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{'item': 'W222 2241423-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW222 2241423-1 Spruch, W222 2241423-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine

Art. 8

EMRK „Aufrechterhaltung des Familienlebens“ und begründete diesen im Wesentlichen mit dem Wunsch auf ein neues Leben in Österreich, weil ihr dieses in Norwegen nicht gelungen sei, sie in Afrika keine Eltern mehr habe, sich dort das Leben mit ihrem Kind nicht leisten könne, sowie der österreichischen Staatsangehörigkeit ihrer Tochter. Weiters gab sie an, sie Sie in Österreich über keine Krankenversicherung verfüge, weil sie und ihre Tochter niemals zuvor hier gelebt hätten, ihre Versicherung in Deutschland gekündigt hätte und wäre ihr momentanes Leben in einem Kloster wäre nichts für sie und ihre Tochter, weil dorthin Leute von der Straße kämen.Am 15.07.2019 reiste die Beschwerdeführerin über Deutschland nach Österreich ein und stellte am 27.08.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK „Aufrechterhaltung des Familienlebens“ und begründete diesen im Wesentlichen mit dem Wunsch auf ein neues Leben in Österreich, weil ihr dieses in Norwegen nicht gelungen sei, sie in Afrika keine Eltern mehr habe, sich dort das Leben mit ihrem Kind nicht leisten könne, sowie der österreichischen Staatsangehörigkeit ihrer Tochter. Weiters gab sie an, sie Sie in Österreich über keine Krankenversicherung verfüge, weil sie und ihre Tochter niemals zuvor hier gelebt hätten, ihre Versicherung in Deutschland gekündigt hätte und wäre ihr momentanes Leben in einem Kloster wäre nichts für sie und ihre Tochter, weil dorthin Leute von der Straße kämen. Als Beweismittel legte sie vor: Reisepass, Führungszeugnis, Endbeschluss über die Scheidung von XXXX , beglaubigte Übersetzung ihrer Geburtsurkunde, Zertifikat über einen Deutsch-Test für Zuwanderer aus Deutschland, Bestätigung der XXXX über die Unterkunftnahme im Frauenheim für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, Reisepass ihrer Tochter und den bis 28.12.2018 gültigen deutschen Aufenthaltstitel.Als Beweismittel legte sie vor: Reisepass, Führungszeugnis, Endbeschluss über die Scheidung von römisch 40 , beglaubigte Übersetzung ihrer Geburtsurkunde, Zertifikat über einen Deutsch-Test für Zuwanderer aus Deutschland, Bestätigung der römisch 40 über die Unterkunftnahme im Frauenheim für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, Reisepass ihrer Tochter und den bis 28.12.2018 gültigen deutschen Aufenthaltstitel. Mit Schreiben vom 28.05.2020 verständigte das BFA die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme und trug ihr die Beantwortung einer Reihe von Fragen auf. Mit Schreiben vom 28.05.2020 trug das BFA XXXX die Beantwortung einiger Fragen auf.Mit Schreiben vom 28.05.2020 trug das BFA römisch 40 die Beantwortung einiger Fragen auf. Mit Schreiben vom 15.06.2020 beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr seitens des BFA mit Schreiben vom 28.05.2020 gestellten Fragen und nahm zu ihrem Antrag wie folgt Stellung (Sprache und Zeichensetzung im Original): „Frage 1: Ich bin am

  1. Juli 2019, gemeinsam mit meiner minderjährigen Tochter XXXX , Österreicherin, von Deutschland kommend, mit dem Zug Kiel-München-Wien, nach zweitägigem Aufenthalt in Kiel, welchem ein einjähriger Aufenthalt in Norwegen vorausgegangen war, nach Österreich eingereist.Ich bin am
  2. Juli 2019, gemeinsam mit meiner minderjährigen Tochter römisch 40 , Österreicherin, von Deutschland kommend, mit dem Zug Kiel-München-Wien, nach zweitägigem Aufenthalt in Kiel, welchem ein einjähriger Aufenthalt in Norwegen vorausgegangen war, nach Österreich eingereist. Von Juli 2018 bis Juli 2019 hatte ich mit meiner minderjährigen Tochter XXXX in Norwegen gelebt. Meine Tochter XXXX hatte ein Jahr lang in Norwegen die Volksschule besucht. Ich hatte jedoch in Norwegen nie die Voraussetzungen erfüllt, um dort ein Aufenthaltsrecht zu erwerben und war in Norwegen nicht rechtmäßig aufhältig gewesen. Meine Erkundungen ergaben, dass ich als Mutter meiner österreichischen minderjährigen Tochter in Österreich leben müsste, um einen Aufenthaltstitel beantragen zu können. Meine Verbindung zu meinem österreichischen Ex-Gatten war auch nach der Scheidung von ihm immer aufrecht geblieben und wir sind nach wie vor in Kontakt. Da ich viele Jahre, mit meiner Tochter, in Deutschland, in Bayern, somit nahe der österreichischen Grenze gelebt hatte, da meine Tochter perfekt Deutsch spricht, da ich selbst viele Jahre in Deutschland gelebt hatte und gut Deutsch spreche, war für mich klar, dass es für mich und meine Tochter sehr leicht sein würde, uns in Österreich rasch zu integrieren.Von Juli 2018 bis Juli 2019 hatte ich mit meiner minderjährigen Tochter römisch 40 in Norwegen gelebt. Meine Tochter römisch 40 hatte ein Jahr lang in Norwegen die Volksschule besucht. Ich hatte jedoch in Norwegen nie die Voraussetzungen erfüllt, um dort ein Aufenthaltsrecht zu erwerben und war in Norwegen nicht rechtmäßig aufhältig gewesen. Meine Erkundungen ergaben, dass ich als Mutter meiner österreichischen minderjährigen Tochter in Österreich leben müsste, um einen Aufenthaltstitel beantragen zu können. Meine Verbindung zu meinem österreichischen Ex-Gatten war auch nach der Scheidung von ihm immer aufrecht geblieben und wir sind nach wie vor in Kontakt. Da ich viele Jahre, mit meiner Tochter, in Deutschland, in Bayern, somit nahe der österreichischen Grenze gelebt hatte, da meine Tochter perfekt Deutsch spricht, da ich selbst viele Jahre in Deutschland gelebt hatte und gut Deutsch spreche, war für mich klar, dass es für mich und meine Tochter sehr leicht sein würde, uns in Österreich rasch zu integrieren. Frage 2: Ich war nach meiner Heirat mit einem Österreicher, nach meiner in Kenia erfolgten Heirat mit XXXX , als Ehefrau eines Österreichers, zweimal mit Touristenvisum in Österreich, und zwar in den Jahren 2006 und
  3. Ich habe beide Male bei meinem damaligen Ehemann, XXXX , gewohnt. Ich hätte beide Male einen Aufenthaltstitel als Ehegattin von XXXX beantragen wollen; die Beschaffung der dafür erforderlichen Unterlagen war für XXXX damals zu beschwerlich. XXXX reiste zudem damals oft nach Kenia. Wir verbrachten sehr viel gemeinsame Zeit in Kenia. — Die fehlende Wohnsitzmeldung und die fehlenden Unterlagen, um meinen Antrag auf Familienzusammenführung stellen zu können, hatten letztlich auch zu einem kurzzeitigen Konflikt zwischen XXXX und mir geführt; aufgrund dessen hatte ich mich im Jahr 2008 entschlossen, nach Deutschland zu gehen. In der Folge hatte ich mehrere Jahre in Bayern gelebt, hatte aber nach wie vor Kontakt zu XXXX , der in XXXX lebte und lebt, gehalten.Ich war nach meiner Heirat mit einem Österreicher, nach meiner in Kenia erfolgten Heirat mit römisch 40 , als Ehefrau eines Österreichers, zweimal mit Touristenvisum in Österreich, und zwar in den Jahren 2006 und
  4. Ich habe beide Male bei meinem damaligen Ehemann, römisch 40 , gewohnt. Ich hätte beide Male einen Aufenthaltstitel als Ehegattin von römisch 40 beantragen wollen; die Beschaffung der dafür erforderlichen Unterlagen war für römisch 40 damals zu beschwerlich. römisch 40 reiste zudem damals oft nach Kenia. Wir verbrachten sehr viel gemeinsame Zeit in Kenia. — Die fehlende Wohnsitzmeldung und die fehlenden Unterlagen, um meinen Antrag auf Familienzusammenführung stellen zu können, hatten letztlich auch zu einem kurzzeitigen Konflikt zwischen römisch 40 und mir geführt; aufgrund dessen hatte ich mich im Jahr 2008 entschlossen, nach Deutschland zu gehen. In der Folge hatte ich mehrere Jahre in Bayern gelebt, hatte aber nach wie vor Kontakt zu römisch 40 , der in römisch 40 lebte und lebt, gehalten. Frage 3: In hatte in Österreich, Norwegen und Deutschland gelebt. Die Frage zu Osterreich hatte ich unter Frage 2 beantwortet; dass ich nach meiner Einreise am
  5. Juli 2019 einen Antrag gemäß § 55 AsylG stellte, ist der Behörde bekannt. Die Frage zu Norwegen habe ich auch bereits beantwortet; ich habe in dem Jahr, in dem ich in Norwegen gelebt hatte, von Juli 2018 bis Juli 2019, kein Aufenthaltsrecht in Norwegen gehabt.Die Frage zu Osterreich hatte ich unter Frage 2 beantwortet; dass ich nach meiner Einreise am
  6. Juli 2019 einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG stellte, ist der Behörde bekannt. Die Frage zu Norwegen habe ich auch bereits beantwortet; ich habe in dem Jahr, in dem ich in Norwegen gelebt hatte, von Juli 2018 bis Juli 2019, kein Aufenthaltsrecht in Norwegen gehabt. Ich hatte viele Jahre in Deutschland gelebt. Ich war mit einem Deutschen, mit Herrn XXXX , verheiratet - von dem ich mittlerweile geschieden bin Ich hatte viele Jahre in Deutschland gelebt. Ich war mit einem Deutschen, mit Herrn römisch 40 , verheiratet - von dem ich mittlerweile geschieden bin In Deutschland war ich jahrelang aufenthaltsberechtigt. Ich besitze nur mehr eine Plastikkarte, die mein Aufenthaltsrecht in Deutschland belegt: - Aufenthaltserlaubnis von 20.12.2016 bis 28.12.2018, ausgestellt in XXXX (in Bayern) Ich hätte in der Folge bereits einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten können. Leider erfolgte in diesem Zeitraum das Zerwürfnis mit meinem damaligen deutschen Ehemann, Herrn XXXX .- Aufenthaltserlaubnis von 20.12.2016 bis 28.12.2018, ausgestellt in römisch 40 (in Bayern) Ich hätte in der Folge bereits einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten können. Leider erfolgte in diesem Zeitraum das Zerwürfnis mit meinem damaligen deutschen Ehemann, Herrn römisch 40 . In Deutschland hatte ich auch, bei der XXXX , im Seniorenwohnpark XXXX , als Helferin, als Betreuerin alter Menschen, knapp zwei Jahre vollversichert gearbeitet.In Deutschland hatte ich auch, bei der römisch 40 , im Seniorenwohnpark römisch 40 , als Helferin, als Betreuerin alter Menschen, knapp zwei Jahre vollversichert gearbeitet. In Deutschland habe ich auch meine Führerscheinprüfung abgelegt und einen deutschen Führerschein erworben. - Führerschein Bundesrepublik Deutschland, 29.8.2017- 28.8.2032 Frage 4: Mein früherer Gatte XXXX , hat sich kaum mit mir in anderen EU-Staaten aufgehalten. Ich bin wesentlich jünger als er. Daher habe meist ich ihn, von Bayern aus, in Oberösterreich, besucht.Mein früherer Gatte römisch 40 , hat sich kaum mit mir in anderen EU-Staaten aufgehalten. Ich bin wesentlich jünger als er. Daher habe meist ich ihn, von Bayern aus, in Oberösterreich, besucht. Frage 5: Diese Frage kann sich nur auf Deutschland und Norwegen beziehen. Deutschland: In Deutschland hatte ich jahrelang Aufenthaltstitel gehabt, hatte - meine zweite — Ehe gehabt, war mit einem Deutschen, mit Herrn XXXX verheiratet gewesen. In Deutschland ist meine Tochter XXXX geboren. In Deutschland hatte meine Tochter XXXX die Volksschule begonnen. In Deutschland hatte ich knapp zwei Jahre in der Betreuung alter Menschen in einem Seniorenheim gearbeitet. In Deutschland hatte ich meine B1-TELC-Deutschprüfung abgelegt. In Deutschland hatte ich meine Führerscheinprüfung bestanden.Deutschland: In Deutschland hatte ich jahrelang Aufenthaltstitel gehabt, hatte - meine zweite — Ehe gehabt, war mit einem Deutschen, mit Herrn römisch 40 verheiratet gewesen. In Deutschland ist meine Tochter römisch 40 geboren. In Deutschland hatte meine Tochter römisch 40 die Volksschule begonnen. In Deutschland hatte ich knapp zwei Jahre in der Betreuung alter Menschen in einem Seniorenheim gearbeitet. In Deutschland hatte ich meine B1-TELC-Deutschprüfung abgelegt. In Deutschland hatte ich meine Führerscheinprüfung bestanden. Ich hatte den Deutschen, Herrn XXXX , geheiratet, als meine Tochter XXXX fünfeinhalb Jahre alt war.Ich hatte den Deutschen, Herrn römisch 40 , geheiratet, als meine Tochter römisch 40 fünfeinhalb Jahre alt war. Mein deutscher Ex-Gatte, Herr XXXX , war in XXXX in Bayern, wo wir gemeinsam lebten, eine sehr bekannte und geachtete Persönlichkeit. Herr XXXX hatte dort ein XXXX und kannte alle einflussreichen Personen von XXXX . Als wir uns voneinander trennten, ging für mich eine Welt unter. Ich verkraftete das Scheitern meiner zweiten Ehe nicht. Damals kämpfte ich mit Selbstmordgedanken.Mein deutscher Ex-Gatte, Herr römisch 40 , war in römisch 40 in Bayern, wo wir gemeinsam lebten, eine sehr bekannte und geachtete Persönlichkeit. Herr römisch 40 hatte dort ein römisch 40 und kannte alle einflussreichen Personen von römisch 40 . Als wir uns voneinander trennten, ging für mich eine Welt unter. Ich verkraftete das Scheitern meiner zweiten Ehe nicht. Damals kämpfte ich mit Selbstmordgedanken. Als diese Ehe mit dem Deutschen, Herrn XXXX , scheiterte, wollte ich nur weg aus Deutschland.Als diese Ehe mit dem Deutschen, Herrn römisch 40 , scheiterte, wollte ich nur weg aus Deutschland. Rückblickend betrachtet war dies keine rational nachvollziehbare Entscheidung. Ich entschloss mich, mit meiner damals minderjährigen Tochter nach Norwegen zu gehen. Ich dachte, dass es uns gelingen würde, uns dort ein neues Leben aufzubauen. Leider war dies viel komplizierter als ich dachte. Aus Norwegen musste ich nach einem Jahre wegziehen, weil ich gesehen hatte, dass es dort keine Chance für mich gab, mir ein neues Leben aufzubauen. Frage 6: Als ich im Juli 2019 nach Österreich einreiste, wandte ich mich umgehend an die MA 35 und fragte, welche Unterlagen ich benötigte, um als Mutter einer minderjährigen österreichischen Tochter, für die ich die alleinige Obsorge habe, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Von der MA 35 wurde mir gesagt, dass ich ohne Einkommen, ohne ortsübliche Unterkunft, ohne einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz eher einen Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, unter Berufung auf Artikel 8 EMRK, stellen solle. Frage 7: Ich leide unter Asthma. Ich benötige entsprechende Sprays. Zur Vorlage von Befunden ersuche ich um Fristerstreckung. Frage 8: Ich habe in Kenia die High School abgschlossen. Frage 9: Circa fünf Jahre lang, circa von 2000 bis 2005, habe ich in Kenia als Friseurin und als Sängerin in einer Band gearbeitet. Frage 10: Siehe Antwort Frage
  7. Frage 11: Ich war zweimal verheiratet, zuerst mit einem Österreicher, dann mit einem Deutschen, ich bin zweimal geschieden. Beide Scheidungen erfolgten in Deutschland. Frage 12: Mein Nachname „ XXXX “ ist der Nachname meines zweiten Ehemannes, Herrn XXXX . Nach der Scheidung habe ich diesen Nachnamen behalten.Mein Nachname „ römisch 40 “ ist der Nachname meines zweiten Ehemannes, Herrn römisch 40 . Nach der Scheidung habe ich diesen Nachnamen behalten. Frage 13: Ich lebe wohl nicht in einer Lebensgemeinschaft, habe aber seit knapp zwei Jahren einen Partner. Ich hatte ihn zu Beginn meines Aufenthalts in Norwegen kennengelernt. Seit Juli 2019 führen wir eine Fernbeziehung. Er lebt nach wie vor in Norwegen, ich in Österreich. Wir haben sehr engen Kontakt. XXXX , geb. XXXX , stammt aus XXXX ; er ist norwegischer Staatsbürger.Ich lebe wohl nicht in einer Lebensgemeinschaft, habe aber seit knapp zwei Jahren einen Partner. Ich hatte ihn zu Beginn meines Aufenthalts in Norwegen kennengelernt. Seit Juli 2019 führen wir eine Fernbeziehung. Er lebt nach wie vor in Norwegen, ich in Österreich. Wir haben sehr engen Kontakt. römisch 40 , geb. römisch 40 , stammt aus römisch 40 ; er ist norwegischer Staatsbürger. Wir hatten auch In Norwegen in getrennten Haushalten gelebt, weil ich meiner minderjährigen Tochter XXXX nicht so kurz nach der Trennung von Herrn XXXX einen neuen Stiefvater im selben Haushalt zumuten wollte; ich wollte, dass sich meine Tochter XXXX erst langsam mit XXXX vertraut macht. XXXX unterstützte mich während meines Aufenthalts in Norwegen finanziell. Auch seit meinem Aufenthalt in Österreich seit Juli 2019 schickt er mir und meiner Tochter XXXX immer wieder Geld. Seit mein Pass vom BFA sichergestellt wurde, kann er mir jedoch kein Geld mehr zu meinen Handen schicken, sondern mir dieses nur über andere Personen zukommen lassen. Ohne Reisepass kann ich ja auch kein Bankkonto in Österreich eröffnen.Wir hatten auch In Norwegen in getrennten Haushalten gelebt, weil ich meiner minderjährigen Tochter römisch 40 nicht so kurz nach der Trennung von Herrn römisch 40 einen neuen Stiefvater im selben Haushalt zumuten wollte; ich wollte, dass sich meine Tochter römisch 40 erst langsam mit römisch 40 vertraut macht. römisch 40 unterstützte mich während meines Aufenthalts in Norwegen finanziell. Auch seit meinem Aufenthalt in Österreich seit Juli 2019 schickt er mir und meiner Tochter römisch 40 immer wieder Geld. Seit mein Pass vom BFA sichergestellt wurde, kann er mir jedoch kein Geld mehr zu meinen Handen schicken, sondern mir dieses nur über andere Personen zukommen lassen. Ohne Reisepass kann ich ja auch kein Bankkonto in Österreich eröffnen. Frage 14: Ich habe nur ein Kind, meine Tochter XXXX , StA: Österreich. Für XXXX habe ich die alleinige Obsorge; dies wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Deutschland festgestellt. — siehe beiliegende Kopien!Ich habe nur ein Kind, meine Tochter römisch 40 , StA: Österreich. Für römisch 40 habe ich die alleinige Obsorge; dies wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Deutschland festgestellt. — siehe beiliegende Kopien! Frage 15: Diesbezüglich lege ich die Geburtsurkunde meiner Tochter XXXX in XXXX , bei; diese Geburtsurkunde wurde am 23.9.2011 in XXXX in Deutschland, ausgestellt und trägt die Registernummer XXXX Diesbezüglich lege ich die Geburtsurkunde meiner Tochter römisch 40 in römisch 40 , bei; diese Geburtsurkunde wurde am 23.9.2011 in römisch 40 in Deutschland, ausgestellt und trägt die Registernummer römisch 40 Frage 16: Meine Tochter XXXX wurde NICHT adoptiert.Meine Tochter römisch 40 wurde NICHT adoptiert. Frage 17: Meine Tochter XXXX hatte früher mehr persönlichen Kontakt zu XXXX als jetzt. XXXX lebt allein an oben angegebener Adresse in Oberösterreich, ist Pensionist. XXXX leidet an Krebs und an Diabetes. Aufgrund seiner Erkrankung ist es derzeit nicht so einfach, häufige persönliche Kontakte wahrzunehmen.Meine Tochter römisch 40 hatte früher mehr persönlichen Kontakt zu römisch 40 als jetzt. römisch 40 lebt allein an oben angegebener Adresse in Oberösterreich, ist Pensionist. römisch 40 leidet an Krebs und an Diabetes. Aufgrund seiner Erkrankung ist es derzeit nicht so einfach, häufige persönliche Kontakte wahrzunehmen. XXXX ist aber mir und XXXX nach wie vor emotional sehr verbunden. Trotz der Konflikte, die ich während aufrechter Ehe mit ihm hatte, haben wir eine jahrelange römisch 40 ist aber mir und römisch 40 nach wie vor emotional sehr verbunden. Trotz der Konflikte, die ich während aufrechter Ehe mit ihm hatte, haben wir eine jahrelange Freundschaft aufrecht erhalten. XXXX hat mich und XXXX letztlich jahrelang immer wieder unterstützt.Freundschaft aufrecht erhalten. römisch 40 hat mich und römisch 40 letztlich jahrelang immer wieder unterstützt. Frage 18: XXXX leistet keinen Kindesunterhalt. Ich möchte diesen auch nicht einklagen. XXXX ist mittlerweile ein älterer Herr, dem ich und XXXX sehr viel verdanken, der uns nach wie vor freiwillig unterstützt, der emotional für uns beide da ist, der jetzt sehr krank ist. Ich hätte ein schlechtes Gewissen, wenn ich rechtlich gegen ihn vorgehen würde, um Unterhalt einzuklagen. Dies wäre für ihn, der unter Krebs und Diabetes leidet, möglicherweise ein nicht zu verkraftender Schock. römisch 40 leistet keinen Kindesunterhalt. Ich möchte diesen auch nicht einklagen. römisch 40 ist mittlerweile ein älterer Herr, dem ich und römisch 40 sehr viel verdanken, der uns nach wie vor freiwillig unterstützt, der emotional für uns beide da ist, der jetzt sehr krank ist. Ich hätte ein schlechtes Gewissen, wenn ich rechtlich gegen ihn vorgehen würde, um Unterhalt einzuklagen. Dies wäre für ihn, der unter Krebs und Diabetes leidet, möglicherweise ein nicht zu verkraftender Schock. Frage 19: Nein, meine Tochter XXXX lebt erst seit Juli 2019 in Österreich Nein, meine Tochter römisch 40 lebt erst seit Juli 2019 in Österreich Davor hatte meine Tochter XXXX ein Jahr lang, von Juli 2018 bis Juli 2019, in Norwegen gelebt. Davor, von ihrer Geburt bis Juli 2018, hatte meine Tochter XXXX in Deutschland gelebt.Davor hatte meine Tochter römisch 40 ein Jahr lang, von Juli 2018 bis Juli 2019, in Norwegen gelebt. Davor, von ihrer Geburt bis Juli 2018, hatte meine Tochter römisch 40 in Deutschland gelebt. Meine Tochter XXXX kennt Kenia nur von Urlauben; lediglich 2x in ihrem Leben war sie, jeweils kurzfristig, auf Urlaub in Kenia. Wir hatten beide Male in Hotels in Kenia übernachtet. Das wirkliche Leben in Kenia kennt meine Tochter XXXX daher nicht.Meine Tochter römisch 40 kennt Kenia nur von Urlauben; lediglich 2x in ihrem Leben war sie, jeweils kurzfristig, auf Urlaub in Kenia. Wir hatten beide Male in Hotels in Kenia übernachtet. Das wirkliche Leben in Kenia kennt meine Tochter römisch 40 daher nicht. Frage 20: Ja, meine Tochter XXXX besucht seit September 2019 die Schule in Österreich. XXXX wird in drei Wochen dieses Schuljahr abschließen. Ich glaube, dass die die 1 Klasse Neue Mittelschule des Schulzentrum XXXX gut abschließen wird.Ja, meine Tochter römisch 40 besucht seit September 2019 die Schule in Österreich. römisch 40 wird in drei Wochen dieses Schuljahr abschließen. Ich glaube, dass die die 1 Klasse Neue Mittelschule des Schulzentrum römisch 40 gut abschließen wird. Frage 21: Nein, meine Tochter XXXX besitzt nur die österreichische Staatsbürgerschaft. Nein, meine Tochter römisch 40 besitzt nur die österreichische Staatsbürgerschaft. Frage 22: Nur XXXX , StA: Österreich, wohnhaft in Oberösterreich, XXXX , lebt in Österreich.Nur römisch 40 , StA: Österreich, wohnhaft in Oberösterreich, römisch 40 , lebt in Österreich. Frage 23: Ich verfüge über ein B1-TELC-Deutsch-Zertifikat — siehe Beilage in Kopie. Unabhängig davon werde ich am
  8. Juni 2020 versuchen, zu einer österreichischen Integrationsprüfung anzutreten. Frage 24: Ich bin kein offizielles Mitglied, bin aber in die ehrenamtliche Gemeinschaft rund um die XXXX , bei denen ich wohne, voll integriert.Ich bin kein offizielles Mitglied, bin aber in die ehrenamtliche Gemeinschaft rund um die römisch 40 , bei denen ich wohne, voll integriert. Frage 25: Ich bin ehrenamtlich bei den XXXX tätig. Ich koche in der Suppenküche für die Armenausspeisung mit.Ich bin ehrenamtlich bei den römisch 40 tätig. Ich koche in der Suppenküche für die Armenausspeisung mit. Frage 26: Ich habe in Deutschland, bei der XXXX , als Betreuerin alter Menschen, knapp zwei Jahre, in einem Seniorenwohnheim gearbeitet.Ich habe in Deutschland, bei der römisch 40 , als Betreuerin alter Menschen, knapp zwei Jahre, in einem Seniorenwohnheim gearbeitet. Ich habe in Deutschland eine B1-TELC-Deutschprüfung bestanden. Ich habe in Deutschland die Führerscheinprüfung bestanden. Ich habe jahrelang in Bayern gelebt. Aufgrund meiner Ehe mit einem Österreicher, aufgrund meiner Ehe mit einem Deutschen, aufgrund meiner langjährigen Freundschaft mit Herrn XXXX auch nach unserer Scheidung, aufgrund meines jahrelangen Lebens in Bayern bin ich in die deutschsprachige Kultur und Gesellschaft sehr gut intergriert.Aufgrund meiner Ehe mit einem Österreicher, aufgrund meiner Ehe mit einem Deutschen, aufgrund meiner langjährigen Freundschaft mit Herrn römisch 40 auch nach unserer Scheidung, aufgrund meines jahrelangen Lebens in Bayern bin ich in die deutschsprachige Kultur und Gesellschaft sehr gut intergriert. Meine Muttersprache ist Suaheli. Meine Tochter XXXX versteht zwar Suaheli, spricht es aber nicht. Meine Tochter XXXX spricht perfekt Deutsch und Englisch. Durch meine in Deutschland aufgewachsene Tochter, die jetzt in Österreich zur Schule geht, bin ich in die deutschsprachige Kultur und auch in das Leben in Österreich sehr gut integriert.Meine Muttersprache ist Suaheli. Meine Tochter römisch 40 versteht zwar Suaheli, spricht es aber nicht. Meine Tochter römisch 40 spricht perfekt Deutsch und Englisch. Durch meine in Deutschland aufgewachsene Tochter, die jetzt in Österreich zur Schule geht, bin ich in die deutschsprachige Kultur und auch in das Leben in Österreich sehr gut integriert. Frage 27: Ich hatte in Norwegen keine offizielle Meldeadresse. Frage 28: Ich habe in Kenia keine Familienangehörigen mehr. Zu meinem Vater, der nach wie vor in Kenia lebt, hatte ich schon als Kind KEINEN Kontakt. Ich wuchs bei meiner Mutter auf, die Alleinerzieherin war. Meine Mutter, die in Kenia gelebt hatte, ist gestorben. In Kenia lebt noch meine Großmutter. Meine Großmutter lebt in einem Slum in Kenia. Sie ist alt und lebt in bitterer Not. Die beiden Male, die ich mit XXXX Urlaub in Kenia machten, mussten wir in einem Hotel in Kenia wohnen. Hätten wir im Slum meiner Großmutter in Kenia übernachtet, wären wir überfallen worden; man hätte versucht, uns Geld zu stehlen; meine Tochter XXXX fällt aufgrund ihrer mittelbraunen Hautfarbe in Kenia auf.In Kenia lebt noch meine Großmutter. Meine Großmutter lebt in einem Slum in Kenia. Sie ist alt und lebt in bitterer Not. Die beiden Male, die ich mit römisch 40 Urlaub in Kenia machten, mussten wir in einem Hotel in Kenia wohnen. Hätten wir im Slum meiner Großmutter in Kenia übernachtet, wären wir überfallen worden; man hätte versucht, uns Geld zu stehlen; meine Tochter römisch 40 fällt aufgrund ihrer mittelbraunen Hautfarbe in Kenia auf. Frage 29: Nein. Frage 30: Meine einzige Beschäftigung in Europa war meine knapp zweijährige Beschäftigung als Helferin in der Altenbetreuung in einem Seniorenwohnheim in Deutschland: bei der XXXX , vollversicherte Beschäftigung, Oktober 2016 bis Juli 2018.Helferin in der Altenbetreuung in einem Seniorenwohnheim in Deutschland: bei der römisch 40 , vollversicherte Beschäftigung, Oktober 2016 bis Juli
  9. Frage 31: Derzeit habe ich keine Krankenversicherung in Osterreich Derzeit leben XXXX und ich von dem Geld, das mir XXXX , StA: Norwegen, aus Norwegen schickt (über Umwege, weit das BFA meinen Reisepass sichergestellt hat und ich kein Bankkonto habe).Derzeit leben römisch 40 und ich von dem Geld, das mir römisch 40 , StA: Norwegen, aus Norwegen schickt (über Umwege, weit das BFA meinen Reisepass sichergestellt hat und ich kein Bankkonto habe). Während meiner zwei Ehen wurde ich von meinen Ehepartnern erhalten. Frage 32: Sollte mir eine AB plus gemäß § 55 AsylG erteilt werden, würde ich versuchen, in der Betreuung alter Menschen eine Beschäftigung zu finden. Da ich einen Führerschein habe, könnte ich mir auch vorstellen, in einem Lieferservice zu arbeiten. Auch Arbeiten in Privathaushalten alter Menschen würde ich gerne ausführen.Sollte mir eine Ausschussbericht plus gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt werden, würde ich versuchen, in der Betreuung alter Menschen eine Beschäftigung zu finden. Da ich einen Führerschein habe, könnte ich mir auch vorstellen, in einem Lieferservice zu arbeiten. Auch Arbeiten in Privathaushalten alter Menschen würde ich gerne ausführen. Frage 33: Nein, ich erhalte kein Geld aus Kenia. Frage 34: Nein, ich erhalten keine Leistung österreichischer Gebietskörperschaften. Frage 35: Nein, mein Ex-Gatte, Herr XXXX , zahlt keinen Unterhalt.Nein, mein Ex-Gatte, Herr römisch 40 , zahlt keinen Unterhalt. Frage 36: Mein norwegischer Partner, XXXX , unterstützte mich während meines Aufenthalts in Norwegen.Mein norwegischer Partner, römisch 40 , unterstützte mich während meines Aufenthalts in Norwegen. Frage 37: Nein, ich werde in Kenia nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt. Fragen 38 bis 41: Ich habe die alleinige Obsorge für meine minderjährige österreichische Tochter XXXX . Ich kann nur mit XXXX im selben Haushalt und im selben Land leben. XXXX spricht perfekt Deutsch und Englisch. Suaheli, das in Kenia gesprochen wird, versteht sie nur passiv.Ich habe die alleinige Obsorge für meine minderjährige österreichische Tochter römisch 40 . Ich kann nur mit römisch 40 im selben Haushalt und im selben Land leben. römisch 40 spricht perfekt Deutsch und Englisch. Suaheli, das in Kenia gesprochen wird, versteht sie nur passiv. Meine Tochter XXXX ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, hat ein Jahr in Norwegen gelebt und lebt seit einem Jahr in Österreich. XXXX kennt nur Europa. Kenia hat sie in zwei Urlauben, jeweils nur vom Hotelzimmer aus, gesehen. XXXX würde beispielsweise im Slum, in dem ihre Urgroßmutter in Kenia lebt, nicht überleben können. In Kenia würden wir direkt vom Flughafen in die Obdachlosigkeit kommen oder Zielscheibe von Straßenräubern werden, die davon ausgehen, dass aus Europa Kommende jedenfalls mehr Geld haben als sie selbst. XXXX hat mittelbraune Hautfarbe; es ist ihr anzusehen, dass sie teils von einem hellhäutigen Elternteil abstammt. XXXX wäre leider in der kenianischen Gesellschaft diskriminiert. Würden wir bei meiner Großmutter im Slum leben wären wir rasch Zielscheibe von Überfällen. XXXX hätte in Kenia keine Möglichkeit, eine Schule zu besuchen, die auch nur ansatzweise den Standard vom Schulzentrum Friesgasse in Wien hat. XXXX würde in Kenia wohl immer wieder Hunger leiden; ich befürchte, dass sie in Kenia phyisch und psychisch erkranken würde und dem Leben in bitterer Not in einem Slum in Kenia — nach ihrem Heranwachsen in europäischen Ländern - nicht gewachsen wäre. In Kenia hätte meine seit ihrer Geburt in Europa lebende Tochter keine Zukunftsperspektive. Auch ich hätte keine Kraft mehr für einen Neuanfang.Meine Tochter römisch 40 ist in Deutschland geboren und aufgewachsen, hat ein Jahr in Norwegen gelebt und lebt seit einem Jahr in Österreich. römisch 40 kennt nur Europa. Kenia hat sie in zwei Urlauben, jeweils nur vom Hotelzimmer aus, gesehen. römisch 40 würde beispielsweise im Slum, in dem ihre Urgroßmutter in Kenia lebt, nicht überleben können. In Kenia würden wir direkt vom Flughafen in die Obdachlosigkeit kommen oder Zielscheibe von Straßenräubern werden, die davon ausgehen, dass aus Europa Kommende jedenfalls mehr Geld haben als sie selbst. römisch 40 hat mittelbraune Hautfarbe; es ist ihr anzusehen, dass sie teils von einem hellhäutigen Elternteil abstammt. römisch 40 wäre leider in der kenianischen Gesellschaft diskriminiert. Würden wir bei meiner Großmutter im Slum leben wären wir rasch Zielscheibe von Überfällen. römisch 40 hätte in Kenia keine Möglichkeit, eine Schule zu besuchen, die auch nur ansatzweise den Standard vom Schulzentrum Friesgasse in Wien hat. römisch 40 würde in Kenia wohl immer wieder Hunger leiden; ich befürchte, dass sie in Kenia phyisch und psychisch erkranken würde und dem Leben in bitterer Not in einem Slum in Kenia — nach ihrem Heranwachsen in europäischen Ländern - nicht gewachsen wäre. In Kenia hätte meine seit ihrer Geburt in Europa lebende Tochter keine Zukunftsperspektive. Auch ich hätte keine Kraft mehr für einen Neuanfang. Ich hoffe daher sehr, dass mir der beantragte Titel gemäß § 55 AsylG erteilt werden kann.“Ich hoffe daher sehr, dass mir der beantragte Titel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt werden kann.“ Mit diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen vor. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim BFA am 16.06.2020, beantwortete XXXX das Schreiben vom 28.05.2020 und zwar direkt handschriftlich auf diesem. Darin gibt er im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin sei mehrmals nur für Besuche in Österreich gewesen. Sie habe niemals mit ihm in gemeinsamen Haushalt gelebt. Ein gemeinsamer Wohnsitz habe nie bestanden. XXXX sei nicht sein leibliches Kind. Er habe sie auch nicht adoptiert und er habe zu dem Kind auch keinen Kontakt. Er habe für sie auch keine Alimentationszahlungen geleistet. Ob XXXX bereits vor 2019 in Österreich gelebt habe, wisse er nicht. In gemeinsamen Haushalt habe er mit ihr nicht gelebt. Ebenso wenig wisse er, ob sie eine weitere Staatsangehörigkeit habe. Unterhalt für die Beschwerdeführerin leiste er nicht.Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim BFA am 16.06.2020, beantwortete römisch 40 das Schreiben vom 28.05.2020 und zwar direkt handschriftlich auf diesem. Darin gibt er im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin sei mehrmals nur für Besuche in Österreich gewesen. Sie habe niemals mit ihm in gemeinsamen Haushalt gelebt. Ein gemeinsamer Wohnsitz habe nie bestanden. römisch 40 sei nicht sein leibliches Kind. Er habe sie auch nicht adoptiert und er habe zu dem Kind auch keinen Kontakt. Er habe für sie auch keine Alimentationszahlungen geleistet. Ob römisch 40 bereits vor 2019 in Österreich gelebt habe, wisse er nicht. In gemeinsamen Haushalt habe er mit ihr nicht gelebt. Ebenso wenig wisse er, ob sie eine weitere Staatsangehörigkeit habe. Unterhalt für die Beschwerdeführerin leiste er nicht. XXXX schloss ein Konvolut an Unterlagen an. römisch 40 schloss ein Konvolut an Unterlagen an. Mit Schreiben vom 04.11.2020 brachte die Beschwerdeführerin ein weiteres Konvolut an Unterlagen in Vorlage. Mit E-Mail vom 26.02.2021 brachte die MA 35 dem BFA zur Kenntnis, dass XXXX kenianisch-österreichische Doppelstaatsbürgerschaft sei.Mit E-Mail vom 26.02.2021 brachte die MA 35 dem BFA zur Kenntnis, dass römisch 40 kenianisch-österreichische Doppelstaatsbürgerschaft sei. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.03.2021 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gem. § 55 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig bis zur Volljährigkeit ihrer am XXXX geborenen Tochter XXXX , außer der Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit ihrer Tochter XXXX oder der Verlust ihrer Obsorgeberechtigung für ihre Tochter XXXX trete zu einem früheren Zeitpunkt ein, dann ende die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung mit diesem Zeitpunkt (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.03.2021 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung für vorübergehend unzulässig bis zur Volljährigkeit ihrer am römisch 40 geborenen Tochter römisch 40 , außer der Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit ihrer Tochter römisch 40 oder der Verlust ihrer Obsorgeberechtigung für ihre Tochter römisch 40 trete zu einem früheren Zeitpunkt ein, dann ende die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung mit diesem Zeitpunkt (Spruchpunkt römisch zwei.). Beweiswürdigend hielt das BFA soweit wesentlich fest: „Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Die Feststellungen zu Ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zu Ihrer Muttersprache basieren auf Ihren Angaben. Die Feststellungen zu Ihrer Volljährigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Identitätsdokumenten. Die Feststellungen zu Ihrem Familienstand ergeben sich aus Ihren Angaben und den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu Ihren Sorgepflichten ergeben sich aus Ihren Angaben und dem vorgelegten Scheidungsbeschluss. Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand basieren auf Ihren Angaben. Die Feststellungen zu Ihrer Schulbildung und Berufstätigkeit in Kenia basieren auf Ihren Angaben. Die Feststellungen zu Ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihren Familienangehörigen in Österreich ergeben sich aus Ihren Angaben, dem vorgelegten Scheidungsbeschluss und dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen, dass Ihr Familienleben auch in Kenia fortgesetzt werden kann, basiert auf der Mitteilung der MA35 über die Doppelstaatsbürgerschaft Ihrer Tochter. Die Feststellungen über die Nichtmitgliedschaft in Vereinen oder Organisationen basieren auf Ihren Angaben. Die Feststellungen zu Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit basieren auf Ihren Angaben. Die Feststellungen zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes basieren auf Ihren Angaben. Die Feststellungen zur fehlenden Krankenversicherung ergeben sich aus den Versicherungsdatenauszügen. Die Feststellungen zu Ihrem Kontakt zu XXXX sowie zu den Alimentationszahlungen basieren auf Ihren Angaben sowie auf seine Zeugenaussage.Die Feststellungen zu Ihrem Kontakt zu römisch 40 sowie zu den Alimentationszahlungen basieren auf Ihren Angaben sowie auf seine Zeugenaussage. Die Feststellungen zu privaten Bindungen in Österreich ergeben sich aus Ihren Angaben. Die Feststellungen zu Ihrer sprachlichen Integration basieren auf den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur beruflichen und sozialen Integration ergeben sich aus Ihren Angaben, der Aktenlage und dem Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zu Ihrem Privatleben basieren auf Ihren Angaben.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin macht sie, nach Angaben zum Sachverhalt, im Wesentlichen geltend, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil es keine Einvernahme durchgeführt habe. Die Vaterschaft des XXXX stehe hinsichtlich XXXX außer Frage. Hinsichtlich der Rückkehrsituation hätte die Beschwerdeführerin schildern könne, dass sie in Kenia außer ihrer Tante niemanden mehr habe und ihr eine Rückkehr, insbesondere mit minderjährigem Kind, nicht zumutbar sei. Sie habe keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte in Kenia. Hätte das BFA ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, das der Beschwerdeführerin aufgrund des Privat- und Familienlebens ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG 2005 erteilt hätte werden müssen.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin macht sie, nach Angaben zum Sachverhalt, im Wesentlichen geltend, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil es keine Einvernahme durchgeführt habe. Die Vaterschaft des römisch 40 stehe hinsichtlich römisch 40 außer Frage. Hinsichtlich der Rückkehrsituation hätte die Beschwerdeführerin schildern könne, dass sie in Kenia außer ihrer Tante niemanden mehr habe und ihr eine Rückkehr, insbesondere mit minderjährigem Kind, nicht zumutbar sei. Sie habe keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte in Kenia. Hätte das BFA ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, das der Beschwerdeführerin aufgrund des Privat- und Familienlebens ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt hätte werden müssen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die festgestellte Doppelstaatsbürgerschaft der XXXX rechtfertige die Annahme des BFA, das Familienleben könne in Kenia fortgesetzt werden, nicht.Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die festgestellte Doppelstaatsbürgerschaft der römisch 40 rechtfertige die Annahme des BFA, das Familienleben könne in Kenia fortgesetzt werden, nicht. Eine bloße Duldung stelle keinen Aufenthaltstitel iSd Judikatur des EuGH dar. Weiters müsse das Kindeswohl ein vorrangiger Erwägungsgrund sei. Die Beschwerdeführerin habe kürzlich die B2-Prüfung absolviert, beherrsche die deutsche Sprache sehr gut und sie habe sich in der Suppenküche engagiert und unentgeltlich beim Verteilen von Suppen an Obdachlose geholfen. Sobald sie die Möglichkeit habe, wolle sie einer geregelten Arbeit nachgehen und ihrem Kind eine sichere Zukunft in Österreich bieten. Auch die Tochter der Beschwerdeführerin habe sich in Österreich bereits sehr gut eingelebt, besuche die Schule und wolle ihre Zukunft weiterhin in Österreich verbringen. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Interessenabwägung die Interessen der Beschwerdeführerin die öffentlichen Interessen an ihrer Außerlandesbringung überwiegen würden. Auf S 47 des Bescheides fänden sich Mutmaßungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin, die das BFA nicht zu belegen vermocht habe. Auch das Kindeswohl sei bei der Interessenabwägung unberücksichtigt geblieben. Im gegenständlichen Falle bestehe eine sich aus Art. 8 EMRK ergebende Verpflichtung des Staates, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, da der Aufenthalt eines Teils der Familie derart gefestigt sei, dass die Übersiedelung in den Herkunftsstaat unzumutbar sei. Denn im Falle einer Rückkehr nach Kenia seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter völlig auf sich alleine gestellt.Im gegenständlichen Falle bestehe eine sich aus Artikel 8, EMRK ergebende Verpflichtung des Staates, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, da der Aufenthalt eines Teils der Familie derart gefestigt sei, dass die Übersiedelung in den Herkunftsstaat unzumutbar sei. Denn im Falle einer Rückkehr nach Kenia seien die Beschwerdeführerin und ihre Tochter völlig auf sich alleine gestellt. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden, sodass die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt werde. Die Beschwerde stellt die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus) stattzugeben, sowie, in eventu, „die angefochtenen Bescheide“ „ersatzlos“ zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Die Beschwerde stellt die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus) stattzugeben, sowie, in eventu, „die angefochtenen Bescheide“ „ersatzlos“ zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen Die arbeitsfähige Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger von Kenia. In Kenia hält sich eine Tante der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin lernte den österreichischen Staatsangehörigen XXXX , in Kenia kennen und ehelichte diesen am 06.06.2005 in Kenia zu dem Zwecke, sich Zugang nach Europa zu verschaffen.Die Beschwerdeführerin lernte den österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , in Kenia kennen und ehelichte diesen am 06.06.2005 in Kenia zu dem Zwecke, sich Zugang nach Europa zu verschaffen. Im Jahr 2006 war die Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig, wobei sie bei einer kenianischen Freundin unangemeldet Unterkunft nahm. Im Jahr 2008 war die Beschwerdeführerin abermals für einige wenige Tage in Österreich aufhältig. Die Beschwerdeführerin lebte in der Folge als „Asylbewerberin“ in Deutschland, wobei sie im diesbezüglichen Verfahren zunächst vollständig falsche Angaben ( XXXX , ledig, geb. XXXX in XXXX , Uganda) machte und verschwieg auch ihre am 06.06.2005 in XXXX , Kenia, erfolgte Eheschließung mit XXXX .Die Beschwerdeführerin lebte in der Folge als „Asylbewerberin“ in Deutschland, wobei sie im diesbezüglichen Verfahren zunächst vollständig falsche Angaben ( römisch 40 , ledig, geb. römisch 40 in römisch 40 , Uganda) machte und verschwieg auch ihre am 06.06.2005 in römisch 40 , Kenia, erfolgte Eheschließung mit römisch 40 . Am 15.12.2009 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin in XXXX , Deutschland, geboren, die aufgrund der Falschangaben der Beschwerdeführerin zunächst vom Standesamt XXXX als XXXX eingetragen wurde.Am 15.12.2009 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin in römisch 40 , Deutschland, geboren, die aufgrund der Falschangaben der Beschwerdeführerin zunächst vom Standesamt römisch 40 als römisch 40 eingetragen wurde. Mit Beschluss des AG XXXX vom 04.01.2011, XXXX , wurde der Name der Tochter der Beschwerdeführerin auf XXXX berichtigt. Eine seitens des XXXX erhobene Beschwerde wies das OLG XXXX mit Beschluss vom 11.07.2011, XXXX , zurück.Mit Beschluss des AG römisch 40 vom 04.01.2011, römisch 40 , wurde der Name der Tochter der Beschwerdeführerin auf römisch 40 berichtigt. Eine seitens des römisch 40 erhobene Beschwerde wies das OLG römisch 40 mit Beschluss vom 11.07.2011, römisch 40 , zurück. XXXX ist kenianisch-österreichische Doppelstaatsbürgerin. römisch 40 ist kenianisch-österreichische Doppelstaatsbürgerin. Mit Endbeschluss des AG XXXX vom 16.05.2015, XXXX , wurde die Ehe der Beschwerdeführerin und des XXXX geschieden. Mit Endbeschluss des AG römisch 40 vom 16.05.2015, römisch 40 , wurde die Ehe der Beschwerdeführerin und des römisch 40 geschieden. Am 29.05.2015 ehelichte die Beschwerdeführerin den deutschen Staatsangehörigen XXXX Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und XXXX bereits seit dem 22.10.2013 getrennt gelebt hatten. Die Ehe wurde mit Endbeschluss des AG XXXX vom 04.01.2018, XXXX , geschieden. Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund dieser Ehe einen Aufenthaltstitel für Deutschland, welcher am 28.12.2018 auslief und aufgrund der Scheidung von XXXX nicht mehr verlängerbar war.Am 29.05.2015 ehelichte die Beschwerdeführerin den deutschen Staatsangehörigen römisch 40 Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und römisch 40 bereits seit dem 22.10.2013 getrennt gelebt hatten. Die Ehe wurde mit Endbeschluss des AG römisch 40 vom 04.01.2018, römisch 40 , geschieden. Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund dieser Ehe einen Aufenthaltstitel für Deutschland, welcher am 28.12.2018 auslief und aufgrund der Scheidung von römisch 40 nicht mehr verlängerbar war. Von Juli 2018 bis Juli 2019 hielt sich die Beschwerdeführerin mit XXXX illegal in Norwegen auf.Von Juli 2018 bis Juli 2019 hielt sich die Beschwerdeführerin mit römisch 40 illegal in Norwegen auf. Am 15.07.2019 reiste die Beschwerdeführerin über Deutschland nach Österreich ein und stellte am 27.08.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK „Aufrechterhaltung des Familienlebens“Am 15.07.2019 reiste die Beschwerdeführerin über Deutschland nach Österreich ein und stellte am 27.08.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK „Aufrechterhaltung des Familienlebens“ Die Beschwerdeführerin hatte noch nie einen Aufenthaltstitel in Österreich, weshalb ihr Aufenthalt illegal ist. Ihr einziger familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich ist ihre Tochter XXXX . Die Beschwerdeführerin hat Deutschzertifikate bis zum Niveau B1 vorgelegt. Sie ist in Österreich nicht in Vereinen und sie ist nicht in den Arbeitsmarkt integriert und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie gibt auf ehrenamtlicher Basis Speisen in einer Suppenküche aus. Die Beschwerdeführerin ist nicht in die Grundversorgung einbezogen und in Österreich unbescholten.Die Beschwerdeführerin hatte noch nie einen Aufenthaltstitel in Österreich, weshalb ihr Aufenthalt illegal ist. Ihr einziger familiärer Anknüpfungspunkt in Österreich ist ihre Tochter römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat Deutschzertifikate bis zum Niveau B1 vorgelegt. Sie ist in Österreich nicht in Vereinen und sie ist nicht in den Arbeitsmarkt integriert und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie gibt auf ehrenamtlicher Basis Speisen in einer Suppenküche aus. Die Beschwerdeführerin ist nicht in die Grundversorgung einbezogen und in Österreich unbescholten. In Kenia halten sich der Vater und die Großmutter der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin war zweimal mit XXXX in Kenia auf Urlaub.In Kenia halten sich der Vater und die Großmutter der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin war zweimal mit römisch 40 in Kenia auf Urlaub. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin versuchte, mit allen Mitteln nach Europa zu gelangen und sich hier ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. So ging sie zunächst eine Ehe mit dem um 36 Jahre älteren österreichischen Staatsangehörigen XXXX ein, ohne mit ihm ein tatsächliches Ehe- und Familienleben zu führen, und lebte zu keiner Zeit mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Sie ging eine Aufenthaltsehe ein. Auch bei ihren beiden Besuchen in Österreich nahm sie unangemeldet bei einer kenianischen Freundin Unterkunft und lebte nicht bei XXXX . Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin versuchte, mit allen Mitteln nach Europa zu gelangen und sich hier ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. So ging sie zunächst eine Ehe mit dem um 36 Jahre älteren österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 ein, ohne mit ihm ein tatsächliches Ehe- und Familienleben zu führen, und lebte zu keiner Zeit mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Sie ging eine Aufenthaltsehe ein. Auch bei ihren beiden Besuchen in Österreich nahm sie unangemeldet bei einer kenianischen Freundin Unterkunft und lebte nicht bei römisch 40 . Sie reiste bei ihrem zweiten Besuch weiter nach Deutschland, wo sie unter falschen Identitätsangaben einen aussichtslosen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sie verschwieg vorsätzlich sowohl ihre tatsächliche Identität als auch die noch bestehende Ehe mit XXXX den Behörden.Sie reiste bei ihrem zweiten Besuch weiter nach Deutschland, wo sie unter falschen Identitätsangaben einen aussichtslosen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sie verschwieg vorsätzlich sowohl ihre tatsächliche Identität als auch die noch bestehende Ehe mit römisch 40 den Behörden. Sie ließ am 18.03.2014 beim Österreichischen Generalkonsulat in München die österreichische Staatsangehörigkeit ihrer am 15.12.2009 geborenen Tochter durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis bestätigen, obwohl XXXX nicht die leibliche Tochter des XXXX ist, bevor sie am 20.11.2014 den Antrag auf Ehescheidung einbrachte, um sich selbst über die österreichische Staatsangehörigkeit ihrer Tochter abzusichern.Sie ließ am 18.03.2014 beim Österreichischen Generalkonsulat in München die österreichische Staatsangehörigkeit ihrer am 15.12.2009 geborenen Tochter durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis bestätigen, obwohl römisch 40 nicht die leibliche Tochter des römisch 40 ist, bevor sie am 20.11.2014 den Antrag auf Ehescheidung einbrachte, um sich selbst über die österreichische Staatsangehörigkeit ihrer Tochter abzusichern. Sie ehelichte nach rechtskräftiger Scheidung am 29.12.2015 den deutschen Staatsbürger XXXX , obwohl die Beziehung zu diesem bereits seit dem 22.10.2013 nicht mehr bestand und ging daher neuerlich eine Aufenthaltsehe ein.Sie ehelichte nach rechtskräftiger Scheidung am 29.12.2015 den deutschen Staatsbürger römisch 40 , obwohl die Beziehung zu diesem bereits seit dem 22.10.2013 nicht mehr bestand und ging daher neuerlich eine Aufenthaltsehe ein. Nachdem ihre Aufenthaltsberechtigung in Deutschland mit Ablauf des 28.12.2018 ausgelaufen war und die Voraussetzungen für eine Verlängerung aufgrund der am 04.01.2018 geschiedenen Ehe mit XXXX nicht mehr vorlagen, reiste die Beschwerdeführerin weiter nach Norwegen, wo sie sich ein Jahr ohne aufrechter Meldung und ohne Aufenthaltstitel unrechtmäßig im Verborgenen aufhielt. Nachdem ihre Aufenthaltsberechtigung in Deutschland mit Ablauf des 28.12.2018 ausgelaufen war und die Voraussetzungen für eine Verlängerung aufgrund der am 04.01.2018 geschiedenen Ehe mit römisch 40 nicht mehr vorlagen, reiste die Beschwerdeführerin weiter nach Norwegen, wo sie sich ein Jahr ohne aufrechter Meldung und ohne Aufenthaltstitel unrechtmäßig im Verborgenen aufhielt. Da es ihr in Norwegen nicht gelang, sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, holte sie Erkundigungen ein, wie sie an einen Aufenthaltstitel gelangen könnte. Dabei erfuhr sie, dass sie als Mutter einer Tochter mit österreichischer Staatsangehörigkeit in Österreich leben müsste, um an einen Aufenthaltstitel zu gelangen. Aus diesem Grund reiste sie am 15.07.2019 mit ihrer Tochter nach Österreich, um durch die österreichische Staatsangehörigkeit ihrer Tochter an einen Aufenthaltstitel zu gelangen. Die Beschwerdeführerin umging somit mehrfach die Einwanderungsvorschriften und verstieß gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen im Schengenraum. Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage: Kenia ist gemäß Verfassung von 2010 eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident verfügt über weitreichende Exekutivvollmachten. Ihm unterstehen sowohl die Regierung als auch die Streitkräfte (AA 1.2017a). Allerdings wurde die Macht des Präsidenten mit der neuen Verfassung eingeschränkt und die Legislative gestärkt (BS 2018; vgl. GIZ 6.2017a). Durch die Bildung von Blöcken und die Polarisierung der Politik konnte sich die Regierung aber substanzielle Kontrolle erhalten (BS 2018). Kenia ist eine Mehrparteiendemokratie mit regelmäßig abgehaltenen Wahlen. Die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten werden aber durch die umfassende Korruption und die Brutalität der Sicherheitskräfte schwer unterminiert (FH 2018).Kenia ist gemäß Verfassung von 2010 eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident verfügt über weitreichende Exekutivvollmachten. Ihm unterstehen sowohl die Regierung als auch die Streitkräfte (AA 1.2017a). Allerdings wurde die Macht des Präsidenten mit der neuen Verfassung eingeschränkt und die Legislative gestärkt (BS 2018; vergleiche GIZ 6.2017a). Durch die Bildung von Blöcken und die Polarisierung der Politik konnte sich die Regierung aber substanzielle Kontrolle erhalten (BS 2018). Kenia ist eine Mehrparteiendemokratie mit regelmäßig abgehaltenen Wahlen. Die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten werden aber durch die umfassende Korruption und die Brutalität der Sicherheitskräfte schwer unterminiert (FH 2018). Die Verfassung von 2010 sieht auch eine umfassende Dezentralisierung des Landes vor (GIZ 6.2017a). Seit den allgemeinen Wahlen vom 4.3.2013 ist Kenia ein dezentral aufgebautes und verwaltetes Land, das in 47 Counties gegliedert ist. Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten wurden erstmals Gouverneure und Parlamente auf dieser Ebene gewählt (AA 1.2017a; vgl. BS 2018). Die Counties entsenden jeweils einen Vertreter in den neu geschaffenen Senat, welcher die zweite Kammer des Parlaments darstellt (GIZ 6.2017a). Diese Transformation eines hochgradig zentralisierten Staates in eine dezentralisierte Verwaltungsform ist weltweit eines der ambitioniertesten Projekte seiner Art. Signifikante Exekutiv- und Steuerrechte werden den Counties übertragen. Bis auf die Bereiche Sicherheit und Bildung wurde die Verantwortung vom Zentralstaat an die Counties übertragen. Die Dezentralisierung genießt große Popularität in der Bevölkerung (BS 2018), diese erhält derart mehr Mitbestimmungsmöglichkeiten (GIZ 6.2017a).Die Verfassung von 2010 sieht auch eine umfassende Dezentralisierung des Landes vor (GIZ 6.2017a). Seit den allgemeinen Wahlen vom 4.3.2013 ist Kenia ein dezentral aufgebautes und verwaltetes Land, das in 47 Counties gegliedert ist. Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten wurden erstmals Gouverneure und Parlamente auf dieser Ebene gewählt (AA 1.2017a; vergleiche BS 2018). Die Counties entsenden jeweils einen Vertreter in den neu geschaffenen Senat, welcher die zweite Kammer des Parlaments darstellt (GIZ 6.2017a). Diese Transformation eines hochgradig zentralisierten Staates in eine dezentralisierte Verwaltungsform ist weltweit eines der ambitioniertesten Projekte seiner "Art". Signifikante Exekutiv- und Steuerrechte werden den Counties übertragen. Bis auf die Bereiche Sicherheit und Bildung wurde die Verantwortung vom Zentralstaat an die Counties übertragen. Die Dezentralisierung genießt große Popularität in der Bevölkerung (BS 2018), diese erhält derart mehr Mitbestimmungsmöglichkeiten (GIZ 6.2017a). Generell ist die politische Lage stabil. Die Zahl der Kenianer, welche ihr Land als vollwertige Demokratie sehen, hat sich von 47 Prozent im Jahr 2012 auf 31,5 Prozent im Jahr 2015 verringert (BS 2018). Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen am 8.8.2017 standen sich die Jubilee-Partei des amtierenden Staatspräsidenten Uhuru Muigai Kenyatta und das oppositionelle Parteienbündnis National Super Alliance (NASA) des ehemaligen Regierungschefs Raila Odinga gegenüber (AI 23.5.2018). Am 11.8.2017 hatte die unabhängige Wahlkommission (IEBC) den Kandidaten der Jubilee Coalition Party, Uhuru Kenyatta, zum Sieger der Präsidentenwahl erklärt und seine Wiederwahl bestätigt. Der Oppositionskandidat Raila Odinga focht die Wahl vor Gericht an, und der Oberste Gerichtshof hat die Wahl am 1.9.2017 auch tatsächlich aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Übertragung von Ergebnissen der einzelnen Wahllokale annulliert. Das Gericht setzte eine Neuwahl für 26.10.2017 an. Odinga zog sich am 10.10.2017 von der Wahl zurück und rief zum Boykott der Wahl auf. Kenyatta gewann die Neuwahl, die Resultate wurden am 20.11.2017 vom Obersten Gerichtshof bestätigt (USDOS 20.4.2018; vgl. EDA 25.6.2018, AI 23.5.2018, FH 2018). Demnach gewann Präsident Kenyatta die Wahl mit 98 Prozent der abgegebenen Stimmen, die Wahlbeteiligung lag unter 40 Prozent. Im August 2017 war sie mehr als doppelt so hoch gewesen (AI 23.5.2018; vgl. FH 2018). Raila Odinga rief am 31.10.2017 zu einer „nationalen Widerstandsbewegung“ und zur Bildung einer „Volksversammlung“ auf, die zivilgesellschaftliche Gruppen vereinen solle, um die „Demokratie wiederherzustellen“ (AI 23.5.2018).Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen am 8.8.2017 standen sich die Jubilee-Partei des amtierenden Staatspräsidenten Uhuru Muigai Kenyatta und das oppositionelle Parteienbündnis National Super Alliance (NASA) des ehemaligen Regierungschefs Raila Odinga gegenüber (AI 23.5.2018). Am 11.8.2017 hatte die unabhängige Wahlkommission (IEBC) den Kandidaten der Jubilee Coalition Party, Uhuru Kenyatta, zum Sieger der Präsidentenwahl erklärt und seine Wiederwahl bestätigt. Der Oppositionskandidat Raila Odinga focht die Wahl vor Gericht an, und der Oberste Gerichtshof hat die Wahl am 1.9.2017 auch tatsächlich aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Übertragung von Ergebnissen der einzelnen Wahllokale annulliert. Das Gericht setzte eine Neuwahl für 26.10.2017 an. Odinga zog sich am 10.10.2017 von der Wahl zurück und rief zum Boykott der Wahl auf. Kenyatta gewann die Neuwahl, die Resultate wurden am 20.11.2017 vom Obersten Gerichtshof bestätigt (USDOS 20.4.2018; vergleiche EDA 25.6.2018, AI 23.5.2018, FH 2018). Demnach gewann Präsident Kenyatta die Wahl mit 98 Prozent der abgegebenen Stimmen, die Wahlbeteiligung lag unter 40 Prozent. Im August 2017 war sie mehr als doppelt so hoch gewesen (AI 23.5.2018; vergleiche FH 2018). Raila Odinga rief am 31.10.2017 zu einer „nationalen Widerstandsbewegung“ und zur Bildung einer „Volksversammlung“ auf, die zivilgesellschaftliche Gruppen vereinen solle, um die „Demokratie wiederherzustellen“ (AI 23.5.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018 - AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.6.2018): Reisehinweise für Kenia, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/kenia/reisehinweise-kenia.html, Zugriff 25.6.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018 Sicherheitslage: Nach wie vor ist die Kriminalität in Kenia Besorgnis erregend hoch, belastbares statistisches Material hierzu ist aber kaum zu bekommen (GIZ 6.2017d). Außerdem besteht weiterhin die Gefahr terroristischer Anschläge. Es gibt Drohungen der somalischen Terrororganisation al Shabaab mit Vergeltungsaktionen als Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia. Mehrere Anschläge haben in der Vergangenheit auch schon stattgefunden oder sind vereitelt worden (AA 25.6.2018; vgl. BMEIA 25.6.2018, EDA 25.6.2018).Nach wie vor ist die Kriminalität in Kenia Besorgnis erregend hoch, belastbares statistisches Material hierzu ist aber kaum zu bekommen (GIZ 6.2017d). Außerdem besteht weiterhin die Gefahr terroristischer Anschläge. Es gibt Drohungen der somalischen Terrororganisation al Shabaab mit Vergeltungsaktionen als Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia. Mehrere Anschläge haben in der Vergangenheit auch schon stattgefunden oder sind vereitelt worden (AA 25.6.2018; vergleiche BMEIA 25.6.2018, EDA 25.6.2018). Auch die politischen Spannungen bleiben hoch. Es muss weiterhin mit politisch bedingten Demonstrationen und Gewalttaten gerechnet werden (EDA 25.6.2018). Demonstrationen aus politischen oder sozialen Gründen können unvorhersehbar eskalieren (AA 25.6.2018). Lokal begrenzte Unruhen und Gewaltausbrüche sind möglich, vor allem nach Gewalttaten, die religiös motiviert sind oder als solche wahrgenommen werden. Auch politisch und wirtschaftlich motivierte Zusammenstöße zwischen ethnischen Gruppen haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Todesopfer gefordert. Diese finden jedoch hauptsächlich in abgelegenen Gebieten statt. Im Grenzgebiet zu Äthiopien kommt es ebenfalls zu vereinzelten Kampfhandlungen (EDA 25.6.2018). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in das Grenzgebiet (80km-Streifen) zu Somalia sowie in den Festlandbereich von Lamu ab (AA 25.6.2018). Das österreichische Außenministerium gibt eine Reisewarnung für das Grenzgebiet zu Somalia. Außerdem warnt es vor Reisen in die Provinzen Mandera, Wajir und Garissa. Abgeraten wird von Reisen in die nördliche Küstenprovinz (v.a. Lamu). Zu Vorsicht wird insbesondere für Mombasa sowie die Counties Kwale und Kilifi, wo in der Vergangenheit politisch und religiös bedingte Krawalle und Unruhen stattfanden, geraten. Aufgrund der verstärkten Präsenz der kenianischen Sicherheitskräfte in den genannten Gebieten hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Monaten allerdings etwas gebessert (BMEIA 25.6.2018). Ähnliche Informationen liefert auch das schweizerische Außenministerium (EDA 25.6.2018). Al Shabaab führt gegen vereinzelte Gemeinden an der Grenze zu Somalia Guerilla-Angriffe durch, bei welchen sowohl Sicherheitskräfte als auch Zivilisten zum Ziel werden (USDOS 20.4.2018). Die Grenzen zu Somalia, Äthiopien und dem Sudan sind porös, und es kommt zur Proliferation von Kleinwaffen und zum Einsickern von Kämpfern der al Shabaab. Auch lokale Milizen haben die Defizite der staatlichen Sicherheitskräfte ausgenutzt. Dies betraf in der Vergangenheit die mittlerweile zersplitterte und größtenteils ausgelöschte Mungiki-Sekte und betrifft heute kleinere Gruppen in den Slums von Nairobi und Kisumu. Dort ersetzen die Milizen de facto die Polizei und regieren mit Gewalt. In ländlichen Gebieten ist die Polizei nicht in der Lage, das bewaffnete Banditentum in den Griff zu bekommen. Und auch dort – speziell in der ehemaligen Central Province und im Rift Valley – treiben Gangs und Milizen ihr Unwesen. Sie agieren semi-autonom und werden in Wahlzeiten von Politikern angeworben (BS 2018). Regelmäßig zu gewaltsamen Zusammenstößen kommt es bei Ressourcenkonflikten in den Bereichen Tana River, Laikipia und Samburu – z.B. zwischen Pokot und Turkana (BS 2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (25.6.2018): Kenia – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/keniasicherheit/208058, Zugriff 25.6.2018 - BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (25.6.2018): Reiseinformationen – Kenia, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kenia/, Zugriff 25.6.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.6.2018): Reisehinweise für Kenia, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/kenia/reisehinweise-kenia.html, Zugriff 25.6.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017d): Kenia – Alltag, https://www.liportal.de/kenia/alltag/, Zugriff 25.6.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018 Rechtsschutz/Justizwesen: Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 20.4.2018) und diese wird auch generell als unabhängig erachtet (FH 2018). Das Rechtssystem Kenias ist an das britische angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch traditionelle Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten Customary Law basieren auf afrikanischen Traditionen (mit großem Spielraum für Interpretationen) oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht (GIZ 6.2017a). Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court (AA 1.2017a). Daneben sprechen Kadi-Gerichte Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 1.2017a; vgl. USDOS 15.8.2017) – etwa bei Heiraten, Scheidungen oder Erbschaften (BS 2018). Gegen ein Urteil eines Kadi-Gerichts kann vor einem formellen Gericht berufen werden (USDOS 15.8.2017). Daneben gibt es keine anderen traditionellen Gerichte. Die nationalen Gerichte nutzen das traditionelle Recht einer Volksgruppe aber als Leitfaden für persönliche Angelegenheiten, solange dieses Recht nicht im Widerspruch zum formellen Recht steht (USDOS 20.4.2018). Das Rechtssystem Kenias ist an das britische angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch traditionelle Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten Customary Law basieren auf afrikanischen Traditionen (mit großem Spielraum für Interpretationen) oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht (GIZ 6.2017a). Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court (AA 1.2017a). Daneben sprechen Kadi-Gerichte Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 1.2017a; vergleiche USDOS 15.8.2017) – etwa bei Heiraten, Scheidungen oder Erbschaften (BS 2018). Gegen ein Urteil eines Kadi-Gerichts kann vor einem formellen Gericht berufen werden (USDOS 15.8.2017). Daneben gibt es keine anderen traditionellen Gerichte. Die nationalen Gerichte nutzen das traditionelle Recht einer Volksgruppe aber als Leitfaden für persönliche Angelegenheiten, solange dieses Recht nicht im Widerspruch zum formellen Recht steht (USDOS 20.4.2018). Generell besteht die Möglichkeit einer Berufung vor einem High Court, in weiterer Folge beim Berufungsgericht und in einigen Fällen auch beim Obersten Gericht (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz sieht ein faires öffentliches Verfahren vor, dieses Recht wird generell auch in der Praxis gewährt. Außerdem gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf die Mitteilung der Anklagepunkte, auf Zeugenstellung und Zeugeneinvernahme durch die Verteidigung und auf einen Rechtsbeistand. Diese Rechte werden generell respektiert. Viele Angeklagte können sich aber keinen Rechtsbeistand leisten. Im Jahr 2016 wurde das National Legal Aid Service geschaffen, um Verteidiger kostenfrei zur Verfügung stellen zu können. Kostenlose Verteidiger gibt es bisher v.a. in Nairobi und anderen größeren Städten (USDOS 20.4.2018). Die Arbeitsweise der Justiz ist ineffizient (FH 2018). Die mangelnde Rechtssicherheit und mangelnde Rechtsstaatlichkeit ist von langen Gerichtsverfahren, einer generell überlasteten Justiz, korrupten Richtern und einem Chaos bei Landbesitztiteln gekennzeichnet (GIZ 6.2017a). Unprofessionelle Ermittlungen und Korruption unterminieren die Strafverfolgung. Die durchschnittliche Verurteilungsrate bei Strafverfahren liegt bei 13-16 Prozent. Schuld daran sind auch die Einschüchterung von Zeugen und die Angst vor Racheakten. Es wird berichtet, dass Bestechlichkeit, Erpressung und politische Überlegungen den Ausgang von Zivilverfahren beeinflussen (USDOS 20.4.2018). Andererseits demonstriert die Strafjustiz Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Trotz der weitverbreiteten Meinung, wonach die Justiz korrupt ist, gibt es keine glaubhaften Vorbringen oder Untersuchungen hinsichtlich einer signifikanten Korruption bei Richtern, Staatsanwälten oder Verteidigern (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist weiterhin in der Lage, die Tätigkeit der Regierung zu kontrollieren und hat auch einige Urteile gegen die Exekutive gefällt, um unterschiedliche Rechte – wie etwa das Versammlungsrecht – zu verteidigen. Allerdings hat die Justiz aufgrund einiger Korruptionsfälle an öffentlicher Glaubwürdigkeit verloren (BS 2018). Das Parlament ignoriert außerdem manchmal richterliche Entscheidungen. Die Behörden hingegen respektieren im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse, und die Ergebnisse der Prozesse scheinen nicht vorbestimmt zu sein (USDOS 20.4.2018).Die Arbeitsweise der Justiz ist ineffizient (FH 2018). Die mangelnde Rechtssicherheit und mangelnde Rechtsstaatlichkeit ist von langen Gerichtsverfahren, einer generell überlasteten Justiz, korrupten Richtern und einem Chaos bei Landbesitztiteln gekennzeichnet (GIZ 6.2017a). Unprofessionelle Ermittlungen und Korruption unterminieren die Strafverfolgung. Die durchschnittliche Verurteilungsrate bei Strafverfahren liegt bei 13-16 Prozent. Schuld daran sind auch die Einschüchterung von Zeugen und die Angst vor Racheakten. Es wird berichtet, dass Bestechlichkeit, Erpressung und politische Überlegungen den Ausgang von Zivilverfahren beeinflussen (USDOS 20.4.2018). Andererseits demonstriert die Strafjustiz Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität (USDOS 20.4.2018; vergleiche BS 2018). Trotz der weitverbreiteten Meinung, wonach die Justiz korrupt ist, gibt es keine glaubhaften Vorbringen oder Untersuchungen hinsichtlich einer signifikanten Korruption bei Richtern, Staatsanwälten oder Verteidigern (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist weiterhin in der Lage, die Tätigkeit der Regierung zu kontrollieren und hat auch einige Urteile gegen die Exekutive gefällt, um unterschiedliche Rechte – wie etwa das Versammlungsrecht – zu verteidigen. Allerdings hat die Justiz aufgrund einiger Korruptionsfälle an öffentlicher Glaubwürdigkeit verloren (BS 2018). Das Parlament ignoriert außerdem manchmal richterliche Entscheidungen. Die Behörden hingegen respektieren im Allgemeinen Gerichtsbeschlüsse, und die Ergebnisse der Prozesse scheinen nicht vorbestimmt zu sein (USDOS 20.4.2018). Der Oberste Staatsrichter Willy Mutunga, ein ehemaliger Dissident und Menschenrechtler (GIZ 6.2017a) wurde gegen David Maraga ausgetauscht. Dieser verfügt nicht über die moralische Autorität, wie sein Vorgänger (BS 2018). Früher galt die Justiz als eine der korruptesten und am wenigsten vertrauenswürdigen Institutionen Kenias. Durch die Justizreform unter Chief Justice Mutunga hat hier eine bemerkenswerte Korrektur stattgefunden (BS 2018). Die Justizreform wird auch weiterhin fortgesetzt, wenn auch mit geringerem Tempo (BS 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Office of the Director of Public Prosecution (ODPP) hat die Zahl der Staatsanwälte von 200 im Jahr 2013 auf 627 im Jahr 2017 mehr als verdreifacht. Damit ging auch eine Beschleunigung der Verfahren einher (USDOS 20.4.2018). Der Rückstau wurde substanziell reduziert (BS 2018; vgl. USDOS 20.4.2018), auch wenn immer noch viele Fälle anhängig sind (FH 2018). Seit Mai 2016 läuft ein Programm der Justiz, um die Rechtsprechung effizienter und leistbarer zu machen (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist für Bürger nach der Schaffung neuer Gerichte besser zugänglich. Zusätzlich erfolgte der Aufbau von Ausbildungsstrukturen. Richter und Amtsmänner wurden überprüft und bewertet, zahlreiche davon entlassen (BS 2018).Früher galt die Justiz als eine der korruptesten und am wenigsten vertrauenswürdigen Institutionen Kenias. Durch die Justizreform unter Chief Justice Mutunga hat hier eine bemerkenswerte Korrektur stattgefunden (BS 2018). Die Justizreform wird auch weiterhin fortgesetzt, wenn auch mit geringerem Tempo (BS 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Das Office of the Director of Public Prosecution (ODPP) hat die Zahl der Staatsanwälte von 200 im Jahr 2013 auf 627 im Jahr 2017 mehr als verdreifacht. Damit ging auch eine Beschleunigung der Verfahren einher (USDOS 20.4.2018). Der Rückstau wurde substanziell reduziert (BS 2018; vergleiche USDOS 20.4.2018), auch wenn immer noch viele Fälle anhängig sind (FH 2018). Seit Mai 2016 läuft ein Programm der Justiz, um die Rechtsprechung effizienter und leistbarer zu machen (USDOS 20.4.2018). Die Justiz ist für Bürger nach der Schaffung neuer Gerichte besser zugänglich. Zusätzlich erfolgte der Aufbau von Ausbildungsstrukturen. Richter und Amtsmänner wurden überprüft und bewertet, zahlreiche davon entlassen (BS 2018). Generell verfügt der kenianische Staat über das Gewaltmonopol, dies wird aber nicht immer und in vollem Umfang in allen Landesteilen durchgesetzt. Vor allem in den ariden und semi-ariden Gebieten im Norden und Nordosten sind Fähigkeit und Willen zur Durchsetzung der Rechtstaatlichkeit minimal (BS 2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018 - FH - Freedom House
(2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018 - USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407519.html, Zugriff 25.6.2018 Sicherheitsbehörden: Für die Sicherheit innerhalb des Landes ist die dem Innenminister unterstehende Polizei zuständig. Das Kenya Police Service erfüllt die generelle Polizeiarbeit und verfügt über spezialisierte Untereinheiten. Das Administration Police Service kümmert sich um die Grenzsicherheit, erfüllt aber teils auch normale Polizeiarbeit. Daneben gibt es noch die Kriminalpolizei (USDOS 20.4.2018). Die Polizei verfügt mit ihren 70.000 Mann über ca. 160 Polizisten pro 100.000 Einwohner. Damit liegt die Rate weit unter den UN-Empfehlungen von 220 Polizisten pro 100.000 Einwohnern (BS 2018). Der National Intelligence Service ist der innere und äußere Nachrichtendienst und untersteht direkt dem Präsidenten (USDOS 20.4.2018). Die Polizei ist schlecht ausgerüstet, wird nicht sehr gut bezahlt und agiert manchmal wenig professionell. Gegen die wachsende Gewaltkriminalität gibt sich die Polizei zumeist machtlos. Selbst Morde werden selten aufgeklärt, und wenn, dann fehlen gerichtsfeste Beweismittel. Aufgrund der schlechten Bezahlung sehen es zudem viele Polizisten als ihr gutes Recht an, kleine Geschenke zu verlangen (GIZ 6.2017a). Manchmal entgleitet den zivilen Aufsichtsbehörden die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Die Polizeireform ist ins Stocken geraten (BS 2018). Die Independent Policing Oversight Authority (IPOA) soll als zivile Aufsicht die Arbeit der Polizei kontrollieren. Sie hat in zahlreichen Fällen von Fehlverhalten durch Sicherheitskräfte Untersuchungen angestellt. In einigen Fällen extra-legaler Tötungen wurden Anklagen eingebracht. Trotzdem bleibt Straffreiheit ein ernstes Problem, ist bei Korruptionsvorwürfen sogar üblich. Erst einmal ist es im Fall eines von IPOA vorgebrachten Falles zur Verurteilung zweier Polizisten wegen Mordes gekommen (USDOS 20.4.0218). Insgesamt ist die Polizei von Korruption und Kriminalität durchsetzt (FH 2018). Kenia verfügt über eine Berufsarmee mit rund 24.000 Soldaten, wobei eine Stärke von 31.000 Soldaten angestrebt wird (AA 1.2017a). Die dem Verteidigungsministerium unterstehende Armee ist für die äußere Sicherheit verantwortlich, erfüllt aber auch einige Aufgaben der inneren Sicherheit (USDOS 20.4.2018). Die kenianische Armee gilt als professionell und schlagkräftig. Sie genießt seit Jahrzehnten Förderung u.a. durch Großbritannien und die USA – auch in Form von Ausbildung und Training. Sie ist innenpolitisch zurückhaltend und in der jüngeren Vergangenheit öffentlich bislang erst zwei Mal im Landesinneren in Erscheinung getreten: 1982 und 2008 (GIZ 6.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018 - FH - Freedom House
(2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018 Folter und unmenschliche Behandlung: Im April 2017 trat der Prevention of Torture Act in Kraft, mit welchem Folter nunmehr strafrechtlich verfolgt werden kann. Damit ist es möglich, bereits bestehende Vorgaben in der Verfassung auch umzusetzen. Es gibt Berichte darüber, dass die Polizei bei Einvernahmen aber auch zur Bestrafung von Untersuchungshäftlingen und Gefangenen Folter anwendet. Die Täter gingen dabei straffrei. Dies gilt auch für die Anwendung willkürlicher Gewalt durch Polizisten – etwa bei Demonstrationen oder Hausdurchsuchungen (USDOS 20.4.2018). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche und ungesetzliche Tötungen durch Sicherheitskräfte. Opfer sind meist Verdächtige bei Kriminalverbrechen (inkl. Terrorismus-Verdächtige). Im ersten Halbjahr 2017 wurden 80 Fälle von getöteten Personen dokumentiert, davon mindestens 33 standrechtliche Exekutionen. Die Dunkelziffer könnte weit höher sein (USDOS 20.4.2018). Nach anderen Angaben hat die Polizei im Zeitraum Jänner-Oktober 2017 214 Menschen erschossen (FH 2018). Generell steigt die Zahl extra-legaler Tötungen durch Sicherheitskräfte. Der Fokus liegt hierbei auf Personen, die einer Straftat verdächtigt werden – i.d.R. junge Männer in informellen Siedlungen (BS 2018). Im Zuge der Proteste nach den Wahlen im August 2017 sind 100 Personen schwer verletzt und mindestens 33 getötet worden. Die Sicherheitskräfte hatten exzessive Gewalt angewendet (USDOS 20.4.2018) – v.a. gegen Anhänger der Opposition. Auch nach der Wahlwiederholung im September 2017 gab es Tote, als die Polizei mit scharfer Munition auf Demonstranten schoss (AI 23.5.2018). Auch der Armee werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen; dies vor allem in den Counties Mandera, Garissa und Wajir an der somalischen Grenze. Generell bleibt die Straflosigkeit ein großes Problem (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, dass sie Personen verschwinden haben lassen (USDOS 20.4.2018). Personen werden von der Polizei willkürlich angehalten oder Inhaftiert, um von ihnen Bestechungsgelder zu lukrieren. Manchmal werden Personen geschlagen, wenn sie kein Schmiergeld bezahlen können. Bei illegalen Aktivitäten der Sicherheitskräfte, aber auch bei der Erfüllung der Polizeiarbeit kommt es zu wiederrechtlicher Haft, zu Erpressung, physischer Gewalt und zur Erfindung von Haftgründen (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018 - FH - Freedom House
(2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018 Korruption: Generell ist Korruption in Kenia strafbar. Allerdings werden die entsprechenden Gesetze nicht effektiv vollzogen. Viele Behördenmitarbeiter sind korrupt und bleiben straffrei (USDOS 20.4.2018). Korruption ist auf allen Ebenen der Verwaltung endemisch (USDOS 28.6.2018; vgl. FH 2018). Durch die Dezentralisierung des Staates erfolgte auch eine Dezentralisierung der Korruption in Richtung der Counties (BS 2018; vgl. FH 2018). Das Land wurde am Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 143 von 180 Ländern eingestuft (TI 2.2018). Generell ist Korruption in Kenia strafbar. Allerdings werden die entsprechenden Gesetze nicht effektiv vollzogen. Viele Behördenmitarbeiter sind korrupt und bleiben straffrei (USDOS 20.4.2018). Korruption ist auf allen Ebenen der Verwaltung endemisch (USDOS 28.6.2018; vergleiche FH 2018). Durch die Dezentralisierung des Staates erfolgte auch eine Dezentralisierung der Korruption in Richtung der Counties (BS 2018; vergleiche FH 2018). Das Land wurde am Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 143 von 180 Ländern eingestuft (TI 2.2018). Präsident Kenyatta führt auch nach seiner Wiederwahl die Kampagne gegen Korruption fort. Allerdings gibt es bei der Korruptionsbekämpfung nur geringe Fortschritte (USDOS 20.4.2018). Seit ihrer Einrichtung im Jahr 2011 wurde die Ethics and Anti-Corruption Commission (EACC) willkürlich geschwächt und desavouiert (BS 2018). Sowohl die EACC als auch das Office of the Director of Public Prosecutions (ODPP) sind unterfinanziert (USDOS 20.4.2018). Der EACC fehlen Strafverfolgungsbefugnisse (FH 2018). Das Problem der Straflosigkeit in Korruptionsfällen konnte nicht gelöst werden (BS 2018). Folglich stellt Straflosigkeit weiterhin ein Problem dar, und so auch die Korruption innerhalb der Polizei (USDOS 20.4.2018). Diese zählt zu den korruptesten Behörden des Landes (GIZ 6.2017a). Selbst gegen die Anti-Korruptionsinstitutionen EACC und ODPP bestehen Korruptionsvorwürfe. Dabei ist insgesamt Bestechung das üblichste Korruptionsmittel. Bei einer Umfrage gaben 38 Prozent der Befragten an, im Jahr 2016 Bestechungsgeld bezahlt zu haben (USDOS 20.4.2018). Die zunehmende Korruption ist für die Bevölkerung auch eine Quelle für Frustration und Zorn. Demonstrationen und Streiks waren die Folge (BS 2018). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018 - FH - Freedom House
(2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018 - TI - Transparency International (21.2.2018): CPI - Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 17.7.2018 - USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437564.html, Zugriff 16.7.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018 NGOs und Menschenrechtsaktivisten: In Kenia sind mehr als 10.000 NGOs aktiv (AA 1.2017a). Es gibt traditionell eine sehr lebendige Szene von nationalen NGOs und Gruppen, die sich thematisch vor allem um Fragen der Demokratie, Korruption, Frauenrechte und Menschenrechte kümmern, gefolgt von Umweltschutz oder kulturellen Anliegen. Viele dieser Organisationen gelten als Wegbereiter der Demokratisierung, die in den Mehrparteienwahlen von 2002 ihren Ausdruck fand (GIZ 6.2017a). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkung, obwohl einige Gruppen berichteten, dass sie im Laufe des Jahres 2017 zunehmend staatliche Schikanen erlebt haben. Beamte sind manchmal kooperativ, aber die Regierung ignoriert Empfehlungen von Menschenrechtsgruppen, wenn diese sich gegen ihre Politik richtet. V.a. weniger etablierte NGOs in ländlichen Gebieten berichten, dass sie von lokalen Behördenmitarbeitern oder Polizisten schikaniert oder bedroht werden (USDOS 20.4.2018). Die Behörden bedienen sich rechtlicher und administrativer Maßnahmen, um die Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich mit Menschenrechten und Regierungsführung beschäftigten, zu behindern (AI 23.5.2018). Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (ÖB 20.12.2016).In Kenia sind mehr als 10.000 NGOs aktiv (AA 1.2017a). Es gibt traditionell eine sehr lebendige Szene von nationalen NGOs und Gruppen, die sich thematisch vor allem um Fragen der Demokratie, Korruption, Frauenrechte und Menschenrechte kümmern, gefolgt von Umweltschutz oder kulturellen Anliegen. Viele dieser Organisationen gelten als Wegbereiter der Demokratisierung, die in den Mehrparteienwahlen von 2002 ihren Ausdruck fand (GIZ 6.2017a). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkung, obwohl einige Gruppen berichteten, dass sie im Laufe des Jahres 2017 zunehmend staatliche Schikanen erlebt haben. Beamte sind manchmal kooperativ, aber die Regierung ignoriert Empfehlungen von Menschenrechtsgruppen, wenn diese sich gegen ihre Politik richtet. römisch fünf.a. weniger etablierte NGOs in ländlichen Gebieten berichten, dass sie von lokalen Behördenmitarbeitern oder Polizisten schikaniert oder bedroht werden (USDOS 20.4.2018). Die Behörden bedienen sich rechtlicher und administrativer Maßnahmen, um die Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen, die sich mit Menschenrechten und Regierungsführung beschäftigten, zu behindern (AI 23.5.2018). Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (ÖB 20.12.2016). Die (rechtlichen) Versuche der Regierung, Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen einzuschränken, waren bisher allerdings erfolglos (BS 2018). Im Mai 2017 entschied das Hohe Gericht in Nairobi, dass die Regierung das Gesetz über gemeinnützige Organisationen von 2013 (Public Benefit Organization [PBO] Act 2013) veröffentlichen müsse. Sollte das Gesetz Rechtskraft erlangen, könnte es die Arbeitsbedingungen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und NGOs verbessern (AI 23.5.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018 - AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (20.12.2016): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018 Wehrdienst und Rekrutierungen: Der Wehrdienst in Kenia ist freiwillig. Freiwillige 18-26jährige kenianische Staatsbürger beiderlei Geschlechts können sich rekrutieren lassen (CIA 12.7.2018). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook – Kenya, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ke.html, Zugriff 17.7.2018 Allgemeine Menschenrechtslage: Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut. Die Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog (Bill of Rights), seine Verwirklichung in der Praxis bleibt gleichwohl eine Herausforderung. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 1.2017a). Seitens der Sicherheitskräfte kommt es zu willkürlichen und ungesetzlichen Tötungen, zu Folter, zur Anwendung exzessiver Gewalt und zu willkürlichen Verhaftungen. Meist herrscht hierbei Straffreiheit (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Unverhältnismäßige Gewalt, mit der die Polizei nach den Wahlen im August und im Oktober 2017 gegen Protestierende vorging, führte zum Tod zahlreicher Menschen (AI 23.5.2018), alleine in den Wochen vor der Wahlwiederholung sollen bei – teils gewalttätigen – Demonstrationen in Nairobi und Kisumu dutzende Menschen von der Polizei getötet worden sein (FH 2018).Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut. Die Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog (Bill of Rights), seine Verwirklichung in der Praxis bleibt gleichwohl eine Herausforderung. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 1.2017a). Seitens der Sicherheitskräfte kommt es zu willkürlichen und ungesetzlichen Tötungen, zu Folter, zur Anwendung exzessiver Gewalt und zu willkürlichen Verhaftungen. Meist herrscht hierbei Straffreiheit (USDOS 20.4.2018; vergleiche BS 2018). Unverhältnismäßige Gewalt, mit der die Polizei nach den Wahlen im August und im Oktober 2017 gegen Protestierende vorging, führte zum Tod zahlreicher Menschen (AI 23.5.2018), alleine in den Wochen vor der Wahlwiederholung sollen bei – teils gewalttätigen – Demonstrationen in Nairobi und Kisumu dutzende Menschen von der Polizei getötet worden sein (FH 2018). Gesellschaftlich weitgehend akzeptierte Mob-Gewalt ist üblich und führt zu zahlreichen Todesopfern. Grund dafür ist ein Vertrauensmangel gegenüber Polizei und Justiz. Die Polizei ist in zahlreichen Fällen nicht in der Lage, Schutz vor Mob-Gewalt zu bieten. In manchen Fällen greift sie schützend ein (USDOS 20.4.2018). Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive, unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 1.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive (NGO) Kenya Human Rights Commission versteht sich als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch People against Torture (PAT), welche Folteropfer vertritt (GIZ 6.2017a).Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive, unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 1.2017a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive (NGO) Kenya Human Rights Commission versteht sich als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch People against Torture (PAT), welche Folteropfer vertritt (GIZ 6.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018 - AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018 - FH - Freedom House
(2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018 Meinungs- und Pressefreiheit: Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, werden aber manchmal durch die Regierung eingeschränkt. Auch mehrere Gesetze schränken die Möglichkeiten der Medien ein (USDOS 20.4.2018; vgl. BS 2018). Diese Gesetze kommen zwar kaum zur Anwendung, doch alleine ihre Existenz führt bei gewissen Themenbereichen (z.B. Berichterstattung über Korruptionsfälle) zu Selbstzensur (BS 2018). Allerdings wurde im August 2016 das Access of Information Bill verabschiedet, welches als Fortschritt gesehen wird (USDOS 20.4.2018). Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, werden aber manchmal durch die Regierung eingeschränkt. Auch mehrere Gesetze schränken die Möglichkeiten der Medien ein (USDOS 20.4.2018; vergleiche BS 2018). Diese Gesetze kommen zwar kaum zur Anwendung, doch alleine ihre Existenz führt bei gewissen Themenbereichen (z.B. Berichterstattung über Korruptionsfälle) zu Selbstzensur (BS 2018). Allerdings wurde im August 2016 das Access of Information Bill verabschiedet, welches als Fortschritt gesehen wird (USDOS 20.4.2018). Generell sind die Freiheiten der Presse jedenfalls substanziell. Ebenso gibt es eine substanzielle Diversität an publizierten Meinungen (BS 2018). Kenia hat eine lebendige und qualitativ hochwertige Printpresse (GIZ 6.2017a) und eine der aktivsten Medienlandschaften in Afrika (FH 2018). Kenias Medien gelten als die besten der Region, ihre Verbreitung reicht weiter als in den Nachbarstaaten (GIZ 6.2017a). Das bedeutendste Medium war und ist immer noch das Radio. Alle nationalen TV-Sender haben auch Radiostationen. Hinzu kommt eine Vielzahl privater Radiosender (GIZ 6.2017a). Das von mehr als 80 Prozent der Bevölkerung genutzte Internet ist ohne Einschränkungen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die meisten Medien berichten über eine breite Palette an politischen und sozialen Themen, viele Zeitungen publizieren auch Kritik an der Regierung. Viele Medien sind unabhängig (USDOS 20.4.2018). In den TV- und Printmedien ist grundsätzlich eine freie und regierungskritische Berichterstattung möglich. Die Medien gehören zu den wenigen, im afrikanischen Kontext vergleichsweise gut funktionierenden Institutionen in Kenia. Seit langem übernehmen sie die Rolle der Opposition als kritischer Beobachter der kenianischen Politik. Dennoch bleibt der Einfluss einzelner Führungspersönlichkeiten des Landes im Medienbereich deutlich sichtbar (AA 1.2017c). Es kommt zur Drangsalierung von Journalisten durch Regierung und Sicherheitskräfte – und in der Folge zu Selbstzensur (FH 2018). In einigen Fällen wurden Journalisten von Polizisten während der Einvernahme geschlagen und Blogger für die Veröffentlichung von Informationen über Terrorismus inhaftiert (BS 2018). Von 2013 bis 2017 wurden 23 Vorfälle dokumentiert, bei welchen Journalisten oder Blogger angegriffen wurden. V.a. vor den Wahlen im August 2017 kam es zu einer wachsenden Zahl an Einschüchterungen gegen Journalisten (USDOS 20.4.2018). Reporter ohne Grenzen sieht Kenia 2018 im Ranking der Pressefreiheit stabil auf Platz 96 (Vorjahr: 95) unter 180 verglichenen Ländern (ROR 2018).Es kommt zur Drangsalierung von Journalisten durch Regierung und Sicherheitskräfte – und in der Folge zu Selbstzensur (FH 2018). In einigen Fällen wurden Journalisten von Polizisten während der Einvernahme geschlagen und Blogger für die Veröffentlichung von Informationen über Terrorismus inhaftiert (BS 2018). Von 2013 bis 2017 wurden 23 Vorfälle dokumentiert, bei welchen Journalisten oder Blogger angegriffen wurden. römisch fünf.a. vor den Wahlen im August 2017 kam es zu einer wachsenden Zahl an Einschüchterungen gegen Journalisten (USDOS 20.4.2018). Reporter ohne Grenzen sieht Kenia 2018 im Ranking der Pressefreiheit stabil auf Platz 96 (Vorjahr: 95) unter 180 verglichenen Ländern (ROR 2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.2017c): Kenia – Kultur und Bildung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208080, Zugriff 17.7.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018 - FH - Freedom House
(2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017a): Kenia – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 25.6.2018 - ROR - Reporter ohne Grenzen
(2018): Rangliste der Pressefreiheit 2018, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/uploads/tx_lfnews/media/Rangliste_der_Pressefreiheit_2018_-_Reporter_ohne_Grenzen_01.pdf, Zugriff 25.6.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition: Obwohl Verfassung und Gesetze Versammlungsfreiheit vorsehen, wird dieses Recht manchmal von der Regierung eingeschränkt. Versammlungen müssen vorangemeldet werden (USDOS 20.4.2018). Den Staatsbürgern steht es frei, politische Parteien zu organisieren. Kenianische Parteien repräsentieren v.a. ideologische, regionale und ethnische Interessen. Sie sind aber notorisch schwach. Parteien bilden oft nur für die Wahlen Koalitionen (FH 2018). Die Polizei ging im August 2017 nach den Wahlen mit exzessiver Gewalt gegen Demonstranten der Opposition vor (mindestens 31 Tote), während Demonstrationen von Regierungsanhängern unbehelligt blieben (AI 23.5.2018; vgl. FH 2018). Es gibt keine Berichte über politische Gefangene (USDOS 20.4.2018).Die Polizei ging im August 2017 nach den Wahlen mit exzessiver Gewalt gegen Demonstranten der Opposition vor (mindestens 31 Tote), während Demonstrationen von Regierungsanhängern unbehelligt blieben (AI 23.5.2018; vergleiche FH 2018). Es gibt keine Berichte über politische Gefangene (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AI - Amnesty International (23.5.2018): Amnesty International Report 2017/18 – Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Kenia, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/kenia, Zugriff 16.7.2018 - FH - Freedom House
(2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018 Haftbedingungen: Die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten sind hart. Grund dafür sind überbelegte Zellen, Mangel an Wasser und Lebensmitteln, unangemessene Hygienebedingungen und medizinische Versorgung. Die 105 Gefängnisse des Landes (87 für Männer, 18 für Frauen) haben eine Kapazität von 26.837 Insassen. Allerdings betrug die Zahl der Häftlinge im Oktober 2017 50.572, starke Überbelegung ist die Norm. Die zuständige Behörde versucht, die Situation durch die Freilassung Kleinkrimineller zu entschärfen. Die Behörde meldete im Jahr 2016 eine deutlich geringere Zahl an in Haft – meist eines natürlichen Todes – Verstorbenen, als in den Jahren zuvor (USDOS 20.4.2018). Üblicherweise werden die Geschlechter getrennt gehalten, in kleineren Haftanstalten oder in Untersuchungshaft gilt dies manchmal nicht. Es kommt zu sexueller Belästigung weiblicher Häftling durch Sicherheitskräfte. Üblicherweise werden Minderjährige separat von Erwachsenen in Haft gehalten (USDOS 20.4.2018). Die Nationale Menschenrechtskommission (KNCHR) überwacht die Menschenrechtsstandards in Haftanstalten, die Commission on the Administration of Justice dient als Ombudsmann. Gefangene haben ausreichend Zugang zu Rechtsberatung und unabhängigen Beobachtern wird der Zugang zu Gefängnissen gestattet (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018 Todesstrafe: Die Todesstrafe wird in Kenia seit 1987 nicht mehr vollzogen, ist allerdings seit der Kolonialzeit in der Verfassung verankert (TA 25.10.2016). Am 24.10.2016 hat Präsident Uhuru Kenyatta alle Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Betroffen waren 2.655 Männer und 92 Frauen (AI 25.10.2016; vgl. TA 25.10.2016). Die Todesstrafe wird in Kenia seit 1987 nicht mehr vollzogen, ist allerdings seit der Kolonialzeit in der Verfassung verankert (TA 25.10.2016). Am 24.10.2016 hat Präsident Uhuru Kenyatta alle Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Betroffen waren 2.655 Männer und 92 Frauen (AI 25.10.2016; vergleiche TA 25.10.2016). Kenia hat die verpflichtende Todesstrafe für Mord abgeschafft. Insgesamt wurde die Todesstrafe im Jahr 2017 in Kenia mindestens 21mal verhängt, mindestens 23 zum Tode verurteilte befanden sich in Haft. Die Todesstrafe wurde im Jahr 2017 nicht vollstreckt. Von Amnesty International wird Kenia als „Abolitionist in Practice“ geführt, also als Staat, welcher zwar für bestimmt Verbrechen die Todesstrafe vorsieht, wo aber binnen der vergangenen zehn Jahre die Todesstrafe nicht vollstreckt worden ist (AI 12.4.2018). Quellen: - AI - Amnesty International, Koordinationsgruppe gegen die Todesstrafe (25.10.2016): Kenia wandelt sämtliche Todesurteile um, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=770, Zugriff 25.6.2018 - AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 25.6.2018 - TA - Tages Anzeiger (25.10.2016): 2747 kenianische Häftlinge entgehen Todesurteil, http://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/2747-kenianische-haeftlinge-entgehen-todesurteil/story/19217988, Zugriff 25.6.2018 Religionsfreiheit: Laut Verfassung und anderen Gesetzen ist Diskriminierung aufgrund des Glaubens verboten und wird die Religionsfreiheit geschützt (USDOS 15.8.2017; vgl. BS 2018). Die Regierung respektiert diese Rechte auch (FH 2018).Laut Verfassung und anderen Gesetzen ist Diskriminierung aufgrund des Glaubens verboten und wird die Religionsfreiheit geschützt (USDOS 15.8.2017; vergleiche BS 2018). Die Regierung respektiert diese Rechte auch (FH 2018). Die somalische terroristische Gruppe al Shabaab verübte in den vergangenen Jahren mehrere Anschläge gegen nicht-Muslime (USDOS 15.8.2017). Zwischen Christen und Muslimen kommt es aufgrund der terroristischen Anschläge der vergangenen Jahre weiterhin zu Spannungen. Es kommt zu gegenseitigen Drohungen und Einschüchterungen (USDOS 15.8.2017). Außerdem entladen sich immer wieder interreligiöse Konflikte (AA 1.2017a). Vereinzelt sind religiöse Gebäude angezündet und Attentate auf religiöse Persönlichkeiten verübt worden (EDA 25.6.2018). Im Zuge von Anti-Terrorismusoperationen gegen al Shabaab kommt es zu Gewalt gegen und Einschüchterung von Muslimen (FH 2018). Manchmal kommt es zur offenen Drangsalierung von Muslimen. Dadurch werden die Ressentiments der Bevölkerung gegenüber den muslimischen Gemeinden an der Küste, im Norden und Nordosten in Teilen aufrechterhalten (BS 2018). Der Polizei wird vorgeworfen, dass es gegenüber Muslimen zu extralegalen Tötungen, Folter und willkürlicher Verhaftung gekommen ist. Allerdings ist nicht klar zu trennen, ob solche Vorfälle ausschließlich mit der religiösen Identität in Zusammenhang stehen, da hier Religion und Ethnizität eng verbunden sind. Bei den Opfern handelt es sich vor allem um ethnische Somali (USDOS 15.8.2017). Spiritualität und Religion spielen eine sehr große Rolle (GIZ 12.2016c). Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer (AA 1.2017a). Nach anderen Angaben sind knapp 80 Prozent der Kenianer Christen verschiedener Konfessionen (davon 33 Prozent Katholiken) und etwa 10 Prozent Muslime (GIZ 6.2017c; vgl. USDOS 15.8.2017). Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs. Die Kenianer islamischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes (AA 1.2017a), sie stellen an der Küste auch die Mehrheit (GIZ 6.2017c).Spiritualität und Religion spielen eine sehr große Rolle (GIZ 12.2016c). Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer (AA 1.2017a). Nach anderen Angaben sind knapp 80 Prozent der Kenianer Christen verschiedener Konfessionen (davon 33 Prozent Katholiken) und etwa 10 Prozent Muslime (GIZ 6.2017c; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs. Die Kenianer islamischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes (AA 1.2017a), sie stellen an der Küste auch die Mehrheit (GIZ 6.2017c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (25.6.2018): Reisehinweise für Kenia, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/kenia/reisehinweise-kenia.html, Zugriff 25.6.2018 - FH - Freedom House
(2018): Freedom in the World 2018 - Kenya, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/kenya, Zugriff 16.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018 - USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407519.html, Zugriff 25.6.2018 Ethnische Minderheiten: Kenia ist ein Vielvölkerstaat und ein Einwanderungsland. Mehr als 40 unterschiedliche Ethnien leben in Kenia und sprechen mehr als 50 verschiedene Sprachen (AA 1.2017a; vgl. GIZ 6.2017c). Größere Bevölkerungsgruppen sind die Kikuyu (22 Prozent), Luhya (14 Prozent), Luo (13 Prozent), Kalenjin (12 Prozent) und Kamba (11 Prozent) (AA 1.2017a).Kenia ist ein Vielvölkerstaat und ein Einwanderungsland. Mehr als 40 unterschiedliche Ethnien leben in Kenia und sprechen mehr als 50 verschiedene Sprachen (AA 1.2017a; vergleiche GIZ 6.2017c). Größere Bevölkerungsgruppen sind die Kikuyu (22 Prozent), Luhya (14 Prozent), Luo (13 Prozent), Kalenjin (12 Prozent) und Kamba (11 Prozent) (AA 1.2017a). Auch wenn junge, gebildete Großstädter heute weniger auf ihre Ethnie als Bezugspunkt rekurrieren als früher, so spielt die Frage der ethnischen Herkunft doch noch immer eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft. Heiraten unter bestimmten Gruppen - etwa Kikuyu und Luo - bleiben noch immer eher die Ausnahme (GIZ 6.2017c). Kenia bleibt entlang ethnischer Linien tief gespalten (BS 2018). Da keine Ethnie in Kenia von der Zahl her dominant ist (außer in einigen Counties), gab es seit der Staatsgründung politisch immer eine Notwendigkeit, Bündnisse zu schließen, wollte man die Macht erlangen oder halten. Politische Gegnerschaft muss aber nicht in Form ethnischer Polarisierung ausgetragen werden und darf es laut Verfassung theoretisch neuerdings auch nicht mehr. Verschiedene Institutionen haben die Aufgabe, Hasstiraden und die Bildung von Milizen zu unterbinden und einen nationalen Konsens zu fördern (GIZ 6.2017c). Trotzdem gibt es viele Faktoren, welche zu interethnischen Konflikten beitragen: Althergebrachte Landkonflikte; Proliferation von Schusswaffen; Viehdiebstahl; das Entstehen von modernen Gangs; ineffiziente Lokalpolitik; ökonomische Effekte durch Dürren; politische Konkurrenz. Vor allem im Rift Valley und an der Küste kommt es zu schweren Konflikten zwischen Landbesitzern und illegalen Siedlern während im Norden und Nordosten der Wettkampf um Wasser und Weidegebiete ein Problem darstellt. Häufig von Konflikten, Banditentum, Landstreitigkeiten und Viehdiebstahl betroffen sind die Somali, Turkana, Gabbra, Borana, Samburu, Rendille und Pokot. Manchmal kommt es im Zuge dieser Konflikte zu Todesopfern (USDOS 20.4.2018). Die ethnische Zugehörigkeit wirkt sich auch am Arbeitsmarkt aus. Sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Dienst werden Angehörige der eigenen Ethnie bevorzugt. In 15 von 47 Counties gibt es keinen einzigen Angehörigen einer Minderheiten-Ethnie in der County-Verwaltung oder in der County-Regierung (USDOS 20.4.2018). So geht also die Dezentralisierung auch mit einer Verschiebung der Korruption einher und in vielen Counties werden lokal dominante Ethnien bevorzugt, während lokale Minderheiten marginalisiert werden (BS 2018). Albinos werden gesellschaftlich diskriminiert. Viele dieser Menschen verlassen aus Angst vor Misshandlungen ihre Dörfer und ziehen in Städte, welche als sicherer erachtet werden. Es kommt zu Übergriffen von Einzelpersonen auf Albinos, um an deren als magisch erachtete Körperteile zu gelangen (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.2017a): Kenia – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kenia-node/-/208078, Zugriff 25.6.2018 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report - Kenya, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Kenya.pdf, Zugriff 16.7.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017c): Kenia – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 25.6.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Kenya, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430126.html, Zugriff 25.6.2018 Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen: Die Verfassung sieht gleiche Rechte für Männer und Frauen vor (USDOS 20.4.2018). Frauen werden trotzdem in allen Bereichen des öffentlichen und zivilen Lebens benachteiligt. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete. Die Verfassung und das Gesetz verbieten Diskriminierung aufgrund von Geschlecht (BS 2018). Kenia leidet unter großen sozialen Unterschieden, die sich negativ auf Frauen, Jugendliche und Behinderte auswirken. Nichtdiskriminierung und Gleichstellung sind zwei der wichtigsten Themen der neuen Verfassung. Die Diskriminierung von Frauen in Bezug auf die Vererbung und den uneingeschränkten Zugang zu Grundeigentum wurde beseitigt (BS 2018). Trotz

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