4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Dem Vater und der Mutter der Beschwerdeführerin wurde
G 2005, der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2018 erteilt (Spruchpunkt II. und III.). 2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 23.10.2017 den Antrag der Beschwerdeführerin sowie mit Bescheiden vom 13.10.2017 die Anträge ihrer Eltern und mit Bescheid vom 20.10.2017 den Antrag ihres jüngeren Bruders auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Dem Vater und der Mutter der Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan nicht festgestellt werden könne. Es wurde ausgeführt, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass für die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung derzeit eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe, da der Vater der Beschwerdeführerin bereits 58 Jahre alt sei und nicht wisse, wo sich seine Verwandten in Afghanistan aufhalten würden und daher kein soziales Netz vorhanden sei und er weiters lediglich eine fünfjährige Schulbildung und keine Berufsausbildung vorweise. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2020 wurde der Folgeantrag der Beschwerdeführerin sowie die Folgeanträge der Eltern und des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht westlich orientiert sei. Sie habe sich lediglich in Österreich integriert. Sie habe die Pflichtschule abgeschlossen, die B1 Prüfung absolviert und sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Die Beschwerdeführerin habe wenig Eigeninitiative gezeigt, um ihren Traumberuf als Zahnarztassistentin zu verwirklichen. Auch habe sie nicht konkret erläutern können, weshalb sie sich als westlich orientiert ansehe bzw. was ein österreichisches Mädchen ausmache. Ebensowenig sei das Interesse der Beschwerdeführerin, sich in Österreich zu informieren, welche Rechte eine Frau in Afghanistan laut Gesetz wirklich habe, geweckt worden. In der afghanischen Verfassung werde festgehalten, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten sei. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, hätten vor dem Gesetz die gleichen Rechte und Pflichten. Zudem dürfe eine Frau sehr wohl Schulbildung genießen, studieren, einer Arbeit nachgehen und sich frei bewegen. Die afghanische Regierung habe ein nationales Schwerpunktprogramm eingerichtet, um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen. Daher stehe fest, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht von den Taliban getötet werden würde. Der afghanische Staat würde für ihren Schutz sorgen. Ihr Vorbringen, wonach sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus am Arbeitsmarkt benachteiligt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Sobald Asylwerber in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen, hätten sie genauso wie anerkannte Flüchtlinge uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Überdies könnten sich subsidiär Schutzberechtigte im gesamten Bundesgebiet frei bewegen. Ihr soziales Netzwerk bestehe vor allem aus Familienmitgliedern, daher stehe fest, dass die Beschwerdeführerin die afghanische Kultur nicht vergessen habe, sondern diese noch praktiziere. Auch spreche sie nach wie vor Dari und trage ein Kopftuch. Die Befürchtung, dass sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan von ihren Eltern zwangsverheiratet werde, sei nicht nachvollziehbar, da diese ihre ältere Schwester auch nicht zwangsverheiratet hätten. Die Befürchtung, nach Afghanistan zurückkehren zu müssen, sei für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar, da der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und kein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Die Beschwerdeführerin habe keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorgebracht, die den maßgeblichen Sachverhalt geändert hätten. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen würde, stehe die Rechtskraft der ergangenen Bescheide den neuerlichen Anträgen entgegen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Zurückweisung verpflichtet sei.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der , Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). 3.1.
AVG zurückweisenden Bescheid ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.Im Beschwerdeverfahren gegen den wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückweisenden Bescheid ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. 3.1.
dieser Richtlinie vorgenommen wird, in dem die Grundsätze und Garantien geregelt sind, die die Mitgliedstaaten in dem von ihnen festgelegten verfahrensrechtlichen Rahmen zu beachten haben (Rn. 47). Unter diesen Umständen bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, Verfahrensvorschriften für die Bearbeitung von Folgeanträgen vorzusehen, sofern zum einen die in der Verfahrensrichtlinie festgelegten, insbesondere die in ihrem Art. 33 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 40 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten werden und zum anderen die Bearbeitung in der Sache im Einklang mit den genannten Grundsätzen und Garantien erfolgt (Rn. 48). So sieht etwa Art. 40 Verfahrensrichtlinie weder Fristen für die Einbringung eines Folgeantrags vor noch werden damit die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, sie vorzusehen (Rn. 54). Aus dem Kontext, in den sich Art. 40 dieser Richtlinie einfügt, ergibt sich, dass der Umstand, dass er die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, Ausschlussfristen für die Stellung eines Folgeantrags festzulegen, bedeutet, dass er die Festlegung solcher Fristen verbietet (Rn. 55). (VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006)Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie sehen eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden vergleiche EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 46). Zwar enthalten Artikel 40, Absatz 2 bis 4 und Artikel 42, Absatz 2, Verfahrensrichtlinie einige Verfahrensvorschriften für die erste Etappe der Bearbeitung von Folgeanträgen betreffend deren Zulässigkeit, die Richtlinie sieht jedoch keinen spezifischen verfahrensrechtlichen Rahmen für die Bearbeitung dieser Anträge in der Sache vor. Artikel 40, Absatz 3, dieser Richtlinie verlangt allerdings, dass die Prüfung zulässiger Folgeanträge in der Sache
Kapitel römisch zwei dieser Richtlinie vorgenommen wird, in dem die Grundsätze und Garantien geregelt sind, die die Mitgliedstaaten in dem von ihnen festgelegten verfahrensrechtlichen Rahmen zu beachten haben (Rn. 47). Unter diesen Umständen bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, Verfahrensvorschriften für die Bearbeitung von Folgeanträgen vorzusehen, sofern zum einen die in der Verfahrensrichtlinie festgelegten, insbesondere die in ihrem Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten werden und zum anderen die Bearbeitung in der Sache im Einklang mit den genannten Grundsätzen und Garantien erfolgt (Rn. 48). So sieht etwa Artikel 40, Verfahrensrichtlinie weder Fristen für die Einbringung eines Folgeantrags vor noch werden damit die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, sie vorzusehen (Rn. 54). Aus dem Kontext, in den sich Artikel 40, dieser Richtlinie einfügt, ergibt sich, dass der Umstand, dass er die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, Ausschlussfristen für die Stellung eines Folgeantrags festzulegen, bedeutet, dass er die Festlegung solcher Fristen verbietet (Rn. 55). (VwGH vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006) Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag
1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. (VwGH 19.10. 2021, Ro 2019/14/0006-13)In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. (VwGH 19.10. 2021, Ro 2019/14/0006-13) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
1 AVG zurückgewiesen, ohne das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuzulassen. Die Behörde ist dabei davon ausgegangen, dass die zur Begründung des Folgeantrages aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, „westlich orientiert“ zu sein, nicht den Tatsachen entsprächen. Daraus schloss die Behörde, dass kein neuer Sachverhalt vorliege, der zur Gewährung von internationalem Schutz führen könnte, sodass der Folgeantrag zurückzuweisen sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ohne das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuzulassen. Die Behörde ist dabei davon ausgegangen, dass die zur Begründung des Folgeantrages aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, „westlich orientiert“ zu sein, nicht den Tatsachen entsprächen. Daraus schloss die Behörde, dass kein neuer Sachverhalt vorliege, der zur Gewährung von internationalem Schutz führen könnte, sodass der Folgeantrag zurückzuweisen sei. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten.Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Im vorliegenden Fall ist durch die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Eindruck entstanden, dass der von der Beschwerdeführerin gepflegte Lebensstil die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan in einem Ausmaß verletzen könnte, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des Lebensstils) Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Es ist zudem der Eindruck entstanden, dass dieser Lebensstil bereits ein wesentlicher Teil der Identität der Beschwerdeführerin geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen. Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass alle Frauen allein aufgrund ihres Geschlechts in Afghanistan bereits einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Artikel 10 Abs. 1 der Statusrichtlinie erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" wie folgt:Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass alle Frauen allein aufgrund ihres Geschlechts in Afghanistan bereits einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Artikel 10 Absatz eins, der Statusrichtlinie erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" wie folgt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt." Merkmale, die "so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten" müssen sich jedoch hinreichend nachvollziehbar manifestieren oder glaubhaft gemacht werden können. Die bloße Behauptung einer "westlichen Orientierung" ist daher ebenso wenig ausreichend, wie die einer sexuellen Orientierung oder einer Konversion. Die Beschwerdeführerin hat sich zur Begründung ihres Folgeantrages auf internationalen Schutz auf Umstände berufen, die im ersten Asylverfahren dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch nicht bekannt waren und daher in diesem Verfahren auch keiner Überprüfung unterzogen wurden, ob ihr deswegen ein Schutzstatus zuzuerkennen wäre. Insoweit wurden von ihr neue Elemente vorgebracht, die ihrer Ansicht nach aufgrund der Situation im Herkunftsstaat in Bezug auf den dort gepflogenen Umgang mit westlich orientierten Frauen eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person im Heimatland hervorrufen und somit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, weist das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend westliche Orientierung einen glaubhaften Kern auf. Entsprechend der zuvor dargestellten Rechtsprechung sind daher neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass die Antragstellerin nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Weigert sich die Beschwerdeführerin nunmehr tatsächlich wegen eines über die Zeit verinnerlichten "westlichen" Lebensstils, den in Afghanistan herrschenden Gepflogenheiten zu unterwerfen, ist nicht auszuschließen, dass dies bei einer Rückkehr zu asylrelevanter Verfolgung durch Private (etwa wegen des Verstoßes gegen gesellschaftliche und soziale Normen) oder durch regierungsfeindliche Elemente führen könnte. Wie sich zeigt, liegen ausreichend Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die angenommene Lebensweise der Beschwerdeführerin vor. Das bedeutet nicht, dass die neue Sachentscheidung zu einem von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen muss, doch kommt diesem geänderten Sachverhalt grundsätzlich Entscheidungsrelevanz zu (vgl. zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296), womit die im Fall der Beschwerdeführerin erfolgte Zurückweisung rechtswidrig war. Wie sich zeigt, liegen ausreichend Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die angenommene Lebensweise der Beschwerdeführerin vor. Das bedeutet nicht, dass die neue Sachentscheidung zu einem von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen muss, doch kommt diesem geänderten Sachverhalt grundsätzlich Entscheidungsrelevanz zu vergleiche zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296), womit die im Fall der Beschwerdeführerin erfolgte Zurückweisung rechtswidrig war. Dagegen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend unterschiedliche Möglichkeiten als subsidiär Schutzberechtigte im Vergleich zu Asylberechtigter sowie die Befristung des Status der subsidiären Schutzberechtigung nicht asylrelevant, da es sich hierbei nicht um ein Vorbringen hinsichtlich ihres Herkunftsstaates handelt und daher nicht zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen kann. Hierbei ist anzumerken, dass subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren unter bestimmten Voraussetzungen
12 NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt werden kann und sie daher unter gewissen Voraussetzungen einen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten können.Dagegen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend unterschiedliche Möglichkeiten als subsidiär Schutzberechtigte im Vergleich zu Asylberechtigter sowie die Befristung des Status der subsidiären Schutzberechtigung nicht asylrelevant, da es sich hierbei nicht um ein Vorbringen hinsichtlich ihres Herkunftsstaates handelt und daher nicht zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen kann. Hierbei ist anzumerken, dass subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig aufhältig waren unter bestimmten Voraussetzungen
Paragraph 45, Absatz 12, NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt werden kann und sie daher unter gewissen Voraussetzungen einen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten können. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung betreffend Folgeantrag bereits volljährig war, kommt § 34 Abs. 4 AsylG nicht mehr zum Tragen, es liegt sohin aufgrund der Zulassung des Verfahrens kein Familienverfahren mehr vor und war ausschließlich der Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin zu beheben. In den Verfahren ihrer Eltern und ihres minderjährigen Bruders erfolgt eine gesonderte Entscheidung.Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragsstellung betreffend Folgeantrag bereits volljährig war, kommt Paragraph 34, Absatz 4, AsylG nicht mehr zum Tragen, es liegt sohin aufgrund der Zulassung des Verfahrens kein Familienverfahren mehr vor und war ausschließlich der Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin zu beheben. In den Verfahren ihrer Eltern und ihres minderjährigen Bruders erfolgt eine gesonderte Entscheidung. Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall sohin den gegenständlichen Folgeantrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Grundsätzlich führt eine ersatzlose Behebung dazu, dass die Verwaltungsbehörde nicht neuerlich in der Sache entscheiden darf; liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, ist dieser zu erledigen. Die gegenständlich verfügte ersatzlose Behebung ergibt daher eine Situation, in der die verfahrenseinleitenden Anträge wieder unerledigt sind und (neuerlich bzw. nunmehr inhaltlich) von der belangten Behörde zu erledigen sind (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, 27.06.2006, 2005/05/0374; Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 109 mwN [Stand: 01.07.2007]).Grundsätzlich führt eine ersatzlose Behebung dazu, dass die Verwaltungsbehörde nicht neuerlich in der Sache entscheiden darf; liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, ist dieser zu erledigen. Die gegenständlich verfügte ersatzlose Behebung ergibt daher eine Situation, in der die verfahrenseinleitenden Anträge wieder unerledigt sind und (neuerlich bzw. nunmehr inhaltlich) von der belangten Behörde zu erledigen sind (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, 27.06.2006, 2005/05/0374; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 109 mwN [Stand: 01.07.2007]). Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher eine inhaltliche Entscheidung über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu erlassen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich in weiterer Folge inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, „westlich orientiert“ zu sein, auseinanderzusetzen haben. Das Verfahren ist sohin zugelassen. Ergänzend bleibt anzumerken, dass im aktuellen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die geänderte Situation im Herkunftsstaat sowie die persönliche Situation der Beschwerdeführerin, welche sich nach der Entscheidung des Bundesamtes zugetragen haben nicht zu beurteilen war. Mangels Relevanz wird auch auf die Wiedergabe der Länderberichte verzichtet, da das Verfahren zugelassen ist und im zugelassenen Verfahren ohnehin neue Länderberichte zur Beurteilung der Lage heranzuziehen sind. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).
, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 12, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 JdF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSIg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 JdF Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSIg. 19.632 aus 2012,). Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren in Form einer ausführlichen Einvernahme, in welcher durch wiederholtes Nachfragen der entscheidungswesentliche Sachverhalt ermittelt wurde, durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt. Aufgrund des umfassenden Ermittlungsverfahren kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem – vom BFA abweichenden – Schluss, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Rechtskraft des Erstverfahrens nicht entgegensteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar vergleiche dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a; sowie zur Bewertung der aktuellen [Rückkehr-]situation in Afghanistan EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides an. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.2231713.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.