RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW147 2250578-1 Spruch, W147 2250578-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl.
I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016,
§§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl.
Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, iVm § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013,
§ 3Abs. 2 Fe
ZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2010, und § 4 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,,
Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,,
Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,,
Paragraph 3, Absatz 2, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, und Paragraph 4, Absatz 2, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag vom
- Juli 2021 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird zurückgewiesen. Die Rundfunkgebühren sind fristgerecht zu bezahlen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am
- Juli 2021 bei der belangten Behörde eingelangten Unterlagen beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale für den Standort XXXX und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Unter Punkt
- des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin keine der angeführten Anspruchsvoraussetzungen an.
- Mit am
- Juli 2021 bei der belangten Behörde eingelangten Unterlagen beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale für den Standort römisch 40 und gab einen Zweipersonenhaushalt an. Unter Punkt 4. des Antragsformulars kreuzte die Beschwerdeführerin keine der angeführten Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen (je in Kopie) beigeschlossen: ● Lohn/Gehaltsabrechnung ihres Mitbewohners für den Monat Mai 2021 in Höhe von netto € 394,00, ● Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewohners an antragsgegenständlicher Wohnanschrift
● Lohn/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2021 in Höhe von netto € 1.807,
- Mit Schreiben vom
- August 2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich keine Anspruchsberechtigung, weil die Beschwerdeführerin keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle) mit und forderte sie auf, eine Anspruchsgrundlage („gesetzlicher Anspruch (zB.Rezeptgebührenbefreiung) nachreichen“ [sic]), binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Abweisung des Antrages nachzureichen.
- Die Beschwerdeführerin reichte hierauf eine Benutzungsbewilligung für antragsgegenständliche Wohnanschrift, Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister über einen aufrechten Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewohners an antragsgegenständlicher Wohnanschrift, Lohnüberweisungsbestätigung für den Monat Juli 2021 der Beschwerdeführerin in Höhe von netto € 1.339,63
eine Mitteilung des zuständigen Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe nach. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihr aufgrund des geringen Haushaltseinkommens eine Befreiung zu gewähren sei.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz). Die Beschwerdeführerin sei schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die noch offenen Fragen zu klären. Die Beschwerdeführerin sei weiters darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden.
- Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz). Die Beschwerdeführerin sei schriftlich über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die noch offenen Fragen zu klären. Die Beschwerdeführerin sei weiters darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden.
- Mit E-Mail vom
- Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass sie keine Rundfunk mehr empfange, keine soziale Transferleistung beziehe aber ein geringes Haushaltseinkommen für die Befreiungen ausreichend sei.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom
- Januar 2022 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am
- Januar 2022 ein. Die belangte Behörde merkte an, dass die Rundfunkempfangseinrichtungen der Beschwerdeführerin per
- November 2021 abgemeldet worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin waren nicht alle Unterlagen angeschlossen, die für eine Entscheidung ihres Begehrens notwendig waren. Trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde kam sie der Aufforderung binnen der gesetzten Frist und bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht nach und wurde sie auch entsprechend belehrt, dass diesfalls ihr Antrag abzuweisen ist. Die seitens der belangten Behörde festgesetzte zweiwöchige Frist zur Behebung des Antragsmangels war angemessen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde
den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Insbesondere übermittelte die Beschwerdeführerin weder im gesamtem verwaltungsbehördlichen Verfahren noch mit ihrer Beschwerde einen sie persönlich betreffenden Nachweis des Bezugs einer sozialen Transferleistung und gestand sie auch ein, dass sie über keine soziale Transferleistung verfüge. Die Beschwerdeführerin ist seit
- Oktober 2021 bei der im Spruch angeführten Wohnanschrift gemeldet und wurde die Rundfunkmeldung für den beantragten Standort per
- November 2021 abgemeldet (siehe Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom
- Februar 2022 und Anmerkung der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. 3.
- Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles,
im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles,
im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich: Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 lautet: Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lautet: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:Die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6)(…) Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI„ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien: - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten
Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ Die §§ 1, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...) Paragraph 9,
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist. (...)
(6)Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...)
(8)In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
(8)In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden." 3.
- Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH
- Juni 2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH
- Januar 2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH
- Juni 2014, G5/2014, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).3.3.
- Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH
- Juni 2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH
- Januar 2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH
- Juni 2014, G5/2014, wonach Paragraph 28, VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte). Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG voraussetzt; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. ua BVwG
- September 2020, W194 2232264-1;
- Juli 2019, W120 2220143-1).Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG voraussetzt; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche ua BVwG
- September 2020, W194 2232264-1;
- Juli 2019, W120 2220143-1). 3.3.
- In Bezug auf den Beschwerdefall sieht die Fernmeldegebührenordnung und auch das FeZG als Voraussetzung für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eine Verpflichtung der Antragstellerin vor, den Nachweis des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen (§ 50 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) bzw. § 3 Abs. 2 Z 1 bis 8 FeZG zu erbringen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. 3.3.
- In Bezug auf den Beschwerdefall sieht die Fernmeldegebührenordnung und auch das FeZG als Voraussetzung für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eine Verpflichtung der Antragstellerin vor, den Nachweis des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, genannten Leistungen (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.) bzw. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 FeZG zu erbringen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, den aktuellen Bezug einer Leistung im Sinne des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 Z 1 bis 8 FeZG als primäre Anspruchsvoraussetzung im verwaltungsbehördlichen Verfahren, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, nachzuweisen und gestand sie zu, über keine soziale Transferleistung zu verfügen. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, den aktuellen Bezug einer Leistung im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 FeZG als primäre Anspruchsvoraussetzung im verwaltungsbehördlichen Verfahren, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, nachzuweisen und gestand sie zu, über keine soziale Transferleistung zu verfügen. Ein geringes Haushaltseinkommen alleine ist für die Gewährung der Befreiung von den Rundfunkgebühren und eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt nicht ausreichend. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die belangte Behörde ausdrücklich nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen und der Beschwerdeführerin die Behebung eines Mangels ihres Antrages auftragen hätte müssen. Jedenfalls hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – als „Ergebnis der Beweisaufnahme“ – vor, sie sei nicht anspruchsberechtigt, da sie keine der „im Gesetz genannten sozialen Leistungen“ beziehe; sollten während gesetzter Frist keine „Einwendungen“ erhoben werden, müsste der Antrag abgewiesen werden.Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die belangte Behörde ausdrücklich nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen und der Beschwerdeführerin die Behebung eines Mangels ihres Antrages auftragen hätte müssen. Jedenfalls hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – als „Ergebnis der Beweisaufnahme“ – vor, sie sei nicht anspruchsberechtigt, da sie keine der „im Gesetz genannten sozialen Leistungen“ beziehe; sollten während gesetzter Frist keine „Einwendungen“ erhoben werden, müsste der Antrag abgewiesen werden. Weder während der von der belangten Behörde gesetzen Frist, noch in der vorliegenden Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, den aktuellen Bezug einer der im Gesetz (§ 47 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG) genannten Leistungen als Rundfunkteilnehmerin selbst nachweisen zu können.Weder während der von der belangten Behörde gesetzen Frist, noch in der vorliegenden Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, den aktuellen Bezug einer der im Gesetz (Paragraph 47, Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) genannten Leistungen als Rundfunkteilnehmerin selbst nachweisen zu können. Ausschließlich die Frage, ob dieser Nachweis erbracht wurde, ist von der Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, nicht die Frage, ob ein Anspruch auf eine dieser Leistungen besteht. 3.3.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs. 3 AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal durch die Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur dieser, nicht hingegen sein Thema erledigt ist. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag an die GIS Gebühren Info Service GmbH steht daher nicht die Unwiederholbarkeit des Verfahrens (keine entschiedene Sache), sondern allenfalls der Ablauf einer Frist entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen.
- Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH
- August 2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH
- August 2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.2250578.1.00