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{'item': 'W277 2159759-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW277 2159759-1 Spruch, W277 2159759-1/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, wurde am XXXX im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Dem Bericht der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass er an der Schmierinfektion „ XXXX “ leide und in XXXX überstellt wurde (AS 19 f). Der BF sei weiters am selben Tag aus der stationären Betreuung des Krankenhauses entlassen worden (AS 23).
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, wurde am römisch 40 im Bundesgebiet durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Dem Bericht der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass er an der Schmierinfektion „ römisch 40 “ leide und in römisch 40 überstellt wurde (AS 19 f). Der BF sei weiters am selben Tag aus der stationären Betreuung des Krankenhauses entlassen worden (AS 23). 1.
  3. Am XXXX stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 1 ff).1.
  4. Am römisch 40 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 1 ff). Bei der diesbezüglichen Erstbefragung gab er an am XXXX geboren zu sein und dem Clan der XXXX anzugehören. Im Herkunftsstaat habe er XXXX Jahre lang eine Grundschule in XXXX besucht. Er spreche neben seiner Muttersprache Somalisch, auch Englisch und Arabisch.Bei der diesbezüglichen Erstbefragung gab er an am römisch 40 geboren zu sein und dem Clan der römisch 40 anzugehören. Im Herkunftsstaat habe er römisch 40 Jahre lang eine Grundschule in römisch 40 besucht. Er spreche neben seiner Muttersprache Somalisch, auch Englisch und Arabisch. Sein Vater namens XXXX , seine Mutter namens XXXX , sowie seine sechs Brüder namens XXXX und seine Schwester namens XXXX würden im Herkunftsstaat leben.Sein Vater namens römisch 40 , seine Mutter namens römisch 40 , sowie seine sechs Brüder namens römisch 40 und seine Schwester namens römisch 40 würden im Herkunftsstaat leben. Der BF habe im XXXX den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und wäre in den XXXX gereist. Von XXXX habe er sich in XXXX befunden.Der BF habe im römisch 40 den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und wäre in den römisch 40 gereist. Von römisch 40 habe er sich in römisch 40 befunden. Zu den Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass er das älteste Kind seiner Familie gewesen sei. Sein Koranlehrer hätte ihm gesagt, dass Somalia von den Ungläubigen erobert worden wäre. Daher hätte der BF am heiligen Krieg als Kämpfer teilnehmen sollen. Der BF habe seiner Mutter hiervon erzählt. Als dies der Lehrer erfahren habe, habe er die ganze Familie mit dem Tode bedroht. Aus finanziellen Gründen hätte nur der BF fliehen können und seine Familie sei zurückgeblieben. Der BF wisse nicht, wo sich seine Familie aktuell aufhalte. Er habe Angst um sein Leben.
  5. Mit schriftlicher Eingabe vom XXXX berichtigte der BF gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) sein Alter. Er gab an, dass er XXXX alt sei und nicht am XXXX , sondern am XXXX geboren sei (AS 79).
  6. Mit schriftlicher Eingabe vom römisch 40 berichtigte der BF gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) sein Alter. Er gab an, dass er römisch 40 alt sei und nicht am römisch 40 , sondern am römisch 40 geboren sei (AS 79). 2.
  7. Am XXXX übermittelte das Amt der XXXX eine elektronische Nachricht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF mitgeteilt habe sich schwer konzentrieren zu können. „Seine Gastritis habe sich verstärkt“, weswegen er die Schule (im Bundesgebiet) nicht besucht hätte. Der BF habe wegen seiner „Angespanntheit und Gedankenkreisen“, sowie der Angst der Interviewsituation in XXXX nicht gewachsen zu sein die „hausinterne Psychologin aufgesucht“. Die namentlich genannte Psychologin habe eine Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Eine namentlich genannte Kinderpsychiaterin habe ihm XXXX verschrieben (AS 91). 2.
  8. Am römisch 40 übermittelte das Amt der römisch 40 eine elektronische Nachricht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF mitgeteilt habe sich schwer konzentrieren zu können. „Seine Gastritis habe sich verstärkt“, weswegen er die Schule (im Bundesgebiet) nicht besucht hätte. Der BF habe wegen seiner „Angespanntheit und Gedankenkreisen“, sowie der Angst der Interviewsituation in römisch 40 nicht gewachsen zu sein die „hausinterne Psychologin aufgesucht“. Die namentlich genannte Psychologin habe eine Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Eine namentlich genannte Kinderpsychiaterin habe ihm römisch 40 verschrieben (AS 91). 2.1.
  9. Weiters wurde eine Psychologische Stellungnahme von XXXX vom XXXX nachgereicht (AS 93), welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF an Anspannungszuständen, Angst, innerer Unruhe und Einschlafstörungen leide. Der BF mache sich Sorgen um seine Familie im Herkunftsstaat. Der BF sei engmaschig sozialpädagogisch betreut worden und es sei zu Verbesserungen der Symptome gekommen. Der BF leide weiters an massiven Magenproblemen begleitet von Appetitlosigkeit. Er sei mehrfach und mit „mäßigem Erfolg“ medikamentös behandelt worden. Auch sei er am XXXX wegen starken Bauchschmerzen vom Schulunterricht entlassen worden. Ein durchgeführter Gastroskopie- Befund und die Sonografie des Abdomens seien unauffällig. Eine histologische Untersuchung habe die Diagnose „hochgradige chronische im Antrum und Corpus gering aktive HP-Pangriatitis“ ergeben.2.1.
  10. Weiters wurde eine Psychologische Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 nachgereicht (AS 93), welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF an Anspannungszuständen, Angst, innerer Unruhe und Einschlafstörungen leide. Der BF mache sich Sorgen um seine Familie im Herkunftsstaat. Der BF sei engmaschig sozialpädagogisch betreut worden und es sei zu Verbesserungen der Symptome gekommen. Der BF leide weiters an massiven Magenproblemen begleitet von Appetitlosigkeit. Er sei mehrfach und mit „mäßigem Erfolg“ medikamentös behandelt worden. Auch sei er am römisch 40 wegen starken Bauchschmerzen vom Schulunterricht entlassen worden. Ein durchgeführter Gastroskopie- Befund und die Sonografie des Abdomens seien unauffällig. Eine histologische Untersuchung habe die Diagnose „hochgradige chronische im Antrum und Corpus gering aktive HP-Pangriatitis“ ergeben.
  11. Der BF wurde am XXXX vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 95ff). Hierbei gab an seit zehn Jahren an Bauchschmerzen zu leiden. Er sei am XXXX geboren und gehöre dem Clan der XXXX an. Von XXXX habe er in Somalia eine Koranschule besucht. Zuletzt habe er im Bezirk XXXX gelebt.
  12. Der BF wurde am römisch 40 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 95ff). Hierbei gab an seit zehn Jahren an Bauchschmerzen zu leiden. Er sei am römisch 40 geboren und gehöre dem Clan der römisch 40 an. Von römisch 40 habe er in Somalia eine Koranschule besucht. Zuletzt habe er im Bezirk römisch 40 gelebt. Sein Vater sei im Jahre XXXX verstorben. Er habe beim Militär gearbeitet und beim Parlament in XXXX „Wache gehalten“. Dann sei eine Gruppe mit einem Auto gekommen und habe „alles in die Luft gejagt“. Sein Vater sei im Jahre römisch 40 verstorben. Er habe beim Militär gearbeitet und beim Parlament in römisch 40 „Wache gehalten“. Dann sei eine Gruppe mit einem Auto gekommen und habe „alles in die Luft gejagt“. Die Mutter des BF habe im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf einer Droge namens „ XXXX “ bestritten. Die Mutter des BF habe im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf einer Droge namens „ römisch 40 “ bestritten. Die finanzielle Situation seiner Familie sei mittelmäßig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, dass sein Lehrer in der Koranschule über den Jihad gesprochen und der BF hiervon seiner Mutter erzählt habe. Die Mutter des BF habe in der Folge mit dem Lehrer gestritten und den BF sowie seine drei Brüder von der Schule abgemeldet. Der Lehrer habe sie jedoch, anders als im Protokoll der Erstbefragung stehe, nicht „angegriffen“. Die Mutter des BF habe mit ihrer Arbeitskollegin gestritten, diese hätten sich in der Folge geschlagen. Die Arbeitskollegin habe die Mutter des BF mit einer Machete auf dem Kopf getroffen. Weil die Mutter des BF verletzt worden sei habe sie weniger arbeiten können und das Leben in Somalia wäre fortan für die Familie schwer gewesen. Dies sei der hauptsächliche Fluchtgrund des BF und nicht die Umstände betreffend seinen Koranlehrer. Er sei von seinem Koranlehrer weder bedroht noch belangt worden. Auch sei er von keiner anderen Person im Herkunftsstaat bedroht worden. Seine Ausreisekosten hätten sich auf XXXX belaufen. Diese Summe sei für ihn „gesammelt“ worden.Seine Ausreisekosten hätten sich auf römisch 40 belaufen. Diese Summe sei für ihn „gesammelt“ worden. Der BF sei mit seiner Familie in den XXXX gereist. Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahre XXXX im Alter von XXXX verlassen. Von XXXX habe er im XXXX gelebt und ebendort als Autoreiniger gearbeitet. Von XXXX sei er zur Wehrpflicht gezwungen worden und habe sich dazu entschieden in diesem Zeitraum „freiwillig im XXXX im Gefängnis zu sein“. Das Gefängnis sei „in die Luft gejagt“ worden, weswegen es ihm möglich gewesen wäre, zu fliehen. Der BF sei mit seiner Familie in den römisch 40 gereist. Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahre römisch 40 im Alter von römisch 40 verlassen. Von römisch 40 habe er im römisch 40 gelebt und ebendort als Autoreiniger gearbeitet. Von römisch 40 sei er zur Wehrpflicht gezwungen worden und habe sich dazu entschieden in diesem Zeitraum „freiwillig im römisch 40 im Gefängnis zu sein“. Das Gefängnis sei „in die Luft gejagt“ worden, weswegen es ihm möglich gewesen wäre, zu fliehen. Seine Familienangehörigen würden sich gegenwärtig in Somalia oder im XXXX aufhalten. Seine Großmutter lebe in XXXX . Der BF habe zuletzt XXXX Kontakt zu seiner Familie gehabt. Weiters gab er an, dass er seine Mutter sicher finden könnte, wenn er sich „bemühen“ würde, dies jedoch nicht wolle.Seine Familienangehörigen würden sich gegenwärtig in Somalia oder im römisch 40 aufhalten. Seine Großmutter lebe in römisch 40 . Der BF habe zuletzt römisch 40 Kontakt zu seiner Familie gehabt. Weiters gab er an, dass er seine Mutter sicher finden könnte, wenn er sich „bemühen“ würde, dies jedoch nicht wolle. 3.
  13. Im Zuge der Einvernahme wurden Integrationsunterlagen, sowie medizinische Unterlagen betreffend das Vorliegen einer XXXX vorgelegt (AS 125, AS 127, AS 129).3.
  14. Im Zuge der Einvernahme wurden Integrationsunterlagen, sowie medizinische Unterlagen betreffend das Vorliegen einer römisch 40 vorgelegt (AS 125, AS 127, AS 129). 3.
  15. Weiters wurde ein Antrag an das Österreichische Rote Kreuz betreffend einer Suche nach seiner Mutter nachgereicht (AS 159). Dem Antrag ist zu entnehmen, dass sein Vater XXXX und seine Mutter XXXX bzw. XXXX heiße und dem Clan der XXXX angehöre. Die Geschwister des BF würden XXXX heißen. Den letzten Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe der BF im XXXX gehabt. Der BF gehöre dem Clan der XXXX an.3.
  16. Weiters wurde ein Antrag an das Österreichische Rote Kreuz betreffend einer Suche nach seiner Mutter nachgereicht (AS 159). Dem Antrag ist zu entnehmen, dass sein Vater römisch 40 und seine Mutter römisch 40 bzw. römisch 40 heiße und dem Clan der römisch 40 angehöre. Die Geschwister des BF würden römisch 40 heißen. Den letzten Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe der BF im römisch 40 gehabt. Der BF gehöre dem Clan der römisch 40 an. 3.
  17. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte das BFA fest, dass der BF am XXXX geboren sei (AS 169).3.
  18. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 stellte das BFA fest, dass der BF am römisch 40 geboren sei (AS 169).
  19. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt.
  20. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt. Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Die Identität des BF stehe nicht fest. Er führe den Namen XXXX und habe vorerst behauptet, am XXXX geboren zu sein, um dann wahrheitsgemäß auszusagen, am XXXX geboren zu sein. Der BF sei Staatsangehöriger Somalias, muslimisch-sunnitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Er stamme aus Somalia, aus der Provinz XXXX . Er habe seit seiner Geburt im Familienverband in XXXX in Somalia gelebt. Seine Kernfamilie habe zuletzt im XXXX gelebt. Der BF spreche Somalisch, Englisch und Arabisch und habe XXXX Jahre eine Schule besucht und auch als XXXX gearbeitet. Er sei ledig. Er leide an einer XXXX sowie an einer XXXX . Er sei in Österreich nicht straffällig geworden. Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Die Identität des BF stehe nicht fest. Er führe den Namen römisch 40 und habe vorerst behauptet, am römisch 40 geboren zu sein, um dann wahrheitsgemäß auszusagen, am römisch 40 geboren zu sein. Der BF sei Staatsangehöriger Somalias, muslimisch-sunnitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Er stamme aus Somalia, aus der Provinz römisch 40 . Er habe seit seiner Geburt im Familienverband in römisch 40 in Somalia gelebt. Seine Kernfamilie habe zuletzt im römisch 40 gelebt. Der BF spreche Somalisch, Englisch und Arabisch und habe römisch 40 Jahre eine Schule besucht und auch als römisch 40 gearbeitet. Er sei ledig. Er leide an einer römisch 40 sowie an einer römisch 40 . Er sei in Österreich nicht straffällig geworden. Der BF habe glaubhaft schildern können den Herkunftsstaat wegen Streitigkeiten seiner Mutter verlassen zu haben. Glaubhaft sei auch, dass das Leben im Herkunftsstaat aufgrund der Verletzungen seiner Mutter schwieriger gewesen sei. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der BF im Herkunftsstaat konkreten und seine Person betreffende Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre oder solche in der Zukunft zu befürchten hätte. Dem BF drohe in Somalia keine Verfolgung. In der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF glaubhaft schildern hätte können, dass er sowie seine Familie ihren Herkunftsstaat Somalia aufgrund der Streitigkeiten seiner Mutter verlassen hätten. Er habe keine weiteren, individuellen Fluchtgründe angeführt und sei in Somalia weder persönlich verfolgt noch belangt worden.
  21. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
  22. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, damals vertreten durch das XXXX , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der BF vor, dass er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus Somalia geflüchtet sei, da sein Lehrer in der Koranschule gepredigt habe, dass der BF sowie andere Jugendliche sich am XXXX beteiligen sollten und sie gegen die „Ungläubigen“ zu kämpfen hätten. Da der BF dies abgelehnt hätte, sei seine Mutter mit anderen Dorfbewohnern in religiöse Auseinandersetzungen gekommen. Die belangte Behörde habe die von Dorfbewohnern und religiösen Gruppierungen drohende religiöse und politische Gefahr, welche sich auf die Weigerung des BF am heiligen Krieg teilzunehmen gründe, nicht berücksichtigt. Der BF habe seine Teilnahme im Koranunterricht nicht fortgesetzt, da er den dort gelehrten Inhalt, nämlich genaue Informationen über den XXXX , nicht befürworten habe wollen. Er gelte somit als Ungläubiger und sei schweren religiösen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. In Somalia, wo islamische Gruppierungen wie die al Shabaab Einfluss hätten, käme dies einem Todesurteil gleich. Auch der somalische Staat würde regelmäßig Scharia Apostaten verfolgen. Dem BF würde unterstellt, vom Islam abgefallen zu sein, da er den Koran nicht habe lernen wollen.
  23. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, damals vertreten durch das römisch 40 , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der BF vor, dass er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus Somalia geflüchtet sei, da sein Lehrer in der Koranschule gepredigt habe, dass der BF sowie andere Jugendliche sich am römisch 40 beteiligen sollten und sie gegen die „Ungläubigen“ zu kämpfen hätten. Da der BF dies abgelehnt hätte, sei seine Mutter mit anderen Dorfbewohnern in religiöse Auseinandersetzungen gekommen. Die belangte Behörde habe die von Dorfbewohnern und religiösen Gruppierungen drohende religiöse und politische Gefahr, welche sich auf die Weigerung des BF am heiligen Krieg teilzunehmen gründe, nicht berücksichtigt. Der BF habe seine Teilnahme im Koranunterricht nicht fortgesetzt, da er den dort gelehrten Inhalt, nämlich genaue Informationen über den römisch 40 , nicht befürworten habe wollen. Er gelte somit als Ungläubiger und sei schweren religiösen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. In Somalia, wo islamische Gruppierungen wie die al Shabaab Einfluss hätten, käme dies einem Todesurteil gleich. Auch der somalische Staat würde regelmäßig Scharia Apostaten verfolgen. Dem BF würde unterstellt, vom Islam abgefallen zu sein, da er den Koran nicht habe lernen wollen.
  24. Mit Beschluss des XXXX , wurde der XXXX mit der Obsorge für den minderjährigen BF betraut (OZ 2). Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF als Flüchtling ohne Begleitung eines Obsorgeberechtigten in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine zustellfähige Adresse der Kindeseltern sei nicht bekannt bzw. sie wären nicht in Österreich aufhältig. Der BF habe sehr wenig Kontakt zu seinen Eltern im Herkunftsstaat. Festgestellt wurde unter anderem weiters, dass der BF zu seiner Mutter namens XXXX und seinem Vater namens XXXX seit dem XXXX keinen Kontakt habe und deren Aufenthaltsort unbekannt sei. Der BF leide an gesundheitlichen Problemen aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer geringen Frustationstoleranz. Er befinde sich in einer Behandlung bei der „ XXXX “.
  25. Mit Beschluss des römisch 40 , wurde der römisch 40 mit der Obsorge für den minderjährigen BF betraut (OZ 2). Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF als Flüchtling ohne Begleitung eines Obsorgeberechtigten in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine zustellfähige Adresse der Kindeseltern sei nicht bekannt bzw. sie wären nicht in Österreich aufhältig. Der BF habe sehr wenig Kontakt zu seinen Eltern im Herkunftsstaat. Festgestellt wurde unter anderem weiters, dass der BF zu seiner Mutter namens römisch 40 und seinem Vater namens römisch 40 seit dem römisch 40 keinen Kontakt habe und deren Aufenthaltsort unbekannt sei. Der BF leide an gesundheitlichen Problemen aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer geringen Frustationstoleranz. Er befinde sich in einer Behandlung bei der „ römisch 40 “.
  26. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde seitens XXXX mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren wegen Raufhandel gegen den BF, XXXX , am XXXX eingestellt wurde (OZ 4).
  27. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde seitens römisch 40 mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren wegen Raufhandel gegen den BF, römisch 40 , am römisch 40 eingestellt wurde (OZ 4).
  28. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG.
  29. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG. 9.
  30. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt (OZ 4). 9.
  31. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 erteilt (OZ 4). 9.
  32. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt (OZ 8).9.
  33. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 erteilt (OZ 8).
  34. Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf freiwillige Rückkehr (OZ 11).
  35. Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr (OZ 11). 10.
  36. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF schriftlich seitens des BFA mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Übernahme der Heim- bzw. Ausreisekosten stattgegeben wurde (OZ 10).10.
  37. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BF schriftlich seitens des BFA mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Übernahme der Heim- bzw. Ausreisekosten stattgegeben wurde (OZ 10). 10.
  38. Am XXXX teilte die XXXX (in der Folge: XXXX ) als Rechtsberater des BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom XXXX , zurückziehen möchte. Eine schriftliche Zurückziehung würde nachgereicht werden (OZ 12).10.
  39. Am römisch 40 teilte die römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) als Rechtsberater des BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom römisch 40 , zurückziehen möchte. Eine schriftliche Zurückziehung würde nachgereicht werden (OZ 12). 10.
  40. Am XXXX teilte die XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Zurückziehung der Beschwerde und die freiwillige Rückkehr für den BF nicht mehr in Betracht kommen würden. Grund hierfür seien psychische Beschwerden.10.
  41. Am römisch 40 teilte die römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Zurückziehung der Beschwerde und die freiwillige Rückkehr für den BF nicht mehr in Betracht kommen würden. Grund hierfür seien psychische Beschwerden. 10.
  42. Am XXXX wurde das Bundesverwaltungsgericht seitens der XXXX in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren über die freiwillige Rückkehr nach Somalia widerrufen werde, da der BF „aus privaten Gründen doch nicht nach Somalia ausreisen“ möchte (OZ 14).10.
  43. Am römisch 40 wurde das Bundesverwaltungsgericht seitens der römisch 40 in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren über die freiwillige Rückkehr nach Somalia widerrufen werde, da der BF „aus privaten Gründen doch nicht nach Somalia ausreisen“ möchte (OZ 14).
  44. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung an. Der BF wurde ordnungsgemäß geladen.
  45. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung an. Der BF wurde ordnungsgemäß geladen. 11.
  46. Der BF hat die Ladung nach Hinterlegung bei der XXXX nicht übernommen.11.
  47. Der BF hat die Ladung nach Hinterlegung bei der römisch 40 nicht übernommen. 11.
  48. Am XXXX teilte die XXXX mit, dass trotz mehrmaligen Versuchen kein Kontakt zu dem BF hergestellt werden könne. Eine Vertretungsvollmacht zur XXXX liege nicht vor.11.
  49. Am römisch 40 teilte die römisch 40 mit, dass trotz mehrmaligen Versuchen kein Kontakt zu dem BF hergestellt werden könne. Eine Vertretungsvollmacht zur römisch 40 liege nicht vor. 11.
  50. Im Wege der Amtshilfe wurde das XXXX um Erhebung ersucht, ob der BF an der im Zentralen Melderegister gespeicherten Meldeadresse in der XXXX wohnhaft ist (OZ 19).11.
  51. Im Wege der Amtshilfe wurde das römisch 40 um Erhebung ersucht, ob der BF an der im Zentralen Melderegister gespeicherten Meldeadresse in der römisch 40 wohnhaft ist (OZ 19). 11.3.
  52. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die XXXX dem BVwG mit, dass der BF nach mehrmaligen Versuchen an seiner Meldeadresse nicht auffindbar gewesen sei (OZ 20).11.3.
  53. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte die römisch 40 dem BVwG mit, dass der BF nach mehrmaligen Versuchen an seiner Meldeadresse nicht auffindbar gewesen sei (OZ 20). 11.3.
  54. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die XXXX dem BVwG mit, dass nach Angabe des Vermieters der Wohnung in der XXXX der BF seit XXXX ebendort nicht mehr wohnhaft sei und eine Abmeldung erfolgen werde. Weiters befinde sich der BF gegenwärtig in einem namentlich genannten Krankenhaus in XXXX (OZ 23).11.3.
  55. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte die römisch 40 dem BVwG mit, dass nach Angabe des Vermieters der Wohnung in der römisch 40 der BF seit römisch 40 ebendort nicht mehr wohnhaft sei und eine Abmeldung erfolgen werde. Weiters befinde sich der BF gegenwärtig in einem namentlich genannten Krankenhaus in römisch 40 (OZ 23). 11.3.
  56. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die XXXX dem BVwG mit, dass sich der BF seit XXXX in einem namentlich genannten Krankenhaus in XXXX befinde (OZ 24).11.3.
  57. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte die römisch 40 dem BVwG mit, dass sich der BF seit römisch 40 in einem namentlich genannten Krankenhaus in römisch 40 befinde (OZ 24). 11.3.
  58. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte die XXXX dem BVwG mit, dass eine Anfrage an das namentlich genannte Krankenhaus nicht ergeben hätte, dass der BF ebendort aufhältig sei (OZ 25).11.3.
  59. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte die römisch 40 dem BVwG mit, dass eine Anfrage an das namentlich genannte Krankenhaus nicht ergeben hätte, dass der BF ebendort aufhältig sei (OZ 25).
  60. Mit Beschluss vom XXXX , wurde das Verfahren nach § 24 AsylG 2005 eingestellt (OZ 21).
  61. Mit Beschluss vom römisch 40 , wurde das Verfahren nach Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt (OZ 21).
  62. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte der BF dem BVwG eine Aufenthaltsbestätigung der XXXX und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens (OZ 26).
  63. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte der BF dem BVwG eine Aufenthaltsbestätigung der römisch 40 und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens (OZ 26).
  64. Am XXXX teilte die XXXX dem BVwG mit, dass gegenwärtig nach mehrmaligen Versuchen kein Kontakt zu dem BF bestehe. Der BF sei nie zu einem Termin bei der XXXX erschienen. Weiters wurde mitgeteilt, dass seitens der XXXX die psychische Verfassung des Klienten nicht genau eingeschätzt werden könne, da dieser dem Rechtsberater der XXXX mehrfach fernmündlich mitgeteilt hätte, dass „er eine rote Pille genommen hätte und seitdem die Menschheit versuche ihn zu kontrollieren“ (OZ 30).
  65. Am römisch 40 teilte die römisch 40 dem BVwG mit, dass gegenwärtig nach mehrmaligen Versuchen kein Kontakt zu dem BF bestehe. Der BF sei nie zu einem Termin bei der römisch 40 erschienen. Weiters wurde mitgeteilt, dass seitens der römisch 40 die psychische Verfassung des Klienten nicht genau eingeschätzt werden könne, da dieser dem Rechtsberater der römisch 40 mehrfach fernmündlich mitgeteilt hätte, dass „er eine rote Pille genommen hätte und seitdem die Menschheit versuche ihn zu kontrollieren“ (OZ 30).
  66. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung an. Der BF wurde ordnungsgemäß geladen.
  67. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung an. Der BF wurde ordnungsgemäß geladen. 15.
  68. Der BF hat die Ladung nach Hinterlegung bei der XXXX nicht übernommen.15.
  69. Der BF hat die Ladung nach Hinterlegung bei der römisch 40 nicht übernommen. 15.
  70. Am XXXX teilte die XXXX nach fernmündlicher Anfrage dem BVwG mit, dass ihrerseits bereits mehrfach erfolglos versucht worden wäre den BF zu kontaktieren. Weiters wurde mitgeteilt, dass XXXX zu dem BF vorliege. 15.
  71. Am römisch 40 teilte die römisch 40 nach fernmündlicher Anfrage dem BVwG mit, dass ihrerseits bereits mehrfach erfolglos versucht worden wäre den BF zu kontaktieren. Weiters wurde mitgeteilt, dass römisch 40 zu dem BF vorliege. 15.
  72. Die XXXX teilte dem BVwG nach Rückfrage am XXXX fernmündlich mit, dass sich der BF ebendort von XXXX in stationärer Behandlung befunden habe. Weitere Kontrolltermine seien vom BF nicht wahrgenommen worden.15.
  73. Die römisch 40 teilte dem BVwG nach Rückfrage am römisch 40 fernmündlich mit, dass sich der BF ebendort von römisch 40 in stationärer Behandlung befunden habe. Weitere Kontrolltermine seien vom BF nicht wahrgenommen worden. 15.
  74. Die im Schriftsatz vom XXXX vom BF angegebene Kontaktpersonen des BF (OZ 26) namens XXXX gaben nach fernmündlicher Kontaktaufnahme des BVwG bekannt, dass der BF gegenwärtig in der XXXX wohnhaft sei.15.
  75. Die im Schriftsatz vom römisch 40 vom BF angegebene Kontaktpersonen des BF (OZ 26) namens römisch 40 gaben nach fernmündlicher Kontaktaufnahme des BVwG bekannt, dass der BF gegenwärtig in der römisch 40 wohnhaft sei. 15.
  76. Der BF teilte dem BVwG am XXXX fernmündlich mit bei der Verhandlung am XXXX zu erscheinen. Auf die diesbezügliche Nachfrage gab der BF unmissverständlich bekannt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG weder rechtsvertreten sein zu wollen, noch die Anwesenheit eines Rechtsberaters zu wünschen (OZ 32).15.
  77. Der BF teilte dem BVwG am römisch 40 fernmündlich mit bei der Verhandlung am römisch 40 zu erscheinen. Auf die diesbezügliche Nachfrage gab der BF unmissverständlich bekannt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG weder rechtsvertreten sein zu wollen, noch die Anwesenheit eines Rechtsberaters zu wünschen (OZ 32). 15.
  78. Mit Schreiben vom XXXX langte ein Schriftsatz beim BVwG mit folgendem Inhalt ein (OZ 34):15.
  79. Mit Schreiben vom römisch 40 langte ein Schriftsatz beim BVwG mit folgendem Inhalt ein (OZ 34): „Sehr geehrte Damen und Herren! Mein Name ist XXXX und ich bin gemeinsam mit meiner Frau, XXXX , Pate von Herrn XXXX . Ich wurde gestern, XXXX telefonisch von (...) davon in Kenntnis gesetzt, dass für unser Patenkind, Herrn XXXX , für heute 14h eine Verhandlung angesetzt wurde. Mein Name ist römisch 40 und ich bin gemeinsam mit meiner Frau, römisch 40 , Pate von Herrn römisch 40 . Ich wurde gestern, römisch 40 telefonisch von (...) davon in Kenntnis gesetzt, dass für unser Patenkind, Herrn römisch 40 , für heute 14h eine Verhandlung angesetzt wurde. Herrn XXXX wurde wegen einer akuten psychischen Erkrankung von XXXX aufgenommen. Die mir seit heute früh vorliegende Ladung ist Hr. XXXX nicht bekannt. Als ich unserem Patenkind gestern von dieser Ladung informierte, bekam er neuerlich schwere psychische Probleme. Eine Teilnahme seinerseits an der Verhandlung heute ist daher leider unmöglich. Eine ärztliche Bestätigung ist anbei. Herrn römisch 40 wurde wegen einer akuten psychischen Erkrankung von römisch 40 aufgenommen. Die mir seit heute früh vorliegende Ladung ist Hr. römisch 40 nicht bekannt. Als ich unserem Patenkind gestern von dieser Ladung informierte, bekam er neuerlich schwere psychische Probleme. Eine Teilnahme seinerseits an der Verhandlung heute ist daher leider unmöglich. Eine ärztliche Bestätigung ist anbei. Ich ersuche Sie im Namen von Hr. XXXX höflich um Festsetzung eines neuen Verhandlungstermins. Ich ersuche Sie im Namen von Hr. römisch 40 höflich um Festsetzung eines neuen Verhandlungstermins. Herr XXXX wurde mit XXXX im Integrationshaus aufgenommen. Seine neue Adresse ist: Herr römisch 40 wurde mit römisch 40 im Integrationshaus aufgenommen. Seine neue Adresse ist: XXXX römisch 40 Mit freundlichen Grüßen, XXXX ) römisch 40 ) 15.6.
  80. Beigelegt wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, welcher zu entnehmen ist, dass der BF vom XXXX arbeitsunfähig sei.15.6.
  81. Beigelegt wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, welcher zu entnehmen ist, dass der BF vom römisch 40 arbeitsunfähig sei.
  82. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde eine Vollmacht betreffend die rechtsfreundliche Vertretung durch die XXXX nachgereicht (OZ 41).
  83. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde eine Vollmacht betreffend die rechtsfreundliche Vertretung durch die römisch 40 nachgereicht (OZ 41).
  84. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden ein XXXX betreffend eine Deutschprüfung auf dem XXXX , eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom XXXX , ein Jahreszeugnis des Bundesgymnasiums XXXX des Schuljahres XXXX , ein Jahreszeugnis des Bundesgymnasiums XXXX des Schuljahres XXXX sowie ein Empfehlungsschreiben, signiert mit XXXX und datiert mit XXXX , nachgereicht (OZ 42). Weiters wurde ein Patientenbrief der XXXX nachgereicht, welchem im Wesentlichen die Diagnose „ XXXX “ zu entnehmen ist. Der BF habe sich vom XXXX in der XXXX . in Behandlung befunden. Darüber hinaus wurde ein Entlassungsbrief der XXXX der XXXX und eine Ambulanzkarte vom XXXX nachgereicht.
  85. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden ein römisch 40 betreffend eine Deutschprüfung auf dem römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom römisch 40 , ein Jahreszeugnis des Bundesgymnasiums römisch 40 des Schuljahres römisch 40 , ein Jahreszeugnis des Bundesgymnasiums römisch 40 des Schuljahres römisch 40 sowie ein Empfehlungsschreiben, signiert mit römisch 40 und datiert mit römisch 40 , nachgereicht (OZ 42). Weiters wurde ein Patientenbrief der römisch 40 nachgereicht, welchem im Wesentlichen die Diagnose „ römisch 40 “ zu entnehmen ist. Der BF habe sich vom römisch 40 in der römisch 40 . in Behandlung befunden. Darüber hinaus wurde ein Entlassungsbrief der römisch 40 der römisch 40 und eine Ambulanzkarte vom römisch 40 nachgereicht. Der beigelegten, schriftlichen Stellungnahme ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass aus den unter OZ 42 medizinischen Berichten ersichtlich sei, dass dem BF eine engmaschige Therapie empfohlen worden wäre. Er befinde sich aktuell in einer Therapie, sei auf starke Medikation angewiesen und erhalte monatlich eine Depot-Spritze um die XXXX unter Kontrolle zu halten. Der beigelegten, schriftlichen Stellungnahme ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass aus den unter OZ 42 medizinischen Berichten ersichtlich sei, dass dem BF eine engmaschige Therapie empfohlen worden wäre. Er befinde sich aktuell in einer Therapie, sei auf starke Medikation angewiesen und erhalte monatlich eine Depot-Spritze um die römisch 40 unter Kontrolle zu halten. Menschen mit psychischen Störungen würden in Somalia landesweit mit Stigmatisierungen und Menschenrechtsverletzungen konfrontiert sein. Zudem würden Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen gesellschaftlich isoliert werden. Somali würden die Gründe für psychische Krankheiten oftmals spirituell erklären, etwa als Gottes Wille, als vorbestimmtes Schicksal. Krankheiten könnten als Bestrafung Gottes oder Test interpretiert werden oder als Ergebnis einer unzureichenden Frömmigkeit angesehen werden. In diesem Sinne könnten psychische Erkrankungen als Strafe Gottes wahrgenommen werden, was die Gemeinschaft zur Annahme bringen könnte, dass die betroffene Person kein guter Muslim sei. Der BF sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage die Gesetze des Islam in ihrer strengen Auslegung, welche von al Shabaab vertreten werden würde, einzuhalten bzw. sich vor gewaltbereiten oder bewaffneten Personen adäquat zu verhalten. Der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte Somalia und sei zudem ein Clanangehöriger des XXXX , welche militärisch nicht stabil verankert wären. Er sei daher schutzlos.Der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte Somalia und sei zudem ein Clanangehöriger des römisch 40 , welche militärisch nicht stabil verankert wären. Er sei daher schutzlos. Es fehle weiters an Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen und das öffentliche Gesundheitssystem im Herkunftsstaat sei unzureichend, zumal nur sieben bis fünfzehn Psychiater praktizieren würden und es an an ausgebildetem Personal mangeln würde. Weiters würden psychische Krankheiten und das damit verbundene Stigma im Herkunftsstaat als beständig und unumkehrbar betrachtet werden.
  86. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte das BFA vorab mit, dass ein informierter Vertreter aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung anwesend sein könne (OZ 40). Das BFA ist folglich nicht erschienen.
  87. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte das BFA vorab mit, dass ein informierter Vertreter aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung anwesend sein könne (OZ 40). Das BFA ist folglich nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den ins Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.
  88. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  89. Feststellungen 1.
  90. Zur Person des BF 1.1.
  91. Der BF ist ein volljähriger, somalischer Staatangehöriger, sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er ist ein Clanzugehöriger der XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ).1.1.
  92. Der BF ist ein volljähriger, somalischer Staatangehöriger, sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er ist ein Clanzugehöriger der römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ). 1.1.
  93. Der BF wurde in der Stadt XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) geboren, hat ebendort eine Schule besucht und ist in unmündigem Alter in den XXXX ausgereist.1.1.
  94. Der BF wurde in der Stadt römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) geboren, hat ebendort eine Schule besucht und ist in unmündigem Alter in den römisch 40 ausgereist. 1.1.
  95. Bei dem BF wurde das Vorliegen einer XXXX festgestellt. Er befindet sich aktuell diesbezüglich in Behandlung.1.1.
  96. Bei dem BF wurde das Vorliegen einer römisch 40 festgestellt. Er befindet sich aktuell diesbezüglich in Behandlung. 1.1.
  97. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  98. Zum Fluchtvorbringen des BF Das Fluchtvorbringen des BF ist glaubhaft. Er ist einer asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. 1.
  99. Zur maßgeblichen Situation in Somalia Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom XXXX zitierten Länderberichte zur aktuellen Lage in Somalia sowie den in das Verfahren eingeführten Berichten XXXX ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes:Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom römisch 40 zitierten Länderberichte zur aktuellen Lage in Somalia sowie den in das Verfahren eingeführten Berichten römisch 40 ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
  100. XXXX 1.3.
  101. römisch 40 Vereinfacht dargestellt werden seit Anfang 2020 die drei Regionen Jubalands de facto von drei unterschiedlichen Parteien kontrolliert: Lower Juba durch die Regierung von Jubaland und kenianische Truppen, Middle Juba durch al Shabaab und Gedo durch die Bundesarmee und äthiopische Truppen (PGN 10.2020, S.13). Allerdings kontrolliert al Shabaab größere Teile von Jubaland, nämlich nicht nur die gesamte Region Middle Juba, sondern auch einen großen Teil von Lower Juba (HIPS 2021, S.12) und Teile von Gedo (PGN 2.2021, S.1). Der Kampf gegen al Shabaab ist in Jubaland zum Stillstand gekommen. Unterdessen hat al Shabaab die Konflikte zwischen Jubaland und der Bundesregierung genutzt (HIPS 2021, S.12f). Der Konflikt zwischen ihren Gegnern öffnet al Shabaab neue Räume und hat auch zu einem Anstieg an Aktivitäten der Gruppe geführt (Mahmood 28.7.2020). Nach anderen Angaben beobachtet al Shabaab in Jubaland die Vorgänge, wird aber selbst kaum aktiv. Die einzig aktive Front von AMISOM ist jene im Jubatal nördlich von Kismayo; al Shabaab ist hingegen weniger in Jubaland, als vielmehr im benachbarten Osten Kenias aktiv (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv und hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 25.2.2021). Zudem weigert sich rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S.2). Die Stadt Kismayo wird gegenwärtig von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 2.2021, S.1) und kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 25.2.2021). Die Verwaltung von Kismayo ist gefestigt und funktioniert. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist (BMLV 25.2.2021). Da Regierungskräfte Kismayo kontrollieren (LIFOS 3.7.2019, S.27f) gibt es ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BMLV 25.2.2021). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Die Bevölkerung der Stadt ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S.20f). Der Regierung von Jubaland ist es gelungen, im Clanstreit zwischen Majerteen und Awramale erfolgreich zu vermitteln (UNSC 13.8.2020, Abs.40). Älteste beider Clans einigten sich im April 2020 auf einen Waffenstillstand. Beim Konflikt um Land kamen südwestlich von Kismayo zuvor im Feber und März 2020 mehr als 50 Menschen zu Tode (UNSC 13.5.2020, Abs.35). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 25.2.2021). Der Regierung von Jubaland ist es gelungen, im Clanstreit zwischen Majerteen und Awramale erfolgreich zu vermitteln (UNSC 13.8.2020, Absatz 40,). Älteste beider Clans einigten sich im April 2020 auf einen Waffenstillstand. Beim Konflikt um Land kamen südwestlich von Kismayo zuvor im Feber und März 2020 mehr als 50 Menschen zu Tode (UNSC 13.5.2020, Absatz 35,). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 25.2.2021). Kismayo ist von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front im Norden weiter vorschieben können (BMLV 25.2.2021; vgl. PGN 2.2021), im Nordosten bis in das Vorfeld von Jamaame. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 25.2.2021).Kismayo ist von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front im Norden weiter vorschieben können (BMLV 25.2.2021; vergleiche PGN 2.2021), im Nordosten bis in das Vorfeld von Jamaame. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 25.2.2021). 1.3.
  102. Bevölkerungsstruktur Die somalische Verfassung bekennt sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 2.4.2020- Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.10, Zugriff 15.4.2020). In weiten Teilen ist die Bevölkerung Somalias religiös, sprachlich und ethnisch weitgehend homogen (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85% der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Somalia). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, S.8). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf einen mythischen, gemeinsamen Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S.5). 1.3.2.
  103. Clans in der Position einer Minderheit Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S.5). Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als „Gast“ ist schwächer als jene des „Gastgebers“. Im System von „hosts and guests“ sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. Dieses System gilt auch für IDPs (SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, S.11f/32f). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Somalia, S.36). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung hinsichtlich der Clan-/Subclan-Zugehörigkeit auszugehen. Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung (z.B. bei staatlichen Vergabeverfahren) handeln, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.4.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.10), beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren handeln (USDOS 11.3.2020, S.36). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 2.4.2020, S.12). 1.3.2.
  104. Zum Clan der Ashraf Ashraf werden als religiöse Clans bezeichnet. Sie beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten, werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. S.46f/103). 1.3.
  105. Medizinische Versorgung Die Gesundheitslage in Somalia zählt zu den schlechtesten der Welt (ÖB 3.2020, S. 15). Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 18.4.2021, S. 23); daran sterben jährlich 87 von 100.000 Einwohnern (Äthiopien: 44) (HIPS 5.2020, S. 24). Das somalische Gesundheitssystem ist das zweitfragilste weltweit (WB 6.2021, S. 32). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 18.4.2021, S. 23). Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete (HIPS 5.2020, S. 38). Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können (HIPS 5.2020, S. 38; vgl. AA 3.12.2020). Es mangelt an Geld, Personal, Referenzsystemen, Diagnoseeinrichtungen, an Ausbildungseinrichtungen, Regulierungen und Managementfähigkeiten (HIPS 5.2020, S. 38).Das somalische Gesundheitssystem ist das zweitfragilste weltweit (WB 6.2021, S. 32). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 18.4.2021, S. 23). Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete (HIPS 5.2020, S. 38). Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können (HIPS 5.2020, S. 38; vergleiche AA 3.12.2020). Es mangelt an Geld, Personal, Referenzsystemen, Diagnoseeinrichtungen, an Ausbildungseinrichtungen, Regulierungen und Managementfähigkeiten (HIPS 5.2020, S. 38). Besonders akut ist der Mangel an Psychiatern, an Technikern für medizinische Ausrüstung und an Anästhesisten. Am größten aber ist der Mangel an einfachen Ärzten (HIPS 5.2020, S. 42). Insgesamt kommen auf 100.000 Einwohner nur zwei im medizinischen Bereich ausgebildete Personen (Standard weltweit: 25 pro 100.000) (UNOCHA 31.3.2020, S. 2). Nach anderen Angaben kommen auf 10.000 Einwohner 4,28 medizinisch ausgebildete Personen (Subsaharaafrika: 13,3; WHO-Ziel: 25) (WB 6.2021, S. 34). Nach wieder anderen Angaben kommen auf 100.000 Einwohner fünf Ärzte, vier Krankenpfleger (HIPS 5.2020, S. 27/44ff). Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet (AA 18.4.2021, S. 23; vgl. FIS 7.8.2020, S. 31f), was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht (AA 18.4.2021, S. 23). Dabei ist der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus erheblich schlechter (FIS 5.10.2018, S. 36). Zudem bietet die Mehrheit der Krankenhäuser nicht alle Möglichkeiten einer tertiären Versorgung (HIPS 5.2020, S. 38).Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet (AA 18.4.2021, S. 23; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 31f), was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht (AA 18.4.2021, S. 23). Dabei ist der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus erheblich schlechter (FIS 5.10.2018, S. 36). Zudem bietet die Mehrheit der Krankenhäuser nicht alle Möglichkeiten einer tertiären Versorgung (HIPS 5.2020, S. 38). Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden (FIS 5.10.2018, S. 35f; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 20). Oft handelt es sich bei dieser Primärversorgung um sogenannte "Mother Health Clinics", von welchen es in Somalia relativ viele gibt. Diese werden von der Bevölkerung als Gesamtgesundheitszentren genutzt, weil dort die Diagnosen eben kostenlos sind (ACCORD 31.5.2021, S. 20). Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Schon ein kleiner operativer Eingriff kostet 100 US-Dollar. Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden (FIS 5.10.2018, S. 35f; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 20). Oft handelt es sich bei dieser Primärversorgung um sogenannte "Mother Health Clinics", von welchen es in Somalia relativ viele gibt. Diese werden von der Bevölkerung als Gesamtgesundheitszentren genutzt, weil dort die Diagnosen eben kostenlos sind (ACCORD 31.5.2021, S. 20). Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Schon ein kleiner operativer Eingriff kostet 100 US-Dollar. 1.3.3.
  106. Psychiatrie In ganz Süd-/Zentralsomalia und Puntland gibt es nur einen Psychiater, elf Sozialarbeiter für psychische Gesundheit sowie 19 Pflegekräfte. Weiters gibt es zwei psychiatrische Spitäler gibt in Mogadischu. Eine Quelle aus dem Jahr 2014 berichtet, dass das Habeb Hospital die einzige Einrichtung in Mogadischu ist, welche hinsichtlich psychischer Krankheiten eine Behandlung anbietet. Drei Abteilungen zur Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen befinden sich an anderen Spitälern und vier weitere Einrichtungen. In Somalia gibt es eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (WHO Rizwan 8.10.2020). Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30 % der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S. 34; vgl. ÖB 3.2020, S. 16), die absolute Zahl wird mit 1,9 Millionen Betroffenen beziffert (HIPS 5.2020, S. 26). Nach anderen Angaben (Stand 2020) wurden bei 4,3 % der Bevölkerung durch einen Arzt eine Geisteskrankheit diagnostiziert während man von einer Verbreitung von 14 % ausgeht (WB 6.2021, S. 31).Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30 % der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S. 34; vergleiche ÖB 3.2020, S. 16), die absolute Zahl wird mit 1,9 Millionen Betroffenen beziffert (HIPS 5.2020, S. 26). Nach anderen Angaben (Stand 2020) wurden bei 4,3 % der Bevölkerung durch einen Arzt eine Geisteskrankheit diagnostiziert während man von einer Verbreitung von 14 % ausgeht (WB 6.2021, S. 31). Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an. Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weitverbreitete Praxis. Dies gilt selbst für psychiatrische Einrichtungen – etwa in Garoowe (WHO Rizwan 8.10.2020). Aufgrund des Mangels an Einrichtungen werden psychisch Kranke mitunter an Bäume gebunden oder zu Hause eingesperrt (USDOS 30.3.2021, S. 35). Im Zweifelsfall suchen Menschen mit psychischen und anderen Störungen Zuflucht im Glauben (ACCORD 31.5.2021, S. 38). Die Versorgung mit Medikamenten liegt in der Hand privater Apotheken. Diese arbeiten ohne jegliche Regulierung oder Kontrolle. Aus dem Jahr 2016 wird berichtet, dass das Fehlen essentieller psychotroper Medikamente Probleme bereitet. Gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2014 ist das Preisniveau für Antidepressiva und Antipsychotika relativ hoch (BFA / Staatendokumentation (19.02.2020): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Somalia –Psychiatrie).
  107. Beweiswürdigung 2.
  108. Zur Person des BF 2.1.
  109. Der BF gab in der Erstbefragung am XXXX und in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX “ geboren zu sein (AS 1, AS 101). Am XXXX korrigierte der BF gegenüber dem BFA seine Angaben dahingehend, dass er am „ XXXX “ geboren sei (AS 79). Im behördlichen Verfahren wurde in der Folge das vom BF in seinem Berichtigungsschreiben vom XXXX angegebene Geburtsdatum festgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an „ XXXX “ zu heißen und am „ XXXX “ geboren zu sein (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in der Folge: NSV S.15).2.1.
  110. Der BF gab in der Erstbefragung am römisch 40 und in der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 “ geboren zu sein (AS 1, AS 101). Am römisch 40 korrigierte der BF gegenüber dem BFA seine Angaben dahingehend, dass er am „ römisch 40 “ geboren sei (AS 79). Im behördlichen Verfahren wurde in der Folge das vom BF in seinem Berichtigungsschreiben vom römisch 40 angegebene Geburtsdatum festgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an „ römisch 40 “ zu heißen und am „ römisch 40 “ geboren zu sein (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in der Folge: NSV S.15). Mangels Vorlage von Originaldokumenten kann die Identität des BF nicht bewiesen werden. Hinsichtlich des Namens „ XXXX “ und des Geburtsdatums „ XXXX “ liegt Verfahrensidentität vor.Mangels Vorlage von Originaldokumenten kann die Identität des BF nicht bewiesen werden. Hinsichtlich des Namens „ römisch 40 “ und des Geburtsdatums „ römisch 40 “ liegt Verfahrensidentität vor. Die Feststellungen zu seiner Staats- und seiner Religionszugehörigkeit sowie seiner somalischen Herkunft gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX (AS 1f) und seinen diesbezüglichen Angaben im behördlichen Verfahren, sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. seinen Sprachkenntnissen der somalischen Sprache.Die Feststellungen zu seiner Staats- und seiner Religionszugehörigkeit sowie seiner somalischen Herkunft gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 (AS 1f) und seinen diesbezüglichen Angaben im behördlichen Verfahren, sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. seinen Sprachkenntnissen der somalischen Sprache. Der BF gab in seiner Erstbefragung an, dass er dem Clan der XXXX angehöre (AS 1). In seiner niederschriftlichen Einvernahme hingegen gab er an dem Clan der XXXX zuzugehören (AS 101). Dem XXXX vom XXXX zur Auffindung seiner Eltern wurde dem Feld „Ethnische Gruppe“ „ XXXX “ angeführt, dies jedoch durchgestrichen und durch das Wort „ XXXX “ ersetzt (AS 159). In der mündlichen Verhandlung gab der BF XXXX anzugehören (NSV, S. 18). Seine Mutter gehöre dem Clan der XXXX , sein Vater dem Clan der XXXX an. Es haben sich nach einer Gesamtbetrachtung keine Hinweise ergeben, an diesen Angaben zu zweifeln. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte, wonach sich die Zugehörigkeit zu einem Clan nach der Clanzugehörigkeit des Vaters richtet (Information des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge des Informationszentrums Asyl und Migration -Minderheiten in Somalia, S.1., bzw. Clans in Somalia, S. 7; „(sinngemäß: bestimmt sich) die Zugehörigkeit von Verwandten zu einem bestimmten Clan in Abhängigkeit von dem (männlichen) Vorfahren, von dem sie abstammen.), ist davon auszugehen, dass der BF dem Clan der XXXX zugehörig ist.Der BF gab in seiner Erstbefragung an, dass er dem Clan der römisch 40 angehöre (AS 1). In seiner niederschriftlichen Einvernahme hingegen gab er an dem Clan der römisch 40 zuzugehören (AS 101). Dem römisch 40 vom römisch 40 zur Auffindung seiner Eltern wurde dem Feld „Ethnische Gruppe“ „ römisch 40 “ angeführt, dies jedoch durchgestrichen und durch das Wort „ römisch 40 “ ersetzt (AS 159). In der mündlichen Verhandlung gab der BF römisch 40 anzugehören (NSV, S. 18). Seine Mutter gehöre dem Clan der römisch 40 , sein Vater dem Clan der römisch 40 an. Es haben sich nach einer Gesamtbetrachtung keine Hinweise ergeben, an diesen Angaben zu zweifeln. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte, wonach sich die Zugehörigkeit zu einem Clan nach der Clanzugehörigkeit des Vaters richtet (Information des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge des Informationszentrums Asyl und Migration -Minderheiten in Somalia, S.1., bzw. Clans in Somalia, S. 7; „(sinngemäß: bestimmt sich) die Zugehörigkeit von Verwandten zu einem bestimmten Clan in Abhängigkeit von dem (männlichen) Vorfahren, von dem sie abstammen.), ist davon auszugehen, dass der BF dem Clan der römisch 40 zugehörig ist. 2.1.
  111. Es haben sich keine Hinweise ergeben an seinen Angaben aus der Stadt XXXX in Somalia zu stammen (AS 107) und ebendort eine Schule besucht zu haben (AS 103, NSV S.19).2.1.
  112. Es haben sich keine Hinweise ergeben an seinen Angaben aus der Stadt römisch 40 in Somalia zu stammen (AS 107) und ebendort eine Schule besucht zu haben (AS 103, NSV S.19). In der Erstbefragung schilderte der damals minderjährige BF im Jahre 2016 „aus seinem Wohnort in Somalia mit einem Schlauchboot ausgereist“ zu sein (AS 5). In der niederschriftlichen Einvernahme gab er an von XXXX gelebt zu haben (AS 103). Weiters gab er auch an im Alter von XXXX Jahren Somalia verlassen zu haben (AS 103). Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal er in der niederschriftlichen Einvernahme auch angab, dass er von XXXX in Somalia die Schule besucht habe (AS 103). In der mündlichen Verhandlung gab er an, im Alter von elf Jahren gemeinsam mit seiner Familie den Herkunftsstaat verlassen zu haben.In der Erstbefragung schilderte der damals minderjährige BF im Jahre 2016 „aus seinem Wohnort in Somalia mit einem Schlauchboot ausgereist“ zu sein (AS 5). In der niederschriftlichen Einvernahme gab er an von römisch 40 gelebt zu haben (AS 103). Weiters gab er auch an im Alter von römisch 40 Jahren Somalia verlassen zu haben (AS 103). Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal er in der niederschriftlichen Einvernahme auch angab, dass er von römisch 40 in Somalia die Schule besucht habe (AS 103). In der mündlichen Verhandlung gab er an, im Alter von elf Jahren gemeinsam mit seiner Familie den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Vor dem Hintergrund des von ihm gestellten XXXX ist nach einer Gesamtbetrachtung glaubhaft, dass er in unmündigem Alter gemeinsam mit seiner Familie in den XXXX ausgereist ist und ebendort gelebt hat (AS 101). Vor dem Hintergrund des von ihm gestellten römisch 40 ist nach einer Gesamtbetrachtung glaubhaft, dass er in unmündigem Alter gemeinsam mit seiner Familie in den römisch 40 ausgereist ist und ebendort gelebt hat (AS 101). 2.1.
  113. Vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Befunde ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der BF gegenwärtig an einer XXXX leidet und sich diesbezüglich in einer Behandlung befindet (OZ 42). Das BVwG sieht sich folglich nicht veranlasst von Amts wegen den aktuellen Gesundheitszustand des BF einer weiteren Begutachtung zuzuführen. Dem Antrag auf Begutachtung im Zweifel an dieser Diagnose (OZ 42) ist folglich nicht zugestimmt. Mangels Vorlage von diesbezüglich medizinischen Befunden und vor dem Hintergrund, dass in der psychologischen Stellungnahme vom XXXX (AS 147), sowie dem Patientenbrief der XXXX lediglich eine Verdachtsdiagnose geäußert wurde (OZ 42), ist das aktuelle Vorliegen einer XXXX des BF nicht festzustellen. Auch hat der BF nicht angegeben, sich gegenwärtig diesbezüglich in einer Behandlung zu befinden. Es haben sich im Verfahren für das Gericht auch keine Anhaltspunkte ergeben bzw. wurde auch von den Parteien nicht beantragt, dahingehend weitere Ermittlungen anzustellen.2.1.
  114. Vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Befunde ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der BF gegenwärtig an einer römisch 40 leidet und sich diesbezüglich in einer Behandlung befindet (OZ 42). Das BVwG sieht sich folglich nicht veranlasst von Amts wegen den aktuellen Gesundheitszustand des BF einer weiteren Begutachtung zuzuführen. Dem Antrag auf Begutachtung im Zweifel an dieser Diagnose (OZ 42) ist folglich nicht zugestimmt. Mangels Vorlage von diesbezüglich medizinischen Befunden und vor dem Hintergrund, dass in der psychologischen Stellungnahme vom römisch 40 (AS 147), sowie dem Patientenbrief der römisch 40 lediglich eine Verdachtsdiagnose geäußert wurde (OZ 42), ist das aktuelle Vorliegen einer römisch 40 des BF nicht festzustellen. Auch hat der BF nicht angegeben, sich gegenwärtig diesbezüglich in einer Behandlung zu befinden. Es haben sich im Verfahren für das Gericht auch keine Anhaltspunkte ergeben bzw. wurde auch von den Parteien nicht beantragt, dahingehend weitere Ermittlungen anzustellen. 2.1.
  115. Dass der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, ist einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen. 2.
  116. Zum Fluchtvorbringen des BF 2.2.
  117. Der zum Zeitpunkt der Erstbefragung minderjährige BF gab am 19.04.2016 zu seinen Fluchtgründen aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen an, dass sein Koranlehrer ihm gesagt hätte, dass er „am heiligen Krieg als Kämpfer teilnehmen“ solle. Dies habe er seiner Mutter erzählt, sein Lehrer habe in der Folge hiervon erfahren und habe die ganze Familie mit dem Tode bedroht (AS 9). In seiner niederschriftlichen Einvernahme schilderte der BF, dass es zu seinem Streit zwischen seiner Mutter und einem Koranlehrer gekommen sei. In weiterer Folge sei seine Mutter von einer Arbeitskollegin am Kopf verletzt worden (AS 109). Der BF habe den Herkunftsstaat mit seiner Mutter verlassen und sei in den XXXX ausgereist.In seiner niederschriftlichen Einvernahme schilderte der BF, dass es zu seinem Streit zwischen seiner Mutter und einem Koranlehrer gekommen sei. In weiterer Folge sei seine Mutter von einer Arbeitskollegin am Kopf verletzt worden (AS 109). Der BF habe den Herkunftsstaat mit seiner Mutter verlassen und sei in den römisch 40 ausgereist. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF glaubhaft geschildert habe, dass der BF und seine Familie den Herkunftsstaat aufgrund der Streitigkeiten seiner Mutter verlassen hätten (AS 187). Auch sei es glaubhaft, dass das Leben des BF aufgrund der Verletzungen seiner Mutter schwieriger gewesen wäre. 2.2.
  118. Das Fluchtvorbringen des BF ist nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben glaubhaft. Der BF hat aus diesem Grund im unmündigen Alter seinen Herkunftsstaat mit seiner Mutter verlassen. Es davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Verweigerung an Kampfhandlungen des XXXX teilzunehmen, eine Gefahr im Herkunftsstaat droht (AS 253). 2.2.
  119. Das Fluchtvorbringen des BF ist nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben glaubhaft. Der BF hat aus diesem Grund im unmündigen Alter seinen Herkunftsstaat mit seiner Mutter verlassen. Es davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Verweigerung an Kampfhandlungen des römisch 40 teilzunehmen, eine Gefahr im Herkunftsstaat droht (AS 253). XXXX wird zwar von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert und kann hinsichtlich einer Anwesenheit von staatlichem Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (II.1.3.1.). Bei dem BF handelt es sich jedoch um einen somalischen Staatsangehörigen, welcher an einer XXXX leidet und gegenwärtig therapeutischer, sowie medikamentöser Behandlung bedarf. In der gegenwärtig pandemiebedingten Situation, welche weltweit wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge hat, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die notwendigen Mittel zur Verfügung haben würde, um die Behandlung seiner psychischen Erkrankung zu sichern. Seine Befürchtungen aufgrund seiner psychischen Erkrankung und ohne entsprechende Medikation die gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat nicht einhalten zu können, sowie somit in das Visier von gewaltbereiten oder bewaffneten Personen zu fallen, sind nachvollziehbar. Die al Shabaab ist in XXXX zwar nur eingeschränkt aktiv und hat keinen großen Einfluss in der Stadt, jedoch ist im gegenständlichen Fall die begründete Furcht vor einer Verfolgung gegeben, zumal auch den unter II.1.3.3.
  120. zitierten Länderberichten zu entnehmen ist, dass bei psychisch erkrankten Personen menschenunwürdige Behandlungsmethoden eine weitverbreitete Praxis darstellen. Es ist folglich plausibel, dass der BF befürchtet im Falle einer Verfolgung oder Bedrohung schutzlos ausgeliefert zu sein. römisch 40 wird zwar von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert und kann hinsichtlich einer Anwesenheit von staatlichem Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (römisch zwei.1.3.1.). Bei dem BF handelt es sich jedoch um einen somalischen Staatsangehörigen, welcher an einer römisch 40 leidet und gegenwärtig therapeutischer, sowie medikamentöser Behandlung bedarf. In der gegenwärtig pandemiebedingten Situation, welche weltweit wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge hat, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die notwendigen Mittel zur Verfügung haben würde, um die Behandlung seiner psychischen Erkrankung zu sichern. Seine Befürchtungen aufgrund seiner psychischen Erkrankung und ohne entsprechende Medikation die gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat nicht einhalten zu können, sowie somit in das Visier von gewaltbereiten oder bewaffneten Personen zu fallen, sind nachvollziehbar. Die al Shabaab ist in römisch 40 zwar nur eingeschränkt aktiv und hat keinen großen Einfluss in der Stadt, jedoch ist im gegenständlichen Fall die begründete Furcht vor einer Verfolgung gegeben, zumal auch den unter römisch zwei.1.3.3.
  121. zitierten Länderberichten zu entnehmen ist, dass bei psychisch erkrankten Personen menschenunwürdige Behandlungsmethoden eine weitverbreitete Praxis darstellen. Es ist folglich plausibel, dass der BF befürchtet im Falle einer Verfolgung oder Bedrohung schutzlos ausgeliefert zu sein. Vor dem Hintergrund des von ihm gestellten XXXX vom XXXX ist davon auszugehen, dass er aktuell keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsort XXXX den in seiner gegenwärtigen Situation erforderlichen Schutz seiner Familie erhalten wird.Vor dem Hintergrund des von ihm gestellten römisch 40 vom römisch 40 ist davon auszugehen, dass er aktuell keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er in seinem Herkunftsort römisch 40 den in seiner gegenwärtigen Situation erforderlichen Schutz seiner Familie erhalten wird. Dass die XXXX , wie in der Beschwerdeergänzung angeführt, ein schwacher und zur Selbstverteidigung nicht fähiger Clan wäre, konnte den Länderinformationen nicht entnommen werden. Auch ergibt sich aus Länderberichten nicht, dass im Herkunftsstaat Clanangehörige der XXXX durch Angehörige anderer Clans verfolgt werden würden. Auch gab der BF an aufgrund seiner Clanzugehörigkeit eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht zu fürchten (NSV S.26). Eine Schutzfähigkeit durch seinen Clan ist zwar nicht denkunmöglich, im gegenständlichen Fall jedoch nicht im hohen Maße wahrscheinlich. Der BF hat in jungem Alter seinen Herkunftsstaat verlassen und seither keinen Kontakt zu seinen Clanangehörigen gepflegt. Dass nunmehr der Clan der XXXX den BF in seiner gegenwärtigen gesundheitlichen Verfassung vor einer Verfolgung unterstützen würde, ist nicht in hohem Maße anzunehmen. Dass die römisch 40 , wie in der Beschwerdeergänzung angeführt, ein schwacher und zur Selbstverteidigung nicht fähiger Clan wäre, konnte den Länderinformationen nicht entnommen werden. Auch ergibt sich aus Länderberichten nicht, dass im Herkunftsstaat Clanangehörige der römisch 40 durch Angehörige anderer Clans verfolgt werden würden. Auch gab der BF an aufgrund seiner Clanzugehörigkeit eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht zu fürchten (NSV S.26). Eine Schutzfähigkeit durch seinen Clan ist zwar nicht denkunmöglich, im gegenständlichen Fall jedoch nicht im hohen Maße wahrscheinlich. Der BF hat in jungem Alter seinen Herkunftsstaat verlassen und seither keinen Kontakt zu seinen Clanangehörigen gepflegt. Dass nunmehr der Clan der römisch 40 den BF in seiner gegenwärtigen gesundheitlichen Verfassung vor einer Verfolgung unterstützen würde, ist nicht in hohem Maße anzunehmen. Dem Antrag auf „Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Somalia keine adäquate Behandlung in Bezug auf seine psychische Erkrankung erhalten“ würde und „in weiterer Folge eine Verfolgung in Somalia maßgeblich wahrscheinlich wäre“ (OZ 42, jedoch auch NSV S. 24), erweist sich vor diesem Hintergrund als obsolet und wird folglich nicht zugestimmt. 2.
  122. Zur maßgeblichen Situation in Somalia Die Feststellungen zur maßgeblichen, aktuellen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im aktuellen Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG ebenso kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal auch ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
  123. zitiert.Die Feststellungen zur maßgeblichen, aktuellen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im aktuellen Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG ebenso kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal auch ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
  124. zitiert. Auch sind die Parteien den in das Verfahren eingeführten, unter I.1.
  125. zitierten Berichten XXXX nicht entgegengetreten.Auch sind die Parteien den in das Verfahren eingeführten, unter römisch eins.1.
  126. zitierten Berichten römisch 40 nicht entgegengetreten.
  127. Rechtliche Beurteilung 3.
  128. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.
  129. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“3.1.
  130. Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  131. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.
  132. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.
  133. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.
  134. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  135. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.
  136. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.
  137. Der BF war hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe persönlich glaubwürdig. Aus seinen substantiierten Schilderungen zu seinen Ausreisegründen ist es nachvollziehbar, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist und im Falle seiner Rückkehr nach XXXX in Somalia eine aktuelle und ebendort eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr droht. Auch kann im gegenständlichen Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit weder ein Schutz durch Clanangehörige der XXXX , noch durch seine Familienangehörigen angenommen werden. Auch kann er gegenwärtig im Herkunftsstaat aufgrund seiner psychischen Erkrankung keinen staatlichen Schutz vor einer Bedrohung oder Verfolgung erwarten.3.1.
  138. Der BF war hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe persönlich glaubwürdig. Aus seinen substantiierten Schilderungen zu seinen Ausreisegründen ist es nachvollziehbar, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist und im Falle seiner Rückkehr nach römisch 40 in Somalia eine aktuelle und ebendort eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr droht. Auch kann im gegenständlichen Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit weder ein Schutz durch Clanangehörige der römisch 40 , noch durch seine Familienangehörigen angenommen werden. Auch kann er gegenwärtig im Herkunftsstaat aufgrund seiner psychischen Erkrankung keinen staatlichen Schutz vor einer Bedrohung oder Verfolgung erwarten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht in Betracht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht in Betracht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es haben sich keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen iSd. § 6 AsylG 2005 ergeben. Es haben sich keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen iSd. Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben. Aufgrund des Bestehens einer aktuellen, maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird diese Entscheidung mit der Feststellung verbunden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Aufgrund des Bestehens einer aktuellen, maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird diese Entscheidung mit der Feststellung verbunden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.
  139. Zu Spruchpunkt B) (Un-) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W277.2159759.1.00

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