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{'item': 'I412 2250281-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlI412 2250281-1 Spruch, I412 2250281-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.10.2021, Zl. XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden kurz „ÖGK“) fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX , XXXX , Innstraße 21 (im Folgenden: „Primärschuldnerin“) der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2020 bis Juli 2020 sowie die Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom 20.11.2020 von EUR 46.329,91 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 03.11.2021 1,38 % p.a. aus € 46.329,91 schuldet, wobei er verpflichtet wurde, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.
  2. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.10.2021, Zl. römisch 40 , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden kurz „ÖGK“) fest, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , römisch 40 , Innstraße 21 (im Folgenden: „Primärschuldnerin“) der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2020 bis Juli 2020 sowie die Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom 20.11.2020 von EUR 46.329,91 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 03.11.2021 1,38 % p.a. aus € 46.329,91 schuldet, wobei er verpflichtet wurde, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Rechtsanwälten DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER mit 14.11.2021 datierte Beschwerde. Zusammengefasst wurde dabei vorgebracht, dass dem BF keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten vorzuwerfen sei. Der Insolvenzantrag sei der Primärschuldnerin am 14.08.2021 zugestellt worden. In verfahrensgegenständlichem Zeitraum seien tatsächlich keine Beiträge an die ÖGK gezahlt worden, da mit den bis zum 14.08.2021 eingehenden Beträgen Material und Löhne bezahlt werden hätten müssen, um die Baustelle am Laufen zu halten.
  4. Einlangend mit 05.01.2022 via ERV legte die ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF vertrat ab 24.07.2019 als handelsrechtlicher Geschäftsführer die zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft XXXX selbständig, ebenso XXXX . 1.
  7. Der BF vertrat ab 24.07.2019 als handelsrechtlicher Geschäftsführer die zu FN römisch 40 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft römisch 40 selbständig, ebenso römisch 40 . 1.
  8. Am 01.09.2020 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 13.08.2021 hat der Masseverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). 1.
  9. Am 01.09.2020 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 13.08.2021 hat der Masseverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). 1.
  10. Die Primärschuldnerin schuldet der ÖGK für die Monate Februar 2020 bis Juli 2020 sowie die Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom 20.11.2020 nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 46.329,91 zuzüglich Verzugszinsen. 1.
  11. Der BF hat weder der ÖGK noch dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass in den Monaten Februar 2020 bis Juli 2020 überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder die Forderungen der ÖGK und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass schon vor dem 01.09.2020 eine allgemeine Zahlungseinstellung stattgefunden hat.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖGK und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  14. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖGK und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  15. Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszug waren die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit und Vertretungsbefugnis des BF (und auch des XXXX ) zu entnehmen.2.
  16. Dem amtswegig eingeholten historischen Firmenbuchauszug waren die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit und Vertretungsbefugnis des BF (und auch des römisch 40 ) zu entnehmen. 2.
  17. Die Feststellungen zum Konkursverfahren der Primärschuldnerin ergeben sich ebenfalls aus dem eingeholten Firmenbuchauszug und der Aktenlage. 2.
  18. Der Rückstandsausweis zum Beitragskonto der Primärschuldnerin samt Aufschlüsselung vom 18.10.2021, welcher einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 46.329,91 dokumentiert, liegt im Verwaltungsakt ein. Die ÖGK hat die aushaftenden Beiträge in den entsprechenden Unterlagen nachvollziehbar dargestellt, weshalb für die erkennende Richterin kein Zweifel an dem tatsächlichen Aushaften der Beträge sowie an der im Bescheid festgelegten Höhe von € 46.329,91 zuzüglich Verzugszinsen besteht. 2.
  19. Der Rückstandsausweis zum Beitragskonto der Primärschuldnerin samt Aufschlüsselung vom 18.10.2021, welcher einen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 46.329,91 dokumentiert, liegt im Verwaltungsakt ein. Die ÖGK hat die aushaftenden Beiträge in den entsprechenden Unterlagen nachvollziehbar dargestellt, weshalb für die erkennende Richterin kein Zweifel an dem tatsächlichen Aushaften der Beträge sowie an der im Bescheid festgelegten Höhe von , € 46.329,91 zuzüglich Verzugszinsen besteht. Der BF moniert in der Beschwerde zwar, dass die Höhe der geltend gemachten Beiträge nicht nachvollziehbar und im Bescheid nicht dezidiert aufgeschlüsselt sei. Diesbezüglich wird aber einerseits auf den Rückstandsausweis vom 18.10.2021, als integrierter Bestandteil des Bescheides vom 18.10.2021 verwiesen und zum anderen darauf, dass sich aus dem Vorbringen des BF keine konkrete Bestreitung der Höhe mit dezidierten Angaben zu Berechnungsfehlern usw. ergibt. 2.
  20. Aus dem Verwaltungsakt geht zweifelsfrei hervor, dass der BF keinerlei Unterlagen, welche eine Gläubigerungleichbehandlung ausschließen könnten, vorgelegt hat. Aus diesem Grund konnte nicht festgestellt werden, dass in den Monaten Februar 2020 bis Juli 2020 die Forderungen der ÖGK und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden. Dass überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder dass es schon vor der Konkurseröffnung zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, wurde vom BF nicht behauptet. Vielmehr erklärte der BF in der Beschwerde, dass in verfahrensgegenständlichem Zeitraum tatsächlich keine Beiträge an die ÖGK gezahlt worden seien, da mit den bis zum 14.08.2021 eingehenden Beträgen Material und Löhne bezahlt werden hätten müssen, um die Baustelle am Laufen zu halten.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
  22. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.
  23. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.
  24. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2007, 2005/08/0068).3.
  25. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche etwa VwGH 19.12.2007, 2005/08/0068). Am 01.09.2020 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 13.08.2021 hat der Masseverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).Am 01.09.2020 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 13.08.2021 hat der Masseverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Damit steht die Uneinbringlichkeit der offenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin zweifelsfrei fest. 3.
  26. Weiters steht fest, dass der BF seit 24.07.2019 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen und daher gemäß § 58 Abs. 5 ASVG dazu verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist der BF betreffend die Beiträge der Monate Februar bis Juli 2020 nicht (vollständig) nachgekommen.3.
  27. Weiters steht fest, dass der BF seit 24.07.2019 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen und daher gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG dazu verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist der BF betreffend die Beiträge der Monate Februar bis Juli 2020 nicht (vollständig) nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. etwa VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus (vgl. hiezu VwGH 20.02.1996, 95/08/0251).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche etwa VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus vergleiche hiezu VwGH 20.02.1996, 95/08/0251). Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung § 25a BUAG vom 29.01.2014, 2012/08/0227).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung Paragraph 25 a, BUAG vom 29.01.2014, 2012/08/0227). Dieser Verpflichtung ist der BF jedenfalls nicht nachgekommen. So hat der BF keine solche Aufstellung der insgesamt fälligen Verbindlichkeiten und der Zahlungen vorgelegt. Vielmehr erklärte der BF in der Beschwerde, dass in verfahrensgegenständlichem Zeitraum tatsächlich keine Beiträge an die ÖGK gezahlt worden seien, da mit den bis zum 14.08.2021 eingehenden Beträgen Material und Löhne bezahlt werden hätten müssen, um die Baustelle am Laufen zu halten. Betreffend das Vorbringen des BF im Schreiben vom 28.09.2021, dass die Primärschuldnerin in besagtem Zeitraum nicht von ihm, sondern von Herrn XXXX und Herrn XXXX geführt worden sei, er sich als Baumeister nur um die Überwachung der technisch korrekten Ausführungen der Arbeiten gekümmert, jedoch keinen Einblick in interne Firmendokumente gehabt habe und er deswegen keine entsprechenden Unterlagen und Informationen in Vorlage bringen könne, ist anzuführen, dass haftungsbegründend auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107 mit Hinweis auf VwGH 26.04.2006, 2005/08/0078, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG) ist. Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung einer vorwerfbaren Unkenntnis solcher Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0108) ist dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, Pflichtverstöße des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsführers überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann (vgl. VwGH 22.05.1996, 94/16/0292).Betreffend das Vorbringen des BF im Schreiben vom 28.09.2021, dass die Primärschuldnerin in besagtem Zeitraum nicht von ihm, sondern von Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 geführt worden sei, er sich als Baumeister nur um die Überwachung der technisch korrekten Ausführungen der Arbeiten gekümmert, jedoch keinen Einblick in interne Firmendokumente gehabt habe und er deswegen keine entsprechenden Unterlagen und Informationen in Vorlage bringen könne, ist anzuführen, dass haftungsbegründend auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0107 mit Hinweis auf VwGH 26.04.2006, 2005/08/0078, zur Parallelbestimmung, Paragraph 25 a, BUAG) ist. Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung einer vorwerfbaren Unkenntnis solcher Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0108) ist dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, Pflichtverstöße des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsführers überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann vergleiche VwGH 22.05.1996, 94/16/0292). 3.
  28. Was den im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilenden Zeitraum betrifft, ist anzuführen, dass dieser spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (vgl. etwa VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).3.
  29. Was den im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilenden Zeitraum betrifft, ist anzuführen, dass dieser spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind vergleiche etwa VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040). Die ÖGK hat ausgesprochen, dass der BF für Beiträge für die Monate Februar bis Juli 2020 sowie die Nachrechnung aufgrund der Beitragsprüfung vom 20.11.2020 (Zeitraum der GPLA-Prüfung vom 16.03.2020 bis 31.07.2020) haftet. Der BF war in diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 01.09.2020 eröffnet. Dass es schon zuvor zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, wurde vom BF nicht vorgebracht.Die ÖGK hat ausgesprochen, dass der BF für Beiträge für die Monate Februar bis Juli 2020 sowie die Nachrechnung aufgrund der Beitragsprüfung vom 20.11.2020 (Zeitraum der GPLA-Prüfung vom 16.03.2020 bis 31.07.2020) haftet. Der BF war in diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.09.2020 eröffnet. Dass es schon zuvor zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, wurde vom BF nicht vorgebracht. 3.
  30. Der BF hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte - an die ÖGK zu entrichten gewesen wäre, nicht angetreten, weshalb dem BF die uneinbringlichen Beiträge zur Gänze vorgeschrieben werden konnten (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH 24.02.2004, 99/14/0278; 03.09.2008, 2003/13/0094; 23.06.2009, 2007/13/0014 und 02.09.2009, 2007/15/0039). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen war.3.
  31. Der BF hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte - an die ÖGK zu entrichten gewesen wäre, nicht angetreten, weshalb dem BF die uneinbringlichen Beiträge zur Gänze vorgeschrieben werden konnten vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH 24.02.2004, 99/14/0278; 03.09.2008, 2003/13/0094; 23.06.2009, 2007/13/0014 und 02.09.2009, 2007/15/0039). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen war.
  32. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der ÖGK erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der ÖGK erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2250281.1.00

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