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{'item': 'G301 2252001-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18Art. 130§ 60§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlG301 2252001-1 SpruchG301 2252001-1/2E, G301 2252001-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 14.01.2022, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die USA zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 14.01.2022, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die USA zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit dem am 14.02.2022 beim BFA, Regionaldirektion Wien, per Post-Einschreiben (Beginn des Postlaufs am 11.02.2022) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF – mit Unterstützung der Caritas-Rechtsberatung – Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis V.; Spruchpunkt I. des Bescheides blieb formal unangefochten.Mit dem am 14.02.2022 beim BFA, Regionaldirektion Wien, per Post-Einschreiben (Beginn des Postlaufs am 11.02.2022) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF – mit Unterstützung der Caritas-Rechtsberatung – Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf.; Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides blieb formal unangefochten. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.02.2022 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird als maßgeblicher Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung (Spruchpunkt A.):

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg „einem erstinstanzlichen Verfahren (…) nähert“, in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg „einem erstinstanzlichen Verfahren (…) nähert“, in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. Im gegenständlichen Fall hat sich aus den in der Folge dargelegten Erwägungen ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat: Der belangten Behörde sind zahlreiche gravierende und auch augenscheinliche Mängel in der Verfahrensführung und in der – auf einem nur mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruhenden – Begründung ihrer Entscheidung vorzuwerfen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Begründung des Bescheides eine eingehende Beweiswürdigung in Bezug auf die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen völlig vermissen lässt. So beschränkt sich diese lediglich auf einen pauschalen Verweis auf die „Unterlagen im IFA Akt zur Zahl XXXX “ bzw. den „Auszug Länderinformation Amerika vom 02.01.2017“. Damit wird den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende beweiswürdigende Auseinandersetzung der bescheiderlassenden Behörde bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts aber in keiner Weise entsprochen.Zunächst ist festzuhalten, dass die Begründung des Bescheides eine eingehende Beweiswürdigung in Bezug auf die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen völlig vermissen lässt. So beschränkt sich diese lediglich auf einen pauschalen Verweis auf die „Unterlagen im IFA Akt zur Zahl römisch 40 “ bzw. den „Auszug Länderinformation Amerika vom 02.01.2017“. Damit wird den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende beweiswürdigende Auseinandersetzung der bescheiderlassenden Behörde bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts aber in keiner Weise entsprochen. Dabei ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gerade auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht hinreichend begründet hat. Die in Spruchpunkt II. des Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung wird zwar dem Wortlaut des Spruchs zufolge auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, allerdings wird in der Begründung – abgesehen von der wörtlichen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes – in keiner Weise eine rechtliche Subsumtion im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 FPG) vorgenommen, obwohl dies jedenfalls geboten gewesen wäre. Die bloße „Feststellung“ des „illegalen“ (unrechtmäßigen) Aufenthalts, auch ohne Darlegung einer dahingehend vorgenommenen Beweiswürdigung, reicht jedoch nicht aus, um auch in rechtlicher Hinsicht die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts tatsächlich als gegeben anzusehen.Dabei ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gerade auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht hinreichend begründet hat. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides angeordnete Rückkehrentscheidung wird zwar dem Wortlaut des Spruchs zufolge auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, allerdings wird in der Begründung – abgesehen von der wörtlichen Wiedergabe des Gesetzeswortlautes – in keiner Weise eine rechtliche Subsumtion im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz eins, FPG) vorgenommen, obwohl dies jedenfalls geboten gewesen wäre. Die bloße „Feststellung“ des „illegalen“ (unrechtmäßigen) Aufenthalts, auch ohne Darlegung einer dahingehend vorgenommenen Beweiswürdigung, reicht jedoch nicht aus, um auch in rechtlicher Hinsicht die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts tatsächlich als gegeben anzusehen. So legte die belangte Behörde weder explizit dar, aufgrund welcher konkreten Umstände sie von einem nicht rechtmäßigen (illegalen) Aufenthalt ausgehen würde, noch wird in der Begründung des Bescheides näher dargelegt, ab wann und aufgrund welcher einschlägigen Bestimmungen sich der Aufenthalt des BF im konkreten Fall als nicht rechtmäßig erweisen würde. In der Begründung des Bescheides wird in den Abschnitten „Verfahrensgang“, „Feststellungen“ und „Rechtliche Beurteilung“ – wortgleich wiederholend – ausgeführt, dass sich der BF „zumindest seit 2016 (Datum der Ausstellung [Ihres] Reisepasses) durchgehend im Schengengebiet aufhalten“ würde; demnach liege „ein illegaler Aufenthalt“ vor (siehe Bescheid S. 2, 3 und 7). Inwiefern aber bloß vom Datum der Ausstellung eines Reisepasses (!) abgeleitet werden könnte, dass dieses Datum gleichsam den für die Beurteilung des Beginns des (unrechtmäßigen) Aufenthalts des BF in Österreich maßgeblichen Umstand darstellen würde, ergründet sich dem erkennenden Gericht nicht einmal ansatzweise. Tatsächlich hätte die belangte Behörde auch dahingehend konkrete Ermittlungen vornehmen müssen, zumal Staatsangehörige der USA grundsätzlich zur visumfreien Einreise in den Schengen-Raum und zu einem visumfreien Aufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt sind (siehe Art. 6 Schengener Grenzkodex und Art. 20 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen iVm. EU-Visapflichtverordnung). Überdies beschränkte sich die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrentscheidung nur auf eine knappe Prüfung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK.Inwiefern aber bloß vom Datum der Ausstellung eines Reisepasses (!) abgeleitet werden könnte, dass dieses Datum gleichsam den für die Beurteilung des Beginns des (unrechtmäßigen) Aufenthalts des BF in Österreich maßgeblichen Umstand darstellen würde, ergründet sich dem erkennenden Gericht nicht einmal ansatzweise. Tatsächlich hätte die belangte Behörde auch dahingehend konkrete Ermittlungen vornehmen müssen, zumal Staatsangehörige der USA grundsätzlich zur visumfreien Einreise in den Schengen-Raum und zu einem visumfreien Aufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt sind (siehe Artikel 6, Schengener Grenzkodex und Artikel 20, Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen in Verbindung mit EU-Visapflichtverordnung). Überdies beschränkte sich die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrentscheidung nur auf eine knappe Prüfung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK. Der belangten Behörde ist insgesamt vorzuwerfen, dass im Rahmen des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens teilweise völlig unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt wurden bzw. dass das Ermittlungsverfahren gerade zur Feststellung wesentlicher Sachverhaltsaspekte (z.B. Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich, persönliche Lebensumstände des BF, etwa auch das Vorliegen von Erkrankungen) grob mangelhaft war. Gerade im Hinblick auf die lange Dauer des früheren Aufenthalts des BF in Österreich (ab 2008), für die schon anhand der bereits der belangten Behörde vorliegenden Aktenlage ausreichend Anhaltspunkte bestanden haben, und des Umstandes, dass der belangten Behörde auch der derzeitige Aufenthaltsort des BF im XXXX „ XXXX “ im XXXX bekannt war (eine amtliche Hauptwohnsitzmeldung bestand bereits seit XXXX .2021), wäre zur geeigneten Klärung des relevanten Sachverhaltes eine persönliche Einvernahme des BF notwendig gewesen. Diese Notwendigkeit hätte sich der belangten Behörde überdies auch schon aus dem Grund erschließen müssen, als sie Kenntnis davon hatte, dass der BF im Juli 2021 einen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses XXXX hatte (siehe AS 71 ff).Gerade im Hinblick auf die lange Dauer des früheren Aufenthalts des BF in Österreich (ab 2008), für die schon anhand der bereits der belangten Behörde vorliegenden Aktenlage ausreichend Anhaltspunkte bestanden haben, und des Umstandes, dass der belangten Behörde auch der derzeitige Aufenthaltsort des BF im römisch 40 „ römisch 40 “ im römisch 40 bekannt war (eine amtliche Hauptwohnsitzmeldung bestand bereits seit römisch 40 .2021), wäre zur geeigneten Klärung des relevanten Sachverhaltes eine persönliche Einvernahme des BF notwendig gewesen. Diese Notwendigkeit hätte sich der belangten Behörde überdies auch schon aus dem Grund erschließen müssen, als sie Kenntnis davon hatte, dass der BF im Juli 2021 einen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 hatte (siehe AS 71 ff). Schon in einer gesamtheitlichen Betrachtung der der belangten Behörde bekannt gewesenen besonderen Umstände, nämlich des stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Krankenanstalt und der Unterkunftnahme in einem von der XXXX betreuten XXXX , hätte in weiterer Folge dazu führen müssen, konkrete Ermittlungen zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und zu allfälligen Erkrankungen des fast XXXX -jährigen BF vorzunehmen, was jedenfalls im Hinblick auf das umfassende Vorbringen in der Beschwerde für die Beurteilung der Sachlage auch von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre. So bedürfte es etwa auch zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Verfahrenspartei (§ 9 AVG) amtswegiger Ermittlungen, wenn konkrete Umstände, die der Behörde bekannt sind, zumindest annehmen lassen könnten, dass die Prozessfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben sein könnte.Schon in einer gesamtheitlichen Betrachtung der der belangten Behörde bekannt gewesenen besonderen Umstände, nämlich des stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Krankenanstalt und der Unterkunftnahme in einem von der römisch 40 betreuten römisch 40 , hätte in weiterer Folge dazu führen müssen, konkrete Ermittlungen zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und zu allfälligen Erkrankungen des fast römisch 40 -jährigen BF vorzunehmen, was jedenfalls im Hinblick auf das umfassende Vorbringen in der Beschwerde für die Beurteilung der Sachlage auch von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre. So bedürfte es etwa auch zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Verfahrenspartei (Paragraph 9, AVG) amtswegiger Ermittlungen, wenn konkrete Umstände, die der Behörde bekannt sind, zumindest annehmen lassen könnten, dass die Prozessfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben sein könnte. Die Ermittlung entscheidungsrelevanter Umstände hätte daher in notwendiger und zweckmäßiger Weise der Durchführung einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft und sich nicht auf ein bloß schriftliches Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme beschränken dürfen, gerade auch vor dem Hintergrund, dass – dem Akteninhalt entnehmend – eine erste Zustellung des Schreibens der belangten Behörde offenbar nicht möglich war, weil sich der BF ab Ende Juli 2021 in stationärer psychiatrischer Behandlung in einer Krankenanstalt befand. Was jedoch das von der belangten Behörde dem BF im Dezember 2021 letztlich eingeräumte schriftliche Parteiengehör mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, datiert mit 28.07.2021 (sic!), anbelangt (siehe AS 86), so ist der belangten Behörde vorzuhalten, dass sie dem BF lediglich eine einwöchige Stellungnahmefrist einräumte, was jedenfalls vor dem Hintergrund, dass das Parteiengehör dem BF erst am 21.12.2021 zugestellt wurde (AS 102) und diese einwöchige Stellungnahmefrist somit über die Weihnachtsfeiertage lief und mit Ablauf des 28.12.2021 endete, als viel zu kurz und daher als völlig unangemessen zu beurteilen ist, zumal in einem so kurzen Zeitraum, in welchen überdies mehrere Feiertage fallen, weder von einer seriösen eigenständigen Auseinandersetzung des BF mit diesem Schreiben des BFA, noch von der realistischen Möglichkeit einer allfälligen Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungseinrichtung ernsthaft ausgegangen werden konnte. Was das erstmals mit der Beschwerde vorgelegte umfassende Unterlagenkonvolut betreffend die zahlreichen Erkrankungen und die laufenden medizinischen Behandlungen des BF anbelangt, so würde die Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens in der Sache durch das BVwG gleichsam der Durchführung eines erstinstanzlichen Verfahrens gleichkommen, in dem eine ernsthafte Prüfung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Berücksichtigung dieser vorgelegten Unterlagen erst bei der Rechtsmittelinstanz beginnt und eben nicht beim BFA als der dafür an sich zuständigen Verwaltungsbehörde. Im Hinblick auf die in der Beschwerde näher dargelegten Erkrankungen und das Alter des BF sind jedoch eingehende Ermittlungen vor allem auch zur Zumutbarkeit der Rückführung des BF in den Herkunftsstaat USA sowie zur möglichen und auch zumutbaren Behandelbarkeit der betreffenden Erkrankungen in den USA erforderlich. Wie in der Beschwerde zutreffend eingewandt wird, wurden von der belangten Behörde gerade bei den getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in den USA keine aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationen herangezogen, zumal sich die – ohnehin äußerst knapp gehaltenen – Feststellungen im Bescheid nur auf eine Länderinformation der Staatendokumentation vom 02.01.2017 stützten. Demnach waren die darin wiedergegebenen Informationen jedenfalls schon über fünf Jahre alt und stammten von einer Zeit noch vor dem kurz danach erfolgten Wechsel im Amt des US-Präsidenten und der vier Jahre amtierenden „Trump Administration“ von Jänner 2017 bis Jänner 2021. Aktuellere Berichte bzw. Informationsquellen wurden von der belangten Behörde jedoch nicht berücksichtigt, obwohl solche nach dem Kenntnisstand des BVwG, der sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt, sehr wohl vorliegen und auch zum Zeitpunkt vor Erlassung der Bescheide bereits vorlagen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die belangte Behörde von Amts wegen nicht auch aktuellere Berichte und Informationsquellen erheben und auch berücksichtigen oder im Wege der Staatendokumentation etwa eine aktualisierte Fassung des „Länderinformationsblattes“ (LIB) der Staatendokumentation in Auftrag geben bzw. beischaffen hätte können. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren war daher als nicht vollständig und insgesamt als grob mangelhaft zu qualifizieren. Durch die der belangten Behörde vorzuwerfende Sorgfaltswidrigkeit wurde weder der entscheidungsrelevante Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren ordnungsgemäß ermittelt noch entsprechend gewürdigt. Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG). Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (Paragraph 60, AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen (insbesondere zum Gesundheitszustand des BF und zur damit zusammenhängenden Beurteilung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat USA unter Berücksichtigung des tatsächlich möglichen und für ihn zumutbaren Zugangs zu notwendiger medizinischer Versorgung) vorzunehmen, den BF zu diesem Zweck auch persönlich einzuvernehmen und schließlich – je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens – einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung in klarer und übersichtlicher Weise darlegt wird, auf Grund welchen für sie als erwiesen anzunehmenden Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche umfassende Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da alle Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen, unterbleiben. 2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 2.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G301.2252001.1.00

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