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{'item': 'I412 2250282-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 67§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlI412 2250282-1 SpruchI412 2250282-1/3E, I412 2250282-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.09.2021 der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden kurz „ÖGK“) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX , XXXX , XXXX

§ 67Abs. 10 i

Vm § 83 ASVG zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 46.329,91 zuzüglich Verzugszinsen verpflichtet.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.09.2021 der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden kurz „ÖGK“) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , römisch 40 , römisch 40

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 46.329,91 zuzüglich Verzugszinsen verpflichtet.

  1. Dieser Bescheid wurde dem BF laut Zustellnachweis am 28.09.2021 durch Hinterlegung zugestellt.
  2. Am 15.11.2021 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid ein.
  3. Am 05.01.2022 legte die ÖGK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wies sie auf die Verspätung der Beschwerde hin und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als verspätet zurückweisen.
  4. Mit Parteiengehör vom 10.02.2022 wurde dem BF die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum oben dargelegten Sachverhalt schriftlich zu äußern. Binnen der hierfür eingeräumten Frist von 10 Tagen langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dem BF wurde Gelegenheit geboten, sich zum Akteninhalt zu äußern. Dieser ließ jedoch die ihm hierfür eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen. ,
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Den Feststellungen zufolge wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid am 28.09.2021 hinterlegt. Dies ist dem retournierten RSb-Rückschein zu entnehmen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig angeführt – vier Wochen (§ 414 ASVG, § 7 Abs. 4 VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig angeführt – vier Wochen (Paragraph 414, ASVG, Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG).

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 17Abs. 3 Zust

G beginnt der Lauf der Frist bei hinterlegten Dokumenten mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG beginnt der Lauf der Frist bei hinterlegten Dokumenten mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde daher

§ 17Abs. 3 Zust

G mit dem Tag der Abholfrist am Dienstag, den 28.09.2021 zu laufen und endete sie

§ 32Abs.

2 AVG am Dienstag, den 26.10.2021.Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde daher

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem Tag der Abholfrist am Dienstag, den 28.09.2021 zu laufen und endete sie

Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Dienstag, den 26.10.2021. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 15.11.2021 bei der ÖGK eingebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088). Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061).Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061). Mit Schreiben vom 10.02.2022 wurde dem BF die Verspätung der Beschwerde vorgehalten, indem ihm der oben dargelegte Sachverhalt mit der Möglichkeit, sich hierzu schriftlich zu äußern, zur Kenntnis gebracht wurde. Da keine Einwendungen erhoben wurden, ist davon auszugehen, dass kein Zustellmangel vorliegt und der in Beschwerde gezogene Bescheid somit am 28.09.2021 rechtswirksam zugestellt wurde. Damit erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht und war sie daher als verspätet zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I412.2250282.1.00

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