses Reisepasses, was grundsätzlich auf eine kriminaltechnische Untersuchung schließen lässt, obgleich (auch) diese im Akt nicht dokumentiert wurde. Im Akt befindet sich weder eine Sicherstellungsbestätigung nach § 39 BFA-VG noch eine Bestätigung über die Rückgabe des Reisepasses noch der Reisepass selbst. Dies musste auch das BFA selbst in der Einvernahme im Asylverfahren zugestehen (AS 80 des Asylaktes). Zwar meinte der BF dort, dass er den Reisepass verloren habe, aufgrund des Akteninhaltes lässt sich aber keine Feststellung darüber treffen, wo sich der Reisepass aktuell befindet und kann vor dem Hintergrund der völlig unzureichenden Dokumentation nicht ausgeschlossen werden, dass er behördlich in Verstoß geriet.Die Identität des BF steht aufgrund des von ihm im Zuge der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vorgelegten Reisepasses fest. Dem Protokoll seiner Erstbefragung ist ausdrücklich zu entnehmen, dass sein Reisepass zum Akt genommen wurde (AS 11 des Asylaktes; Kopien in AS 20 ff des Asylaktes). Aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters ergibt sich wiederum die Authentizität dieses Reisepasses, was grundsätzlich auf eine kriminaltechnische Untersuchung schließen lässt, obgleich (auch) diese im Akt nicht dokumentiert wurde. Im Akt befindet sich weder eine Sicherstellungsbestätigung nach Paragraph 39, BFA-VG noch eine Bestätigung über die Rückgabe des Reisepasses noch der Reisepass selbst. Dies musste auch das BFA selbst in der Einvernahme im Asylverfahren zugestehen (AS 80 des Asylaktes). Zwar meinte der BF dort, dass er den Reisepass verloren habe, aufgrund des Akteninhaltes lässt sich aber keine Feststellung darüber treffen, wo sich der Reisepass aktuell befindet und kann vor dem Hintergrund der völlig unzureichenden Dokumentation nicht ausgeschlossen werden, dass er behördlich in Verstoß geriet. Dass dem BF von der ukrainischen Botschaft in Wien kein Reisepass, sondern (lediglich) ein Personalausweis ausgestellt werden kann, folgt aus dem vom BF vorgelegten E-Mail-Verkehr mit der Botschaft. Die Feststellungen über die abgelegte Deutschergänzungsprüfung und das Studium des BF stützen sich auf die vorgelegten Bestätigungen. Zudem konnte sich die erkennende Richterin im Zuge der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst von den festgestellten Deutschkenntnissen des BF überzeugen. Ein Auszug aus dem Grundversorgungssystem ergab, dass der BF bis dato nie Leistungen aus der Grundversorgung bezog. Aus dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren sowie im vorhergehenden Asylverfahren folgt, dass der BF seinen Lebensunterhalt bislang durch eine Tätigkeit als Sprachtrainer bestritt. Im Vorverfahren belegte der BF auch die Absolvierung eines Volontariats. Die Feststellungen über den bedingten Dienstvertrag und die Versicherung des BF sind ebenso Folge seiner vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung über die Wohnsituation des BF beruht auf der vorgelegten Unterkunftsbestätigung. Der BF hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft eine Vereinstätigkeit sowie das Bestehen von Freundschaften und Bekanntschaften vorgebracht und auch durch ein Bestätigungs- und mehrere Empfehlungsschreiben belegt. Die Feststellungen über die verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte folgen dem unbestrittenen Vorbringen des BF. Sonstige familiäre, familienähnliche oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte wurden vom BF nicht dargetan. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF war schließlich einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister zu entnehmen.
  2. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.
  3. § 56 AsylG 2005 normiert unter dem Titel „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“:3.
  4. Paragraph 56, AsylG 2005 normiert unter dem Titel „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“: „

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ Laut Materialien soll in § 56 AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.Laut Materialien soll in Paragraph 56, AsylG 2005 aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraph 41 a, Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG (bzw. § 9 Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (bzw. Paragraph 9, IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“

§ 43Abs.

4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht. Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber

§ 54Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt demgegenüber

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. § 60 AsylG 2005 legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Nach § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm. 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 60Abs. 2 Asyl

G 2005 dürfen Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G 2005 nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z 3) und dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4). Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nach § 60 Abs. 3 AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 1) oder im Falle der §§ 56 und 57 AsylG 2005 der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 2).Paragraph 60, AsylG 2005 legt allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen fest (siehe VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Nach Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Ziffer eins,), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,) und dadurch die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 4,). Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer eins,) oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer 2,).

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2022 EUR 1.030,49. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 309,93 für das Jahr 2022) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291aEO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. Für Alleinstehende beträgt dieser Richtsatz ab 01.01.2022 EUR 1.030,49. Diese Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (EUR 309,93 für das Jahr 2022) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche oder durch eine Haftungserklärung ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 58 AsylG 2005 regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

§§ 55ff Asyl

G 2005.Paragraph 58, AsylG 2005 regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraphen 55, ff AsylG

  1. 3.
  2. Der BF ist als Staatsangehöriger der Ukraine Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.3.
  3. Der BF ist als Staatsangehöriger der Ukraine Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hielt sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung am XXXX seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war Großteils rechtmäßig.Er hielt sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung am römisch 40 seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war Großteils rechtmäßig. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags jedoch damit, dass der BF unmittelbar einer Gebietskörperschaft zur Lasten fallen würde, zumal er weder wirtschaftlich, gesellschaftlich, kulturell oder sprachlich integriert sei, nie nachhaltig beschäftigt gewesen sei, sein Studium abgebrochen habe, auch keine sonstige Ausbildung absolviert habe und die bestandene universitäre Deutschergänzungsprüfung nicht das damit geprüfte Sprachniveau ausweise. Dem ist jedoch – zumal aufgrund erheblicher Aktenwidrigkeit – nicht zu folgen: Gegen den BF besteht weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung (iVm Einreiseverbot)

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG noch eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (§ 60 Abs. 1 AsylG 2005). Der BF wohnt als Student in einem Studentenheim und hat – zumal in Anbetracht seines noch jungen Alters – dadurch einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen (§ 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005). Ebenso belegte er durch seine Versicherung bei der SVS/SVA einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (§ 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), wobei zudem mit Aufnahme einer Beschäftigung als IT-Techniker auch dahingehend eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird (vgl. § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV). Der BF hat durch die Vorlage eines durch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bedingten Dienstvertrages als IT-Techniker zu einem den Richtsatz des ASVG deutlich übersteigenden Bruttomonatslohn von EUR 2.550,- einen geeigneten Nachweis vorgelegt, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt (nach § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV stellen arbeitsrechtliche Vorverträge einen geeigneten Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes dar; vgl. dazu etwa auch VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Es hat sich auch kein Grund ergeben, an der Ernsthaftigkeit dieses Vorvertrages zu zweifeln, zumal der BF bei jenem Unternehmen bereits ein Volontariat zur Zufriedenheit des Arbeitgebers unternommen hatte (§ 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat bzw. Völkerrechtsubjekt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie ein Nahverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung (§ 60 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 1 AsylG 2005). Zwar kam der BF nach Abschluss seines Asylverfahrens der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte den gegenständlichen Antrag und ging, obgleich er nun über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügte (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005), weiterhin seiner Tätigkeit als Sprachtrainer nach, doch kann allein aus diesen Gründen nicht gesagt werden, dass der Aufenthalt des BF – zumal prognostisch – die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (§ 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005). Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, kann hier schon alleine deshalb keinen tauglichen Grund für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, da er andernfalls den gegenständlichen Antrag nicht stellen hätte können und den §§ 55 ff AsylG 2005 (im Antragsverfahren) diesfalls nahezu jegliche praktische Anwendbarkeit entzogen wäre. Dass der BF trotz Verlustes seines Aufenthaltsrechts weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachging, kann ihm zwar grundsätzlich zum Vorwurf gemacht werden, jedoch ist zu bedenken, dass ihm die Unrechtmäßigkeit dieser Tätigkeit offenkundig nicht bewusst war, konnte er doch weiterhin in die staatliche Sozialversicherung einzahlen, auch etwa sein Studium fortführen und kann einem rechtsunkundigen Laien durchaus das Verständnis unterstellt werden, dass er nach Stellung des gegenständlichen Antrages wie schon bisher sein Leben weiterführen kann, insbesondere auch weiterhin über ein Aufenthaltsrecht verfügt, wobei der BF durch die selbständige Tätigkeit nicht gegen das AuslBG verstieß. Dies, zumal ihm von der belangten Behörde – etwa im Zuge der Stellung des gegenständlichen Antrags – offenkundig auch nicht seine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 abgenommen wurde. Da der BF mit Erteilung des Aufenthaltstitels ohnedies über die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – sei sie nun selbständig oder unselbständig – verfügen wird, stellt damit sein Aufenthalt aus diesem Blickwinkel aber ohnehin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Gegen den BF besteht weder eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot)

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG noch eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz (Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005). Der BF wohnt als Student in einem Studentenheim und hat – zumal in Anbetracht seines noch jungen Alters – dadurch einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005). Ebenso belegte er durch seine Versicherung bei der SVS/SVA einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005), wobei zudem mit Aufnahme einer Beschäftigung als IT-Techniker auch dahingehend eine gesetzliche Pflichtversicherung bestehen wird vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV). Der BF hat durch die Vorlage eines durch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bedingten Dienstvertrages als IT-Techniker zu einem den Richtsatz des ASVG deutlich übersteigenden Bruttomonatslohn von EUR 2.550,- einen geeigneten Nachweis vorgelegt, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV stellen arbeitsrechtliche Vorverträge einen geeigneten Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes dar; vergleiche dazu etwa auch VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135; 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Es hat sich auch kein Grund ergeben, an der Ernsthaftigkeit dieses Vorvertrages zu zweifeln, zumal der BF bei jenem Unternehmen bereits ein Volontariat zur Zufriedenheit des Arbeitgebers unternommen hatte (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat bzw. Völkerrechtsubjekt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie ein Nahverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005). Zwar kam der BF nach Abschluss seines Asylverfahrens der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte den gegenständlichen Antrag und ging, obgleich er nun über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügte (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005), weiterhin seiner Tätigkeit als Sprachtrainer nach, doch kann allein aus diesen Gründen nicht gesagt werden, dass der Aufenthalt des BF – zumal prognostisch – die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005). Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, kann hier schon alleine deshalb keinen tauglichen Grund für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, da er andernfalls den gegenständlichen Antrag nicht stellen hätte können und den Paragraphen 55, ff AsylG 2005 (im Antragsverfahren) diesfalls nahezu jegliche praktische Anwendbarkeit entzogen wäre. Dass der BF trotz Verlustes seines Aufenthaltsrechts weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachging, kann ihm zwar grundsätzlich zum Vorwurf gemacht werden, jedoch ist zu bedenken, dass ihm die Unrechtmäßigkeit dieser Tätigkeit offenkundig nicht bewusst war, konnte er doch weiterhin in die staatliche Sozialversicherung einzahlen, auch etwa sein Studium fortführen und kann einem rechtsunkundigen Laien durchaus das Verständnis unterstellt werden, dass er nach Stellung des gegenständlichen Antrages wie schon bisher sein Leben weiterführen kann, insbesondere auch weiterhin über ein Aufenthaltsrecht verfügt, wobei der BF durch die selbständige Tätigkeit nicht gegen das AuslBG verstieß. Dies, zumal ihm von der belangten Behörde – etwa im Zuge der Stellung des gegenständlichen Antrags – offenkundig auch nicht seine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 abgenommen wurde. Da der BF mit Erteilung des Aufenthaltstitels ohnedies über die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – sei sie nun selbständig oder unselbständig – verfügen wird, stellt damit sein Aufenthalt aus diesem Blickwinkel aber ohnehin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 AsylG 2005 vor.Die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG 2005 sind damit erfüllt und liegen auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, AsylG 2005 vor. Der BF hat ein Zeugnis über eine bestandene Deutschergänzungsprüfung

§ 63Abs.

10 und 11 UG 2002 vorgelegt. Es handelt sich dabei um einen Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 (vgl. etwa Universität Wien, Nachweis der Deutschkenntnisse, https://studieren.univie.ac.at/zulassung/deutschkenntnisse; Technische Universität Wien, Deutschkenntnisse, https://www.tuwien.at/studium/zulassung/zulassung-mit-internationaler-vorbildung/deutschkenntnisse). Die außerordentlich hohen Deutschkenntnisse des BF bestätigten sich zudem in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der BF sprachlich nicht integriert sei, ist somit grob aktenwidrig.Der BF hat ein Zeugnis über eine bestandene Deutschergänzungsprüfung

Paragraph 63, Absatz 10 und 11 UG 2002 vorgelegt. Es handelt sich dabei um einen Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 vergleiche etwa Universität Wien, Nachweis der Deutschkenntnisse, https://studieren.univie.ac.at/zulassung/deutschkenntnisse; Technische Universität Wien, Deutschkenntnisse, https://www.tuwien.at/studium/zulassung/zulassung-mit-internationaler-vorbildung/deutschkenntnisse). Die außerordentlich hohen Deutschkenntnisse des BF bestätigten sich zudem in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der BF sprachlich nicht integriert sei, ist somit grob aktenwidrig. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der BF sein Studium abgebrochen hätte, findet ebenso keinerlei Begründung im Akteninhalt, sondern ist er weiterhin als ordentlicher Student gemeldet und absolviert Lehrveranstaltungen. Der BF erfüllt damit auch

§ 10Abs. 2 Z 8 Int

G das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, da er seit mindestens zwei Jahren an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert ist, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen hat. Die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung beinhaltet

§ 9Abs. 4 letzter Satz Int

G das Modul 1.Die Ansicht der belangten Behörde, dass der BF sein Studium abgebrochen hätte, findet ebenso keinerlei Begründung im Akteninhalt, sondern ist er weiterhin als ordentlicher Student gemeldet und absolviert Lehrveranstaltungen. Der BF erfüllt damit auch

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8, IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, da er seit mindestens zwei Jahren an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert ist, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen hat. Die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung beinhaltet

Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1. Der BF, der nie Leistungen aus der Grundversorgung bezog, schon während seines Asylverfahrens selbständig als Sprachtrainer erwerbstätig wurde und über einen mit Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bedingten Vorvertrag verfügt, ist damit auch wirtschaftlich gut integriert. Letztlich hat der BF freundschaftliche und bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gefunden und ist auch im Vereinsleben aktiv engagiert, sodass insgesamt betrachtet auch von einer gesellschaftlichen und kulturellen Integration ausgegangen werden kann. Zwar mag es im Übrigen sein, dass der BF insbesondere durch seine Eltern und seine Schwester noch über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, doch leben diese in den von Separatisten besetzten Gebieten der Ostukraine, in welche dem BF eine Rückkehr nicht zugemutet werden könnte, sodass diese Bindungen – zumal angesichts des inzwischen mehr als XXXX Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich – als stark relativiert zu betrachten sind. Dies umso mehr im Lichte der rezenten Entwicklungen in der Ostukraine.Zwar mag es im Übrigen sein, dass der BF insbesondere durch seine Eltern und seine Schwester noch über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, doch leben diese in den von Separatisten besetzten Gebieten der Ostukraine, in welche dem BF eine Rückkehr nicht zugemutet werden könnte, sodass diese Bindungen – zumal angesichts des inzwischen mehr als römisch 40 Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich – als stark relativiert zu betrachten sind. Dies umso mehr im Lichte der rezenten Entwicklungen in der Ostukraine. Eine Prüfung des Grades der Integration des BF iSd § 56 Abs. 3 AsylG 2005 fällt somit ebenso zu seinen Gunsten aus.Eine Prüfung des Grades der Integration des BF iSd Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 fällt somit ebenso zu seinen Gunsten aus.

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV hat der BF dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 ein gültiges Reisedokument anzuschließen.

§ 4Abs. 1 Z 1 Asyl

G-DV kann die Behörde im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, dass Zweck dieser Vorlage die zweifelsfreie Feststellung der Identität des Antragstellers ist. Der BF legte zwar im gegenständlichen Verfahren keinen Reisepass vor, doch wurde dieser bereits im Vorverfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zum Akt genommen und als authentisch klassifiziert. Zumal das BFA im gegenständlichen Bescheid selbst aufgrund dieses Umstandes die Identität des BF feststellte (ihre rechtliche Beurteilung insoweit somit den eigenen Feststellungen widerspricht), kann kein Zweifel an der Identität des BF bestehen. Folgt man also dem Normzweck der Ermittlung und Überprüfung der Identität, wie sich das letztlich in der Textierung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 wiederspiegelt, so liegt dahingehend die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrags nicht vor (wobei das BFA ohnehin trotz Abweisung des Antrags auf Mängelheilung eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag traf). Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, kann dem Vorakt darüber hinaus der weitere Verbleib des Reisepasses des BF nicht entnommen werden. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob dieser je wieder an den BF retourniert wurde oder in Verstoß geriet. Da der BF im Verfahren einen E-Mail-Verkehr mit der ukrainischen Botschaft vorlegte, aus dem folgt, dass diese ihm keinen Reisepass ausstellen kann, wäre daher zudem eventualiter der Heilungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV erfüllt.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV hat der BF dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 ein gültiges Reisedokument anzuschließen.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV kann die Behörde im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid selbst davon aus, dass Zweck dieser Vorlage die zweifelsfreie Feststellung der Identität des Antragstellers ist. Der BF legte zwar im gegenständlichen Verfahren keinen Reisepass vor, doch wurde dieser bereits im Vorverfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zum Akt genommen und als authentisch klassifiziert. Zumal das BFA im gegenständlichen Bescheid selbst aufgrund dieses Umstandes die Identität des BF feststellte (ihre rechtliche Beurteilung insoweit somit den eigenen Feststellungen widerspricht), kann kein Zweifel an der Identität des BF bestehen. Folgt man also dem Normzweck der Ermittlung und Überprüfung der Identität, wie sich das letztlich in der Textierung des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 wiederspiegelt, so liegt dahingehend die Voraussetzung für die Zurückweisung des Antrags nicht vor (wobei das BFA ohnehin trotz Abweisung des Antrags auf Mängelheilung eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag traf). Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, kann dem Vorakt darüber hinaus der weitere Verbleib des Reisepasses des BF nicht entnommen werden. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob dieser je wieder an den BF retourniert wurde oder in Verstoß geriet. Da der BF im Verfahren einen E-Mail-Verkehr mit der ukrainischen Botschaft vorlegte, aus dem folgt, dass diese ihm keinen Reisepass ausstellen kann, wäre daher zudem eventualiter der Heilungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV erfüllt. Dem BF, der das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 56Abs. 1 i

Vm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen.Dem BF, der das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, ist daher in Stattgebung der Beschwerde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 56, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen. Die übrigen Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen.Die übrigen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W189.2194043.2.00

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