RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW237 2249204-1 Spruch, W237 2249204-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 10.09.2021 verpflichtete das Arbeitsmarktservice Baden (in der Folge: AMS) den Beschwerdeführer zu einer „Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung“ in der Höhe von € 707,75 und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aus.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 29.10.2021 Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2021 wies das AMS die Beschwerde vom 29.10.2021 als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, dass der die Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe betreffende Bescheid vom 10.09.2021 im Sinne des § 26 Abs. 2 iVm § 3 ZustG mit 14.09.2021 als zugestellt anzusehen und der Beschwerdeführer darin über die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung belehrt worden sei. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen betrage, habe diese am 12.10.2021 geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 29.10.2021 in den Briefkasten des AMS eingeworfen worden, weshalb sie verspätet sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2021 wies das AMS die Beschwerde vom 29.10.2021 als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, dass der die Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe betreffende Bescheid vom 10.09.2021 im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, ZustG mit 14.09.2021 als zugestellt anzusehen und der Beschwerdeführer darin über die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung belehrt worden sei. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen betrage, habe diese am 12.10.2021 geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 29.10.2021 in den Briefkasten des AMS eingeworfen worden, weshalb sie verspätet sei.
- Mit Schreiben vom 28.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 29.10.2021 unter Anschluss des Verwaltungsakts am 13.12.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom 10.09.2021 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer erhielt diesen Bescheid postalisch am 16.09.
- Am 29.10.2021 warf der Beschwerdeführer seine gegen den diesen Bescheid gerichtete – durch ein Textverarbeitungsprogramm verfasste und eigenhändig unterschriebene – Beschwerde in den Briefkasten des AMS. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2021 wies das AMS die Beschwerde vom 29.10.2021 als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer beantragte mit an das AMS gerichteter E-Mail vom 28.11.2021 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid vom 10.09.2021 am 16.09.2021 postalisch erhalten hat, gab er selbst mit E-Mail vom 07.11.2021 gegenüber dem AMS an. Eine Kopie des Beschwerdeschriftsatzes liegt in dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt auf. Auf dieser ist auch der Eingangsstempel des AMS klar ersichtlich, der den Einwurf des Beschwerdeschriftsatzes in den AMS-Postkasten deutlich ausweist; die Einbringung der Beschwerde auf diesem Weg und an diesem Datum wurde vom Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag auch nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 7 VwGVG lautet:3.
- Paragraph 7, VwGVG lautet: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
- […]Paragraph 7, […]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
- in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
- in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“ § 32 AVG lautet:Paragraph 32, AVG lautet: „§ 32
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“ 3.
- Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde vom 29.10.2021 gegen den Bescheid des AMS vom 10.09.
- Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.
- Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde vom 29.10.2021 gegen den Bescheid des AMS vom 10.09.
- Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der von ihm angefochtene Bescheid vom 10.09.2021 am 16.09.2021 zugestellt. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG endete die mit dem Tag der Zustellung (16.09.2021) beginnende vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid mit Ablauf des 14.10.
- Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 29.10.2021 beim AMS einbrachte, erweist sich diese als verfristet. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die mit dem Tag der Zustellung (16.09.2021) beginnende vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid mit Ablauf des 14.10.
- Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 29.10.2021 beim AMS einbrachte, erweist sich diese als verfristet. Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2021 tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2021 tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie insbesondere dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; im Vorlageantrag wurde der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht bestritten und gründet der festgestellte Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie insbesondere dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; im Vorlageantrag wurde der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht bestritten und gründet der festgestellte Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist § 7 Abs. 4 VwGVG klar zu entnehmen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG klar zu entnehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2249204.1.00