RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW237 2250622-1 Spruch, W237 2250622-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 19.10.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 08.07.2021 bis 11.10.2021 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.07.2021 nicht eingehalten und sich erst am 12.10.2021 wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
- Mit Bescheid vom 19.10.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 08.07.2021 bis 11.10.2021 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.07.2021 nicht eingehalten und sich erst am 12.10.2021 wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 28.10.2021 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Diese begründete er damit, dass er vor zwei Wochen bei einem Mitarbeiter des AMS im Büro gewesen sei und dieser alles niedergeschrieben habe. Der Beschwerdeführer sei nicht informiert worden, dass er nicht versichert sei und keine Notstandshilfe beziehen könne.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2022 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Am 14.06.2021 sei im Zuge eines telefonischen Beratungstermins mit ihm vereinbart worden, dass er zur Beratungsstelle Trendwende zugebucht und ein Einladungsschreiben erhalten werde. Mit Schreiben vom 16.06.2021, das laut Rückschein nachweislich am 18.06.2021 ordnungsgemäß zugestellt worden sei, sei er zu einem Beratungstermin am 08.07.2021 in der Beratungsstelle eingeladen worden. Er sei darin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei diesem Termin und einen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG handle. Er habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten. Mit Standardbrief vom 13.07.2021 sei er darüber informiert worden, dass er den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe und der Leistungsbezug vorläufig eingestellt sei. Der Beschwerdeführer habe am 11.10.2021 beim AMS angerufen und erklärt, dass er die Mitteilung vom 13.07.2021 nicht erhalten habe. Am 12.10.2021 habe er beim AMS persönlich vorgesprochen und erklärt, dass er den Kontrollmeldetermin am 08.07.2021 nicht eingehalten habe, weil er eine Ladung zum Termin nicht bekommen habe. Er sei an diesem Tag von einer Mitarbeiterin von Trendwende angerufen und nach seinem Verbleib gefragt worden, aber zu diesem Zeitpunkt bei seinem Bruder im Burgenland aufhältig gewesen. Dieses Vorbringen stelle keinen triftigen Grund dar, der die Versäumung des Kontrollmeldetermins rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe das Einladungsschreiben nachweislich am 18.06.2021 persönlich übernommen und daher vom Termin am 08.07.2021 gewusst. Solange er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, sei er verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um Terminen bzw. nötigen Erledigungen ordnungsgemäß und fristgerecht nachgehen zu können. Der Beschwerdeführer hätte das AMS unverzüglich nach dem Kontrollmeldeversäumnis kontaktieren und die weitere Vorgangsweise erfragen müssen, habe sich jedoch erst drei Monate danach telefonisch gemeldet. Da zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins am 08.07.2021 kein triftiger Grund vorgelegen sei, der die Versäumung des Kontrolltermins rechtfertige, gebühre gemäß § 49 AlVG für die Zeit von 08.07.2021 bis 11.10.2021 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2022 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Am 14.06.2021 sei im Zuge eines telefonischen Beratungstermins mit ihm vereinbart worden, dass er zur Beratungsstelle Trendwende zugebucht und ein Einladungsschreiben erhalten werde. Mit Schreiben vom 16.06.2021, das laut Rückschein nachweislich am 18.06.2021 ordnungsgemäß zugestellt worden sei, sei er zu einem Beratungstermin am 08.07.2021 in der Beratungsstelle eingeladen worden. Er sei darin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei diesem Termin und einen Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG handle. Er habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten. Mit Standardbrief vom 13.07.2021 sei er darüber informiert worden, dass er den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe und der Leistungsbezug vorläufig eingestellt sei. Der Beschwerdeführer habe am 11.10.2021 beim AMS angerufen und erklärt, dass er die Mitteilung vom 13.07.2021 nicht erhalten habe. Am 12.10.2021 habe er beim AMS persönlich vorgesprochen und erklärt, dass er den Kontrollmeldetermin am 08.07.2021 nicht eingehalten habe, weil er eine Ladung zum Termin nicht bekommen habe. Er sei an diesem Tag von einer Mitarbeiterin von Trendwende angerufen und nach seinem Verbleib gefragt worden, aber zu diesem Zeitpunkt bei seinem Bruder im Burgenland aufhältig gewesen. Dieses Vorbringen stelle keinen triftigen Grund dar, der die Versäumung des Kontrollmeldetermins rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe das Einladungsschreiben nachweislich am 18.06.2021 persönlich übernommen und daher vom Termin am 08.07.2021 gewusst. Solange er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, sei er verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um Terminen bzw. nötigen Erledigungen ordnungsgemäß und fristgerecht nachgehen zu können. Der Beschwerdeführer hätte das AMS unverzüglich nach dem Kontrollmeldeversäumnis kontaktieren und die weitere Vorgangsweise erfragen müssen, habe sich jedoch erst drei Monate danach telefonisch gemeldet. Da zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins am 08.07.2021 kein triftiger Grund vorgelegen sei, der die Versäumung des Kontrolltermins rechtfertige, gebühre gemäß Paragraph 49, AlVG für die Zeit von 08.07.2021 bis 11.10.2021 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
- Am 05.01.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er brachte darin ergänzend vor, dass er immer telefonisch erreichbar gewesen sei und keine Pflicht gehabt habe, sich wöchentlich zu melden. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 17.01.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 01.01.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stand ab 30.09.2020 in Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Am 14.06.2021 vereinbarte das AMS mit dem Beschwerdeführer im Zuge eines telefonischen Beratungstermins, dass er zur Beratungsstelle Trendwende zugebucht und ein entsprechendes Einladungsschreiben erhalten werde. 1.
- Mit Schreiben vom 16.06.2021 wurde der Beschwerdeführer zu einem persönlichen Beratungstermin der Beratungsstelle „Trendwende“ in der XXXX , am 08.07.2021 um 09:00 Uhr eingeladen. Im Einladungsschreiben war angeführt, dass es sich bei diesem Termin um einen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG handle; auf die Rechtsfolgen bei Versäumung eines solchen Kontrollmeldetermins wurde hingewiesen. Dieses Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Sendung zugesandt und von ihm am 18.06.2021 persönlich übernommen.1.
- Mit Schreiben vom 16.06.2021 wurde der Beschwerdeführer zu einem persönlichen Beratungstermin der Beratungsstelle „Trendwende“ in der römisch 40 , am 08.07.2021 um 09:00 Uhr eingeladen. Im Einladungsschreiben war angeführt, dass es sich bei diesem Termin um einen Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG handle; auf die Rechtsfolgen bei Versäumung eines solchen Kontrollmeldetermins wurde hingewiesen. Dieses Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Sendung zugesandt und von ihm am 18.06.2021 persönlich übernommen. 1.
- Der Beschwerdeführer erschien zum Beratungstermin am 08.07.2021 nicht. Er meldete sich erst am 11.10.2021 wieder telefonisch beim AMS und sprach am 12.10.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS persönlich vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Einladungsschreiben für den Beratungs- bzw. Kontrollmeldetermin am 08.07.2021 liegt im Akt in Kopie auf. Unstrittig ist ebenso, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kontrollmeldetermin am 08.07.2021 erschien, sich erst wieder am 11.10.2021 telefonisch beim AMS meldete und am 12.10.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS persönlich vorsprach. Der Zustellvorgang des Einladungsschreibens für den Termin am 08.07.2021 und die persönliche Entgegennahme durch den Beschwerdeführer am 18.06.2021 können anhand des im Verwaltungsakt aufliegenden Rückscheins zweifelsfrei festgestellt werden; diesem ist eindeutig zu entnehmen, dass das Schreiben dem Beschwerdeführer als RSa-Sendung zugesandt und von ihm am 18.06.2021 persönlich übernommen wurde. Die diesbezüglich in der Vorsprache am 12.10.2021 protokollierte und nicht näher substantiierte Einwendung des Beschwerdeführers, wonach er den „Termin nicht bekommen“ habe, ist daher nicht nachvollziehbar.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid datiert auf den 19.10.
- Die bei der belangten Behörde am 28.10.2021 eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 19.10.
- Die bei der belangten Behörde am 28.10.2021 eingelangte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig. Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2022 im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG im Wege der Zustellung am 05.01.2022, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 05.01.2022 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) die Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2022 im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG im Wege der Zustellung am 05.01.2022, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 05.01.2022 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) 3.
- Die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lautet: „Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.
- Für den Eintritt der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Sanktion der Bezugseinstellung der Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG sind kumulativ vier Voraussetzungen erforderlich: Die betreffende Person muss erstens arbeitslos sein und im Leistungsbezug stehen, zweitens einen ihr bekannten Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG versäumt haben, drittens über die Rechtsfolgen einer solchen Versäumung belehrt worden sein und viertens den Termin ohne triftigen Grund versäumt haben.3.
- Für den Eintritt der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Sanktion der Bezugseinstellung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG sind kumulativ vier Voraussetzungen erforderlich: Die betreffende Person muss erstens arbeitslos sein und im Leistungsbezug stehen, zweitens einen ihr bekannten Kontrollmeldetermin im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG versäumt haben, drittens über die Rechtsfolgen einer solchen Versäumung belehrt worden sein und viertens den Termin ohne triftigen Grund versäumt haben. Die Versagung des Anspruchs auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab. Die wirksame Vorschreibung einer Kontrollmeldung setzt jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung des darüber ergangenen Schreibens an den Arbeitslosen voraus (VwGH 04.05.1999, Zl. 99/08/0002).Die Versagung des Anspruchs auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab. Die wirksame Vorschreibung einer Kontrollmeldung setzt jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung des darüber ergangenen Schreibens an den Arbeitslosen voraus (VwGH 04.05.1999, Zl. 99/08/0002). 3.2.
- Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezog bis zum 08.07.2021 Notstandshilfe. 3.2.
- Er wurde im Einladungsschreiben für den Termin am 08.07.2021 explizit darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG handelte. Er wusste um diesen Termin ab Erhalt des Schreibens am 18.06.2021 Bescheid. In der Folge erschien er zu dem Termin nicht und versäumte diesen somit. 3.2.
- Er wurde im Einladungsschreiben für den Termin am 08.07.2021 explizit darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des Paragraph 49, AlVG handelte. Er wusste um diesen Termin ab Erhalt des Schreibens am 18.06.2021 Bescheid. In der Folge erschien er zu dem Termin nicht und versäumte diesen somit. 3.2.
- Der Beschwerdeführer wurde mit dem genannten Schreiben, in welchem die Bestimmung des § 49 AlVG zur Gänze abgedruckt und ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bezugseinstellung im Falle der Versäumung des Kontrollmeldetermins ohne triftigen Grund enthalten war, von den Rechtsfolgen in Kenntnis gesetzt.3.2.
- Der Beschwerdeführer wurde mit dem genannten Schreiben, in welchem die Bestimmung des Paragraph 49, AlVG zur Gänze abgedruckt und ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bezugseinstellung im Falle der Versäumung des Kontrollmeldetermins ohne triftigen Grund enthalten war, von den Rechtsfolgen in Kenntnis gesetzt. 3.2.
- Schließlich hatte er auch keinen triftigen Grund für die Versäumung des Termins: Dazu ist zunächst festzuhalten, dass er vor dem AMS als Grund für die Versäumung des Termins lediglich – unzutreffend – geltend machte, er habe „den Termin nicht bekommen“. Erst nachträglich brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vorlageantrags vor, dass er immer telefonisch erreichbar gewesen sei und für ihn keine Pflicht bestanden habe, sich wöchentlich zu melden. Dies vermag aber an der Rechtsfolge des § 49 Abs. 2 AlVG aufgrund der eindeutigen Regelung im Falle des – verfahrensgegenständlich vorliegenden – Unterlassens der Kontrollmeldung nichts zu ändern. Schließlich wäre er als Arbeitsloser selbst bei Vorliegen eines triftigen Grundes für das Versäumen verpflichtet gewesen, sich aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230). Eine solche Meldung ist nicht erfolgt. Aus dem Vorbringen, dass er stets telefonisch erreichbar gewesen sei, ist für den Beschwerdeführer daher nichts zu gewinnen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass er vor dem AMS als Grund für die Versäumung des Termins lediglich – unzutreffend – geltend machte, er habe „den Termin nicht bekommen“. Erst nachträglich brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vorlageantrags vor, dass er immer telefonisch erreichbar gewesen sei und für ihn keine Pflicht bestanden habe, sich wöchentlich zu melden. Dies vermag aber an der Rechtsfolge des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG aufgrund der eindeutigen Regelung im Falle des – verfahrensgegenständlich vorliegenden – Unterlassens der Kontrollmeldung nichts zu ändern. Schließlich wäre er als Arbeitsloser selbst bei Vorliegen eines triftigen Grundes für das Versäumen verpflichtet gewesen, sich aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230). Eine solche Meldung ist nicht erfolgt. Aus dem Vorbringen, dass er stets telefonisch erreichbar gewesen sei, ist für den Beschwerdeführer daher nichts zu gewinnen. 3.
- Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.3.
- Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Da der Beschwerdeführer nach Versäumen des Kontrollmeldetermins am 08.07.2021 erst wieder am 12.10.2021 zur Geltendmachung seines Anspruchs persönlich beim AMS vorsprach, wurde die Dauer des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe vom AMS korrekt bemessen. 3.
- Da auch kein triftiger Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins vorlag, ist die Beschwerde aus den angeführten Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 19.10.2021 verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.3.
- Da auch kein triftiger Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins vorlag, ist die Beschwerde aus den angeführten Gründen abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 19.10.2021 verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der aus entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Insbesondere, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des Einladungsschreibens und somit des Kontrollmeldetermins war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein, der die persönliche Übernahme der entsprechenden Postsendung belegt.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der aus entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Insbesondere, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des Einladungsschreibens und somit des Kontrollmeldetermins war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein, der die persönliche Übernahme der entsprechenden Postsendung belegt. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49 AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 49, AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2250622.1.00