RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW269 2248573-2 Spruch, W269 2248573-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin steht seit Juli 2020 durchgehend im Notstandshilfebezug, lediglich unterbrochen durch eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG von sechs Wochen.
- Die Beschwerdeführerin steht seit Juli 2020 durchgehend im Notstandshilfebezug, lediglich unterbrochen durch eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG von sechs Wochen.
- Der Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) am 20.07.2021 eine Stelle als Backshop-Verkäuferin beim Dienstgeber XXXX GmbH per Post zugewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) am 20.07.2021 eine Stelle als Backshop-Verkäuferin beim Dienstgeber römisch 40 GmbH per Post zugewiesen.
- Aufgrund der Rückmeldung des AMS „Service für Unternehmen“, wonach sich die Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben habe, übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.08.2021 eine Aufforderung zur Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom 23.08.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Stellungnahme, in welcher sie darlegte, dass sie sich schriftlich per Einschreiben beworben habe. Die Beschwerdeführerin legte dem Schreiben einen Beleg der Post, datiert mit 30.07.2021, bei.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.09.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.08.2021 bis 13.10.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich nicht umgehend in der gewünschten Form (per Mail oder telefonisch) bei der Firma XXXX GmbH beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.09.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 19.08.2021 bis 13.10.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich nicht umgehend in der gewünschten Form (per Mail oder telefonisch) bei der Firma römisch 40 GmbH beworben und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie sich sehr wohl auf den gegenständlichen Arbeitsplatz beworben habe. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde eine Aufzeichnung über ihre aktuellen Bewerbungen sowie den bereits vorgelegten Postbeleg bei.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.10.2021 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2021, W269 2248573-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2021 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2021 ab. Begründend führte das AMS aus, dass aus dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag eindeutig hervorgehe, dass eine Bewerbung per E-Mail verlangt werde oder Bewerbungsgespräche ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung mit der Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers durchzuführen seien. Ob nun beim potentiellen Dienstgeber eine postalische Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt sei, könne dahingestellt bleiben, da eine schriftliche postalische Bewerbung nicht den vorgegebenen Anforderungen entsprochen habe. Was den Inhalt der übermittelten „Bewerbung“ betreffe, so habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausführungen in der „Bewerbung“ damit rechnen müssen, nicht mehr zu einer weiteren Bewerbungsrunde eingeladen zu werden. Die Beschwerdeführerin habe nämlich in ihrem Schreiben ihr Desinteresse an der zu besetzenden Stelle dokumentiert. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.Was den Inhalt der übermittelten „Bewerbung“ betreffe, so habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausführungen in der „Bewerbung“ damit rechnen müssen, nicht mehr zu einer weiteren Bewerbungsrunde eingeladen zu werden. Die Beschwerdeführerin habe nämlich in ihrem Schreiben ihr Desinteresse an der zu besetzenden Stelle dokumentiert. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen.
- Mit Schreiben vom 03.01.2022 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 11.01.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 16.08.2016 bis 27.03.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Vom 28.03.2018 bis 17.04.2018 bezog sie eine Urlaubsentschädigung. Seit 18.04.2018 bezieht sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei dieser Leistungsbezug vom 02.03.2020 bis 27.05.2020 wegen eines Dienstverhältnisses bei einem sozialökonomischen Betrieb und vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 wegen einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG unterbrochen wurde.Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 16.08.2016 bis 27.03.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Vom 28.03.2018 bis 17.04.2018 bezog sie eine Urlaubsentschädigung. Seit 18.04.2018 bezieht sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wobei dieser Leistungsbezug vom 02.03.2020 bis 27.05.2020 wegen eines Dienstverhältnisses bei einem sozialökonomischen Betrieb und vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 wegen einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG unterbrochen wurde. In der am 22.06.2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über keine verwertbare abgeschlossene Ausbildung verfügt und das AMS sie bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Feinkostverkäuferin oder im zumutbaren Bereich unterstützt. Am 20.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber XXXX GmbH für eine Stelle als „Verkaufstalent“ bzw. Backshop-Verkäuferin bei den Standorten in XXXX postalisch übermittelt. Neben einer Beschreibung des Aufgabengebietes und einer Profilanforderung war im Inserat angeführt, dass die Bewerbung durch telefonische Terminvereinbarung oder per E-Mail erfolgen sollte.Am 20.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber römisch 40 GmbH für eine Stelle als „Verkaufstalent“ bzw. Backshop-Verkäuferin bei den Standorten in römisch 40 postalisch übermittelt. Neben einer Beschreibung des Aufgabengebietes und einer Profilanforderung war im Inserat angeführt, dass die Bewerbung durch telefonische Terminvereinbarung oder per E-Mail erfolgen sollte. Im Begleitschreiben zum Inserat wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich sofort und so wie im Inserat beschrieben bewerben solle. Weiters wurde auf die Folgen im Falle einer nicht durchgeführten Bewerbung hingewiesen. In einem mit 28.07.2021 datierten und an die Postadresse des potentiellen Dienstgebers gerichteten Schreiben führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass sie ihren Wohnsitz seit Jahren in XXXX habe und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. In ihrem Umfeld würden „bereits einige offene Stellenangebote vorliegen“, die sie zuvor noch korrekt abarbeiten müsse. Weiters hielt sie fest, dass sie die Filiale des potentiellen Dienstgebers besuchen werde, um sich zur Abwechslung wieder einmal mit natürlichen Produkten verwöhnen zu lassen und dabei auch die Details der „geplanten Einstellung erörtern und fein abstimmen“ möchte.In einem mit 28.07.2021 datierten und an die Postadresse des potentiellen Dienstgebers gerichteten Schreiben führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass sie ihren Wohnsitz seit Jahren in römisch 40 habe und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. In ihrem Umfeld würden „bereits einige offene Stellenangebote vorliegen“, die sie zuvor noch korrekt abarbeiten müsse. Weiters hielt sie fest, dass sie die Filiale des potentiellen Dienstgebers besuchen werde, um sich zur Abwechslung wieder einmal mit natürlichen Produkten verwöhnen zu lassen und dabei auch die Details der „geplanten Einstellung erörtern und fein abstimmen“ möchte. Dieses Schreiben erfüllt inhaltlich nicht die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bewerbung bzw. eines ordnungsgemäßen Motivationsschreibens. Am 18.08.2021 gab der potentielle Dienstgeber gegenüber dem Service für Unternehmen bekannt, dass bislang keine Bewerbung der Beschwerdeführerin eingelangt sei. Konfrontiert damit, erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS, dass sie sich „sogar schriftlich per EINSCHREIBEN“ beworben habe. Die Beschwerdeführerin hat sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht in der gewünschten Form – nämlich per E-Mail oder telefonisch – beworben. Die angebotene Beschäftigung ist der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen. Eine Beschäftigung kam aufgrund der nicht formgerechten Bewerbung bzw. der Nichteinhaltung der inhaltlichen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bewerbung nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere in den Datenauszug des AMS, die Betreuungsvereinbarung vom 22.06.2021, das Stellenangebot betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.08.2021 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Datenauszug des AMS. Dass der Beschwerdeführerin am 20.07.2021 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber XXXX GmbH für eine Stelle als „Verkaufstalent“ bzw. Backshop-Verkäuferin postalisch übermittelt wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.Dass der Beschwerdeführerin am 20.07.2021 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber römisch 40 GmbH für eine Stelle als „Verkaufstalent“ bzw. Backshop-Verkäuferin postalisch übermittelt wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Inhalt des Schreibens, das die Beschwerdeführerin postalisch an den potentiellen Dienstgeber gesendet haben will, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben. Zur Feststellung, wonach dieses Schreiben inhaltlich nicht die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bewerbung bzw. eines ordnungsgemäßen Motivationsschreibens erfüllt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS. Dass sich die Beschwerdeführerin weder per E-Mail noch telefonisch für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ausschließende Umstände sind weder geltend gemacht worden noch sonst im Verfahren hervorgekommen. Die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht zustande kam, weil sich die Beschwerdeführerin nicht in der geforderten Form beworben hat und zudem ihr „Bewerbungsschreiben“ nicht die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Bewerbung erfüllte, stützt sich darauf, dass durch die Unterlassung der Bewerbung in der geforderten Form jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen und damit vorsätzlich gehandelt. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Beschwerdeführerin hat während der Ausschlussfrist keine Beschäftigung angenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung).Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Beschwerdeführerin hat während der Ausschlussfrist keine Beschäftigung angenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- …
- …
- … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)…
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)… Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Von der Beschwerdeführerin sind keinerlei Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Beschwerdeverfahren behauptet worden und sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen; insofern bestehen auch beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle für die Beschwerdeführerin jedenfalls zuweisungstauglich. Die Beschwerdeführerin war sohin verpflichtet, sich dem Stellenangebot entsprechend zu bewerben. Das Stellenangebot sah als Bewerbungsmodalität eine Bewerbung per E-Mail oder eine telefonische Terminvereinbarung vor. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Bewerbung in der geforderten Form – nämlich per E-Mail oder telefonisch – vornahm. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Im Unterlassen der Bewerbung in der geforderten Form – nämlich per E-Mail oder telefonisch – liegt eindeutig eine Vereitelungshandlung (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag dahingehend reagiert habe, dass sie ihre Bewerbung postalisch versandt habe, ist festzuhalten, dass der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers zufolge auch eine postalische Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht eingelangt sei. Vor dem Hintergrund der unterbliebenen Bewerbung in der gewünschten Form – nämlich per E-Mail oder telefonisch – kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin nun tatsächlich postalisch beworben hat oder nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ihr Verhalten selbst im Falle einer schriftlichen (postalischen) Bewerbung als Nichtbewerbung zu werten (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag dahingehend reagiert habe, dass sie ihre Bewerbung postalisch versandt habe, ist festzuhalten, dass der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers zufolge auch eine postalische Bewerbung der Beschwerdeführerin nicht eingelangt sei. Vor dem Hintergrund der unterbliebenen Bewerbung in der gewünschten Form – nämlich per E-Mail oder telefonisch – kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin nun tatsächlich postalisch beworben hat oder nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ihr Verhalten selbst im Falle einer schriftlichen (postalischen) Bewerbung als Nichtbewerbung zu werten vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Abschließend ist festzuhalten, dass das angeblich per Post versendete Schreiben der Beschwerdeführerin an den potentiellen Dienstgeber nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bewerbung bzw. eines ordnungsgemäßen Motivationsschreibens entspricht. So führte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben etwa aus: „Und ich allerdings stets auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen bin und mir inzwischen auch hier im Umfeld bereits einige offene Stellenangebote vorliegen bitte ich um Verständnis daß ich zuvor noch auch diese Angebote korrekt ab arbeiten muß.“. Mit diesem Hinweis suggeriert die Beschwerdeführerin, dass sie offenbar andere Stellenangebote priorisiert und das gegenständliche Stellenangebot hintanstellen möchte. Eine derartige Aussage vermittelt unweigerlich den Eindruck eines mangelnden Interesses an der zu besetzenden Stelle und hat daher keinesfalls in einem Bewerbungsschreiben zu erfolgen. Weiters hielt die Beschwerdeführerin fest: „Welches aber nicht bedeutet daß wir trotzdem Eure Filiale hier in XXXX sowie Eure Zentrale in XXXX nicht nur besuchen um uns zur Abwechslung wieder einmal auch mit natürlichen Produkten aus der Nähe von Peter Rossegger seiner Waldheimat verwöhnen lassen - und dabei auch die Details Ihrer geplanten Einstellung erörtern und fein abstimmen.“ Mit dieser Äußerung zeigt die Beschwerdeführerin, dass sie die Bewerbungssituation alles andere als ernst nimmt. Weiters hielt die Beschwerdeführerin fest: „Welches aber nicht bedeutet daß wir trotzdem Eure Filiale hier in römisch 40 sowie Eure Zentrale in römisch 40 nicht nur besuchen um uns zur Abwechslung wieder einmal auch mit natürlichen Produkten aus der Nähe von Peter Rossegger seiner Waldheimat verwöhnen lassen - und dabei auch die Details Ihrer geplanten Einstellung erörtern und fein abstimmen.“ Mit dieser Äußerung zeigt die Beschwerdeführerin, dass sie die Bewerbungssituation alles andere als ernst nimmt. Im Ergebnis liegt mangels Bewerbung in gewünschter Form eine Vereitelungshandlung vor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Bewerbungsschreiben postalisch an den potentiellen Dienstgeber verschickt hat, so ersetzt dies nach der zitierten Rechtsprechung die unterlassene Bewerbung in gewünschter Form nicht und entspricht das von der Beschwerdeführerin verfasste Bewerbungsschreiben überdies nicht den Anforderungen eines adäquaten Bewerbungsverhaltens. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). In Anbetracht der Judikatur des VwGH gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Fall Kausalität gegeben ist, da das Verhalten der Beschwerdeführerin kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, indem sich diese nicht in der geforderten Form (sowie mit einem inhaltlich unzureichenden Bewerbungsschreiben) beworben hat und dadurch die Aufnahme der Beschäftigung verunmöglichte. Im Vermittlungsvorschlag selbst wurde deutlich angeführt, in welcher Form die Bewerbung zu erfolgen hat. Zudem wurde die Beschwerdeführerin im Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag nochmals darauf hingewiesen, dass die Bewerbung in gewünschter Form zu erfolgen hat. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, dass sie mit ihrem postalischen Schreiben an den potentiellen Dienstgeber ihre Verpflichtungen erfüllt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Schreiben – auch wenn die geforderte Bewerbungsform eingehalten worden wäre – inhaltlich nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bewerbung entsprochen hat. Angesichts dieser Erwägungen begründet das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf das gegenständliche Stellenangebot nicht bloß fahrlässiges Verhalten. Die Beschwerdeführerin hat bedingt vorsätzlich auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hingewirkt. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da bereits eine rechtskräftige Sanktion nach § 10 AlVG vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 ausgesprochen wurde und die Beschwerdeführerin zwischenzeitig keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da bereits eine rechtskräftige Sanktion nach Paragraph 10, AlVG vom 06.08.2020 bis 16.09.2020 ausgesprochen wurde und die Beschwerdeführerin zwischenzeitig keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten.Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.9.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.9.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W269.2248573.2.00