G 2005) stattgegeben und diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird
G 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund des Antrages vom 28.3.2018 um zwei Jahre ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung verlängert. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund des Antrages vom 28.3.2018 um zwei Jahre ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung verlängert. B)Die Revision ist nicht zulässig.B), Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Schließlich sprach das Bundesamt aus, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12.10.2016, Zahl: 1088918100/151435792, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.4.2017, GZ W244 2138279-1/14Z, wurde diese Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides
GVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.4.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.4.2017, GZ W244 2138279-1/14Z, wurde diese Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.4.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes fest: „Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt […] im Iran geboren und lebte bis zu seiner Ausreise nach Europa im Sommer 2015 im Iran. Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule und studierte anschließend an der Universität. Er schloss das Studium Computeringenieurwesen eine Stufe vor dem Bachelor ab und nahm daraufhin ein Studium der Richtung Bauingenieurwesen auf. Neben dem Studium war der Beschwerdeführer beruflich in mit seinem Studium fachlich in Verbindung stehenden Unternehmen tätig. In Afghanistan hielt sich der Beschwerdeführer zwei Mal – jeweils für wenige Tage – auf, um sich Dokumente zu besorgen. Die Eltern des Beschwerdeführers reisten aus ihrem Heimatdorf im Distrikt Qarabagh in der Provinz Ghazni in Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage und Problemen mit den Taliban zunächst in die afghanische Provinz Kunduz aus. Nachdem die Familie bei Angriffen Angehörige verloren hatte, erkrankte der Vater des Beschwerdeführers psychisch. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Vaters reisten die Eltern nach Pakistan und wegen religiöser Schwierigkeiten dort wenig später in den Iran weiter. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine drei minderjährigen Schwestern sind weiterhin im Iran aufhältig. Der Beschwerdeführer steht regelmäßig mit ihnen in Kontakt. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer kennt in Afghanistan niemanden. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als einfacher Arbeiter im Iran, seine Mutter geht verschiedenen Gelegenheitsarbeiten nach. Die finanzielle Situation der Familie ist prekär. Die Familie wäre bei Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. […] Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Ghazni in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.“ Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen wie folgt aus: „Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Ghazni, welche […] eine der Provinzen mit besonders schlechter Sicherheitslage in Afghanistan ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.„Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Ghazni, welche […] eine der Provinzen mit besonders schlechter Sicherheitslage in Afghanistan ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. […] Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen auch nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, insbesondere Kabul, verwiesen werden: Wie aus den oben angeführten Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich neben einer prekären Sicherheitslage die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt sowie finanzielle Unterstützung in Kabul nur unzureichend dar, weshalb diese mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert und in ernste Versorgungsschwierigkeiten geraten werden. Näher ausgeführt bedeutet dies, dass die für die Grundversorgung benötigten Waren auch für die breite Schicht der Bevölkerung in Kabul sehr teuer geworden sind, dass viele Menschen am Rande der Stadt in Slums unter schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen ohne Wasch-, Koch- oder Heizgelegenheit unter ständiger Gefahr des Verlusts ihrer Behausung leben und dass eine hohe Arbeitslosigkeit gegeben ist. Die Stadt Kabul zieht nach den oben angeführten Länderfeststellungen weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an, wobei mehrere tausend Familien Hilfe benötigen. Angesichts der aus den oben angeführten Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen ersichtlichen aktuellen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich; aus den oben angeführten Länderberichten zum Herkunftsstaat geht auch nicht hervor, dass Rückkehrern automatisch z.B. eine Wohngelegenheit zur Verfügung gestellt wird. Laut den oben angeführten Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien siehe u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Jedoch ist in diesem Zusammenhang demgegenüber maßgeblich zu berücksichtigen, dass er im Iran geboren wurde und sein beinahe gesamtes Leben dort verbracht hat. Zudem verfügt er in Afghanistan über keine sozialen oder (ihm bekannten) familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in der Stadt Kabul nach einem – wenn auch nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Trotz seiner schulischen und teilweise universitären Ausbildung würde sich die Suche nach einem Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer vorerst schwierig gestalten, weil – wie in der gutachterlichen Stellungnahme zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul des Ländersachverständigen […] vom 23.10.2015 ausgeführt wurde […] – seit dem Abzug der US-amerikanischen Truppen Arbeitsplätze für Fachkräfte verloren gegangen sind und auch Fachkräfte vermehrt wirtschaftlich in Bedrängnis geraten. Im Hinblick auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist auch nicht davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Lage ist, diesen finanziell zu unterstützen. Eine weitere in der Person des Beschwerdeführers gelegene und in Zusammenschau mit den bereits dargelegten Aspekten maßgebliche Erschwernis im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ist in dem Umstand gelegen, dass der Beschwerdeführer nicht nur (aufgrund seines Aussehens) erkennbar einer ethnischen und religiösen Minderheit in Afghanistan angehört, sondern auch wegen seiner sprachlichen Färbung gegenüber der übrigen afghanischen Bevölkerung als „Fremder im eigenen Land“ exponiert und allenfalls sogar (etwa bei der Arbeitssuche) diskriminiert wäre (vgl. dazu im Übrigen auch die Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation für AfghanInnen [insbesondere Hazara], die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen [u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen]; Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren, vom 12.06.2015 [a-9219]).Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Jedoch ist in diesem Zusammenhang demgegenüber maßgeblich zu berücksichtigen, dass er im Iran geboren wurde und sein beinahe gesamtes Leben dort verbracht hat. Zudem verfügt er in Afghanistan über keine sozialen oder (ihm bekannten) familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in der Stadt Kabul nach einem – wenn auch nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Trotz seiner schulischen und teilweise universitären Ausbildung würde sich die Suche nach einem Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer vorerst schwierig gestalten, weil – wie in der gutachterlichen Stellungnahme zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul des Ländersachverständigen […] vom 23.10.2015 ausgeführt wurde […] – seit dem Abzug der US-amerikanischen Truppen Arbeitsplätze für Fachkräfte verloren gegangen sind und auch Fachkräfte vermehrt wirtschaftlich in Bedrängnis geraten. Im Hinblick auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist auch nicht davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Lage ist, diesen finanziell zu unterstützen. Eine weitere in der Person des Beschwerdeführers gelegene und in Zusammenschau mit den bereits dargelegten Aspekten maßgebliche Erschwernis im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ist in dem Umstand gelegen, dass der Beschwerdeführer nicht nur (aufgrund seines Aussehens) erkennbar einer ethnischen und religiösen Minderheit in Afghanistan angehört, sondern auch wegen seiner sprachlichen Färbung gegenüber der übrigen afghanischen Bevölkerung als „Fremder im eigenen Land“ exponiert und allenfalls sogar (etwa bei der Arbeitssuche) diskriminiert wäre vergleiche dazu im Übrigen auch die Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation für AfghanInnen [insbesondere Hazara], die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen [u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen]; Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren, vom 12.06.2015 [a-9219]). Ein wie von UNHCR in den oben angeführten Richtlinien für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechender gesicherter Zugang zu Unterkunft, wesentlichen Grundleistungen (z.B. sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung) und Erwerbsmöglichkeiten ist daher nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer verfügt auch über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte in Kabul oder finanzielle Unterstützung. Die von UNHCR dargelegten „bestimmten Umstände“, nach welchen es alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten möglich sein kann, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner Umgebung zu leben, sind im Falle des Beschwerdeführers aus den dargelegten Gründen daher nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht – im Einklang mit Ausführungen in der Beschwerde – keine Möglichkeit zu erkennen, den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan zu verweisen.“ 4. Am 28.3.2018 langte beim Bundesamt der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G ein. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass die Situation in Afghanistan nach wie vor politisch instabil und äußerst unsicher sei und sich die Lage daher nicht verändert habe. Zudem versuche der Beschwerdeführer, sich bestmöglich zu integrieren, spreche Deutsch auf B2 Niveau und habe eine Lehrstellenzusage ab September
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass die Situation in Afghanistan nach wie vor politisch instabil und äußerst unsicher sei und sich die Lage daher nicht verändert habe. Zudem versuche der Beschwerdeführer, sich bestmöglich zu integrieren, spreche Deutsch auf B2 Niveau und habe eine Lehrstellenzusage ab September
G) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und laut Spruchpunkt II. die mit Erkenntnis vom 26.4.2017, GZ W244 2138279-1/14Z, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen.
Spruchpunkt III. wurde sein Antrag vom 28.3.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt VII.). 6. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 26.4.2017, GZ W244 2138279-1/14Z, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und laut Spruchpunkt römisch zwei. die mit Erkenntnis vom 26.4.2017, GZ W244 2138279-1/14Z, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen.
Spruchpunkt römisch drei. wurde sein Antrag vom 28.3.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen Folgendes fest: „Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der HAZARA an und sind moslemischen Glaubens (Schiit). Sie wurden in der Provinz Ghazni, in Afghanistan geboren, lebten jedoch bis zu Ihrer Ausreise gemeinsam mit Ihrer Familie im Iran.Sie besuchten im Iran zwölf Jahre die Grundschule und haben danach ein Studium als Bauingenieur begonnen. Sie wurden von Ihren Eltern und Verwandten versorgt und finanziell unterstützt. Sie wurden in der Provinz Ghazni, in Afghanistan geboren, lebten jedoch bis zu Ihrer Ausreise gemeinsam mit Ihrer Familie im Iran., Sie besuchten im Iran zwölf Jahre die Grundschule und haben danach ein Studium als Bauingenieur begonnen. Sie wurden von Ihren Eltern und Verwandten versorgt und finanziell unterstützt. Ihre Familienangehörigen, darunter Ihre Eltern, Geschwister befinden sich weiterhin im Iran.
Ihren Aussagen vor dem BFA, pflegen Sie weiterhin Kontakt per Telefon zu Ihrer im Iran lebenden Familie. Ihr Verhältnis zu Ihrer Familie empfinden Sie ebenfalls als gut. Sie leiden an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2017 haben Sie den Deutschkurs B1 sowie B2 erfolgreich absolviert. Derzeit haben Sie keine Arbeit, haben jedoch eine schriftliche Arbeitszusage der Firma […] vorgelegt. Zurzeit besuchen Sie eine Vorstudienlehrgang an der […]. An ehrenamtlichen Tätigkeiten oder an anderen Integrationsmaßnahmen haben Sie nicht teilgenommen. Sie sind weder Mitglied in einem Verein oder Organisation in Österreich. Ihre Deutschkenntnisse sind relativ gut. In Ihrem privaten Umfeld hat sich seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes nichts geändert. Ihre Familie lebt weiterhin im Iran, Ihre Schwester welche in Graz lebt leidet an Schizophrenie, zu ihr besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Sie sind nicht verheiratet und leben in keiner Partnerschaft, geben jedoch eine Freundin an mit der Sie jedoch auch nicht zusammen leben. Sie leben derzeit in einer WG in Wien, zusammen mit einem anderen Asylwerber. In Österreich sind Sie bis dato strafrechtlich unbescholten. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Ihnen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten vom Bundesverwaltungsgericht lediglich aufgrund der damaligen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage der Provinz Ghazni zuerkannt. Ebenfalls führte das BVwG zum damaligen Entscheidungspunkt aus, dass für Sie keine IFA in Afghanistan zur Verfügung stand und Kabul hierfür auch nicht in Frage kam. Festgestellt werden konnte, dass sich die Lage hinsichtlich Ihrer Herkunftsprovinz Ghazni zwar nicht verändert jedoch bezogen auf eine IFA sehr wohl positiv verändert hat. Auch der VwGH hat diesbezüglich mehrmals festgehalten, dass Kabul sehr wohl als Innerstaatliche Fluchtalternative angesehen werden kann. Ebenso ist es nicht dringend notwendig, dass eine erwachsene Person im Falle einer Rückkehr über familiäre und soziale Bindungen verfügen müsse. Des Weiteren konnte festgestellt werden, dass Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit durchaus auch die Möglichkeit hätten, sich in den Provinzen Daikundi und Bamyan niederzulassen, wo Ihre Volksgruppe mehrheitlich vertreten sind. Festgestellt werden konnte somit, dass der Sachverhalt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nun nicht mehr vorliegt. Sie gaben an, dass Ihre Familie weiterhin im Iran lebt und die momentane Finanzielle Lage Ihrer Familienangehörigen gut sei. Zu Ihrer Schwester welche auch in Graz lebt besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, da diese an Schizophrenie leidet. Soweit Sie angeben in Ghazni nicht leben zu können, so wird jedoch festgehalten, dass Sie als Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara sehr wohl auch die Möglichkeit haben, in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und sich dort Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Des Weiteren könnten Sie den Kontakt zu Ihrer Familie weiter ausbauen und pflegen und Sie könnten sich durchaus auch gegenseitig unterstützen. Sie sind jung, gesund und im Stande auch in Afghanistan einer Beschäftigung nachzugehen. Sie sind in der Lage in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Sie sprechen eine der Landessprachen. Sie haben den überwiegenden Teil seines Lebens in einer afghanischen Hausgemeinschaft zugebracht und ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut. Hinsichtlich der Arbeitsuche ist zu erwähnen, dass es aus diesem Grund nunmehr so genannte „Employment Services Centres“ /ESC) gibt. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden. Eines der wesentlichen Probleme in Afghanistan ist gerade das Fehlen von Arbeitern und ausgebildetem Personal, welches dringend benötigt wird. Ergänzend ist anzuführen, dass
auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimaland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.“Ergänzend ist anzuführen, dass
Paragraph 52 a, BFA-VG z.B. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimaland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.“
der UNHCR-Richtlinie für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechender gesicherter Zugang zu Unterkunft, wesentlichen Grundleistungen (z.B. sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung) und Erwerbsmöglichkeiten sei daher nicht ersichtlich.Die Familie des Beschwerdeführers stamme aus der Provinz Ghazni, welche eine der Provinzen mit besonders schlechter Sicherheitslage in Afghanistan sei. Das Bundesverwaltungsgericht ging daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. Zudem könne der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, insbesondere Kabul, verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Jedoch sei in diesem Zusammenhang demgegenüber maßgeblich zu berücksichtigen, dass er im Iran geboren sei und beinahe sein gesamtes Leben dort verbracht habe. Zudem verfüge er in Afghanistan über keine sozialen oder (ihm bekannten) familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in der Stadt Kabul nach einem – wenn auch nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Trotz seiner schulischen und teilweise universitären Ausbildung würde sich die Suche nach einem Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer vorerst schwierig gestalten, weil seit dem Abzug der US-amerikanischen Truppen Arbeitsplätze für Fachkräfte verloren gegangen seien und auch Fachkräfte vermehrt wirtschaftlich in Bedrängnis gerieten. Im Hinblick auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sei auch nicht davon auszugehen, dass seine Familie in der Lage wäre, ihn finanziell zu unterstützen. Eine weitere in der Person des Beschwerdeführers gelegene und in Zusammenschau mit den bereits dargelegten Aspekten maßgebliche Erschwernis im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre in dem Umstand gelegen, dass der Beschwerdeführer nicht nur (aufgrund seines Aussehens) erkennbar einer ethnischen und religiösen Minderheit in Afghanistan angehöre, sondern auch wegen seiner sprachlichen Färbung gegenüber der übrigen afghanischen Bevölkerung als „Fremder im eigenen Land“ exponiert und allenfalls sogar (etwa bei der Arbeitssuche) diskriminiert wäre. Ein
der UNHCR-Richtlinie für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechender gesicherter Zugang zu Unterkunft, wesentlichen Grundleistungen (z.B. sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung) und Erwerbsmöglichkeiten sei daher nicht ersichtlich. Im bekämpften Bescheid stellte das Bundesamt nun fest, dass sich die Lage des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunftsprovinz Ghazni zwar nicht verbessert, jedoch bezogen auf eine IFA sehr wohl positiv verändert habe. Auch der VwGH habe diesbezüglich mehrmals festgehalten, dass Kabul sehr wohl als innerstaatliche Fluchtalternative angesehen werden könne. Ebenso sei es nicht dringend notwendig, dass eine erwachsene Person im Falle einer Rückkehr über familiäre und soziale Bindungen verfügen müsse. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit durchaus auch die Möglichkeit, sich in den Provinzen Daikundi und Bamyan niederzulassen, wo seine Volksgruppe mehrheitlich vertreten sei. Somit liege der Sachverhalt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nun nicht mehr vor. Als Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara habe er auch die Möglichkeit, in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und sich dort seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zudem könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie weiter ausbauen und pflegen und sie könnten sich durchaus auch gegenseitig unterstützen. Er sei jung, gesund und im Stande, auch in Afghanistan einer Beschäftigung nachzugehen und in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Vor dem Hintergrund der festgestellten jüngsten Entwicklungen in Afghanistan, insbesondere der Einnahme aller größeren Städte Afghanistans – inklusive Herat und Mazar-e Sharif — durch die Taliban sowie deren Übernahme von Kabul, ist allerdings mittlerweile von einer massiven Verschlechterung der Sicherheitslage im Vergleich zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszugehen. Eine allgemein in Afghanistan eingetretene und für den gegenständlichen Fall relevante Lageänderung, welche die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erlauben würde, ist sohin sowohl im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als auch im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides schon vor dem Hintergrund der Einnahme sämtlicher wichtiger Städte durch die Taliban und der derzeit aufgrund des Umbruchs nicht beurteilbaren Sicherheits- und Versorgungslage zu verneinen. Die vom Bundesamt als Grund für die Aberkennung angeführte Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul bzw. den in Provinzen Daikundi und Bamyan, aber auch in Herat oder Mazar-e Sharif, ist somit schon aus denselben Gründen nicht möglich. Diese Feststellung, dass derzeit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich ist, folgt aus den unter Punkt II.1.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
GVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
F sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG idgF sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
G ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
G ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. 3.2.
den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50). (VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153)Artikel 19, Absatz 4, Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person
den Absatz eins bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50). (VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153) Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung des Zuerkennungsbescheides ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 3008.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung des Zuerkennungsbescheides ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ergangene Entscheidung VwGH 3008.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102). Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.4.2017 nicht wesentlich und nachhaltig zugunsten des Beschwerdeführers verbessert, sondern eher verschlechtert. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, woran auch die zwischenzeitlich im Bundesgebiet hinzugewonnene Ausbildung und Lehre als Mechatroniker nichts ändert. Im Gegensatz zur Begründung im bekämpften Bescheid steht dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.4.2017 nicht wesentlich und nachhaltig zugunsten des Beschwerdeführers verbessert, sondern eher verschlechtert. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, woran auch die zwischenzeitlich im Bundesgebiet hinzugewonnene Ausbildung und Lehre als Mechatroniker nichts ändert. Im Gegensatz zur Begründung im bekämpften Bescheid steht dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Dementsprechend verlieren die übrigen von der belangten Behörde erlassenen Spruchpunkte ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben waren. 3.3. Zu Spruchpunkt A.II.) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt, ist von der
G 2005 zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden. Der VwGH hat jüngst im Hinblick auf einen Antrag auf "Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" festgehalten, dass es sich dabei nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist ein rechtmäßiger Aufenthalt
PolG 2005 verbunden (vgl. zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügte VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766). (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt, ist von der
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden. Der VwGH hat jüngst im Hinblick auf einen Antrag auf "Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" festgehalten, dass es sich dabei nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist ein rechtmäßiger Aufenthalt
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005 verbunden vergleiche zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügte VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766). (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281)
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 kann nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet. Es ist dem Gesetzgeber aber diesfalls nicht zu unterstellen, dass trotz der Anordnung des Entzuges der – infolge eines Verlängerungsantrages bis zur Entscheidung über diesen Antrag weiterbestehenden – Aufenthaltsberechtigung im Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insoweit ein drittes Verfahren – neben der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch noch die separate Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – zu führen wäre. Die Anordnung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 kann daher nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – selbst wenn deren weitere Existenz nur auf § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 zurückzuführen ist – auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 kann nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet. Es ist dem Gesetzgeber aber diesfalls nicht zu unterstellen, dass trotz der Anordnung des Entzuges der – infolge eines Verlängerungsantrages bis zur Entscheidung über diesen Antrag weiterbestehenden – Aufenthaltsberechtigung im Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insoweit ein drittes Verfahren – neben der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch noch die separate Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – zu führen wäre. Die Anordnung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 kann daher nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – selbst wenn deren weitere Existenz nur auf Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 zurückzuführen ist – auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Der Beschwerdeführer hatte im konkreten Fall einen Antrag auf Verlängerung
G 2005 gestellt.Der Beschwerdeführer hatte im konkreten Fall einen Antrag auf Verlängerung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gestellt. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung verlängert wird (vgl. diesbezüglich VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung verlängert wird vergleiche diesbezüglich VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen (vgl. auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0184-12). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen vergleiche auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/20/0184-12). 3.5. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W174.2138279.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.