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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW191 2238829-1 Spruch, W191 2238829-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosen

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung:

  1. Verfahrensgang und Sachverhaltsdarstellung: 1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 13.01.2022, W 191 2238829-1/7E, wurde in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), lautend auf den Namen „ XXXX “, geboren am „ XXXX “, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.1.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 13.01.2022, W 191 2238829-1/7E, wurde in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), lautend auf den Namen „ römisch 40 “, geboren am „ römisch 40 “, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Dabei wurde im Erkenntnis der Vorname des BF irrtümlich mit „ XXXX “ – statt richtig „ XXXX “ – und das Geburtsdatum irrtümlich mit „ XXXX “ – statt richtig „ XXXX “ angeführt.Dabei wurde im Erkenntnis der Vorname des BF irrtümlich mit „ römisch 40 “ – statt richtig „ römisch 40 “ – und das Geburtsdatum irrtümlich mit „ römisch 40 “ – statt richtig „ römisch 40 “ angeführt. 1.
  4. Mit Antrag auf Berichtigung vom 17.02.2022 wies der Vertreter des BF darauf hin, dass der Name des BF im ergangenen Erkenntnis aufgrund eines offensichtlichen Versehens im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG nicht die richtige Schreibweise sowie das Geburtsdatum offenbar einen Schreibfehler beinhalte. 1.
  5. Mit Antrag auf Berichtigung vom 17.02.2022 wies der Vertreter des BF darauf hin, dass der Name des BF im ergangenen Erkenntnis aufgrund eines offensichtlichen Versehens im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht die richtige Schreibweise sowie das Geburtsdatum offenbar einen Schreibfehler beinhalte. 1.
  6. Bei der im Spruch – wie auch in der Begründung – des Erkenntnisses vom 13.01.2022, W 191 2238829-1/7E, verwendeten Schreibweise des Vornamens des BF sowie der Anführung seines unrichtigen Geburtsdatums handelt sich um Schreibfehler, die offenbar auf einem Versehen beruhen.
  7. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 62 Abs. AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Abs. AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; Verwaltungsgerichtshof – VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff.).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, das heißt, dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; Verwaltungsgerichtshof – VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff.). Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei der unrichtigen Schreibweise des Vornamens und beim unrichtig angeführten Geburtsdatum des BF im Spruch des Erkenntnisses vom 13.01.2022 um offenkundige, gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Berichtigung zugängliche Schreibfehler.Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei der unrichtigen Schreibweise des Vornamens und beim unrichtig angeführten Geburtsdatum des BF im Spruch des Erkenntnisses vom 13.01.2022 um offenkundige, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG der Berichtigung zugängliche Schreibfehler. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Der BF hat im Beschwerdeverfahren – in concreto in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG – vorgebracht, dass sein Geburtsdatum – nicht wie bisher im Verfahren geführt der „ XXXX “, sondern – richtig der „ XXXX “ sei und dies mit der Vorlage einer Farbkopie seiner ins Englische übersetzten Tazkira (afghanisches Personaldokument) belegt, wonach er am am 12.06.1376 (nach afghanischem Kalender, umgerechnet 03.09.1997) geboren ist. Zudem hat der BF darauf verwiesen, dass die richtige Schreibweise seines Vornamens – nach Transkription aus (Sprache und Schrift) Dari ins Deutsche – richtig „ XXXX “ (und nicht wie bisher im Verfahren geführt „ XXXX “) lautet.Der BF hat im Beschwerdeverfahren – in concreto in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG – vorgebracht, dass sein Geburtsdatum – nicht wie bisher im Verfahren geführt der „ römisch 40 “, sondern – richtig der „ römisch 40 “ sei und dies mit der Vorlage einer Farbkopie seiner ins Englische übersetzten Tazkira (afghanisches Personaldokument) belegt, wonach er am am 12.06.1376 (nach afghanischem Kalender, umgerechnet 03.09.1997) geboren ist. Zudem hat der BF darauf verwiesen, dass die richtige Schreibweise seines Vornamens – nach Transkription aus (Sprache und Schrift) Dari ins Deutsche – richtig „ römisch 40 “ (und nicht wie bisher im Verfahren geführt „ römisch 40 “) lautet. Aufgrund dieses – auch belegten – Vorbringens gibt es keine Gründe, an der Richtigkeit des Vorbringens des BF zur Schreibweise seines Vornamens und zu seinem Geburtsdatum zu zweifeln, wie auch der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist. In der verfahrensabschließenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wurden jedoch irrtümlich nicht die richtigen Daten, sondern das bisher geführte Geburtsdatum und die bisher geführte Schreibweise des Vornamens versehentlich übernommen. Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können, und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides (bzw. Beschlusses) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Berichtigungsbescheides (bzw. Beschlusses) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2238829.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.