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{'item': 'W269 2243245-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW269 2243245-1 Spruch, W269 2243245-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stand zuletzt bis 05.03.2015 im Bezug von Notstandshilfe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, Zl. W229 2111222-1/7E, wurde die Rechtmäßigkeit der Einstellung des Notstandshilfebezuges ab dem 06.03.2015 mangels Arbeitswilligkeit bestätigt. Seit dem 05.12.2019 ist er als arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vorgemerkt.
  2. Mit Antrag vom 30.11.2020 begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Einmalzahlungen zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise gemäß § 66 Abs. 1 und 2 AlVG.
  3. Mit Antrag vom 30.11.2020 begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Einmalzahlungen zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 AlVG.
  4. Mit Bescheid vom 15.04.2021 wurde vom AMS der Antrag auf Gewährung einer Einmalzahlung gemäß § 66 AlVG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe in den maßgeblichen Zeiträumen vom 01.05.2020 bis 31.08.2020 und vom 01.09.2020 bis 30.11.2020 keinen einzigen Tag Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Einmalzahlung.
  5. Mit Bescheid vom 15.04.2021 wurde vom AMS der Antrag auf Gewährung einer Einmalzahlung gemäß Paragraph 66, AlVG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe in den maßgeblichen Zeiträumen vom 01.05.2020 bis 31.08.2020 und vom 01.09.2020 bis 30.11.2020 keinen einzigen Tag Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Einmalzahlung.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies auf die Bestimmung des § 44a Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), wonach die Einmalzahlung in Höhe von EUR 450,- gemäß § 66 AlVG zur Deckung eines Sonderbedarfs von der Anrechnung gemäß § 10 Abs. 1 WMG ausgenommen wird und § 24a WMG keine Anwendung findet. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er beim AMS dauergemeldet (über 60 Tage) gewesen sei. Er ersuche das VwGW, die 2 x Einmalzahlungen zu gestatten, da er durch COVID-19 eine größere Not erlitten habe. Das VwGW möge ebenso ein Urteil fällen, dass die Sozialversicherungsnummer keine Geschäftszahl sei.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verwies auf die Bestimmung des Paragraph 44 a, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), wonach die Einmalzahlung in Höhe von EUR 450,- gemäß Paragraph 66, AlVG zur Deckung eines Sonderbedarfs von der Anrechnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WMG ausgenommen wird und Paragraph 24 a, WMG keine Anwendung findet. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er beim AMS dauergemeldet (über 60 Tage) gewesen sei. Er ersuche das VwGW, die 2 x Einmalzahlungen zu gestatten, da er durch COVID-19 eine größere Not erlitten habe. Das VwGW möge ebenso ein Urteil fällen, dass die Sozialversicherungsnummer keine Geschäftszahl sei. In der Beschwerde wurde zudem ein Text betreffend die Judenverfolgung zitiert. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe diesen Text gewählt, weil „dieses Problem allgemein und immer“ bestehe. Schließlich war der Beschwerde eine Grafik mit dem Titel „Folgen einer Wirtschaftskrise“ beigefügt.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich festgelegte Mindestanzahl an Bezugstagen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht erreicht habe und daher die Voraussetzungen für eine Einmalzahlung gemäß § 66 AlVG nicht vorliegen würden.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich festgelegte Mindestanzahl an Bezugstagen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht erreicht habe und daher die Voraussetzungen für eine Einmalzahlung gemäß Paragraph 66, AlVG nicht vorliegen würden.
  10. Mit Schreiben vom 08.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer verwies erneut auf die Bestimmung des § 44a Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und auf den Umstand, dass eine andauernde bzw. ununterbrochene Meldung beim AMS gegeben sei. Der Leistungsakt sowie die Aufzeichnungen des AMS würden einseitig geführt werden, der Beschwerdeführer könne keinerlei Einfluss, Korrekturen, sonstige Eingaben, Anmerkungen oder Ergänzungen tätigen. Auch würden nicht wahrheitsgemäße Angaben durch das AMS getätigt. Der Beschwerdeführer beantragte die Stattgabe seiner Beschwerde.
  11. Mit Schreiben vom 08.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer verwies erneut auf die Bestimmung des Paragraph 44 a, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und auf den Umstand, dass eine andauernde bzw. ununterbrochene Meldung beim AMS gegeben sei. Der Leistungsakt sowie die Aufzeichnungen des AMS würden einseitig geführt werden, der Beschwerdeführer könne keinerlei Einfluss, Korrekturen, sonstige Eingaben, Anmerkungen oder Ergänzungen tätigen. Auch würden nicht wahrheitsgemäße Angaben durch das AMS getätigt. Der Beschwerdeführer beantragte die Stattgabe seiner Beschwerde.
  12. Am 10.06.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies erneut darauf, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 AlVG nicht erfüllt seien.
  13. Am 10.06.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies erneut darauf, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Einmalzahlung gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 AlVG nicht erfüllt seien.
  14. Der Beschwerdeführer machte am 25.06.2021 von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stand zuletzt bis 05.03.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017, Zl. W229 2111222-1/7E, wurde die Rechtmäßigkeit der Einstellung des Notstandshilfebezuges ab dem 06.03.2015 mangels Arbeitswilligkeit bestätigt. Seit dem 01.01.2016 ist der Beschwerdeführer aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit nach dem GSVG pflichtversichert. Seit dem 05.12.2019 ist der Beschwerdeführer zudem beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt. Es liegt jedoch kein Leistungsbezug vor. Der Beschwerdeführer hat sohin in den verfahrensrelevanten Zeiträumen vom 01.05.2020 bis 31.08.2020 und vom 01.09.2020 bis 30.11.2020 keinen einzigen Tag eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
  16. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Datenauszug des AMS.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  20. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Einmalzahlung § 66.

(1)Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.Paragraph 66,
(1)Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.
(2)Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,
(2)Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Ziffer eins bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Ziffer eins bis 3 festgelegten Höhe,
  1. bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
  2. bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
  3. bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.
(3)Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden.
(3)Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. Paragraph 67, ist auf die Einmalzahlung nicht anzuwenden. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte die Auszahlung einer Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 AlVG. Das AMS wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich festgelegte Mindestanzahl an Bezugstagen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht erreicht habe und daher die Voraussetzungen für eine Einmalzahlung nicht vorliegen würden.3.3.
  3. Der Beschwerdeführer beantragte die Auszahlung einer Einmalzahlung gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 AlVG. Das AMS wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer die gesetzlich festgelegte Mindestanzahl an Bezugstagen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht erreicht habe und daher die Voraussetzungen für eine Einmalzahlung nicht vorliegen würden. Voraussetzung für die Gewährung einer Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 1 AlVG ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe an mindestens 60 Tagen in den Monaten Mai bis August
  4. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem 05.12.2019 beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt, jedoch liegt im maßgeblichen Zeitraum – unbestrittenermaßen – kein Leistungsbezug vor. Der Beschwerdeführer ist daher nicht vom Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 AlVG erfasst. Voraussetzung für die Gewährung einer Einmalzahlung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AlVG ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe an mindestens 60 Tagen in den Monaten Mai bis August
  5. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem 05.12.2019 beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt, jedoch liegt im maßgeblichen Zeitraum – unbestrittenermaßen – kein Leistungsbezug vor. Der Beschwerdeführer ist daher nicht vom Anwendungsbereich des Paragraph 66, Absatz eins, AlVG erfasst. Ebenso verhält es sich mit den Voraussetzungen für die Gewährung einer Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 2 AlVG. Diese Bestimmung sieht für Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen, 300 Euro bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen oder 450 Euro bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen vor. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.11.2020 keinen einzigen Tag Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, waren auch die Voraussetzungen zur Gewährung der Einmalzahlung gemäß § 66 Abs. 2 AlVG nicht erfüllt.Ebenso verhält es sich mit den Voraussetzungen für die Gewährung einer Einmalzahlung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AlVG. Diese Bestimmung sieht für Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen, 300 Euro bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen oder 450 Euro bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen vor. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.11.2020 keinen einzigen Tag Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, waren auch die Voraussetzungen zur Gewährung der Einmalzahlung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AlVG nicht erfüllt. 3.3.
  6. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmung des § 44a Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) ist Folgendes festzuhalten: Diese Bestimmung regelt lediglich, ob und wie sich eine nach dem AlVG gewährte Einmalzahlung auf den Bezug der Mindestsicherung nach dem WMG auswirkt. Da dem Beschwerdeführer keine Einmalzahlung nach dem AlVG zusteht, findet im vorliegenden Fall auch die Bestimmung des § 44a Abs. 5 WMG keine Anwendung.3.3.
  7. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmung des Paragraph 44 a, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) ist Folgendes festzuhalten: Diese Bestimmung regelt lediglich, ob und wie sich eine nach dem AlVG gewährte Einmalzahlung auf den Bezug der Mindestsicherung nach dem WMG auswirkt. Da dem Beschwerdeführer keine Einmalzahlung nach dem AlVG zusteht, findet im vorliegenden Fall auch die Bestimmung des Paragraph 44 a, Absatz 5, WMG keine Anwendung. 3.3.
  8. Die vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag in den Raum gestellten Äußerungen dahingehend, dass die Aufzeichnungen des AMS einseitig geführt würden, der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf diese Aufzeichnungen habe, nicht wahrheitsgemäße Angaben durch das AMS getätigt würden und schließlich vorgefertigte Textbausteine in diesen Aufzeichnungen Niederschlag fänden, werden vom Beschwerdeführer weder substantiiert noch in anderer Weise belegt. Es handelt sich um nicht näher ausgeführte Behauptungen, die vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden können. 3.3.
  9. Soweit der Beschwerdeführer ein „Urteil“ darüber begehrt, dass eine Sozialversicherungsnummer keine Geschäftszahl sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keinerlei Vorschriften über die konkrete Ausgestaltung von Geschäftszahlen enthält. Anzumerken ist auch, dass die im Bescheid als Geschäftszahl verwendete Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers nicht als Sozialversicherungsnummer erkennbar ist, zumal das AMS die Formulierung „Geschäftszahl: XXXX “ wählte und daraus für sich genommen nicht hervorgeht, dass es sich bei dieser Ziffernfolge um die Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers handelt.3.3.
  10. Soweit der Beschwerdeführer ein „Urteil“ darüber begehrt, dass eine Sozialversicherungsnummer keine Geschäftszahl sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keinerlei Vorschriften über die konkrete Ausgestaltung von Geschäftszahlen enthält. Anzumerken ist auch, dass die im Bescheid als Geschäftszahl verwendete Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers nicht als Sozialversicherungsnummer erkennbar ist, zumal das AMS die Formulierung „Geschäftszahl: römisch 40 “ wählte und daraus für sich genommen nicht hervorgeht, dass es sich bei dieser Ziffernfolge um die Sozialversicherungsnummer des Beschwerdeführers handelt. 3.
  11. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Bezug der Einmalzahlung nicht erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W269.2243245.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.