← Österreich

{'item': 'W227 2249076-1'}

Obsah (13)§ 11§ 13Art. 14§ 1§ 2§ 4§ 5§ 24§ 27§ 25§ 42§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW227 2249076-1 SpruchW227 2249076-1/2E, W227 2249076-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 11Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) i.V.m. § 42 Abs. 6 letzter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/2022 (Spruchpunkt I.), ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2021/2022 an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt II.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Wien

Paragraph 11, Schulpflichtgesetz (SchPflG) in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022, (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2021 aus 2022, an einer öffentlichen Schule oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt römisch zwei.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Bildungsdirektion zusammengefasst aus: Der Zweitbeschwerdeführer habe im Schuljahr 2020/2021 ein (näher genanntes) Bundesgymnasium besucht und die

  1. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Der Antritt zu einer Externistenprüfung wäre daher erst zwölf Monate nach dem nicht erfolgreichen Abschluss der
  2. Schulstufe und somit nach Schulschluss des folgenden Schuljahres 2021/2022 möglich. Damit seien Prüfungen i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG für den Zweitbeschwerdeführer „vor Schulschluss“ nicht zu erreichen, weshalb die Verpflichtungen des § 11 SchPflG vom Zweitbeschwerdeführer nicht rechtzeitig erfüllt werden könnten. Auch habe der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe i.S.d. § 27 Abs. 1 SchUG im Rahmen des häuslichen Unterrichts ausgeschlossen.Der Zweitbeschwerdeführer habe im Schuljahr 2020 aus 2021, ein (näher genanntes) Bundesgymnasium besucht und die
  3. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Der Antritt zu einer Externistenprüfung wäre daher erst zwölf Monate nach dem nicht erfolgreichen Abschluss der
  4. Schulstufe und somit nach Schulschluss des folgenden Schuljahres 2021 aus 2022, möglich. Damit seien Prüfungen i.S.d. Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG für den Zweitbeschwerdeführer „vor Schulschluss“ nicht zu erreichen, weshalb die Verpflichtungen des Paragraph 11, SchPflG vom Zweitbeschwerdeführer nicht rechtzeitig erfüllt werden könnten. Auch habe der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe i.S.d. Paragraph 27, Absatz eins, SchUG im Rahmen des häuslichen Unterrichts ausgeschlossen. Folglich sei die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/2022 zu untersagen.Folglich sei die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022, zu untersagen.
  5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wird (hier relevant) im Wesentlichen ausgeführt: Der Erstbeschwerdeführer habe im Herbst eine mit
  6. Juli 2021 datierte „Anmeldebestätigung für die
  7. Schulstufe“ bekommen. Laut telefonischer Auskunft der Bildungsdirektion solle diese einen Bescheid „vorerst ersetzen“. Der angefochtene Bescheid „widerspr[eche]“ jedoch dieser Anmeldebestätigung „völlig“. Eine „Anmeldung in einer Schule komm[e] nur in Frage“, wenn der Zweitbeschwerdeführer „gesichert nicht gemobbt“ werde und „von jedem Test befreit“ sei. Wenn die Bildungsdirektion „das sicherstellen“ könne, „dann bitte“ der Erstbeschwerdeführer „um eine Liste der in Frage kommenden Schulen“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen Der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/2021 das Bundesgymnasium und wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium XXXX auf der 7.Schulstufe (
  9. AHS).Der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020 aus 2021, das Bundesgymnasium und wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium römisch 40 auf der 7.Schulstufe (
  10. AHS). Er schloss die
  11. Schulstufe (
  12. AHS) nicht positiv ab. Am
  13. Juli 2021 zeigte der Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 auf der
  14. Schulstufe an. Am
  15. Juli 2021 zeigte der Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021 aus 2022, auf der
  16. Schulstufe an. Am
  17. August 2021 änderte der Erstbeschwerdeführer die Anzeige auf die
  18. Schulstufe.
  19. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  20. Rechtliche Beurteilung 3.
  21. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchteil A)] 3.1.1.

Art. 14Abs.

7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.1.1.

Artikel 14

, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

§ 1Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

Paragraph eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

§ 4Sch

PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 2 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 3 Sch

PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz 2, geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine „Prüfung“ an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule – einer öffentlichen Schule der gewählten Schulart – nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts jährlich vor Schulschluss durch eine „Prüfung“ an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule – einer öffentlichen Schule der gewählten Schulart – nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

§ 24Abs. 1 Sch

PflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

§ 27Abs. 1 Sch

UG darf ein Schüler, wenn er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist, oder

§ 25Abs.

9 zum Aufsteigen berechtigt ist, die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Paragraph 27, Absatz eins, SchUG darf ein Schüler, wenn er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (Paragraph 25,) nicht berechtigt ist, oder

Paragraph 25, Absatz 9, zum Aufsteigen berechtigt ist, die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 42Abs. 1 Sch

UG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

Paragraph 42, Absatz eins, SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

§ 42Abs. 6 Sch

UG ist Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung, dass der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.

Paragraph 42, Absatz 6, SchUG ist Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung, dass der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.

§ 42Abs. 14 Sch

UG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

Paragraph 42, Absatz 14, SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. 3.1.

  1. Aus § 42 SchUG ergibt sich, was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt.3.1.
  2. Aus Paragraph 42, SchUG ergibt sich, was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung dem Regelungsregime des Paragraph 42, SchUG unterliegt. Da die Regelung des § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG – wie die Regelungen des § 42 SchUG zu Externistenprüfungen generell – auf die Prüfung i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG anzuwenden ist, darf diese zum Nachweis des zureichenden Erfolges des für ein bestimmtes Schuljahr angezeigten Unterrichtes normierte Prüfung gar nicht vor Schulschluss dieses Schuljahres abgelegt werden. Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich auch aus § 11 Abs. 4 SchPflG, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 legcit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt (siehe zum Ganzen VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.).Da die Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG – wie die Regelungen des Paragraph 42, SchUG zu Externistenprüfungen generell – auf die Prüfung i.S.d. Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG anzuwenden ist, darf diese zum Nachweis des zureichenden Erfolges des für ein bestimmtes Schuljahr angezeigten Unterrichtes normierte Prüfung gar nicht vor Schulschluss dieses Schuljahres abgelegt werden. Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich auch aus Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, legcit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt (siehe zum Ganzen VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.). 3.1.
  3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/2021 das Bundesgymnasium und wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium XXXX und schloss die
  4. Schulstufe nicht erfolgreich ab. Der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020 aus 2021, das Bundesgymnasium und wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium römisch 40 und schloss die
  5. Schulstufe nicht erfolgreich ab. Der Antritt zu einer Externistenprüfung wäre daher aufgrund von § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG erst zwölf Monate nach dem nicht erfolgreichen Abschluss der
  6. Schulstufe möglich.Der Antritt zu einer Externistenprüfung wäre daher aufgrund von Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG erst zwölf Monate nach dem nicht erfolgreichen Abschluss der
  7. Schulstufe möglich. Damit kann der Zweitbeschwerdeführer die nach § 11 Abs. 4 SchPflG zum Nachweis seines zureichenden Erfolges des für das Schuljahr 2021/2022 angezeigten Unterrichtes normierte Prüfung gar nicht vor Schulschluss dieses Schuljahres ablegen. Damit kann der Zweitbeschwerdeführer die nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG zum Nachweis seines zureichenden Erfolges des für das Schuljahr 2021 aus 2022, angezeigten Unterrichtes normierte Prüfung gar nicht vor Schulschluss dieses Schuljahres ablegen. Abgesehen davon hat – wie oben ausgeführt – der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe i.S.d. § 27 Abs. 1 SchUG im Rahmen des häuslichen Unterrichts ausgeschlossen.Abgesehen davon hat – wie oben ausgeführt – der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe i.S.d. Paragraph 27, Absatz eins, SchUG im Rahmen des häuslichen Unterrichts ausgeschlossen. Die Bildungsdirektion ging daher im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass sie den ihr vom Erstbeschwerdeführer angezeigten häuslichen Unterricht von vornherein für unzulässig erachtet und daher – unter Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer der in § 5 SchPflG genannten Schulen – untersagt hat (vgl. wieder VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).Die Bildungsdirektion ging daher im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass sie den ihr vom Erstbeschwerdeführer angezeigten häuslichen Unterricht von vornherein für unzulässig erachtet und daher – unter Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht an einer der in Paragraph 5, SchPflG genannten Schulen – untersagt hat vergleiche wieder VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007). Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der angezeigte häusliche Unterricht von vornherein für unzulässig zu erachten ist, weil der Nachweis nach § 11 Abs. 4 SchPflG nicht vor Schulschluss erbracht werden kann, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der angezeigte häusliche Unterricht von vornherein für unzulässig zu erachten ist, weil der Nachweis nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nicht vor Schulschluss erbracht werden kann, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2249076.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.