Obsah (21)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13Artikel 46Artikel 27§ 43§ 12§ 12aArt. 25§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW171 2212560-1 Spruch, W171 2212560-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 22aAbs. 1 Z 3 u. Abs. 1a BFA-VG i
Vm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft vom 07.12.2018 bis 10.01.2019
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, u. Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 (inklusive Eingabebebühr iHv € 30,-) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 (inklusive Eingabebebühr iHv € 30,-) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen. römisch drei. Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist nigerianische Staatsangehörige. Die BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt bzw. belangte Behörde) vom 17.01.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria wurde ebenfalls abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2018 als unbegründet abgewiesen.
- Am 24.04.2018 eröffnete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mit der nigerianischen Botschaft.
- Die BF stellte am 09.07.2018 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.07.2018 erreichte das Bundesamt ein Ersuchen der deutschen Behörden um Rückübernahme der BF gem. Dublin III-VO. Am 24.07.2018 stimmte das Bundesamt der Wiederaufnahme aus Deutschland zu.
- Die BF wurde am 07.12.2018 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt und am selben Tag durch das BFA einvernommen.
- Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.12.2018 wurde
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dazu begründend ausgeführt, dass aufgrund des Vorverhaltens des BF von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei, da die BF untergetaucht und nach Deutschland weitergereist sei. Die BF sei nicht vertrauenswürdig, sei nicht erwerbstätigt und sei sozial nicht nennenswert verankert. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat ausgehen zu können. 5. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.12.2018 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dazu begründend ausgeführt, dass aufgrund des Vorverhaltens des BF von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei, da die BF untergetaucht und nach Deutschland weitergereist sei. Die BF sei nicht vertrauenswürdig, sei nicht erwerbstätigt und sei sozial nicht nennenswert verankert. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat ausgehen zu können.
- Aufgrund eines telefonischen Hinweises der NGO LEFÖ/IBF, dass es sich bei der BF um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte, wurde die BF am selben Tag durch die Landespolizeidirektion Wien einvernommen.
- Mit am 10.01.2019 eingebrachten Schubhaftbeschwerde erhob die BF Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft. Begründet wurde diese mit der Eigenschaft der BF als Opfer von Menschenhandel.
- Die BF wurde am 10.01.2019 aus der Schubhaft entlassen.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.01.2019 vor und erstatte unter einem eine Stellungnahme. Darin brachte das Bundesamt zur Asylantragstellung der BF in Deutschland Folgendes vor: „Nach nochmaliger Durchsicht aller im IFA abgelegter Schriftstücke wurden am 10.1.2019 im sogenannten Dublin-In-Verfahren ( XXXX – Rückübernahmeprozedere nach Wiederaufnahmeersuchen gem. DÜ III) Hinweise gefunden (u.a. Email zur Rücküberstellung am 7.12.2018 gefunden, mit Schriftstück befand, in dem in einem Passus eine Asylantragsstellung erwähnt wurde), dass Fr. XXXX in BRD einen Antrag auf int. Schutz gestellt hat.“ (…) „Zum Umstand des in BRD gestellten Asylantrages wird ausgeführt, dass dieser im Zuge des Mandatsverfahrens erlassenen Schubhaftbescheides vor allem deshalb nicht erkennbar war, da Fr. XXXX ausführlich mit Dolmetscher noch vor Schubhafterlassung einvernommen wurde und mit keinem Wort eine Asylantragsstellung in BRD erwähnte, vielmehr angab in BRD in Haft gewesen zu sein, dies nicht auf den Status einer Asylwerberin, sondern vielmehr auf den Status einer unrechtmäßig Aufhältigen (illegalen Fremden) schließen ließ. Weder bei der Eingabe vom 4.1.2019 durch den Verein LEFÖ-IBF (Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels) noch in der Schubhaftbeschwerde vom 9.1.2019 wurde nur ansatzweise angeführt oder erwähnt, dass Fr. XXXX in BRD einen Antrag auf int. Schutz gestellt hätte, somit auch daher eine solche Antragsstellung nicht offenkundig wurde.“„Nach nochmaliger Durchsicht aller im IFA abgelegter Schriftstücke wurden am 10.1.2019 im sogenannten Dublin-In-Verfahren ( römisch 40 – Rückübernahmeprozedere nach Wiederaufnahmeersuchen gem. DÜ römisch drei) Hinweise gefunden (u.a. Email zur Rücküberstellung am 7.12.2018 gefunden, mit Schriftstück befand, in dem in einem Passus eine Asylantragsstellung erwähnt wurde), dass Fr. römisch 40 in BRD einen Antrag auf int. Schutz gestellt hat.“ (…) „Zum Umstand des in BRD gestellten Asylantrages wird ausgeführt, dass dieser im Zuge des Mandatsverfahrens erlassenen Schubhaftbescheides vor allem deshalb nicht erkennbar war, da Fr. römisch 40 ausführlich mit Dolmetscher noch vor Schubhafterlassung einvernommen wurde und mit keinem Wort eine Asylantragsstellung in BRD erwähnte, vielmehr angab in BRD in Haft gewesen zu sein, dies nicht auf den Status einer Asylwerberin, sondern vielmehr auf den Status einer unrechtmäßig Aufhältigen (illegalen Fremden) schließen ließ. Weder bei der Eingabe vom 4.1.2019 durch den Verein LEFÖ-IBF (Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels) noch in der Schubhaftbeschwerde vom 9.1.2019 wurde nur ansatzweise angeführt oder erwähnt, dass Fr. römisch 40 in BRD einen Antrag auf int. Schutz gestellt hätte, somit auch daher eine solche Antragsstellung nicht offenkundig wurde.“
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte am 15.09.2021 die Unterlagen betreffend das mit Deutschland geführte Dublin-Konsultationsverfahren an, welche am 16.09.2021 übermittelt wurden.
- Mit Schriftsatz vom 22.09.2021 wurde das BFA zur Stellungnahme zu der Frage aufgefordert, weshalb trotz Zustimmung Österreichs zur Wiederaufnahme der BF und deren Rücküberstellung aus Deutschland die Asylantragstellung der BF in Deutschland dem BFA bis zum 10.01.2019 nicht bekannt war. Das BFA gab keine Stellungnahme ab. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
- Zur Person der BF und dem Vorverfahren: 1.1 Die BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte in Österreich am 22.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin und daher Fremde im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Sie ist nigerianische Staatsangehörige. 1.
- Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin und daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Sie ist nigerianische Staatsangehörige. 1.2 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria wurde ebenfalls abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2018 als unbegründet abgewiesen.
- Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft: 2.1 Die BF stellte am 09.07.2018 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.07.2018 erreichte das Bundesamt ein Ersuchen der deutschen Behörden um Rückübernahme der BF gem. Dublin III-VO. Am 24.07.2018 stimmte das Bundesamt der Wiederaufnahme aus Deutschland zu. Die BF wurde am 07.12.2018 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt 2.
- Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 07.12.2018 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG) verhängt. 2.
- Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 07.12.2018 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG) verhängt. 2.
- Die BF wurde am 10.01.2019 aus der Schubhaft entlassen, da das Bundesamt nun davon ausging, dass die BF aufgrund des in Deutschland gestellten Asylantrags als Antragsteller auf internationalen Schutz zu behandeln ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der BF und zum Vorverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.
- Die Asylantragstellung der BF in Deutschland, das Wideraufnahmegesuch Deutschlands und die Zustimmung Österreichs zur Wideraufnahme der BF ergeben sich aus den elektronischen Unterlagen zum Dublin-Verfahren der BF, die vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und in den Verfahrensakt aufgenommen wurden. Die Verhängung der Schubhaft und die Entlassung der BF aus der Schubhaft ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zu den gesetzlichen Grundlagen der Schubhaft: §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (§ 76 FPG)Schubhaft (Paragraph 76, FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (§ 77 FPG)Gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§ 22a BFA-VG)Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (Paragraph 22 a, BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Die Art. 18, 23, 25 und 29 der VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), lauten wie folgt:Die Artikel 18, 23, 25 und 29 der VERORDNUNG (EU) Nr. 604 aus 2013, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), lauten wie folgt: „Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ 3.2 Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Weiters hat der VwGH zur Frage der Zuständigkeit für einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei Zustimmung zur Wiederaufnahme nach Art. 24 Dublin III-VO wie in seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0025, zur Schubhaft in einem vergleichbaren Fall wie folgt festgehalten:Weiters hat der VwGH zur Frage der Zuständigkeit für einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei Zustimmung zur Wiederaufnahme nach Artikel 24, Dublin III-VO wie in seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0025, zur Schubhaft in einem vergleichbaren Fall wie folgt festgehalten: „8. Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Revisionswerber bei seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich im Hinblick auf den dort eingebrachten, inhaltlich noch nicht geprüften Antrag auf internationalen Schutz als "Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", zu qualifizieren war oder nicht. Mit diesem Thema hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem (insoweit) eine vergleichbare Konstellation betreffenden Erkenntnis VwGH 19.3.2013, 2011/21/0128, ausführlich auseinandergesetzt. Er ist dabei vor dem Hintergrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der (damals geltenden) Dublin II-Verordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen sei, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Eines (nochmaligen) Schutzersuchens bedürfe es nicht. Im Ergebnis bestehe damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, und sei es auch ein "Folgeantrag", bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden könne, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. Unter diesen Bedingungen aus dem anderen Mitgliedstaat nach Österreich (rück-)überstellte Drittstaatsangehörige könnten daher auch nur nach den (gleichermaßen) für "Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben," und für "Asylwerber" geltenden Bestimmungen (damals: § 76 Abs. 2 und 2a FPG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) in Schubhaft genommen werden. Dazu kann des Näheren auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, die auch für die insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Gültigkeit haben,
§ 43Abs. 2 Vw
GG verwiesen werden (vgl. daran anschließend auch VwGH 19.3.2013, 2011/21/0250, VwGH 11.6.2013, 2013/21/0037, und schon zur Dublin III-Verordnung VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0345, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, C-646/16, Jafari, Rn. 83, woraus sich ergibt, dass ein nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung wegen illegalen Überschreitens seiner Grenze zuständiger Mitgliedstaat den danach von diesem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen hat).„
- Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob der Revisionswerber bei seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich im Hinblick auf den dort eingebrachten, inhaltlich noch nicht geprüften Antrag auf internationalen Schutz als "Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", zu qualifizieren war oder nicht. Mit diesem Thema hatte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem (insoweit) eine vergleichbare Konstellation betreffenden Erkenntnis VwGH 19.3.2013, 2011/21/0128, ausführlich auseinandergesetzt. Er ist dabei vor dem Hintergrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der (damals geltenden) Dublin II-Verordnung zu dem Ergebnis gelangt, dass der in einem anderen Mitgliedstaat gestellte Asylantrag auch als in Österreich gestellt anzusehen sei, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der genannten Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme des Fremden bereit erklärt hat. Eines (nochmaligen) Schutzersuchens bedürfe es nicht. Im Ergebnis bestehe damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, und sei es auch ein "Folgeantrag", bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden könne, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. Unter diesen Bedingungen aus dem anderen Mitgliedstaat nach Österreich (rück-)überstellte Drittstaatsangehörige könnten daher auch nur nach den (gleichermaßen) für "Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben," und für "Asylwerber" geltenden Bestimmungen (damals: Paragraph 76, Absatz 2 und 2 a FPG in der bis
- Dezember 2013 geltenden Fassung) in Schubhaft genommen werden. Dazu kann des Näheren auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, die auch für die insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Gültigkeit haben,
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden vergleiche daran anschließend auch VwGH 19.3.2013, 2011/21/0250, VwGH 11.6.2013, 2013/21/0037, und schon zur Dublin III-Verordnung VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0345, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch EuGH (Große Kammer) 26.7.2017, C-646/16, Jafari, Rn. 83, woraus sich ergibt, dass ein nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung wegen illegalen Überschreitens seiner Grenze zuständiger Mitgliedstaat den danach von diesem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen hat). 9 Galt der Revisionswerber somit im Zeitpunkt seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich am
- Jänner 2018 als Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden war, so war er "Antragsteller" im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. b der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)). Auf den Revisionswerber waren daher nach deren Art. 3 Abs. 1 die Bestimmungen der genannten Richtlinie anzuwenden, und zwar solange er als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben durfte.9 Galt der Revisionswerber somit im Zeitpunkt seiner Rücküberstellung aus dem Vereinigten Königreich am
- Jänner 2018 als Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden war, so war er "Antragsteller" im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikel 2, Buchst. b der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)). Auf den Revisionswerber waren daher nach deren Artikel 3, Absatz eins, die Bestimmungen der genannten Richtlinie anzuwenden, und zwar solange er als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben durfte. 10 Dem Revisionswerber kam
§ 12Abs. 1 Asyl
G 2005 aufgrund seines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, der in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aufgehoben werden können. Ein solcher Bescheid ist im gegenständlichen Fall bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ergangen. Schon auf dieser Basis galt auch zu diesem Zeitpunkt für den Revisionswerber noch die Aufnahme-RL, sodass Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gegen ihn nicht in Betracht kam (siehe zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, unter Bezugnahme auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, auf deren Entscheidungsgründe jeweils
§ 43Abs. 2 Vw
GG verwiesen werden kann; vgl. auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/21/0094). Angesichts dessen erweist sich der vom BVwG
§ 22aAbs.
3 BFA-VG vorgenommene Ausspruch, die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft - evident gemeint: nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG - seien am 1. Februar 2018 vorgelegen, als inhaltlich rechtswidrig.“10 Dem Revisionswerber kam
Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund seines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, der in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aufgehoben werden können. Ein solcher Bescheid ist im gegenständlichen Fall bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht ergangen. Schon auf dieser Basis galt auch zu diesem Zeitpunkt für den Revisionswerber noch die Aufnahme-RL, sodass Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen ihn nicht in Betracht kam (siehe zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, unter Bezugnahme auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, auf deren Entscheidungsgründe jeweils
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden kann; vergleiche auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/21/0094). Angesichts dessen erweist sich der vom BVwG
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG vorgenommene Ausspruch, die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft - evident gemeint: nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG - seien am 1. Februar 2018 vorgelegen, als inhaltlich rechtswidrig.“ 3.3 Zum konkreten Fall: 3.3.1 Zum Beschwerdeumfang: Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl im „Kopf“ der Beschwerde als auch in ihrer Begründung gegen die Anhaltung der BF in Schubhaft ab 04.01.2019, da die BF an diesem Tag in einer polizeilichen Einvernahme angegeben habe, Opfer von Menschenhandel zu sein. In der Beschwerde wird jedoch ebenfalls beantragt, „den angefochtenen Bescheid (zu) beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte“. Somit wird sowohl der Bescheid vom 07.12.2018 als auch die gesamte Dauer der Anhaltung in Schubhaft bekämpft. Vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft auch von Amts wegen zu prüfen sind, war daher die Beschwerde dahingehend zu interpretieren, dass sie sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch die gesamte Anhaltung in Schubhaft von 07.12.2018 bis 10.01.2019 richtet. 3.3.2 Zur Qualifikation der BF als "Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“ und zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft: Wie aus der Dublin III-VO und der oben wiedergegebenen Judikatur hervorgeht, war die BF ab dem Zeitpunkt, an dem das Bundesamt dem Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Behörden vom 23.07.2018 zugestimmt hat, als „Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“ zu qualifizieren, da die BF in Deutschland am 09.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Hat der aufnehmende Staat (im ggst. Fall Österreich) der Wiederaufnahme
Art. 25Abs.
1 Dublin III-VO zugestimmt, besteht damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, auch wenn dieser als Folgeantrag gilt, bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden könne, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. Diese Verpflichtung ergibt sich letztlich auch schon aus Art. 18. Abs. 1b iVm Abs. 2 Dublin III-VO.Wie aus der Dublin III-VO und der oben wiedergegebenen Judikatur hervorgeht, war die BF ab dem Zeitpunkt, an dem das Bundesamt dem Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Behörden vom 23.07.2018 zugestimmt hat, als „Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“ zu qualifizieren, da die BF in Deutschland am 09.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Hat der aufnehmende Staat (im ggst. Fall Österreich) der Wiederaufnahme
Artikel 25
, Absatz eins, Dublin III-VO zugestimmt, besteht damit die Pflicht des (wieder-)aufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, auch wenn dieser als Folgeantrag gilt, bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden könne, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne Weiteres einer Prüfung zuzuführen. Diese Verpflichtung ergibt sich letztlich auch schon aus Artikel 18, Absatz eins b, in Verbindung mit Absatz 2, Dublin III-VO. Fest steht daher, dass Österreich zur Behandlung des am 09.07.2018 von der BF in Deutschland gestellten Antrag auf internationalen Schutz iSe Folgeantrags verpflichtet war (und noch ist) und der BF jedenfalls seit ihrer Rücküberstellung in das Bundesgebiet am 07.12.2018 als „Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“
§ 12Abs. 1 Asyl
G 2005 faktischer Abschiebeschutz zukommt. Dass ein Nicht-Bestehen oder eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12aAsyl
G 2005 erfolgt wäre, ist nicht aktenkundig und wurde vom Bundesamt auch nicht vorgebracht. Fest steht daher, dass Österreich zur Behandlung des am 09.07.2018 von der BF in Deutschland gestellten Antrag auf internationalen Schutz iSe Folgeantrags verpflichtet war (und noch ist) und der BF jedenfalls seit ihrer Rücküberstellung in das Bundesgebiet am 07.12.2018 als „Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat“
Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz zukommt. Dass ein Nicht-Bestehen oder eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, AsylG 2005 erfolgt wäre, ist nicht aktenkundig und wurde vom Bundesamt auch nicht vorgebracht. Daraus folgt für den ggst. Fall, dass sich der im Schubhaftbescheid vom 07.12.2018 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung des BF angenommene Sicherungsbedarf, aufgrund der Tatsache, dass der BF bis zur Erledigung ihres Folgeantrags oder der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eben jener zukommt, als rechtsgrundlos erweist. Eine Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht und erweist sich daher die darauf gestützte Anhaltung aus diesem Grund bereits als rechtswidrig, weshalb auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war. Daraus folgt für den ggst. Fall, dass sich der im Schubhaftbescheid vom 07.12.2018 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung des BF angenommene Sicherungsbedarf, aufgrund der Tatsache, dass der BF bis zur Erledigung ihres Folgeantrags oder der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eben jener zukommt, als rechtsgrundlos erweist. Eine Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht und erweist sich daher die darauf gestützte Anhaltung aus diesem Grund bereits als rechtswidrig, weshalb auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war. Es war daher
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 28 Abs. 6 VwGVG der Schubhaftbescheid und die Anhaltung der BF in Schubhaft ab 07.12.2018 bis 10.01.2019 für rechtswidrig zu erklären. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG der Schubhaftbescheid und die Anhaltung der BF in Schubhaft ab 07.12.2018 bis 10.01.2019 für rechtswidrig zu erklären. 4. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte II. und III.):4. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.):
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da der ggst. Beschwerde stattgegeben wurde, ist im ggst. Fall die BF die obsiegende Partei. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat daher
§ 35Abs. 1 Vw
GVG der BF den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei (§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV) iHv € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Kostenersatzanspruch der Behörde besteht nach § 35 Abs. 3 VwGVG sohin nicht. Da der ggst. Beschwerde stattgegeben wurde, ist im ggst. Fall die BF die obsiegende Partei. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat daher
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG der BF den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV) iHv € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Ein Kostenersatzanspruch der Behörde besteht nach Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG sohin nicht. In der Beschwerde wurde auch der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen beantragt, weshalb Aufwandersatz in Höhe der Eingabegebühr, welche nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ersatzfähig ist (VwGH 28.05.2020,Ra 2019/21/0336), ebenfalls zuzusprechen war. 5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im angefochtenen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war.Im ggst. Fall konnte die mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im angefochtenen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2212560.1.00