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{'item': 'W237 2248710-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW237 2248710-1 Spruch, W237 2248710-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 10.09.2021 stellte das Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) fest, dass der Beschwerdeführerin ab 09.09.2021 Notstandshilfe gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass sie den Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der ihr vom AMS gesetzten Frist, sondern erst am 09.09.2021 eingebracht habe.
  2. Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom 20.09.2021 gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass sie nach ihrem Krankenstand am 13.08.2021 einen Notstandshilfeantrag vom AMS erhalten habe, welcher bis zum 30.08.2021 zu übermitteln gewesen sei. Während dieser Zeit sei sie großteils alleine übersiedelt. Sie habe den Antrag abgeschickt, aber scheinbar dürfte dabei etwas schiefgelaufen sein. Sie habe auf ihre Leistung gewartet, aber nachdem bis zum 09.09.2021 kein Geld eingelangt sei, habe sie beim AMS nachgefragt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass der Antrag noch fehle. Das AMS habe ihr mitgeteilt, dass ihr ein weiteres Antragsformular zugesendet werden würde. Dieses Formular sei aber bis zum 15.09.2021 nicht bei ihr eingelangt, woraufhin sie nochmals Kontakt mit dem AMS aufgenommen habe. Bislang sei das Formular nicht angekommen. Sie habe alle Termine wahrgenommen und auch die Übersiedlung sei mittlerweile abgeschlossen. Sie hoffe auf den Erhalt der Leistung.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend hielt es unter Verweis auf die Rechtsgrundlagen fest, dass die Beschwerdeführerin sich nach Krankengeldbezug am 16.08.2021 telefonisch beim AMS wieder zum Leistungsbezug angemeldet habe. Es sei ihr am 16.08.2021 ein Antragsformular mit Leistungsgeltendmachung für 13.08.2021 und Rückgabefrist bis 30.08.2021 postalisch übermittelt worden. Am 09.09.2021 habe sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim AMS bezüglich der Leistungsauszahlung erkundet. Sie sei informiert worden, dass das Antragsformular noch nicht eingelangt sei. Am 09.09.2021 habe sie per E-Mail das Antragsformular vom 13.08.2021 übermittelt. Das Vorbringen, wonach bei der Übermittlung des Antragsformulars per E-Mail etwas schiefgelaufen sein müsse, betreffe ihre Sphäre und könne daher nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen gebühre erst ab dem Tag der Antragsrückgabe Notstandshilfe. Da der Antrag am 09.09.2021 bei der regionalen Geschäftsstelle eingetroffen und somit die Geltendmachung an diesem Tag erfolgt sei, gebühre die Notstandshilfe erst ab diesem Datum. Die Regelung des § 46 AIVG sei abschließend und eine Kulanzlösung oder Nachfrist nicht vorgesehen bzw. möglich.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend hielt es unter Verweis auf die Rechtsgrundlagen fest, dass die Beschwerdeführerin sich nach Krankengeldbezug am 16.08.2021 telefonisch beim AMS wieder zum Leistungsbezug angemeldet habe. Es sei ihr am 16.08.2021 ein Antragsformular mit Leistungsgeltendmachung für 13.08.2021 und Rückgabefrist bis 30.08.2021 postalisch übermittelt worden. Am 09.09.2021 habe sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim AMS bezüglich der Leistungsauszahlung erkundet. Sie sei informiert worden, dass das Antragsformular noch nicht eingelangt sei. Am 09.09.2021 habe sie per E-Mail das Antragsformular vom 13.08.2021 übermittelt. Das Vorbringen, wonach bei der Übermittlung des Antragsformulars per E-Mail etwas schiefgelaufen sein müsse, betreffe ihre Sphäre und könne daher nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der zwingend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen gebühre erst ab dem Tag der Antragsrückgabe Notstandshilfe. Da der Antrag am 09.09.2021 bei der regionalen Geschäftsstelle eingetroffen und somit die Geltendmachung an diesem Tag erfolgt sei, gebühre die Notstandshilfe erst ab diesem Datum. Die Regelung des Paragraph 46, AIVG sei abschließend und eine Kulanzlösung oder Nachfrist nicht vorgesehen bzw. möglich.
  5. Am 25.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 26.11.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt seit dem 29.02.2020 Notstandshilfe. Von 24.04.2021 bis 13.08.2021 bezog sie Krankengeld. Am 16.08.2021 meldete sie sich telefonisch beim AMS wieder zum Leistungsbezug an. Vom AMS wurde ihr daraufhin am 16.08.2021 ein Antragsformular für die Beantragung der Notstandshilfe postalisch übermittelt. Auf diesem ist vermerkt, dass das ausgefüllte Antragsformular dem AMS bis spätestens 30.08.2021 zu übermitteln sei. Zusätzlich ist der Hinweis enthalten, dass „rechtzeitig eine Terminverlängerung“ zu vereinbaren sei, sollte die Frist nicht eingehalten werden können; ansonsten könne die beantragte Leistung erst ab dem Tag der Antragseinbringung gewährt werden. Die Beschwerdeführerin übermittelte das ausgefüllte Antragsformular dem AMS am 09.09.2021 per E-Mail. Zuvor hatte sie nicht um eine Verschiebung des Antragsabgabetermins ersucht.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass das ausgefüllte Antragsformular dem AMS vor dem 09.09.2021 erfolgreich zugegangen sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet; sie gestand in der Beschwerde selbst zu, dass bei der Übermittlung „scheinbar […] etwas schiefgelaufen sein“ dürfte. Unstrittig ist auch, dass das Antragsformular der Beschwerdeführerin rechtzeitig vor Ende der Rückgabefrist übermittelt worden ist. Ihr Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Zustellung eines weiteren Antragsformulars kann dahingestellt bleiben, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass sie bereits das mit der Rückgabefrist 30.08.2021 versehene Antragsformular am 09.09.2021 ausgefüllt dem AMS per E-Mail übermittelt hat.
  8. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 10.09.
  9. Die der belangten Behörde am 20.09.2021 per E-Mail übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 10.09.
  10. Die der belangten Behörde am 20.09.2021 per E-Mail übermittelte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die Beschwerdevorentscheidung im Wege der Zustellung durch persönliche Übernahme am 15.11.2021 im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 25.11.2021 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die Beschwerdevorentscheidung im Wege der Zustellung durch persönliche Übernahme am 15.11.2021 im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 25.11.2021 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) 3.
  11. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  2. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, b –
  3. q)[…]
(2)
(5)[…] […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)
(4)[…]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)[…]
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. […] Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
  1. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ 3.
  2. Soweit das AMS der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2021 die Notstandshilfe ab dem 09.09.2021 zuerkannte, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen, ist festzuhalten, dass in der Begründung des Bescheids ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe erst am 09.09.2021 den Antrag auf Notstandshilfe beim AMS eingebracht, weshalb ihr die Notstandshilfe erst ab diesem Tag gebühre. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.08.2021 (also dem ersten Tag nach Ende des Bezugs von Krankengeld) bis 08.09.2021 zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 22.02.2012, 2010/08/0103).3.
  3. Soweit das AMS der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2021 die Notstandshilfe ab dem 09.09.2021 zuerkannte, ohne den davor liegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen, ist festzuhalten, dass in der Begründung des Bescheids ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe erst am 09.09.2021 den Antrag auf Notstandshilfe beim AMS eingebracht, weshalb ihr die Notstandshilfe erst ab diesem Tag gebühre. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 14.08.2021 (also dem ersten Tag nach Ende des Bezugs von Krankengeld) bis 08.09.2021 zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 22.02.2012, 2010/08/0103). 3.
  4. Dies erfolgte auch zu Recht: 3.3.
  5. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld. 3.3.
  6. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug unterbrochen wird oder der Anspruch (§ 16) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt gemäß § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG für die Geltendmachung die (formlose) Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Gemäß § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums erfolgt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug unterbrochen wird oder der Anspruch (Paragraph 16,) ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt gemäß Paragraph 46, Absatz 5, zweiter Satz AlVG für die Geltendmachung die (formlose) Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Gemäß Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums erfolgt. Die Beschwerdeführerin bezog unstrittig von 24.04.2021 bis 13.08.2021 Krankengeld, in diesem Zeitraum ruhte ihr Anspruch auf Notstandshilfe. Da dieser Ruhenszeitraum mehr als 62 Tage betrug, hatte die Beschwerdeführerin den Anspruch auf die Notstandshilfe bzw. den Fortbezug jedenfalls neuerlich geltend zu machen. 3.3.
  7. Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in § 46 AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache kann das AMS absehen.3.3.
  8. Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs in Paragraph 46, AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache kann das AMS absehen. Aus § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Aus Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088) Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt vergleiche VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088) Im vorliegenden Fall meldete sich die Beschwerdeführerin nach Ende ihres Krankenstands telefonisch am 16.08.2021 wieder zum Leistungsbezug an und wurde ihr vom AMS daraufhin ein Antragsformular für die Beantragung der Notstandshilfe mit dem Ausgabedatum 13.08.2021 postalisch übermittelt. Auf diesem Formular war deutlich vermerkt, dass es dem AMS bis spätestens 30.08.2021 ausgefüllt zu übermitteln sei. Das Formular ist dem AMS jedoch nicht binnen der gesetzten Rückgabefrist zugegangen und erfolgte die Übermittlung erst am 09.09.
  9. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie „während dieser Zeit“ (gemeint wohl: im August 2021) großteils alleine mit einem Umzug beschäftigt gewesen sei, stellt jedenfalls keinen triftigen Hinderungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG dar, zumal sie nicht ansatzweise aufzeigte, inwiefern diese privaten Herausforderungen eines Umzugs der rechtzeitigen Antragsformularabgabe entgegengestanden sein sollen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie „während dieser Zeit“ (gemeint wohl: im August 2021) großteils alleine mit einem Umzug beschäftigt gewesen sei, stellt jedenfalls keinen triftigen Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG dar, zumal sie nicht ansatzweise aufzeigte, inwiefern diese privaten Herausforderungen eines Umzugs der rechtzeitigen Antragsformularabgabe entgegengestanden sein sollen. Mangels Vorliegens eines triftigen Hinderungsgrunds gilt gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem ihr ausgefülltes Antragsformular beim AMS einlangte. Die Geltendmachung erfolgte somit erst am 09.09.2021.Mangels Vorliegens eines triftigen Hinderungsgrunds gilt gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem ihr ausgefülltes Antragsformular beim AMS einlangte. Die Geltendmachung erfolgte somit erst am 09.09.
  10. § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Auch aus ihrem Einwand, dass sie das Antragsformular bereits vor dem 09.09.2021 abgeschickt habe, dabei aber „scheinbar […] etwas schiefgelaufen sein“ dürfte, was ihr erst später aufgefallen sei, ist für die Beschwerdeführerin daher nichts zu gewinnen. Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103). Auch aus ihrem Einwand, dass sie das Antragsformular bereits vor dem 09.09.2021 abgeschickt habe, dabei aber „scheinbar […] etwas schiefgelaufen sein“ dürfte, was ihr erst später aufgefallen sei, ist für die Beschwerdeführerin daher nichts zu gewinnen. 3.
  11. Angesichts der eindeutigen Regelungen des § 46 AlVG wurde der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Notstandshilfe erst mit dem Tag der neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs am 09.09.2021 (wieder) zuerkannt. 3.
  12. Angesichts der eindeutigen Regelungen des Paragraph 46, AlVG wurde der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Notstandshilfe erst mit dem Tag der neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs am 09.09.2021 (wieder) zuerkannt. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  13. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und warf sie mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. 3.
  14. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und warf sie mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG (unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise zitiert) ist im Lichte des Falles klar und kohärent.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, AlVG (unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise zitiert) ist im Lichte des Falles klar und kohärent. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2248710.1.00

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