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{'item': 'I422 2251110-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 66§ 70§ 53§ 55§§ 51§ 53aArt 9Art 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlI422 2251110-1 Spruch, I422 2251110-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 21.12.2021, Zl. XXXX . Mit diesem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub

§ 70Abs.

3 FPG (Spruchpunkt II.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 21.12.2021, Zl. römisch 40 . Mit diesem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem ging voraus, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2020 beim Amt der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX , die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit dem Zweck „Privat“ beantragte. Aufgrund des Fehlens eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und des Bezuges von staatlicher Unterstützung – nämlich der Mindestsicherung in Form des Grunddeckungsbedarfes und des Behindertenzuschusses – ging das Amt der XXXX Landesregierung davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des § 51 NAG nicht erfüllt. Das Amt der XXXX Landesregierung befasste in weiterer Folge die belangte Behörde mit der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.Dem ging voraus, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2020 beim Amt der römisch 40 Landesregierung, Magistratsabteilung römisch 40 , die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit dem Zweck „Privat“ beantragte. Aufgrund des Fehlens eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses und des Bezuges von staatlicher Unterstützung – nämlich der Mindestsicherung in Form des Grunddeckungsbedarfes und des Behindertenzuschusses – ging das Amt der römisch 40 Landesregierung davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 51, NAG nicht erfüllt. Das Amt der römisch 40 Landesregierung befasste in weiterer Folge die belangte Behörde mit der Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.11.2021 um Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse, dabei insbesondere die Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet. Die Verständigung wurde dem Beschwerdeführer mittel Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt und nahm er von der ihm eingeräumten Möglichkeit des Parteiengehörs keinen Gebrauch. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2021 vorgelegt. Am 24.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers uns einer Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er leidet an einer psychischen Erkrankung in Form von paranoider Schizophrenie und resultiert daraus ein 50%iger Grad der Behinderung. Hinsichtlich seiner Erkrankung unterzieht sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einer regelmäßigen medizinischen und therapeutischen Heilbehandlung. So befindet er sich in regelmäßiger psychiatrischer Kontrolle beim Dr. Karl D[...], einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut und Individualpsychologe. Zudem nimmt er regelmäßig an den psychosozialen sowie sport- und bewegungstherapeutischen Aktivitäten des Verein L[...] teil. Medikamentös wird der Beschwerdeführer mit Aripiprazol 20mg/Tag, Sertralin 100mg/Tag, und dem Beruhigungsmittel Xanor/bei Bedarf behandelt. Im September 2012 reiste der Beschwerdeführer zum Zweck der Absolvierung seiner Studienberechtigungsprüfung und anschließenden Absolvierung eines Studiums in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seither – abgesehen von einer dreimonatigen Unterbrechung im Jahr 2013 – durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei er folgende melderechtliche Erfassungen aufweist: vom 01.10.2012 bis 27.08.2014 mit Nebenwohnsitz und vom 11.09.2014 bis 13.09.2019 sowie vom 08.02.201 bis dato mit Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer war vom 01.10.2012 bis zum 30.06.2020 an der Universität XXXX inskribiert. Von Oktober 2012 bis Oktober 2015 holte er seine Studienberechtigung nach und studierte er im Anschluss daran von Oktober 2015 bis 30.06.2020 als ordentlicher Hörer das Bachelorstudium der Philosophie. Sein Studium schloss der Beschwerdeführer nicht ab. Während seines Studiums bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus den finanziellen Zuwendungen seitens seiner Eltern und zum Teil auch aus eigenen beruflichen Tätigkeiten. Dabei übte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nachstehende Erwerbstätigkeiten aus:Der Beschwerdeführer war vom 01.10.2012 bis zum 30.06.2020 an der Universität römisch 40 inskribiert. Von Oktober 2012 bis Oktober 2015 holte er seine Studienberechtigung nach und studierte er im Anschluss daran von Oktober 2015 bis 30.06.2020 als ordentlicher Hörer das Bachelorstudium der Philosophie. Sein Studium schloss der Beschwerdeführer nicht ab. Während seines Studiums bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus den finanziellen Zuwendungen seitens seiner Eltern und zum Teil auch aus eigenen beruflichen Tätigkeiten. Dabei übte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nachstehende Erwerbstätigkeiten aus: 19.03.2014 bis 03.04.2014 geringfügig beschäftigter Angestellter A[...] Gastro GmbH 08.04.2014 bis 16.04.2014 Arbeiter B[...] Event & Gastro GesmbH 09.08.2014 bis 30.09.2014 Arbeiter e[...] GmbH 01.10.2014 bis 31.10.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter e[...] GmbH 01.12.2014 bis 28.02.2015 Angestellter I[...] GmbH 06.05.2015 bis 30.06.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter E[...] GmbH Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und sichert er sich seit dem 12.10.2020 seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus dem Bezug von Mindestsicherung. Während seines Studiums verfügte der Beschwerdeführer über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz. So war er von 01.10.2012 bis zum 31.05.2018 bei der B[...] direkt gesund krankenversichert. Von 01.06.2018 bis zum 11.10.2020 war der Beschwerdeführer W[...] Gebietskrankenkasse krankenversichert. Gegenwärtig weist der Beschwerdeführer aus dem Bezug der Mindestsicherung einen Krankenversicherungsschutz auf. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgegenstand ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und dem dort einliegenden verfahrensgegenständlichen Bescheid, den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und beigefügten Unterlagen, der Stellungnahme vom 21.02.2022 sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.
  3. Ergänzend wurden Auszüge des zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines deutschen Personalausweises fest. Im Rahmen seines Beschwerdeschriftsatzes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an einer schweren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leide und legte er zugleich eine Kopie seines Behindertenausweise vor. Dieser wurde ihm vom Sozialministeriumsservice ausgestellt, weist eine Gültigkeit bis zum 31.08.2022 und belegt, dass der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 50 % aufweist. Aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und aufgrund der in der Stellungnahme vom 21.02.2022 und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie medizinischen Befunden in Form eines Sachverständigengutachtens vom27.05.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2022, dass er sich gegenwärtig medizinischen und therapeutischen Behandlungen unterziehe und legte er die entsprechenden Nachweise in Form einer aktuellen Rezeptverschreibung vom 13.01.2020 vor. Aus der Zusammenschau seiner Angaben im Beschwerdeschriftsatz, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie den Eintragungen im zentralen Melderegisters gründet die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet. In der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2022 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er zur Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister bestätigen sich auch die melderechtlichen Erfassungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer – trotz der im zentralen Melderegister aufscheinenden Lücke von 13.06.2019 bis 10.04.2020 – durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, gründet auf den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und den glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. So habe er im Jahr 2013 einen rund dreimonatigen Krankenhausaufenthalt in Deutschland gehabt, sei aber ansonsten immer durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen. Dies deckt sich auch mit den Angaben in der eidesstaatlichen Erklärung seiner Mutter vom 21.02.2022, denen zu Folge der Beschwerdeführer im Mai 2013 während eines Besuches seiner Familie in Deutschland eine Psychose erlitten habe, die in einen mehrwöchigen Klinikaufenthalt gemündet sei. Plausibel erachtet das erkennende Gericht auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Lücke im Zeitraum 13.06.2019 bis 10.04.
  4. Demnach habe er während dieser Zeit in einer Wohngemeinschaft gelebt und sei er damals von der ehemaligen Hauptmieterin dieser Wohngemeinschaft von der Wohnadresse abgemeldet worden, er sei jedoch immer an der besagten Wohnadresse aufhältig gewesen. Erst nach Rücksprache mit der neuen Hauptmieterin sei er erneut an derselben Wohnadresse gemeldet worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird auch dahingehend bestätigt, indem er eine mit 28.02.2020 datierte Bestätigung vom AMS in Vorlage brachte und somit davon auszugehen ist, dass er sich während dieser Zeit tatsächlich im Bundesgebiet aufhielt. Dass der Beschwerdeführer vom 01.10.2012 bis zum 30.06.2020 an der Universität XXXX inskribiert war, basiert aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz, seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie der zuletzt vorab der mündlichen Verhandlung vorgelegten Studienzeitbestätigung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er seinen Lebensunterhalt während des Studiums aus den finanziellen Zuwendungen seitens seiner Eltern bestritten habe. Seine Eltern haben die Miete übernommen und habe er zudem monatlich zwischen EUR 200 und EUR 400 an Bargeld überwiesen bekommen. Lediglich während seiner eigenen Erwerbstätigkeit haben seine Eltern die Unterhaltsleistung eingestellt. Dies sei jedoch nur kurzfristig gewesen und haben sie infolge seiner Ewerbstätigkeit die Unterhaltsleistungen wieder fortgesetzt. Diese Angaben decken sich im Wesentlichen auch mit dem Inhalt der von seiner Mutter unterfertigten eidesstaatlichen Erklärung vom 21.02.2022, der zufolge ihn seine Eltern mit monatlich rund EUR 1.000 unterstützt haben und dies – mit Ausnahme von Dezember 2012 bis Mai 2013 – während des Zeitraums Oktober 2012 bis November
  5. Auf einem aktuellen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gründen die Feststellungen zu seinen Erwerbstätigkeiten. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12.10.2020 seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus dem Bezug von Mindestsicherung sichert und er aus dem Bezug der Mindestsicherung ein Krankenversicherungsschutz aufweist, ist durch die Einsichtnahme in den aktuellen Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger belegt. Die Feststellungen zu seinem Versicherungsschutz während seines Studiums fußt auf den vorgelegten Versicherungsschreiben der B[...] direkt gesund vom 18.12.2014 und vom 15.03.2018 sowie der W[...] Gebietskrankenkasse vom 18.05.
  6. In Verbindung mit einem aktuellen Auszug des Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass er bis zum 11.10.2020 bei der W[...] Gebietskrankenkasse krankenversichert war.Dass der Beschwerdeführer vom 01.10.2012 bis zum 30.06.2020 an der Universität römisch 40 inskribiert war, basiert aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz, seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie der zuletzt vorab der mündlichen Verhandlung vorgelegten Studienzeitbestätigung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er seinen Lebensunterhalt während des Studiums aus den finanziellen Zuwendungen seitens seiner Eltern bestritten habe. Seine Eltern haben die Miete übernommen und habe er zudem monatlich zwischen EUR 200 und EUR 400 an Bargeld überwiesen bekommen. Lediglich während seiner eigenen Erwerbstätigkeit haben seine Eltern die Unterhaltsleistung eingestellt. Dies sei jedoch nur kurzfristig gewesen und haben sie infolge seiner Ewerbstätigkeit die Unterhaltsleistungen wieder fortgesetzt. Diese Angaben decken sich im Wesentlichen auch mit dem Inhalt der von seiner Mutter unterfertigten eidesstaatlichen Erklärung vom 21.02.2022, der zufolge ihn seine Eltern mit monatlich rund EUR 1.000 unterstützt haben und dies – mit Ausnahme von Dezember 2012 bis Mai 2013 – während des Zeitraums Oktober 2012 bis November
  7. Auf einem aktuellen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gründen die Feststellungen zu seinen Erwerbstätigkeiten. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 12.10.2020 seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus dem Bezug von Mindestsicherung sichert und er aus dem Bezug der Mindestsicherung ein Krankenversicherungsschutz aufweist, ist durch die Einsichtnahme in den aktuellen Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger belegt. Die Feststellungen zu seinem Versicherungsschutz während seines Studiums fußt auf den vorgelegten Versicherungsschreiben der B[...] direkt gesund vom 18.12.2014 und vom 15.03.2018 sowie der W[...] Gebietskrankenkasse vom 18.05.
  8. In Verbindung mit einem aktuellen Auszug des Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass er bis zum 11.10.2020 bei der W[...] Gebietskrankenkasse krankenversichert war. Die Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik belegt die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe de Beschwerde: 3.
  10. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 234/2021 lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021, lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

§ 53Abs.

1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

§ 55Abs.

1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

§ 53aAbs.

2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Z 1); Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Z 2) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Z 3).

Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr (Ziffer eins,); Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten (Ziffer 2,) oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung (Ziffer 3,).

§ 55Abs.

3 NAG besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52 und 54 u.a.

dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 u.a. dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt. Art. 7 ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:Artikel 7, ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet: „

(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
  3. c)bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
  4. d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.“ Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege ("Fürsorgeabkommen") lautet:Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege ("Fürsorgeabkommen") lautet: „
(1)Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.“ Art. 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege ("Fürsorgeabkommen") lautet:Artikel 8, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege ("Fürsorgeabkommen") lautet: „
(1)Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.
(2)Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grunde entgegen.“ Art. 9 Abs. 2 und 3 Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege ("Fürsorgeabkommen") lautet:Artikel 9, Absatz 2 und 3 Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege ("Fürsorgeabkommen") lautet: „
(2)Der Aufenthalt im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 gilt bei Abwesenheit bis zur Dauer eines Monates nicht als unterbrochen.
(3)Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt.“ 3.2. Zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mangels Erwerbstätigkeit und aufgrund des Bezugs von Mindestsicherung die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfüllt und ihm somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mangels Erwerbstätigkeit und aufgrund des Bezugs von Mindestsicherung die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfüllt und ihm somit kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036, mwN). Das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG 2005 erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 NAG 2005 zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51oder 52 NAG 2005.

Rechtmäßig ist ein Aufenthalt etwa dann, wenn sein Hauptzweck in der Absolvierung einer Ausbildung besteht und ausreichende Existenzmittel und ein umfassender Krankenversicherungsschutz für den EWR-Bürger und seine Familienangehörigen vorliegen (vgl. VwGH 02.12.2021, Ra 2020/10/0096). Für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes

§ 53aAbs. 1 NAG 2005 ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG 2005 in diesem Zeitraum erforderlich (vgl. Vw

GH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532).Das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG 2005 erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, oder 52 NAG 2005 zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 NAG 2005. Rechtmäßig ist ein Aufenthalt etwa dann, wenn sein Hauptzweck in der Absolvierung einer Ausbildung besteht und ausreichende Existenzmittel und ein umfassender Krankenversicherungsschutz für den EWR-Bürger und seine Familienangehörigen vorliegen vergleiche VwGH 02.12.2021, Ra 2020/10/0096). Für die Beurteilung des Vorliegens eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthaltes

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 in diesem Zeitraum erforderlich vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532). Wie sich anhand der vorgelegten Unterlagen und im Zuge der mündlichen Verhandlung herausstellte, erfüllte der Beschwerdeführer während des Zeitraumes 01.10.2012 bis 30.06.2020 die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 51 Abs. 1 Z 3 NAG. und in weiterer Folge bis zum Bezug der Mindestsicherung ab dem 11.10.2020 die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG. Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 zum Zweck der Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte bis zum Bezug der Mindestsicherung am 11.10.2020 über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet, nahm bis dahin keinerlei Sozialleistungen in Anspruch und wies während dieser Zeit auch einen umfassenden Krankenversicherungsschutz auf.

den Bestimmungen des § 53a Abs. 2 NAG unterbricht dabei seine rund dreimonatige gesundheitsbedingte Abwesenheit im Jahr 2013 nicht die Kontinuität seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Dies führt dazu, dass er aufgrund seines mehr als fünf Jahre andauernden rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erwarb. Somit erweist sich unter Berücksichtigung des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG – demzufolge die Ausweisung nur zulässig ist, wenn der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt – die Ausweisung als nicht zulässig, zumal aus dem nunmehrigen Bezug der Mindestsicherung keine derartige Gefährdung resultiert.Wie sich anhand der vorgelegten Unterlagen und im Zuge der mündlichen Verhandlung herausstellte, erfüllte der Beschwerdeführer während des Zeitraumes 01.10.2012 bis 30.06.2020 die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. und in weiterer Folge bis zum Bezug der Mindestsicherung ab dem 11.10.2020 die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 zum Zweck der Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügte bis zum Bezug der Mindestsicherung am 11.10.2020 über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet, nahm bis dahin keinerlei Sozialleistungen in Anspruch und wies während dieser Zeit auch einen umfassenden Krankenversicherungsschutz auf.

den Bestimmungen des Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG unterbricht dabei seine rund dreimonatige gesundheitsbedingte Abwesenheit im Jahr 2013 nicht die Kontinuität seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Dies führt dazu, dass er aufgrund seines mehr als fünf Jahre andauernden rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erwarb. Somit erweist sich unter Berücksichtigung des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG – demzufolge die Ausweisung nur zulässig ist, wenn der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt – die Ausweisung als nicht zulässig, zumal aus dem nunmehrigen Bezug der Mindestsicherung keine derartige Gefährdung resultiert. Darüber hinaus erweist sich die Ausweisung jedoch auch unter dem Blickwinkel des „Fürsorgeabkommens“ als nicht zulässig. Dies aus folgenden Überlegungen: Beim Fürsorgeabkommen handelt es sich um einen - unionsrechtlichen Bestimmungen vorgehenden - unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte - hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden - darstellt. Die Gleichstellung der vom Fürsorgeabkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Art. 2 Fürsorgeabkommen. Art. 2 Abs. 1 Fürsorgeabkommen nennt jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei "aufhalten", wobei unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art. 2 Abs. 1 Fürsorgeabkommen erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149).Beim Fürsorgeabkommen handelt es sich um einen - unionsrechtlichen Bestimmungen vorgehenden - unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte - hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden - darstellt. Die Gleichstellung der vom Fürsorgeabkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Artikel 2, Fürsorgeabkommen. Artikel 2, Absatz eins, Fürsorgeabkommen nennt jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei "aufhalten", wobei unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Artikel 2, Absatz eins, Fürsorgeabkommen erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher vergleiche VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149). Sind die Voraussetzungen des Art 8 Abs. 1 des Fürsorgeabkommens erfüllt, darf die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich rechtmäßig ist, nicht mit dem Argument der Hilfsbedürftigkeit verneint werden (siehe VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149, und VwGH 09.10.2001, 97/21/0546).Sind die Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz eins, des Fürsorgeabkommens erfüllt, darf die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich rechtmäßig ist, nicht mit dem Argument der Hilfsbedürftigkeit verneint werden (siehe VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149, und VwGH 09.10.2001, 97/21/0546). Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Art 8 Abs. 1 erster Satz des Fürsorgeabkommens werden

Art 9Abs.

3 des Fürsorgeabkommens Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaats gewährt wurde, nicht berücksichtigt. Einem deutschen Staatsangehörigen darf

Art 8Abs.

1 zweiter Satz des Fürsorgeabkommens aber auch nach einem kürzeren erlaubten Aufenthalt in Österreich der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegensprechen (siehe VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149). Dieser Ausnahmetatbestand erfordert, dass objektive, einer Nachprüfung zugängliche Umstände eine Gefährdung allgemein anerkannter Interessen des Aufenthaltswerbers besorgen lassen (vgl. VwGH 17.12.1990, 90/19/0326).Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8, Absatz eins, erster Satz des Fürsorgeabkommens werden

Artikel 9

, Absatz 3, des Fürsorgeabkommens Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaats gewährt wurde, nicht berücksichtigt. Einem deutschen Staatsangehörigen darf

Artikel 8

, Absatz eins, zweiter Satz des Fürsorgeabkommens aber auch nach einem kürzeren erlaubten Aufenthalt in Österreich der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegensprechen (siehe VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0149). Dieser Ausnahmetatbestand erfordert, dass objektive, einer Nachprüfung zugängliche Umstände eine Gefährdung allgemein anerkannter Interessen des Aufenthaltswerbers besorgen lassen vergleiche VwGH 17.12.1990, 90/19/0326). Der Beschwerdeführer erfüllt infolge seines seit 01.10.2012 durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 des Fürsorgeabkommen und erweist sich die ausgesprochene Ausweisung aus diesem Grund ebenfalls als unzulässig.Der Beschwerdeführer erfüllt infolge seines seit 01.10.2012 durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes die gesetzlichen Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz eins, des Fürsorgeabkommen und erweist sich die ausgesprochene Ausweisung aus diesem Grund ebenfalls als unzulässig. Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher im Ergebnis nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit von Ausweisungen von Unionsbürgern ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit von Ausweisungen von Unionsbürgern ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2251110.1.00

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