G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter (GZ W119 2189558) und der damals minderjährigen Schwester (GZ W 119 2189561) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, in Kuwait geboren und ledig zu sein sowie der sunnitischen Religion und der arabischen Volksgruppe anzugehören. Zuletzt habe er in einem Zelt zwischen Kuwait und dem Irak gelebt. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, das Zelt, in dem er geboren worden sei, stehe auf Staatsgrund und deshalb wären sie von dort vertrieben worden. Mehr wisse er nicht darüber. Auch seine Mutter erklärte hierzu, ein unbekannter Mann sei eines Tages in ihr Zelt gekommen und habe sie und ihre Kinder mitgenommen. Sie könne nicht sagen warum, er hätte sie einfach gezwungen. Sie habe nur gehört, dass sie auf einem staatlichen Grund lebe und deshalb ihr Land verlassen müsse. Am 30.6.2017 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen zunächst, es sei bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden, sie hätte aber aus Angst nicht alles angegeben. Man habe sie vergewaltigt und den Beschwerdeführer verhaftet. Mitte 2014 hätten einige junge Leute demonstriert und die Polizei in Kuwait den Beschwerdeführer beschuldigt, dabei gewesen zu sein. Als sie auf ihn eingeschlagen hätten, hätten sie ihm einen seiner Zeigefinger und ihr den kleinen Finger der rechten Hand gebrochen. Der Beschwerdeführer sei dann für sechs Monate inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer habe damals zum ersten Mal Kontakt mit der Polizei gehabt. Ein namentlich genannter Freund ihres Mannes habe ihnen dann geholfen. Der Beschwerdeführer sei im Gefängnis krank geworden und dann entlassen worden, man hätte ihn im Gefängnis geschlagen. Die Polizei sei erneut gekommen und habe ihn wieder inhaftieren wollen. Er sei ein ganzes Jahr lang nicht mehr aus dem Haus gegangen, der Freund der Familie habe auf ihn aufgepasst und ihn immer versteckt, wenn die Polizei gekommen sei. Wie oft sie nach der Entlassung des Beschwerdeführers aufgesucht worden wären, wisse seine Mutter nicht, aber sehr regelmäßig. 2016 hätten sie das Land verlassen. Dass sie von ihrer nunmehrigen Fluchtgeschichte im Rahmen ihrer Erstbefragung nichts erwähnt habe, begründete die Mutter des Beschwerdeführers damit, dass sie Angst und nicht gewusst habe, was auf sie zukomme. Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte ausdrücklich, sie hätten alle dieselben Fluchtgründe. In der Folge wurde sie aufgefordert, die Verhaftung ihres Sohnes – des Beschwerdeführers - konkret und lebensnah zu schildern und gab an, die Polizisten seien mit einem blauen Gewand bekleidet gekommen und hätten ihrem Sohn gleich vorgeworfen, für die Flyer verantwortlich zu sein. Dann hätten sie auf ihn eingeschlagen und ihn mitgenommen. Die Uhrzeit wisse sie nicht, zwei Polizisten seien reingekommen und noch welche draußen gewesen, wie viele wisse sie nicht. Dass sie die Anzahl nicht kenne, obwohl sie mit hinausgegangen sei, begründete sie damit, es wären viele gewesen. Sie hätten nicht nur ihren Sohn mitgenommen, sondern sämtliche jungen Männer aus der Ortschaft und es habe sich nicht nur um ein Polizeiauto gehandelt. Manche der jungen Männer seien mit ihrem Sohn entlassen worden, andere nicht. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag einvernommen und betonte dabei im Wesentlichen, sein Leben lang - von Geburt bis zur Ausreise - in einem Stoffzelt in XXXX gelebt zu haben. Vorgehalten, seine Mutter habe angegeben, dass sie in einer Strohhütte gewohnt hätten, antwortete er, bei einem Freund des Vaters, es hätte sich aber auch um ein Zelt gehandelt. Sie wären nach der Vertreibung durch die Polizei in ein Zelt auf dem Grund des Freundes ihres Vaters gezogen. Dies sei vermutlich 2015 gewesen, er glaube, nach seiner Verhaftung. Die Polizei hätte ihn wieder inhaftierten wollen, aber er sei krank gewesen. Inhaftiert worden wäre er im Juni 2014 und zwar für sechs Monate. Nach seiner Entlassung habe seine Mutter gesehen, dass die Polizei sie immer wieder aufgesucht hätte, weshalb ihnen der Freund des Vaters geholfen habe und sie bei ihm in einem Zelt gelebt hätten. Wenn die Polizei gekommen sei, habe dieser ihn versteckt.Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag einvernommen und betonte dabei im Wesentlichen, sein Leben lang - von Geburt bis zur Ausreise - in einem Stoffzelt in römisch 40 gelebt zu haben. Vorgehalten, seine Mutter habe angegeben, dass sie in einer Strohhütte gewohnt hätten, antwortete er, bei einem Freund des Vaters, es hätte sich aber auch um ein Zelt gehandelt. Sie wären nach der Vertreibung durch die Polizei in ein Zelt auf dem Grund des Freundes ihres Vaters gezogen. Dies sei vermutlich 2015 gewesen, er glaube, nach seiner Verhaftung. Die Polizei hätte ihn wieder inhaftierten wollen, aber er sei krank gewesen. Inhaftiert worden wäre er im Juni 2014 und zwar für sechs Monate. Nach seiner Entlassung habe seine Mutter gesehen, dass die Polizei sie immer wieder aufgesucht hätte, weshalb ihnen der Freund des Vaters geholfen habe und sie bei ihm in einem Zelt gelebt hätten. Wenn die Polizei gekommen sei, habe dieser ihn versteckt. Auch sei er schikaniert und von politischen Aktivisten angesprochen worden. Man hätte ihn damit konfrontiert, dass er sich nicht an die religiösen Ansichten halte, er habe gelernt, wie man tätowiere. Jedes Mal wenn er an ihnen vorbeigegangen sei, hätten sie ihre Kommentare abgegeben. Mehrfach aufgefordert, detailliert und lebensnah seine Fluchtgründe zu schildern, erklärte er, im Juni 2014 seien sie von der Polizei aufgesucht worden, sie hätten seine Mutter geschlagen und ihm den Zeigefinger der linken Hand gebrochen. Sie hätten ihm vorgeworfen, für die Flyer verantwortlich zu sein, obwohl er nichts gemacht habe. Sie hätten ihn dann inhaftiert und gefoltert, dort habe er mit dem Rauchen angefangen und es sei nichts zu Gericht gebracht worden. Sie hätten ihn aufgehängt und geschlagen, sodass er keine zwei Schritte habe gehen können. In Kuwait hätten sie keine Dokumente gehabt und keinen Beweis für ihre Existenz. Nochmals aufgefordert, lebensnah seinen Fluchtgrund zu schildern, gab er an, keinen Staatsbürgerschaftsnachweis und keine Geburtsurkunde zu haben und nicht in die Schule gehen zu können. Im Jänner 2016 sei er ausgereist. Grund für die Ausreise sei gewesen, dass sie die Polizei wegen fehlender Papiere dauernd habe verhaften wollen. Er sei auch mehrmals vier bis fünf Tage inhaftiert gewesen und 2014 für sechs Monate wegen der Flyer. Die erste vier- bis fünftägige Anhaltung sei im November 2013 und eine weitere im Dezember 2013 gewesen. Dann sei er die ganze Zeit zu Hause gewesen und zwar im Zelt in der Wüste in XXXX . Nach seiner Inhaftierung hätten sie beim Freund ihres Vaters gelebt, ca. eine halbe Stunde oder Stunde zu Fuß vom alten Zelt entfernt.Mehrfach aufgefordert, detailliert und lebensnah seine Fluchtgründe zu schildern, erklärte er, im Juni 2014 seien sie von der Polizei aufgesucht worden, sie hätten seine Mutter geschlagen und ihm den Zeigefinger der linken Hand gebrochen. Sie hätten ihm vorgeworfen, für die Flyer verantwortlich zu sein, obwohl er nichts gemacht habe. Sie hätten ihn dann inhaftiert und gefoltert, dort habe er mit dem Rauchen angefangen und es sei nichts zu Gericht gebracht worden. Sie hätten ihn aufgehängt und geschlagen, sodass er keine zwei Schritte habe gehen können. In Kuwait hätten sie keine Dokumente gehabt und keinen Beweis für ihre Existenz. Nochmals aufgefordert, lebensnah seinen Fluchtgrund zu schildern, gab er an, keinen Staatsbürgerschaftsnachweis und keine Geburtsurkunde zu haben und nicht in die Schule gehen zu können. Im Jänner 2016 sei er ausgereist. Grund für die Ausreise sei gewesen, dass sie die Polizei wegen fehlender Papiere dauernd habe verhaften wollen. Er sei auch mehrmals vier bis fünf Tage inhaftiert gewesen und 2014 für sechs Monate wegen der Flyer. Die erste vier- bis fünftägige Anhaltung sei im November 2013 und eine weitere im Dezember 2013 gewesen. Dann sei er die ganze Zeit zu Hause gewesen und zwar im Zelt in der Wüste in römisch 40 . Nach seiner Inhaftierung hätten sie beim Freund ihres Vaters gelebt, ca. eine halbe Stunde oder Stunde zu Fuß vom alten Zelt entfernt. Aufgefordert, konkret und lebensnah zu schildern, wie die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn inhaftiert habe, antwortete er, die Polizei sei gekommen und habe gefragt, wo er sich befinde. Dies sei im Juni 2014 gewesen. Er glaube, am 5. Juni um ca. 15:00 Uhr. Sie hätten seine Mutter geschlagen, ihn ins Gefängnis gebracht und verhört. Die Männer seien blau gekleidet gewesen mit Polizeiabzeichen auf der Brust und mit zwei Autos gekommen, in jedem Fahrzeug hätten sechs Personen gesessen. Man habe ihn ins Gefängnis gebracht, mit verbundenen Augen verhört, ihn mit 50 Schlägen auf die Füße geschlagen, und zwar mit einem mit Steinen gefüllten Plastikschlauch. Ausdrücklich betonte der Beschwerdeführer, keine Narben durch die Schläge zu haben. Nachdem es ihm schlecht gegangen sei, hätten sie ihn nach sechs Monaten freigelassen. Seine Pickel seien ansteckend gewesen und anscheinend hätten sie befürchtet, dass er im Gefängnis sterbe und ihn deshalb entlassen. Sie hätten ihm die Augen verbunden und zu einem Ort gebracht, wo sie ihn hätten aussteigen lassen. Nachdem er die Augenbinde abgenommen hätte, habe er gesehen, dass er sich in seinem Wohnort befinde. Als die Polizei bemerkt habe, dass es ihm bessergehe, hätten sie ihn ca. 20 bis 25-mal gesucht. Er selbst habe sich im Zelt des Freundes versteckt und, wenn die Polizei gekommen sei, außerhalb des Grundstücks. An seiner linken Schulter habe er eine Narbe von einem Schlag mit der Waffe. Abgesehen von seinem gebrochenen Zeigefinger gebe es sonst keine sichtbaren Verletzungen. Nachgefragt wie er sich erkläre, dass seine Mutter Verletzungen am Kopf und am Fuß angeführt habe, antwortete er, er habe ein Problem mit dem Bein und wäre mit dem Rasierer am Kopf verletzt. Nochmals betonte er, dass man am Fuß keine Narbe sehe. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
G wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Am 16.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Die Mutter des Beschwerdeführers gab hier im Wesentlichen an, als der Krieg gekommen sei, wären sie zu einem Freund ihres Mannes, der in XXXX einen Bauernhof gehabt habe, geflüchtet, wo sie zuerst in einem Zelt und dann in so einer Art Strohhütte untergebracht gewesen seien.Die Mutter des Beschwerdeführers gab hier im Wesentlichen an, als der Krieg gekommen sei, wären sie zu einem Freund ihres Mannes, der in römisch 40 einen Bauernhof gehabt habe, geflüchtet, wo sie zuerst in einem Zelt und dann in so einer Art Strohhütte untergebracht gewesen seien. XXXX habe zu Kuwait gehört und es habe dort wöchentliche Demonstrationen und Protestaktionen gegeben. Ihr Gatte sei damals mit ihrem (älteren) Sohn auch protestieren gegangen. An einem Freitag sei es zu Gewalt gekommen und mehrere Menschen festgenommen worden. Der Freund ihres Gatten, bei dem sie gelebt hätten, sei ohne den Mann und den Sohn zurückgekommen und habe berichtet, dass die Polizei die beiden und mehrere andere Personen festgenommen habe. Vorgehalten, sie habe bei der Behörde angegeben, dass ihr Mann Kuwait habe verlassen müssen, antwortete die Mutter des Beschwerdeführers, es könne zu einem Missverständnis gekommen sein. Sie seien wegen ihrer fehlenden Staatsbürgerschaft aus ihrem Heimatort rausgeworfen worden. Ihr Mann hätte ca. 2014 oder 2013 das Land verlassen müssen. Eine Weile nach der Festnahme ihres Mannes seien im Juni 2014 sechs Personen von der Polizei in Zivil in ihre Hütte gekommen, draußen hätten uniformierte Polizisten gewartet. Die Zivilbeamten seien zu ihnen hineingestürmt und hätten den Beschwerdeführer festnehmen wollen, weil sie gemeint hätten, er hätte Protestzettel verteilt, was jedoch nicht gestimmt habe. Sie habe die Festnahme verhindern wollen und im Zuge dessen sei ihr der kleine Finger der rechten Hand gebrochen worden. Auch der Finger des Beschwerdeführers sei gebrochen worden und zwar der Zeigefinger der linken Hand. römisch 40 habe zu Kuwait gehört und es habe dort wöchentliche Demonstrationen und Protestaktionen gegeben. Ihr Gatte sei damals mit ihrem (älteren) Sohn auch protestieren gegangen. An einem Freitag sei es zu Gewalt gekommen und mehrere Menschen festgenommen worden. Der Freund ihres Gatten, bei dem sie gelebt hätten, sei ohne den Mann und den Sohn zurückgekommen und habe berichtet, dass die Polizei die beiden und mehrere andere Personen festgenommen habe. Vorgehalten, sie habe bei der Behörde angegeben, dass ihr Mann Kuwait habe verlassen müssen, antwortete die Mutter des Beschwerdeführers, es könne zu einem Missverständnis gekommen sein. Sie seien wegen ihrer fehlenden Staatsbürgerschaft aus ihrem Heimatort rausgeworfen worden. Ihr Mann hätte ca. 2014 oder 2013 das Land verlassen müssen. Eine Weile nach der Festnahme ihres Mannes seien im Juni 2014 sechs Personen von der Polizei in Zivil in ihre Hütte gekommen, draußen hätten uniformierte Polizisten gewartet. Die Zivilbeamten seien zu ihnen hineingestürmt und hätten den Beschwerdeführer festnehmen wollen, weil sie gemeint hätten, er hätte Protestzettel verteilt, was jedoch nicht gestimmt habe. Sie habe die Festnahme verhindern wollen und im Zuge dessen sei ihr der kleine Finger der rechten Hand gebrochen worden. Auch der Finger des Beschwerdeführers sei gebrochen worden und zwar der Zeigefinger der linken Hand. Die Polizei habe dann den Beschwerdeführer doch mitgenommen und ihn heftig geschlagen. Nach sechs Monaten im Gefängnis sei er mittels einer Bürgschaft des Freundes der Familie freigelassen worden. Vorgehalten, beim Bundesamt habe sie angegeben, ihr Sohn sei aus dem Gefängnis freigekommen, weil er krank gewesen sei, antwortete die Mutter des Beschwerdeführers, er wäre jedenfalls krank gewesen. Man habe ihn oft geschlagen. Weiters gab sie an, er habe sichtbare Verletzungen am Kopf und an den Beinen bzw. Füßen gehabt. Sie könne sich nicht genau daran erinnern, ihr Sohn zeige sie auch nicht. Mit dem Beschwerdeführer habe es sonst keinen Vorfall gegeben, es sei aber so, dass die Polizei auch zu anderen Bidun-Familien gegangen sei und Menschen festgenommen habe. In weiterer Folge ergänzte sie, ihr falle jetzt gerade ein, dass er zweimal im Gefängnis gewesen wäre. Einmal für sechs Monate und ein zweites Mal für wenige Tage oder eine Woche. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer einvernommen und gab im Wesentlichen an, nichts Konkretes über seinen Vater zu wissen, er sei schon vor langer Zeit ins Gefängnis gebracht worden. Der Vater, der Bruder und der Freund ihres Vaters seien bei den Demonstrationen gewesen und der Vater sowie der Bruder festgenommen worden. Zu seinem eigenen Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sechs Monate im Gefängnis gewesen zu sein, weil sie ihm vorgeworfen hätten, er wäre Teil dieser Demonstrationen bzw. Protestaktionen und hätte Zettel gegen die Regierung verteilt, was jedoch nicht stimme. Nach drei Tagen Folterung habe er eine schwere Verletzung am Fuß gehabt. Man hätte ihn an den Fußsohlen geschlagen, er habe eine Narbe an der rechten Fußsohlen und am rechten Schienbein ebenfalls. Seine Augen seien immer verbunden gewesen und er habe nicht sehen können, womit sie ihn auf die Fußsohlen geschlagen hätten. Verhaftet worden sei er am 5.6.2014, jedoch habe ihn die Polizei schon vorher öfter kontrolliert. Einmal sei er vier bis fünf Tage festgehalten worden, könne sich jedoch nicht erinnern, wann er das erste Mal angehalten worden sei. Freigekommen sei er nach den sechs Monaten, weil ihn der Freund der Familie mit einer Bürgschaft rausgeholt habe. Dass man wegen einer Krankheit aus dem Gefängnis entlassen werde, würden sie nie machen. Damals beim ersten Interview sei ihm nicht bewusst gewesen, dass solche Einzelheiten wichtig seien. Nach seiner Entlassung sei er mithilfe dieses Freundes in einen anderen Ort gebracht worden, wo sich die ganze Familie in einem Haus versteckt gehalten habe. Vorgehalten, beim Bundesamt habe angegeben, dass die Polizei ihn mit verbundenen Augen mit einem Auto zu einem Ort gebracht, und er, als er die Augenbinde abgenommen habe, bemerkt hätte, dass er sich in seinem Wohnort befinde, antwortete der Beschwerdeführer, wenn man vom Gefängnis entlassen werde, bringe einen die Polizei zur zuständigen Polizeidienststelle des Wohnortes. Nach dieser Zeit im Gefängnis habe ihn die Polizei wegen der noch ausständigen Gerichtsverhandlung gesucht. In Österreich habe er erfahren, dass gegen ihn ein Abwesenheitsurteil mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren erlassen worden sei. Mitgeteilt hätten ihm dies Facebook-Freunde, zu denen er jedoch seit drei Jahren nicht in Kontakt stehe. So etwas spreche sich herum, er wisse jedoch auch nicht, ob es stimme oder nicht. Dass die Polizei nach ihm gesucht habe, wisse er von Erzählungen von Freunden und Bekannten. Nach dem Ende seines Gefängnisaufenthaltes hätten sie sich in diesem Haus mit Land an der Grenze aufgehalten. Seine Angaben vor der Behörde vorgehalten, korrigierte er sich dahingehend, es habe sich um ein Zelt gehandelt. Seitens der Richterin wurden die Länderfeststellungen zur Situation in Kuwait (Gesamtaktualisierung am 29.3.2019) in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Diese Stellungnahme langte am 30.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist staatenlos (Bidun), wurde in Kuwait geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Familienverband lebte, und gehört der Volksgruppe der Araber sowie dem sunnitischen Glauben an. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter (GZ W119 2189558) und der damals minderjährigen Schwester (GZ W 119 2189561) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, im Herkunftsland aktuell und persönlich in der hier notwendigen Intensität von Verfolgung bedroht zu sein. Zur Situation im Herkunftsland Kuwait: Politische Lage Kuwait hat 4,2 Millionen EinwohnerInnen (Stand: Juli 2017), wovon 1,24 Millionen kuwaitische Staatsangehörige sind (AA 12.2018a). Kuwait ist ein konstitutionelles Fürstentum (Emirat), welches Elemente einer traditionellen Monarchie mit der parlamentarischen Regierungsform verbindet. An der Spitze des kuwaitischen Staates steht ein Emir. Die Emir-Würde wird innerhalb der Familie Al-Sabah weitergegeben. Laut Verfassung kommen hierfür nur Nachkommen von Scheich Mubarak des Großen in Frage (AA 12.2018b; vgl. FH 2018). Der Emir ernennt unter Mitwirkung des Parlaments den Thronfolger. Die Verfassung Kuwaits sieht eine Gewaltenteilung vor (AA 12.2018b). Die legislative Gewalt liegt bei der Nationalversammlung, jedoch wirkt der Emir durch sein Initiativ- und suspensives Vetorecht maßgeblich mit. Die exekutive Gewalt liegt bei dem vom Emir ernannten Ministerpräsidenten und den von diesem ernannten Ministern (AA 12.2018b; vgl. FH 2018). Das Amt des Ministerpräsidenten und wichtige Ministerien werden in der Regel mit Angehörigen der herrschenden Familie besetzt (AA 12.2018b).Kuwait hat 4,2 Millionen EinwohnerInnen (Stand: Juli 2017), wovon 1,24 Millionen kuwaitische Staatsangehörige sind (AA 12.2018a). Kuwait ist ein konstitutionelles Fürstentum (Emirat), welches Elemente einer traditionellen Monarchie mit der parlamentarischen Regierungsform verbindet. An der Spitze des kuwaitischen Staates steht ein Emir. Die Emir-Würde wird innerhalb der Familie Al-Sabah weitergegeben. Laut Verfassung kommen hierfür nur Nachkommen von Scheich Mubarak des Großen in Frage (AA 12.2018b; vergleiche FH 2018). Der Emir ernennt unter Mitwirkung des Parlaments den Thronfolger. Die Verfassung Kuwaits sieht eine Gewaltenteilung vor (AA 12.2018b). Die legislative Gewalt liegt bei der Nationalversammlung, jedoch wirkt der Emir durch sein Initiativ- und suspensives Vetorecht maßgeblich mit. Die exekutive Gewalt liegt bei dem vom Emir ernannten Ministerpräsidenten und den von diesem ernannten Ministern (AA 12.2018b; vergleiche FH 2018). Das Amt des Ministerpräsidenten und wichtige Ministerien werden in der Regel mit Angehörigen der herrschenden Familie besetzt (AA 12.2018b). Die Nationalversammlung ist ein auf vier Jahre gewähltes Einkammerparlament. Neben 50 gewählten Abgeordneten sind auch rund 15 Regierungsmitglieder ex officio Teil des Parlaments (BTI 2018, 8). Die Nationalversammlung wirkt bei der Ernennung der Regierung nicht mit, kann jedoch Minister zur Befragung vorladen und gegebenenfalls mittels Misstrauensvotum ihren Rücktritt durchsetzen. Gegen den Ministerpräsidenten ist ein Misstrauensvotum nicht zulässig. Das Parlament kann jedoch beschließen, dass es mit diesem nicht mehr zusammenarbeiten kann; der Emir entlässt daraufhin entweder den Ministerpräsidenten und ernennt ein neues Kabinett oder löst das Parlament auf (AA 12.2018b). Nach Auflösung des Parlaments müssen innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen ausgerufen werden, was in der Vergangenheit (z.B. 1986) nicht immer geschah (BTI 2018). Politische Parteien sind verboten (AA 12.2018b; vgl. FH 2018). Gesetzesinitiativen beruhen auf ad hoc-Koalitionen zwischen verschiedenen Parlamentariern (BTI 2018, 10).Die Nationalversammlung ist ein auf vier Jahre gewähltes Einkammerparlament. Neben 50 gewählten Abgeordneten sind auch rund 15 Regierungsmitglieder ex officio Teil des Parlaments (BTI 2018, 8). Die Nationalversammlung wirkt bei der Ernennung der Regierung nicht mit, kann jedoch Minister zur Befragung vorladen und gegebenenfalls mittels Misstrauensvotum ihren Rücktritt durchsetzen. Gegen den Ministerpräsidenten ist ein Misstrauensvotum nicht zulässig. Das Parlament kann jedoch beschließen, dass es mit diesem nicht mehr zusammenarbeiten kann; der Emir entlässt daraufhin entweder den Ministerpräsidenten und ernennt ein neues Kabinett oder löst das Parlament auf (AA 12.2018b). Nach Auflösung des Parlaments müssen innerhalb von zwei Monaten Neuwahlen ausgerufen werden, was in der Vergangenheit (z.B. 1986) nicht immer geschah (BTI 2018). Politische Parteien sind verboten (AA 12.2018b; vergleiche FH 2018). Gesetzesinitiativen beruhen auf ad hoc-Koalitionen zwischen verschiedenen Parlamentariern (BTI 2018, 10). Zwar gibt es ein demokratisch gewähltes Parlament, doch ist der Emir bei den meisten Regierungsbeschlüssen letztgültige Entscheidungsinstanz (USDOS 13.3.2019, 1).
BTI ist die Rolle des Parlaments dadurch eingeschränkt, dass Regierungsmitglieder ex officio auch Teil des Parlaments sind. Gesetzesentscheidungen würden somit oftmals ohne einen Mehrheitsbeschluss durch die gewählten Abgeordneten beschlossen. BTI betont allerdings, dass das Parlament mittels parlamentarischer Anfragen und Ministerbefragungen eine Kontrollfunktion ausübt (BTI 2018, 9). Aktiv wahlberechtigt sind alle Staatsangehörigen ab einem Alter von 21 Jahren – seit 2005 gilt dies auch für weibliche Staatsangehörige. Passiv wahlberechtigt sind alle Staatsangehörigen ab dem 30. Lebensjahr (AA 12.2018b). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 26.11.2016 statt. Die Wahlbeteiligung lag mit rund 70 Prozent deutlich höher als bei der vorangegangenen Wahl im Jahr 2013, welche von Teilen der Opposition boykottiert wurde (AA 12.2018b). Oppositionelle Kandidaten konnten bei der Parlamentswahl im Jahr 2016 24 der 50 Parlamentssitze gewinnen. Rund die Hälfte der Oppositionskandidaten entstammt islamistischen Bewegungen, die übrigen sind Nationalisten und Liberale (BAMF 05.12.2016, 2). Trotz Verboten sind Stimmenkauf, die Abhaltung von Vorwahlen unter verschiedenen Stämmen und Klientelismus (der Austausch von Wählerstimmen gegen bestimmte Dienste, arab. Wasta) laut BTI weit verbreitete Praktiken (BTI 2018, 9). Im Dezember 2018 wurde erstmals die Immunität von zwei Parlamentsabgeordneten letztinstanzlich durch ein Gericht aufgehoben (GN 20.12.2018). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (12.2018a): Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/kuwait/204128, Zugriff 20.2.2019 • AA - Auswärtiges Amt (12.2018b): Staatsaufbau/Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kuwait-node/-/204216, Zugriff 20.2.2019 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (05.12.2016): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/1057977/5250_1485424416_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-05-12-2016-deutsch.pdf, Zugriff 20.2.2019 • BTI - Bertelsmann Stiftung
Freedom House ernennt der Emir alle Richter und die Exekutive bestätigt Beförderungen im Justizbereich. Gerichtsprozesse mit politischer Reichweite endeten häufig mit Urteilen zugunsten von Regierungspositionen (FH 2018). Richter, welche kuwaitische Staatsbürger sind, werden auf Lebenszeit bestellt. Viele Richter sind keine kuwaitischen Staatsbürger und haben verlängerbare Verträge mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren. Das Justizministerium hat die Befugnis, Richter ihres Amtes zu entheben (USDOS 13.3.2019, 6). Kläger ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welche in rechtliche Auseinandersetzungen mit kuwaitischen Staatsbürgern verwickelt sind, gaben oftmals an, dass Gerichte die Letzteren bevorzugen würden (USDOS 13.3.2019, 6). Die Behörden können Verdächtige vier Tage lang ohne Anklage festhalten (FH 2018). Die Verfassung sieht die Unschuldsvermutung, sowie das Recht auf ein Gerichtsverfahren, vor, bei welchem der Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger hat. Von Gesetzes wegen müssen die Angeklagten sofort über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden. Die Angeklagten haben das Recht auf eine angemessene Vorbereitungszeit für ihre Verteidigung.
dem Menschenrechtsbericht des US-amerikanischen Außenministeriums für das Jahr 2018 kam es zu Fällen, in denen Sprachbarrieren bei Prozessen zu Problemen führten, weil die Angeklagten kein Arabisch sprachen und der Verteidigung entgegen anderslautender gesetzlicher Bestimmungen kein Dolmetscher bereitgestellt wurde (USDOS 13.3.2019, 7). Die Rechtsanwaltsvereinigung ist gesetzlich dazu verpflichtet, Verteidiger für mittellose Angeklagte bereitzustellen. Angeklagte haben das Recht, Ankläger und Belastungszeugen mit den erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren, wie auch eigene Zeugen im Gerichtsprozess zu präsentieren.
USDOS war dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 13.3.2019, 7). Angeklagte haben das Recht auf Berufung (USDOS 13.3.2019, 7). Haushaltshilfen sind laut Gesetz von Prozesskosten befreit. Wenn ausländische Arbeitskräfte bei Rechtsstreitigkeiten über keine eigene rechtliche Vertretung verfügen, übernimmt diese Rolle ein Staatsanwalt – in der Vergangenheit geschah dies allerdings unter geringer, oder keiner Einbindung der Arbeitskräfte oder ihrer Angehörigen. Fälle, bei denen Arbeitskräfte durch Dritte vertreten wurden, endeten oftmals mit außergerichtlichen Einigungen und Geldzahlungen der Arbeitgeber, um Gerichtsprozesse zu vermeiden (USDOS 13.3.2019, 7). Willkürliche Verhaftungen finden trotz eines Verbotes insbesondere bei Aufenthaltsfragen immer wieder statt (USDOS 13.3.2019, 6). Rechtsfragen zu Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus, wie auch zahlreiche Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes unterliegen nicht dem Rechtsweg und Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, welchen Vergehen in diesem Bereich vorgeworfen werden, können derartige Beschuldigungen nicht gerichtlich anfechten. Vergehen gegen Paragrafen, welche nicht im Strafgesetzbuch geregelt sind (z.B. Aufenthaltsfragen oder Übertretungen im Straßenverkehr), können bei Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft mit administrativer Abschiebungen geahndet werden. Im Vergleich zu einer gerichtlichen Abschiebung, welche bei strafrechtlich relevanten Vergehen erfolgen kann, ist eine juristische Anfechtung von administrativen Abschiebungen nicht möglich (USDOS 13.3.2019, 6). Quellen: • - FH - Freedom House
dem US-amerikanischen Außenministerium sind die zivilen Behörden in der Lage, die Sicherheitskräfte zu kontrollieren und die Regierung verfügt über Möglichkeiten, Missbrauch und Korruption durch die Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 13.3.2019, 4). USDOS beurteilt die Polizei als üblicherweise effektiv bei der Ausübung ihrer Kernaufgaben (USDOS 13.3.2019, 4). Es gab allerdings Berichte, dass einige Polizeistationen Beschwerden nicht ernst nahmen, insbesondere wenn diese von AusländerInnen, sowie von Vergewaltigungsopfern oder Opfern häuslicher Gewalt mit und ohne kuwaitischer Staatsbürgerschaft stammten. Vorwürfe von Verbrechen von Staatsbürgern gegenüber Nichtstaatsbürgern führten selten zu Anklagen. Derartige Fälle wurden oftmals außergerichtlich mittels Geldzahlungen geregelt (USDOS 13.3.2019, 4). Vorwürfe von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte werden vom District Chief Investigator [Anm.: in etwa Bezirksstaatsanwalt] untersucht und an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 13.3.2019, 4). Schiiten sind in den niedrigeren Rängen von Polizei und Militär vertreten (CRS 4.12.2018, 7). Seit einem Gesetzesbeschluss im März 2018 können bestimmte Bidun, also in Kuwait ansässige Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, wieder in den Militärdienst eintreten (CEIP 25.4.2018). Die Bidun stellten einst den Kern der kuwaitischen Sicherheitskräfte dar. Im Jahr 2004 setzte das Militär Maßnahmen, welche die Entfernung der Bidun aus dem Militärdienst zum Ziel hatten. Um einem Mangel an Rekruten entgegenzuwirken, sollen Söhne von ehemaligen Soldaten aus der Gruppe der Bidun, welche 30 Jahre lang Militärdienst in Kuwait verrichteten, im Militärdienst getötet wurden oder als vermisst gelten, nun wieder in die Streitkräfte eintreten dürfen (TNA 2.4.2017; vgl. CEIP 25.4.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, 16). Schiiten sind in den niedrigeren Rängen von Polizei und Militär vertreten (CRS 4.12.2018, 7). Seit einem Gesetzesbeschluss im März 2018 können bestimmte Bidun, also in Kuwait ansässige Personen ohne kuwaitische Staatsbürgerschaft, wieder in den Militärdienst eintreten (CEIP 25.4.2018). Die Bidun stellten einst den Kern der kuwaitischen Sicherheitskräfte dar. Im Jahr 2004 setzte das Militär Maßnahmen, welche die Entfernung der Bidun aus dem Militärdienst zum Ziel hatten. Um einem Mangel an Rekruten entgegenzuwirken, sollen Söhne von ehemaligen Soldaten aus der Gruppe der Bidun, welche 30 Jahre lang Militärdienst in Kuwait verrichteten, im Militärdienst getötet wurden oder als vermisst gelten, nun wieder in die Streitkräfte eintreten dürfen (TNA 2.4.2017; vergleiche CEIP 25.4.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, 16). Quellen: • CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (25.4.2018): Building New Gulf States Through Conscription, https://carnegieendowment.org/sada/76178, Zugriff 22.2.2019 • CRS - Congressional Research Service (4.12.2018): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 20.2.2019 • TNA – The New Arab (2.4.2017): Kuwait soldier shortage sees 'stateless' called up for duty, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/4/2/kuwait-soldier-shortage-sees-stateless-called-up-for-duty, Zugriff 22.02.2019 • USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Kuwait 2018 Human Rights Report, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2018&dlid=289216, Zugriff 14.3.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Verfassung und Gesetzgebung verbieten Folter und andere unmenschliche Behandlung. Es gibt jedoch Berichte über Misshandlungen und Folter von Häftlingen durch Polizisten und Mitglieder der Kuwait State Security (KSS; die kuwaitischen Sicherheitskräfte) (USDOS 13.3.2019, 1-2). Dies betrifft vorwiegend die so genannten Bidun (FH 2018; vgl. USDOS 13.3.2019, 2). Das US-amerikanische Außenministerium berichtet zudem über Fälle von AusländerInnen, welche angaben, in einer Haftanstalt während Befragungen misshandelt worden zu sein (USDOS 13.3.2019, 2).Verfassung und Gesetzgebung verbieten Folter und andere unmenschliche Behandlung. Es gibt jedoch Berichte über Misshandlungen und Folter von Häftlingen durch Polizisten und Mitglieder der Kuwait State Security (KSS; die kuwaitischen Sicherheitskräfte) (USDOS 13.3.2019, 1-2). Dies betrifft vorwiegend die so genannten Bidun (FH 2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, 2). Das US-amerikanische Außenministerium berichtet zudem über Fälle von AusländerInnen, welche angaben, in einer Haftanstalt während Befragungen misshandelt worden zu sein (USDOS 13.3.2019, 2). Quellen: • - FH - Freedom House
dem Menschenrechtsbericht des US-amerikanischen Außenministeriums wird dies allerdings nicht immer von der Regierung berücksichtigt und diese Bestimmungen gelten auch nicht für Angestellte des öffentlichen Dienstes, Hausangestellte oder Personen, welche in der Seefahrt beschäftigt sind (USDOS 13.3.2019, 27-28). Rund drei Viertel der Angestellten sind im öffentlichen Dienst beschäftigt. Ausländische Arbeitskräfte, rund 80 Prozent aller in Kuwait arbeitstätigen Personen, können einer Gewerkschaft erst nach fünf Jahren Beschäftigung in einem bestimmten Sektor und bei gutem Führungszeugnis, welches von staatlichen Behörden ausgestellt wird, als nicht stimmberechtigte Mitglieder beitreten. Anders als Staatsbürger müssen ausländische Arbeitskräfte im Falle einer Teilnahme an Streiks oder gewerkschaftlichen Aktivitäten mit Konsequenzen wie einer Abschiebung rechnen (USDOS 13.3.2019, 27-29). Quellen: -AI – Amnesty International (7.6.2016): Kuwait 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/kuwait?destination=node%2F2966%3Fcountry%3D57%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D66%26submit_y%3D16%26result_limit%3D50%26form_id%3Da, Zugriff 29.3.2019 -GN - Gulf News (20.12.2018): Kuwait court unseats two lawmakers, https://gulfnews.com/world/gulf/kuwait/kuwait-court-unseats-two-lawmakers-1.61043187, Zugriff 20.2.2019 -HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Kuwait, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/kuwait, Zugriff 22.2.2019 -NYT – New York Times (1.10.2018): From Orwell to ‘Little Mermaid,’ Kuwait Steps Up Book Banning, https://www.nytimes.com/2018/10/01/world/middleeast/kuwait-ban-books.html, Zugriff 20.02.2019 -UN – United Nations (18.12.2018): Third periodic report submitted by Kuwait under articles 16 and 17 of the Covenant, due in 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457175/1930_1548845330_g1844205.pdf, Zugriff 26.2.2019 -USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Kuwait 2018 Human Rights Report, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2018&dlid=289216, Zugriff 14.3.2019 Haftbedingungen Ein Bericht des parlamentarischen Menschenrechtskomitees über die Bedingungen in Kuwaits zentralem Gefängniskomplex, welcher aus insgesamt drei Gefängnissen besteht, kam zu dem Schluss, dass der Gefängniskomplex Mindesthygienestandards nicht erfüllen würde, überfüllt wäre und die weit verbreitete Korruption innerhalb der Gefängnisführung zu Drogenmissbrauch und Sicherheitsrisiken für die Insassen führen würden. In der ersten Hälfte des Jahres 2018 setzte die kuwaitische Regierung mehrere Maßnahmen zur Entlastung der überfüllten Gefängnisse. Beispielsweise wurde das Strafausmaß von beinahe 2,300 Häftlingen herabgesetzt, um sie frühzeitig entlassen zu können. Auch ordnete der Emir eine Bezahlung der Schulden von zahlreichen Inhaftierten an (USDOS 13.3.2019, 3). Überbelegung ist nicht nur in Gefängnissen, sondern auch in Schubhaftzentren ein Problem (FH 2018). Das Innenministerium gestattet Gefängnisbesuche durch internationale und nationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 13.3.2019, 4). Quellen: -FH - Freedom House
Human Rights Watch ist ein fairer Prozess aufgrund von dokumentierten Verfahrensverletzungen auch bei Kapitalverbrechen in Kuwait nicht immer gewährleistet (HRW 17.1.2019).Im Jänner 2017 vollzog Kuwait erstmals seit vier Jahren wieder die Todesstrafe (FH 2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Sieben Personen wurden aufgrund von Mord, Diebstahl, Vergewaltigung und Entführung hingerichtet, wobei zwei der sieben Angeklagten kuwaitische Staatsbürger waren (AI 2018, 32). Unter den Hingerichteten befand sich ein aufgrund von Mord und illegalem Waffenbesitz verurteiltes Mitglied der Familie des Emirs (TG 25.1.2017). Insgesamt wurde die Todesstrafe im Jahr 2017 in 15 Fällen verhängt (AI 2018, 32) und auch im Jahr 2018 wurden Personen zum Tod verurteilt (BBC 1.4.2018).
Human Rights Watch ist ein fairer Prozess aufgrund von dokumentierten Verfahrensverletzungen auch bei Kapitalverbrechen in Kuwait nicht immer gewährleistet (HRW 17.1.2019). Quellen: -AI – Amnesty International
USDOS sind die Entscheidungskriterien der Behörden bei der Lizenzvergabe nicht transparent. Religiöse Gruppen ohne Lizenz können ihre Religion in privaten Häusern, Hotels oder gemieteten Villen ausüben, solange dadurch keine Nachbarn gestört werden und Versammlungsgesetze sowie das Missionierungsverbot berücksichtigt werden (USDOS 29.5.2018). Quellen: • Brockhaus (o.D.): Kuwait, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/kuwait, Zugriff 26.2.2019 • FH - Freedom House
Regierungsangaben gehören rund 88,000 Bewohner Kuwaits der Gruppe der Bidun an (USDOS 13.3.2019, 16), während Human Rights Watch ihre Zahl auf rund 100,000 beziffert (HRW 17.1.2019). Diese Personen werden vom kuwaitischen Staat als illegale Einwohner angesehen, womit ihnen zahlreiche Rechte verwehrt bleiben (USDOS 13.3.2019, 17; vgl. MRGI 12.2017).
Regierungsangaben gehören rund 88,000 Bewohner Kuwaits der Gruppe der Bidun an (USDOS 13.3.2019, 16), während Human Rights Watch ihre Zahl auf rund 100,000 beziffert (HRW 17.1.2019). Diese Personen werden vom kuwaitischen Staat als illegale Einwohner angesehen, womit ihnen zahlreiche Rechte verwehrt bleiben (USDOS 13.3.2019, 17; vergleiche MRGI 12.2017). „Bidun” (oder Bidoon/Bedoon/Bedun, in der Langform bidoon jinsiya, arab. „ohne Staatsbürgerschaft“) bezieht sich auf eine Gruppe von Menschen, welche zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits nicht die kuwaitische Staatsbürgerschaft erhalten hat, oder nicht um diese ansuchte. Der Begriff Bidun sollte nicht mit dem Begriff „Beduine“ verwechselt werden, da es sich bei Letzteren um eine weiter gefasste soziokulturelle Gruppe von Wüstenbewohnern und nomadischen Hirten in der Region handelt – auch wenn es in gewissen Bereichen zu einer Überschneidung der beiden Gruppen kommt (MRGI 12.2017).
der NGO Minority Rights Group International bevorzugte das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1959, welches die Bedingungen für den Erwerb der kuwaitischen Staatsbürgerschaft regelte, Stadtbewohner und die Mitglieder einiger einflussreicher Stämme oder Familien bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft. Die Mitglieder vieler Stämme aus entlegenen Gebieten verabsäumten es, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, um eine Staatsbürgerschaft anzusuchen, unter anderem aufgrund von fehlenden Dokumenten, Analphabetismus oder einem fehlenden Verständnis für die Konsequenzen des in Kraft tretenden Staatsbürgerschaftsgesetzes. Rund ein Drittel der Bevölkerung Kuwaits erlangte zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit Kuwaits die Staatsbürgerschaft nicht und wird dementsprechend als „bidoon jinsiya“, also als „ohne Staatsbürgerschaft“, bezeichnet (MRGI 12.2017). Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. MRGI 12.2017). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi Arabien, Syrien und Jordanien und wurde in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen
Minority Rights Group International ebenfalls als Bidun registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die heutigen Bidun gehören daher mehrheitlich der ersten Gruppe an Bidun an, welche über keine andere Staatsbürgerschaft verfügt und staatenlos ist (MRGI 12.2017).Die Mehrheit der heutigen Bidun sind somit Nachkommen von regionalen nomadischen Stämmen, welche durch Kuwait, den Irak, Saudi Arabien und Syrien zogen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche MRGI 12.2017). Ein weiterer, kleinerer Teil der Bidun stammt ursprünglich aus arabischen Staaten wie zum Beispiel dem Irak, Saudi Arabien, Syrien und Jordanien und wurde in den 1960er und 1970er Jahren aufgrund des Mangels an kuwaitischen Rekruten in die neu entstehenden kuwaitischen Sicherheitskräfte aufgenommen. Da eine Aufnahme von fremden Staatsbürgern in den Militärdienst politisch brisant erschien, wurden diese Personen
Minority Rights Group International ebenfalls als Bidun registriert. Bis in die 1990er Jahre lag der Anteil der Bidun in den Streitkräften Kuwaits angeblich bei rund 80 Prozent. Es wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe Kuwait nach dem Golfkrieg weitgehend verlassen hat. Die heutigen Bidun gehören daher mehrheitlich der ersten Gruppe an Bidun an, welche über keine andere Staatsbürgerschaft verfügt und staatenlos ist (MRGI 12.2017). Bidun hatten in den ersten Jahrzehnten der Unabhängigkeit weitgehend die gleichen Rechte wie die kuwaitischen Staatsbürger (beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu öffentlicher Ausbildung und kostenfreier Gesundheitsversorgung, sowie bei der Ausstellung von Dokumenten, wie zum Beispiel Heiratsurkunden). Eine Ungleichbehandlung manifestierte sich vor allem im Bereich der politischen Mitbestimmung, weil Bidun vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Mitte der 1980er änderte sich die Lage zu Ungunsten der Bidun. Im Jahr 1986 erklärte die kuwaitische Regierung die Bidun zu illegalen Einwohnern und schloss sie von einer kostenfreien Ausbildung, Wohnbau und Gesundheitsversorgung aus. Die Regierung begann, ein Gesetz zum Aufenthalt von Fremden auf die Bidun anzuwenden und wies in weiterer Folge einige Bidun aus Kuwait aus – auch nachdem ein Berufungsgericht dies als nicht rechtmäßig beurteilte, weil kein anderer Staat diese Personen als Staatsbürger anerkannte (MRGI 12.2017). Die irakische Invasion Kuwaits im Jahr 1990 und der darauffolgende Golfkrieg hatten weitere Konsequenzen auf die Behandlung der Bidun durch den kuwaitischen Staat. Nach dem Rückzug der irakischen Armee fanden Massenentlassungen von Bidun aus dem militärischen Dienst statt und manche der Entlassenen wurden vor Militärgerichten der Kollaboration angeklagt. Infolge der Kriegsereignisse geflüchtete Bidun wurden an einer Rückkehr nach Kuwait gehindert, andere wurden in überfüllten Straflagern festgehalten.
Minority Rights Group International wurden rund 10,000 Bidun deportiert und insgesamt nahm die Anzahl der Bidun in Kuwait um mehr als die Hälfte von rund 250,000 auf 100,000 Personen ab (MRGI 12.2017). Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 12.2017; vgl. CRS 4.12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, 16).
Minority Rights Group International trifft dies zwar möglicherweise auf eine Minderheit unter jenen zu, die sich selbst als Bidun bezeichnen, die Mehrheit hat dieser Quelle zufolge allerdings nie eine fremde Staatsbürgerschaft besessen (MRGI 12.2017). Jene Bidun, welche in Kuwait verblieben, werden vom kuwaitischen Staat auch weiterhin als illegale Einwohner betrachtet, und oftmals als opportunistische ausländische Staatsbürger dargestellt, die ihre ursprünglichen Ausweispapiere zerstört hätten, um vom kuwaitischen Wohlfahrtsstaat zu profitieren (MRGI 12.2017; vergleiche CRS 4.12.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, 16).
Minority Rights Group International trifft dies zwar möglicherweise auf eine Minderheit unter jenen zu, die sich selbst als Bidun bezeichnen, die Mehrheit hat dieser Quelle zufolge allerdings nie eine fremde Staatsbürgerschaft besessen (MRGI 12.2017). Im Jahr 2000 wurde ein Gesetz erlassen, welches eine Einbürgerung von Bidun und ihrer Nachkommen ermöglicht, sofern diese nachweisen können, dass sie im Rahmen der Volkszählung von 1965 registriert worden waren. Dies gelang allerdings nur einer kleinen Gruppe von Bidun.
Minority Rights Group International wird der problematische rechtliche Status der Bidun noch weiter durch die restriktiven Bestimmungen Kuwaits bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft verschärft. Diese kann in der Regel nur von Männern weitergegeben werden (MRGI 12.2017). LIFOS nennt die Kinder kuwaitischer Mütter und staatenloser Väter daher als dritte Gruppe von Bidun, welche in Kuwait leben (LIFOS 27.6.2017, 4). Der kuwaitische Staat stellt inzwischen „Referenz-“ oder Ausweisdokumente für Bidun in drei verschiedenen Farben aus, wobei die Farbe den von der Regierung vermuteten Status des Bidun angibt: Insbesondere jene Bidun, die im Besitz von Papieren zur Volkszählung von 1965 sind, erhalten ein grünes Dokument, Personen, von denen die Behörden vermuten, dass sie über eine andere Staatsbürgerschaft verfügen, oder deren Status weiter untersucht werden muss, erhalten rote oder gelbe Karten. Besitzer dieser Ausweisdokumente sind kuwaitischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt. Bidun, welche über keine Papiere verfügen, sind von vielen Grundrechten ausgeschlossen, und laufen in Gefahr, verhaftet zu werden (MRGI 12.2017). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Mehrheit der Bidun inzwischen registriert hat, um Ausweisdokumente zu erhalten (LIFOS 27.6.2017). Bidun, welche diese Referenzdokumente besitzen, sind dazu angehalten, im so genannten „Zentralsystem zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ (Central System to Resolve Illegal Residents´ Status, kurz: Al-Jihaz Al-Markezi) um Erlaubnis zur Ausstellung von Dokumenten, wie Geburts- und Heiratsurkunden, oder Todesscheinen anzusuchen. Es existieren allerdings Berichte, wonach manchen Bidun dies verwehrt wurde, oder Bestechungsgelder gefordert wurden. Auch sollen die Behörden Bidun manchmal raten, ihren Rechtsstatus durch Angabe einer anderen Nationalität zu „klären“, um die geforderten Dokumente zu erhalten. Damit verwirken sie die Möglichkeit, zukünftig um die kuwaitische Staatsbürgerschaft anzusuchen (MRGI 12.2017). Das US-amerikanische Außenministerium berichtet von Vorwürfen von Bidun gegenüber Beamten der zuständigen Behörde, dass diese Blankounterschriften fordern, die schließlich um „Geständnisse“ über die „wahre“ Nationalität des Unterzeichners ergänzt würden. Der Argumentation entsprechend, dass die Mehrheit der Bidun tatsächlich Staatsbürger anderer Staaten wären, setzt die Regierung auch zunehmend Anreize, wie zum Beispiel eine bevorzugte Behandlung bei der Einstellung oder die Möglichkeit, einen Führerschein zu erwerben, um Bidun zur Deklaration einer (fremden) Staatsangehörigkeit zu bewegen (USDOS 13.3.2019, 16). Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel einer kostenlosen Gesundheitsversorgung und (privater) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. USDOS 13.3.2019, 16). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten würden (USDOS 13.3.2019, 16).
Minority Rights Group International ist es Kindern der Bidun in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 12.2017). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 12.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, 17). Seit dem akademischen Jahr 2013/2014 ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 12.2017). Registrierte Bidun haben einen Anspruch auf Sozialleistungen, wie zum Beispiel einer kostenlosen Gesundheitsversorgung und (privater) Ausbildung (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche USDOS 13.3.2019, 16). Bidun berichten allerdings, dass sie diese Leistungen aufgrund bürokratischer Hürden oftmals nicht erhalten würden (USDOS 13.3.2019, 16).
Minority Rights Group International ist es Kindern der Bidun in Ermangelung einer kuwaitischen Staatsbürgerschaft nicht möglich, öffentliche Schulen zu besuchen. Die meisten betroffenen Kinder konnten allerdings in privaten Schulen unterrichtet werden, wobei die Eltern üblicherweise rund ein Drittel der Schulgebühren bezahlen und der restliche Betrag von öffentlichen und privaten Wohlfahrtseinrichtungen beglichen wird (MRGI 12.2017). Der Standard der privaten Bildungseinrichtungen liegt unter jenem der öffentlichen Schulen (MRGI 12.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, 17). Seit dem akademischen Jahr 2013 aus 2014, ist ein Studium an der Universität von Kuwait für Bidun möglich, wobei diese hierzu eine Freigabe des „Zentralsystems zur Aufhebung des illegalen Aufenthaltsstatus“ benötigen und pro Jahr höchstens 100 Bidun aufgenommen werden (MRGI 12.2017). Im Bereich der Gesundheitsversorgung können Bidun kostengünstige staatliche Versicherungspolizzen erwerben, die allerdings zahlreiche Gesundheitsleistungen nicht enthalten. Bidun, welche über keine Ausweispapiere verfügen, können zudem von öffentlichen Krankenhäusern abgewiesen werden. Private Spitäler sind dagegen für viele Bidun zu teuer (MRGI 12.2017). Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vgl. MRGI 12.2017). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub, oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen, als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverkäufer. Da es ihnen nicht möglich ist, Genehmigungen zu erhalten, oder legal Besitz zu erwerben, besteht für sie das Risiko einer Verhaftung oder Konfiskation ihrer Waren (MRGI 12.2017). Bidun werden auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt (LIFOS 27.6.2017; vergleiche MRGI 12.2017). Auch wenn Ministerien beispielsweise Bidun anstellen, geschieht dies meist mittels Verträgen mit geringer Arbeitsplatzsicherheit und unter Ausschluss von Leistungen, wie zum Beispiel einem bezahlten Krankenstand, Urlaub, oder einer Pension. Die Gehälter von Bidun sind sowohl im öffentlichen, als auch im privaten Sektor üblicherweise niedriger als für kuwaitische oder fremde Staatsbürger. Viele Bidun arbeiten im informellen Sektor, beispielsweise als Straßenverkäufer. Da es ihnen nicht möglich ist, Genehmigungen zu erhalten, oder legal Besitz zu erwerben, besteht für sie das Risiko einer Verhaftung oder Konfiskation ihrer Waren (MRGI 12.2017). Seit einem Gesetzesbeschluss im März 2018 können bestimmte Bidun wieder in den Militärdienst eintreten (CEIP 25.4.2018). Bidun, welche einst einen bedeutsamen Teil der kuwaitischen Sicherheitskräfte stellten, wurden ab 2004 nicht mehr in den Militärdienst aufgenommen. Um einem Mangel an Rekruten entgegenzuwirken, dürfen Söhne von ehemaligen Soldaten aus der Gruppe der Bidun, welche 30 Jahre lang Militärdienst in Kuwait verrichteten, im Militärdienst getötet wurden oder als vermisst gelten, nun wieder in die Streitkräfte eintreten (TNA 2.4.2017; vgl. CEIP 25.4.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, 16). Seit einem Gesetzesbeschluss im März 2018 können bestimmte Bidun wieder in den Militärdienst eintreten (CEIP 25.4.2018). Bidun, welche einst einen bedeutsamen Teil der kuwaitischen Sicherheitskräfte stellten, wurden ab 2004 nicht mehr in den Militärdienst aufgenommen. Um einem Mangel an Rekruten entgegenzuwirken, dürfen Söhne von ehemaligen Soldaten aus der Gruppe der Bidun, welche 30 Jahre lang Militärdienst in Kuwait verrichteten, im Militärdienst getötet wurden oder als vermisst gelten, nun wieder in die Streitkräfte eintreten (TNA 2.4.2017; vergleiche CEIP 25.4.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, 16). Zwischen 2014 und 2016 trat die kuwaitische Regierung einem Bericht der Washington Post zufolge mit der Regierung der Komoren in Verhandlungen ein, welche die Verleihung der komorischen Staatsbürgerschaft an kuwaitische Bidun gegen Geldzahlungen zum Ziel hatten (WP 17.5.2016). Nach einem Regierungswechsel auf den Komoren wurden diese Pläne nach Angaben der komorischen Regierung im Mai 2016 eingestellt (Reuters 23.3.2018). Aufgrund ihrer Staatenlosigkeit können Bidun nicht frei nach Kuwait ein- und ausreisen (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Reisedokumente werden normalerweise nicht an Bidun ausgestellt. Jedoch wird manchen Bidun ein temporäres Reisedokument ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, beispielsweise um eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen, zu Ausbildungszwecken, oder um an der Hadsch (Pilgerfahrt nach Mekka) teilzunehmen (LIFOS 27.6.2017, 4; vgl. USDOS 13.3.2019). Das US-amerikanische Außenministerium berichtet allerdings, dass „Artikel 17-Pässe“ seit 2014 nur noch aus humanitären Gründen ausgestellt werden (USDOS 13.3.2019). Aufgrund ihrer Staatenlosigkeit können Bidun nicht frei nach Kuwait ein- und ausreisen (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Reisedokumente werden normalerweise nicht an Bidun ausgestellt. Jedoch wird manchen Bidun ein temporäres Reisedokument ohne Verleihung der kuwaitischen Staatsbürgerschaft unter Artikel 17 des kuwaitischen Nationalgesetzes ausgestellt, beispielsweise um eine medizinische Behandlung im Ausland zu ermöglichen, zu Ausbildungszwecken, oder um an der Hadsch (Pilgerfahrt nach Mekka) teilzunehmen (LIFOS 27.6.2017, 4; vergleiche USDOS 13.3.2019). Das US-amerikanische Außenministerium berichtet allerdings, dass „Artikel 17-Pässe“ seit 2014 nur noch aus humanitären Gründen ausgestellt werden (USDOS 13.3.2019). Es existieren nur wenige Informationen zur Frage, ob Bidun nach einer Ausreise wieder nach Kuwait zurückkehren können. Die schwedische Länderinformationseinheit LIFOS geht davon aus, dass nur als „echt“ klassifizierte Bidun (d.h. Personen, welche nicht aus einem anderen Staat stammen) mit Zustimmung der kuwaitischen Behörden wieder nach Kuwait zurückkehren können (LIFOS 27.6.2017, 5). Das kuwaitische Innenministerium gibt an, dass eine Rückkehr mit gültigem Reisepass möglich ist. Bei abgelaufenem Reisepass wird von einer kuwaitischen Botschaft ein Reisedokument zur Rückkehr nach Kuwait ausgestellt. Eine Quelle der Staatendokumentation bezweifelte allerdings, dass die kuwaitischen Behörden staatenlosen Personen die Erlaubnis zur Einreise nach Kuwait erteilen würden (ÖB Kuwait 24.1.2018). Informationen zu den Bidun können unter anderem auch den Abschnitten „4. Rechtsschutz/Justizwesen“ und „12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“ entnommen werden. Quellen: • CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (25.4.2018): Building New Gulf States Through Conscription, https://carnegieendowment.org/sada/76178, Zugriff 22.2.2019 • CRS - Congressional Research Service (4.12.2018): Kuwait: Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RS21513.pdf, Zugriff 20.2.2019 • LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (27.6.2017): “Bidooner” i Kuwait, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404451/1226_1500965236_170627601.pdf, Zugriff 27.2.2019 • MRGI – Minority Rights Group International (12.2017): Bidoon, https://minorityrights.org/minorities/bidoon/, Zugriff 13.3.2019 • ÖB Kuwait (24.01.2018): Auskunft der Botschaft, per E-mail • Reuters (23.3.2018): Exclusive: Comoros passport scheme was unlawful, abused by 'mafia' networks – report, https://www.reuters.com/article/us-comoros-passports-exclusive/exclusive-comoros-passport-scheme-was-unlawful-abused-by-mafia-networks-report-idUSKBN1GZ37H, Zugriff 14.3.2019 • TNA – The New Arab (2.4.2017): Kuwait soldier shortage sees 'stateless' called up for duty, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/4/2/kuwait-soldier-shortage-sees-stateless-called-up-for-duty, Zugriff 22.02.2019 • USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Kuwait 2018 Human Rights Report, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2018&dlid=289216, Zugriff 14.3.2019 • WP – Washington Post (17.5.2016): The controversial plan to give Kuwait’s stateless people citizenship of a tiny, poor African island, https://www.washingtonpost.com/news/worldviews/wp/2016/05/17/the-controversial-plan-to-give-kuwaits-stateless-people-citizenship-of-a-tiny-poor-african-island/?utm_term=.9b44a1a14692, Zugriff 15.3.2019 Bewegungsfreiheit Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land im Allgemeinen. Zahlreiche Gesetze schränken Auslandsreisen für bestimmte Gruppen, wie zum Beispiel die Bidun oder ausländische Arbeitskräfte jedoch ein. Bidun erhielten von den kuwaitischen Behörden teilweise Reisedokumente, um Auslandsaufenthalte zu medizinischen oder Ausbildungszwecken, wie auch eine Teilnahme an der Hadsch (Pilgerfahrt nach Mekka) zu ermöglichen. Seit 2014 stellt das kuwaitische Innenministerium
dem Menschenrechtsbericht des US-amerikanischen Außenministeriums nur noch aus humanitären Gründen sogenannte Artikel-17-Pässe – also temporäre Reisedokumente für staatsbürgerschaftslose Personen – für Bidun aus (USDOS 13.3.2019, 13-14). Die Bewegungsfreiheit von ausländischen Arbeitskräften wird unter Umständen durch das so genannte kafala-System eingeschränkt, welches Arbeitsmigranten weitgehend von Sponsoren und Arbeitnehmern abhängig macht. Letztere behalten oftmals die Pässe der ausländischen Arbeitnehmer ein, um einen Arbeitsplatzwechsel dieser zu verhindern (WP 3.4.2018; vgl. TG 23.7.2018). Ein Abkommen zwischen der philippinischen und kuwaitischen Regierung verbietet seit 2018 die Abnahme des Passes philippinischer ArbeitsmigrantInnen,von denen sich über 200,000 in Kuwait aufhalten (BBC 11.5.2018; vgl. TG 23.7.2018). Die kuwaitische Regierung kündigte im Jänner 2019 eine geplante Diskussion der Abschaffung des kafala-Systems im Ministerrat an (KT 15.1.2019).Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land im Allgemeinen. Zahlreiche Gesetze schränken Auslandsreisen für bestimmte Gruppen, wie zum Beispiel die Bidun oder ausländische Arbeitskräfte jedoch ein. Bidun erhielten von den kuwaitischen Behörden teilweise Reisedokumente, um Auslandsaufenthalte zu medizinischen oder Ausbildungszwecken, wie auch eine Teilnahme an der Hadsch (Pilgerfahrt nach Mekka) zu ermöglichen. Seit 2014 stellt das kuwaitische Innenministerium
dem Menschenrechtsbericht des US-amerikanischen Außenministeriums nur noch aus humanitären Gründen sogenannte Artikel-17-Pässe – also temporäre Reisedokumente für staatsbürgerschaftslose Personen – für Bidun aus (USDOS 13.3.2019, 13-14). Die Bewegungsfreiheit von ausländischen Arbeitskräften wird unter Umständen durch das so genannte kafala-System eingeschränkt, welches Arbeitsmigranten weitgehend von Sponsoren und Arbeitnehmern abhängig macht. Letztere behalten oftmals die Pässe der ausländischen Arbeitnehmer ein, um einen Arbeitsplatzwechsel dieser zu verhindern (WP 3.4.2018; vergleiche TG 23.7.2018). Ein Abkommen zwischen der philippinischen und kuwaitischen Regierung verbietet seit 2018 die Abnahme des Passes philippinischer ArbeitsmigrantInnen,von denen sich über 200,000 in Kuwait aufhalten (BBC 11.5.2018; vergleiche TG 23.7.2018). Die kuwaitische Regierung kündigte im Jänner 2019 eine geplante Diskussion der Abschaffung des kafala-Systems im Ministerrat an (KT 15.1.2019). Quellen: • BBC – British Broadcasting Corporation (11.5.2018): Philippines and Kuwait sign agreement on workers' rights, https://www.bbc.com/news/world-asia-44088011, Zugriff 20.02.2019 • KT - Kuwait Times (15.1.2019): Kuwait mulling cancellation of kafala system for expats, https://news.kuwaittimes.net/website/kuwait-mulling-cancellation-of-kafala-system-for-expats/, Zugriff 27.2.2019 • TG - The Guardian (23.7.2018): Kuwaiti star faces backlash over Filipino worker comments, https://www.theguardian.com/world/2018/jul/23/who-will-refund-me-kuwaiti-star-ignites-row-over-filipinos-days-off, Zugriff 20.02.2019 • USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Kuwait 2018 Human Rights Report, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2018&dlid=289216, Zugriff 14.3.2019 • WP – Washington Post (3.4.2018): How a maid found dead in a freezer set off a diplomatic clash between the Philippines and Kuwait, https://www.washingtonpost.com/news/worldviews/wp/2018/04/03/how-a-maid-found-dead-in-a-freezer-set-off-a-diplomatic-clash-between-the-philippines-and-kuwait/?utm_term=.30fdecacc750, Zugriff 20.02.2019 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppe und Konfession des Beschwerdeführers sowie zu den Familienverhältnissen ergeben sich aus dem diesbezüglich einheitlichen, plausiblen und daher glaubwürdigen Vorbringen. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ernsthaft von Verfolgung bedroht wäre, beruht darauf, dass das Vorbringen zu seiner Fluchtgeschichte in einer Gesamtschau äußerst vage, widersprüchlich, gesteigert, nicht plausibel und somit insgesamt nicht glaubwürdig war. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab seine Mutter zu ihrem (gemeinsamen) Fluchtgrund an, ein unbekannter Mann sei eines Tages in ihr Zelt gekommen und habe sie und ihre Kinder mitgenommen. Sie könne nicht sagen warum, er hätte sie einfach gezwungen. Sie habe nur gehört, dass sie auf einem staatlichen Grund lebe und deshalb ihr Land verlassen müsse. Von ihrem späteren Fluchtvorbringen, wonach man den Beschwerdeführer der Verteilung von Flyern beschuldigt, ihn inhaftiert und gefoltert und sie selbst geschlagen und vergewaltigt hätte, erwähnte weder sie selbst noch der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung etwas, sondern auch er erklärte dort hierzu nur, das Zelt, in dem er geboren worden sei, stehe auf Staatsgrund und deshalb wären sie von dort vertrieben worden. Mehr wisse er nicht darüber. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen in der Erstbefragung nicht, dass
G die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich aus politischen Gründen verfolgt, inhaftiert und gefoltert wurde, dies auch von Beginn an als Fluchtgrund nennt und nicht einfach nur angibt, zum Verlassen des Wohnsitzes gezwungen worden zu sein, weil sich dieser auf staatlichem Grund befunden hätte. Auch die versuchte Rechtfertigung der Mutter des Beschwerdeführers auf Vorhalt vor der Behörde, sie hätte Angst gehabt und nicht gewusst, was auf sie zukomme, ist schon deshalb nicht plausibel, weil sowohl sie als auch ihr Sohn die gleichen Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht und nichts von ihrem später vorgebrachten Fluchtgrund erwähnt hatten.Aber auch sonst waren die Angaben vor dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht äußerst widersprüchlich und blieben der Beschwerdeführer und seine Mutter trotz mehrmaligen Nachfragens vor dem Bundesamt und der erkennenden Richterin äußerst vage und waren nicht in der Lage, konkrete und einheitliche Angaben zu ihrem Fluchtgrund zu machen. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen in der Erstbefragung nicht, dass
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich aus politischen Gründen verfolgt, inhaftiert und gefoltert wurde, dies auch von Beginn an als Fluchtgrund nennt und nicht einfach nur angibt, zum Verlassen des Wohnsitzes gezwungen worden zu sein, weil sich dieser auf staatlichem Grund befunden hätte. Auch die versuchte Rechtfertigung der Mutter des Beschwerdeführers auf Vorhalt vor der Behörde, sie hätte Angst gehabt und nicht gewusst, was auf sie zukomme, ist schon deshalb nicht plausibel, weil sowohl sie als auch ihr Sohn die gleichen Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht und nichts von ihrem später vorgebrachten Fluchtgrund erwähnt hatten., Aber auch sonst waren die Angaben vor dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht äußerst widersprüchlich und blieben der Beschwerdeführer und seine Mutter trotz mehrmaligen Nachfragens vor dem Bundesamt und der erkennenden Richterin äußerst vage und waren nicht in der Lage, konkrete und einheitliche Angaben zu ihrem Fluchtgrund zu machen. Schon die Verhaftung des Beschwerdeführers wurde äußerst unterschiedlich geschildert. So erklärte seine Mutter vor der belangten Behörde, mit einem blauen Gewand bekleidete Polizisten seien zu einer ihr unbekannten Uhrzeit gekommen, hätten auf ihren Sohn eingeschlagen und ihn mitgenommen. Zwei Polizisten seien hineingekommen, wie viele draußen gewesen seien, wisse sie nicht. Dass sie die Anzahl nicht kenne, obwohl sie mit hinausgegangen sei, versuchte sie damit zu begründen, es wären viele gewesen, sie hätten sämtliche junge Männer aus der Ortschaft mitgenommen und es habe sich um mehrere Polizeiautos gehandelt. Abgesehen davon, dass sie sich, wenn sich der Vorfall tatsächlich so zugetragen hat, zumindest an eine ungefähre Uhrzeit erinnern müsste, widersprechen sich auch die Angaben hinsichtlich der Polizisten grob. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer noch ausdrücklich an, die Männer seien blau gekleidet gewesen, mit einem Polizeiabzeichen auf der Brust, also uniformiert. Sie wären mit zwei Autos gekommen, in jedem Fahrzeug hätten sechs Personen gesessen. Somit ist aber bereits nicht nachvollziehbar, wieso seine Mutter, die immerhin neun Jahre Schulbildung hat, von mehreren Polizeiautos und so vielen Polizisten, dass sie sie nicht habe zählen können, gesprochen hat. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Mutter des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Angaben vor der Behörde ausdrücklich vor, im Juni 2014 seien sechs (und nicht zwei) Polizisten in Zivil (und nicht mehr in Uniform) in ihre Hütte gekommen und draußen hätten uniformierte Polizisten gewartet. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin vor dem Bundesamt mehrfach ausdrücklich betont hatte, dass es keine Narben auf den Füßen von seinen angeblichen Folterungen im Gefängnis gebe. Auf seiner linken Schulter hätte er eine Narbe von einem Schlag mit der Waffe und abgesehen von seinem bei der Verhaftung gebrochenen Zeigefinger keine sichtbaren Verletzungen. Nachgefragt, wie er sich erkläre, dass seine Mutter Verletzungen bei ihm am Kopf und am Fuß angeführt habe, antwortete er dann, er hätte Probleme mit dem Bein und wäre mit dem Rasierer am Kopf verletzt. Nochmals betonte er, dass man am Fuß keine Narbe sieht. Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er gesteigert vor, er habe von den Schlägen eine Narbe an der rechten Fußsohle und ebenfalls am linken Schienbein, seine Mutter wiederum, ihr Sohn habe sichtbare Verletzungen am Kopf und an den Beinen bzw. Füßen gehabt, sie könne sich jedoch nicht genau daran erinnern. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hatte, seine Augen seien bei den Folterungen im Gefängnis immer verbunden gewesen und er habe nicht sehen können, womit sie ihn auf die Fußsohlen geschlagen hätten. Seine Angaben vor der Behörde decken sich zwar insoweit damit, als er auch dort erklärt hatte, die Augen verbunden gehabt zu haben, jedoch hätte man ihn mit einem mit Steinen gefüllten Plastikschlauch geschlagen. Es ist einerseits nicht nachvollziehbar, wie er dies trotz seiner verbundenen Augen gewusst hatte und andererseits, dass er sich daran vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erinnerte. Zudem gab Mutter des Beschwerdeführers vor der Behörde zunächst ausdrücklich an, dass auch der namentlich genannte Freund ihres Mannes gemeinsam mit ihrem Gatten und dem älteren Sohn nach einer Demonstration verschwunden wäre. Im groben Widerspruch dazu habe eben dieser Freund später auf den Beschwerdeführer nach dessen Freilassung aufgepasst bzw. – in der vor dem Bundesverwaltungsgericht angegebenen Version – sogar für ihn gebürgt. Die Freilassung des Beschwerdeführers nach sechs Monaten Inhaftierung begründete seine Mutter vor der Behörde ausdrücklich damit, er wäre im Gefängnis krank geworden. Dies deckt sich insoweit noch mit den Angaben ihres Sohnes vor dem Bundesamt, wo er erklärte, nachdem es ihm schlecht gegangen sei, hätten sie ihn nach sechs Monaten freigelassen. Seine Pickel seien ansteckend gewesen und anscheinend hätten sie befürchtet, dass er im Gefängnis sterbe und ihn deshalb entlassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprachen beide zunächst nur und in einer neuen Version davon, der Beschwerdeführer sei mittels einer Bürgschaft des Freundes der Familie freigelassen worden. Erst auf den Vorhalt hin, beim Bundesamt habe seine Mutter angegeben, ihr Sohn sei aus dem Gefängnis freigekommen, weil er krank gewesen sei, erwiderte diese vor der erkennenden Richterin, ihr Sohn wäre jedenfalls krank gewesen. Letzterer gab bei der Verhandlung ausdrücklich zunächst an, dass man wegen einer Krankheit aus dem Gefängnis entlassen werde, würden sie nie machen und versuchte den Widerspruch auf Vorhalt der erkennenden Richterin damit auszuräumen, beim ersten Interview wäre ihm nicht bewusst gewesen, dass solche Einzelheiten wichtig seien. Bezüglich der Modalitäten seiner Freilassung hatte er zudem vor der Behörde angegeben, er wäre mit verbundenen Augen zu einem Ort gebracht worden, wo sie ihn hätten aussteigen lassen. Nachdem er sich die Augenbinde abgenommen hätte, habe er gesehen, dass er sich in seinem Wohnort befinde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte er hingegen, er sei mithilfe des Freundes an einen anderen Ort gebracht worden, wo sich die ganze Familie in einem Haus versteckt gehalten habe. Seine Angaben beim Bundesamt vorgehalten erwiderte er lediglich, wenn man vom Gefängnis entlassen werde, bringen einen die Polizei zur zuständigen Dienststelle des Wohnortes. Widersprüchlich sind auch die Angaben von Mutter und Sohn darüber, was nach der Freilassung passiert sein soll und vor allem auch, wo sie wann gelebt hätten. So gab die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt an, nach der Freilassung ihres Sohnes sei die Polizei erneut gekommen und habe ihn wieder inhaftieren wollen, woraufhin er ein ganzes Jahr lang nicht mehr aus dem Haus gegangen sei. Der Freund ihres Mannes hätte auf ihn aufgepasst und ihn immer versteckt, wenn die Polizei gekommen wäre. Wie oft die Polizei sie dann aufgesucht hätte, wisse sie nicht – wobei schon nicht nachvollziehbar ist, dass sie nicht einmal ungefähre Angaben machen konnte – aber sehr regelmäßig. Anzumerken ist, dass sie ausdrücklich von ihrer „Hütte“ sprach, die durchsucht worden wäre, ihr Sohn hingegen, nach seiner Freilassung hätte er sich die ganze Zeit zu Hause in einem Zelt in der Wüste aufgehalten und nach seiner Inhaftierung hätten sie beim Freund ihres Vaters gelebt, ca. eine halbe Stunde oder Stunde zu Fuß vom alten Zelt entfernt. Vor der erkennenden Richterin erklärte er hingegen, nach seiner Entlassung wäre er mithilfe des Freundes in einen anderen Ort gebracht worden, wo sich die ganze Familie in einem Haus versteckt gehalten habe. Später ergänzte er dann, nach dem Ende des Gefängnisaufenthaltes hätten sie sich in diesem Haus mit Land an der Grenze aufgehalten, wo sich auch ein Garten befunden habe. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er ausgesagt, dass er im Zelt des Freundes seines Vaters gewesen sei, versuchte er diesen Widerspruch damit zu rechtfertigen, das wäre ein Haus gewesen, dort habe es auch Zelte gegeben. Sie hätten tatsächlich in einem Zelt gewohnt. Zudem hatte er vor der belangten Behörde ausdrücklich erklärt, sein Leben lang – von Geburt bis zur Ausreise – in einem Stoffzelt gelebt zu haben. Vorgehalten, seine Mutter habe angegeben, dass sie in einer Strohhütte gewohnt hätten, hatte er vor dem Bundesamt dann im Widerspruch zu seiner Mutter geantwortet, bei einem Freund des Vaters, es hätte sich aber um ein Zelt gehandelt. Weiters hatte er dort vorgebracht, sie wären nach der Vertreibung durch die Polizei in ein Zelt auf den Grund des Freundes ihres Vaters gezogen, ca. eine halbe Stunde oder Stunde zu Fuß von ihrem alten Zelt entfernt, dies sei vermutlich 2015 gewesen, er glaube nach seiner Verhaftung. Dies begründete er damit, die Polizei hätte ihn wieder inhaftieren wollen aber er sei krank gewesen – wobei sich das wiederum mit den sonstigen Angaben widerspricht, wonach sie ihn einfach nicht gefunden hätte. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass insgesamt die Angaben darüber, wann die Familie an welchem Ort gelebt hätte und warum, unterschiedlich sind. So hatte die Mutter des Beschwerdeführers vor der Behörde erklärt, nach dem Angriff Saddam Husseins auf Kuwait im Jahr 1990 hätte ihr Mann wegen seiner fehlenden Staatsbürgerschaft das Land verlassen müssen, weshalb „wir“ nach XXXX gegangen seien, wo sie eineinhalb Jahre in einem Zelt gelebt hätten, bis sie dann von diesem Freund in seinem Landhaus aufgenommen worden seien. Gewohnt hätten sie dort in einer Strohhütte, in der sie alle ihre Kinder entbunden habe. Somit hätten sie aber schon lange vor den ganzen Vorfällen bei diesem Freund gelebt und nicht erst danach bei ihm Schutz gesucht bzw. sich versteckt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie ebenfalls an, als der Krieg gekommen sei, wären sie zu diesem Freund ihres Mannes geflüchtet, wo sie zuerst in einem Zelt und dann in so einer Art Strohhütte untergebracht gewesen seien. Insgesamt sind somit die Angaben von Mutter und Sohn sowohl bezüglich der Art der Behausung (Hütte bzw. Zelt) und des Ortes bzw. Zeitpunktes, wann sie sich zu dem Freund begeben hätten (bereits in den neunziger Jahren oder erst nach den Vorfällen) äußerst unterschiedlich. Zudem erklärte die Mutter des Beschwerdeführers vor der erkennenden Richterin, ihr Mann hätte ca. 2014 oder 2013 das Land verlassen müssen, was wiederum grob dem sonstigen Vorbringen widerspricht, wonach die Familie schon in den frühen neunziger Jahren vertrieben worden wäre. Ihr Erklärungsversuch, sie wären damals nur aus ihrem Heimatort vertrieben worden, unterscheidet sich maßgeblich vor Ihren ausdrücklichen Angaben vor der Behörde, wonach ihr Mann nach dem Angriff Saddam Husseins auf Kuwait im Jahr 1990 das Land hätte verlassen müssen.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass insgesamt die Angaben darüber, wann die Familie an welchem Ort gelebt hätte und warum, unterschiedlich sind. So hatte die Mutter des Beschwerdeführers vor der Behörde erklärt, nach dem Angriff Saddam Husseins auf Kuwait im Jahr 1990 hätte ihr Mann wegen seiner fehlenden Staatsbürgerschaft das Land verlassen müssen, weshalb „wir“ nach römisch 40 gegangen seien, wo sie eineinhalb Jahre in einem Zelt gelebt hätten, bis sie dann von diesem Freund in seinem Landhaus aufgenommen worden seien. Gewohnt hätten sie dort in einer Strohhütte, in der sie alle ihre Kinder entbunden habe. Somit hätten sie aber schon lange vor den ganzen Vorfällen bei diesem Freund gelebt und nicht erst danach bei ihm Schutz gesucht bzw. sich versteckt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab sie ebenfalls an, als der Krieg gekommen sei, wären sie zu diesem Freund ihres Mannes geflüchtet, wo sie zuerst in einem Zelt und dann in so einer Art Strohhütte untergebracht gewesen seien. Insgesamt sind somit die Angaben von Mutter und Sohn sowohl bezüglich der Art der Behausung (Hütte bzw. Zelt) und des Ortes bzw. Zeitpunktes, wann sie sich zu dem Freund begeben hätten (bereits in den neunziger Jahren oder erst nach den Vorfällen) äußerst unterschiedlich. Zudem erklärte die Mutter des Beschwerdeführers vor der erkennenden Richterin, ihr Mann hätte ca. 2014 oder 2013 das Land verlassen müssen, was wiederum grob dem sonstigen Vorbringen widerspricht, wonach die Familie schon in den frühen neunziger Jahren vertrieben worden wäre. Ihr Erklärungsversuch, sie wären damals nur aus ihrem Heimatort vertrieben worden, unterscheidet sich maßgeblich vor Ihren ausdrücklichen Angaben vor der Behörde, wonach ihr Mann nach dem Angriff Saddam Husseins auf Kuwait im Jahr 1990 das Land hätte verlassen müssen. Anzumerken ist vor allem auch, dass die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärt hatte, ihr Sohn hätte bei seiner sechs Monate andauernden Inhaftierung zum ersten Mal Kontakt mit der Polizei gehabt. Er selbst erklärte dort hingegen, nachdem er mehrfach aufgefordert worden war, seine Fluchtgründe detailliert und lebensnah zu schildern, in Kuwait hätten sie keine Dokumente gehabt und keinen Beweis für ihre Existenz. Grund für die Ausreise sei gewesen, dass sie die Polizei wegen fehlender Papiere dauernd habe verhaften wollen und er wäre auch mehrmals vier bis fünf Tage inhaftiert gewesen. Die erste vier- bis fünftägige Anhaltung sei im November 2013 und eine weitere im Dezember 2013 gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass seine Mutter dies ausdrücklich verneint hatte. Erst vor der erkennenden Richterin ergänzte sie dann vollkommen vage am Ende ihrer Einvernahme und nachdem sie zunächst ausdrücklich betont hatte, mit ihrem Sohn habe es sonst keinen Vorfall gegeben, ihr falle jetzt gerade ein, dass der Beschwerdeführer zweimal im Gefängnis gewesen wäre, einmal für sechs Monate und ein zweites Mal für wenige Tage oder eine Woche. Dieser gab im Rahmen der Verhandlung wiederum an, einmal (und nicht zweimal wie vor der Behörde vorgebracht) sei er vier bis fünf Tage festgehalten worden, könne sich jedoch nicht erinnern, wann – was ebenso nicht nachvollziehbar ist. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen zu berücksichtigen hat, dass er im Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftslandes minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich (Ra 2018/18/0150). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, dies insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der Fluchtgeschichte bedarf (etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Angaben eines Minderjährigen als wahr anzusehen sind. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der vorgebrachten Vorfälle vierzehn Jahre alt und angesichts dieses Alters ist davon auszugehen, dass er sich an so wesentliche und prägende Punkte wie die oben ausgeführten deutlich erinnert. Da die Fluchtgeschichte an sich nicht glaubwürdig ist, entbehrt auch das darauf basierende, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte, gegen den Beschwerdeführer erlassene Abwesenheitsurteil von einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren jeglicher Glaubwürdigkeit, zumal es sich nur um ein Hörensagen von Facebook Freunden, zu denen der Beschwerdeführer überdies seit drei Jahren keinen Kontakt mehr hat, handeln soll. Bezüglich der vor der Behörde – äußerst vage – vorgebrachten Bemerkungen politischer Aktivisten auf der Straße bzw. auf dem Weg, weil sich der Beschwerdeführer angeblich nicht an religiöse Ansichten halte, ist anzumerken, dass es sich dabei jedes Mal nur um Kommentare gehandelt haben soll. Zudem sollen seine Tätowierungen der Grund hierfür gewesen sein, jedoch hätte sich der Beschwerdeführer seinen späteren Angaben entsprechend erst im Gefängnis tätowiert – was in einem arabischen Land auch nicht nachvollziehbar ist – und sich nach seiner Freilassung immer versteckt. Somit ist aber auch dieser Aspekt der Fluchtgeschichte vollkommen unglaubwürdig und würde, weil es sich nur um Bemerkungen gehandelt haben soll, überdies auch keine asylrelevante Intensität erreichen. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die vorgebrachte Fluchtgeschichte glaubwürdig vorzubringen. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation Herkunftsstaat zugrunde gelegt werden konnten. Die in den relevanten Punkten nach wie vor aktuellen Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer und der rechtlichen Vertretung unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblich
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