RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlI406 2204520-1 Spruch, I406 2204520-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Sudan, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sudan, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
- Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 23.05.2017 erklärte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst, aus Darfur zu stammen und dem Stamm der Fur anzugehören. Sein Stamm werde von der sudanesischen Regierung unterdrückt. Er sei am 02.05.2016 von der Regierung entführt und geschlagen worden, nach drei Tagen habe man ihn wieder freigelassen. Am 10.03.2017 habe er an einer Demonstration teilgenommen. Danach seien mehrere Leute des Geheimdienstes gekommen und haben alle festnehmen wollen, die an der Demo teilgenommen haben. Sein Bruder sei auch festgenommen worden und sei heute noch in Haft. Der Beschwerdeführer stehe auch auf deren Liste und es werde nach ihm gesucht. Deswegen habe er sich zur Flucht entschlossen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
- Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, dass er von staatlicher Seite verfolgt werde, weil er im UNO-Flüchtlingslager „ XXXX “ von 2004 bis 2008 als ehrenamtlicher Dolmetscher für Hilfsorganisationen tätig gewesen und auch an der Aufklärung der Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite beteiligt gewesen sei. Am 02.05.2016 sei er aus dem Lager entführt, für drei Tage angehalten und gefoltert worden. Er sei dann unter der Bedingung entlassen worden, dass er keine regierungsfeindlichen Aktivitäten mehr aufnehmen solle. Am 10.03.2017 habe er jedoch wieder an einer Demonstration teilgenommen, woraufhin er von einem befreundeten Angehörigen der Friedensmission informiert worden sei, dass die Regierung eine Namensliste mit gesuchten Personen veröffentlicht habe, auf welcher auch der Name des Beschwerdeführers stehe. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, den Sudan zu verlassen. Seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter würden noch im Sudan leben. Die Ehefrau sei seit der Flucht des Beschwerdeführers mehrmals von staatlichen Behörden über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Auch der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei verhaftet worden. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor dem sicheren Tod.Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, dass er von staatlicher Seite verfolgt werde, weil er im UNO-Flüchtlingslager „ römisch 40 “ von 2004 bis 2008 als ehrenamtlicher Dolmetscher für Hilfsorganisationen tätig gewesen und auch an der Aufklärung der Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite beteiligt gewesen sei. Am 02.05.2016 sei er aus dem Lager entführt, für drei Tage angehalten und gefoltert worden. Er sei dann unter der Bedingung entlassen worden, dass er keine regierungsfeindlichen Aktivitäten mehr aufnehmen solle. Am 10.03.2017 habe er jedoch wieder an einer Demonstration teilgenommen, woraufhin er von einem befreundeten Angehörigen der Friedensmission informiert worden sei, dass die Regierung eine Namensliste mit gesuchten Personen veröffentlicht habe, auf welcher auch der Name des Beschwerdeführers stehe. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, den Sudan zu verlassen. Seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter würden noch im Sudan leben. Die Ehefrau sei seit der Flucht des Beschwerdeführers mehrmals von staatlichen Behörden über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Auch der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei verhaftet worden. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor dem sicheren Tod.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (VI.).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch sechs.).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung, des Vereins Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen.
- Der Verein Menschenrechte Österreich legte die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht mit 31.12.2020 nieder.
- Am 19.01.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht der BBU GmbH.
- Mit Schreiben vom 17.12.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das aktuelle Länderinformationsblatt zum Sudan sowie einen Fragenkatalog zu seiner Situation in Österreich und gewährte ihm die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme, welche am 17.01.2022 übermittelt wurde.
- Am 15.02.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und in Abwesenheit einer Vertretung der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Fur an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus dem Dorf XXXX in Darfur und flüchtete 2004 mit seiner Familie in das-Flüchtlingslager „ XXXX “. Er besuchte in seiner Heimat das Gymnasium und absolvierte im Anschluss ein dreijähriges Maschinenbau-Studium. Anschließend verdiente er seinen Lebensunterhalt als Landwirt. Im Sudan leben nach wie vor die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers mit deren Familie, sowie seine Mutter und sein Bruder.Er stammt aus dem Dorf römisch 40 in Darfur und flüchtete 2004 mit seiner Familie in das-Flüchtlingslager „ römisch 40 “. Er besuchte in seiner Heimat das Gymnasium und absolvierte im Anschluss ein dreijähriges Maschinenbau-Studium. Anschließend verdiente er seinen Lebensunterhalt als Landwirt. Im Sudan leben nach wie vor die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers mit deren Familie, sowie seine Mutter und sein Bruder. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit seiner Asylantragstellung am 22.05.2017 in Österreich auf und ist seither durchgehend behördlich gemeldet. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse und absolvierte am 02.02.2018 ein ÖSD Zertifikat A1, am 21.06.2018 ein ÖSD Zertifikat A2 sowie am 08.06.2019 eine Integrationsprüfung B1 des ÖIF. Er unterstützte ehrenamtlich arabischsprachige Klienten der Diakonie Flüchtlingsdienst bei Arztterminen und Behördengängen und leitete von Mai 2020 bis September 2021 mehrere Deutsch-Lerngruppen der Flüchtlingshilfe XXXX . Außerdem hat er im Bundesgebiet mehrere Freundschaften geschlossen.Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse und absolvierte am 02.02.2018 ein ÖSD Zertifikat A1, am 21.06.2018 ein ÖSD Zertifikat A2 sowie am 08.06.2019 eine Integrationsprüfung B1 des ÖIF. Er unterstützte ehrenamtlich arabischsprachige Klienten der Diakonie Flüchtlingsdienst bei Arztterminen und Behördengängen und leitete von Mai 2020 bis September 2021 mehrere Deutsch-Lerngruppen der Flüchtlingshilfe römisch 40 . Außerdem hat er im Bundesgebiet mehrere Freundschaften geschlossen. Seit 25.10.2021 verfügt er über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS gemäß § 4 AuslBG für die berufliche Tätigkeit als Tankstellenkraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu einem monatlichen Entgelt von EUR 824,76 brutto. Er geht dieser Tätigkeit seit 01.11.2021 nach, ist dadurch selbsterhaltungsfähig und bezieht seither keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.Seit 25.10.2021 verfügt er über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS gemäß Paragraph 4, AuslBG für die berufliche Tätigkeit als Tankstellenkraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden zu einem monatlichen Entgelt von EUR 824,76 brutto. Er geht dieser Tätigkeit seit 01.11.2021 nach, ist dadurch selbsterhaltungsfähig und bezieht seither keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Sudan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird. Ihm droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat insbesondere keine Verfolgung von staatlicher Seite aufgrund von regierungsfeindlichen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Allerdings kann unter Beachtung der derzeitigen Lage im Sudan nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.Allerdings kann unter Beachtung der derzeitigen Lage im Sudan nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Zwar hat sich die Situation im Sudan nach dem Sturz von Präsident Baschir im April 2019 und der Bildung einer Übergangsregierung im September 2019 verbessert, doch kann noch nicht von einer andauernden und nachhaltigen Stabilisierung der Sicherheitssituation sowie der momentan vorherrschenden prekären Versorgungsverhältnisse ausgegangen werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde die derzeit im Sudan vorherrschende Sicherheitslage zu einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers führen oder die derzeitige unzureichende Versorgungslage ihn in seiner Existenz bedrohen. Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist derzeit für das gesamte Staatsgebiet des Sudans zu erwarten, also insbesondere sowohl für die Hauptstadt Khartum als auch für Darfur, weshalb für den Beschwerdeführer aufgrund der herrschenden Lage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan erweist sich deshalb als derzeit nicht zumutbar.Die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, ist derzeit für das gesamte Staatsgebiet des Sudans zu erwarten, also insbesondere sowohl für die Hauptstadt Khartum als auch für Darfur, weshalb für den Beschwerdeführer aufgrund der herrschenden Lage auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan erweist sich deshalb als derzeit nicht zumutbar. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die wesentlichen Feststellungen zur Lage im Sudan lauten:
- „Politische LageDie wesentlichen Feststellungen zur Lage im Sudan lauten:,
- „Politische Lage Der Sudan war bis Anfang April 2019 eine Republik mit einer Machtkonzentration in den Händen des autoritären Präsidenten Omar Hassan al-Bashir und der National Congress Party (NCP), die drei Jahrzehnte lang mit nahezu absoluter politischer Autorität regierten. Proteste, die Mitte Dezember 2018 wegen wirtschaftlicher Bedenken begannen, setzten sich in den ersten Monaten des Jahres 2019 fort, nahmen an Umfang zu und wandelten sich in Forderungen nach einem Regimewechsel unter dem Slogan Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit. Am 22.2.2019 verhängte Präsident Bashir den Ausnahmezustand und erließ eine Reihe von Dekreten, die das Abhalten von öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Streiks und ähnlichen Aktivitäten ohne Genehmigung der zuständigen Behörde untersagten und den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse zur Verhaftung, Durchsuchung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit gaben. Es wurden Notstandsgerichte eingerichtet, um verhaftete Demonstranten vor Gericht zu stellen. Dennoch gingen die Proteste weiter, und am 6.4.2019 wurde nach der bis dahin größten Demonstration ein "Sit-in" vor dem Hauptquartier der Streitkräfte eingerichtet. Am 11.4.2019 wurde Omar al-Bashir von seinem Amt als Präsident abgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Der Sudan war bis Anfang April 2019 eine Republik mit einer Machtkonzentration in den Händen des autoritären Präsidenten Omar Hassan al-Bashir und der National Congress Party (NCP), die drei Jahrzehnte lang mit nahezu absoluter politischer Autorität regierten. Proteste, die Mitte Dezember 2018 wegen wirtschaftlicher Bedenken begannen, setzten sich in den ersten Monaten des Jahres 2019 fort, nahmen an Umfang zu und wandelten sich in Forderungen nach einem Regimewechsel unter dem Slogan Freiheit, Frieden, Gerechtigkeit. Am 22.2.2019 verhängte Präsident Bashir den Ausnahmezustand und erließ eine Reihe von Dekreten, die das Abhalten von öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Streiks und ähnlichen Aktivitäten ohne Genehmigung der zuständigen Behörde untersagten und den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse zur Verhaftung, Durchsuchung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit gaben. Es wurden Notstandsgerichte eingerichtet, um verhaftete Demonstranten vor Gericht zu stellen. Dennoch gingen die Proteste weiter, und am 6.4.2019 wurde nach der bis dahin größten Demonstration ein "Sit-in" vor dem Hauptquartier der Streitkräfte eingerichtet. Am 11.4.2019 wurde Omar al-Bashir von seinem Amt als Präsident abgesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Ein selbst ernannter Militärischer Übergangsrat (TMC) übernahm das Amt, mit Generalleutnant Ahmed Awad Ibn Auf als faktischem Staatsoberhaupt. Der TMC verkündete die Aussetzung der Verfassung des Landes, löste das Kabinett, die nationale Legislative, die Regierungen der Bundesstaaten und die gesetzgebenden Räte auf und verkündete einen dreimonatigen Ausnahmezustand, dem eine zweijährige Übergangszeit folgen sollte. Ibn Auf war jedoch für das sudanesische Volk inakzeptabel, und in weniger als 24 Stunden wurde er durch General Abdel al-Fatah Burhan ersetzt. Die Kräfte für Freiheit und Wandel (Forces for Freedom and Change, FFC), eine Koalition von Oppositionsparteien, und der TMC begannen Verhandlungen zur Bildung einer Übergangsregierung, während das Sit-in weiterging. Am 3.6.2019 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen die Demonstranten vor, wobei Hunderte von Menschen getötet und verletzt wurden. Nach ein paar angespannten Tagen kehrten die beiden Seiten jedoch zu den Verhandlungen zurück (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Ein selbst ernannter Militärischer Übergangsrat (TMC) übernahm das Amt, mit Generalleutnant Ahmed Awad Ibn Auf als faktischem Staatsoberhaupt. Der TMC verkündete die Aussetzung der Verfassung des Landes, löste das Kabinett, die nationale Legislative, die Regierungen der Bundesstaaten und die gesetzgebenden Räte auf und verkündete einen dreimonatigen Ausnahmezustand, dem eine zweijährige Übergangszeit folgen sollte. Ibn Auf war jedoch für das sudanesische Volk inakzeptabel, und in weniger als 24 Stunden wurde er durch General Abdel al-Fatah Burhan ersetzt. Die Kräfte für Freiheit und Wandel (Forces for Freedom and Change, FFC), eine Koalition von Oppositionsparteien, und der TMC begannen Verhandlungen zur Bildung einer Übergangsregierung, während das Sit-in weiterging. Am 3.6.2019 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen die Demonstranten vor, wobei Hunderte von Menschen getötet und verletzt wurden. Nach ein paar angespannten Tagen kehrten die beiden Seiten jedoch zu den Verhandlungen zurück (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Am 5.7.2019 einigten sich TMC und FFC auf die Bildung einer zivil geführten Übergangsregierung und unterzeichneten am 17.8.2019 ein politisches Abkommen und eine Verfassungserklärung. Die Übergangsregierung setzt sich aus einem Souveränen Rat, einem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze und einem Legislativrat zusammen. Der elfköpfige Souveräne Rat setzt sich aus sechs Zivilisten und fünf Militäroffizieren zusammen. Am 20.8.2019 wurde Abdalla Hamdok als Premierminister vereidigt, wodurch der TMC aufgelöst wurde (USDOS 11.3.2020). Das Land hat zuletzt 2015 nationale Wahlen (Präsidentschaftswahlen und Nationalversammlung) abgehalten (USDOS 11.3.2020). Diese Wahlen waren weder frei noch fair und wurden von der Opposition boykottiert (FH 4.3.2020). Gemäß der Verfassungserklärung sollen im Jahr 2022 allgemeine Wahlen abgehalten werden (USDOS 11.3.2020). Ex-Diktator Omar al-Baschir sitzt inzwischen im Gefängnis und soll wegen Verbrechen gegen die Menschheit an den Internationalen Gerichtshof in Den Haag ausgeliefert werden (Spiegel 14.11.2020). Das erste Jahr des dreijährigen Übergangs zu einer demokratischen Regierung im Sudan nach dem Sturz von Präsident Omar al-Bashir war geprägt von einer scheiternden Wirtschaft, politischen Spannungen und anhaltenden Protesten der Bevölkerung für Gerechtigkeit und Reformen. Diese Herausforderungen wurden durch die Covid-19-Pandemie noch verschärft. Die Regierung führte einige Reformen ein, hat aber die meisten der institutionellen und rechtlichen Reformen, die in der Verfassungscharta vom August 2019 gefordert wurden, noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Die sudanesische Übergangsregierung unterzeichnete bis Oktober 2020 ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen im Land (Spiegel 29.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020, HRW 13.12.2021). Das sollte die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei den Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen (HRW 13.1.2021).Die sudanesische Übergangsregierung unterzeichnete bis Oktober 2020 ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen im Land (Spiegel 29.1.2021; vergleiche ACLED 27.8.2020, HRW 13.12.2021). Das sollte die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und eine Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei den Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen (HRW 13.1.2021). Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen (Zeit 29.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020). Jedoch kam es in Darfur und im Ostsudan zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung (HRW 13.1.2021; vgl. Spiegel 29.1.2021, ACLED 27.8.2020). Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021).Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen (Zeit 29.1.2021; vergleiche ACLED 27.8.2020). Jedoch kam es in Darfur und im Ostsudan zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung (HRW 13.1.2021; vergleiche Spiegel 29.1.2021, ACLED 27.8.2020). Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021). Rebellengruppen aus den marginalisierten Regionen Darfur und den „Zwei Gebieten“ Blue Nile und Süd-Kordofan werden sich in die Reihen der militärischen und paramilitärischen Eliten einreihen, die neben einer zersplitterten zivilen Koalition agieren und ein zunehmend instabiles Land regieren (ACLED 27.8.2020). Anfang Feber 2021 erfolgte eine Kabinettsumbildung, die Teil eines Friedensabkommens ist. Regierungschef Abdullah Hamduk hat sieben Anführer von Rebellengruppen zu Ministern ernannt (DW 9.2.2021; vgl. oe24 8.2.2021). Das Zusammenspiel zwischen dem militärischen Establishment, den paramilitärischen Eliten aus der sudanesischen Halbperipherie und den Rebelleneliten aus der Peripherie wird den Ausgang der sudanesischen Revolution entscheidend beeinflussen, wenn auch vielleicht nicht in der Weise, wie es sich die Demonstranten, die den Aufstand angeführt haben, erhofft hätten (ACLED 27.8.2020).Rebellengruppen aus den marginalisierten Regionen Darfur und den „Zwei Gebieten“ Blue Nile und Süd-Kordofan werden sich in die Reihen der militärischen und paramilitärischen Eliten einreihen, die neben einer zersplitterten zivilen Koalition agieren und ein zunehmend instabiles Land regieren (ACLED 27.8.2020). Anfang Feber 2021 erfolgte eine Kabinettsumbildung, die Teil eines Friedensabkommens ist. Regierungschef Abdullah Hamduk hat sieben Anführer von Rebellengruppen zu Ministern ernannt (DW 9.2.2021; vergleiche oe24 8.2.2021). Das Zusammenspiel zwischen dem militärischen Establishment, den paramilitärischen Eliten aus der sudanesischen Halbperipherie und den Rebelleneliten aus der Peripherie wird den Ausgang der sudanesischen Revolution entscheidend beeinflussen, wenn auch vielleicht nicht in der Weise, wie es sich die Demonstranten, die den Aufstand angeführt haben, erhofft hätten (ACLED 27.8.2020). Obwohl dieser historische Moment oft als "Übergang" vom militärischen Autoritarismus zur zivilen Demokratie dargestellt wird, ist er besser als eine Abrechnung mit dem Sudan zu verstehen, bei der sich Eliten aus dem Kern, der Peripherie und der Halbperipherie um die Trümmer eines Staates herum neu orientieren, der sich lange darauf verlassen hat, die Bevölkerung gegeneinander auszuspielen, um seine Herrschaft zu erhalten. Der Ausgang dieser Abrechnung ist ungewiss und wird durch eine Vielzahl von Eigeninteressen, Rebellengruppen und paramilitärischen Gruppierungen erschwert, mit Folgen für das Horn von Afrika und möglicherweise darüber hinaus (ACLED 27.8.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (27.8.2020): Riders on the Storm: Rebels, Soldiers, and Paramilitaries in Sudan’s Margins, https://acleddata.com/2020/08/27/riders-on-the-storm-rebels-soldiers-and-paramilitaries-in-sudans-margins/, Zugriff 9.2.2021 DW - Deutsche Welle (9.2.2021): Rebellen-Anführer in Übergangsregierung berufen, https://www.dw.com/de/rebellen-anf%C3%Bchrer-in-%C3%Bcbergangsregierung-berufen/a-56504614, Zugriff 12.2.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 oe24 - Mediengruppe „Österreich“ GmbH (8.2.2021): Kabinettsumbildung im Sudan - Rebellen in Regierungsposten, https://www.oe24.at/newsfeed/kabinettsumbildung-im-sudan-rebellen-in-regierungsposten/464455937, Zugriff 12.2.2021 Spiegel, der (14.11.2020): Pakt mit den Teufeln, https://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-plaene-fuer-sudan-pakt-mit-den-teufeln-a-997a76d8-fbee-4806-ab46-a410805c9327, Zugriff 11.2.2021 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.
- Sicherheitslage Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021,
- Sicherheitslage Die unsichere Situation im Land wird durch die anhaltende wirtschaftliche Instabilität und eine immer noch fluide politische Situation, die durch die Koexistenz von militärischen und zivilen Kräften an der Macht gekennzeichnet ist, beeinflusst. In den Städten gibt es eine hohe Präsenz von Polizei und Streitkräften, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (MAECI 13.1.2021). Das staatliche Gewaltmonopol ist in der Hauptstadt Khartum und den nördlichen Provinzen gewährleistet (BS 4.2020). Die bewaffneten Konflikte in Darfur und den sogenannten „Two Areas“ - Südkordofan und Blauer Nil - sind weiter ungelöst (AA 28.6.2020); in diesen Regionen wird auch das staatliche Gewaltmonopol herausgefordert (BS 4.2020). Trotz der jüngsten Kämpfe entlang der äthiopischen Grenze und Zusammenstößen in Kassala und den Staaten am Roten Meer im Nordosten konzentrieren sich Kämpfe und Gewalt gegen Zivilisten weiterhin auf die südliche und westliche Peripherie des Sudan. Mit Ausnahme intensiver Gewalt in Khartum und in Port Sudan im Sommer 2019 sind die Ereignisse in Darfur und Süd-Kordofan auch weiterhin die tödlichsten im Sudan (ACLED 27.8.2020). Anfang der 2000er-Jahre waren in Darfur Konflikte zwischen afrikanischstämmigen Bauern und arabischstämmigen Viehhirten zu einem Krieg mit mehreren Hunderttausend Toten und Millionen von Vertriebenen eskaliert (Zeit 29.1.2021). Am 31.8.2020 unterzeichneten die Regierung und eine Koalition von Rebellengruppen ein Friedensabkommen, das die internen bewaffneten Konflikte des Landes beenden und die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei seinen Darfur-Untersuchungen sowie die Einrichtung eines nationalen Sondergerichts für Darfur-Verbrechen vorsehen soll (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 schloss die sudanesische Übergangsregierung ein Friedensabkommen mit den meisten Rebellengruppen des Landes. Von außen betrachtet schien sich die Lage in Darfur und anderen umkämpften Grenzregionen zu entspannen. Tatsächlich aber eskaliert seit einigen Monaten die Gewalt (Zeit 29.1.2021). In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vgl. Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vgl. meo 22.5.2020).In Darfur und im Ostsudan kam es zu einem Anstieg der interkommunalen Gewalt, verschärft durch die Beteiligung von Sicherheitskräften der Regierung. Die Darfur-Friedensmission der Vereinten Nationen/Afrikanischen Union (UNAMID) zog sich zurück, während eine neue landesweite politische Mission ihre Arbeit aufnahm (HRW 13.1.2021; vergleiche Zeit 29.1.2021). Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen können oft ungehindert agieren. Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok muss sich vorwerfen lassen, den Friedensprozess in Darfur zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021; vergleiche meo 22.5.2020). Nomadische Milizen greifen in Konfliktgebieten auch Zivilisten an. Es gibt zahlreiche Berichte über Entführungen durch Rebellen- und Stammesgruppen in Darfur. Internationale Organisationen sind weitgehend nicht in der Lage, Berichte über Verschwindenlassen zu verifizieren (USDOS 11.3.2020). Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vgl. ACLED 27.8.2020).Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind interethnische Konflikte auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vergleiche ACLED 27.8.2020). In Al Geneina, West-Darfur, flammten im Dezember 2019 Kämpfe zwischen arabischen und masalitischen Gemeinschaften auf, sechs Monate nachdem sich die UNAMID-Truppen von ihrer dortigen Basis zurückgezogen hatten. Bewaffnete Milizgruppen, darunter auch Mitglieder der RSF, griffen ein Lager für Vertriebene an und töteten Dutzende von Menschen, darunter auch Kinder, vergewaltigten Frauen und Mädchen, zerstörten Schulen und brannten Häuser nieder, was Zehntausende zur Flucht veranlasste. Am 25.7.2020 griffen bewaffnete arabische Milizen die Stadt Misteri in West-Darfur an. Die Angreifer hatten es laut Medienberichten auf ethnische Masalit abgesehen. Nach Angaben der UN wurden bei dem Angriff mindestens 60 Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer im August 2020 zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021). Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigray vor (WZ 5.2.2021; vgl. SZ 10.2.2021). Im Dezember 2020 marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vgl. ZZ 9.12.2020). Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vgl. CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021).Die Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien sind derzeit extrem angespannt (WZ 5.2.2021). Seit Dezember 2020 geht die äthiopische Regierung militärisch gegen die Volksbefreiungsfront von Tigray in der äthiopischen Region Tigray vor (WZ 5.2.2021; vergleiche SZ 10.2.2021). Im Dezember 2020 marschierten sudanesische Truppen in die seit Jahrzehnten von Äthiopien und dem Sudan beanspruchte Grenzregion Al-Fashqa ein, in der zuletzt äthiopische Bauern die Felder bewirtschafteten. Äthiopische Milizen reagierten mit Gegenangriffen. Seitdem köchelt der Konflikt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor sich hin (SZ 10.2.2021). Inzwischen sind 60.000 äthiopische Flüchtlinge vor dem Tigray-Konflikt in den Sudan geflohen (WZ 5.2.2021; vergleiche ZZ 9.12.2020). Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vergleiche CMI 15.1.2021). In der Zielregion im Sudan kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021). Zudem streiten sich Äthiopien, der Sudan und Ägypten seit Jahren über Afrikas künftig größten Staudamm, der derzeit in Äthiopien gebaut wird. Experten warnen, dass dies in einen Krieg zwischen den Ländern münden könnte (WZ 5.2.2021). Im Feber 2021 haben äthiopische Kräfte sudanesische Soldaten angegriffen. Darauf haben die sudanesische Streitkräfte ein Lager des äthiopischen Militärs eingenommen und Waffen erbeutet. Es wurden 50 äthiopische und ein sudanesischer Soldat getötet (WZ 5.2.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021 CMI - Chr. Michelsen Institute | Gunnar M. Sørbø (15.1.2021): Sudan’s Transition: Living in Bad Surroundings (Sudan Working Paper SWP 2020:4), https://www.cmi.no/publications/7395-sudans-transition-living-in-bad-surroundings, Zugriff 8.2.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 MAECI - Ministerio degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale | Außenministerium Italien (13.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Sudan, http://www.viaggiaresicuri.it/country/SDN, Zugriff 12.2.2021 meo - Middle East Online (22.5.2020): Upsurge in Sudan's tribal clashes threatens transition, https://middle-east-online.com/en/upsurge-sudans-tribal-clashes-threatens-transition, Zugriff 9.2.2021 SZ - Süddeutsche Zeitung (10.2.2021): Der ewige Streit um den Nil, https://www.sueddeutsche.de/politik/staudamm-aethiopien-nil-1.5201992, Zugriff 12.2.2021 WZ - Wiener Zeitung (5.2.2020): 51 Tote bei Kämpfen zwischen Sudan und Äthiopien, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2091790-51-Tote-bei-Kaempfen-zwischen-Sudan-und-Aethiopien.html, Zugriff 12.2.2021 Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021 ZZ - ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielen-katastrophen-ist/, Zugriff 12.2.
- Rechtsschutz / Justizwesen ZZ - ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielen-katastrophen-ist/, Zugriff 12.2.2021,
- Rechtsschutz / Justizwesen Sudan ist kein Rechtsstaat (AA 28.6.2020; vgl. AfAr 21.1.2021). Die Justiz ist ineffizient und von Korruption geprägt. Die Verfassung und das Gesetz sehen ein faires und öffentliches Verfahren sowie die Unschuldsvermutung vor; diese Bestimmungen werden jedoch selten eingehalten (USDOS 11.3.2020). Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt bisher keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 28.6.2020).Sudan ist kein Rechtsstaat (AA 28.6.2020; vergleiche AfAr 21.1.2021). Die Justiz ist ineffizient und von Korruption geprägt. Die Verfassung und das Gesetz sehen ein faires und öffentliches Verfahren sowie die Unschuldsvermutung vor; diese Bestimmungen werden jedoch selten eingehalten (USDOS 11.3.2020). Der institutionell schwachen Verwaltung fehlt es häufig an Kompetenz und Mitteln, aber auch am Willen, Zuständigkeiten, Gesetze und Verordnungen transparent auszulegen und anzuwenden. Es gibt bisher keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 28.6.2020). Die Strafjustiz des Baschir-Regimes wurde der Aufgabe, Straftaten unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu verfolgen und zu ahnden, nicht gerecht. Die Besetzung der Richterstellen unterliegt politischem Einfluss. Es fehlt außerdem an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter (AA 28.6.2020). Langwierige Untersuchungshaft ist üblich. Die große Zahl der Inhaftierten und die Ineffizienz der Justiz führen zu Prozessverzögerungen (USDOS 11.3.2020). Die sudanesische Übergangsverfassung von 2005 verbietet grundsätzlich Strafverfahren in Abwesenheit (AA 28.6.2020). Gerichtsverhandlungen sind nach Ermessen des Richters für die Öffentlichkeit zugänglich. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung zu stellen hat, wenn die Strafe mehr als 10 Jahre Haft, Hinrichtung oder Amputation umfassen könnte; Angeklagte haben das Recht, Berufung einzulegen, außer bei Militärprozessen. Militärprozesse haben keine Verfahrensgarantien (USDOS 11.3.2020). Im Baschir-Regime wurden Verdächtige häufig von der Polizei und anderen Sicherheitsorganen willkürlich und ohne Rechtsgrundlage festgenommen und ohne richterlichen Beschluss in Untersuchungshaft festgehalten. Häufig vorkommenden Übergriffe staatlicher Sicherheitsorgane wurden nur in Ausnahmefällen strafrechtlich verfolgt (AA 28.6.2020). Verdächtige können bis zu 45 Tage ohne richterlichen Beschluss, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf bis zu viereinhalb Monate, inhaftiert werden. Verhängte Strafen sind oft unverhältnismäßig hoch. Zur Vermeidung längerer Gefängnisstrafen nutzen Verurteilte gelegentlich die in bestimmten Fällen bestehende Möglichkeit, anstelle der verhängten Haftstrafe eine Körperstrafe (Hiebe) zu akzeptieren (AA 28.6.2020). Die Scharia beeinflusst das Recht stark (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsverfassung sieht eine umfassende Justizreform vor, einschließlich der Einrichtung einer unabhängigen Justiz (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Oktober 2019 wurde die neue Oberste Richterin, die erste Frau in der Geschichte des Sudan in dieser Position, ernannt, was den Weg für weitere Reformen des Justizwesens freimacht. Ein separates System von Militärgerichten wird Fälle verhandeln, an denen Angehörige der Streitkräfte und der Sicherheitsdienste beteiligt sind (FH 4.3.2020).Die Übergangsverfassung sieht eine umfassende Justizreform vor, einschließlich der Einrichtung einer unabhängigen Justiz (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Oktober 2019 wurde die neue Oberste Richterin, die erste Frau in der Geschichte des Sudan in dieser Position, ernannt, was den Weg für weitere Reformen des Justizwesens freimacht. Ein separates System von Militärgerichten wird Fälle verhandeln, an denen Angehörige der Streitkräfte und der Sicherheitsdienste beteiligt sind (FH 4.3.2020). Die meisten der institutionellen und rechtlichen Reformen, die in der Verfassungscharta vom August 2019 gefordert wurden, wurden noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Es ist unklar, wie sich Strafverfolgung- und Strafzumessungspraxis unter der Übergangsregierung entwickeln werden (AA 28.6.2020). Im Bereich von Migration und Grenzkontrollen hatten sudanesische Polizei und Justiz ein neues Ausbildungskonzept erarbeitet, das dazu beitragen soll, das Bewusstsein für Rechtsstaatlichkeit bei Polizisten und Justizmitarbeitern bis hin zu Staatsanwälten und Richtern zu stärken (AA 28.6.2020). Die seit 2003 im Darfur-Konflikt begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, soweit es sich um Verbrechen handelt, die von staatlichen Sicherheitskräften oder mit ihnen verbündeten Tätern begangen wurden. Auch die Einrichtung eines Sonder-Gerichtshofs und -Staatsanwalts für Kriegsverbrechen in Darfur hat bisher nicht zu Ergebnissen geführt (AA 28.6.2020; vgl. AI 8.4.2020).Die seit 2003 im Darfur-Konflikt begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit werden von der Justiz nicht ernsthaft verfolgt, soweit es sich um Verbrechen handelt, die von staatlichen Sicherheitskräften oder mit ihnen verbündeten Tätern begangen wurden. Auch die Einrichtung eines Sonder-Gerichtshofs und -Staatsanwalts für Kriegsverbrechen in Darfur hat bisher nicht zu Ergebnissen geführt (AA 28.6.2020; vergleiche AI 8.4.2020). In Darfur und anderen entlegenen Gebieten sind die Richter oft abwesend und verzögern so die Prozesse. In den Konfliktgebieten ist die lokale Mediation oft die erste Anlaufstelle zur Lösung von Streitigkeiten. In einigen Fällen entscheiden Stammesgerichte außerhalb des offiziellen Rechtssystems. Sie bieten nicht den gleichen Schutz wie reguläre Gerichte (USDOS 11.3.2020). Die Regierung Bashir verhaftete und schikanierte Anwälte, die sie als politische Gegner betrachtete; unter der Übergangsregierung gibt es keine Berichte über derartige Verhaftungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 AfAr - African Arguments (21.1.2021): Sudan’s Transitional National Security, https://africanarguments.org/2021/01/sudans-transitional-national-security/, Zugriff 11.2.2021 AI - Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.
- Sicherheitsbehörden USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021,
- Sicherheitsbehörden Unter dem Bashir-Regime lag die Verantwortung für die innere Sicherheit beim Innenministerium, das die Polizeibehörden beaufsichtigte; beim Verteidigungsministerium und beim Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS). Zu den Polizeibehörden des Innenministeriums gehörten die Sicherheitspolizei, die Polizei der Spezialeinheiten, die Verkehrspolizei und die kampferprobte Zentrale Reservepolizei. Es gab Polizeipräsenz im ganzen Land. Unter der Übergangsregierung änderte sich diese Struktur. Der NISS wurde in General Intelligence Service (GIS) umbenannt, und sein Mandat eingegrenzt. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt alle Elemente der sudanesischen Streitkräfte (SAF), einschließlich der schnellen Eingreiftruppen, des Grenzschutzes und der Einheiten des Verteidigungs- und Militärgeheimdienstes (DMI) (USDOS 11.3.2020). Die Behörden des Bashir-Regimes hatten zeitweise keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Angehörige der Sicherheitskräfte sind auch unter der Übergangsregierung in Konfliktgebieten weiterhin in Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Obwohl einige Probleme fortbestehen, hat sich unter der Übergangsregierung die Kontrolle über die Sicherheitskräfte deutlich verbessert (USDOS 11.3.2020). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt. Die Polizei agiert weiterhin häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns fand und findet kaum statt. Nach dem 3.6.2019 war die Polizei, bis auf die Verkehrspolizei, zwischenzeitlich fast vollständig aus dem Khartumer Stadtbild verschwunden. In den Wochen zuvor wurde von Angriffen auf Krankenhäuser berichtet. Die Hintergründe solcher Angriffe sind unklar. Im Bashir-Regime waren Ärzte und medizinische Einrichtungen jedoch ein beliebtes Ziel staatlicher Übergriffe, da Ärzte, ähnlich wie Anwälte und Hochschullehrer, der Opposition zugerechnet wurden (AA 28.6.2020). Im Juli 2019 wurde der Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS), der vermeintliche Gegner von al-Bashirs Regime schikanierte, inhaftierte und folterte, begonnen zu restrukturieren. Der NISS wurde durch den General Intelligence Service (GIS) ersetzt, der sich auf die Terrorismus- und Korruptionsbekämpfung konzentrieren soll (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Der GIS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich tätig. Während der Phase der Proteste seit Ende 2018 war NISS an Aktionen, insbesondere Verhaftungen, gegen Protestierende, im ganzen Land beteiligt. Der GIS agiert auch nach dem Baschir-Putsch und nach dem Rücktritt des NISS-Direktor Salah Gosh am 13.4.2019 weiterhin anscheinend unbehelligt und soll an der blutigen Zerschlagung der Proteste am 3.6.2019 aktiv beteiligt gewesen sein. Es kam bereits zu Dutzenden Entlassungen bzw. Pensionierungen auch hochrangiger Mitarbeiter (Generalmajore, Brigadegeneräle, Colonels und Majore und niedrigere Dienstgrade). GIS versucht dies als Routine darzustellen, doch ein Gerangel hinter den Kulissen zwischen Anhängern des alten Baschir-Regimes und neuen Bewegungen – auch zwischen GIS und anderen Teilen des Sicherheitsapparates des Landes- ist offenkundig (AA 28.6.2020).Im Juli 2019 wurde der Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS), der vermeintliche Gegner von al-Bashirs Regime schikanierte, inhaftierte und folterte, begonnen zu restrukturieren. Der NISS wurde durch den General Intelligence Service (GIS) ersetzt, der sich auf die Terrorismus- und Korruptionsbekämpfung konzentrieren soll (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der GIS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich tätig. Während der Phase der Proteste seit Ende 2018 war NISS an Aktionen, insbesondere Verhaftungen, gegen Protestierende, im ganzen Land beteiligt. Der GIS agiert auch nach dem Baschir-Putsch und nach dem Rücktritt des NISS-Direktor Salah Gosh am 13.4.2019 weiterhin anscheinend unbehelligt und soll an der blutigen Zerschlagung der Proteste am 3.6.2019 aktiv beteiligt gewesen sein. Es kam bereits zu Dutzenden Entlassungen bzw. Pensionierungen auch hochrangiger Mitarbeiter (Generalmajore, Brigadegeneräle, Colonels und Majore und niedrigere Dienstgrade). GIS versucht dies als Routine darzustellen, doch ein Gerangel hinter den Kulissen zwischen Anhängern des alten Baschir-Regimes und neuen Bewegungen – auch zwischen GIS und anderen Teilen des Sicherheitsapparates des Landes- ist offenkundig (AA 28.6.2020). Der Stellvertretende Vorsitzende des Souveränitätsrats, Hemidti, kommandiert die “Rapid Support Forces (RSF)“, eine locker in die Streitkräfte integrierte Miliz, die aus den Janjaweed-Milizen hervorging, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich sind. Seine RSF galt lange als Baschirs Prätorianergarde. Hemidti brach aber mit Baschir bei dessen Sturz (AA 28.6.2020; vgl. Spiegel 14.11.2020). In der Folge beherrschten die RSF über Monate das Stadtbild von Khartum und werden als beteiligter Akteur an der gewaltsamen Auflösung der Proteste am 3.6.2019 gesehen. Hemidti stieg in der Revolution zum Machtfaktor auf, an dem weder Militär noch zivile Regierung vorbeikommen. Er schützt die Revolution vor einer Rückkehr der Islamisten. Inzwischen ist seine RSF zwar aus dem Stadtbild verschwunden, bleibt jedoch im Rest des Landes unangefochtene Ordnungsmacht (AA 28.6.2020). In Darfur sorgte ihre militärische Übermacht in den vergangenen Jahren für relative Ruhe. RSF-Einheiten lassen jedoch die Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen oft ungehindert agieren (Zeit 29.1.2021).Der Stellvertretende Vorsitzende des Souveränitätsrats, Hemidti, kommandiert die “Rapid Support Forces (RSF)“, eine locker in die Streitkräfte integrierte Miliz, die aus den Janjaweed-Milizen hervorging, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich sind. Seine RSF galt lange als Baschirs Prätorianergarde. Hemidti brach aber mit Baschir bei dessen Sturz (AA 28.6.2020; vergleiche Spiegel 14.11.2020). In der Folge beherrschten die RSF über Monate das Stadtbild von Khartum und werden als beteiligter Akteur an der gewaltsamen Auflösung der Proteste am 3.6.2019 gesehen. Hemidti stieg in der Revolution zum Machtfaktor auf, an dem weder Militär noch zivile Regierung vorbeikommen. Er schützt die Revolution vor einer Rückkehr der Islamisten. Inzwischen ist seine RSF zwar aus dem Stadtbild verschwunden, bleibt jedoch im Rest des Landes unangefochtene Ordnungsmacht (AA 28.6.2020). In Darfur sorgte ihre militärische Übermacht in den vergangenen Jahren für relative Ruhe. RSF-Einheiten lassen jedoch die Banden und Milizen arabischstämmiger Gruppen oft ungehindert agieren (Zeit 29.1.2021). UNAMID (United Nations African Hybrid Mission in Darfur) war eine von den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union gemeinsam organisierte Friedensmission im Sudan (BRD 13.3.2020). Deren Mandat endete im Dezember
- Die Übergangsregierung unter Premierminister Abdalla Hamdok hatte den Abzug der Blauhelme gefordert und erklärt, selbst für die Stabilisierung der Region Darfur zuständig zu sein. Sie muss sich nun vorwerfen lassen, den Friedensprozess zu gefährden, weil sie die Sicherheit der Menschen dort nicht garantieren kann (Zeit 29.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 BRD - Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland (13.3.2020): Fragen und Antworten: Bundeswehreinsätze im Sudan verlängert, https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/sicherheit-und-verteidigung/mandate-sudan-suedsudan-1718908, Zugriff 11.2.2021 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 Spiegel, der (14.11.2020): Pakt mit den Teufeln, https://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-plaene-fuer-sudan-pakt-mit-den-teufeln-a-997a76d8-fbee-4806-ab46-a410805c9327, Zugriff 11.2.2021 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.
- Folter und unmenschliche Behandlung Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021,
- Folter und unmenschliche Behandlung Sowohl die alte Verfassung von 2005 als auch der Verfassungsentwurf von 2019 verbieten Folter und andere grausame, inhumane und demütigende Behandlung (USDOS 11.3.2020). Unter dem Baschir-Regime kam es regelmäßig zu Übergriffen von Sicherheitskräften, einschließlich von Fällen von Folter - auch mit Todesfolge. Personen, die den Sicherheitsbehörden auffielen, wurden oft ohne Angabe von Gründen verhaftet und an unbekannten Orten festgehalten (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).Sowohl die alte Verfassung von 2005 als auch der Verfassungsentwurf von 2019 verbieten Folter und andere grausame, inhumane und demütigende Behandlung (USDOS 11.3.2020). Unter dem Baschir-Regime kam es regelmäßig zu Übergriffen von Sicherheitskräften, einschließlich von Fällen von Folter - auch mit Todesfolge. Personen, die den Sicherheitsbehörden auffielen, wurden oft ohne Angabe von Gründen verhaftet und an unbekannten Orten festgehalten (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020). Daneben gibt es eine verbreitete Praxis von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch unterhalb der Folterschwelle. Es gibt auch nach 2019 als glaubwürdig eingeschätzte Berichte Betroffener über Folter und Misshandlung in sudanesischen Gefängnissen, jedoch keine offiziellen Berichte. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 28.6.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Daneben gibt es eine verbreitete Praxis von brutalen Übergriffen der Polizei als Ermittlungsinstrument und Einschüchterungsmethode auch unterhalb der Folterschwelle. Es gibt auch nach 2019 als glaubwürdig eingeschätzte Berichte Betroffener über Folter und Misshandlung in sudanesischen Gefängnissen, jedoch keine offiziellen Berichte. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 28.6.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag der Behörden der Regierung Baschir. Seit September 2019 gibt es unter der Übergangsregierung keine Berichte über willkürliche Verhaftungen oder Verschwindenlassen mehr (USDOS 11.3.2020). In Darfur sind Regierungseinheiten und die mit ihnen verbündeten Milizen nach wie vor für Kriegsverbrechen und andere gravierende Menschenrechtsverstöße, darunter Tötungen, sexualisierte Gewalt, systematische Plünderungen und Vertreibungen verantwortlich (AI 8.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Es gibt Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag der Behörden der Regierung Baschir. Seit September 2019 gibt es unter der Übergangsregierung keine Berichte über willkürliche Verhaftungen oder Verschwindenlassen mehr (USDOS 11.3.2020). In Darfur sind Regierungseinheiten und die mit ihnen verbündeten Milizen nach wie vor für Kriegsverbrechen und andere gravierende Menschenrechtsverstöße, darunter Tötungen, sexualisierte Gewalt, systematische Plünderungen und Vertreibungen verantwortlich (AI 8.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Tausende Menschen, die Anfang 2019 bei friedlichen Protesten festgenommen worden waren, wurden nach der Absetzung der Regierung von Präsident al-Bashir auf freien Fuß gesetzt. Viele waren in der Haft gefoltert worden oder hatten andere Misshandlungen erlitten (AI 8.4.2020). Im Juli 2019 wurde beschlossen, den Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS), der vermeintliche Gegner von al-Bashirs Regime schikanierte, inhaftierte und folterte, zu restrukturieren. Der NISS wurde durch den General Intelligence Service (GIS) ersetzt, der sich auf die Terrorismus- und Korruptionsbekämpfung konzentrieren wird (FH 4.3.2020); er ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle nachrichtendienstlich tätig (AA 28.6.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 AI - Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.
- Korruption USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021,
- Korruption Der Sudan wird als eines der korruptesten Länder der Welt eingestuft. Daran hat auch der Sturz des langjährigen Machthabers al-Bashir im April 2019 nichts ändern können (GIZ 12.2020b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor (USDOS 11.3.2020). Die Korruption im Land ist allgegenwärtig und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft und des Staatsapparates (GIZ 12.2020b; vgl. USDOS 11.3.2020, TI 23.8.2019). Die staatliche Legitimation und die Rechtsstaatlichkeit werden durch Korruption unterminiert (BS 4.2020). Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt (GIZ 12.2020b).Der Sudan wird als eines der korruptesten Länder der Welt eingestuft. Daran hat auch der Sturz des langjährigen Machthabers al-Bashir im April 2019 nichts ändern können (GIZ 12.2020b). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor (USDOS 11.3.2020). Die Korruption im Land ist allgegenwärtig und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft und des Staatsapparates (GIZ 12.2020b; vergleiche USDOS 11.3.2020, TI 23.8.2019). Die staatliche Legitimation und die Rechtsstaatlichkeit werden durch Korruption unterminiert (BS 4.2020). Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt (GIZ 12.2020b). Die Regierung Baschir unternahm wenige Anstrengungen, um die Gesetze zur Verhinderung und Verfolgung von Korruption durchzusetzen (USDOS 11.3.2020). Positive Veränderungen der Übergangsregierung betreffen seit 2019 das gezieltes Vorgehen im Kampf gegen Korruption und Steuerhinterziehung durch das Finanzministerium (AA 28.6.2020). Eine 2019 eingerichtete Kommission ist für die Korruptionsbekämpfung und Wiedererlangung öffentlicher Gelder zuständig und versucht, die von Mitgliedern der Regierung Baschir gestohlenen nationalen Vermögenswerte aufzuspüren und zurückzuholen. Bisher war ihr Hauptziel Baschir selbst, der im August 2019 wegen Korruption angeklagt wurde (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die Regierung Baschir unternahm wenige Anstrengungen, um die Gesetze zur Verhinderung und Verfolgung von Korruption durchzusetzen (USDOS 11.3.2020). Positive Veränderungen der Übergangsregierung betreffen seit 2019 das gezieltes Vorgehen im Kampf gegen Korruption und Steuerhinterziehung durch das Finanzministerium (AA 28.6.2020). Eine 2019 eingerichtete Kommission ist für die Korruptionsbekämpfung und Wiedererlangung öffentlicher Gelder zuständig und versucht, die von Mitgliedern der Regierung Baschir gestohlenen nationalen Vermögenswerte aufzuspüren und zurückzuholen. Bisher war ihr Hauptziel Baschir selbst, der im August 2019 wegen Korruption angeklagt wurde (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Das Land befindet sich seit Jahren unter den schlechtesten Rängen im jährlichen Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International (TI 23.8.2019): Im CPI für 2020 liegt der Sudan auf Rang 174, das ist eine Verschlechterung von einem Rang im Vergleich zum Vorjahr; jeweils von 180 untersuchten Staaten (TI 28.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sudan/geschichte-staat, Zugriff 11.2.2021 TI - Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index - CPI Full Data Set (.zip), https://images.transparencycdn.org/images/CPI_FULL_DATA_2021-01-27-162209.zip, Zugriff 11.2.2021 TI - Transparency International (23.8.2019): Sudan at a crossroads, https://www.transparency.org/en/blog/sudan-at-a-crossroads, Zugriff 11.2.2021 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.
- Wehrdienst und Rekrutierungen USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021,
- Wehrdienst und Rekrutierungen In Sudan gibt es eine Wehrpflicht in Verbindung mit einem freiwilligen Armeedienst (CEIP 20.5.2020). Laut dem „Gesetz über den Nationalen Dienst“ aus dem Jahr 2013, das weiterhin gültig ist, besteht für Männer im Alter zwischen 18 und 33 Jahren eine einjährige Dienstpflicht (AA 28.6.2020; vgl. CIA 1.2.2021). Sie kann bei der Polizei, bei den sudanesischen Streitkräften („Sudanese Armed Forces“, SAF), aber auch als Ersatzdienst bei anderen staatlichen Organisationen abgeleistet werden. Bei den Universitätsabsolventen bestimmter Fachrichtungen, insbesondere Ärzte und Apotheker, wird diese Ersatzpflicht durchgesetzt (AA 28.6.2020).In Sudan gibt es eine Wehrpflicht in Verbindung mit einem freiwilligen Armeedienst (CEIP 20.5.2020). Laut dem „Gesetz über den Nationalen Dienst“ aus dem Jahr 2013, das weiterhin gültig ist, besteht für Männer im Alter zwischen 18 und 33 Jahren eine einjährige Dienstpflicht (AA 28.6.2020; vergleiche CIA 1.2.2021). Sie kann bei der Polizei, bei den sudanesischen Streitkräften („Sudanese Armed Forces“, SAF), aber auch als Ersatzdienst bei anderen staatlichen Organisationen abgeleistet werden. Bei den Universitätsabsolventen bestimmter Fachrichtungen, insbesondere Ärzte und Apotheker, wird diese Ersatzpflicht durchgesetzt (AA 28.6.2020). Die gesetzlich bestehende Wehrpflicht für Frauen (IE 5.3.2020; vgl. CIA 1.2.2021) wird in der Praxis nicht durchgesetzt (IE 5.3.2020). Frauen müssen ein einjähriges „soziales Jahr“ absolvieren, wobei dieses de facto auch nur bei Studentinnen bestimmter Fachrichtungen (z. B. Medizin, Buchhaltung) durchgesetzt wird (AA 28.6.2020).Die gesetzlich bestehende Wehrpflicht für Frauen (IE 5.3.2020; vergleiche CIA 1.2.2021) wird in der Praxis nicht durchgesetzt (IE 5.3.2020). Frauen müssen ein einjähriges „soziales Jahr“ absolvieren, wobei dieses de facto auch nur bei Studentinnen bestimmter Fachrichtungen (z. B. Medizin, Buchhaltung) durchgesetzt wird (AA 28.6.2020). Seit 2015 wurden keine Fälle dokumentiert, in denen die sudanesische Armee Kindersoldaten rekrutiert hätte (AA 28.6.2020). Die staatliche Armee wird durch staatlich finanzierte oder institutionalisierte Milizen ergänzt (CEIP 20.5.2020). Immer wieder hört man jedoch, dass solche Milizen auch Minderjährige rekrutieren (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Seit 2015 wurden keine Fälle dokumentiert, in denen die sudanesische Armee Kindersoldaten rekrutiert hätte (AA 28.6.2020). Die staatliche Armee wird durch staatlich finanzierte oder institutionalisierte Milizen ergänzt (CEIP 20.5.2020). Immer wieder hört man jedoch, dass solche Milizen auch Minderjährige rekrutieren (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Weder längere Auslandsaufenthalte noch Asylanträge im Ausland führten bisher zu einer Gefährdung bei Rückkehr, dies gilt auch für Deserteure und Wehrdienstverweigerer (AA 28.6.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 CEIP - Carnegie Endowment for International Peace | Eleonora Ardemagni (20.5.2020): The Re-shaping of Arab Civil-Military Relations, https://carnegieendowment.org/sada/81853, Zugriff 8.2.2021 CIA - Central Intelligence Agency (1.2.2021): The World Factbook – Sudan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/, Zugriff 8.2.2021 IE - The Indian Express (5.3.2020): Explained: The men-only US military draft facing legal challenges, https://indianexpress.com/article/explained/us-army-men-only-draft-6299092/, Zugriff 8.2.2021 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021,
- Allgemeine Menschenrechtslage Der ehemaligen Regierung Baschir und den regierungsnahen Organisationen werden eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen (GIZ 12.2020b; vgl. BS 4.2020). Nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 gibt es positive Signale bei der Konsolidierung von Menschenrechten (GIZ 12.2020b).Der ehemaligen Regierung Baschir und den regierungsnahen Organisationen werden eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen (GIZ 12.2020b; vergleiche BS 4.2020). Nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 gibt es positive Signale bei der Konsolidierung von Menschenrechten (GIZ 12.2020b). Die Einhaltung von Menschenrechten gehörte zu den zentralen Forderungen der sudanesischen Revolution (AA 28.6.2020). Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Grundrechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, hat sich nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 stark verbessert (USDOS 11.3.2020). Das am 17.8.2019 unterzeichnete Verfassungsdokument enthält zahlreiche Passagen zur Verwirklichung der Menschenrechte. Die laut Verfassungsdokument vorgesehene Menschenrechtskommission wurde noch nicht berufen (AA 28.6.2020). Die Übergangsregierung macht Fortschritte bei der Lösung der Konflikte von Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Die Einhaltung von Menschenrechten gehörte zu den zentralen Forderungen der sudanesischen Revolution (AA 28.6.2020). Die Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Grundrechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, hat sich nach der Machtübernahme durch die Übergangsregierung 2019 stark verbessert (USDOS 11.3.2020). Das am 17.8.2019 unterzeichnete Verfassungsdokument enthält zahlreiche Passagen zur Verwirklichung der Menschenrechte. Die laut Verfassungsdokument vorgesehene Menschenrechtskommission wurde noch nicht berufen (AA 28.6.2020). Die Übergangsregierung macht Fortschritte bei der Lösung der Konflikte von Darfur, Blue Nile und Süd-Kordofan (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Die Behörden hoben 2020 ein missbräuchliches Gesetz zur öffentlichen Ordnung auf, verboten die weibliche Genitalverstümmelung, schafften die Todesstrafe und die Auspeitschung als Strafe für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen und viele andere Vergehen ab und schafften Apostasie als Verbrechen ab. Viele der anderen in der Verfassungscharta von 2019 vorgesehenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 13.1.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft bildete mehrere Ausschüsse, um vergangene Verbrechen und Rechtsverletzungen, auch in Darfur, zu untersuchen, aber bisher hat keine Untersuchung zu Strafverfolgungen geführt (USDOS 11.3.2020). Die Meinungs- und Pressefreiheit war unter Baschir stark eingeschränkt. Die nachfolgende Übergangsregierung gewährleistet diese Grundrechte (USDOS 11.3.2020). Seit der Unterzeichnung des Verfassungsdokuments sind keine nennenswerten Einschränkungen der Pressefreiheit bekannt geworden (AA 28.6.2020). Das Baschir-Regime hat die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsregierung und die vorläufige Verfassungserklärung hingegen gewährleisten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020). Sicherheitskräfte nehmen jedoch weiterhin willkürlich Zivilisten fest und verhaften und inhaftieren Zivilisten nach Protesten (HRW 13.1.2021; vgl. AI 8.4.2020). Auch wenden Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt gegen Demonstrierende an (AI 8.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021); es kommt regelmäßig zu Gewaltausbrüchen mit einzelnen Toten (AA 28.6.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Das Baschir-Regime hat die Versammlungsfreiheit stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die Übergangsregierung und die vorläufige Verfassungserklärung hingegen gewährleisten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Sicherheitskräfte nehmen jedoch weiterhin willkürlich Zivilisten fest und verhaften und inhaftieren Zivilisten nach Protesten (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 8.4.2020). Auch wenden Sicherheitskräfte weiterhin exzessive Gewalt gegen Demonstrierende an (AI 8.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021); es kommt regelmäßig zu Gewaltausbrüchen mit einzelnen Toten (AA 28.6.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 AI - Amnesty International (8.4.2020): Sudan 2019, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-sudan-2019, Zugriff 10.2.2021 BS - Bertelsmann Stiftung (4.2020): BTI - Sudan Country Report 2020, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_SDN.pdf, Zugriff 1.2.2021 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/sudan/geschichte-staat, Zugriff 11.2.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.
- Haftbedingungen USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021,
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich; Überfüllung ist ein ernsthaftes Problem. Das Innenministerium veröffentlicht keine offiziellen Informationen über die physischen Bedingungen in den Gefängnissen. Die Behörden stellen im Allgemeinen Nahrung, Wasser und sanitäre Anlagen zur Verfügung, wenngleich die Qualität aller drei Bereiche sehr schlecht ist. Die medizinische Versorgung in den Gefängnissen, Heizung, Belüftung und Beleuchtung sind oft unzureichend, variieren aber von Einrichtung zu Einrichtung. Einige Gefangene haben keinen Zugang zu Medikamenten oder ärztlichen Untersuchungen. Familienmitglieder oder Freunde versorgen die Häftlinge mit Essen und anderen Dingen. Die meisten Gefangenen haben keine Betten (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020).Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich; Überfüllung ist ein ernsthaftes Problem. Das Innenministerium veröffentlicht keine offiziellen Informationen über die physischen Bedingungen in den Gefängnissen. Die Behörden stellen im Allgemeinen Nahrung, Wasser und sanitäre Anlagen zur Verfügung, wenngleich die Qualität aller drei Bereiche sehr schlecht ist. Die medizinische Versorgung in den Gefängnissen, Heizung, Belüftung und Beleuchtung sind oft unzureichend, variieren aber von Einrichtung zu Einrichtung. Einige Gefangene haben keinen Zugang zu Medikamenten oder ärztlichen Untersuchungen. Familienmitglieder oder Freunde versorgen die Häftlinge mit Essen und anderen Dingen. Die meisten Gefangenen haben keine Betten (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Die allgemeinen Bedingungen einschließlich der Verpflegung und der sanitären Einrichtungen sind in den Haftanstalten für Frauen besser als in entsprechenden Einrichtungen für Männer. Offizielle Informationen über die Anzahl der jugendlichen und weiblichen Gefangenen sind nicht verfügbar. Jugendliche sind meist gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 11.3.2020). Inhaftierte Frauen sind einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von sexueller Ausbeutung, Missbrauch und Vergewaltigung durch Polizisten, Gefängnispersonal, Sicherheitskräfte oder Soldaten zu werden. Es gibt Berichte von Frauen, die widerrechtlich über mehrere Wochen in Polizeigewahrsam gehalten wurden, anstatt an die Justiz übergeben zu werden (AA 28.6.2020). Unter dem Bashir-Regime waren Folter und Misshandlungen von Inhaftierten häufig (FH 4.3.2020). Es gab es Berichte über Todesfälle aufgrund von Vernachlässigung und harter Haftbedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten, aber genaue Zahlen waren nicht verfügbar. Unter dem Bashir-Regime wurden Häftlinge teilweise in Isolationshaft gehalten und ihnen Nahrung, Wasser und Toiletten vorenthalten und es kam zu Vergewaltigungen von Häftlingen durch das Wachpersonal. Politische Gefangene wurden in separaten Abteilungen festgehalten und sie wurden härter behandelt. Viele prominente politische Gefangene berichteten jedoch, dass sie von Misshandlungen in der Haft verschont blieben (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine Berichte über politische Gefangene unter der neuen Übergangsregierung (USDOS 11.3.2020). Der Generalinspekteur der Polizei, der Justizminister und die Justiz sind befugt, Gefängnisse zu inspizieren. Die Regierung Bashir erlaubte keine Inspektionen durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz. Die Übergangsregierung hob diese Einschränkungen im Laufe des Jahres 2019 auf. UNAMID erhält gelegentlich eingeschränkten Zugang zu Regierungsgefängnissen in Darfur (USDOS 11.3.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.
- Todesstrafe USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021,
- Todesstrafe Im Sudan steht die Todesstrafe auf eine Reihe von Vergehen wie Landesverrat, Apostasie, Mord oder wiederholte Sittlichkeitsverbrechen. Bestrebungen die Todesstrafe abzuschaffen gibt es keine. Es besteht die Möglichkeit der Begnadigung durch den Präsidenten (AA 28.6.2020). Die Todesstrafe wird durch Hängen exekutiert (AI 21.4.2020), auch Vollstreckungen durch Steinigung waren möglich (AJ 12.7.2020). Amnesty International registrierte für das Jahr 2019 eine durchgeführte Exekution und mindestens 31 Todesurteile. Zu Jahresende 2019 befanden sich mindestens 115 Personen im Todestrakt (AI 21.4.2020). Zivilgesellschaftliche Vertreter vermuten eine hohe Dunkelziffer (AA 28.6.2020). Im Juli 2020 wurde bekanntgegeben, dass die Todesstrafe als Sanktion für gleichgeschlechtliche Handlungen (ILGA 16.7.2020) oder Apostasie aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werde (AJ 12.7.2020). Quellen AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 AI - Amnesty International (21.4.2020): Death sentences and executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 1.2.2021 AJ - Al Jazeera (12.7.2020): Changes in criminal law as Sudan annuls apostasy death sentence, https://www.aljazeera.com/news/2020/7/12/changes-in-criminal-law-as-sudan-annuls-apostasy-death-sentence, Zugriff 1.2.2021 ILGA, Pan Africa - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (16.7.2020): Sudan repeals death penalty for homosexuality - Pan Africa ILGA press release, https://ilga.org/sudan-removes-death-penalty-same-sex-relations, Zugriff 1.2.2021 Religionsfreiheit Bei einer Gesamtbevölkerung von 44,4 Millionen Menschen sind laut offiziellen Angaben etwa 91 Prozent der Bevölkerung Muslime. Es ist unklar, ob diese Schätzungen Südsudanesen (überwiegend Christen oder Animisten) einschließen, die nach der Abspaltung des Südsudan 2011 nicht ausgereist sind oder nach Ausbruch des Konflikts im Südsudan 2013 zurückgekehrt sind, oder andere nicht südsudanesische, nicht-muslimische Gruppen. Einige religiöse Interessengruppen schätzen, dass Nicht-Muslime mehr als 13 Prozent der Bevölkerung ausmachen (USDOS 10.6.2020). Fast alle Muslime sind Sunniten, obwohl es erhebliche Unterschiede zwischen den Anhängern verschiedener sunnitischer Traditionen gibt, insbesondere bei den Sufi-Orden. Kleine schiitische muslimische Gemeinden sind vor allem in Khartum ansässig. Es gibt 36 christliche Konfessionen im Land. Christen leben vor allem in größeren Städten und in einigen Teilen der Nuba-Berge und des Blue-Nile-State. Weniger als ein Prozent der Bevölkerung, vor allem in den Staaten Blue Nile und Süd-Kordofan, folgen traditionellen afrikanischen Religionen. Einige Christen und Muslime inkorporieren Aspekte dieser traditionellen Glaubensrichtungen in ihre religiöse Praxis. Eine kleine Baha'i-Gemeinde agiert hauptsächlich im Untergrund (USDOS 10.6.2020). Unter al-Bashir wurden Christen verfolgt und Kirchen geschlossen, oft unter dem Vorwand, dass sie keine entsprechenden Genehmigungen hätten. Die sudanesische Unterdrückung christlicher Gruppen beschleunigte sich nach der Eskalation des Konflikts in Darfur, und NGOs, die diese Minderheit unterstützten, wurden aus dem Land vertrieben. Die Übergangsregierung hingegen hat die Religionsfreiheit verankert und insbesondere den Islam nicht als bevorzugte Religion des Landes festgelegt (FH 4.3.2020; vgl. Guardian 27.11.2020). Die sudanesische Interimsverfassung garantiert Religions- und Glaubensfreiheit. Der neue Minister für Religionsangelegenheiten Nasr ad-Din Mufreh lud bereits wenige Tage nach seiner Amtseinführung die Angehörigen der ehemals in Sudan bestehenden jüdischen Gemeinde zur Rückkehr und zur Wiederannahme der sudanesische Staatsangehörigkeit ein. Weihnachten wurde 2019 zum ersten Mal seit acht Jahren wieder zum Feiertag erklärt; erstmals dekorierten Geschäfte entsprechend. Dies wäre in den Jahren zuvor undenkbar gewesen. Zur Aufklärung einer Reihe von Brandanschlägen auf eine christliche Kirche in Khartum setzte der Minister ein Untersuchungskomitee ein. Öffentliche Kritik an seinem weltoffenen Kurs gibt es kaum; allerdings muss auch er behutsam manövrieren. So wäre ein Verbot des gemeinsamen Freitagsgebets wegen Covid-19-Infektionsgefahr undenkbar gewesen, weil er damit Kreise provoziert hätte, die dem alten Regime loyal sind (AA 28.6.2020).Unter al-Bashir wurden Christen verfolgt und Kirchen geschlossen, oft unter dem Vorwand, dass sie keine entsprechenden Genehmigungen hätten. Die sudanesische Unterdrückung christlicher Gruppen beschleunigte sich nach der Eskalation des Konflikts in Darfur, und NGOs, die diese Minderheit unterstützten, wurden aus dem Land vertrieben. Die Übergangsregierung hingegen hat die Religionsfreiheit verankert und insbesondere den Islam nicht als bevorzugte Religion des Landes festgelegt (FH 4.3.2020; vergleiche Guardian 27.11.2020). Die sudanesische Interimsverfassung garantiert Religions- und Glaubensfreiheit. Der neue Minister für Religionsangelegenheiten Nasr ad-Din Mufreh lud bereits wenige Tage nach seiner Amtseinführung die Angehörigen der ehemals in Sudan bestehenden jüdischen Gemeinde zur Rückkehr und zur Wiederannahme der sudanesische Staatsangehörigkeit ein. Weihnachten wurde 2019 zum ersten Mal seit acht Jahren wieder zum Feiertag erklärt; erstmals dekorierten Geschäfte entsprechend. Dies wäre in den Jahren zuvor undenkbar gewesen. Zur Aufklärung einer Reihe von Brandanschlägen auf eine christliche Kirche in Khartum setzte der Minister ein Untersuchungskomitee ein. Öffentliche Kritik an seinem weltoffenen Kurs gibt es kaum; allerdings muss auch er behutsam manövrieren. So wäre ein Verbot des gemeinsamen Freitagsgebets wegen Covid-19-Infektionsgefahr undenkbar gewesen, weil er damit Kreise provoziert hätte, die dem alten Regime loyal sind (AA 28.6.2020). Das Strafgesetzbuch beinhaltet viele Scharia-Elemente. So stand auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, die Todesstrafe (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die Todesstrafe für Apostasie wurde im Juli 2020 abgeschafft (AJ 12.7.2020). Ebenso im Jahr 2020 wurde weibliche Genitalbeschneidung und Kinderheirat verboten und das Verbot der Konversion vom Islam aufgehoben. Nicht-Muslimen wurde der Alkoholkonsum erlaubt und es wurde festgelegt, dass Frauen nicht mehr die Erlaubnis eines männlichen Familienmitglieds benötigen, um mit ihren Kindern zu reisen (Guardian 27.11.2020).Das Strafgesetzbuch beinhaltet viele Scharia-Elemente. So stand auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, die Todesstrafe (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die Todesstrafe für Apostasie wurde im Juli 2020 abgeschafft (AJ 12.7.2020). Ebenso im Jahr 2020 wurde weibliche Genitalbeschneidung und Kinderheirat verboten und das Verbot der Konversion vom Islam aufgehoben. Nicht-Muslimen wurde der Alkoholkonsum erlaubt und es wurde festgelegt, dass Frauen nicht mehr die Erlaubnis eines männlichen Familienmitglieds benötigen, um mit ihren Kindern zu reisen (Guardian 27.11.2020). Durch die 2007 eingesetzte „Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt“ ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in Khartum institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum ist derzeit weitgehend frei. Aus anderen Teilen Sudans kommen gelegentlich Meldungen über Schikanen gegenüber christlichen Kirchen, die im muslimisch geprägten Umfeld tätig sind (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).Durch die 2007 eingesetzte „Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt“ ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in Khartum institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum ist derzeit weitgehend frei. Aus anderen Teilen Sudans kommen gelegentlich Meldungen über Schikanen gegenüber christlichen Kirchen, die im muslimisch geprägten Umfeld tätig sind (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Gemeinde alleine ist nicht problematisch. Es gibt ein wohlhabendes christliches Establishment. Fälle, in denen Betroffene zwar Christen sind, aber nicht zum Establishment gehören (Beispiel: christlicher Student aus Darfur) ziehen in überdurchschnittlichem Maß die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden auf sich (AA 28.6.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 AJ - Al Jazeera (12.7.2020): Changes in criminal law as Sudan annuls apostasy death sentence, https://www.aljazeera.com/news/2020/7/12/changes-in-criminal-law-as-sudan-annuls-apostasy-death-sentence, Zugriff 1.2.2021 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 Guardian, the (27.11.2020): Sudan says it will stamp out child marriage and enforce ban on FGM, https://www.theguardian.com/global-development/2020/nov/27/sudan-says-it-will-stamp-out-child-marriage-and-enforce-ban-on-fgm, Zugriff 9.2.2021 USDOS – U.S: Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom – Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/SUDAN-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 9.2.
- Ethnische Minderheiten USDOS – U.S: Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom – Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/SUDAN-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 9.2.2021,
- Ethnische Minderheiten Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien, ihren mehreren hundert Untergruppen und kleineren Ethnien. Die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes variieren sehr stark. Die größeren Ethnien sind oft in Untergruppen gegliedert, die fast alle über eine eigene Sprache verfügen. Es sind etwa 75 lebende Sprachen und eine Vielzahl von Dialekten dokumentiert (GIZ 12.2020d; vgl. USDOS 11.3.2020).Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien, ihren mehreren hundert Untergruppen und kleineren Ethnien. Die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes variieren sehr stark. Die größeren Ethnien sind oft in Untergruppen gegliedert, die fast alle über eine eigene Sprache verfügen. Es sind etwa 75 lebende Sprachen und eine Vielzahl von Dialekten dokumentiert (GIZ 12.2020d; vergleiche USDOS 11.3.2020). Amtssprachen sind Arabisch und Englisch. Nach der Verfassung können untere administrative Ebenen per Gesetzgebung, ergänzend zu Arabisch, andere Nationalsprachen als zusätzliche amtliche Arbeitssprache auf ihrer Ebene anerkennen. Die Festlegung auf Arabisch dokumentiert den politischen Willen der Machthaber, Teil der arabischen Welt zu sein. Sudanesisches Arabisch wird, neben ihrer Muttersprache, von der Mehrzahl der Sudanesen als Lingua franca gesprochen. Englisch wird nur von einem geringen Teil der Bevölkerung gesprochen (GIZ 12.2020d). Der für die Bevölkerungsgruppen des Sudan verbreitet genutzte Begriff "Araber" ist keine ethnische Bezeichnung, sondern eher ein Sammelbegriff für die Bevölkerungsteile mit gleichem sprachlich/kulturellen Hintergrund. Im eigenen Selbstverständnis würden sich nur wenige Sudanesen als Araber bezeichnen (GIZ 12.2020d). Etwa 70 % der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft (GIZ 12.2020d; vgl. USDOS 11.3.2020). Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den dort sesshaften Ngok-Dinka (GIZ 12.2020d).Etwa 70 % der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft (GIZ 12.2020d; vergleiche USDOS 11.3.2020). Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den dort sesshaften Ngok-Dinka (GIZ 12.2020d). Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja. Ein Beispiel für die Vielzahl der Sprachen stellt die Bevölkerungsgruppe der Nuba in den Nuba-Bergen dar, die keine einheitliche ethnische Gruppe darstellt. Die Hauptsprachen im Westen sind Fur und Haussa, und im Nordosten Bedawi (GIZ 12.2020d). Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind Stammesstreitigkeiten auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vgl. ACLED 27.8.2020).Im Rahmen von Stammesauseinandersetzungen zeigt sich, dass es auf allen Seiten eine hohe Gewaltbereitschaft gibt. Neue Vertreibungen aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien werden weiter registriert, wenngleich die Zahl der Vertriebenen merklich gesunken ist (AA 28.6.2020). Konflikte um Landrechte haben meist einen ethnischen oder tribalen Hintergrund (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020, meo 22.5.2020). Unter Baschir fanden diese Konflikte vorwiegend in ruralen, peripheren Gebieten statt. Seit 2019 sind Stammesstreitigkeiten auch in städtische Gebiete vorgedrungen, da die Übergangsregierung in Khartum nicht in der Lage ist, politische Kontrolle und eine Sicherheitspräsenz auszuüben. Die tribalen Spannungen bedrohen die Friedensgespräche (meo 22.5.2020; vergleiche ACLED 27.8.2020). Es kommt auch häufig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit zahlreichen Toten (AA 28.6.2020; vgl. Zeit 29.1.2021). Im Jahr 2020 kamen bei einem Angriff arabischer Milizen auf ethnische Masaliten in der Stadt Misteri in West-Darfur 60 Menschen ums Leben. Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 27.8.2020). Im Jänner 2021 wurden in El Geneina, Verwaltungssitz von West Darfur, über 120 Menschen, darunter Kinder, getötet. Nach einer Schlägerei zwischen einem Angehörigen der Masalit und einem Mitglied eines arabischen Stammes kam letzterer durch einen Messerstich ums Leben, worauf seine Angehörigen einen Rachefeldzug ausriefen (Zeit 29.1.2021).Es kommt auch häufig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit zahlreichen Toten (AA 28.6.2020; vergleiche Zeit 29.1.2021). Im Jahr 2020 kamen bei einem Angriff arabischer Milizen auf ethnische Masaliten in der Stadt Misteri in West-Darfur 60 Menschen ums Leben. Im Ostsudan wurden nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den ethnischen Gruppen der Beni Amer und Nuba in Port Sudan mindestens 25 Menschen getötet. Auch in der Stadt Kassala wurden bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Stammesgruppen der Hadendawa und Beni Amer zahlreiche Menschen getötet (HRW 13.1.2021; vergleiche ACLED 27.8.2020). Im Jänner 2021 wurden in El Geneina, Verwaltungssitz von West Darfur, über 120 Menschen, darunter Kinder, getötet. Nach einer Schlägerei zwischen einem Angehörigen der Masalit und einem Mitglied eines arabischen Stammes kam letzterer durch einen Messerstich ums Leben, worauf seine Angehörigen einen Rachefeldzug ausriefen (Zeit 29.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, jedoch werden diese Gesetze nicht effektiv durchgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 28.6.2020). Es kommt jedoch aufgrund der ethnischen Vielfalt (ca. 500 Ethnien im gesamten Land) häufig zu Spannungen. So ist Rassismus gegenüber den sog. „afrikanischen“ Ethnien im Sudan gesellschaftlich verwurzelt, auch wenn es im Zusammengang mit den Protesten zu einer Gegenbewegung kam, die die Einheit des Landes und die Gleichheit aller betonte (AA 28.6.2020). Ethnische Minderheiten geben an, dass sie beim Zugang zum Staatsdienst gegenüber Arabern aus dem Nordsudan diskriminiert seien (USDOS 11.3.2020). Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen keine Gefahren bei Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm (AA 28.6.2020).Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, jedoch werden diese Gesetze nicht effektiv durchgesetzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 28.6.2020). Es kommt jedoch aufgrund der ethnischen Vielfalt (ca. 500 Ethnien im gesamten Land) häufig zu Spannungen. So ist Rassismus gegenüber den sog. „afrikanischen“ Ethnien im Sudan gesellschaftlich verwurzelt, auch wenn es im Zusammengang mit den Protesten zu einer Gegenbewegung kam, die die Einheit des Landes und die Gleichheit aller betonte (AA 28.6.2020). Ethnische Minderheiten geben an, dass sie beim Zugang zum Staatsdienst gegenüber Arabern aus dem Nordsudan diskriminiert seien (USDOS 11.3.2020). Rückkehrern und Rückgeführten Personen drohen keine Gefahren bei Rückkehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem Stamm (AA 28.6.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (27.8.2020): Riders on the Storm: Rebels, Soldiers, and Paramilitaries in Sudan’s Margins, https://acleddata.com/2020/08/27/riders-on-the-storm-rebels-soldiers-and-paramilitaries-in-sudans-margins/, Zugriff 9.2.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): LIPortal | Das Länder-Informations-Portal: Sudan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 8.2.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Sudan, Events of 2020, https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/sudan, Zugriff 9.2.2021 meo - Middle East Online (22.5.2020): Upsurge in Sudan's tribal clashes threatens transition, https://middle-east-online.com/en/upsurge-sudans-tribal-clashes-threatens-transition, Zugriff 9.2.2021 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.
- Bewegungsfreiheit Zeit Online (29.1.2021): Angst vor den "reitenden Teufeln", https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-01/sudan-darfur-gewaltausbruch-friedensmission-unamid-karthum-revolution-demokratisierung/komplettansicht, Zugriff 11.2.2021,
- Bewegungsfreiheit Die Übergangsverfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheit bei Inlands- und Auslandsreisen sowie bei Auswanderung vor. Die Bewegungsfreiheit ist in Konfliktgebieten eingeschränkt; außerhalb der Konfliktgebiete ist die Bewegungsfreiheit im Allgemeinen unbehindert (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Die Übergangsverfassung und das Gesetz sehen Bewegungsfreiheit bei Inlands- und Auslandsreisen sowie bei Auswanderung vor. Die Bewegungsfreiheit ist in Konfliktgebieten eingeschränkt; außerhalb der Konfliktgebiete ist die Bewegungsfreiheit im Allgemeinen unbehindert (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Seit Juli 2020 dürfen Frauen ohne Einverständniserklärung ihres Ehemannes oder eines anderen männlichen Vormundes ins Ausland reisen und auch ohne männliches Einverständnis ihre Kinder mitnehmen (VoA 14.7.2020) Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden im Laufe des Jahres 2020 wechselnde Ausgangssperren und Reisebeschränkungen verhängt. Stand Ende Jänner 2021 waren keine Ausgangssperren und keine Einschränkungen im Inlandsreiseverkehr in Kraft (USEMB 31.1.2021). Quellen: FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 USEMB - U.S. Embassy in Sudan (31.1.2021): COVID-19 Information, Last Updated: January 31, 2021, https://sd.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 1.2.2021 VoA – Voice of America (14.7.2020): Sudanese Women Welcome Freedom to Travel Abroad with Children, https://www.voanews.com/africa/sudanese-women-welcome-freedom-travel-abroad-children, Zugriff 8.2.
- IDPs und Flüchtlinge VoA – Voice of America (14.7.2020): Sudanese Women Welcome Freedom to Travel Abroad with Children, https://www.voanews.com/africa/sudanese-women-welcome-freedom-travel-abroad-children, Zugriff 8.2.2021,
- IDPs und Flüchtlinge Sudan ist traditionell Hauptaufnahme- und -transitland für Flüchtlinge und Migranten vom Horn von Afrika. UNHCR-Angaben zufolge (Stand: 31.03.2020) befinden sich ca. 1,1 Mio. Flüchtlinge in Sudan, davon 823.000 aus Südsudan, 120.000 aus Eritrea und mindestens 94.000 aus Syrien. Daneben halten sich noch Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik (33.000), Äthiopien (13.000), Tschad (3.500) und Jemen (1.800) in Sudan auf (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Laut UNHCR befinden sich 860.000, laut Regierungsangaben 2-3 Millionen Südsudanesen im Land, von denen viele nicht registriert und von Staatenlosigkeit bedroht sind (USDOS 11.3.2020).Sudan ist traditionell Hauptaufnahme- und -transitland für Flüchtlinge und Migranten vom Horn von Afrika. UNHCR-Angaben zufolge (Stand: 31.03.2020) befinden sich ca. 1,1 Mio. Flüchtlinge in Sudan, davon 823.000 aus Südsudan, 120.000 aus Eritrea und mindestens 94.000 aus Syrien. Daneben halten sich noch Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik (33.000), Äthiopien (13.000), Tschad (3.500) und Jemen (1.800) in Sudan auf (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Laut UNHCR befinden sich 860.000, laut Regierungsangaben 2-3 Millionen Südsudanesen im Land, von denen viele nicht registriert und von Staatenlosigkeit bedroht sind (USDOS 11.3.2020). Desweiteren gibt es über 1,9 Mio. Binnenvertriebene in Sudan, v. a. in Darfur, die mehrheitlich keinen ausreichenden Zugang zu Wasser, Nahrung und sanitären Anlagen haben (AA 28.6.2020). Die sudanesische Flüchtlingspolitik zeichnet sich durch eine „open border policy“ aus, indem sie Schutzsuchende aus Nachbarländern bereitwillig aufnimmt. Dabei werden Flüchtlinge je nach Herkunft sehr unterschiedlich behandelt. Personen aus dem Tschad werden geduldet, weil sie Ethnien angehören, die auch in Sudan vertreten sind. Syrer und Jemeniten genießen den im islamischen Recht verwurzelten Status „Arabische Brüder und Schwestern“. Damit geht eine visafreie Einreise und eine vollständige Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einher. Andere Flüchtlingsgruppen hingegen sind angehalten, in Flüchtlingslagern zu leben (sog. „encampment policy“). 70 % aller Flüchtlinge leben jedoch außerhalb der für sie vorgesehenen und überfüllten 21 Camps. Obwohl es toleriert wird, dass sie sich im Land bewegen und im informellen Sektor beschäftigt sind, verbleiben sie jedoch in illegalem Status und damit vulnerabel (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die sudanesische Flüchtlingspolitik zeichnet sich durch eine „open border policy“ aus, indem sie Schutzsuchende aus Nachbarländern bereitwillig aufnimmt. Dabei werden Flüchtlinge je nach Herkunft sehr unterschiedlich behandelt. Personen aus dem Tschad werden geduldet, weil sie Ethnien angehören, die auch in Sudan vertreten sind. Syrer und Jemeniten genießen den im islamischen Recht verwurzelten Status „Arabische Brüder und Schwestern“. Damit geht eine visafreie Einreise und eine vollständige Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einher. Andere Flüchtlingsgruppen hingegen sind angehalten, in Flüchtlingslagern zu leben (sog. „encampment policy“). 70 % aller Flüchtlinge leben jedoch außerhalb der für sie vorgesehenen und überfüllten 21 Camps. Obwohl es toleriert wird, dass sie sich im Land bewegen und im informellen Sektor beschäftigt sind, verbleiben sie jedoch in illegalem Status und damit vulnerabel (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Eritreer werden i. d. R. von der sudanesischen Flüchtlingsbehörde als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie sich registrieren lassen. Für anerkannte Flüchtlinge besteht Residenzpflicht im zugewiesenen Flüchtlingslager. Sie dürfen nur mit Genehmigung arbeiten. Äthiopier haben schlechte Aussichten auf Anerkennung als Flüchtlinge (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Eritreer werden i. d. R. von der sudanesischen Flüchtlingsbehörde als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie sich registrieren lassen. Für anerkannte Flüchtlinge besteht Residenzpflicht im zugewiesenen Flüchtlingslager. Sie dürfen nur mit Genehmigung arbeiten. Äthiopier haben schlechte Aussichten auf Anerkennung als Flüchtlinge (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Südsudanesen haben nach der Teilung 2011 in der Regel ihre sudanesische Staatsangehörigkeit verloren. Ein Teil von ihnen ist dennoch im Sudan verblieben. Sudan und Südsudan haben sich auf Bewegungsfreiheit und unbefristetes Bleiberecht geeinigt. Die meisten südsudanesischen Flüchtlinge sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, da sie sich alleine nicht versorgen könnten. Sie leiden besonders stark unter der wirtschaftlichen Krise. Über die Hälfte der südsudanesischen Flüchtlinge lebt in den an ihr Heimatland angrenzenden Bundesstaaten (AA 28.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Südsudanesen haben nach der Teilung 2011 in der Regel ihre sudanesische Staatsangehörigkeit verloren. Ein Teil von ihnen ist dennoch im Sudan verblieben. Sudan und Südsudan haben sich auf Bewegungsfreiheit und unbefristetes Bleiberecht geeinigt. Die meisten südsudanesischen Flüchtlinge sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, da sie sich alleine nicht versorgen könnten. Sie leiden besonders stark unter der wirtschaftlichen Krise. Über die Hälfte der südsudanesischen Flüchtlinge lebt in den an ihr Heimatland angrenzenden Bundesstaaten (AA 28.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Unter den zunehmenden wirtschaftlichen Herausforderungen leiden insbesondere Randgruppen wie Flüchtlinge, Migranten und Binnenvertriebene (AA 28.6.2020). Migranten, Flüchtlinge und Asylsucher, die in oder durch den Sudan reisen, sind vulnerabel gegenüber kriminellen Netzwerken, die Menschenhandel und -schmuggel betreiben (FH 4.3.2020). Äthiopier, Eritreer und andere Flüchtlinge oder Migranten sind oft ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 11.3.2020). Ende 2020/Anfang 2021 queren tausende äthiopische Flüchtlinge täglich die Grenze in den Sudan. Sie flüchten vor Massakern, Plünderungen und Vergewaltigungen aus der Provinz Tigray. Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vgl. CMI 15.1.2021). In der Zielregion kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen, einschließlich ethnischer Gruppen mit Stammesverwandten auf der sudanesischen Seite der Grenze, könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021).Ende 2020/Anfang 2021 queren tausende äthiopische Flüchtlinge täglich die Grenze in den Sudan. Sie flüchten vor Massakern, Plünderungen und Vergewaltigungen aus der Provinz Tigray. Die humanitäre Lage in den Flüchtlingslagern spitzt sich zu (ZZ 9.12.2020; vergleiche CMI 15.1.2021). In der Zielregion kam es in den letzten zwei Jahren zu steigender interethnischer und städtischer Gewalt und der Zustrom von Flüchtlingen, einschließlich ethnischer Gruppen mit Stammesverwandten auf der sudanesischen Seite der Grenze, könnte die Probleme eskalieren lassen (CMI 15.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.6.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033570/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_28.06.2020.pdf, Zugriff 1.2.2021 CMI - Chr. Michelsen Institute | Gunnar M. Sørbø (15.1.2021): Sudan’s Transition: Living in Bad Surroundings (Sudan Working Paper SWP 2020:4), https://www.cmi.no/publications/7395-sudans-transition-living-in-bad-surroundings, Zugriff 8.2.2021 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2020, Zugriff 8.2.2021 USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/SUDAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.2.2021 ZZ - ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielen-katastrophen-ist/, Zugriff 12.2.
- Grundversorgung und Wirtschaft ZZ - ZackZack (9.12.2020): Wenn Corona nur eine unter vielen Katastrophen ist, https://zackzack.at/2020/12/09/sudan-suedsudan-wenn-corona-nur-eine-unter-vielen-katastrophen-ist/, Zugriff 12.2.2021,
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft des Sudan ist durch Landwirtschaft und Erdölförderung geprägt. Vom wirtschaftlichen Boom im Ölsektor ab den 1990er-Jahren profitierte jedoch nur die Hauptstadtregion und die peripheren Regionen bleiben von der wirtschaftlichen Entwicklung ausgeschlossen. Nach der Abspaltung des Südsudan [2011] (GIZ 12.2020c) und dem Sturz von Diktator Omar al-Bashir im April 2019 ist das Land in eine schwere Krise gestürzt, die vom alten Regime geerbt wurde und den sozialen Frieden und den fragilen Prozess des demokratischen Übergangs bedroht, der von einer zivil-militärischen Junta gesteuert wird (Alatayar 25.1.2021; vgl. CMI 15.1.2021). Die COVID-19-Pandemie und Überschwemmungen haben die Lage noch verschlimmert (Alatayar 25.1.2021; vgl. CMI 15.1.2021, ZZ 9.12.2020). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2019 über 50 %. Für das Jahr 2020 wird von über 60 % ausgegangen (GIZ 12.2020c).Die Wirtschaft des Sudan ist durch Landwirtschaft und Erdölförderung geprägt. Vom wirtschaftlichen Boom im Ölsektor ab den 1990er-Jahren profitierte jedoch nur die Hauptstadtregion und die peripheren Regionen bleiben von der wirtschaftlichen Entwicklung ausgeschlossen. Nach der Abspaltung des Südsudan [2011] (GIZ 12.2020c) und dem Sturz von Diktator Omar al-Bashir im April 2019 ist das Land in eine schwere Krise gestürzt, die vom alten Regime geerbt wurde und den sozialen Frieden und den fragilen Prozess des demokratischen Übergangs bedroht, der von einer zivil-militärischen Junta gesteuert wird (Alatayar 25.1.2021; vergleiche CMI 15.1.2021). Die COVID-19-Pandemie und Überschwemmungen haben die Lage noch verschlimmert (Alatayar 25.1.2021; vergleiche CMI 15.1.2021, ZZ 9.12.2020). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2019 über 50 %. Für das Jahr 2020 wird von über 60 % ausgegangen (GIZ 12.2020c). Die humanitäre Lage des Landes ist besorgniserregend. Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. 60% der Bevölkerung ist von extremer Armut betroffen, in Regionen wie Südkordofan oder Darfur teilweise sogar bis zu 90%. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung gibt mindestens 75% der Einkünfte für die Sicherung der Ernährung aus, 2,4 Mio. Kinder sind von akuter Unterernährung betroffen. Die Zahl der Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, wird mit 9,3 Mio. beziffert. Der deutliche Anstieg zum Vorjahr (plus 5,5 %) hängt in erster Linie mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation zusammen. Besonders betroffen sind die 1,9 Mio. Binnenvertrieben und 1,1 Mio. Flüchtlinge (hauptsächlich Südsudanesen und Eritreer, zuletzt zunehmend aber auch aus der Zentralafrikanischen Republik), die seit Jahren auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (AA 28.6.2020). Knappheit ist die Norm, egal bei welcher Art von Gütern, und Rationierung ist die tägliche Routine für die Sudanesen, die stundenlang vor Tankstellen, Bäckereien und Apotheken für das Nötigste anstehen müssen (Atalayar 25.1.2021). Die Stromversorgung ist so miserabel, dass es in der Hauptstadt Khartum fast nur Elektrizität von Dieselgeneratoren gibt (SZ 10.2.2021; vgl. Atalayar 25.1.2021). Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie hat sich die Lage zunehmend verschärft, insbesondere für Tagelöhner, die nun noch schwerer Arbeit finden (AA 28.6.2020).Knappheit ist die Norm, egal bei welcher Art von Gütern, und Rationierung ist die tägliche Routine für die Sudanesen, die stundenlang vor Tankstellen, Bäckereien und Apotheken für das Nötigste anstehen müssen (Atalayar 25.1.2021). Die Stromversorgung ist so miserabel, dass es in der Hauptstadt Khartum fast nur Elektrizität von Dieselgeneratoren gibt (SZ 10.2.2021; vergleiche Atalayar 25.1.2021). Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie hat sich die Lage zunehmend verschärft, insbesondere für Tagelöhner, die nun noch schwerer Arbeit finden (AA 28.6.2020). Im Vergleich zur Peripherie existiert in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot. Über den zum Leben benötigten Mindestbedarf hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Mehr als die Hälfte der sudanesischen Bevölkerung kann ihren täglichen Kalorienbedarf nicht mehr aus eigener Kraft decken, da ihnen die nötige Kaufkraft fehlt. Ein ausreichendes Nahrungsmittelangebot wäre verfügbar, aber ist für die meisten nicht bezahlbar. Diese Mangelernährung kann im Falle einer Covid-19 Erkrankung zu einem kritischen Krankheitsverlauf führen. Besonders betroffen sind die Krisenregionen, wo staatliche Daseinsvorsorge kaum oder gar nicht existiert (AA 28.6.2020). Das wirtschaftliche und soziale Wohlergehens der sudanesischen Bürger zählt nicht zu den Prioritäten der Regierung (BS 4.2020). Im Vergleich zu den Ausgaben für Militär und Polizei sind die Ausgaben für Sozialversicherungsmaßnahmen gering (BS 4.2020; vgl. WB 14.10.2020, CMI 15.1.2021). Gesetzliche Grundlagen und entsprechende Institutionen zur sozialen Sicherung existieren, sie sind jedoch in der Praxis nur auf die Beschäftigung im öffentlichen Sektor (Behörden, Polizei, Armee) ausgerichtet und umfassen nur einen Teil der formal Beschäftigten in der Wirtschaft. Zudem greift das System nur im Großraum Khartum (GIZ 12.2020d; vgl. BS 4.2020, USSSA 9.2019). Das staatlich verwaltete Wohlfahrtssystem leidet unter Korruption und Missbrauch, wodurch die Armen und Bedürftigen von den Geldern nicht profitieren (BS 4.2020; vgl. GIZ 12.2020d).Das wirtschaftliche und soziale Wohlergehens der sudanesischen Bürger zählt nicht zu den Prioritäten der Regierung (BS 4.2020). Im Vergleich zu den Ausgaben für Militär und Polizei sind die Ausgaben für Sozialversicherungsmaßnahmen gering (BS 4.2020; vergleiche WB 14.10.2020, CMI 15.1.2021). Gesetzliche Grundlagen und entsprechende Institutionen zur sozialen Sicherung existieren, sie sind jedoch in der Praxis nur auf die Beschäftigung im öffentlichen Sektor (Behörden, Polizei, Armee) ausgerichtet und umfassen nur einen Teil der formal Beschäftigten in der Wirtschaft. Zudem greift das System nur im Großraum Khartum (GIZ 12.2020d; vergleiche BS 4.2020, USSSA 9.2019). Das staatlich verwaltete Wohlfahrtssystem leidet unter Korruption und Missbrauch, wodurch die Armen und Bedürftigen von den Geldern nicht profitieren (BS 4.2020; vergleiche GIZ 12.2020d). Im Falle von Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter oder Krankheit gibt es keine Formen der Entschädigung durch die Regierung (BS 4.2020; vgl. GIZ 12.2020d). Das Pensionssystem ist brüchig und deckt nur einen kleinen Teil der Gesellschaft ab. Die Krankenversicherung ist unzuverlässig und für den Großteil der Gesellschaft unzugänglich. Statt der Staatsbürgerschaft wurde eine Kombination aus ethnischer, religiöser und politischer Z