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{'item': 'L514 2211118-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlL514 2211118-1 Spruch, L514 2211116-1/32E L514 2211115-1/36E L514 2211117-1/34E L514 2211118-1/35E L514 2211119-1

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der bekämpften Bescheide

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer XXXX , ein irakischer Staatsangehöriger, reisten illegal mit seinem minderjährigen Sohn XXXX in Österreich ein, wo sie am XXXX 2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Hiezu wurden sie am 17.09.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  2. Der Beschwerdeführer römisch 40 , ein irakischer Staatsangehöriger, reisten illegal mit seinem minderjährigen Sohn römisch 40 in Österreich ein, wo sie am römisch 40 2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Hiezu wurden sie am 17.09.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im XXXX 2018 reiste die Ehegattin des XXXX mit ihren minderjährigen Söhnen XXXX , XXXX und XXXX ebenfalls nach Österreich, wo sie am XXXX 2018 in weiterer Folge auch Anträge auf internationalen Schutz stellten. Deren Erstbefragungen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes fanden jeweils am selben Tag statt.Im römisch 40 2018 reiste die Ehegattin des römisch 40 mit ihren minderjährigen Söhnen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ebenfalls nach Österreich, wo sie am römisch 40 2018 in weiterer Folge auch Anträge auf internationalen Schutz stellten. Deren Erstbefragungen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes fanden jeweils am selben Tag statt. Für den am XXXX im Bundesgebiet geborenen Beschwerdeführer XXXX wurde am XXXX 2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Für den am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen Beschwerdeführer römisch 40 wurde am römisch 40 2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 21.11.2017 bzw am 24.10.2018 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führten sie im Rahmen der Befragung aus, dass es Probleme mit den irakischen Milizen gegeben habe. Aus Angst hätten sie das Land verlassen.
  3. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheiden des BFA vom 09.11.2018 sowie vom 21.12.2020, Zlen. 1087609808-151347995, 1172300203-180752198, 1172300802-180752201, 1172300704-180752210, 1087609906-151347958, 1172301004-180752228 und 1270686409-201088715-RD Steiermark, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden wider die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheiden des BFA vom 09.11.2018 sowie vom 21.12.2020, Zlen. 1087609808-151347995, 1172300203-180752198, 1172300802-180752201, 1172300704-180752210, 1087609906-151347958, 1172301004-180752228 und 1270686409-201088715-RD Steiermark, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden wider die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer ob der Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten nicht glaubwürdig sei. Auch eine Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat könne nicht wahrgenommen werden. Das BFA hielt auch fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, keine Hinweise gefunden werden konnten, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Das BFA hielt auch fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen, keine Hinweise gefunden werden konnten, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2018 sowie vom 21.12.2020 wurde den Beschwerdeführern

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2018 sowie vom 21.12.2020 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.

  1. Gegen die den Beschwerdeführern ordnungsgemäß zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz des Vertreters der Beschwerdeführer vom 10.12.2018 und vom 21.01.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlungen wurden mit Schriftsätzen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer zahlreiche integrationsbegründende Unterlagen in Vorlage gebracht. Am 02.07.2021 und am 22.02.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer und ihres rechtsfreundlichen Vertreters durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, die der Antragstellung zugrundeliegenden Umstände neuerlich umfassend darzulegen. Weiters wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2022 und nach Rücksprache mit den Beschwerdeführern wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerden zu den Spruchpunkten I., II. und III. der bekämpften Bescheide zurückgezogen.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2022 und nach Rücksprache mit den Beschwerdeführern wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der bekämpften Bescheide zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
  4. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1.

  1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.1.
  2. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.). 1.
  3. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt I., II. und III. der bekämpften Bescheide gerichtet ist, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. 1.
  4. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der bekämpften Bescheide gerichtet ist, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt I., II. und III. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2022 sind daher die gegenständlichen Verfahren einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2022 sind daher die gegenständlichen Verfahren einzustellen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L514.2211118.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.