RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW246 2232503-1 Spruch, W246 2232503-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, beantragte mit Schreiben vom 06.05.2020 die Übernahme in ein definitives Dienstverhältnis gemäß § 11 Abs. 1 BDG 1979.
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, beantragte mit Schreiben vom 06.05.2020 die Übernahme in ein definitives Dienstverhältnis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BDG
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) diesen Antrag wegen Nichterfüllung des Ernennungserfordernisses der persönlichen Eignung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 11 BDG 1979 ab.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) diesen Antrag wegen Nichterfüllung des Ernennungserfordernisses der persönlichen Eignung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 11, BDG 1979 ab.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 26.06.2020 vorgelegt und sind am 29.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Schreiben vom 04.01.2022 teilte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf sein diesbezügliches Ersuchen mit, dass der Beschwerdeführer am 01.04.2021 gemäß § 11 BDG 1979 in ein definitives Dienstverhältnis übernommen worden sei.
- Mit Schreiben vom 04.01.2022 teilte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf sein diesbezügliches Ersuchen mit, dass der Beschwerdeführer am 01.04.2021 gemäß Paragraph 11, BDG 1979 in ein definitives Dienstverhältnis übernommen worden sei.
- Daraufhin führte das Bundesverwaltungsgericht mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom 10.01.2022 aus, dass aufgrund seiner Übernahme in ein definitives Dienstverhältnis hinsichtlich seiner gegen den Bescheid vom 25.05.2020 (Abweisung des Antrages auf Übernahme in ein definitives Dienstverhältnis) erhobenen Beschwerde prima facie keine Beschwerdelegitimation mehr ersichtlich sei. Vor diesem Hintergrund ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer innerhalb gesetzter Frist um Bekanntgabe, ob er seine Beschwerde weiterhin aufrecht halte.
- Der Beschwerdeführer gab hierzu mit Schreiben vom 10.02.2022 bekannt, seine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid nicht aufrecht zu halten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 10.02.2022 seine Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 25.05.2020 zurück.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.02.2022.Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.
- § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
- Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K6 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K6 ff.). Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K9 f.).Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 7, VwGVG, K9 f.). 3.
- Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 10.02.2022 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2232503.1.00