RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW274 2189630-1 SpruchW274 2189630-1/19E, W274 2189630-1/19E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.1.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , iranischer Staatsbürger, geb. XXXX , vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin, Burggasse 116/17-19, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel 6 – 12, 1080 Wien, vom 14.02.2018, Zl. 1090300410-151508471/BMI-BFA_Wien_RD, in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , iranischer Staatsbürger, geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin, Burggasse 116/17-19, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel 6 – 12, 1080 Wien, vom 14.02.2018, Zl. 1090300410-151508471/BMI-BFA_Wien_RD, in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt. dass XXXX damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt. dass römisch 40 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der BF beantragte am 28.09.2015 vor der LPD Wien internationalen Schutz und stützte sich darauf, vor zwei Jahren mit seinem Bruder konvertiert und „Zardusht“ geworden zu sein. Sie hätten in Facebook Werbung gemacht, was ein Nachbar bemerkt und weitererzählt habe, sie seien bedroht worden und daher geflohen. Am 26.09.2016 und am 21.06.2017 wurde der BF vor dem BFA vernommen und wiederholte und ergänzte, bereits im Iran zum Zoroastrismus konvertiert zu sein, was sein Nachbar herausgefunden habe. Er betätige sich insbesondere im Internet als Zoroastrier, sei in Grundversorgung, leiste gemeinnützige Tätigkeit und habe den A1 Kurs besucht. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung und erkannte die Abschiebung in den Iran als zulässig. Begründend hielt sie insbesondere die Fluchtgeschichte im Iran und die Konversion für nicht glaubhaft. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen mangelhafter, unrichtiger Begründung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem primären Antrag, dem BF Asyl zuzuerkennen. Der BF erstattete ergänzendes Vorbingen – nunmehr anwaltlich vertreten – mit Beschwerdeergänzung vom 05.10.2018, insbesondere in Bezug auf seinen behaupteten Glaubenswechsel aus innerer Überzeugung, und legte diesbezüglich Unterlagen vor. , Bereits am 17.07.2019 erfolgte eine öffentliche mündliche Verhandlung, in der der BF, sein Bruder sowie ein weiterer Zeuge befragt und weitere Urkunden vorgelegt wurden. Weitere Urkunden legte der BF mit Schriftsatz vom 27.09.2021 vor. Aufgrund dessen im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der Verhandlung vom 21.1.2022 steht folgender Sachverhalt fest: Der BF ist am XXXX in XXXX im Iran geboren. Er wuchs dort im islamischen Glauben auf und arbeitete als Bauaufseher. Seine Eltern und ein Bruder leben noch im Iran. Der BF ist am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren. Er wuchs dort im islamischen Glauben auf und arbeitete als Bauaufseher. Seine Eltern und ein Bruder leben noch im Iran. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF kurz vor seiner Ausreise etwa im September 2015 in seinem Elternhaus Besuch von Nachbarn erhielt, diese in seiner Abwesenheit seine und seines Bruders Aktivitäten am Computer im Bezug auf den Glauben des Zoroastrismus entdeckten, dies überall weitererzählten und er aufgrund dessen und Furcht vor Verfolgung mit seinem Bruder und seiner Schwägerin den Iran verließ. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass der BF bereits Jahre zuvor im Iran „über das Internet“ gemeinsam mit seinem Bruder den zoroastrischen Glauben annahm. In Österreich hielt sich der BF zunächst in einer Asyleinrichtung in 1130 Wien und seit Oktober 2017 an der nunmehrigen Adresse auf. Er befindet sich in Grundversorgung und ist strafrechtlich in Österreich unbescholten. Er absolvierte lediglich Deutsch auf dem Niveau A1 und leidet seit geraumer Zeit an Depressionen und Schlaflosigkeit (psychiatrische Befunde der Jahr 2020 bis aktuell). Er wohnt seit etwa einem Jahr mit einer Iranerin, die in Österreich eine Rot-Weiß-Rot-Karte hat, in der von beiden finanzierten Mietwohnung. Er hat in Österreich kaum soziale Kontakte. Bereits jedenfalls seit 2016 nimmt der BF als Teilnehmer an Demonstrationen gegen das iranische Regime in Wien unterschiedlicher Größe, auf unterschiedlichen Plätzen von unterschiedlichen Organisatoren teil, so am 30.10.2016, am 08.01.2018, am 11.02.2018, und zuletzt am im September 2020, im Juli 2021, im August 2021, im Oktober 2021, im November 2021 und am XXXX . Er nahm dort jeweils unvermummt, deutlich sichtbar und in Aktionshaltung, beispielsweise mit Transparent und skandierend, teil. Die Transparente tragen beispielweise die Botschaft „Demokratie und Freiheit für den Iran“, „No to islamic Republic“. Fotos und Filmaufnahmen von diesen Demonstrationen, zeigend auch den BF, fanden unter andrem den Weg ins Internet und sind dort abrufbar. Insbesondere von der Teilnahme des BF an der Demonstration vom XXXX vor dem XXXX (offenbar in örtlicher und zeitlicher Nähe zu den XXXX ) gibt es auch Filmaufnahmen, die über YouTube aufrufbar sind und im Rahmen von Nachrichten eines internationalen Exil TV-Senders auf Farsi (Iran International TV) gesendet wurden. Bereits jedenfalls seit 2016 nimmt der BF als Teilnehmer an Demonstrationen gegen das iranische Regime in Wien unterschiedlicher Größe, auf unterschiedlichen Plätzen von unterschiedlichen Organisatoren teil, so am 30.10.2016, am 08.01.2018, am 11.02.2018, und zuletzt am im September 2020, im Juli 2021, im August 2021, im Oktober 2021, im November 2021 und am römisch 40 . Er nahm dort jeweils unvermummt, deutlich sichtbar und in Aktionshaltung, beispielsweise mit Transparent und skandierend, teil. Die Transparente tragen beispielweise die Botschaft „Demokratie und Freiheit für den Iran“, „No to islamic Republic“. Fotos und Filmaufnahmen von diesen Demonstrationen, zeigend auch den BF, fanden unter andrem den Weg ins Internet und sind dort abrufbar. Insbesondere von der Teilnahme des BF an der Demonstration vom römisch 40 vor dem römisch 40 (offenbar in örtlicher und zeitlicher Nähe zu den römisch 40 ) gibt es auch Filmaufnahmen, die über YouTube aufrufbar sind und im Rahmen von Nachrichten eines internationalen Exil TV-Senders auf Farsi (Iran International TV) gesendet wurden. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Österreich innerlich zum Zoroastrismus konvertiert ist. Allerdings betätigt er sich im Internet auf eine nicht mehr feststellbare Weise als Kommunikator im Bereich zoroastrischer Kontakte. Beweiswürdigung: Die Negativfeststellung betreffend die Fluchtgeschichte beruht auf der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Geschichte im Ablauf, dass ein Besucher in Abwesenheit des BF das am geöffneten Computer laufende Programm so interpretiert hätte, dass es auf eine Konversion des BF zum Zoroastrismus schließen ließe. Ganz allgemein zeigte der BF zwar gewisses Wissen zum Zoroastrismus und legte auch Schreiben zu seiner Zugehörigkeit zu dieser Religion, deren Authentizität und Aussagekraft nicht beurteilt werden können vor, wobei Organisationen bzw. Personen im Ausland genannt sind. Zwar ist es glaubhaft, dass der BF im Zusammenhang mit dem Zoroastrismus Aktivitäten im Internet entfaltet, allerdings fällt auf, dass der BF trotz Angabe sehr großer Aktivität für diese Religion praktisch keine diesbezüglichen Kontakte in Österreich aufbauen konnte. Selbst im Rahmen der heutigen Verhandlung schilderte er lediglich den bereits 2019 vernommenen Zeugen als „Bekannten aus der Zoroastriergemeinschaft“, der aber nach eigenen Angaben sich selbst für den Glauben kaum interessiert und den BF nur sporadisch traf. An keiner Stelle wurde eine persönliche Motivation des BF deutlich, weshalb er von diesem Glauben so fasziniert wäre. Im Übrigen kam hervor, dass sein Bruder, der den BF nach seinen Angaben zum Zoroastrismus gebracht habe, Österreich bereits 2020 verließ. Hingegen sind die behaupteten Teilnahmen des BF an regimekritischen Demonstrationen in Österreich seit 2016 bis aktuell vielfach durch Fotos dokumentiert, die den BF auch deutlich und in Aktion zeigen. Die Feststellung zur Übertragung betreffend die Demonstration vom XXXX in einem internationalen regimekritischen Sender beruht auf dem Vorspielen dieser YouTube Sequenz im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Es war auch glaubwürdig, dass der BF zumindest teilweise Demonstrationsteilnehmer und Organisatoren persönlich kennt. Hingegen sind die behaupteten Teilnahmen des BF an regimekritischen Demonstrationen in Österreich seit 2016 bis aktuell vielfach durch Fotos dokumentiert, die den BF auch deutlich und in Aktion zeigen. Die Feststellung zur Übertragung betreffend die Demonstration vom römisch 40 in einem internationalen regimekritischen Sender beruht auf dem Vorspielen dieser YouTube Sequenz im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Es war auch glaubwürdig, dass der BF zumindest teilweise Demonstrationsteilnehmer und Organisatoren persönlich kennt. Rechtlich folgt: Die Konventionsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention umfassen auch die Verfolgung aufgrund politischer Gesinnung. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht für die Annahme einer asylrechtlichen Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung einer solchen Unterstellung nicht zu erwarten ist. Es ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person tatsächlich die bestimmte ihr zugeschriebene Meinung hat. Wie festgestellt nahm der BF über einen mehrere Jahre dauernden Zeitraum an zahlreichen an öffentlichen Orten in Wien abgehaltenen Demonstrationen gegen das herrschende Regime im Iran teil, war dort deutlich als Demonstrant, Fahnen- und Transparentträger sichtbar und erschien auch sichtbar in allgemein aufrufbaren Internetdiensten wie YouTube. Unter Bezugnahme auf die politische Situation im Iran, das Agieren der Auslandsgeheimdienste sowie die im Iran drohende Strafverfolgung für Gegner des politischen Systems ist daher im Einzelfall aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme des BF an derartigen Demonstrationen eine Verfolgungsgefahr hinreichend wahrscheinlich, sodass auch angesichts der Verneinung einer Verfolgung im Bezug auf die behauptete Konversion ein Nachflucht- und somit ein Asylgrund zu bejahen war. Die Unzulässigkeit der Revision beruht darauf, dass die wesentlichen Umstände des Konventionsgrundes der politischen Verfolgung höchstgerichtlich geklärt sind und im Bezug darauf Einzelfallumstände beurteilt wurden. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2189630.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.