Obsah (13)
Art 133§ 4Art 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 28§ 35§ 33§ 113§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW151 2251595-1 Spruch, W151 2251595-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 02.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge BF) gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.400,-- vorgeschrieben, weil im Rahmen einer Betretung durch die Finanzpolizei Team 24 in XXXX am 10.10.2021 festgestellt worden sei, dass für Frau XXXX , VSNR: XXXX und Frau XXXX , VSNR XXXX keine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
- Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in Folge: ÖGK oder belangte Behörde) vom 02.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge BF) gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.400,-- vorgeschrieben, weil im Rahmen einer Betretung durch die Finanzpolizei Team 24 in römisch 40 am 10.10.2021 festgestellt worden sei, dass für Frau römisch 40 , VSNR: römisch 40 und Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 keine Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF, hierbei rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und führte aus, Frau XXXX habe zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gearbeitet, sondern lediglich die Küchenabfälle für ihre Nutztiere abgeholt und habe sich zudem in Krankenstand befunden. Frau XXXX sei von der Finanzpolizei eingeschüchtert gewesen und hätte im Zuge der Befragung unrichtige Angaben gemacht.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF, hierbei rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und führte aus, Frau römisch 40 habe zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gearbeitet, sondern lediglich die Küchenabfälle für ihre Nutztiere abgeholt und habe sich zudem in Krankenstand befunden. Frau römisch 40 sei von der Finanzpolizei eingeschüchtert gewesen und hätte im Zuge der Befragung unrichtige Angaben gemacht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2022 wies die ÖGK die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, Frau XXXX sei hinter der Schank angetroffen worden, während Frau XXXX bei Kellnertätigkeiten betreten worden sei. Dabei handle es sich um solche manuellen Tätigkeiten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auf ein Dienstverhältnis im üblichen Sinn hindeuten. Das Beschwerdevorbringen werde in einer Gesamtschau als Schutzbehauptungen gewertet, um das Vorliegen von Dienstverhältnissen zu verschleiern. Es stehe daher fest, dass Frau XXXX und Frau XXXX für den BF als Dienstnehmer
§ 4Abs.
2 ASVG agiert hätte.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.02.2022 wies die ÖGK die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, Frau römisch 40 sei hinter der Schank angetroffen worden, während Frau römisch 40 bei Kellnertätigkeiten betreten worden sei. Dabei handle es sich um solche manuellen Tätigkeiten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auf ein Dienstverhältnis im üblichen Sinn hindeuten. Das Beschwerdevorbringen werde in einer Gesamtschau als Schutzbehauptungen gewertet, um das Vorliegen von Dienstverhältnissen zu verschleiern. Es stehe daher fest, dass Frau römisch 40 und Frau römisch 40 für den BF als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG agiert hätte.
- Mit Schreiben vom 28.01.2022 stellte der hierbei unvertretene BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
- In einem Telefonat vom 15.02.2022 klärte die steuerliche Vertretung auf, dass der BF den Vorlageantrag aus Kostengründen selbst eingebracht habe und eine Vollmacht für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliege. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 10.10.2021, 13:28 Uhr, erfolgte eine Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 24 im Heurigenlokal des BF in XXXX . Im Zuge dieser Kontrolle wurden Frau XXXX , VSNR: XXXX und Frau XXXX , VSNR XXXX im Lokal angetroffen. Frau XXXX stand zum Zeitpunkt der Kontrolle hinter der Schank, während Frau XXXX als Servicekraft tätig war. Weder Frau XXXX noch Frau XXXX waren zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Sozialversicherung angemeldet.Am 10.10.2021, 13:28 Uhr, erfolgte eine Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 24 im Heurigenlokal des BF in römisch 40 . Im Zuge dieser Kontrolle wurden Frau römisch 40 , VSNR: römisch 40 und Frau römisch 40 , VSNR römisch 40 im Lokal angetroffen. Frau römisch 40 stand zum Zeitpunkt der Kontrolle hinter der Schank, während Frau römisch 40 als Servicekraft tätig war. Weder Frau römisch 40 noch Frau römisch 40 waren zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Sozialversicherung angemeldet. Frau XXXX war seit Anfang 2019 für den BF (nur) sonntags von 10:00 bis 13:00 Uhr als Küchenhilfe tätig. Laut ihren Angaben im Personenblatt befand sie sich von Jänner 2021 bis laufend im Krankenstand. Sie erhielt einen Lohn in Höhe von EUR 80,00 bar ausbezahlt. Frau XXXX war seit Mai 2021 für den BF als Kellnerin für einen Stundenlohn von EUR 10,00 tätig.Frau römisch 40 war seit Anfang 2019 für den BF (nur) sonntags von 10:00 bis 13:00 Uhr als Küchenhilfe tätig. Laut ihren Angaben im Personenblatt befand sie sich von Jänner 2021 bis laufend im Krankenstand. Sie erhielt einen Lohn in Höhe von EUR 80,00 bar ausbezahlt. Frau römisch 40 war seit Mai 2021 für den BF als Kellnerin für einen Stundenlohn von EUR 10,00 tätig. Frau XXXX und Frau XXXX waren zum Kontrollzeitpunkt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den BF tätig. Sie erbrachten (einfache) manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeiten für den BF, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann.Frau römisch 40 und Frau römisch 40 waren zum Kontrollzeitpunkt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den BF tätig. Sie erbrachten (einfache) manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfsarbeiten für den BF, wodurch nach allgemeiner Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden kann. Es wurde keine nachträgliche Meldung zur Pflichtversicherung für den Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei für Frau XXXX und Frau XXXX erbracht.Es wurde keine nachträgliche Meldung zur Pflichtversicherung für den Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei für Frau römisch 40 und Frau römisch 40 erbracht.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt der ÖGK und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Betretung von Frau XXXX und Frau XXXX durch Organe der Finanzpolizei im Heurigenlokal des BF ergibt sich aus dem aktenkundigen Strafantrag vom 12.10.
- Diesem ist zu entnehmen, dass zum Kontrollzeitpunkt Frau XXXX hinter der Schank, und Frau XXXX im Service angetroffen wurden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht auch kein Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben der Abgabenbehörde, zumal diese Organe zur Wahrheitspflicht verpflichtet sind und bei deren wahrheitswidrigen Angaben sowohl amtshaftungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen drohen würden. Die Feststellungen zur Betretung von Frau römisch 40 und Frau römisch 40 durch Organe der Finanzpolizei im Heurigenlokal des BF ergibt sich aus dem aktenkundigen Strafantrag vom 12.10.
- Diesem ist zu entnehmen, dass zum Kontrollzeitpunkt Frau römisch 40 hinter der Schank, und Frau römisch 40 im Service angetroffen wurden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht auch kein Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben der Abgabenbehörde, zumal diese Organe zur Wahrheitspflicht verpflichtet sind und bei deren wahrheitswidrigen Angaben sowohl amtshaftungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen drohen würden. Aus diesem Grund sieht das erkennende Gericht, zumal weder die Personenblätter, noch der Strafantrag der Finanzpolizei einen diesbezüglichen Anhaltspunkt erkennen lassen, auch keinen Grund zur Annahme, dass Frau XXXX – wie in der Beschwerde vorgebracht – im Rahmen der Befragung durch Organe der Finanzpolizei derart eingeschüchtert gewesen sei, dass sie nicht der Wahrheit entsprechende Angaben in ihrem Personenblatt gemacht hätte. Es liegt in der Natur der Sache, dass amtliche Kontrollen bei Betroffenen Einschüchterungen auslösen können, nur ergibt sich daraus nicht zwingend, dass die Aussagen dann deshalb nicht wahrheitsgemäß erfolgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade aufgrund dieses Umstandes Personen, die einer Amtshandlung unterzogen werden, in dieser Situation eher bereit, sind wahrheitsgemäß auszusagen, um negativen Konsequenzen zu entgehen. Aus diesem Grund sieht das erkennende Gericht, zumal weder die Personenblätter, noch der Strafantrag der Finanzpolizei einen diesbezüglichen Anhaltspunkt erkennen lassen, auch keinen Grund zur Annahme, dass Frau römisch 40 – wie in der Beschwerde vorgebracht – im Rahmen der Befragung durch Organe der Finanzpolizei derart eingeschüchtert gewesen sei, dass sie nicht der Wahrheit entsprechende Angaben in ihrem Personenblatt gemacht hätte. Es liegt in der Natur der Sache, dass amtliche Kontrollen bei Betroffenen Einschüchterungen auslösen können, nur ergibt sich daraus nicht zwingend, dass die Aussagen dann deshalb nicht wahrheitsgemäß erfolgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade aufgrund dieses Umstandes Personen, die einer Amtshandlung unterzogen werden, in dieser Situation eher bereit, sind wahrheitsgemäß auszusagen, um negativen Konsequenzen zu entgehen. Die Angaben zur Dauer und Art der Tätigkeiten, sowie zum erhaltenen Entgelt, wie sie sich aus dem im Zuge der Kontrolle ausgefüllten Personenblatt ergeben, konnten daher dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Dass Frau XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle als Servicekraft für den BF tätig war, wird in der Beschwerde nicht bestritten.Die Angaben zur Dauer und Art der Tätigkeiten, sowie zum erhaltenen Entgelt, wie sie sich aus dem im Zuge der Kontrolle ausgefüllten Personenblatt ergeben, konnten daher dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Dass Frau römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle als Servicekraft für den BF tätig war, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Betreffend das Vorbringen, wonach sich Frau XXXX im Lokal aufgehalten habe, um Küchenabfälle für ihre Nutztiere abzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits der zeitliche Zusammenhang der Anwesenheit von Frau XXXX im Heurigenlokal des BF (Kontrollzeitpunkt an einem Sonntag um 13:28) zu den im Personenblatt angegebenen Arbeitszeiten (sonntags zwischen 10:00 und 13:00), sowie auch ihre Anwesenheit hinter der Schank zum Zeitpunkt der der Kontrolle von der Finanzpolizei bei objektiver Betrachtung darauf hindeuten, dass diese – wie die belangte Behörde zutreffend aufzeigt – zum Kontrollzeitpunkt für den BF im Rahmen des Heurigenbetriebes tätig war und sich nicht aus etwaigen anderen Gründen im Heurigenlokal aufgehalten hat. In einer Gesamtschau dieser Umstände kann der umfassend begründeten Würdigung der belangten Behörde, wonach es sich bei diesem Vorbringen um eine Schutzbehauptung handelt, daher nicht entgegengetreten werden.Betreffend das Vorbringen, wonach sich Frau römisch 40 im Lokal aufgehalten habe, um Küchenabfälle für ihre Nutztiere abzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass einerseits der zeitliche Zusammenhang der Anwesenheit von Frau römisch 40 im Heurigenlokal des BF (Kontrollzeitpunkt an einem Sonntag um 13:28) zu den im Personenblatt angegebenen Arbeitszeiten (sonntags zwischen 10:00 und 13:00), sowie auch ihre Anwesenheit hinter der Schank zum Zeitpunkt der der Kontrolle von der Finanzpolizei bei objektiver Betrachtung darauf hindeuten, dass diese – wie die belangte Behörde zutreffend aufzeigt – zum Kontrollzeitpunkt für den BF im Rahmen des Heurigenbetriebes tätig war und sich nicht aus etwaigen anderen Gründen im Heurigenlokal aufgehalten hat. In einer Gesamtschau dieser Umstände kann der umfassend begründeten Würdigung der belangten Behörde, wonach es sich bei diesem Vorbringen um eine Schutzbehauptung handelt, daher nicht entgegengetreten werden. Auch kann allein aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, dass für Frau XXXX mit 16.11.2019 eine ordnungsgemäße Anmeldung bzw. mit 30.03.2020 eine Abmeldung erstattet wurde, nicht abgeleitet werden, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Meldeverstoß erfolgt ist.Auch kann allein aus dem in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, dass für Frau römisch 40 mit 16.11.2019 eine ordnungsgemäße Anmeldung bzw. mit 30.03.2020 eine Abmeldung erstattet wurde, nicht abgeleitet werden, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Meldeverstoß erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung:
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4Abs.
2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 35Abs.
1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
§ 33Abs.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
§ 33Abs.
2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 113Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
Gemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
- die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
- ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich
§ 113Abs.
2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
§ 113Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine
§ 33
ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der BF als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine
Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der BF als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Fallbezogen folgt daher:
- Zur Dienstnehmereigenschaft: Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165). Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Festgestellt wurde und beweiswürdigend dargelegt, dass Frau XXXX und Frau XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle im Heurigenbetrieb des BF anwesend waren und Tätigkeiten – Frau XXXX hinter der Schank, Frau XXXX als Servicekraft – für den BF erbrachten. Dabei handelt es sich zweifellos um solche einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, bei denen kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Zudem ergibt sich aus den im Zuge der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei ausgefüllten Personenblättern, dass diese bereits wiederholt in unterschiedlichem Ausmaß für den BF tätig waren und hierbei jeweils ein Entgelt erhielten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich somit gerade um solche Tätigkeiten im Sinne der genannten Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des BF erbracht worden sind. Festgestellt wurde und beweiswürdigend dargelegt, dass Frau römisch 40 und Frau römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle im Heurigenbetrieb des BF anwesend waren und Tätigkeiten – Frau römisch 40 hinter der Schank, Frau römisch 40 als Servicekraft – für den BF erbrachten. Dabei handelt es sich zweifellos um solche einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, bei denen kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Zudem ergibt sich aus den im Zuge der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei ausgefüllten Personenblättern, dass diese bereits wiederholt in unterschiedlichem Ausmaß für den BF tätig waren und hierbei jeweils ein Entgelt erhielten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich somit gerade um solche Tätigkeiten im Sinne der genannten Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des BF erbracht worden sind. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnten gegenteilige Anhaltspunkte nicht substantiiert darlegt werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.
- 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.
- 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028). In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von Frau XXXX und Frau XXXX zum BF auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von Frau römisch 40 und Frau römisch 40 zum BF auszugehen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag rechtlich korrekt vorgeschrieben. Der BF als Dienstgeber hat es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag rechtlich korrekt vorgeschrieben. Der BF als Dienstgeber hat es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
- Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages
§ 113Abs.
2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Da bis dato keine Anmeldung für die betretenen Dienstnehmer für den Kontrolltag durch den BF erfolgte, liegen keine unbedeutenden Folgen vor. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. , Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der ÖGK ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der ÖGK ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2251595.1.00