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{'item': 'W291 2172251-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 271§ 10§ 52§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.02.2022 GeschäftszahlW291 2172251-2 Spruch, W291 2172251-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit „Bescheid“ vom 25.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit „Bescheid“ vom 25.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Aus der Zustellverfügung ergibt sich, dass der „Bescheid“ vom 25.10.2016 an den BF adressiert war, und nach einem Zustellversuch am 04.11.2016 hinterlegt wurde (Beginn der Abholfrist: 04.11.2016). 3. Mit „Bescheid“ vom 18.08.2017 wurde der dem BF mit „Bescheid“ vom 25.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde

§ 9Abs. 2 Asyl

G für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). 3. Mit „Bescheid“ vom 18.08.2017 wurde der dem BF mit „Bescheid“ vom 25.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Dagegen erhob der BF Beschwerde.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 08.11.2018, XXXX , wurde mit sofortiger Wirkung nach dem AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin geprüft wird sowie zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten: Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern, insbesondere auch im Aberkennungsverfahren, RA XXXX als Erwachsenenvertreter des BF bestellt.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom 08.11.2018, römisch 40 , wurde mit sofortiger Wirkung nach dem AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin geprüft wird sowie zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten: Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern, insbesondere auch im Aberkennungsverfahren, RA römisch 40 als Erwachsenenvertreter des BF bestellt.
  4. Mit Bestellungsurkunde des Bezirksgerichts XXXX vom 21.10.2019, XXXX , wurde RA XXXX

§ 271

ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des BF zur Besorgung der Angelegenheiten im Aberkennungsverfahren bestellt. 6. Mit Bestellungsurkunde des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.10.2019, römisch 40 , wurde RA römisch 40

Paragraph 271, ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des BF zur Besorgung der Angelegenheiten im Aberkennungsverfahren bestellt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, als Sachverständige aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie und trug dieser auf, ein schriftliches Gutachten unter Berücksichtigung beigelegter ärztlicher Untersuchungsberichte (Befunde, Diagnosen und notwendigen Behandlungen und Medikamenten) zu erstatten.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, als Sachverständige aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie und trug dieser auf, ein schriftliches Gutachten unter Berücksichtigung beigelegter ärztlicher Untersuchungsberichte (Befunde, Diagnosen und notwendigen Behandlungen und Medikamenten) zu erstatten. Am 27.02.2020 langte eine gutachterliche Stellungnahme von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 25.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem durch einen Erwachsenenvertreter vertretenen BF sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde jeweils Parteiengehör dazu eingeräumt. Am 27.02.2020 langte eine gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 25.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem durch einen Erwachsenenvertreter vertretenen BF sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde jeweils Parteiengehör dazu eingeräumt.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, W245 2172251-1, vom 24.04.2020 wurde die Beschwerde gegen den „Bescheid“ vom 18.08.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die vorgenommene Zustellung des „Bescheides“ vom 18.08.2017 an den prozessual handlungsunfähigen BF keine Rechtswirkungen ausgelöst habe.
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.05.2020, XXXX wurde der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, RA XXXX dahingehend erweitert, dass er nunmehr die Vertretung des BF in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten zu besorgen hat.
  5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.05.2020, römisch 40 wurde der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, RA römisch 40 dahingehend erweitert, dass er nunmehr die Vertretung des BF in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten zu besorgen hat.
  6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.11.2020 wurde der dem BF mit „Bescheid“ vom 25.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde

§ 9Abs. 2 Asyl

G iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.11.2020 wurde der dem BF mit „Bescheid“ vom 25.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Zustellverfügung kann entnommen werden, dass der Bescheid vom 17.11.2020 an den Erwachsenenvertreter RA XXXX adressiert war und diesem nach einem Zustellversuch am 24.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt wurde (Beginn der Abholfrist: 24.11.2020).Der Zustellverfügung kann entnommen werden, dass der Bescheid vom 17.11.2020 an den Erwachsenenvertreter RA römisch 40 adressiert war und diesem nach einem Zustellversuch am 24.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt wurde (Beginn der Abholfrist: 24.11.2020).

  1. Gegen die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. wurde Beschwerde erhoben.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. und römisch sechs. wurde Beschwerde erhoben.
  3. Am 15.12.2020 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W291 mit 03.01.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Mit „Bescheid“ vom 25.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). 1.1. Mit „Bescheid“ vom 25.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Aus der Zustellverfügung ergibt sich, dass der „Bescheid“ vom 25.10.2016 an den BF adressiert war und nach einem Zustellversuch am 04.11.2016 hinterlegt wurde (Beginn der Abholfrist: 04.11.2016). Mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 08.11.2018, XXXX , wurde mit sofortiger Wirkung nach dem AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin geprüft wird sowie zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten: Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern, insbesondere auch im Aberkennungsverfahren, RA XXXX als Erwachsenenvertreter des BF bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom 08.11.2018, römisch 40 , wurde mit sofortiger Wirkung nach dem AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin geprüft wird sowie zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten: Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern, insbesondere auch im Aberkennungsverfahren, RA römisch 40 als Erwachsenenvertreter des BF bestellt. Mit Bestellungsurkunde des Bezirksgerichts XXXX vom 21.10.2019, XXXX wurde RA XXXX

§ 271

ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des BF zur Besorgung der Angelegenheiten im Aberkennungsverfahren bestellt. Mit Bestellungsurkunde des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.10.2019, römisch 40 wurde RA römisch 40

Paragraph 271, ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des BF zur Besorgung der Angelegenheiten im Aberkennungsverfahren bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.05.2020 XXXX , wurde der Wirkungsbereich des für den BF gerichtlichen Erwachsenenvertreters, RA XXXX erweitert. Der Erwachsenenvertreter hat nunmehr die Vertretung in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten zu besorgen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.05.2020 römisch 40 , wurde der Wirkungsbereich des für den BF gerichtlichen Erwachsenenvertreters, RA römisch 40 erweitert. Der Erwachsenenvertreter hat nunmehr die Vertretung in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten zu besorgen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.11.2020 wurde der dem BF mit „Bescheid“ vom 25.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde

§ 9Abs. 2 Asyl

G iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.11.2020 wurde der dem BF mit „Bescheid“ vom 25.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Zustellverfügung kann entnommen werden, dass der Bescheid vom 17.11.2020 an den Erwachsenenvertreter RA XXXX adressiert war und diesem nach einem Zustellversuch am 24.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt wurde (Beginn der Abholfrist: 24.11.2020).Der Zustellverfügung kann entnommen werden, dass der Bescheid vom 17.11.2020 an den Erwachsenenvertreter RA römisch 40 adressiert war und diesem nach einem Zustellversuch am 24.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt wurde (Beginn der Abholfrist: 24.11.2020). 1.

  1. Der BF leidet an paranoider Schizophrenie. Aufgrund der Negativsymptomatik und zusätzlich flüchtig auftretender psychotischer Symptome im Rahmen seiner paranoiden Schizophrenie konnte der BF jedenfalls seit Juli 2016 die Bedeutung und die Tragweite betreffend das Verfahren des internationalen Schutzes und die prozessualen Vorgänge, die sich dabei ereignen, nicht erkennen und diese nicht verstehen und konnte er sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens nicht entsprechend verhalten.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zu 1.
  4. basieren auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Bestellungsurkunden betreffend die Jahre 2018 (OZ 19) und 2019 (OZ 27) ergeben sich aus einer Einsicht in den Akt W245 2172251-
  5. Die Urkunde betreffend das Jahr 2020 langte am 22.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  6. Zu den Feststellungen zu 1.
  7. ist Folgendes auszuführen: Der gutachterlichen Stellungnahme von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 25.02.2020 ist insbesondere zu entnehmen, dass aufgrund der vorliegenden Befunde und Untersuchungsberichte eine Erkrankung des BF an einer paranoiden Schizophrenie als gesichert anzunehmen sei. Der gutachterlichen Stellungnahme von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 25.02.2020 ist insbesondere zu entnehmen, dass aufgrund der vorliegenden Befunde und Untersuchungsberichte eine Erkrankung des BF an einer paranoiden Schizophrenie als gesichert anzunehmen sei. Zur Frage, ob der BF bereits in der Vergangenheit (insbesondere bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.07.2016 und bei der Zustellung des „Bescheides“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 27.10.2016) daran gehindert war, die Bedeutung und die Tragweite betreffend das Verfahren des internationalen Schutzes und die prozessualen Vorgänge, die sich dabei ereignen, zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, führte die Fachärztin aus, dass diese Frage nach Durchsicht des Protokolls in Zusammenschau mit den Krankenhausbefunden wie die Fragen 3 und 4 zu beantworten sei. Zur Frage 3 ist festzuhalten, dass sich diese damit beschäftigte, ob der BF daran gehindert [Anmerkung: bezieht sich auf den Zeitpunkt der Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme vom 25.02.2020] war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens über die Aberkennung des subsidiären Schutzes und der prozessualen Vorgänge, die sich dabei ereignen, zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Der Antwort der Fachärztin zu dieser Frage kann insbesondere entnommen werden, dass bei Durchsicht der Protokolle und der Art und Weise, wie der BF die Fragen ruhig und knapp beantwortet habe, erhebliche Zweifel aufgekommen seien, dass er die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens in vollem Umfang erkennen habe können, geschweige denn durch aktive Verfahrenshandlungen und Unterlassungen sich entsprechend zu verhalten. Weiters wurde ausgeführt, dass es daher naheliege, dass das Verhalten des BF durch die Negativsymptomatik im Rahmen seiner paranoiden Schizophrenie geprägt sei. Hinsichtlich der Frage 4 ist festzuhalten, dass sich diese damit beschäftigte, ob der BF bereits in der Vergangenheit (insbesondere bei der schriftlichen Beweisaufnahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Juli 2017, bei der Zustellung des „Bescheides“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2017, bei der Erteilung der Vollmacht für den Verein Menschenrechte Österreich am 28.09.2017) daran gehindert war, die Bedeutung und die Tragweite des Verfahrens über die Aberkennung des subsidiären Schutzes und der prozessualen Vorgänge, die sich dabei ereignen, zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahren entsprechend zu verhalten. Der Antwort der Fachärztin zu dieser Frage ist insbesondere zu entnehmen, dass aufgrund der zeitnahen Beschreibung im FA-Befund diese Frage aufgrund der geschilderten Negativsymptomatik und zusätzlich flüchtig auftretender psychotischer Symptome diese Frage wie die Frage 3 zu beantworten sei. Aufgrund der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin gelangt das Gericht zur Feststellung, dass der BF aufgrund der Negativsymptomatik und zusätzlich flüchtig auftretender psychotischer Symptome im Rahmen seiner paranoiden Schizophrenie jedenfalls seit Juli 2016 die Bedeutung und die Tragweite betreffend das Verfahren des internationalen Schutzes und die prozessualen Vorgänge, die sich dabei ereignen, nicht erkennen und diese nicht verstehen konnte und nicht in der Lage war, sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Festgehalten wird, dass sowohl dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch dem BF die gutachterliche Stellungnahme vom 25.02.2020 bereits im Verfahren W245 2172251-1 im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde (OZ 34) und den Parteien diese daher bekannt ist. Die Parteien erstatteten dazu jedoch keine Stellungnahme.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. § 9 AsylG lautet, wie folgt:3.
  10. Paragraph 9, AsylG lautet, wie folgt: § 9.

(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn,
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;,
  2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder,
  3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn,
  1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;,
  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder,
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. 3.
  1. Aufgrund des Gesetzeswortlautes setzt eine Aberkennung nach § 9 AsylG zunächst eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten voraus. 3.
  2. Aufgrund des Gesetzeswortlautes setzt eine Aberkennung nach Paragraph 9, AsylG zunächst eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten voraus. Daher ist zu prüfen, ob der „Bescheid“ vom 25.10.2016 gegenüber dem BF überhaupt rechtswirksam erlassen wurde. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen (vgl. dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [
  3. Auflage], Rz 197).Daher ist zu prüfen, ob der „Bescheid“ vom 25.10.2016 gegenüber dem BF überhaupt rechtswirksam erlassen wurde. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen vergleiche dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [
  4. Auflage], Rz 197). Sowohl die Zustellverfügung als auch deren Durchführung sind Verfahrensakte; sie können rechtswirksam nur gegen Handlungsfähige (Prozessfähige) gesetzt werden. Eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung kann keine Rechtswirkungen auslösen (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [
  5. Auflage], Rz 198). Sowohl die Zustellverfügung als auch deren Durchführung sind Verfahrensakte; sie können rechtswirksam nur gegen Handlungsfähige (Prozessfähige) gesetzt werden. Eine an einen Handlungsunfähigen vorgenommene Zustellung kann keine Rechtswirkungen auslösen vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [
  6. Auflage], Rz 198). Die nur an den BF als Zustellungsempfänger verfügte und erfolgte Zustellung des „Bescheides“ vom 25.10.2016 wäre nur dann rechtswirksam - und damit erlassen bzw. rechtlich existent -, wenn der BF im Zeitpunkt der Zustellung des „Bescheides“ im November 2016 prozessfähig gewesen wäre. Angesichts der Negativsymptomatik und zusätzlich flüchtig auftretender psychotischer Symptome im Rahmen seiner paranoiden Schizophrenie konnte der BF im Zeitpunkt der Zustellung des „Bescheides“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016 im November 2016 die Bedeutung und die Tragweite betreffend das Verfahren des internationalen Schutzes und die prozessualen Vorgänge, die sich dabei ereignen, nicht erkennen und diese nicht verstehen und konnte er sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens nicht entsprechend verhalten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der BF im Zeitpunkt des Zustellvorganges hinsichtlich des „Bescheides“ über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen im November 2016 nicht prozessfähig war. Vor diesem Hintergrund vermochte die von der belangten Behörde vorgenommene Zustellung des „Bescheides“ vom 25.10.2016 an den prozessual handlungsunfähigen BF keine Rechtswirkungen auszulösen und wurde dem BF daher auch kein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mangels Zuerkennung eines solchen Schutzstatus kommt auch keine Aberkennung dieses Status nach § 9 AsylG in Betracht. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Vor diesem Hintergrund vermochte die von der belangten Behörde vorgenommene Zustellung des „Bescheides“ vom 25.10.2016 an den prozessual handlungsunfähigen BF keine Rechtswirkungen auszulösen und wurde dem BF daher auch kein Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mangels Zuerkennung eines solchen Schutzstatus kommt auch keine Aberkennung dieses Status nach Paragraph 9, AsylG in Betracht. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. 3.
  7. Festgehalten wird jedoch, dass die Zustellung des angefochtenen Aberkennungsbescheides rechtswirksam erfolgte und dass gegenwärtig jedenfalls ein Erwachsenenvertreter bestellt (siehe Beschluss vom 13.05.2020, OZ 9) ist. 3.
  8. Das Gericht übersieht auch nicht, dass der BF ausdrücklich nur die Spruchpunkte I. bis III. sowie V. und VI. mit der Beschwerde bekämpfte. Dazu ist jedoch auszuführen, dass es nicht möglich ist, die Prüfung hinsichtlich des von der angefochtenen Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruches nach § 52 Abs. 9 FPG auszuschließen (vgl. dazu VwGH 10.08.2020, Ra 2018/19/0228). Daher war der gesamte Bescheid zu beheben. 3.
  9. Das Gericht übersieht auch nicht, dass der BF ausdrücklich nur die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. und römisch sechs. mit der Beschwerde bekämpfte. Dazu ist jedoch auszuführen, dass es nicht möglich ist, die Prüfung hinsichtlich des von der angefochtenen Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruches nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG auszuschließen vergleiche dazu VwGH 10.08.2020, Ra 2018/19/0228). Daher war der gesamte Bescheid zu beheben. 3.5.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Hierzu ist auszuführen, dass sich der Sachverhalt bereits aus dem Akteninhalt ergab. Der Bescheid war ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W291.2172251.2.00

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