RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW194 2251229-1 Spruch, W194 2251229-1/2EW194 2251229-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte mit am 12.08.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Er gab an, dass vier weitere Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden (im Folgenden: Haushaltsmitglieder 1 bis 4). Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer folgende Unterlagen an: eine Arbeits- und Lohnbestätigung betreffend das Haushaltsmitglied 1, eine Vorschreibung für den verfahrensgegenständlichen Standort, eine nicht lesbare Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, einen nicht lesbaren Bescheid des AMS hinsichtlich des Haushaltsmitgliedes 2 sowie einen Einkommensteuerbescheid 2020 bezüglich des Haushaltsmitgliedes
- Am 20.09.2021 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ● Schulbesuchsbestätigung der Personen in Ihrem Haushalt, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Fortsetzungsbestätigung des Studiums der in Ihrem Haushalt lebenden Studierenden. ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Anspruchsgrundlage und Einkommen (AMS, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung) sowie alle Bezüge von [dem Beschwerdeführer], Einkommen (Lohn, Studienbeihilfe, etc.) von [dem Haushaltsmitglied 4] und das Einkommen (Lehrlingsentschädigung) oder eine Schulbesuchsbestätigung von [dem Haushaltsmitglied 2] nachreichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
- Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde folgende weitere Unterlagen: ein an das Haushaltsmitglied 1 adressiertes Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung über die Bewilligung der Wohnbeihilfe für den Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 ab dem 01.08.2021, ein an das Haushaltsmitglied 1 adressiertes Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung über die Bewilligung der Wohnbeihilfe für den Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 ab dem 01.08.2021, eine Arbeits- und Lohnbestätigung hinsichtlich des Haushaltsmitgliedes 1, eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Rezeptgebührenbefreiung für das Haushaltsmitglied 1 und dessen mitversicherte Angehörige ab dem 27.07.2021 sowie an die Haushaltsmitglieder 2, 3 und 4 adressierte Schulbesuchsbestätigungen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass vom Beschwerdeführer keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und das gesamte Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (AMS, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung) sowie alle Bezüge von [dem Beschwerdeführer] wurden nicht nachgereicht.“
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen verwiesen und festgehalten wird, dass „die Nachreichung der Unterlagen“ am 15.11.2021 erfolgt sei. Die Nachweise bezüglich der Übermittlung der Unterlagen am 15.11.2021 würden der Beschwerde beigelegt werden. Aus dem Schreiben über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger beim Haushaltsmitglied 1 mitversichert sei. Die Notstandshilfe des Beschwerdeführers habe am 21.03.2021 geendet. Der Beschwerde beigelegt waren ua. eine an den Beschwerdeführer adressierte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 21.03.2021 sowie eine nicht lesbare Bestätigung über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung.
- Mit hg. am 01.02.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und wies darauf hin, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum 31.07.2021 bestanden habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins., welche hiermit festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
- §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
- Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): , „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren, Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
- §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
- Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) […] § 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
- Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.
- Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.
- Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag des Beschwerdeführers ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): 3.
- Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag des Beschwerdeführers ua. unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): „Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“ Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.
- Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung gemäß § 3 Abs. 2 FeZG [wortgleich § 47 Abs. 1 FGO]); zweitens ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war vergleiche VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG [wortgleich Paragraph 47, Absatz eins, FGO]); zweitens ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. 3.
- Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.5.
- Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 12.08.2021 keine Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand betreffend den Beschwerdeführer vor. Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 20.09.2021 (vgl. I.2.), mit welchem diese den Beschwerdeführer ua. zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Anspruchsgrundlage und Einkommen (AMS, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung) sowie alle Bezüge von [dem Beschwerdeführer], Einkommen (Lohn, Studienbeihilfe, etc.) von [dem Haushaltsmitglied 4] und das Einkommen (Lehrlingsentschädigung) oder eine Schulbesuchsbestätigung von [dem Haushaltsmitglied 2] nachreichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 20.09.2021 vergleiche römisch eins.2.), mit welchem diese den Beschwerdeführer ua. zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Anspruchsgrundlage und Einkommen (AMS, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung) sowie alle Bezüge von [dem Beschwerdeführer], Einkommen (Lohn, Studienbeihilfe, etc.) von [dem Haushaltsmitglied 4] und das Einkommen (Lehrlingsentschädigung) oder eine Schulbesuchsbestätigung von [dem Haushaltsmitglied 2] nachreichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich. Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss). Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein an den Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 adressiertes Schreiben über die Bewilligung der Wohnbeihilfe ab dem 01.08.2021 und eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Rezeptgebührenbefreiung ab dem 27.07.
- An dieser Stelle ist der Beschwerdeführer grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). Hinsichtlich des vorgelegten Schreibens des Amtes der XXXX Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe an den Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 ist Folgendes festzuhalten:Hinsichtlich des vorgelegten Schreibens des Amtes der römisch 40 Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe an den Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 ist Folgendes festzuhalten: Dieser nachgewiesene Bezug einer Förderung nach dem XXXX Wohnbauförderungsgesetz 1991 erfüllt keinen der Tatbestände im Sinne des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 FGO, insbesondere auch nicht jenen der Z 7 leg.cit., nämlich „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit".Dieser nachgewiesene Bezug einer Förderung nach dem römisch 40 Wohnbauförderungsgesetz 1991 erfüllt keinen der Tatbestände im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 FGO, insbesondere auch nicht jenen der Ziffer 7, leg.cit., nämlich „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit". § 1 Abs. 4 XXXX Wohnbauförderungsgesetz 1991 bringt nämlich deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht. Dass § 47 Abs. 1 FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 leg.cit. aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der „in § 47 genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen. Folglich bildet das Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung über den Bezug einer Förderung nach dem XXXX Wohnbauförderungsgesetz 1991 keinen tauglichen Nachweis einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung (vgl. ua. BVwG 29.03.2018, W219 2188746-1; 14.07.2016, W120 2122937-1).Paragraph eins, Absatz 4, römisch 40 Wohnbauförderungsgesetz 1991 bringt nämlich deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht. Dass Paragraph 47, Absatz eins, FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Ziffer eins bis 7 leg.cit. aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus Paragraph 51, Absatz 2, FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der „in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen. Folglich bildet das Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung über den Bezug einer Förderung nach dem römisch 40 Wohnbauförderungsgesetz 1991 keinen tauglichen Nachweis einer in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistung vergleiche ua. BVwG 29.03.2018, W219 2188746-1; 14.07.2016, W120 2122937-1). Betreffend die an das Haushaltsmitglied 1 gewährte Rezeptgebührenbefreiung ab dem 27.07.2021 ist festzuhalten, dass Antragsteller im Verfahren vor der belangten Behörde der Beschwerdeführer (und nicht das Haushaltsmitglied 1) ist und daher das von dem Beschwerdeführer nach Ergehen des Verbesserungsauftrags vorgelegte und an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Schreiben über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung bis zum 27.07.2021 schon deshalb nicht als ausreichender Nachweis im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO betreffend den Beschwerdeführer einzustufen ist, da diese Mitteilung keinen Nachweis über eine von dem Beschwerdeführer bezogene soziale Transferleistung der öffentlichen Hand darstellt. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde nunmehr vorbringt, die von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde nachgewiesene Rezeptgebührenbefreiung gelte auch für mitversicherte Angehörige des Haushaltsmitgliedes 1, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben – ohne Vorlage eines Schreibens über die Mitversicherung des Beschwerdeführers beim Haushaltsmitglied 1 – keinen Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand des Beschwerdeführers zu belegen vermag.Betreffend die an das Haushaltsmitglied 1 gewährte Rezeptgebührenbefreiung ab dem 27.07.2021 ist festzuhalten, dass Antragsteller im Verfahren vor der belangten Behörde der Beschwerdeführer (und nicht das Haushaltsmitglied 1) ist und daher das von dem Beschwerdeführer nach Ergehen des Verbesserungsauftrags vorgelegte und an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Schreiben über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung bis zum 27.07.2021 schon deshalb nicht als ausreichender Nachweis im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO betreffend den Beschwerdeführer einzustufen ist, da diese Mitteilung keinen Nachweis über eine von dem Beschwerdeführer bezogene soziale Transferleistung der öffentlichen Hand darstellt. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde nunmehr vorbringt, die von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde nachgewiesene Rezeptgebührenbefreiung gelte auch für mitversicherte Angehörige des Haushaltsmitgliedes 1, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben – ohne Vorlage eines Schreibens über die Mitversicherung des Beschwerdeführers beim Haushaltsmitglied 1 – keinen Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand des Beschwerdeführers zu belegen vermag. Die vom Beschwerdeführer nach Ergehen des Verbesserungsauftrags übermittelten Unterlagen belegen den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand daher nicht. Der Beschwerdeführer erfüllte den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 20.09.2021, den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch den Beschwerdeführer nachzuweisen, somit nicht. Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese schließlich den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen darin festzuhalten, dass „die Nachreichung der Unterlagen“ am 15.11.2021 erfolgt sei. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass diese Unterlagen bei der belangten Behörde zwar einlangten, jedoch diese Unterlagen – wie bereits ausgeführt – keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand durch den Beschwerdeführer enthalten. Die belangte Behörde wies den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 12.08.2021 daher mangels Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand des Beschwerdeführers zu Recht zurück. 3.5.
- Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).3.5.
- Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen vergleiche VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080). Schon aus diesem Grund sind die vom Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung im Zuge der Beschwerdeerhebung in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen. Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.
- Hinweis: Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung (vorzugsweise derjenigen Person, die über eine Anspruchsgrundlage im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO verfügt) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen.Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung (vorzugsweise derjenigen Person, die über eine Anspruchsgrundlage im Sinne des Paragraph 47, , Absatz eins, FGO verfügt) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2251229.1.00