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{'item': 'I408 2198213-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlI408 2198213-4 Spruch, I408 2198213-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der in Österreich mehrfach wegen Suchtgiftdelikte verurteilte Beschwerdeführer stellte am 06.08.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, bei dem er als Fluchtgrund angab, sein Vater wäre ermordet worden und es sei auch nach ihm gesucht worden. Diesen Antrag wies das damals zuständige Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.07.2009 ab und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 07.09.2015, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Darauf erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.10.2016 eine Rückkehrentscheidung und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 13.02.2017, I411 1408357-2/2E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Der in Österreich mehrfach wegen Suchtgiftdelikte verurteilte Beschwerdeführer stellte am 06.08.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, bei dem er als Fluchtgrund angab, sein Vater wäre ermordet worden und es sei auch nach ihm gesucht worden. Diesen Antrag wies das damals zuständige Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.07.2009 ab und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 07.09.2015, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Darauf erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.10.2016 eine Rückkehrentscheidung und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 13.02.2017, I411 1408357-2/2E, als unbegründet abgewiesen.
  3. Zwei Monate später stellte der Beschwerdeführer am 20.04.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er zwar seit drei Jahren mit seiner Freundin zusammen sei, aber auch schon eine Affäre mit einem Mann gehabt hatte und somit homo bzw. bisexuell sei. Diesen Folgeantrag wies das BFA mit Bescheid vom 09.05.2018 als unbegründet ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot wegen Straffälligkeit. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Befragung des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020, I401 2198213-1/13E (schriftlich ausgefertigt am 24.07.2020), abgewiesen.
  4. Am 16.04.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Übernahme aus seiner letzten Strafhaft in die Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, während seines Gefängnisaufenthaltes 2019 homosexuell geworden zu sein und seither von der nigerianischen Gemeinschaft in Österreich verfolgt werde.
  5. Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.05.2021 wurde mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben und diese Entscheidung mit ho. Beschluss vom 20.05.2021, I419 2198213-2/7E, bestätigt. Dieser Beschluss wurde der Rechtsvertretung Legal Focus am 21.05.2021 übermittelt und blieb unbekämpft.
  6. Am 21.09.2021 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria abgeschoben.
  7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.01.2022 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
  8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.01.2022 wurde dieser Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen brachte die Rechtsvertretung Legal Fokus am 14.02.2022 eine Beschwerde ein. Das Verfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2022 vorgelegt und dem erkennenden Richter am 18.02.2022 in Folge einer Unzuständigkeitsanzeige neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der XXXX -jährige Beschwerdeführer hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf und wurde am 21.09.2021 nach Nigeria abgeschoben. Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf und wurde am 21.09.2021 nach Nigeria abgeschoben. Am 01.12.2008, am 20.03.2009, am 08.01.2010, am 07.08.2013, am 24.04.2015 und am 08.02.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Drogendelikte zu Haftstrafen von 7 Monaten, 9 Monaten, 9 Monaten, 10 Monaten, 15 Monaten und zuletzt 2 Jahren verurteilt. Bereits in seinem zweiten Asylverfahren, welches er 2017, zwei Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens, beantragte und das letztendlich im Juli 2020 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde, gab er an, seit 2017 zu wissen, dass er homosexuell sei. In Nigeria sei er als Homosexueller nicht willkommen. Irgendwann würden man erfahren, dass er homosexuell sei, weshalb er Angst vor Verfolgung als Homosexueller habe. Im nunmehrigen Verfahren führte er in seiner Erstbefragung an, 2019 in Justizhaft homosexuell geworden zu sein. Dies sei in seinem Herkunftsstaat verboten und mit mehrjähriger Haft oder der Todesstrafe bedroht. Seither verfolge ihn die nigerianische Gemeinschaft in Österreich. Er nehme ferner an, dass ein ehemaliger Mitbewohner innerhalb der „Community“ schlecht über ihn rede und auch verbreitete, dass er bei einer Rückkehr vergewaltigt und aufgehängt werde. Bei seiner Einvernahme beim BFA am 18.05.2021 brachte er ergänzend vor, dass er schon im Herkunftsstaat versucht habe, Teamkollegen im Fußballverein zu berühren, worauf er aus dem Club hinausgeworfen worden wäre. In Österreich habe er Angst gehabt, über seine Homosexualität zu sprechen, und nicht gewusst, wie die Lage Homosexueller hier sei. In afrikanischen Restaurants in Österreich spreche man bereits über seine Homosexualität und auch die Botschaft wisse darüber Bescheid, ebenso, dass der im Gefängnis gewesen sei. Er habe nur deshalb eine Freundin gehabt, um seinem Cousin beweisen zu können, dass er nicht homosexuell wäre.
  10. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem verfahrensgegenständlichen Behördenakt und finden in den Akten der angeführten Vorverfahren Deckung. In der Beschwerde wird nur eine inhaltliche Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen Asylantrages geltend gemacht und somit nur rechtliche Erwägungen vorgebracht, sodass von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Insofern der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz erneut auf seine behauptete Homosexualität und dadurch drohende Sanktionen in Nigeria stützt, ist zunächst festzuhalten, dass dieser Teil des Vorbringens sich mit jenem im vorangegangenen Verfahren deckt, worüber bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, weshalb keine Sachverhaltsänderung vorliegt. Nach einer mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers kam das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 24.07.2020, I401 2198213-1/13E, zu dem Schluss, dass sich keine Anhaltspunkte für eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben haben und führte begründend aus, dass aufgrund der unplausiblen, widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er in Österreich keine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt hat und führt und sein gesamtes (neues) Vorbringen nur dazu gedient hat, einen (Nach-)Fluchtgrund zu erfinden. Zu der im gegenständlichen Verfahren erstmals ergänzend vorgebrachten Bedrohung, dass sein Mitbewohner allen möglichen Leuten gesagt habe, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, weshalb dies nun in der nigerianischen Gesellschaft bekannt sei, ist festzuhalten, dass diese Behauptung keinen glaubwürdigen Kern aufweist. So ist zunächst darauf zu verweisen, dass im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist. Dies bedeutet zwar noch nicht zwangsläufig, dass ein ehemaliger Mitbewohner des Beschwerdeführers eine solche Behauptung nicht trotzdem verbreitet haben könnte, lässt eine solche Tat jedoch zumindest als nicht naheliegend erscheinen, zumal der Beschwerdeführer dafür keinerlei besondere Motivation seines ehemaligen Mitbewohners dargelegt hat. Zudem ist dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, seine angebliche Homosexualität nachvollziehbar darzulegen. Während er in der Erstbefragung am 17.04.2021 nur angab, dass er 2019 während seines Aufenthaltes im Gefängnis in Linz homosexuell geworden wäre (AS 27), führte er in der niederschriftlichen Einvernahme rund einen Monat später aus, dass er bereits in Nigeria wegen seiner Homosexualität Probleme in seinem Fußballclub bekommen habe. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er Angst gehabt und seine homosexuellen Gefühle deshalb versteckt. In seinem zweites Asylverfahren führte er zudem an, im Gefängnis in XXXX zwischen 2015 und 2016 gemerkt zu haben, dass er homosexuell wäre und er dann zwischen 2016 und 2017 eine Beziehung mit einem Mann geführt habe (Verhandlungsprotokoll vom 06.07.2020, S. 7 ff). Der Beschwerdeführer hat somit bei jeder Gelegenheit die essentiellen Details seiner Bedrohungsgeschichte völlig diametral wiedergegeben, weshalb das Vorbringen eines glaubhaften Kerns entbehrt. Zu der im gegenständlichen Verfahren erstmals ergänzend vorgebrachten Bedrohung, dass sein Mitbewohner allen möglichen Leuten gesagt habe, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, weshalb dies nun in der nigerianischen Gesellschaft bekannt sei, ist festzuhalten, dass diese Behauptung keinen glaubwürdigen Kern aufweist. So ist zunächst darauf zu verweisen, dass im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist. Dies bedeutet zwar noch nicht zwangsläufig, dass ein ehemaliger Mitbewohner des Beschwerdeführers eine solche Behauptung nicht trotzdem verbreitet haben könnte, lässt eine solche Tat jedoch zumindest als nicht naheliegend erscheinen, zumal der Beschwerdeführer dafür keinerlei besondere Motivation seines ehemaligen Mitbewohners dargelegt hat. Zudem ist dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, seine angebliche Homosexualität nachvollziehbar darzulegen. Während er in der Erstbefragung am 17.04.2021 nur angab, dass er 2019 während seines Aufenthaltes im Gefängnis in Linz homosexuell geworden wäre (AS 27), führte er in der niederschriftlichen Einvernahme rund einen Monat später aus, dass er bereits in Nigeria wegen seiner Homosexualität Probleme in seinem Fußballclub bekommen habe. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er Angst gehabt und seine homosexuellen Gefühle deshalb versteckt. In seinem zweites Asylverfahren führte er zudem an, im Gefängnis in römisch 40 zwischen 2015 und 2016 gemerkt zu haben, dass er homosexuell wäre und er dann zwischen 2016 und 2017 eine Beziehung mit einem Mann geführt habe (Verhandlungsprotokoll vom 06.07.2020, S. 7 ff). Der Beschwerdeführer hat somit bei jeder Gelegenheit die essentiellen Details seiner Bedrohungsgeschichte völlig diametral wiedergegeben, weshalb das Vorbringen eines glaubhaften Kerns entbehrt. In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat. Insoweit seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in mehreren Schreiben (vom 18.05.2021, 19.05.2021, 10.09.2021 und 14.11.2021) an die belangte Behörde und an das Bundesverwaltungsgericht moniert wurde, dass bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.05.2021 kein Rechtsberater anwesend gewesen sei und damit die Rechte des Beschwerdeführers nicht gewahrt worden wären, erweist sich dieser Vorwurf am Boden der Aktenlage als unzutreffend. Aus dem Protokoll der Einvernahme ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf die Frage „Können Sie die Einvernahme ohne Vertreter machen?“ ausdrücklich mit „Ja.“ geantwortet hat (Protokoll vom 18.05.2021, S. 2) und er dagegen auch im weiteren Verlauf der Einvernahme keine Einwände erhob. Unabhängig davon ist dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, womit die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig angesehen wurde, trotz ordnungsgemäßer Zustellung unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des in den Schreiben vom 18.05.2021 und 19.05.2021 erhobenen Einwandes betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes an den EuGH, EU 2019/0008-1, zur Auslegung der Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) anzumerken, dass fallgegenständlich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da das neue Vorbringen hier als nicht glaubwürdig eingestuft wurde bzw. es diesem Vorbringen an einem „glaubhaften Kern“ fehlt (VwGH, 18.12.2019, Ro 2019/14/0006, Rn. 66). Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des in den Schreiben vom 18.05.2021 und 19.05.2021 erhobenen Einwandes betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes an den EuGH, EU 2019/0008-1, zur Auslegung der Artikel 40, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) anzumerken, dass fallgegenständlich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, da das neue Vorbringen hier als nicht glaubwürdig eingestuft wurde bzw. es diesem Vorbringen an einem „glaubhaften Kern“ fehlt (VwGH, 18.12.2019, Ro 2019/14/0006, Rn. 66).
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  14. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  15. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet. Verschiedene „Sachen“ iSd § 68 Abs 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine neue Sachentscheidung ist auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegen. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Verschiedene „Sachen“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine neue Sachentscheidung ist auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung entgegen. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheids dem neuerlichen Antrag entgegen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl auch VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheids dem neuerlichen Antrag entgegen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Das BVwG hat daher nur zu prüfen, ob die belangte Behörde auf Grund des zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zu den bisher entschiedenen Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist .Die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags wegen geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018). Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, liegt hinsichtlich der behaupteten Homosexualität des Beschwerdeführers „Identität der Sache“ vor und war seinem weiteren Vorbringen, dass sein Mitbewohner im Gefängnis allen möglichen Leuten gesagt habe, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei ein „glaubhafter Kern“ zu versagen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag somit weder hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten neue entscheidungsrelevante Tatsachen aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Folgeantrag daher richtigerweise gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, liegt hinsichtlich der behaupteten Homosexualität des Beschwerdeführers „Identität der Sache“ vor und war seinem weiteren Vorbringen, dass sein Mitbewohner im Gefängnis allen möglichen Leuten gesagt habe, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei ein „glaubhafter Kern“ zu versagen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag somit weder hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten neue entscheidungsrelevante Tatsachen aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Folgeantrag daher richtigerweise gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.
  16. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  17. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Da eine Rückkehrentscheidung nicht Verfahrensgegenstand ist, erübrigt sich ein diesbezüglicher Abspruch. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2198213.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.