RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW116 2195935-1 Spruch, W116 2195935-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, am 28.03.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, am 28.03.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag der mj. Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 20.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Verwaltungsakten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt (eingelangt am 22.05.2018).
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 20.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Verwaltungsakten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt (eingelangt am 22.05.2018).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 06.07.2018 wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 24.09.2019, E 3421/2018-13, auf und übermittelte die Verfahrensakten zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 06.07.2018 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 24.09.2019, E 3421/2018-13, auf und übermittelte die Verfahrensakten zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2022 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit für den 25.02.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden.
- Mit schriftlicher Eingabe vom 24.02.2022 (eingelangt am gleichen Tag per ERV) teilten die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin über ihren bevollmächtigten rechtlichen Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 23.03.2018, Zl. 1177617101-171420323, zurückgezogen werde, weil der Beschwerdeführerin mit Bescheid des BFA vom 26.11.2021, Zl 11776171101-211614746 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Eine Kopie des Bescheides wurde als Beilage übermittelt.
- Mit schriftlicher Eingabe vom 24.02.2022 (eingelangt am gleichen Tag per ERV) teilten die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin über ihren bevollmächtigten rechtlichen Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 23.03.2018, Zl. 1177617101-171420323, zurückgezogen werde, weil der Beschwerdeführerin mit Bescheid des BFA vom 26.11.2021, Zl 11776171101-211614746 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Eine Kopie des Bescheides wurde als Beilage übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin haben in dem über ihren rechtlichen Vertreter eingebrachten Schriftsatz vom 24.02.2022 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass die Beschwerde gegen den obengenannten Bescheid des BFA vom 23.03.2018 zurückgezogen wird.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage und dabei insbesondere aus den diesbezüglich unmissverständlichen Ausführungen der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 24.02.
- Der Schriftsatz wurde vom bevollmächtigten rechtlichen Vertreter über ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens oder an seinem Inhalt zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung eines Verfahrens hat daher mit Beschluss zu erfolgen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Einstellung eines Verfahrens hat daher mit Beschluss zu erfolgen. Zu A) § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat. Die Zurückziehung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Die Zurückziehung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde lässt keine Zweifel in diese Richtung offen.Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde lässt keine Zweifel in diese Richtung offen. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist in beschwerdegegenständlicher Angelegenheit das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der damit einhergehenden Klaglosstellung war das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2195935.1.00