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{'item': 'I422 2251975-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§§ 4§ 28§ 8§ 57§ 10§ 52§ 9Art. 8§ 46§ 55§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlI422 2251975-1 Spruch, I422 2251975-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 05.12.2021 trafen die Organe einer gemischten Polizeistreife im internationalen Reisezug NJ XXXX von Wien nach Venedig einen ägyptischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) an und wurde er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Nachdem der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet nicht nachweisen konnte, wurde er festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum gerbracht und über ihn die Schubhaft verhängt. Am 05.12.2021 trafen die Organe einer gemischten Polizeistreife im internationalen Reisezug NJ römisch 40 von Wien nach Venedig einen ägyptischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) an und wurde er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Nachdem der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet nicht nachweisen konnte, wurde er festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum gerbracht und über ihn die Schubhaft verhängt. Zur Überprüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde der Beschwerdeführer am 07.12.2021 von einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 09.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und erfolgte am selben Tag eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 13.12.2021 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2021 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.12.2021 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und erklärte seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 02.02.2022 erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich und fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und werden darüber hinaus nachstehende Feststellungen getroffen: Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und werden darüber hinaus nachstehende Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Araber an, spricht muttersprachlich Arabisch und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund, leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten und gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an. Er ist erwerbs- und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Al Fayoum, Ägypten geboren. Er wuchs in seinem Herkunftsstaat auf und besuchte dort neun Jahre lang die Grundschule. Er weist keine Berufsausbildung auf und war in seinem Herkunftsstaat als Trockenbauer tätig. Der Familienstand des Beschwerdeführers ist ledig und er hat keine Sorgepflichten. Er lebte bis zu seiner Ausreise in Ägypten und hält sich dort auch seine Familie – diese bestehend aus seinen Eltern, dreier Schwestern und zweier Brüder – auf. Zu seiner Familie steht der Beschwerdeführer gegenwärtig in keinem aufrechten Kontakt. Der Beschwerdeführer fasste den Entschluss zur Ausreise im Sommer des Jahres
  3. Die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat erfolgte am 03.08.
  4. Er reiste legal aus und flog von Ägypten aus in die Vereinigten Arabischen Emirate und von dort aus weiter in die Türkei. Nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei reiste der Beschwerdeführer von dort aus über eine ihm unbekannte Route und unter Umgehen der Grenzkontrollen spätestens am 07.12.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. In Österreich stellte er am 09.12.2021 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Es hält sich seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und befindet sich in Schubhaft. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Eine private Anbindung des Beschwerdeführers zu Österreich ist ebenfalls nicht gegeben und liegt auch keinerlei integrative Verfestigung in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht vor. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zum Ausreisemotiv des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer unterliegt in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung. Seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat begründete der Beschwerdeführer ausschließlich mit wirtschaftlichen Überlegungen. 1.
  6. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist möglich und zumutbar und führt nicht dazu, dass er dort in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm zumutbar wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sich bei seiner Familie seine Unterkunft zu nehmen, am Erwerbsleben teilzunehmen und sich daraus sein Einkommen zu sichern und sein Leben in seinem Herkunftsstaat wieder fortzuführen. Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 1.
  7. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der aktuellen Lage in Ägypten sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 04.01.2022 getroffenen Feststellungen keine Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind auch keine maßgeblichen Änderungen der Lage bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Hinblick auf die Ausreisemotive stellt sich die Situation in Ägypten im Wesentlichen wie folgt dar: Sicherheitslage: Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vgl. MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vgl. MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021).Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vergleiche MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vergleiche MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021). Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021).Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021). Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020).Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020). Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020).Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vergleiche MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vergleiche OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020). Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021).Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vergleiche ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021). Es kommt gelegentlich zu Attentaten in den Großstädten (ÖB 25.11.2020). In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020).In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vergleiche ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020). Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vgl. RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020).Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vergleiche RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020). Wehrdienst und Rekrutierungen: Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt zwischen 18-36 Monate, gefolgt von einer neunjährigen Reserveverpflichtung. Die freiwillige Einberufung ist ab 15 Jahren

(2017)möglich (CIA 17.12.2020). Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist, sie erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. Wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten werden häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des „Freikaufs“ ist auszugehen. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft (AA 13.6.2020). Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 11.3.2020). Grundversorgung und Wirtschaft: Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 13.6.2020). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 13.6.2020). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 13.6.2020). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vgl. USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020).Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vergleiche USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 13.6.2020). Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vgl. WKO 9.2019).Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vergleiche WKO 9.2019). Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt (GIZ 11.2020c). Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurück bleiben (GIZ 11.2020c). Die Armutsquote
(2019)ist auf ca. 32,5 % gestiegen (die höchste seit 2000). Rund 8,6 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 11.2020c). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 9.2020). Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018/2019 konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020).Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018 aus 2019, konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020). Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019/2020 konnte trotz COVID-19 im
  1. Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020).Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019 aus 2020, konnte trotz COVID-19 im
  2. Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020). Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist die offizielle Arbeitslosenrate zum Ende des
  3. Quartals 2020 auf 9,6 % gestiegen; von 7,5 % zum selben Zeitpunkt im Jahr zuvor bzw. 7,7 % zum Ende des
  4. Quartals 2020 (AN 17.8.2020). Zum Ende des
  5. Quartals 2020 ist die Arbeitslosenrate auf 7,3 % gesunken, wobei die Arbeitslosenrate unter Männern bei 5,8 % und bei Frauen bei 15,2 % lag (ET 15.12.2020). Rückkehr: Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 13.6.2020). Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten und ihre Familienangehörigen ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Der ägyptische Staat stellt Nachforschungen zu exilpolitischen Aktivitäten im Ausland und daran beteiligten Personen an. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z.B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen, und nach Rückkehr u.U. zu Festsetzungen durch die Sicherheitsbehörden führen (AA 13.6.2020). Alle ein- oder ausreisende Personen (Ägypter und Ausländer gleichermaßen) werden mit dem nationalen Fahndungsbestand abgeglichen. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage einer ägyptischen ID oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokumentes (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 13.6.2020). IOM betreibt seit 1991 ein Regionalbüro in Kairo und führt eine Vielzahl von Unterstützungsprojekten für Migranten und Rückkehrer durch (AA 13.6.2020). Unter Anderem gibt es finanzielle Unterstützungsleistungen für Rückkehrer beispielsweise bei Firmengründungen. Die Hilfe für unbegleitete Migrantenkinder (UMCs), die alleine das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überquerten, wird ausgeweitet. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei Rückkehr und Reintegration im Mittelpunkt steht (IOM o.D.). Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vgl. USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021).Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vergleiche USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021). 1.
  6. Zur COVID-19-Situation: Mit Stand 23.02.2022 verzeichnete Ägypten laut WHO 471.460 bestätigte COVID-19 Fälle, 2.003 Neuerkrankungen im Vergleich zum Vortag sowie insgesamt 23.806 Todesfälle. Mit der Impfung der Bevölkerung wurde bereits begonnen und wurden 69,3 Millionen Impfdosen verabreicht.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde im Zuge des Schubhaftverfahrens vom 07.12.2021 zu Zl. XXXX , der Erstbefragung des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.12.2021 und seiner niederschriftlichen Angaben durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde vom 13.12.2021 zu Zl. XXXX , der Ausführungen im bekämpften Bescheid vom 04.01.2022 und den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 02.02.
  9. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde im Zuge des Schubhaftverfahrens vom 07.12.2021 zu Zl. römisch 40 , der Erstbefragung des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.12.2021 und seiner niederschriftlichen Angaben durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde vom 13.12.2021 zu Zl. römisch 40 , der Ausführungen im bekämpften Bescheid vom 04.01.2022 und den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 02.02.
  10. Ergänzend wurden Auszüge des zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt. Zudem wurde Einsicht auf die Webseite der World Health Organization (WHO) genommen. 2.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, im Besonderen seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Volksgruppen-, Sprach- und Glaubenszugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.12.2021 und der belangten Behörde vom 07.12.2021 und vom 13.12.
  12. Aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers erweist sich seine Identität als abschließend geklärt. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf den glaubhaften und im gesamten Administrativverfahren gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. So bestätigte er in der Einvernahme vom 07.12.2021, dass er gesund sei und dass er an keinen chronischen Erkrankungen oder einer Immunschwäche leide. In der Erstbefragung vom 09.12.2021 als auch in der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vom 13.12.2021 durch die belangte Behörde bestätigte er, dass er körperlich und geistig in der Lage sei den jeweiligen Einvernahmen zu folgen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.12.2021 bejahte er zudem die Frage, ob er gesund sei und verneinte er die Frage nach der Einnahme von Medikamenten. Dass der Beschwerdeführer keiner COVID-19-Risikogruppe angehört, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Aus der Zusammenschau seines Alters und seines Gesundheitszustandes, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten sowie aus seinen eigenen Angaben resultiert die Feststellung seiner Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, zu seinen Lebens- und Berufsumständen in seinem Herkunftsstaat und zu seiner Schulschulbildung basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner Erstbefragung vom 09.12.2021 und vor der belangten Behörde vom 07.12.2021 sowie vom 13.12.
  13. Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 07.12.2021 zu seinem Familienstand. Diese Angaben verblieben auch in der Einvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde unverändert. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 09.12.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine neunjährige Schulausbildung, jedoch keinerlei Berufsausbildung aufweise. Als zuletzt ausgeübten Beruf gab der Beschwerdeführer Hilfsarbeiter an. Vor der belangten Behörde bestätigte der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Angaben und konkretisierte diese dahingehend, dass er in Ägypten als Trockenbauer gearbeitet habe. In seinem Herkunftsort sei er obdachlos gewesen. Gleichlautend waren auch die Angaben zu seinen familiären Anbindungen in seinem Herkunftsstaat. So brachte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 07.12.2021 vor, dass seine Eltern, seine drei Schwestern und auch seine beiden Brüder in Ägypten leben und seine drei Schwestern bereits verheiratet seien. Diese Angaben hielt er auch bei der Erstbefragung vom 09.12.2021 aufrecht und bestätigte er, dass „alle“ in Ägypten leben. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.12.2021 brachte er dahingehend vor, dass sich alle seine Familienmitglieder in Ägypten aufhalten und sie in Al Fayoum leben. Sein Vater sei momentan in Haft. Wo seine Mutter und seine Brüder leben, wisse er nicht. Seine drei Schwestern seien alle drei verheiratet und leben diese bei ihren Ehemännern. Auf die Frage, ob er mit seinen Familienangehörigen in Ägypten in Kontakt stehe, verneinte der Beschwerdeführer dies mit „momentan nicht.“ Auf die weitere Frage der einvernehmenden Beamtin, woran dies liege, begründete er dies damit, dass er seinen Familienangehörigen nichts Positives zu berichten habe und er sie deswegen nicht anrufe. Auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 07.12.2021 und im Erstbefragungsprotokoll vom 09.12.2021 gründen die Feststellungen zum Entschluss seiner Ausreise – demzufolge er vor rund sechs Monaten den Entschluss zur Auseise gefasst habe – und bestätigte er zudem selbst, dass er am 03.08.2021 legal mit dem Flugzeug in die Vereinigten Arabischen Emirate ausgereist sei. Diese Angaben decken sich auch mit den Eintragungen im vorliegenden Reisepass. Aus seinen Ausführungen in der Erstbefragung vom 09.12.2021 ergeben sich die Feststellungen zu seiner Reiseroute. Im Zuge seiner Einvrnahme vom 07.12.2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass er „vor ca. drei Tagen“ nach Österreich eingereist sei. Aus dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Erstbefragungsprotokoll resultiert zudem die Feststellung zu seiner Antragsstellung im Bundesgebiet. Dass sich der Beschwerdeführer seither im Bundesgebiet aufhält, gründet auf der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und der daraus resultierenden Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit 15.12.2021 durchgehend in Schubhaft im Anhaltezentrum Vordernberg befindet. Bei seinen Ausführungen vor der belangten Behörde vom 07.12.2021 und vom 13.12.2021 verneinte der Beschwerdeführer die Fragen nach in Österreich aufhältigen Verwandten bzw. nach privaten Anbindungen in Österreich. Ebenso verneinte er die Frage, ob Verwandte von ihm außerhalb Ägyptens leben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private Anbindungen verfügt und auch keine integrative Verfestigung in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht vorliegt, ergibt sich zudem aus seinem äußerst kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet von lediglich rund drei Monaten und aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. In diesen verneinte er auch die Frage nach dem Vorliegen von besonderen familiären oder privaten Bindungen. Ebenso gründet auf einem aktuellen Auszug des AJ-Web, dass der Beschwerdeführer in Österreich niemals berufstätig war. Dahingehend wurde im Beschwerdeschriftsatz kein anderslautendes Vorbringen erstattet, sodass keine anderslautenden Feststellungen zu treffen waren. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ist die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers belegt. 2.
  14. Zum Ausreisemotiv des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Person keinerlei Bedrohungs- und Verfolgungsgründe vorgebracht und er seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen bzw. der Perspektive nach einer besseren beruflichen Zukunft verlassen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben im Rahmen seines Administrativverfahrens. So gab er bei der im Zuge seines Schubhaftverfahrens durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vom 07.12.2021 auf die Frage nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet an, dass er nach Italien habe wollen. Sie seien arm, haben kein Geld und auch kein Haus. Sein Vater sei im Gefängnis und seine Mutter krank. Er sei der Einzige der sich um sie kümmern könne. Auf die weitere Frage, weshalb er nach Italien wolle, vermeinte der Beschwerdeführer, dass seine Familie arme Leute seien er dort arbeiten und dadurch die Schulden seines Vaters begleichen habe wollen. Auf die zusätzliche Frage, weswegen er aus Ägypten ausgereist sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern sehr arm seien und sie kein Geld haben. Er wolle arbeiten, er wolle Geld sparen und für sie ein Haus bauen, damit sie darin leben können. Das ausschließliche Vorliegen wirtschaftlicher Ausreisemotive bestätigt sich in weiterer Folge auch aus seinen Angaben in seiner Erstbefragung im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens vom 09.12.
  15. Hierbei gab er auf die Frage, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe an, dass sein Vater krank sei. Er sei der älteste Sohn von ihm und habe deshalb das Land verlassen. Er wolle in Europa arbeiten und dadurch seine Familie versorgen. Dies seien all seine Fluchtgründe und habe er keine weiteren Gründe für seine Asylantragstellung. Auf die weitere Frage, was er im Fall einer Rückkehr befürchte, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er seine Familie nicht ernähren könne. Auch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 13.12.2021 brachte der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Überlegungen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat vor. So bejahte er die Frage, ob er sich an seine bisherigen Angaben im Zuge der Erstbefragung erinnern könne. Auf Nachfragen der einvernehmenden Beamtin bestätigte der Beschwerdeführer, dass diese der Wahrheit entsprochen haben. Die Frage, ob er die bisher erwähnten Fluchtgründe aufrecht halten wolle, bejahte der Beschwerdeführer ebenfalls und vermeinte, dass alles gleichgeblieben sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer erneut die Möglichkeit zur Darlegung jener Gründe eingeräumt, weswegen er in Österreich um internationalen Schutz ansuche. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er hier arbeiten und die Schulden seiner Familie begleichen wolle. Er wolle nach Italien gehen und dort arbeiten. Sein Vater habe die Mitgift für seine Schwestern bezahlen müssen und seien dadurch die Schulden zusammengekommen. Er bestätigte, dass er ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Das Vorliegen weiterer, sonstiger Gründe verneinte der Beschwerdeführer. Er wünsche sich einfach nur, dass er die Schulden begleichen könne und dass seine Mutter ein Dach über den Kopf habe. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer erneut, dass er alle Fluchtgründe genannt und er darüber hinaus keine weiteren Gründe für seine Ausreise habe. Die weitere Frage nach dem Vorliegen persönlicher Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden oder der Polizei verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie die Frage, ob er in Ägypten vorbestraft sei. Wegen seiner Ausreise befürchte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr allerdings Probleme mit der Polizei. Zudem müsste er zum Militär. Dass den Beschwerdeführer jedoch deswegen im Fall einer Rückkehr Probleme erwarte, erachtet das erkennende Gericht – wie zuvor bereits die belangte Behörde – als nicht glaubhaft. Dies vor allem unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss und allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, nicht genügen (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233). Dass den Beschwerdeführer jedoch deswegen im Fall einer Rückkehr Probleme erwarte, erachtet das erkennende Gericht – wie zuvor bereits die belangte Behörde – als nicht glaubhaft. Dies vor allem unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss und allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, nicht genügen vergleiche VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233). Gegen die Glaubhaftigkeit einer Bedrohung durch die heimatstaatlichen Behörden spricht zunächst der Umstand, dass dem Beschwerdeführer trotz des nicht abgeleisteten Militärdienstes eine legale Ausreise aus seinem Herkunftsstaat möglich war. Zudem verneinte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.12.2021 zuvor noch diametral, dass er seitens seiner heimatstaatlichen Behörden oder Polizei keinerlei Bedrohungen zu befürchten habe. Ebensowenig vermochte der Beschwerdeführer auf Nachfragen der einvernehmenden Beamtin nachvollziehbar und schlüssig darlegen, inwiefern er aufgrund seiner Ausreise mit Problemen zu rechnen habe. Auf den diesbezüglichen Vorhalt der einvernehmenden Beamtin, weshalb in Hinblick auf den verpflichtenden Militärdienst dies bei ihm zu Problemen führe, vermeinte der Beschwerdeführer lediglich allgemein gehalten, dass er nicht zurückwolle und verwies erneut auf seine wirtschaftlichen Überlegungen, nämlich, dass er arbeiten und die Schulden seines Vaters begleichen wolle. Auf weiteres Nachfragen, was ihn im Falle einer Rückkehr am Flughafen Kairo erwarte, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er sicherlich von der Polizei geschlagen und misshandelt werde. Auf die weitere Frage, weshalb die Polizei dies tun solle, begründete der Beschwerdeführer dies lediglich damit, dass generell jeder Mensch in Ägypten schlecht behandelt werde. Im Lichte der vorzitierten Judikatur vermochte der Beschwerdeführer allerdings mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen nicht glaubhaft darlegen, weshalb er im Falle einer Rückkehr mit einer konkreten Bedrohung seitens der heimatstaatlichen Behörden zu rechnen habe. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde ist mit den allgemeinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – wonach die belangte Behörde eine unzureichende und keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen habe und sie undeutlich sowie mit rechtlichen Erwägungen vermengt sei und sie darüber hinaus den Anforderungen des § 60 AVG nicht entspreche – nicht substantiiert entgegengetreten worden.Der Beweiswürdigung der belangten Behörde ist mit den allgemeinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – wonach die belangte Behörde eine unzureichende und keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen habe und sie undeutlich sowie mit rechtlichen Erwägungen vermengt sei und sie darüber hinaus den Anforderungen des Paragraph 60, AVG nicht entspreche – nicht substantiiert entgegengetreten worden. Zudem unterliegt das erstmals im Beschwerdeschriftsatz getätigte Vorbringen – wonach der Beschwerdeführer seine politische Überzeugung bei seiner Teilnahme an den Protesten im Jahr 2011 zur Schau gestellt habe, sich seine politische Einstellung seither vertieft habe und er ein überzeugter Gegner des autoritären ägyptischen Regimes sei und er deshalb regelmäßig Repressalien erfahren habe und davon auszugehen sei, dass sich die Verfolgungen des Beschwerdeführers intensivieren – dem Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG.Zudem unterliegt das erstmals im Beschwerdeschriftsatz getätigte Vorbringen – wonach der Beschwerdeführer seine politische Überzeugung bei seiner Teilnahme an den Protesten im Jahr 2011 zur Schau gestellt habe, sich seine politische Einstellung seither vertieft habe und er ein überzeugter Gegner des autoritären ägyptischen Regimes sei und er deshalb regelmäßig Repressalien erfahren habe und davon auszugehen sei, dass sich die Verfolgungen des Beschwerdeführers intensivieren – dem Neuerungsverbot nach Paragraph 20, BFA-VG. 2.
  16. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ist in jung und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und war in seinem Herkunftsstaat beruflich als Trockenbauer erwerbstätig und bislang imstande seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im August 2021 verlassen und ist infolge der kurzen Zeit nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers auszugehen. Er wuchs in seinem Herkunftsstaat auf, wurde dort hauptsozialisiert, spricht muttersprachlich Arabisch. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an sein bisheriges Leben in seinem Herkunftsstaat anknüpfen kann. Aus den vorgenannten Überlegungen leitet sich somit die Feststellung zur Sicherung seiner Existenz und Grundversorgung im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten ab. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe sind der offiziellen Webseite der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (https://returnfromaustria.at/) entnommen. 2.
  17. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemeinanerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderberichte wurde mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 07.12.2021 erörtert und wurde ihm dabei auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Hievon nahm der Beschwerdeführer mit den Worten: „Das Leben in Ägypten ist sehr schlecht. Wir haben kein Geld. Mein Wunsch ist nach Italien zu gehen. Ich will meinen Vater zu helfen.“ explizit Gebrauch. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.12.2021 wurden die Länderberichte erneut mit dem Beschwerdeführer erörtert. Von der Möglichkeit der Ausfolgung der Länderberichte und der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme nahm der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme keinen Gebrauch. Ebenso nahm er von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten keinen Gebrauch. Sofern im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass in Hinblick auf die Länderberichte das Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden sei, bleibt anzumerken, dass letztlich mit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides und somit auch zu den Länderberichten zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen ist, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2018/19/0685).Sofern im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass in Hinblick auf die Länderberichte das Parteiengehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden sei, bleibt anzumerken, dass letztlich mit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides und somit auch zu den Länderberichten zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen ist, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2018/19/0685). Sofern im Beschwerdeschriftsatz zudem vorgebracht wird, wonach die Länderberichte nicht vollständig, teilweise unrichtig seien und sie lediglich allgemein Aussagen über die Ägypten beinhalten und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer auseinandersetzen und sie überdies veraltet seien – ohne den Quellen und dem Inhalt der Länderberichte auch nur rudimentär substantiiert entgegengetreten – so wird darauf hingewiesen, dass das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten mit Stand 01.02.2021 nach wie vor die aktuell gültige Fassung darstellt und eine wie auch immer geartete, entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Lage in Ägypten weder dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht noch in der Beschwerde behauptet wurde. (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145). Sofern im Beschwerdeschriftsatz zudem vorgebracht wird, wonach die Länderberichte nicht vollständig, teilweise unrichtig seien und sie lediglich allgemein Aussagen über die Ägypten beinhalten und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer auseinandersetzen und sie überdies veraltet seien – ohne den Quellen und dem Inhalt der Länderberichte auch nur rudimentär substantiiert entgegengetreten – so wird darauf hingewiesen, dass das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten mit Stand 01.02.2021 nach wie vor die aktuell gültige Fassung darstellt und eine wie auch immer geartete, entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Lage in Ägypten weder dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht noch in der Beschwerde behauptet wurde. vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145). 2.
  18. Zur COVID-19-Situation: Die COVID-19-Daten zu Ägypten entstammen dem Dashboard der Website der WHO (https://covid19.who.int/region/emro/country/eg [Stand 23.02.2022]).
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  20. Zur Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  21. Zur Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. dargelegt, fußt die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat rein auf wirtschaftlichen Überlegungen. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. dargelegt, fußt die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat rein auf wirtschaftlichen Überlegungen. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Absolvierung seines Militärdienstes aus Ägypten ausgereist ist und er deswegen im Falle einer Rückkehr mit Problemen rechne, vermag im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen. Diesbezüglich wäre im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine auf wegen seiner Ausreise bzw. den Gründen der Wehrdienstverweigerung resultierende erheblichere Benachteiligung bzw. Intensität der Bestrafung notwendig, die in dieser Form vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Absolvierung seines Militärdienstes aus Ägypten ausgereist ist und er deswegen im Falle einer Rückkehr mit Problemen rechne, vermag im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen. Diesbezüglich wäre im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine auf wegen seiner Ausreise bzw. den Gründen der Wehrdienstverweigerung resultierende erheblichere Benachteiligung bzw. Intensität der Bestrafung notwendig, die in dieser Form vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht vergleiche VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Der Beschwerdeführer machte im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Ägypten keinerlei gegen seine Person gerichteten Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen geltend bzw. erwiesen sich die Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft, weswegen sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig negativ entschieden wurde. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer jung und gesund. Er gehört nicht zur Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Auch die offiziellen Zahlen der an COVID-19-Erkrankten in Ägypten zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den Beschwerdeführer auf.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer jung und gesund. Er gehört nicht zur Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Auch die offiziellen Zahlen der an COVID-19-Erkrankten in Ägypten zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den Beschwerdeführer auf. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann und ergaben sich aus seinen Ausführungen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er zwingend auf eine regelmäßige medizinische Behandlung angewiesen ist. Des Weiteren kann – ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Ägypten beschönigen zu wollen – nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein volljähriger, arbeits- und erwerbsfähiger Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung als Trockenbauer verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen wird können. Für eine derartige Existenzgefährdung ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, aber auch aus den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte. Bisher war der Beschwerdeführer imstande sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich seine Existenz zu sichern. Er weist mit seinen nach wie vor in Ägypten aufhältigen Eltern und Geschwistern über ein familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat auf, was ihm die Anknüpfung an seine bisherige Existenz bzw. den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtert. Zudem reicht nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196).Zudem reicht nach der ständigen Judikatur des VwGH eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196). Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht ergeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht ergeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, weshalb sich die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt hat. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, weshalb sich die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt hat. In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Aufenthaltstitel auf Grundlage des § 55 AsylG 2005 wegen zu erteilen ist.In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Aufenthaltstitel auf Grundlage des Paragraph 55, AsylG 2005 wegen zu erteilen ist. Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093). Der Beschwerdeführer hält sich seit rund drei Monaten im Bundesgebiet auf und fußt die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf der Grundlage seines gegenständlichen Asylverfahrens. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich und machte er ein solches auch nicht geltend. Angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer ist ebenso wenig von einer integrativen Verfestigung auszugehen bzw. wurde derartiges ebenfalls nicht behauptet. Berücksichtigt wird auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, welche wertneutral zu berücksichtigen ist.Der Beschwerdeführer hält sich seit rund drei Monaten im Bundesgebiet auf und fußt die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf der Grundlage seines gegenständlichen Asylverfahrens. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich und machte er ein solches auch nicht geltend. Angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer ist ebenso wenig von einer integrativen Verfestigung auszugehen bzw. wurde derartiges ebenfalls nicht behauptet. Berücksichtigt wird auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, welche wertneutral zu berücksichtigen ist. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dieses beinhaltet das öffentliche Interesse an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dieses beinhaltet das öffentliche Interesse an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Anhand der vorangegangenen Ausführungen und der diesbezüglichen Judikatur kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt – wie umseits unter Punkt 3.2. ausgeführt – aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt – wie umseits unter Punkt 3.2. ausgeführt – aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde war daher somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082; u.a.).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082; u.a.). Da – wie umseits unter Punkt II.3.

  1. und Punkt II.3.
  2. ausgeführt – keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der zuvor zitierten Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen.Da – wie umseits unter Punkt römisch zwei.3.
  3. und Punkt römisch zwei.3.
  4. ausgeführt – keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der zuvor zitierten Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Die Abschiebung ist somit nicht unzulässig, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt und auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegensteht. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1a FPG besteht ua. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 BFA-VG erfolgt ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht ua. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist.

§ 18Abs.

1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Ziffer4).

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Ziffer4). Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im vorliegenden begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Ägypten lediglich mit wirtschaftlichen Überlegungen, weswegen die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG somit zu Recht zur Anwendung brachte.Im vorliegenden begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Ägypten lediglich mit wirtschaftlichen Überlegungen, weswegen die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG somit zu Recht zur Anwendung brachte. Wie bereits umseits erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt – wie umseits ebenfalls bereits ausgeführt – einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des angefochtenen Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG gegeben.Wie bereits umseits erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt – wie umseits ebenfalls bereits ausgeführt – einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des angefochtenen Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben. Zu Recht hat daher die belangte Behörde die Bestimmungen des § 55 Abs. 1a FPG sowie des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG zur Anwendung gebracht und erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Zu Recht hat daher die belangte Behörde die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG sowie des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG zur Anwendung gebracht und erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa drei Monat liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe erwies sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, als unsubstantiiert bzw. unterliegt dem Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, die einer mündlichen Erörterung bedurft hätten und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa drei Monat liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe erwies sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, als unsubstantiiert bzw. unterliegt dem Neuerungsverbot nach Paragraph 20, BFA-VG. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, die einer mündlichen Erörterung bedurft hätten und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung in Bezug auf wirtschaftliche Fluchtmotive von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung in Bezug auf wirtschaftliche Fluchtmotive von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2251975.1.00

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