Obsah (9)
Art. 133§ 4§ 15§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW228 2229211-1 Spruch, W228 2229211-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr Mag. XXXX (in der Folge: BF1) hat am 26.09.2017 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVA), nunmehr SVS, eine Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG abgegeben und angegeben, dass er als Moderator für ORF III tätig sei und Vorträge bei Events halte.Herr Mag. römisch 40 (in der Folge: BF1) hat am 26.09.2017 gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVA), nunmehr SVS, eine Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG abgegeben und angegeben, dass er als Moderator für ORF römisch drei tätig sei und Vorträge bei Events halte. Die SVS hat mit der vormaligen NÖGKK (nunmehr ÖGK) ein Verfahren nach § 412a ASVG (Umqualifizierungsverfahren) eingeleitet und der ÖGK die Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die ÖGK hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt: Es wurde dem BF1 ein Fragebogen übermittelt und er wurde am 01.03.2018 niederschriftlich bei der Kasse einvernommen. Weiters wurde die XXXX GmbH (in der Folge: BF2) zur Stellungnahme aufgefordert; diese hat mit 18.07.2018 eine mit 10.07.2018 datierte Stellungnahme eingebracht.Die SVS hat mit der vormaligen NÖGKK (nunmehr ÖGK) ein Verfahren nach Paragraph 412 a, ASVG (Umqualifizierungsverfahren) eingeleitet und der ÖGK die Unterlagen zur Verfügung gestellt. Die ÖGK hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt: Es wurde dem BF1 ein Fragebogen übermittelt und er wurde am 01.03.2018 niederschriftlich bei der Kasse einvernommen. Weiters wurde die römisch 40 GmbH (in der Folge: BF2) zur Stellungnahme aufgefordert; diese hat mit 18.07.2018 eine mit 10.07.2018 datierte Stellungnahme eingebracht. Es gibt zum Umqualifizierungsverfahren zwei Endberichte im Akt der ÖGK: Zur Frage der Vortragstätigkeit wird seitens der SVS und der ÖGK mit Endbericht vom 13.12.2017 übereinstimmend die Selbstständigkeit bejaht, betreffend die Tätigkeit als Moderator wird seitens der ÖGK mit Endbericht vom 24.01.2019 die Zuordnung zum ASVG bejaht. Die ÖGK stellte mit angefochtenem Bescheid vom 06.12.2019 fest, dass der BF1 aufgrund seiner Tätigkeit als Moderator für die BF2 am 30.08.2017, 06.09.2017, 07.09.2017, 12.09.2017, 13.09.2017, 28.01.2018, 15.02.2018, 27.02.2018, 28.02.2018, 12.03.2018, 18.03.2018, 31.05.2018, 02.07.2018, 11.07.2018, 13.07.2018, 17.07.2018, 06.09.2018, 07.09.2018, 22.09.2018, 05.10.2018, 10.10.2018, 23.01.2019, 01.03.2019, 19.05.2019, 23.05.2019, 10.06.2019 und 28.06.2019 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.Die ÖGK stellte mit angefochtenem Bescheid vom 06.12.2019 fest, dass der BF1 aufgrund seiner Tätigkeit als Moderator für die BF2 am 30.08.2017, 06.09.2017, 07.09.2017, 12.09.2017, 13.09.2017, 28.01.2018, 15.02.2018, 27.02.2018, 28.02.2018, 12.03.2018, 18.03.2018, 31.05.2018, 02.07.2018, 11.07.2018, 13.07.2018, 17.07.2018, 06.09.2018, 07.09.2018, 22.09.2018, 05.10.2018, 10.10.2018, 23.01.2019, 01.03.2019, 19.05.2019, 23.05.2019, 10.06.2019 und 28.06.2019 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich um keinen Werkvertrag handle, weil es an der vertragsgemäßen Konkretisierung des Werkes fehle. Bei der Tätigkeit als Moderator handle es sich um eine Dienstleistung, da kein Erfolg, sondern wiederkehrende Leistungen geschuldet würden. Es bestehe für den BF1 eine fortlaufende Verpflichtung zur Abhaltung von Moderationen. Er werde in dieser Weise schon seit drei Jahren für die BF2 tätig. Es werde nicht für jede Sendung eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, vielmehr gehe man davon aus, dass der BF1 für die Moderatorentätigkeit zur Verfügung stehe, solange die Sendung in ORF III ausgestrahlt werde. Der BF1 sei in mehrfacher Hinsicht in die von der BF2 vorgegebenen Abläufe und Organisation des Sendeprojektes eingebunden und der BF2 weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig gewesen. Es könne auch von einem Fehlen des Unternehmensrisikos ausgegangen werden, weil pro Sendung ein fixer Betrag ausbezahlt worden sei und die Deckung der Ausgaben durch die BF2 erfolgt sei. In der gebotenen Gesamtabwägung würden die längere Dauer der Beschäftigung, der fehlende Einsatz von eigenen Betriebsmitteln, die Eingliederung in das Produktionsteam, die Weisungs- und Kontrollunterworfenheit und das fehlende Vertretungsrecht das Bild der persönlichen Abhängigkeit unterstreichen.Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich um keinen Werkvertrag handle, weil es an der vertragsgemäßen Konkretisierung des Werkes fehle. Bei der Tätigkeit als Moderator handle es sich um eine Dienstleistung, da kein Erfolg, sondern wiederkehrende Leistungen geschuldet würden. Es bestehe für den BF1 eine fortlaufende Verpflichtung zur Abhaltung von Moderationen. Er werde in dieser Weise schon seit drei Jahren für die BF2 tätig. Es werde nicht für jede Sendung eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, vielmehr gehe man davon aus, dass der BF1 für die Moderatorentätigkeit zur Verfügung stehe, solange die Sendung in ORF römisch drei ausgestrahlt werde. Der BF1 sei in mehrfacher Hinsicht in die von der BF2 vorgegebenen Abläufe und Organisation des Sendeprojektes eingebunden und der BF2 weisungs- und kontrollunterworfen und persönlich arbeitspflichtig gewesen. Es könne auch von einem Fehlen des Unternehmensrisikos ausgegangen werden, weil pro Sendung ein fixer Betrag ausbezahlt worden sei und die Deckung der Ausgaben durch die BF2 erfolgt sei. In der gebotenen Gesamtabwägung würden die längere Dauer der Beschäftigung, der fehlende Einsatz von eigenen Betriebsmitteln, die Eingliederung in das Produktionsteam, die Weisungs- und Kontrollunterworfenheit und das fehlende Vertretungsrecht das Bild der persönlichen Abhängigkeit unterstreichen. Gegen diesen Bescheid haben der BF1, die BF2 und die BF3 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führten der BF1, die BF2 und die BF3 zusammengefasst aus, dass die ÖGK die Vertragsbeziehung des BF1 zur BF2 zu Unrecht als Dienstvertrag eingestuft habe. Es liege keine Dienstverpflichtung auf eine bestimmte Dauer vor. Der BF1 habe sein Entgelt pro Moderation erhalten, unabhängig davon, wie lange ein Dreh tatsächlich gedauert bzw. wie lange er sich im Vorfeld darauf vorbereitet habe. Die Vorbereitungszeit sei völlig frei, orts- und zeitungebunden erfolgt. Die Drehtermine seien nach den Vorgaben und zeitlichen Möglichkeiten des BF1 festgelegt worden. Der BF1 habe keine Zutrittskarte zu den Räumlichkeiten der BF2 gehabt, sei nicht in das Unternehmen der BF2 eingebunden gewesen und habe keine Urlaubs- oder Arbeitsaufzeichnungen führen müssen. Wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht vorgelegen, da die Beauftragungen des BF1 durch die BF2 in unregelmäßigen Abständen erfolgt seien und der BF1 auch noch wesentliche weitere Einnahmequellen gehabt habe. Er vermarkte seine Person als Moderator unter anderem auch auf seiner Homepage. Für seine Moderationstätigkeit habe der BF1 keine Betriebsmittel der BF2 benötigt. Über die für seine Tätigkeit (Vorbereitung und Interviewführung) erforderlichen Betriebsmittel (Laptop, Internet und Handy) habe er selbst verfügt. Da weder eine persönliche noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen sei und der Dienstnehmerbegriff nicht erfüllt sei, sei der BF1 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
§ 4Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen.Gegen diesen Bescheid haben der BF1, die BF2 und die BF3 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führten der BF1, die BF2 und die BF3 zusammengefasst aus, dass die ÖGK die Vertragsbeziehung des BF1 zur BF2 zu Unrecht als Dienstvertrag eingestuft habe. Es liege keine Dienstverpflichtung auf eine bestimmte Dauer vor. Der BF1 habe sein Entgelt pro Moderation erhalten, unabhängig davon, wie lange ein Dreh tatsächlich gedauert bzw. wie lange er sich im Vorfeld darauf vorbereitet habe. Die Vorbereitungszeit sei völlig frei, orts- und zeitungebunden erfolgt. Die Drehtermine seien nach den Vorgaben und zeitlichen Möglichkeiten des BF1 festgelegt worden. Der BF1 habe keine Zutrittskarte zu den Räumlichkeiten der BF2 gehabt, sei nicht in das Unternehmen der BF2 eingebunden gewesen und habe keine Urlaubs- oder Arbeitsaufzeichnungen führen müssen. Wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht vorgelegen, da die Beauftragungen des BF1 durch die BF2 in unregelmäßigen Abständen erfolgt seien und der BF1 auch noch wesentliche weitere Einnahmequellen gehabt habe. Er vermarkte seine Person als Moderator unter anderem auch auf seiner Homepage. Für seine Moderationstätigkeit habe der BF1 keine Betriebsmittel der BF2 benötigt. Über die für seine Tätigkeit (Vorbereitung und Interviewführung) erforderlichen Betriebsmittel (Laptop, Internet und Handy) habe er selbst verfügt. Da weder eine persönliche noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen sei und der Dienstnehmerbegriff nicht erfüllt sei, sei der BF1 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen. Die Beschwerdesache wurde
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.03.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 06.12.2021 übermittelte der BF1 die Liste seiner Auftraggeber von Herbst 2017 bis Ende 2021 sowie das Anlagenverzeichnis für das Jahr
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Bei der BF2 handelt es sich um ein Filmproduktionsunternehmen, welches unter anderem im Auftrag von ORF III die TV-Sendung „ XXXX “ produziert. Im Zuge dieser Sendung erzählen Prominente aus den Bereichen Wirtschaft, Politik, Unterhaltung, Sport und Society ihre persönlichen Geschichten bei einem Ausflug in die Berge.Bei der BF2 handelt es sich um ein Filmproduktionsunternehmen, welches unter anderem im Auftrag von ORF römisch drei die TV-Sendung „ römisch 40 “ produziert. Im Zuge dieser Sendung erzählen Prominente aus den Bereichen Wirtschaft, Politik, Unterhaltung, Sport und Society ihre persönlichen Geschichten bei einem Ausflug in die Berge. Der BF1 hat mit der BF2 eine mündliche Vereinbarung über die Moderation und Vorbereitung von mehreren Sendungen „ XXXX “ für die Jahre 2017, 2018 und 2019 getroffen; die BF2 hatte diesbezüglich einen Lizenzvertrag mit dem ORF (ORF-Fernsehprogramm-Service GmbH& Co KG) über die Produktion der Sendung „ XXXX “ geschlossen.Der BF1 hat mit der BF2 eine mündliche Vereinbarung über die Moderation und Vorbereitung von mehreren Sendungen „ römisch 40 “ für die Jahre 2017, 2018 und 2019 getroffen; die BF2 hatte diesbezüglich einen Lizenzvertrag mit dem ORF (ORF-Fernsehprogramm-Service GmbH& Co KG) über die Produktion der Sendung „ römisch 40 “ geschlossen. Der BF1 wurde seit Herbst 2017 tageweise, und zwar am 30.08.2017, 06.09.2017, 07.09.2017, 12.09.2017, 13.09.2017, 28.01.2018, 15.02.2018, 27.02.2018, 28.02.2018, 12.03.2018, 18.03.2018, 31.05.2018, 02.07.2018, 11.07.2018, 13.07.2018, 17.07.2018, 06.09.2018, 07.09.2018, 22.09.2018, 05.10.2018, 10.10.2018, 23.01.2019, 01.03.2019, 19.05.2019, 23.05.2019, 10.06.2019 und 28.06.2019 als Moderator der Sendung „ XXXX “ tätig.Der BF1 wurde seit Herbst 2017 tageweise, und zwar am 30.08.2017, 06.09.2017, 07.09.2017, 12.09.2017, 13.09.2017, 28.01.2018, 15.02.2018, 27.02.2018, 28.02.2018, 12.03.2018, 18.03.2018, 31.05.2018, 02.07.2018, 11.07.2018, 13.07.2018, 17.07.2018, 06.09.2018, 07.09.2018, 22.09.2018, 05.10.2018, 10.10.2018, 23.01.2019, 01.03.2019, 19.05.2019, 23.05.2019, 10.06.2019 und 28.06.2019 als Moderator der Sendung „ römisch 40 “ tätig. Im Vorfeld eines Drehtages erhielt der BF1 von der BF2 ein Dossier mit Informationen über den Drehort und den zu interviewenden Gast. Der BF1 bereitete sich in der Folge eigenständig auf die Sendung und das Gespräch mit dem Gast vor; er stellte weiterführende Recherchen zur Region bzw. zum Gast an. In seiner Textzusammenstellung und Fragestellung für die Moderation bzw. das Interview war er keinen Weisungen durch die BF2 unterworfen. Es gab hinsichtlich der vom BF1 gestellten Fragen an den Gast keinerlei Vorgaben durch die BF2; die Moderationsführung und die Gesprächsführung mit dem Gast oblag dem BF1 allein. Der BF1 erhielt in Bezug auf seine Tätigkeit als Moderator keine Einschulung durch die BF
- In die Vorbereitung des BF1 für den Drehtag war die BF2 nicht eingebunden. Der BF1 hat hinsichtlich seiner Vorbereitung keine Arbeitszeitaufzeichnungen gemacht. Für die Zeit der Vorbereitung bestanden keine Vorschriften über Arbeitszeit und den Ort der Arbeit oder sonstige Regeln, wie Erreichbarkeit. Der Drehtermin wurde einvernehmlich zwischen dem BF1 und der BF2 vereinbart. Die Terminkoordination erfolgte telefonisch oder per Email. Es ist nie vorgekommen, dass der BF1 krankheitsbedingt oder aus einem anderen Grund bei einem Drehtag ausgefallen ist. Im Falle eines solchen Ausfalls hätte sich die BF2 um einen Ersatztermin mit dem BF1 gekümmert um die Kontinuität der Moderation zu wahren. Der BF1 war nicht in die Nachbearbeitung der Sendung eingebunden. Auf den Schnitt und die Abnahme der Sendung hatte der BF1 keinen Einfluss. Der BF1 legte Honorarnoten für die einzelnen Sendungen mit einem Fixbetrag in der Höhe von € 1.500,00 pro Sendung. Dieser Fixbetrag war unabhängig davon, wie lange er sich vorbereitet hat und wie lange der Dreh tatsächlich (z.B. wetterbedingt) gedauert hat. Die Entlohnung erfolgte sohin pauschal, ohne Rücksicht auf die aufgewendeten Stunden. Überdies beinhaltete die Honorarnote einen Spesenersatz für die vom BF1 selbständig durchgeführte An- und Abreise zum Drehort. Der BF1 hatte als eigene Betriebsmittel einen Laptop, ein Handy, das Büro in eigener Wohnung und das eigene Auto; diese Betriebsmittel wurden steuerlich in das Betriebsvermögen eingebracht. Am Standort der BF2 hatte der BF1 keinen Arbeitsplatz und er hatte auch keinen freien Zugang zu den Räumlichkeiten der BF
- Die BF2 kam für die Reisekosten des BF1 zu den Drehorten auf. Der BF1 bietet seine Dienstleistungen am Markt an, u.a mit seiner Homepage https://www. XXXX .at; neben seiner Tätigkeit als Moderator war bzw. ist er auch als Vortragender und Buchautor tätig. Er hatte im Jahr 2017 11 weitere Auftraggeber, 2018 hatte er 14, 2019 28 weitere Auftraggeber. 2017 war der Anteil der Tätigkeit für die BF2 9% der Bruttoeinnahmen (€ 9.000,-- von € 96.300, -- Jahreseinkommen), 2018 war er zu 17 % für die BF2 tätig (€ 29.800, -- von € 171.200, -- Jahreseinnahmen), 2019 war er zu 13% (€ 25.900, -- von € 206.800, -- Jahreseinkommen) für die BF2 tätig.Der BF1 bietet seine Dienstleistungen am Markt an, u.a mit seiner Homepage https://www. römisch 40 .at; neben seiner Tätigkeit als Moderator war bzw. ist er auch als Vortragender und Buchautor tätig. Er hatte im Jahr 2017 11 weitere Auftraggeber, 2018 hatte er 14, 2019 28 weitere Auftraggeber. 2017 war der Anteil der Tätigkeit für die BF2 9% der Bruttoeinnahmen (€ 9.000,-- von € 96.300, -- Jahreseinkommen), 2018 war er zu 17 % für die BF2 tätig (€ 29.800, -- von € 171.200, -- Jahreseinnahmen), 2019 war er zu 13% (€ 25.900, -- von € 206.800, -- Jahreseinkommen) für die BF2 tätig. An der Sendereihe „ XXXX “ wirkt er auch mit, aufgrund eines Vertrages mit der XXXX GmbH.An der Sendereihe „ römisch 40 “ wirkt er auch mit, aufgrund eines Vertrages mit der römisch 40 GmbH.
- Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass der BF1 mit der BF2 eine mündliche Vereinbarung über die Moderation und Vorbereitung von mehreren Sendungen „ XXXX “ geschlossen haben.Es ist unstrittig, dass der BF1 mit der BF2 eine mündliche Vereinbarung über die Moderation und Vorbereitung von mehreren Sendungen „ römisch 40 “ geschlossen haben. Der Lizenzvertrag der BF2 mit dem ORF liegt im Akt ein. Die Tage, an denen der BF1 als Moderator der Sendung „ XXXX “ tätig war, sind ebenfalls unstrittig.Die Tage, an denen der BF1 als Moderator der Sendung „ römisch 40 “ tätig war, sind ebenfalls unstrittig. Die Honorarnoten liegen im Akt ein. Die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit des BF1 ergeben sich aus den Angaben des BF1 in Zusammenschau mit den Angaben der BF
- In der Stellungnahme der BF2 vom 10.07.2018 sowie in dem vom BF1 ausgefüllten Fragebogen vom 17.10.2018 wurde übereinstimmend beschrieben, wie sich der BF1 auf den Drehtag vorbereitete und wie seine Tätigkeit am Drehtag ablief. Ebenso wurde übereinstimmend angegeben, wie die Vereinbarung des Drehtermins zustande kam und dass ein kurzfristiger Ausfall des BF1 nicht vorgekommen ist. Dass die Drehtermine im Einvernehmen zustande kamen, ergibt sich zudem aus dem im Akt befindlichen Emailverkehr zwischen BF1 und BF
- Es ist unstrittig, dass die BF2 für die Reisekosten des BF1 zu den Drehorten aufkam und ergibt sich dies auch aus den Honorarnoten. Die Feststellung, dass die Betriebsmittel des BF1 in das Betriebsvermögen eingebracht wurden, ergibt sich aus der mit Schreiben vom 30.11.2021 vorgelegten Liste der Betriebsmittel (Anlagenverzeichnis 2018). Die Feststellungen zu den weiteren Auftraggebern des BF1 sowie zu seinen Einnahmen ergibt sich aus der ebenfalls mit Schreiben vom 30.11.2021 vorgelegten Liste der Auftraggeber und der Auftragssummen von 2017 bis
- Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall in den wesentlichen Punkten unstrittig. Es ist im Wesentlichen die rechtliche Würdigung der Umstände der Beschäftigung des BF1 strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4Abs.
1 Z 14 ASVG sind die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert).
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG sind die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert).
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 4Abs.
4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürGemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN). Selbst die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN).Selbst die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Wie festgestellt, ist ein Vertretungsfall im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum nicht eingetreten. Ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der zitierten Judikatur hat im vorliegenden Fall sohin nicht bestanden. Von einer Berechtigung, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter heranzuziehen, kann im hier zu beurteilenden Fall nicht gesprochen werden. Im Ergebnis ist somit die persönliche Arbeitspflicht des BF1 mangels eines generellen Vertretungsrechts zu bejahen. Damit steht aber nur fest, dass ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht schon aus diesem Grund auszuschließen ist. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256). Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.Im Ergebnis ist somit die persönliche Arbeitspflicht des BF1 mangels eines generellen Vertretungsrechts zu bejahen. Damit steht aber nur fest, dass ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht schon aus diesem Grund auszuschließen ist. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256). Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051).Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051). Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG.Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse). Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Einbindung des BF1 in den Betrieb der BF2. So hat der BF1 seine Tätigkeit außerhalb der betrieblichen Organisation der BF2 ausgeübt. Betreffend die zeitliche Lagerung der Drehtage ist festzuhalten, dass die Drehtermine einvernehmlich zwischen dem BF1 und der BF2 vereinbart wurden. Im gegenständlichen Fall bestand daher keine Bindung an die Arbeitszeit, weil es dem BF1 überlassen war, wann er die Vorbereitung, die den zeitlich überwiegenden Teil der Tätigkeit ausmachte, erledigte. Dem BF1 stand eine Pauschalentlohnung zu. Bei der Recherche/Vorbereitung hatte die BF2 keinen Einfluss auf das Ausmaß der zu leistenden Arbeit und die Arbeitszeitgestaltung des BF1. Diese freie Arbeitszeiteinteilung korrespondiert mit der Pauschalentlohnung. In seiner Textzusammenstellung und Fragestellung für die Moderation bzw. das Interview war der BF1 keinen Weisungen durch die BF2 unterworfen. Es gab hinsichtlich der vom BF1 gestellten Fragen an den Gast keinerlei Vorgaben durch die BF2; die Moderationsführung und die Gesprächsführung mit dem Gast oblag dem BF1 allein. Kann eine Einbindung in den Betrieb nicht festgestellt werden, so ist für die Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zu prüfen, ob sonstige personenbezogene Kontrollbefugnisse bestehen, die eine persönliche Abhängigkeit bewirken (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Diese gehen wie erwähnt über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und zielen auf eine Steuerung des persönlichen arbeitsbezogenen Verhaltens des Erwerbstätigen. Als Kontrollmechanismen kommen in erster Linie personenbezogene Berichterstattungspflichten in Frage. Die Berichte müssen einer über die sachliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinausgehenden persönlichen Kontrolle des Erwerbstätigen dienen. Im gegenständlichen Fall bestand keine die persönliche Bestimmungsfreiheit des BF1 einschränkende Kontrollmöglichkeit durch die BF2. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die BF2 die Kosten für die Reisetätigkeit des BF1 an den Drehtagen trug, was für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit spricht, ist im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.Auch wenn nicht verkannt wird, dass die BF2 die Kosten für die Reisetätigkeit des BF1 an den Drehtagen trug, was für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit spricht, ist im vorliegenden Fall in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Abhängigkeit iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen. Da somit keine persönliche Abhängigkeit des BF1 vorlag, bleibt zu prüfen, ob die Tätigkeit des BF1 für die BF2 eher "dienstnehmerähnlich" oder "unternehmerähnlich" war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG in der Regel als "Neue Selbständige" (subsidiär) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind.Da somit keine persönliche Abhängigkeit des BF1 vorlag, bleibt zu prüfen, ob die Tätigkeit des BF1 für die BF2 eher "dienstnehmerähnlich" oder "unternehmerähnlich" war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Regel als "Neue Selbständige" (subsidiär) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind. Ein Betriebsmittel ist dann wesentlich im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl. idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185).Ein Betriebsmittel ist dann wesentlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat vergleiche idS VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185). Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Im gegenständlichen Fall hatte der BF1 als eigene Betriebsmittel einen Laptop, ein Handy, das Büro in eigener Wohnung und das eigene Auto; diese Betriebsmittel wurden steuerlich in das Betriebsvermögen eingebracht. Im Ergebnis ist im konkreten Fall somit vom Vorhandensein wesentlicher eigener Betriebsmittel auszugehen. In einer Gesamtschau ist das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit daher zu verneinen. Dass der BF1 eine Vielzahl an Auftraggebern hatte, ist als weiters Element der Selbstständigkeit zu sehen. Er bietet seine Dienste als Moderator, die hier gegenständlich sind, am Markt an. Nebenbei bietet er auch Dienste als Vortragender an, die nach übereinstimmender Meinung der ÖGK und der SVS als selbstständig einzustufen sind. Im Ergebnis ist nach der im konkreten Einzelfall vorgenommenen Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände das Überwiegen der Merkmale einer selbstständigen Beschäftigung zu bejahen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2229211.1.00