GVG stattgegeben und die Spruchpunkte I. - III. des angefochtenen Bescheides
G aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, AsylG aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Mit Aktenvermerk vom 10.06.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren aufgrund geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein. Am 14.07.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Hilfe eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, nicht gut Deutsch zu sprechen. Er sei nicht mehr jung und er merke sich nicht alles. Er sei gesund und nehme regelmäßig Medikamente zu sich. Er habe Sprachkurse über das Sprachniveau A1 und A2 besucht. Er sei inzwischen geschieden, seine Ex-Ehefrau sowie die fünf Kinder leben im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat lebe die Mutter sowie die Schwester und habe er Kontakt zu diesen. Er sei arbeitslos und beziehe Sozialhilfe. Er sei von einem österreichischen Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die vorgehaltene Verurteilung sei vermutlich im Zusammenhang mit der Scheidung von seiner Ex-Ehefrau erfolgt. Mit Bescheid des Bundeamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 05.04.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G aberkannt.
G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG wurde
Abs 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.
G iVm § 55 AsylG wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus
G erteilt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundeamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 05.04.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.
Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2004 aufgrund des damals herrschenden Kriegszustandes in Tschetschenien der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Seit der Zuerkennung seien mehr als fünf Jahre vergangen und sei der Beschwerdeführer seither einmal von einem inländischen Landesgericht rechtskräftig verurteilt worden, weshalb der Beschwerdeführer straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG geworden und § 7 Abs 2 Z 2 AsylG auf ihn anwendbar sei. Die Verfolgungsgründe seien weggefallen und würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Asylstatus nicht mehr vorliegen. Insbesondere die Ausstellung eines russischen Reisepasses und die Verhältnisse im Herkunftsstaat, welche sich seit der Ausreise geändert hätten, würden für eine zwingende Aberkennung des Asylstatus sprechen. Der Beschwerdeführer sei auch einem realen Risiko, einer Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr oder einer dem
PO obliege das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitstrafe bedroht seien, dem Bezirksgericht. Dahingehend sei der Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG nicht straffällig geworden. Eine Aberkennung sei dahingehend aufgrund des Fristverlaufs in casu nicht mehr möglich und rechtswidrig.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. dieses am 03.12.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie wegen Diebstahls oder Hehlerei von einem Gericht verurteilt worden sei. Der Vertretung sei vom BFA, RD NÖ, telefonisch mitgeteilt worden, dass sich kein russischer Reisepass (auch keine Kopie) im Akt befinden würde und dass der Beschwerdeführer nicht wegen Diebstahls bzw. Hehlerei verurteilt worden sei. Feststehe, dass der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu sechs Wochen bedingter Haft verurteilt worden sei (Höchstdauer: 1 Jahr).
Paragraph 30, StPO obliege das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitstrafe bedroht seien, dem Bezirksgericht. Dahingehend sei der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG nicht straffällig geworden. Eine Aberkennung sei dahingehend aufgrund des Fristverlaufs in casu nicht mehr möglich und rechtswidrig. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch genannten Daten. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Seither sind 18 Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.04.2017 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Von der wider ihn erhobenen Anklage
GB wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.04.2017 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Von der wider ihn erhobenen Anklage
Paragraphen 105, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Weitere strafrechtliche Verurteilungen weist der Beschwerdeführer nicht auf. Dass der Beschwerdeführer sich einen russischen Reisepass nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausstellen hat lassen, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Absatz 3, leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
G ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist.
PO obliegt dem Bezirksgericht das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit AusnahmeGemäß Paragraph 30, Absatz eins, StPO obliegt dem Bezirksgericht das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme 1. des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB),1. des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, StGB), 2. des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB) (…).2. des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, StGB) (…). Der Beschwerdeführer wurde wegen Körperverletzung
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteil. Der Strafrahmen des § 83 Abs. 1 StGB beträgt eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.Der Beschwerdeführer wurde wegen Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteil. Der Strafrahmen des Paragraph 83, Absatz eins, StGB beträgt eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Das Delikt der Körperverletzung
GB fällt sohin grundsätzlich unter die Zuständigkeit von Bezirksgerichten, zumal das Delikt der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB mit einer ein Jahr nicht übersteigendenden Freiheitsstrafe bedroht ist.Das Delikt der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB fällt sohin grundsätzlich unter die Zuständigkeit von Bezirksgerichten, zumal das Delikt der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB mit einer ein Jahr nicht übersteigendenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall von einem Landesgericht verurteilt wurde, gründet auf dem Umstand, dass dieser nicht nur wegen einer begangenen Körperverletzung, sondern auch wegen versuchter Nötigung und gefährlicher Drohung angeklagt war. Nach § 37 Abs. 1 StPO ist im Falle gleichzeitiger Anklage (…) einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen.
Abs. 2 leg.cit. ist dabei unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere Gericht für alle Verfahren zuständig. Ein Gericht höherer Ordnung kann immer entscheiden (vgl. Stefan Seiler in Strafprozessrecht, 131).Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall von einem Landesgericht verurteilt wurde, gründet auf dem Umstand, dass dieser nicht nur wegen einer begangenen Körperverletzung, sondern auch wegen versuchter Nötigung und gefährlicher Drohung angeklagt war. Nach Paragraph 37, Absatz eins, StPO ist im Falle gleichzeitiger Anklage (…) einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen.
Absatz 2, leg.cit. ist dabei unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere Gericht für alle Verfahren zuständig. Ein Gericht höherer Ordnung kann immer entscheiden vergleiche Stefan Seiler in Strafprozessrecht, 131). Im gegenständlichen Fall war zwar das Landesgericht zuständig, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlichen strafbaren Handlung verurteilt wurde, die – für sich alleine genommen – der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes unterliegt. Die Zuständigkeit eines Landesgerichtes wurde bloß damit begründet, dass weitere Delikte, welche der Zuständigkeit eines Landesgerichtes unterliegen, angeklagt wurden. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht die Tatbestandvoraussetzungen des § 2 Abs 3 Z 1 AsylG erfüllt, zumal es sonst der Anklagebehörde bloß aufgrund der Anklage von Delikten, welche der Zuständigkeit der Landesgerichte unterliegen, möglich wäre, Voraussetzungen für die Erfüllung des § 2 Abs 3 Z 1 AsylG zu schaffen.Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht die Tatbestandvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG erfüllt, zumal es sonst der Anklagebehörde bloß aufgrund der Anklage von Delikten, welche der Zuständigkeit der Landesgerichte unterliegen, möglich wäre, Voraussetzungen für die Erfüllung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG zu schaffen.
G kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen wurde, erfolgte mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2004. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Das Bundesamt kann daher mangels einer Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht aberkennen.Das Bundesamt kann daher mangels einer Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht aberkennen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, hat sich der Beschwerdeführer auch keinen russischen Reisepass ausstellen lassen.Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätte. Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, hat sich der Beschwerdeführer auch keinen russischen Reisepass ausstellen lassen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Voraussetzungen der Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten
Vm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen, sodass sich die mit Spruchpunkt I. vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht gerechtfertigt erweist. Da die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, sind diese in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben.Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die von der belangten Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Voraussetzungen der Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen, sodass sich die mit Spruchpunkt römisch eins. vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht gerechtfertigt erweist. Da die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt römisch eins. aufbauen, sind diese in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben. Spruchpunkt IV. erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Spruchpunkt römisch vier. erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aufgrund der Aktenlage stand fest, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W146.2250798.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.