4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 21.12.2021, Zl. XXXX . Mit diesem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub
3 FPG (Spruchpunkt II.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 21.12.2021, Zl. römisch 40 . Mit diesem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem ging voraus, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2020 beim Amt der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX , die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit dem Zweck „Privat“ beantragte. Aufgrund des Fehlens eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und des Bezuges von staatlicher Unterstützung – nämlich der Mindestsicherung in Form des Grunddeckungsbedarfes und des Behindertenzuschusses – ging das Amt der XXXX Landesregierung davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des § 51 NAG nicht erfüllt. Das Amt der XXXX Landesregierung befasste in weiterer Folge die belangte Behörde mit der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.Dem ging voraus, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2020 beim Amt der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung römisch 40 , die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit dem Zweck „Privat“ beantragte. Aufgrund des Fehlens eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und des Bezuges von staatlicher Unterstützung – nämlich der Mindestsicherung in Form des Grunddeckungsbedarfes und des Behindertenzuschusses – ging das Amt der römisch 40 Landesregierung davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 51, NAG nicht erfüllt. Das Amt der römisch 40 Landesregierung befasste in weiterer Folge die belangte Behörde mit der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.11.2021 um Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse, dabei insbesondere die Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet. Die Verständigung wurde dem Beschwerdeführer mittel Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt und nahm er von der ihm eingeräumten Möglichkeit des Parteiengehörs keinen Gebrauch. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2021 vorgelegt. Am 24.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers uns einer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Z 1); Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Z 2) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Z 3).
Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Ziffer eins,); Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Ziffer 2,) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Ziffer 3,).
3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht
dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 u.a. dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Art. 7 ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:Artikel 7, ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet: „
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mangels Erwerbstätigkeit und aufgrund des Bezugs von Mindestsicherung die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfüllt und ihm somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mangels Erwerbstätigkeit und aufgrund des Bezugs von Mindestsicherung die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfüllt und ihm somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN). Das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG 2005 erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 NAG 2005 zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Rechtmäßig ist ein Aufenthalt etwa dann, wenn sein Hauptzweck in der Absolvierung einer Ausbildung besteht und ausreichende Existenzmittel und ein umfassender Krankenversicherungsschutz für den EWR-Bürger und seine Familienangehörigen vorliegen (vgl. VwGH 02.12.2021, Ra 2020/10/0096). Für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes
GH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532).Das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG 2005 erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 NAG 2005 zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 NAG 2005. Rechtmäßig ist ein Aufenthalt etwa dann, wenn sein Hauptzweck in der Absolvierung einer Ausbildung besteht und ausreichende Existenzmittel und ein umfassender Krankenversicherungsschutz für den EWR-Bürger und seine Familienangehörigen vorliegen vergleiche VwGH 02.12.2021, Ra 2020/10/0096). Für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 in diesem Zeitraum erforderlich vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532). Wie sich anhand der vorgelegten Unterlagen und im Zuge der mündlichen Verhandlung herausstellte, erfüllte der Beschwerdeführer während des Zeitraumes 01.10.2012 bis 30.06.2020 die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 51 Abs. 1 Z 3 NAG. und in weiterer Folge bis zum Bezug der Mindestsicherung ab dem 11.10.2020 die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG. Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 zum Zweck der Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte bis zum Bezug der Mindestsicherung am 11.10.2020 über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet, nahm bis dahin keinerlei Sozialleistungen in Anspruch und wies während dieser Zeit auch einen umfassenden Krankenversicherungsschutz auf.
den Bestimmungen des § 53a Abs. 2 NAG unterbricht dabei seine rund dreimonatige gesundheitsbedingte Abwesenheit im Jahr 2013 nicht die Kontinuität seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Dies führt dazu, dass er aufgrund seines mehr als fünf Jahre andauernden rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erwarb. Somit erweist sich unter Berücksichtigung des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG – demzufolge die Ausweisung nur zulässig ist, wenn der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt – die Ausweisung als nicht zulässig, zumal aus dem nunmehrigen Bezug der Mindestsicherung keine derartige Gefährdung resultiert.Wie sich anhand der vorgelegten Unterlagen und im Zuge der mündlichen Verhandlung herausstellte, erfüllte der Beschwerdeführer während des Zeitraumes 01.10.2012 bis 30.06.2020 die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. und in weiterer Folge bis zum Bezug der Mindestsicherung ab dem 11.10.2020 die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 zum Zweck der Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte bis zum Bezug der Mindestsicherung am 11.10.2020 über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet, nahm bis dahin keinerlei Sozialleistungen in Anspruch und wies während dieser Zeit auch einen umfassenden Krankenversicherungsschutz auf.
den Bestimmungen des Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG unterbricht dabei seine rund dreimonatige gesundheitsbedingte Abwesenheit im Jahr 2013 nicht die Kontinuität seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Dies führt dazu, dass er aufgrund seines mehr als fünf Jahre andauernden rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erwarb. Somit erweist sich unter Berücksichtigung des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG – demzufolge die Ausweisung nur zulässig ist, wenn der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt – die Ausweisung als nicht zulässig, zumal aus dem nunmehrigen Bezug der Mindestsicherung keine derartige Gefährdung resultiert. Darüber hinaus erweist sich die Ausweisung jedoch auch unter dem Blickwinkel des „Fürsorgeabkommens“ als nicht zulässig. Dies aus folgenden Überlegungen: Beim Fürsorgeabkommen handelt es sich um einen - unionsrechtlichen Bestimmungen vorgehenden - unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte - hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden - darstellt. Die Gleichstellung der vom Fürsorgeabkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Art. 2 Fürsorgeabkommen. Art. 2 Abs. 1 Fürsorgeabkommen nennt jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei "aufhalten", wobei unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art. 2 Abs. 1 Fürsorgeabkommen erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149).Beim Fürsorgeabkommen handelt es sich um einen - unionsrechtlichen Bestimmungen vorgehenden - unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte - hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden - darstellt. Die Gleichstellung der vom Fürsorgeabkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Artikel 2, Fürsorgeabkommen. Artikel 2, Absatz eins, Fürsorgeabkommen nennt jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei "aufhalten", wobei unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Artikel 2, Absatz eins, Fürsorgeabkommen erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher vergleiche VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149). Sind die Voraussetzungen des Art 8 Abs. 1 des Fürsorgeabkommens erfüllt, darf die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich rechtmäßig ist, nicht mit dem Argument der Hilfsbedürftigkeit verneint werden (siehe VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149, und VwGH 09.10.2001, 97/21/0546).Sind die Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz eins, des Fürsorgeabkommens erfüllt, darf die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich rechtmäßig ist, nicht mit dem Argument der Hilfsbedürftigkeit verneint werden (siehe VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149, und VwGH 09.10.2001, 97/21/0546). Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Art 8 Abs. 1 erster Satz des Fürsorgeabkommens werden
3 des Fürsorgeabkommens Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaats gewährt wurde, nicht berücksichtigt. Einem deutschen Staatsangehörigen darf
1 zweiter Satz des Fürsorgeabkommens aber auch nach einem kürzeren erlaubten Aufenthalt in Österreich der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegensprechen (siehe VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149). Dieser Ausnahmetatbestand erfordert, dass objektive, einer Nachprüfung zugängliche Umstände eine Gefährdung allgemein anerkannter Interessen des Aufenthaltswerbers besorgen lassen (vgl. VwGH 17.12.1990, 90/19/0326).Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8, Absatz eins, erster Satz des Fürsorgeabkommens werden
, Absatz 3, des Fürsorgeabkommens Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaats gewährt wurde, nicht berücksichtigt. Einem deutschen Staatsangehörigen darf
, Absatz eins, zweiter Satz des Fürsorgeabkommens aber auch nach einem kürzeren erlaubten Aufenthalt in Österreich der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegensprechen (siehe VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149). Dieser Ausnahmetatbestand erfordert, dass objektive, einer Nachprüfung zugängliche Umstände eine Gefährdung allgemein anerkannter Interessen des Aufenthaltswerbers besorgen lassen vergleiche VwGH 17.12.1990, 90/19/0326). Der Beschwerdeführer erfüllt infolge seines seit 01.10.2012 durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 des Fürsorgeabkommen und erweist sich die ausgesprochene Ausweisung aus diesem Grund ebenfalls als unzulässig.Der Beschwerdeführer erfüllt infolge seines seit 01.10.2012 durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes die gesetzlichen Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz eins, des Fürsorgeabkommen und erweist sich die ausgesprochene Ausweisung aus diesem Grund ebenfalls als unzulässig. Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit von Ausweisungen von Unionsbürgern ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit von Ausweisungen von Unionsbürgern ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2251110.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.