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{'item': 'W151 2250185-1'}

Obsah (15)§ 12bArt. 133§ 41§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 108§ 12c§ 122§ 12a§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW151 2250185-1 Spruch, W151 2250185-1/8E W151 2250197-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 12bZ 1 Ausl

BG des Arbeitnehmers und Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. am XXXX , StA Serbien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerden von

  1. römisch 40 und
  2. römisch 40 , beide vertreten durch RAe Mag. EMBACHER, Dr. NEUGSCHWENDTNER, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Mödling vom 07.09.2021 in den Fassungen der Beschwerdevorentscheidungen vom 10.12.2021, römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG des Arbeitnehmers und Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Serbien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden abgewiesen. B) Die Revisionen sind

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revisionen sind

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , StA Serbien (in der Folge „BF 2“), stellte am 21.07.2021 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG. Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die XXXX (in der Folge „BF 1“) beabsichtigte, den BF 2 für die berufliche Tätigkeit „Schwarzdecker Isolierer“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.330,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Serbien (in der Folge „BF 2“), stellte am 21.07.2021 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die römisch 40 (in der Folge „BF 1“) beabsichtigte, den BF 2 für die berufliche Tätigkeit „Schwarzdecker Isolierer“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.330,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen.

  1. Mit Schreiben vom 21.07.2021 stellte die das Amt der Niederösterreich Landesregierung ein Ersuchen an die belangte Behörde um Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG.
  2. Mit Schreiben vom 21.07.2021 stellte die das Amt der Niederösterreich Landesregierung ein Ersuchen an die belangte Behörde um Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung des Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG.
  3. Mit Bescheiden vom 07.09.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung des BF 2 als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12bZ 1 Ausl

BG ab, da nur 50 Punkte der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nach Anlage C zum AuslBG angerechnet werden konnten.3. Mit Bescheiden vom 07.09.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung des BF 2 als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab, da nur 50 Punkte der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nach Anlage C zum AuslBG angerechnet werden konnten.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, der BF 2 sei von 2010 bis 2016 als Isolierer in Serbien beschäftigt gewesen und könne dies durch Arbeitsbestätigungen und dem Arbeitsbuch nachweisen. Dafür seien ihm weitere 12 Punkte aufgrund ausbildungsadäquater Berufserfahrung anzurechnen, womit die Mindestpunkteanzahl erreicht werde.
  2. Mit Bescheiden (Beschwerdevorentscheidungen) vom 10.12.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerden ab. Dem BF könnten keine Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden, da der Abschluss der professionellen Ausbildung in XXXX über die fachliche Befähigung im Bereich Hydroisolation am 15.05.2020 erfolgt sei und somit eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung erst ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden könne. Der Abschluss der Mittelschulbildung an der technischen Mittelschule „ XXXX , habe einen anderen Schwerpunkt (Elektrotechnik) zum Gegenstand gehabt, weshalb die angeführte Berufserfahrung nicht als ausbildungsadäquat gewertet werden könne.
  3. Mit Bescheiden (Beschwerdevorentscheidungen) vom 10.12.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerden ab. Dem BF könnten keine Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden, da der Abschluss der professionellen Ausbildung in römisch 40 über die fachliche Befähigung im Bereich Hydroisolation am 15.05.2020 erfolgt sei und somit eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung erst ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden könne. Der Abschluss der Mittelschulbildung an der technischen Mittelschule „ römisch 40 , habe einen anderen Schwerpunkt (Elektrotechnik) zum Gegenstand gehabt, weshalb die angeführte Berufserfahrung nicht als ausbildungsadäquat gewertet werden könne.
  4. Mit Schreiben vom von 27.12.2021 stellten die Beschwerdeführer einen fristgerechten Vorlageantrag.
  5. Die Beschwerden sowie die bezughabenden Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Mit Schreiben vom 05.01.2022 wurde der belangten Behörde aufgetragen, die anabin- Klassifizierung für die Universität „ XXXX “ vorzulegen. Die Behörde kam dem Auftrag mit Eingabe vom 05.01.2022 nach.
  7. Mit Schreiben vom 05.01.2022 wurde der belangten Behörde aufgetragen, die anabin- Klassifizierung für die Universität „ römisch 40 “ vorzulegen. Die Behörde kam dem Auftrag mit Eingabe vom 05.01.2022 nach.
  8. Mit Schreiben vom 12.02.2022 wurde dem BF das vorläufige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und bekannt gegeben, dass demzufolge von einer Abweisung der Beschwerden auszugehen sei.
  9. Den Beschwerdeführern wurde eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt, am 26.1.2022 wurde, somit am letzten Tag der Frist, ein Fristerstreckungsantrag zur Einholung der ENIC-Naric Austria-Hochschulabschlussbestätigung bis 16.02.2022 gestellt und vom Gericht einmalig gewährt. Es erfolgte keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der BF 2, geb. am XXXX , StA Serbien, stellte am 21.07.2021 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs. 2 Z 2 NAG. Der BF 2, geb. am römisch 40 , St

A Serbien, stellte am 21.07.2021 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Der BF 2 soll bei der XXXX für die berufliche Tätigkeit „Schwarzdecker Isolierer“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.350,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.Der BF 2 soll bei der römisch 40 für die berufliche Tätigkeit „Schwarzdecker Isolierer“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 3.350,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. Der BF 2 schloss im Schuljahr 2008/09 die Mittelschulbildung an der Technischen Mittelschule „ XXXX “, XXXX , Ausbildungsprofil Elektrotechniker für Wärme- und Kühlgeräte mit Abitur ab. Er schloss am 23.09.2019 das Studium „Ingenieurmanagement“ an der Fakultät für Ingenieurmanagement, an der Universität „ XXXX “ in XXXX ab. Er erwarb am 15.05.2020 das Zeugnis für die fachliche Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit im Bereich „Hydroisolation“ der „ XXXX .Der BF 2 schloss im Schuljahr 2008/09 die Mittelschulbildung an der Technischen Mittelschule „ römisch 40 “, römisch 40 , Ausbildungsprofil Elektrotechniker für Wärme- und Kühlgeräte mit Abitur ab. Er schloss am 23.09.2019 das Studium „Ingenieurmanagement“ an der Fakultät für Ingenieurmanagement, an der Universität „ römisch 40 “ in römisch 40 ab. Er erwarb am 15.05.2020 das Zeugnis für die fachliche Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit im Bereich „Hydroisolation“ der „ römisch 40 . Der BF 2 war von 01.03.2010 bis 31.10.2016 bei dem Unternehmen „ XXXX “ tätig, wobei er mit Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten im Baubereich beschäftigt war.Der BF 2 war von 01.03.2010 bis 31.10.2016 bei dem Unternehmen „ römisch 40 “ tätig, wobei er mit Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten im Baubereich beschäftigt war. Der BF 2 verfügt über Sprachkenntnisse Deutsch B1. Die Universität „ XXXX “ weist eine anabin-Klassifizierung H +/- auf. Die Klassifizierung H +/- kennzeichnet Institutionen, für die keine eindeutige Aussage hinsichtlich deren Akkreditierung bzw. Anerkennung als Hochschule im Herkunftsstaat getroffen werden kann. Die Anerkennung der Universität „ XXXX “ und die diesbezügliche Punktevergabe

Anlage C des AuslBG ist nur unter Vorlage einer Bestätigung durch ENIC NARIC Austria (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) möglich. Eine Bestätigung durch ENIC NARIC Austria über die Bewertung bzw. Anerkennung der vom BF 2 erworbenen (Fach-)Hochschulbildung wurde jedoch nicht erbracht, sodass keine Punkte für den Hochschulabschluss vergeben werden können.Die Universität „ römisch 40 “ weist eine anabin-Klassifizierung H +/- auf. Die Klassifizierung H +/- kennzeichnet Institutionen, für die keine eindeutige Aussage hinsichtlich deren Akkreditierung bzw. Anerkennung als Hochschule im Herkunftsstaat getroffen werden kann. Die Anerkennung der Universität „ römisch 40 “ und die diesbezügliche Punktevergabe

Anlage C des AuslBG ist nur unter Vorlage einer Bestätigung durch ENIC NARIC Austria (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) möglich. Eine Bestätigung durch ENIC NARIC Austria über die Bewertung bzw. Anerkennung der vom BF 2 erworbenen (Fach-)Hochschulbildung wurde jedoch nicht erbracht, sodass keine Punkte für den Hochschulabschluss vergeben werden können. Der BF 2 hat zwar eine technische Berufsschule besucht, es wurde aber nicht vorgebracht oder nachgewiesen, dass die Fertigkeiten der Hydroisolation bereits dort in einem Ausmaß unterrichtet wurden, die eine fachliche Befähigung nach sich gezogen hätte. Vielmehr wurde nachgewiesen, dass diese erst mit 15.05.2020 erfolgte, somit nach den Arbeitstätigkeiten des BF 2 im Zeitraum 2010 bis

  1. Damit liegt bezogen auf diese Zeiträume keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung vor, da diese nur nach erfolgter Ausbildung erfolgen kann. Der BF 2 erreicht 50 Punkte und damit nicht die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach Anlage C zum AuslBG.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des BF 2 und zum gegenständlichen Antrag ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes. Das gebotene Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 3350,-- ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren korrigierten (diesbezüglich von der Arbeitgebererklärung abweichenden) Dienstvertrag vom 05.08.2021 sowie dem Vermittlungsauftrag 25.11.
  3. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF 2 ergibt sich aus dem Konvolut im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegter Zeugnissen, deren Echtheit von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt wurden. Insbesondere legte der BF 2 folgende Unterlagen vor: ● Diplom über die erworbene Mittelschulbildung (Abitur) an der Technischen Mittelschule „ XXXX , Ausbildungsprofil Elektrotechniker für Wärme- und Kühlgeräte vom 12.06.2009; Diplom über die erworbene Mittelschulbildung (Abitur) an der Technischen Mittelschule „ römisch 40 , Ausbildungsprofil Elektrotechniker für Wärme- und Kühlgeräte vom 12.06.2009; ● Bescheinigung über den Diplomabschluss an der Fakultät für Ingenieurmanagement, an der Universität „ XXXX vom 23.09.2019; Bescheinigung über den Diplomabschluss an der Fakultät für Ingenieurmanagement, an der Universität „ römisch 40 vom 23.09.2019; ● Zeugnis der „ XXXX “ über die fachliche Befähigung im Bereich Hydroisolation vom 15.05.2020. Zeugnis der „ römisch 40 “ über die fachliche Befähigung im Bereich Hydroisolation vom 15.05.
  4. Die Feststellungen zur erworbenen Berufserfahrung des BF 2 ergeben sich aus den nachstehenden, im Verwaltungsverfahren vorlegten Unterlagen: ● Arbeitsbestätigung des Unternehmens „ XXXX “ vom 20.05.2020, demzufolge der BF 2 von 2010 bis 2016 als Beschäftigter Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten durchführte, Arbeitsbestätigung des Unternehmens „ römisch 40 “ vom 20.05.2020, demzufolge der BF 2 von 2010 bis 2016 als Beschäftigter Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten durchführte, ● Serbisches Arbeitsbuch aus dem hervorgeht, dass der BF 2 von 01.03.2010 bis 31.10.2016 bei dem Unternehmen „ XXXX “ tätig war. Serbisches Arbeitsbuch aus dem hervorgeht, dass der BF 2 von 01.03.2010 bis 31.10.2016 bei dem Unternehmen „ römisch 40 “ tätig war. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF 2 ergeben sich aus dem vorgelegten Goethe-Zertifikat B1 vom 08.12.
  5. Weiters hat das erkennende Gericht durch Auftrag an die belangte Behörde die anabin -Klassifikation der vom BF 2 besuchten Hochschule eingeholt und ergab diese die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte H +/- Klassifikation der „ XXXX “ in XXXX .Weiters hat das erkennende Gericht durch Auftrag an die belangte Behörde die anabin -Klassifikation der vom BF 2 besuchten Hochschule eingeholt und ergab diese die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte H +/- Klassifikation der „ römisch 40 “ in römisch 40 .
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerden Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.: § 4 Abs. 1 AuslBG: „Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen…“Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG: „Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen…“ § 4 b Abs. 1 AuslBG: „Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.“Paragraph 4, b Absatz eins, AuslBG: „Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.“ § 12b leg. cit:„Sonstige Schlüsselkräfte und StudienabsolventenParagraph 12 b, leg. cit:, „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

  1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  2. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. […] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 90 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 § 20d:Paragraph 20 d, : „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 122

. als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder6.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12, 2 Punkt a, l, s, Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder, 6. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(3)bis
(5)[…]“ In der Sache folgt daraus: Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung des BF 2 zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nach Anlage C.Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung des BF 2 zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl nach Anlage C. Nach den vorliegenden Unterlagen schloss der BF 2 im Schuljahr 2008/09 die Mittelschulbildung an der Technischen Mittelschule „ XXXX “, XXXX , Ausbildungsprofil Elektrotechniker für Wärme- und Kühlgeräte mit Abitur ab. Weiters schloss er am 23.09.2019 das Studium „Ingenieurmanagement“ an der Fakultät für Ingenieurmanagement, an der Universität „ XXXX ab.Nach den vorliegenden Unterlagen schloss der BF 2 im Schuljahr 2008/09 die Mittelschulbildung an der Technischen Mittelschule „ römisch 40 “, römisch 40 , Ausbildungsprofil Elektrotechniker für Wärme- und Kühlgeräte mit Abitur ab. Weiters schloss er am 23.09.2019 das Studium „Ingenieurmanagement“ an der Fakultät für Ingenieurmanagement, an der Universität „ römisch 40 ab. Die Universität „ XXXX “ weißt eine anabin-Klassifizierung H +/- auf. Die Klassifizierung H +/- kennzeichnet Institutionen, für die keine eindeutige Aussage hinsichtlich deren Akkreditierung bzw. Anerkennung als Hochschule im Herkunftsstaat getroffen werden kann. Die Anerkennung der Universität „ XXXX “ und die diesbezügliche Punktevergabe

Anlage C des AuslBG ist nur unter Vorlage einer Bestätigung durch ENIC NARIC Austria (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) möglich. Eine Bestätigung durch ENIC NARIC Austria über die Bewertung bzw. Anerkennung der vom BF 2 erworbenen (Fach-)Hochschulbildung wurde jedoch nicht erbracht sodass keine Punkte für den Hochschulabschluss vergeben werden können. Dem BF 2 waren daher in der Kategorie „Qualifikation“ nur 25 Punkte für allgemeine Universitätsreife zu vergeben.Die Universität „ römisch 40 “ weißt eine anabin-Klassifizierung H +/- auf. Die Klassifizierung H +/- kennzeichnet Institutionen, für die keine eindeutige Aussage hinsichtlich deren Akkreditierung bzw. Anerkennung als Hochschule im Herkunftsstaat getroffen werden kann. Die Anerkennung der Universität „ römisch 40 “ und die diesbezügliche Punktevergabe

Anlage C des AuslBG ist nur unter Vorlage einer Bestätigung durch ENIC NARIC Austria (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) möglich. Eine Bestätigung durch ENIC NARIC Austria über die Bewertung bzw. Anerkennung der vom BF 2 erworbenen (Fach-)Hochschulbildung wurde jedoch nicht erbracht sodass keine Punkte für den Hochschulabschluss vergeben werden können. Dem BF 2 waren daher in der Kategorie „Qualifikation“ nur 25 Punkte für allgemeine Universitätsreife zu vergeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer können für die Berufstätigkeit des BF 2 in den Jahren 2010 bis 2016 keine Punkte in der Kategorie „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ angerechnet werden, zumal der Gesetzgeber in der Anlage C mit dem von ihm bewusst gewählten Begriff "ausbildungsadäquat" einen klaren Bezug zu der von ihm - vorrangig - geforderten und vorausgesetzten Qualifikation herstellt. Der BF 2 hat zwar eine technische Berufsschule besucht und diese im Ausbildungsprofil „Elektrotechniker für Wärme- und Kühlgeräte“ mit Abitur abgeschlossen, es wurde aber nicht vorgebracht oder nachgewiesen, dass die Fertigkeiten der Hydroisolation bereits dort in einem Ausmaß unterrichtet wurden, die eine fachliche Befähigung nach sich gezogen hätte. Vielmehr wurde nachgewiesen, dass diese erst mit 15.05.2020 erfolgte, somit nach den Arbeitstätigkeiten des BF 2 im Zeitraum 2010 bis 2016. Damit liegt keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung vor, da diese nur nach erfolgter Ausbildung erfolgen kann. Somit waren keine Punkte in der Kategorie „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ anzurechnen. In der Kategorie Alter sind dem BF 2 10 Punkte, für Sprachkenntnisse Deutsch B1 weitere 15 Punkte anzurechnen. Somit erreicht der BF 2 – wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt – 50 Punkte, und damit nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55. Die Beschwerden waren somit als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2250185.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.