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§ 3Art. 133§ 2§ 75RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW176 2217227-1 SpruchW176 2217227-1/15E, W176 2217227-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, (B-VG) nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, (B-VG) nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX .02.2016 vor der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 .02.2016 vor der Polizeiinspektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am folgenden Tag gab er als Fluchtgrund Folgendes an: Vor ungefähr neun Jahren habe er im Iran ein Mädchen kennen gelernt. Deren Eltern seien jedoch gegen eine Hochzeit gewesen. Sie hätten sich dann aus den Augen verloren. Nach zwei Jahren hätten sie sich wieder getroffen. Als die Eltern sowie der Onkel des Mädchens davon erfahren hätten, hätten sie den BF bedroht und ihn mit einem Schlagring im Gesicht und mit einem Messer an der Hand verletzt. Sie hätten ihm auch gedroht, das Mädchen umzubringen. Deswegen sei er geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Familie des Mädchens ihn oder das Mädchen umbringen werde.
- Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) am 10.01.2019 gab der BF zusammengefasst Folgendes an: Er habe im Iran ungefähr vier Jahre lang eine Beziehung mit dem Mädchen namens XXXX geführt. Eines Tages habe die Mutter des Mädchens – als sie ein Telefongespräch von ihnen mitgehört habe – von der Beziehung erfahren. Er habe sich dann mit der Mutter des Mädchens getroffen und diese hätte ihm erlaubt, seine Freundin einmal wöchentlich in ihrer Anwesenheit zu treffen. Diese Vereinbarung habe dann ein paar Monate gehalten; seine Freundin habe ihn jedoch auch alleine treffen wollen. Sie hätten sich dann einmal in der Wohnung eines Freundes getroffen. Am nächsten Tag habe er einen Anruf von den Eltern seiner Freundin erhalten; diese hätten ihn angeschrien; im Hintergrund habe er seine Freundin weinen gehört. Seine Freundin sei dann durch ihre Familie zwangsverheiratet worden. Zwei Monate vor der standesamtlichen Hochzeit habe er dann mit dem Onkel des Mädchens ein Treffen in einer Werkstatt verabredet. Der Onkel habe ihn mit der Faust (mit einem Ring oder Schlagring) ins Gesicht geschlagen, wodurch der BF eine Platzwunde bekommen habe. Er habe dann zwei Jahre keinen Kontakt mehr mit dem Mädchen gehabt. Nach ungefähr zwei Jahren habe sie ihn angerufen und ihre Beziehung habe sodann wieder begonnen. Eines Tages sei er dann von seinem Geschäftsnachbarn (Nachbar vom Immobilienbüro seines Vaters) angerufen worden und dieser habe ihm mitgeteilt, dass Leute mit Messern und Macheten vor dem Geschäft des Vaters des BF stehen und die Scheiben einschlagen würden. Der BF habe sich dann 40 Tage in einem Drogenentwöhnungsheim versteckt. Sein Vater habe ihn besucht und ihm erzählt, dass zwei Familienmitglieder des Ehemanns des Mädchens bei ihm gewesen seien und ihm ausgerichtet hätten, dass sie den Tod des BF oder des Mädchens verlangten. Daraufhin hätten sein Vater und seine Brüder für ihn einen Schlepper organisiert und er habe den Iran Richtung Türkei illegal verlassen. Er habe im Iran ungefähr vier Jahre lang eine Beziehung mit dem Mädchen namens römisch 40 geführt. Eines Tages habe die Mutter des Mädchens – als sie ein Telefongespräch von ihnen mitgehört habe – von der Beziehung erfahren. Er habe sich dann mit der Mutter des Mädchens getroffen und diese hätte ihm erlaubt, seine Freundin einmal wöchentlich in ihrer Anwesenheit zu treffen. Diese Vereinbarung habe dann ein paar Monate gehalten; seine Freundin habe ihn jedoch auch alleine treffen wollen. Sie hätten sich dann einmal in der Wohnung eines Freundes getroffen. Am nächsten Tag habe er einen Anruf von den Eltern seiner Freundin erhalten; diese hätten ihn angeschrien; im Hintergrund habe er seine Freundin weinen gehört. Seine Freundin sei dann durch ihre Familie zwangsverheiratet worden. Zwei Monate vor der standesamtlichen Hochzeit habe er dann mit dem Onkel des Mädchens ein Treffen in einer Werkstatt verabredet. Der Onkel habe ihn mit der Faust (mit einem Ring oder Schlagring) ins Gesicht geschlagen, wodurch der BF eine Platzwunde bekommen habe. Er habe dann zwei Jahre keinen Kontakt mehr mit dem Mädchen gehabt. Nach ungefähr zwei Jahren habe sie ihn angerufen und ihre Beziehung habe sodann wieder begonnen. Eines Tages sei er dann von seinem Geschäftsnachbarn (Nachbar vom Immobilienbüro seines Vaters) angerufen worden und dieser habe ihm mitgeteilt, dass Leute mit Messern und Macheten vor dem Geschäft des Vaters des BF stehen und die Scheiben einschlagen würden. Der BF habe sich dann 40 Tage in einem Drogenentwöhnungsheim versteckt. Sein Vater habe ihn besucht und ihm erzählt, dass zwei Familienmitglieder des Ehemanns des Mädchens bei ihm gewesen seien und ihm ausgerichtet hätten, dass sie den Tod des BF oder des Mädchens verlangten. Daraufhin hätten sein Vater und seine Brüder für ihn einen Schlepper organisiert und er habe den Iran Richtung Türkei illegal verlassen. Zu seiner Religion befragt gab der BF an, mittlerweile Christ zu seien. Er habe sich am 10.07.2016 in der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX (Freikirche XXXX ) taufen lassen.Zu seiner Religion befragt gab der BF an, mittlerweile Christ zu seien. Er habe sich am 10.07.2016 in der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde römisch 40 (Freikirche römisch 40 ) taufen lassen. Zu seinen Beweggründen befragt gab er an, im Iran in einer streng gläubig-muslimischen Familie aufgewachsen zu sein; sein Vater sei sehr religiös gewesen. Der BF habe sich jedoch mit dem Islam nicht identifiziert. Er sei kein „aktiver Moslem“ gewesen und habe nicht einmal die Prophetennamen gekannt. Wenn sein Vater und seine Brüder zum Gebet gegangen seien, sei er zu Hause geblieben. Er habe deswegen oft Auseinandersetzungen mit seinem Vater gehabt. In der Schule sei er regelmäßig in die Moschee gegangen und habe dort gebetet, weil dies verpflichtend gewesen sei. Nach der Schule habe er es aber vermieden, in die Moschee zu gehen. Als er Videos vom IS gesehen habe – wie dieser Leute geköpft habe – habe ihn dies immer weiter vom Islam weggebracht. Befragt, wie sein Interesse am Christentum entstanden sei, gab der BF an, dass dies sicher mit seinem Vater zu tun gehabt habe – weil dieser so streng gläubig gewesen sei. Er habe sich im Iran dann oft mit Freunden über die Unterschiede zwischen Christentum und Islam ausgetauscht. Der BF sei der Ansicht, dass die Christen sich friedlicher verhalten würden als die Moslems. Als Christ sehe er sich seit seiner Taufe in Österreich. Er sei durch einen anderen iranischen Asylwerber in seinem Flüchtlingsquartier zu der Kirche gekommen. Dieser habe ihn eingeladen und so habe er in Folge dort einen Taufvorbereitungskurs besucht und sich ein halbes Jahr später taufen lassen. Er sei nach wie vor in der Kirchengemeinde aktiv und besuche dort den wöchentlichen Sonntagsgottesdienst. Er habe sowohl seiner Familie als auch seinen Freunden im Iran von seinem Glaubenswechsel erzählt. Sein Vater habe damit reagiert, dass er ihm gedroht habe, ihn „auszuliefern“, wenn er in den Iran zurückkehre. Bei einer nunmehrigen Rückkehr befürchte der BF, dass ihn die Familie seiner damaligen Freundin nach wie vor suchen würde. Weiters könnte ihm aufgrund seiner Konversion zum Christentum nunmehr die Todesstrafe drohen. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF seine iranische Geburtsurkunde, seinen Taufschein, Fotos von der Taufe, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Freikirche XXXX , diverse Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigungen, Deutsch A2 ÖSD-Prüfungszertifikat, Bestätigungen über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten für die Gemeinde XXXX sowie weitere Integrationsbestätigungen vor.Im Rahmen der Einvernahme legte der BF seine iranische Geburtsurkunde, seinen Taufschein, Fotos von der Taufe, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Freikirche römisch 40 , diverse Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigungen, Deutsch A2 ÖSD-Prüfungszertifikat, Bestätigungen über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten für die Gemeinde römisch 40 sowie weitere Integrationsbestätigungen vor.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchunkt IV.), erklärte seine Abschiebung in den Iran für zulässig (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist für die Rückkehr fest (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchunkt römisch vier.), erklärte seine Abschiebung in den Iran für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte eine Frist für die Rückkehr fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, weder die Fluchtgründe des BF noch dessen Glaubenswechsel aus innerer Überzeugung seien glaubhaft. Die Schilderungen betreffend das Mädchen seien vage, pauschal und detaillos, weshalb diesen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Bezüglich des Glaubenswechsel sei festzuhalten, dass weder die Gründe dafür nachvollziehbar seine noch der BF mit seinem Wissenstand über den christlichen Glauben den Eindruck erwecken habe können, dass er sich mit seinem neuen Glauben ernsthaft auseinandergesetzt habe. Zudem würden die Umstände, dass er durch einen anderen iranischen Asylwerber in Kontakt mit der Freikirche gekommen sei und sich bereits sechs Monate nach seiner Ankunft in Österreich habe taufen lassen, darauf hindeuten, dass eine Scheinkonversion vorliege. Im Ergebnis liege kein Asylgrund vor. Im Übrigen begründete die belangte Behörde die übrigen Spruchpunkte des Bescheides.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen „unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften“ mit dem primären Antrag, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Er richtet sich gegen die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung und führte aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde von einer Scheinkonversion ausgehe. Er habe sein fundiertes Wissen über den christlichen Glauben im Rahmen der Einvernahme unter Beweis gestellt. Zudem verfüge das BFA als theologischer Laie wohl kaum über die Expertise, einen Religionswechsel aus innerer Überzeugung zu überprüfen.
- Mit Schreiben vom 26.07.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für 24.08.2021 eine Beschwerdeverhandlung an und gab zugleich Gelegenheit, zu der unter einem bekanntgegeben Herkunftsländerinformation Stellung zu beziehen.
- Mit Schriftsatz und Urkundenvorlage vom 16.08.2021 nahm der BF insofern Stellung, als er darauf hinwies, dass im Iran der Abfall vom Islam bzw. Konversion generell als Akt der Abtrünnigkeit und als Verbrechen gegen den Islam betrachtet werde, das mit dem Tod bestraft werde. Der BF würde seine Religion auch im Iran weiterhin ohne Angst ausleben wollen, was jedoch – insbesondere im öffentlichem Raum – unmöglich wäre. Aus diesem Grund sei seine Angst vor Verfolgung völlig begründet. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er getötet werden. Hinzu komme, dass die Todesstrafe auch auf außereheliche Handlungen angewandt werde; der BF habe Angst vor Rachehandlungen seitens der Familie seiner damaligen Freundin. Weiters legte der BF eine Deutsch B1-Kursbestätigung sowie ein weiteres Empfehlungsschreiben der Freikirche XXXX vor. Weiters legte der BF eine Deutsch B1-Kursbestätigung sowie ein weiteres Empfehlungsschreiben der Freikirche römisch 40 vor.
- Am 24.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Partei sowie XXXX , Pastor der Freikirche XXXX , als Zeuge befragt wurden.
- Am 24.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Partei sowie römisch 40 , Pastor der Freikirche römisch 40 , als Zeuge befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zum Beschwerdeführer Der BF ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er wurde im schiitisch-muslimischen Glauben erzogen. Er erfuhr 12 Jahre Schulbildung und arbeitete vor seiner Ausreise zuletzt als Hilfsarbeiter in einer Baumetallproduktionsfirma in Teheran. Er hat vier Brüder, einen Halbbruder und zwei Schwestern, welche alle nach wie vor im Iran leben. Die Mutter des BF ist vor ungefähr 20 Jahren verstorben und der Vater des BF vor ungefähr einem Jahr. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er wurde im schiitisch-muslimischen Glauben erzogen. Er erfuhr 12 Jahre Schulbildung und arbeitete vor seiner Ausreise zuletzt als Hilfsarbeiter in einer Baumetallproduktionsfirma in Teheran. Er hat vier Brüder, einen Halbbruder und zwei Schwestern, welche alle nach wie vor im Iran leben. Die Mutter des BF ist vor ungefähr 20 Jahren verstorben und der Vater des BF vor ungefähr einem Jahr. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF gelangte relativ bald nach seiner Einreise nach Österreich Anfang 2016 durch einen anderen iranischen Asylwerber in Kontakt mit der Freikirche XXXX , wo er in Folge an einem ungefähr fünfmonatigen Glaubens-/Taufvorbereitungskurs teilnahm sowie seither regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besucht. Am 10.07.2016 wurde er in der Kirchengemeinde getauft. Der BF ist seither Mitglied der Freikirche XXXX , ist dort sozial gut integriert, besucht regelmäßig den Gottesdienst, an dem er aktiv teilnimmt, und wirkt unterstützend bei zahlreichen Veranstaltungen der Gemeinde mit.Der BF gelangte relativ bald nach seiner Einreise nach Österreich Anfang 2016 durch einen anderen iranischen Asylwerber in Kontakt mit der Freikirche römisch 40 , wo er in Folge an einem ungefähr fünfmonatigen Glaubens-/Taufvorbereitungskurs teilnahm sowie seither regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besucht. Am 10.07.2016 wurde er in der Kirchengemeinde getauft. Der BF ist seither Mitglied der Freikirche römisch 40 , ist dort sozial gut integriert, besucht regelmäßig den Gottesdienst, an dem er aktiv teilnimmt, und wirkt unterstützend bei zahlreichen Veranstaltungen der Gemeinde mit. Es ist glaubhaft, dass der BF den christlichen Glauben evangelikaler Prägung mittlerweile – im Zuge seines nunmehr 6-jährigen Aufenthalts in Österreich – angenommen und in einer Weise verinnerlicht hat, dass er das Bedürfnis hätte, diesen auch unter geänderten Umständen, wie im Fall einer Rückkehr in den Iran, weiterhin innerlich sowie nach außen erkennbar auszuüben. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat Iran 1.2.
- Allgemeine Politische Lage und Sicherheitslage Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik. Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“. Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten. Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wiedergewählt. Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat. Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen „unislamisches“ oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was zu einer Halbierung der vollstreckten Todesurteile führte. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen. In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. (Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran vom 22.12.2021, S. 5 ff) 1.2.
- Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen. Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen. Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt. Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Zur Lage der Christen Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehö rt. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr
(169)gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt. Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Mohabat News und Open Doors berichten von anhaltenden Razzien in Kirchengemeinden, insbesondere Hauskirchen, Konfiszierungen von Bibeln und christlichen Materialien und der Verhaftung vieler Christen muslimischer Herkunft, aber auch traditioneller Christen wie Armeniern und Assyrern. Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale, 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren. Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch 'low-profile' Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen. Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen. Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2021 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich. (Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran vom 22.12.2021, S. 46 ff) 2. Beweiswürdigung 2.1.1. Die wesentlichen biografischen Feststellungen zum BF (Herkunft, Familie, Ausbildung, Berufserfahrung etc.) beruhen auf seinen insofern glaubwürdigen Angaben. Seine Identität konnte durch Vorlage seiner iranischen Geburtsurkunde (in der Einvernahme vor dem BFA) zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben und den vorlegten Unterlagen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF gründet auf einem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. 2.1.2. Die Feststellung betreffend die ernsthafte Hinwendung des BF zum Christentum evangelikaler Prägung basiert auf folgenden Erwägungen: Wie vorauszuschicken ist, erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich auf Grund einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrundeliegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB. VfGH 27.02.2018, E 2958/2017).Wie vorauszuschicken ist, erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes im Asylverfahren im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich auf Grund einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrundeliegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (zB. VfGH 27.02.2018, E 2958 aus 2017,). Wie festgestellt kam der BF bald nach seiner Einreise nach Österreich durch einen anderen iranischen Asylwerber in Kontakt mit der Freikirche XXXX , in welcher er seither (nunmehr seit mittlerweile sechs Jahren) aktiv ist. Er besuchte dort einen Taufvorbereitungs-/Glaubenskurs und wurde im Sommer 2016 in dieser Gemeinde getauft. Er ist seither aktives Gemeindemitglied und besucht regelmäßig den Sonntagsgottesdienst. Wie festgestellt kam der BF bald nach seiner Einreise nach Österreich durch einen anderen iranischen Asylwerber in Kontakt mit der Freikirche römisch 40 , in welcher er seither (nunmehr seit mittlerweile sechs Jahren) aktiv ist. Er besuchte dort einen Taufvorbereitungs-/Glaubenskurs und wurde im Sommer 2016 in dieser Gemeinde getauft. Er ist seither aktives Gemeindemitglied und besucht regelmäßig den Sonntagsgottesdienst. Es liegen demnach äußere Umstände – welche durch die Taufurkunde bescheinigt sowie durch die Zeugenaussage des Pastors der Freikirche XXXX bestätigt wurden – vor, die einen beim BF mittlerweile erfolgten inneren Glaubenswechsel nahelegen, sodass eine Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum Christentum nach Maßgabe der zuvor dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen hat:Es liegen demnach äußere Umstände – welche durch die Taufurkunde bescheinigt sowie durch die Zeugenaussage des Pastors der Freikirche römisch 40 bestätigt wurden – vor, die einen beim BF mittlerweile erfolgten inneren Glaubenswechsel nahelegen, sodass eine Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum Christentum nach Maßgabe der zuvor dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen hat: Wie diesbezüglich zunächst festzuhalten ist, konnte der BF mit seinem in der Beschwerdeverhandlung zu Tage gekommenen Wissensstand zeigen, dass er mit grundlegenden christlich-protestantischen Glaubensinhalten vertraut ist: So wies er befragt nach Unterschieden zwischen dem katholischen und protestantischen Glauben richtigerweise etwa auf die bei den Katholiken bestehende „Marienverehrung“ hin („…Maria ist bei den Katholiken heilig. Die Freikirche hat Respekt vor Maria, sie ist ihr aber nicht heilig.“) sowie hob wichtige im protestantischen Glauben geltende theologische Grundlagen hervor – etwa den „sola-scriptura“-Grundsatz („.. weitere Unterschiede sind, die Katholiken haben weitere Bücher, an die sie glauben. Die Freikirche glaubt nur an die Bibel.“ [BVwG, 24.08.2021, S. 7 f]). Weiters nannte er das „Wiederauferstehungsfest“/Ostern als den bedeutendsten christlichen Feiertag und konnte zeigen, dass ihm wichtige christliche Prinzipien und Dogmen (etwa Dreifaltigkeit oder „Menschwerdung Gottes“) bekannt sind. Sofern dabei Wissenlücken des BF auftraten, sind diese mit Blick auf die Angaben des als Zeuge vernommenen Pastors der Freikirche XXXX zu relativieren: Dass der BF die Frage, ob er glaube, dass er dadurch, wie es er sein Leben führe, beeinflussen könne, ob es ihm nach Tod gut ergehe, mit ja beantwortete, führte der Pastor darauf zurück, dass – obwohl seine Kirche auf der Grundlage der Luther’schen soli stehe – in seiner Gemeinde gleichzeitig Werte wie Nächstenliebe vermittelt werden, und die Vollbringung guter Werke und der Art und Weise, wie man anderen Menschen begegnet, eine wichtige Bedeutung zukomme. Wenngleich der Mensch dadurch nicht errettet werde, so komme guten Taten dennoch eine wichtige Bedeutung zu; er nehme daher an, dass der BF dies so verstanden habe (BVwG, 24.08.2021, S. 15). Sofern dabei Wissenlücken des BF auftraten, sind diese mit Blick auf die Angaben des als Zeuge vernommenen Pastors der Freikirche römisch 40 zu relativieren: Dass der BF die Frage, ob er glaube, dass er dadurch, wie es er sein Leben führe, beeinflussen könne, ob es ihm nach Tod gut ergehe, mit ja beantwortete, führte der Pastor darauf zurück, dass – obwohl seine Kirche auf der Grundlage der Luther’schen soli stehe – in seiner Gemeinde gleichzeitig Werte wie Nächstenliebe vermittelt werden, und die Vollbringung guter Werke und der Art und Weise, wie man anderen Menschen begegnet, eine wichtige Bedeutung zukomme. Wenngleich der Mensch dadurch nicht errettet werde, so komme guten Taten dennoch eine wichtige Bedeutung zu; er nehme daher an, dass der BF dies so verstanden habe (BVwG, 24.08.2021, S. 15). Weiters konnte der BF glaubhaft machen, dass er regelmäßig in der Bibel liest und wichtige biblische Texte verinnerlicht hat (vgl. bspw. die Geschichte von „Jesus und die Ehebrecherin“, welche der BF richtig wiedergab und deren Bedeutung erklärte [BFA, 10.01.2019, S. 17]).Weiters konnte der BF glaubhaft machen, dass er regelmäßig in der Bibel liest und wichtige biblische Texte verinnerlicht hat vergleiche bspw. die Geschichte von „Jesus und die Ehebrecherin“, welche der BF richtig wiedergab und deren Bedeutung erklärte [BFA, 10.01.2019, S. 17]). Hinzuweisen ist überdies auf die Aussage des in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Pastors, wonach er beim BF eine tiefe Überzeugung vom christlichen Glauben sehe; auch gab der Zeuge in nachvollziehbarer Weise an, dass er davon ausgehe, dass der BF seinen christlichen Weg auch im Iran weitergehen würde (BVwG, 24.08.2021, S. 19). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht – auch in Anbetracht des wenig glaubwürdigen, erst in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringens des BF zum Kontakt mit christlichen Freunden, den er schon im Iran gehabt habe – davon aus, dass eine ernsthafte Zuwendung des BF anzunehmen ist und er den christlichen Glauben mittlerweile in einer Weise verinnerlicht hat, dass er auch in einem muslimisch-geprägten Umfeld, wie bei einer Rückkehr in den Iran, weiterhin das Bedürfnis hätte, seinen Glauben (innerlich sowie nach außen erkennbar) auszuüben. 2.2. Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf dem genannten im Rahmen der Ladungen zur Beschwerdeverhandlung eingeführten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB). Angesichts der Seriosität von dessen Quellen und der Plausibilität dessen Aussagen, denen auch die Parteien nicht entgegentraten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Relevante Änderungen zum Nachteil des BF ergeben sich gegenüber dem den Ladungen noch zu Grunde gelegten LIB vom 01.07.2021 jedenfalls nicht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Abs. 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.
Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.
§ 2Abs.
1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Art. 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 fallen und Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden., Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Nach den alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz 1 b, RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das „Forum Internum“ zu beschränken, somit seinen Glauben heimlich auszuüben. Diesem muss die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein („Forum Externum“). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB. Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von – allfälligen – Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN). 3.1.2. Für den Fall des BF bedeutet dies Folgendes: Wie dargelegt, besteht beim BF aufgrund äußerer Tatsachen (der erfolgten Taufe samt vorheriger Absolvierung eines Glaubenskurses sowie der seit mittlerweile sechs Jahren bestehenden ununterbrochenen Zugehörigkeit zur Freikirche XXXX ) ein Anschein eines Religionswechsels aus innerer Überzeugung, der auch durch die weiteren dargelegten Beweisergebnisse iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht widerlegt ist. Wie dargelegt, besteht beim BF aufgrund äußerer Tatsachen (der erfolgten Taufe samt vorheriger Absolvierung eines Glaubenskurses sowie der seit mittlerweile sechs Jahren bestehenden ununterbrochenen Zugehörigkeit zur Freikirche römisch 40 ) ein Anschein eines Religionswechsels aus innerer Überzeugung, der auch durch die weiteren dargelegten Beweisergebnisse iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht widerlegt ist. Es ist daher, wie festgestellt, davon auszugehen, dass der BF den christlichen Glauben mittlerweile in einer Weise verinnerlicht hat, dass er das Bedürfnis hätte, diesen auch in einem muslimisch-geprägten Umfeld weiterhin auszuleben. Daher ist auch anzunehmen, dass der BF bei einer Rückführung in seinen Heimatstaat bei Fortsetzung seiner Aktivitäten in Bezug auf das Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Konflikt mit staatlichen Behörden geraten würde. Dem BF wäre es nicht zumutbar, seinen neuen Glauben in seinem Herkunftsstaat zu unterdrücken. Es ist daher glaubhaft, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bei zuzubilligender weiterer Auslebung seines Glaubens Verfolgungsgefahr droht. Im Fall einer Rückkehr in den Iran könnte er als nicht geborener Christ keinerlei der jetzigen Glaubensbetätigung entsprechende Ausübung des christlichen Glaubens vornehmen, ohne mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von im Rahmen des Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der GFK relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein. Im Falle der Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit, wie etwa der Teilnahme an öffentlichen Gottesdiensten oder Gebeten in Gemeinschaft mit anderen oder letztlich im Falle des Versuches, andere vom Christentum zu überzeugen, würde sich der BF einer beachtlichen Gefahr staatlicher Willkürmaßnahmen aussetzen. Er würde daher bei Rückkehr in sein Heimatland Gefahr laufen, auf Grund seiner Religionszugehörigkeit asylrelevant verfolgt zu werden. Es ist daher insgesamt glaubhaft, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung aufgrund seiner Religion – und somit eines in der GFK genannten Grundes – droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt aufgrund des Umstands, dass die Verfolgungssituation von „nicht geborenen Christen“ im gesamten Staatsgebiet des Irans besteht, nicht in Betracht. Ob dem BF im Iran überdies in Hinblick auf Übergriffe der Familie seiner (früheren) Freundin Verfolgung droht, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben. Da sich auch ein Asylausschluss- oder -endigungsgrund nicht ergeben hat, war der Beschwerde Folge zu geben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und
§ 3Abs. 5 Asyl
G festzustellen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich auch ein Asylausschluss- oder -endigungsgrund nicht ergeben hat, war der Beschwerde Folge zu geben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festzustellen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, sind die §§ 2 Abs. l Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBI. l 24/2016 („Asyl auf Zeit")
§ 75Abs.
24 leg. cit. hier anzuwenden.Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, sind die Paragraphen 2, Abs. l Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung BGBI. l 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. hier anzuwenden. , 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Art. 133 Abs. 4 B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auf deren Basis im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung von Konversion allgemein und speziell bei Iranern bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auf deren Basis im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2217227.1.00