RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW257 2231802-1 Spruch, W257 2231802-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Am 01.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).1.1. Am 01.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). 1.2. Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter im Bundesministerium für Inneres und ist seit dem 01.11.2013 zur Dienstleistung dem Bundeskriminalamt zugewiesen. Er begleitet die Funktion eines Kontrollinspektors im Büro XXXX Seine Tätigkeit ist die eines XXXX im Rahmen der Kriminaltechnik. 1.2. Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter im Bundesministerium für Inneres und ist seit dem 01.11.2013 zur Dienstleistung dem Bundeskriminalamt zugewiesen. Er begleitet die Funktion eines Kontrollinspektors im Büro römisch 40 Seine Tätigkeit ist die eines römisch 40 im Rahmen der Kriminaltechnik. 1.3. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2019 gegebenen Parteiengehörs brachte dieser mit Schreiben vom 14.10.2019 eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Dabei führt er aus, dass er zumindest die Hälfte seiner Dienstzeit im wachspezifischen Außendienst verbringen würde. Diese würde in der Mitwirkung und Teilnahme an Hausdurchsuchungen bestehen, wobei er sich immer in einer erhöhten Gefahrenlage befinden würde, denn er würde in das „Terrain“ des Verdächtigen eindringen. Die Hausdurchsuchungen, die Sicherstellungen sowie die Auswertung des Datenmaterials wären psychisch oft sehr belastend. Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung würde sich eine 35-prozentige Mitwirkung an Hausdurchsuchungen ergeben. Die Auswertung des sichergestellten Datenmaterials würde zum größten Teil vor Ort vorgenommen werden. In etwa 40 v.H. der Arbeitstätigkeit würde auf die Datensicherung entfallen, diese großteils vor Ort vorgenommen werden müsse. Er würde seit dem 01.10.2003 durchgehend eine erhöhte Gefahrenzulage erhalten. Seine Tätigkeiten im Bundeskriminalamt seien „analog der Tätigkeiten im Landeskriminalamt zu sehen“; deren Beamten würden bei gleicher Tätigkeit allerdings Schwerarbeitsmonate gelten würden können. 1.4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Die Behörde stellte fest, dass mit 28.02.2019 keine Schwerarbeitsmonate angerechnet werden könne. Zum Sachverhalt führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2006 eine „erhöhte Gefahrenzulage“ beziehen würde. Seit diesem Zeitpunkt sei er im Büro für interne Angelegenheiten (BIA) bzw. im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) und seit dem 01.11.2013 im Bundeskriminalamt, Büro XXXX , tätig. Für die Zeiten der Tätigkeit im BIA und im BAK könne auf Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibungen keine Außendiensttätigkeit bescheinigt werden, die mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit ausmachen würde. Der Beschwerdeführer sei für die Beweismittelsicherung und die Auswertung von bei Hausdurchsuchungen sichergestellten mobilen Datenendgeräten verantwortlich gewesen. Diese Auswertungen fänden sowohl vor Ort als auch in den Büroräumlichkeiten der Dienststelle und teils „unter psychisch belastenden Umständen infolge der auszuwertenden Dateninhalte“ statt. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Journaldienste - auch in den Nachtstunden- geleistet. In rechtlicher Hinsicht wurde im Bescheid ausgeführt, dass dem Argument des Beschwerdeführers, dass Hausdurchsuchungen immer mit einer erhöhten Gefahr verbunden seien, weil man in das „Terrain“ eines Verdächtigen eindringe, „nicht ganz gefolgt“ werden könne. Zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers als „ XXXX “ zählten die Datensicherstellung und Auswertung von (mobilen) Endgeräten wie Computern, Tablets, Mobiltelefonen oder Navigationsgeräten. Es handle sich dabei „um die klassische Form der Tatortarbeit“, die in der Suche und Sicherung von digitalen Spuren und deren systematischer Auswertung vor Ort oder in den Büroräumlichkeiten der Dienststelle bestehe. Mit Ausnahme des Setzens von notwendigen Zwangsmaßnahmen im Zuge der Hausdurchsuchung gingen diese Tätigkeiten nicht mit besonders hohen Gefahren einher, bei denen das tatsächliche Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteige. Aus dem Argument, dass der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Fällen aufgrund des Inhalts der auszuwertenden Daten unter besonderer psychischer Belastung stehe, sei in der verfahrensgegenständlichen Frage nichts zu gewinnen. Weder aus den Arbeitsplatzbeschreibungen noch aus den Stellungnahmen seiner Dienstvorgesetzten oder den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er Tätigkeiten verrichtet habe, die den Voraussetzungen der Verordnung BGBl. II 104/2006 (Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten - Schwerarbeitsverordnung) entsprächen.1.4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Die Behörde stellte fest, dass mit 28.02.2019 keine Schwerarbeitsmonate angerechnet werden könne. Zum Sachverhalt führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2006 eine „erhöhte Gefahrenzulage“ beziehen würde. Seit diesem Zeitpunkt sei er im Büro für interne Angelegenheiten (BIA) bzw. im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) und seit dem 01.11.2013 im Bundeskriminalamt, Büro römisch 40 , tätig. Für die Zeiten der Tätigkeit im BIA und im BAK könne auf Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibungen keine Außendiensttätigkeit bescheinigt werden, die mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit ausmachen würde. Der Beschwerdeführer sei für die Beweismittelsicherung und die Auswertung von bei Hausdurchsuchungen sichergestellten mobilen Datenendgeräten verantwortlich gewesen. Diese Auswertungen fänden sowohl vor Ort als auch in den Büroräumlichkeiten der Dienststelle und teils „unter psychisch belastenden Umständen infolge der auszuwertenden Dateninhalte“ statt. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Journaldienste - auch in den Nachtstunden- geleistet. In rechtlicher Hinsicht wurde im Bescheid ausgeführt, dass dem Argument des Beschwerdeführers, dass Hausdurchsuchungen immer mit einer erhöhten Gefahr verbunden seien, weil man in das „Terrain“ eines Verdächtigen eindringe, „nicht ganz gefolgt“ werden könne. Zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers als „ römisch 40 “ zählten die Datensicherstellung und Auswertung von (mobilen) Endgeräten wie Computern, Tablets, Mobiltelefonen oder Navigationsgeräten. Es handle sich dabei „um die klassische Form der Tatortarbeit“, die in der Suche und Sicherung von digitalen Spuren und deren systematischer Auswertung vor Ort oder in den Büroräumlichkeiten der Dienststelle bestehe. Mit Ausnahme des Setzens von notwendigen Zwangsmaßnahmen im Zuge der Hausdurchsuchung gingen diese Tätigkeiten nicht mit besonders hohen Gefahren einher, bei denen das tatsächliche Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteige. Aus dem Argument, dass der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Fällen aufgrund des Inhalts der auszuwertenden Daten unter besonderer psychischer Belastung stehe, sei in der verfahrensgegenständlichen Frage nichts zu gewinnen. Weder aus den Arbeitsplatzbeschreibungen noch aus den Stellungnahmen seiner Dienstvorgesetzten oder den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er Tätigkeiten verrichtet habe, die den Voraussetzungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006, (Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten - Schwerarbeitsverordnung) entsprächen. 1.5. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde trat der Beschwerdeführer der Bescheidbegründung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegen und stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er brachte dazu unter anderem vor, dass aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehe, dass er „zu 35 % an polizeilichen Hausdurchsuchungen (Datensicherung)“ mitgewirkt und „im Ausmaß von weiteren 35 %“ (in der Zeit beim Bundeskriminalamt von 40 %)“ kriminalpolizeiliche Auswertungen der sichergestellten Datenträger vorgenommen habe. Die Auswertung sichergestellter Datenträger finde größtenteils, „aber zumindest im Ausmaß von 50-75 % davon“ direkt vor Ort statt. Während der Mitwirkung an Hausdurchsuchungen und darüber hinaus an kriminalpolizeilichen Schwerpunkten sei er den Uniformierungsvorschriften entsprechend bekleidet und stets mit seiner Dienstwaffe bewaffnet gewesen. Er sei daher als Polizist erkennbar und „zum jederzeitigen Einschreiten verpflichtet“ gewesen. Hausdurchsuchungen und kriminalpolizeiliche Schwerpunkte würden stets an Tatorten stattfinden und somit grundsätzlich bereits an „mit hohem Gefahrenpotential behangenen Orten“. Bei allen, bei Hausdurchsuchungen anwesenden uniformierten Polzisten oder Ermittlern der Landeskriminalämter, werde die Tätigkeit als Schwerarbeit qualifiziert; jene des Beschwerdeführers finde „im gleichen Gefahrenbereich“ statt und wäre bisher nicht als Schwerarbeit qualifiziert worden. 1.6. Mit Schreiben vom 09.06.2000 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und hielt dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen für die einschreitenden Beamten durchaus „fallweise gefährliche Situationen entstehen“ könnten. Im Normalfall sei der Beschwerdeführer am Beginn solcher Amtshandlungen lediglich unterstützend tätig. Seine Haupttätigkeit beginne erst nach dem Einschreiten am „gesicherten“ Tatort, wo das „über das normale Maß hinausgehende Gefahrenmoment“ bereits gebannt sei. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei den Amtshandlungen als Polizist erkennbar und bewaffnet sei, könne daher nichts gewonnen werden. Die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten der Sicherstellung und Auswertung von am Tatort befindlichen digitalen Datenmaterialien, fänden entweder gleich vor Ort oder im Büro statt. Bei Ermittlungen gegen spezielle Tätergruppen, bei denen eine besondere Gefährdungslage für die einschreitenden Beamten zu erwarten sei, würden eigens geschulte Exekutivbeamte (Cobra, Wega) herangezogen werden. 1.7. Die Stellungnahme der Behörde vom 09.06.2020 wurde am 13.04.2021 dem Beschwerdeführer, zur Erstattung einer möglichen Replik zugesandt. Am 20.04.2021 langte eine Stellungnahme ein. Darin wird vorgebracht, dass es nicht der Richtigkeit entspräche, dass er sich zumeist an einem gesicherten Tatort befände, sondern sein Einschreiten „an vorderster Front“ notwendig sei. Es sei zudem die weitere Ansicht der Behörde, nämlich, dass bei besondere Gefährdungslagen das Einschreiten Cobra bzw Wega herangezogen werde, nicht richtig, denn viele Dinge würden sich erst vor Ort ergeben und danach wäre es schon zu spät, die Cobra bzw. Wega anzufordern. 1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021, W257 2231802-1/4E, wurde der Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung keine Folge gegeben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2021, Ra 2021/12/0042-5, wurde der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision Folge gegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021 aufgehoben. Aus dem letztgenannten Erkenntnis ist auszugsweise zu entnehmen: „Im - hier gegebenen (vgl. Rn 17) - Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (oder des Art. 47 GRC) führt ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Verhandlungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2017/12/0111; 10.12.2018, Ra 2018/12/0048).“1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021, W257 2231802-1/4E, wurde der Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung keine Folge gegeben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2021, Ra 2021/12/0042-5, wurde der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision Folge gegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021 aufgehoben. Aus dem letztgenannten Erkenntnis ist auszugsweise zu entnehmen: „Im - hier gegebenen vergleiche Rn 17) - Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (oder des Artikel 47, GRC) führt ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Verhandlungspflicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses vergleiche VwGH 9.5.2018, Ra 2017/12/0111; 10.12.2018, Ra 2018/12/0048).“ 1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.01.2022 eine mündliche Verhandlung durch zu dem die beiden Verfahrensparteien geladen wurden. In dieser Verhandlung wiederholten die Parteien im Grunde ihr Vorbringen. Hinsichtlich der Tätigkeit 10/2006 bis 1/2013 (BKA.) führte er aus, dass er zumindest zweimal in der Woche sich im Außendienst befunden hätte. Im BKA. wäre seine Hauptaufgabe die Datensicherung und diese würde zu 90% vor Ort vorgenommen werden, somit im exekutiven Außendienst unter einer besonderen Gefahrenlage. Der Vertreter der belangten Behörde brachte dagegen vor, dass er seine Tätigkeiten in der Regel an einem gesicherten Tatort vornimmt und so können erhöhten Gefahrenpotenzial ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der Tätigkeit 10 aus 2006, bis 1 aus 2013, (BKA.) führte er aus, dass er zumindest zweimal in der Woche sich im Außendienst befunden hätte. Im BKA. wäre seine Hauptaufgabe die Datensicherung und diese würde zu 90% vor Ort vorgenommen werden, somit im exekutiven Außendienst unter einer besonderen Gefahrenlage. Der Vertreter der belangten Behörde brachte dagegen vor, dass er seine Tätigkeiten in der Regel an einem gesicherten Tatort vornimmt und so können erhöhten Gefahrenpotenzial ausgegangen werden könne. 1.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.01.2022 und am 17.02.2022 mündliche Verhandlungen durch zu dem die beiden Verfahrensparteien und 5 Zeugen geladen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 2. Feststellungen: Der XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund. Am 01.02.2019 stellte er den verfahrensleitenden Antrag. Der nach dem Einlangen des Antrages folgende Monatsletzte war der XXXX (sh § 15b Abs. 3 BDG). Die Behörde bezog ihren Spruch richtigerweise auch auf dieses Datum.Der römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund. Am 01.02.2019 stellte er den verfahrensleitenden Antrag. Der nach dem Einlangen des Antrages folgende Monatsletzte war der römisch 40 (sh Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG). Die Behörde bezog ihren Spruch richtigerweise auch auf dieses Datum. Der Beurteilungszeitraum besteht zwischen dem der der Vollendung seines 40. Lebensjahres, dem XXXX , folgenden Monatsersten, den XXXX , bis zum Einlagen seines Antrages folgenden Monatsletzten, den XXXX . Der Beurteilungszeitraum besteht zwischen dem der der Vollendung seines 40. Lebensjahres, dem römisch 40 , folgenden Monatsersten, den römisch 40 , bis zum Einlagen seines Antrages folgenden Monatsletzten, den römisch 40 . Ab dem XXXX .2003 bezog der Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahrenzulage gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2005. Seit diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer im (ehemaligen) Ab dem römisch 40 .2003 bezog der Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahrenzulage gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,. Seit diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer im (ehemaligen) 2.1. Büro für interne Angelegenheiten (BIA). Die Arbeitsplatzbeschreibung für die von ihm ausgeübte Funktion des Referenten für den Fachbereich „Kriminalpolizeiliche Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)/Datensicherung“, lautet unter Punkt 7 wie folgt: XXXX römisch 40 - XXXX ) - römisch 40 ) 35% XXXX römisch 40 35% - XXXX - römisch 40 10% - XXXX - römisch 40 10% XXXX römisch 40 5% - XXXX - römisch 40 5%“ 2.2. Diese Organisation wurde am 01.01.2010 in das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) übergeführt (BGBl. I Nr. 72/2009); der Beschwerdeführer verblieb im neu gegründeten BAK. 2.2. Diese Organisation wurde am 01.01.2010 in das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) übergeführt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,); der Beschwerdeführer verblieb im neu gegründeten BAK. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion im BAK („Hauptsachbearbeiter zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) lautet unter Punkt 7 wie folgt: „ XXXX „ römisch 40 60% XXXX römisch 40 20% XXXX römisch 40 10% XXXX römisch 40 10%“ 2.3. Ab dem 01.11.2013 versieht der Beschwerdeführer seinen Dienst im Bundeskriminalamt, Büro XXXX , seinen Dienst. 2.3. Ab dem 01.11.2013 versieht der Beschwerdeführer seinen Dienst im Bundeskriminalamt, Büro römisch 40 , seinen Dienst. Die Arbeitsplatzbeschreibung für diese Funktion lautet: „ XXXX , usw„ römisch 40 , usw zu 40% XXXX römisch 40 zu 10 % XXXX römisch 40 zu 10 % XXXX römisch 40 zu 10 % XXXX römisch 40 zu 10 % XXXX , ... römisch 40 , ... zu 20 %“ Der Zeitraum der Beurteilung ist vom XXXX .2006 bis zum XXXX 2019.Der Zeitraum der Beurteilung ist vom römisch 40 .2006 bis zum römisch 40 2019. In einem Aktenvermerk hält der Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu den Arbeitsplatzbeschreibungen unter Punkt 2.3. fest, dass keine Außendiensttätigkeit bescheinigt werden könne, die mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit betragen hätte („Einsichtsbemerkung“ vom 26.04.2019). 2.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst ausübte. 3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. In der mündlichen Verhandlung wurden die einzelnen Tätigkeiten beleuchtet um zu ergründen, ob der Beschwerdeführer über die Arbeitsplatzbeschreibung hinaus - aus denen sich keine mehr als 50%ige Außendiensttätigkeiten ergibt - tatsächlich eine mehr als 50%ige Außendiensttätigkeiten ausgeübt wurde. 3.1. Die Zuerkennung ist von einem quantitativen und aus einem qualitativen Aspekt abhängig. Die notwendige Quantität ergibt sich direkt aus dem Gesetz, indem nach § 15b Abs. 2 BDG 1979 an „mindestens 15 Tage“ eine Schwerarbeit vorliegen müsse. Diese Schranke muss jedenfalls erfüllt werden. 3.1. Die Zuerkennung ist von einem quantitativen und aus einem qualitativen Aspekt abhängig. Die notwendige Quantität ergibt sich direkt aus dem Gesetz, indem nach Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979 an „mindestens 15 Tage“ eine Schwerarbeit vorliegen müsse. Diese Schranke muss jedenfalls erfüllt werden. Die Qualifizierung dieser 15 Tage als Schwerarbeit ergibt sich aus der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II 105/2006, mit der die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass „[...] als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenzen von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichen Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
- a)Exekutivorgangen [...], die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienstes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, [...]“ (sh § 1 Ziffer 4 lit a. der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, worauf sich der Beschwerdeführer stützt) aufbringen müssen. Es müssen beide Aspekte zutreffen und einen Anspruch zu begründen. Beide Aspekte bedürfen einer Beweismittelerhebung und eine entsprechende Bewertung, weswegen sie unter diesem Punkt behandelt werden. Die Qualifizierung dieser 15 Tage als Schwerarbeit ergibt sich aus der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006,, mit der die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass „[...] als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenzen von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichen Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
- a)Exekutivorgangen [...], die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienstes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, [...]“ (sh Paragraph eins, Ziffer 4 Litera a, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, worauf sich der Beschwerdeführer stützt) aufbringen müssen. Es müssen beide Aspekte zutreffen und einen Anspruch zu begründen. Beide Aspekte bedürfen einer Beweismittelerhebung und eine entsprechende Bewertung, weswegen sie unter diesem Punkt behandelt werden. 3.2. Die Verordnungen konkretisieren somit den Begriff „Schwerarbeitsmonate“ bzw den Begriff „besonders belastende Berufstätigkeiten“. 3.3. Hinsichtlich des quantitativen Umfanges zog das Bundesverwaltungsgericht einerseits die mündlichen Aussagen – der Parteien und der Zeugen - in den Verhandlungen heran andererseits - dies für das Gericht einen höheren Beweis darstellte - wurden jene Unterlagen zum Beweis hereingenommen, die der Beschwerdeführer selbst in der zweiten Verhandlung am 17.02.2022 einbrachte. Hierbei ist anzumerken, dass auch die belangte Behörde die einbrachte welche allerdings mit denen des Beschwerdeführers inhaltlich ident waren. Konkret geht es um eine Querliste welche die Außendiensttätigkeiten außerhalb von Wien und über 5 Stunden, auflistete. Dies brachte der Beschwerdeführer ein und auch die belangte Behörde (sh Beilage ./2 der gerichtlichen Niederschrift am 17.02.2022). Bei der Tätigkeitsspanne XXXX /2006 (BIA bz BAK) bis XXXX /2013 (BKA.) gab er an, dass er sich zumindest zweimal in der Woche sich im Außendienst befunden hätte. Bei der Tätigkeitsspanne römisch 40 aus 2006, (BIA bz BAK) bis römisch 40 aus 2013, (BKA.) gab er an, dass er sich zumindest zweimal in der Woche sich im Außendienst befunden hätte. „Nicht ganz bis 2013, es hat sich dann ein bisschen reduziert, weil wir zu zweit waren, aber zwei Mal in der Woche auf jeden Fall. Es sind immer langwierige Amtshandlungen. Wir sind die ersten, die dort sind und die letzten die gehen, weil es lange dauert.“ (sh Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift vom 17.02.2022). Der in der zweiten Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichts hinzugezogene Zeuge, ein Arbeitskollege, mit dem er ca. 6 Jahre gemeinsam Dienst versah, brachte vor: „Vielleicht einmal bis zweimal im Monat, ich hatte eher den Bereich Endbetreuung der Benutzer. Zu Beginn waren wir gemeinsam im Außendienst. Ich kann nicht sagen wie oft Herr XXXX im Außendienst war, er war sicher öfters als ich.“(sh ebenda).„Vielleicht einmal bis zweimal im Monat, ich hatte eher den Bereich Endbetreuung der Benutzer. Zu Beginn waren wir gemeinsam im Außendienst. Ich kann nicht sagen wie oft Herr römisch 40 im Außendienst war, er war sicher öfters als ich.“(sh ebenda). Zur Zeitspanne vom 25.08.2000 bis zum Oktober 2006 wurden keinerlei Aussagen getätigt, wodurch das Gericht davon auszugehen hat, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Innendienst befand. Die Gefahrenzulage wurde ihm auch erst ab dem 01.10.2003 zugestanden. In der Beschwerde wurden als Beurteilungszeitraum die Zeiträume vom 25.8.2000 (1.10.2006) bis 31.10.2013 und ab 1.11.2013 angeführt. Eine Begründung warum erst ab dem 1.10.2006 eine Beurteilung erfolgen soll, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Es wird jedoch angenommen, dass der Beschwerdeführer erst ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Gefahrenzulage eine Berechnung begehre. Dies ist allerdings der 01.10.2003 und nicht wie in der Beschwerde angeführt der 01.10.2006. Nachdem allerdings der Durchrechnungszeitraum am 25.08.2000 beginnt, kann nicht wahlweise erst ab dem 1.10.2006 begonnen werden und die Jahre zuvor außer Acht gelassen werden. Es muss daher festgehalten werden, dass er in den Jahren 2000 bis 2006 keine Außendiensttätigkeiten vornahm. Am 01.10.2006 begann er seine Tätigkeit bei der BIA. Die ersten Nachweise einer Außendiensttätigkeit wurde in der von ihm übergebenen Querliste dokumentiert und begannen diese am 07.08.2006. Im August 2006 hatte er an 13 Tagen Außendienst. Im September hatte er drei Tagen Außendienst, im Oktober 2006 hatte er an sechs Tagen Außendienst, usw. Die Dokumentation seiner Außendiensttage wurde in der erwähnten Querliste vermerkt und begann diese am 07.08.2006 und endete am 03.12.2019. Die Beurteilung Zeitraum endet allerdings am 28.02.2019. Auf diesem Beweismittel sind somit verfahrensrelevant 151 Monate vermerkt an denen er Außendienst versah. Zusammengerechnet befand sich der Beschwerdeführer in diesen 151 Monaten (bzw in diesen 4530 Tagen) an 151 Tagen im Außendienst. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass diese Liste nicht vollständig sei. Nicht enthalten wären jene Außendienste, welche unter 5 Stunden liegen würden und auch jene Außendienste welche er im Dienstort Wien vorgenommen hatte. Befragt wie viel Anteil seine Dienstzeiten innerhalb des Dienstortes Wien betragen würden, brachte vor, dass zwei Drittel innerhalb von Wien und ein Drittel außerhalb von Wien stattfinden würde (Seite 10 der gerichtlichen Niederschrift am 17.02.2022). Befragt wie viel Außendienste er absolviert, welche unter 5 Stunden liegen würden, brachte er vor, dass dieser Anteil 20 zu 1 entsprechen würde (ebenda). Berechnet man nun zu den nachgewiesenen Außendienstzeiten im Ausmaß von 210 Tagen zwei Drittel hinzu, gelangt man auf 700 Außendiensttage in Bezug auf 4530 Tagen insgesamt. Unbeachtlich bleiben hierbei die Monate der Zeitspanne 25.08.2000 bis zum 07.08.2006. Würde man diese noch hinzurechnen, dann sind dies 72 Monaten bzw. 2160 Tage. Insgesamt sind das somit 6690 Tage, an denen 151 Tage nachgewiesen als Außendienst bewiesen werden konnte. Bei Wahrunterstellung der Aussage, dass der Beschwerdeführer 2/3 seiner Außendienstzeit im Dienstort Wien verbringt sind das 700 Außendiensttage bei 6690 Tagen insgesamt. Selbst bei einer Verdreifachung der Außendiensttage erreicht er nicht zumindest die Hälfte an Dienstzeiten im wachespezifischen Außendienst. Es kann somit bereits aus quantitativer Sicht heraus nicht der Nachweis gebracht werden, dass er mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit im Kalendermonat, somit zumindest an 15 Arbeitstagen im Monat, sich im Außendienst befand. Das Verwaltungsgericht stützt sich bei dieser Beurteilung auf einen eindeutigen Sachbeweis, welche durch die Querliste erbracht wurde. Die weitaus geringere Beweiskraft haben im Gegensatz zum Sachbeweis die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen hinsichtlich der Dauer wie oft sich der Beschwerdeführer im Außendienst befand, gründen sie sich doch letztendlich auch auf persönliche Einschätzungen. In der mündlichen Verhandlung am 27.01.2022, konnte der Beschwerdeführer selbst auch nicht klar darlegen, wie oft er sich nach seiner Einschätzung sich im Außendienst befand. Er vermeinte lediglich, dass er in den Jahren 2006 bis 2013 sich ca. drei bis viermal sich im Außendienst befand (Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift vom 27.01.2022). Auch die Aussagen der Zeugen am 17.01.2022 konnten keinen klaren Beweis schaffen. Ein Arbeitskollege brachte vor, dass die monatliche Außendienstzeit nicht über 50 % liegen würde (Seite 6); ein weiterer Arbeitskollege bringt vor das die monatliche Außendienstzeit über 50% liegen würde (Seite 7). Ein weiterer Arbeitskollege (Seite 8) bringt wiederum vor, dass die Außendienstzeit bei ca. 50 % betragen würde, schränkt jedoch ein, dass sie darüber keine Auswertungen und keine Statistiken führen würden. Der letzte Zeuge, auch ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers, bringt vor, dass er hinsichtlich der Außendienstzeit keine Aussage treffen könne. All diese Aussagen waren nicht geeignet den oben angeführten Sachbeweis schlüssig zu widerlegen, denn die Aussagen der Zeugen stimmten in den wesentlichen Punkten nicht überein, gründen sich auf Einschätzungen und selbst Beschwerdeführ konnte nicht klar darlegen, dass er sich mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im Außendienst befindet. Schon bereits aus diesen Aspekt heraus ist der Antrag abzuweisen. Ergänzend wird allerdings auch noch auf den qualitativen Aspekt eingegangen. 3.4. Hinsichtlich der qualitativen Bewertung Auch wenn ihm vorher genannten Punkt auf die Außendiensttätigkeit des Beschwerdeführers Bezug genommen wurde so ist festzuhalten, dass nicht jede Außendiensttätigkeit eine entsprechende Grundlage sein kann. Denn nicht jeder Dienst außerhalb der eigenen Büroräumlichkeiten kann im Verständnis der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten als besonders belastend gewertet werden. Anknüpfungspunkt bleibt die erhöhte Gefährdung, bei der das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierte Gefahr in erheblichen Ausmaß übersteigt. Eine solche regelmäßige und konkrete Gefahr konnte jedoch nicht festgestellt werden. Dies führte auch die belangte Behörde in dem Bescheid aus, in dem sie vermeinte, dass der Beschwerdeführer in der Regel die Tatortarbeit, nämlich die Sicherstellung des Beweismittels, an einem gesicherten Ort vornimmt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass 90 % der Datensicherung vor Ort vorgenommen werden müsse (siehe Seite 7 der gerichtlichen Niederschrift am 27.01.2022). Der Beschwerdeführer vermeint, dass die besondere Gefahr sich daraus ergeben würde, dass der vermeintliche Täter während der Datensicherung anwesend sei (ebenda), und man nie wissen könne, wie der vermeintliche Täter reagiere. Dies ist nach Einschätzung des Richters zwar nachvollziehbar, doch muss diesbezüglich festgestellt werden das eine Hausdurchsuchung, bei dem der Beschwerdeführer die Datensicherung in Anwesenheit des vermeintlichen Täters vorzunehmen hat, dieser durch weitere Einsatzkräfte gesichert wird. Diese Sicherung des vermeintlichen Täters ist nicht Aufgabe des Beschwerdeführers und kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass Tatortarbeit auf einem gesicherten Arbeitsumfeld vorgenommen wird. Das weitere Einsatzkraft bei einer Hausdurchsuchung anwesend sind, ergab sich auch aus den Schilderungen der Zeugen (siehe z.B. Seite 7 der gerichtlichen Niederschrift am 17.02.2022). Das Gericht verkennt nicht, dass es bei Hausdurchsuchungen auch spontan zu besonders gefährlichen Situationen kommen kann. Es wird jedoch, bevor eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird, ein Einsatzplan erarbeitet. Bei dieser Erarbeitung wird auch eine Gefahrenabschätzung vorgenommen und entsprechende Einsatzkräfte beim Zugriff zugezogen. Bei gefährlichen Hausdurchsuchungen werden unter anderem auch das Einsatzkommando oder die Wega herangezogen. Das Zuziehen einer Sondereinheit ist allerdings die Ausnahme (sh die Zeugeneinvernahme auf Seite 8 der gerichtlichen Niederschrift). Es kann somit zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass die Datensicherung bzw. generell die Tatortarbeit des Beschwerdeführers im Außendienst auf einem gesicherten Arbeitsumfeld vorgenommen wird. Das es diesbezüglich Ausnahmen geben wird, in den der Beschwerdeführer unter einem besonderen Druck steht, wird zwar erkannt, doch kann dadurch nicht davon ausgegangen werden, dass es generell bei dem Außendienst zu einer erhöhten Gefährdungslage kommt. Zudem wird der Anfahrtsweg zum Tatort und der Rückweg zur Dienststelle jedenfalls nicht als besonders gefährlich angesehen. Die vorliegende Beweiswürdigung hat somit ergeben, dass sich der Beschwerdeführer keine 15 Kalendertage im Monat sich im Außendienst befindet und zudem hat es ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Regel im Außendienst von keiner erhöhten Gefahr, bei der das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierte Gefahr in erheblichen Ausmaß übersteigt, betroffen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.5. Zu A) §15b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), in der Fassung BGBl. I Nr. 224/2021 lautet: §15b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021, lautet: „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“) § 15b.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
- Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
- Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5)Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(5)Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(6)Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“
(6)Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.“ 3.
- Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II 105/2006 lautet – auszugsweise – folgt:3.
- Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, lautet – auszugsweise – folgt: „§
- Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass„§
- Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
- […]
- ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
- ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
- […]
- als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und […]"a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und […]" §§ 1 , 2 und 4 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006, lautet:Paragraphen eins, , 2 und 4 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, lautet: "§ 1.
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
- in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
- regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder
- regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder
- unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
- als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
- unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder
- als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
- zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
- trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem
- Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
- trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem
- Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(2)Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§ 21 und 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zu entrichten sind.
(2)Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Artikel römisch zehn, NSchG entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den Paragraphen 21 und 21 a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zu entrichten sind. § 2. Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10% verursacht wurde.Paragraph 2, Eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 203, ASVG von mindestens 10% verursacht wurde. (...) § 4. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht."Paragraph 4, Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht." Zunächst ist festzuhalten, dass ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, wenn an mindestens 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde. Die 15 Tage können auch durch verschiedene Arten von Schwerarbeit erfüllt werden (z.B. 5 Tage Arbeiten unter Hitze oder Kälte und 11 Tage schwere körperliche Arbeit orientiert am Kalorienverbrauch). Eine Kombination einzelner Tätigkeiten (Tatbestände), die für sich allein nicht das Kriterium der Schwerarbeit erfüllen, ist nicht möglich (z.B. ein männlicher Bediensteter leistet lediglich fünf Tage im Kalendermonat Schicht- und Wechseldienst und hat an 10 Tagen einen Verbrauch von 1.800 Arbeitskalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit), d.h. die Voraussetzung einer Ziffer müssen erfüllt sein, damit Schwerarbeit vorliegt (das ergibt sich aus dem Wort "oder" zwischen den Ziffern der VO) (vgl. Fellner, BDG § 15b BDG (Stand 1.1.2019, rdb.
- at)Anm 3.3.2.).Zunächst ist festzuhalten, dass ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, wenn an mindestens 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde. Die 15 Tage können auch durch verschiedene Arten von Schwerarbeit erfüllt werden (z.B. 5 Tage Arbeiten unter Hitze oder Kälte und 11 Tage schwere körperliche Arbeit orientiert am Kalorienverbrauch). Eine Kombination einzelner Tätigkeiten (Tatbestände), die für sich allein nicht das Kriterium der Schwerarbeit erfüllen, ist nicht möglich (z.B. ein männlicher Bediensteter leistet lediglich fünf Tage im Kalendermonat Schicht- und Wechseldienst und hat an 10 Tagen einen Verbrauch von 1.800 Arbeitskalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit), d.h. die Voraussetzung einer Ziffer müssen erfüllt sein, damit Schwerarbeit vorliegt (das ergibt sich aus dem Wort "oder" zwischen den Ziffern der VO) vergleiche Fellner, BDG Paragraph 15 b, BDG (Stand 1.1.2019, rdb.
- at)Anmerkung 3.3.2.). Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass er mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit sich im wachespezifischen Außendienst befunden hätte und diese auch unter hohem psychischen Druck vorgenommen werden musste. Dieses Vorbringen konnte allerdings durch das gerichtlich durchgeführte Beweisverfahren nicht belegt werden. Wie sich aus den eindeutigen Normen des § 15b BDG 1979 und insbesondere des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II 105/2006 ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (vgl. zuletzt VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).Wie sich aus den eindeutigen Normen des Paragraph 15 b, BDG 1979 und insbesondere des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen vergleiche zuletzt VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120). Demgegenüber ist der Bezug einer im GehG 1956 vorgesehenen Gefahrenzulage nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von § 15b BDG 1979. Ebenso wenig gilt ein Rundschreiben (Erlass) des Bundeskanzleramtes, dem nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, für das Verwaltungsgericht als verbindliche Rechtsquelle (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).Demgegenüber ist der Bezug einer im GehG 1956 vorgesehenen Gefahrenzulage nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von Paragraph 15 b, BDG 1979. Ebenso wenig gilt ein Rundschreiben (Erlass) des Bundeskanzleramtes, dem nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, für das Verwaltungsgericht als verbindliche Rechtsquelle vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120). Für den gegenständlich relevanten Zeitraum ab dem 01.10.2006 war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wachespezifische Tätigkeiten in einem Ausmaß von zumindest 50 % auszuführen hatte. Im vorliegenden Fall versah der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum Außendienst und führte dabei die mit seiner Funktion eines XXXX bzw XXXX durch. Seine Aufgaben sind in den Feststellungen beschrieben. Darüber - über die Arbeitsplatzbeschreibungen hinausgehende Außendienstzeiten - konnten nicht nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall versah der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum Außendienst und führte dabei die mit seiner Funktion eines römisch 40 bzw römisch 40 durch. Seine Aufgaben sind in den Feststellungen beschrieben. Darüber - über die Arbeitsplatzbeschreibungen hinausgehende Außendienstzeiten - konnten nicht nachgewiesen werden. Aus der Aufzählung seiner Tätigkeiten, deren die psychische Belastung und die damit verbundenen Herausforderung im Einzelnen nicht abgesprochen werden, ergibt sich nicht, dass er mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit iSd Verordnung BGBl. II 105/2006 ausgeübt hat. Damit wird nicht über die qualitative Arbeit ein Werturteil gefällt, sondern es war lediglich zu prüfen, ob mehr als die Hälfte in einem wachespezifischen Außendienst ausgeübt wurden. Dabei reicht nicht alleine der Verweis auf die Arbeitsplatzbeschreibung und einer Interpretation derselben welche Zeiten von diesen Arbeitsplatzbeschreibungen nun im Außendienst verbracht wurden oder nicht, sondern es bedarf eines konkreten Nachweises, eine monatliche Darstellung der Dienstzeiten, welche im Außendienst verbracht wurden. Aus der Aufzählung seiner Tätigkeiten, deren die psychische Belastung und die damit verbundenen Herausforderung im Einzelnen nicht abgesprochen werden, ergibt sich nicht, dass er mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit iSd Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, ausgeübt hat. Damit wird nicht über die qualitative Arbeit ein Werturteil gefällt, sondern es war lediglich zu prüfen, ob mehr als die Hälfte in einem wachespezifischen Außendienst ausgeübt wurden. Dabei reicht nicht alleine der Verweis auf die Arbeitsplatzbeschreibung und einer Interpretation derselben welche Zeiten von diesen Arbeitsplatzbeschreibungen nun im Außendienst verbracht wurden oder nicht, sondern es bedarf eines konkreten Nachweises, eine monatliche Darstellung der Dienstzeiten, welche im Außendienst verbracht wurden. Diesen Nachweis konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen und war schon alleine deswegen die Beschwerde abzuweisen. Insofern er in der Beschwerde vorbringt, dass nach der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 nur nachzuweisen sei, dass die Zeiten tatsächlich als wachespezifischen Außendienst geleistet worden wären und nicht das Überschreiten im erheblichen Ausmaß, ist dem nicht zuzustimmen, denn nach der Verordnung ist unter § 1 Abs. 4 lit.
- a)folgendes nachzuweisen: „[...] zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit [...]“. Als wachespezifisch und folglich als Schwerarbeit seien somit jene Tätigkeiten zu definieren, die mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen, verbunden seien. Es müsse sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um solche handeln, die bezüglich ihres Belastung bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung BGBI. 11 Nr. 104/2006, als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar seien. Insofern er in der Beschwerde vorbringt, dass nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, nur nachzuweisen sei, dass die Zeiten tatsächlich als wachespezifischen Außendienst geleistet worden wären und nicht das Überschreiten im erheblichen Ausmaß, ist dem nicht zuzustimmen, denn nach der Verordnung ist unter Paragraph eins, Absatz 4, Litera a,) folgendes nachzuweisen: „[...] zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit [...]“. Als wachespezifisch und folglich als Schwerarbeit seien somit jene Tätigkeiten zu definieren, die mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen, verbunden seien. Es müsse sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um solche handeln, die bezüglich ihres Belastung bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung BGBI. 11 Nr. 104 aus 2006,, als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar seien. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement (vgl. Fellner, BDG, § 15b BDG, Rz 6).Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement vergleiche Fellner, BDG, Paragraph 15 b, BDG, Rz 6). Auf den gegenständlichen Fall bezogen ergibt sich, dass selbst jene Zeiten, an denen der Beschwerdeführer etwa eine Tatortarbeit durchführte, in der Regen keiner besonders hohen Gefahr ausgesetzt war. Die klassische Forme der Tatortarbeit, wo es um die Sicherstellung von Spuren geht, findet in der Regel an Tatorten statt, welche vorerst von den Einsatzkräften gesichert wurde und auch während der Spurensicherung gesichert wird. Eine erhebliches Gefahrenpotential ist bei dieser Arbeit in der Regel nicht gegeben (sh die Beweiswürdigung). Diese Einschätzung deckt sich auch mit der der Behörde (sh Bescheid, Seite 8) und konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diese Ansicht nicht entkräften. Es ist somit eine qualitative und eine quantitative Komponente gefordert. Der qualitative Aspekt ergibt sich aus dem Wortlaut „wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ und wurde oben ausgeführt. Der quantitative Aspekt ergibt sich aus dem Wortlaut, „zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit“. Beide Sachverhaltselemente müssen kumulativ vorliegen um den Anspruch zu begründen. Im gegenständlichen Fall wurde keines der Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2231802.1.00