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{'item': 'W260 2219103-1'}

Obsah (13)§ 24§ 25Art. 133§ 14§ 15§ 50§ 17Art. 130§ 21a§ 12§ 18§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW260 2219103-1 SpruchW260 2219103-1/19E, W260 2219103-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 24Abs. 2 Al

VG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 772,52

§ 25Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Anna FUCHS und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 22.02.2019, VSNR. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2019, GZ.: 2019-0566-9-000990, betreffend Widerruf der Zuerkennung von Notstandshilfe vom 01.10.2017 bis 31.10.2017

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 772,52

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden kurz „Beschwerdeführerin“) stellte am 07.09.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe. Anlässlich dieser Antragstellung gab sie an, dass sie derzeit geringfügig beschäftigt wäre und ein eigenes Einkommen in Höhe von monatlich € 410,09 hätte.
  2. römisch 40 (im Folgenden kurz „Beschwerdeführerin“) stellte am 07.09.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe. Anlässlich dieser Antragstellung gab sie an, dass sie derzeit geringfügig beschäftigt wäre und ein eigenes Einkommen in Höhe von monatlich € 410,09 hätte.
  3. Eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin vom 20.01.2017 bis 15.12.2017 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX stand. Am 28.10.2017 stand sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX .
  4. Eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin vom 20.01.2017 bis 15.12.2017 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 stand. Am 28.10.2017 stand sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 . Aus den vorliegenden Lohnbescheinigungen beider Firmen für den Monat Oktober 2017 sei folgender Bruttolohn ersichtlich: Firma XXXX € 410,09; Firma XXXX € 55,50.Aus den vorliegenden Lohnbescheinigungen beider Firmen für den Monat Oktober 2017 sei folgender Bruttolohn ersichtlich: Firma römisch 40 € 410,09; Firma römisch 40 € 55,
  5. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.02.2019 vom AMS Dresdner Straße (im Folgenden kurz „AMS“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass sie im Monat Oktober 2017 zwei geringfügige Beschäftigungen gehabt hätte. Sie wäre in der Zeit vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 bei der Firma XXXX und am 28.10.2017 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt gewesen. Sie legte die Lohnbescheinigungen dem AMS vor, die Gesamtsumme der Einkünfte aus zwei geringfügigen Beschäftigungen liege über der Geringfügigkeitsgrenze.
  6. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.02.2019 vom AMS Dresdner Straße (im Folgenden kurz „AMS“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass sie im Monat Oktober 2017 zwei geringfügige Beschäftigungen gehabt hätte. Sie wäre in der Zeit vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 bei der Firma römisch 40 und am 28.10.2017 bei der Firma römisch 40 geringfügig beschäftigt gewesen. Sie legte die Lohnbescheinigungen dem AMS vor, die Gesamtsumme der Einkünfte aus zwei geringfügigen Beschäftigungen liege über der Geringfügigkeitsgrenze.
  7. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2019 wurde festgestellt, dass der Bezug von Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 widerrufen werde und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 772,52 verpflichtet sei. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2017 in zwei geringfügigen Dienstverhältnissen gestanden sei und ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Sie habe dies nicht rechtzeitig dem AMS gemeldet.
  8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.11.2017 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie ihren Berater von den Probetagen bei XXXX informiert habe, auch über das Ergebnis bzw. über das Entgelt. Außerdem hätte ihr Berater zu jedem Zeitpunkt gewusst, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis mit XXXX bestehe.
  9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.11.2017 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie ihren Berater von den Probetagen bei römisch 40 informiert habe, auch über das Ergebnis bzw. über das Entgelt. Außerdem hätte ihr Berater zu jedem Zeitpunkt gewusst, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis mit römisch 40 bestehe.
  10. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit seitens des AMS einer neuerlichen Prüfung unterzogen. Mit Schreiben vom 05.04.2019 teilte das AMS der Beschwerdeführerin den Sachverhalt mit, insbesondere, dass sie laut den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma XXXX dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet habe. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben bzw. wurde sie aufgefordert bekannt zu geben, wann und wem sie ihrer Meinung nach das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gemeldet habe.Mit Schreiben vom 05.04.2019 teilte das AMS der Beschwerdeführerin den Sachverhalt mit, insbesondere, dass sie laut den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet habe. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben bzw. wurde sie aufgefordert bekannt zu geben, wann und wem sie ihrer Meinung nach das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gemeldet habe.
  11. In ihrer Stellungnahme vom 22.04.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 27.10.2017 telefonisch unter 01/87871 ihrem Berater habe ausrichten lassen, dass sie am 28.10.2017 einen Probetag absolvieren werde. Über das damals bestehende geringfügige Dienstverhältnis bei XXXX hätte ihr Berater zu jedem Zeitpunkt Bescheid gewusst.
  12. In ihrer Stellungnahme vom 22.04.2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 27.10.2017 telefonisch unter 01/87871 ihrem Berater habe ausrichten lassen, dass sie am 28.10.2017 einen Probetag absolvieren werde. Über das damals bestehende geringfügige Dienstverhältnis bei römisch 40 hätte ihr Berater zu jedem Zeitpunkt Bescheid gewusst.
  13. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 25.04.2019

§ 14Vw

GVG iVm §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 15.03.2019 abgewiesen wurde. Begründend führte sie auch, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie der belangten Behörde am 27.10.2017 das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gemeldet habe, auf Grund der Tatsache, dass kein Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice diesem Tag auf ihren Datensatz zugegriffen habe und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht sagen habe können, wem sie telefoniert habe, nicht nachvollziehbar sei. Bei ordnungsgemäßer Meldung hätte die belangte Behörde den Leistungsbezug ab 01.10.2017 (vorläufig) eingestellt.8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 25.04.2019

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, Absatz 2 und 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 15.03.2019 abgewiesen wurde. Begründend führte sie auch, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie der belangten Behörde am 27.10.2017 das geringfügige Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gemeldet habe, auf Grund der Tatsache, dass kein Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice diesem Tag auf ihren Datensatz zugegriffen habe und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht sagen habe können, wem sie telefoniert habe, nicht nachvollziehbar sei. Bei ordnungsgemäßer Meldung hätte die belangte Behörde den Leistungsbezug ab 01.10.2017 (vorläufig) eingestellt. 9. Die Beschwerdeführerin erstattete am 09.05.2019 fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag. 10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.05.2019 vorgelegt. 10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.05.2019 vorgelegt.

  1. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie den Probetag bei der Firma XXXX am 28.10.2017 und somit das Vorliegen einer zweiten geringfügigen Beschäftigung ihrem Berater telefonisch am 27.10.2017 gemeldet habe bzw. habe ausrichten lassen, bzw. wurde es der Beschwerdeführerin freigestellt hierzu ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
  2. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie den Probetag bei der Firma römisch 40 am 28.10.2017 und somit das Vorliegen einer zweiten geringfügigen Beschäftigung ihrem Berater telefonisch am 27.10.2017 gemeldet habe bzw. habe ausrichten lassen, bzw. wurde es der Beschwerdeführerin freigestellt hierzu ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht vorbehaltlich der Zustimmung des Senates seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin mittels RSb-Brief übermittelt und am 25.11.2021 persönlich von der Beschwerdeführerin übernommen.
  3. Mit Schreiben vom 09.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.12.2021, gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Sie teilte mit, dass sie keinen Nachweis über den Anruf vorlegen könne, da sie mittlerweile Handy, Handynummer und Provider gewechselt habe. Ihr Mann, Herr XXXX , könne den Anruf bezeugen.
  4. Mit Schreiben vom 09.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.12.2021, gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Sie teilte mit, dass sie keinen Nachweis über den Anruf vorlegen könne, da sie mittlerweile Handy, Handynummer und Provider gewechselt habe. Ihr Mann, Herr römisch 40 , könne den Anruf bezeugen.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 25.01.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung an. Nach Eröffnung der Verhandlung wurden dem Bundesverwaltungsgericht Krankmeldungen der Beschwerdeführerin und des Zeugen übermittelt.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.02.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes, XXXX als Zeugen, und der bevollmächtigten Vertreterin der belangten Behörde durch.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.02.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes, römisch 40 als Zeugen, und der bevollmächtigten Vertreterin der belangten Behörde durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Beschwerdeführerin stellte (zuletzt) am 07.09.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe. Dabei gab sie an, dass sie derzeit geringfügig beschäftigt ist und ein eigenes Einkommen in Höhe von monatlich € 410,09 bezieht. Auf Seite 4 des Antrages auf Notstandshilfe wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie

§ 50Al

VG verpflichtet ist, dem AMS spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, insbesondere jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung dem AMS zu melden.Auf Seite 4 des Antrages auf Notstandshilfe wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie

Paragraph 50, AlVG verpflichtet ist, dem AMS spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, insbesondere jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung dem AMS zu melden. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin bezog im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 772,52 (31 Tagessätze zu je € 24,92). 1.
  2. Die Beschwerdeführerin stand im Oktober 2017 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX und erhielt für den Monat Oktober 2017 einen Bruttolohn von € 410,
  3. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin stand im Oktober 2017 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 und erhielt für den Monat Oktober 2017 einen Bruttolohn von € 410,
  5. Am 28.10.2017 stand sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX und erhielt dafür einen Bruttolohn von € 55,
  6. Am 28.10.2017 stand sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 und erhielt dafür einen Bruttolohn von € 55,
  7. Die Beschwerdeführerin hat daher im Oktober 2017 insgesamt € 465,59 verdient. 1.
  8. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2017 € 425,70 monatlich und war diese der Beschwerdeführerin bekannt. 1.
  9. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde bekannt gegeben, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt war. 1.
  10. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde bekannt gegeben, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geringfügig bei der Firma römisch 40 beschäftigt war. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde aber nicht ordnungsgemäß gemeldet, dass sie am 28.10.2017 einen Probearbeitstag bei der Firma XXXX absolviert hat bzw. in einem geringfügigen Dienstverhältnis stand und dafür einen Bruttolohn von € 55,50 erhalten hat.Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde aber nicht ordnungsgemäß gemeldet, dass sie am 28.10.2017 einen Probearbeitstag bei der Firma römisch 40 absolviert hat bzw. in einem geringfügigen Dienstverhältnis stand und dafür einen Bruttolohn von € 55,50 erhalten hat.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Sozialversicherung durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.
  13. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin (zuletzt) am 07.09.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und dabei angegeben hat, derzeit geringfügig beschäftigt zu sein und ein eigenes Einkommen in Höhe von monatlich € 410,09 zu haben, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt inliegenden Antragsformular (vgl. Nr. 002 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).2.
  14. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin (zuletzt) am 07.09.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und dabei angegeben hat, derzeit geringfügig beschäftigt zu sein und ein eigenes Einkommen in Höhe von monatlich € 410,09 zu haben, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt inliegenden Antragsformular vergleiche Nr. 002 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.
  15. Die Feststellungen, dass sie hinsichtlich ihrer Meldepflichten seitens der belangten Behörde aufgeklärt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Antrag auf Notstandshilfe vom 07.09.2017 (vgl. Nr. 002 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung auch an, es wäre für sie klar gewesen, dass man Probearbeitstage und Arbeitsaufnahmen dem AMS meldet (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022).2.
  16. Die Feststellungen, dass sie hinsichtlich ihrer Meldepflichten seitens der belangten Behörde aufgeklärt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Antrag auf Notstandshilfe vom 07.09.2017 vergleiche Nr. 002 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung auch an, es wäre für sie klar gewesen, dass man Probearbeitstage und Arbeitsaufnahmen dem AMS meldet vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022). 2.
  17. Dass die Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 772,52 (31 Tagessätze zu je € 24,92) bezogen hat, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde, denen die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten hat. 2.
  18. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2017 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX stand, für den Monat Oktober 2017 einen Bruttolohn von € 410,09 erhielt, dass sie am 28.10.2017 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX stand und dafür einen Bruttolohn von € 55,50 erhielt und dass sie somit im Oktober 2017 insgesamt € 465,59 verdient hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift bei der belangten Behörde am 21.02.2019 (vgl. Nr. 019 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), aus der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (siehe OZ 2) und aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnbescheinigung vom 13.12.2018 betreffend die geringfügige Beschäftigung am 28.10.2017 (vgl. Nr. 018 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).2.
  19. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2017 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 stand, für den Monat Oktober 2017 einen Bruttolohn von € 410,09 erhielt, dass sie am 28.10.2017 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 stand und dafür einen Bruttolohn von € 55,50 erhielt und dass sie somit im Oktober 2017 insgesamt € 465,59 verdient hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift bei der belangten Behörde am 21.02.2019 vergleiche Nr. 019 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde), aus der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (siehe OZ 2) und aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnbescheinigung vom 13.12.2018 betreffend die geringfügige Beschäftigung am 28.10.2017 vergleiche Nr. 018 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). 2.
  20. Dass die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2017 € 425,70 monatlich betrug, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. I Nr. 189/1955, in der damals geltenden Fassung.2.
  21. Dass die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2017 € 425,70 monatlich betrug, ergibt sich aus Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,, in der damals geltenden Fassung. 2.
  22. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Oktober 2017 zwei geringfügige Dienstverhältnisse ausgeübt hat und damit einen Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat. Dies gesteht die Beschwerdeführerin auch bereits in der Einvernahme bei der belangten Behörde am 21.02.2019 ein (vgl. Nr. 019 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).2.
  23. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Oktober 2017 zwei geringfügige Dienstverhältnisse ausgeübt hat und damit einen Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat. Dies gesteht die Beschwerdeführerin auch bereits in der Einvernahme bei der belangten Behörde am 21.02.2019 ein vergleiche Nr. 019 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX dem AMS gemeldet hat und dass der monatliche Verdienst allein aus dieser Beschäftigung im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum Oktober 2017 unter der Geringfügigkeitsgrenze lag und somit mit dem Bezug der Notstandshilfe vereinbar war.Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 dem AMS gemeldet hat und dass der monatliche Verdienst allein aus dieser Beschäftigung im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum Oktober 2017 unter der Geringfügigkeitsgrenze lag und somit mit dem Bezug der Notstandshilfe vereinbar war. 2.
  24. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin auch den Probetag bzw. die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX am 28.10.2017, durch deren Verdienst sie im Oktober 2017 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, der belangten Behörde rechtzeitig bekannt gegeben hat.2.
  25. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin auch den Probetag bzw. die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 am 28.10.2017, durch deren Verdienst sie im Oktober 2017 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, der belangten Behörde rechtzeitig bekannt gegeben hat. 2.8.
  26. Die Beschwerdeführerin gab dazu in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2019 an, dass sie am 27.10.2017 telefonisch unter 01/87871 ihrem Berater habe ausrichten lassen, dass sie am 28.10.2017 einen Probetag absolvieren werde. Über das damals bestehende geringfügige Dienstverhältnis bei XXXX hätte ihr Berater zu jedem Zeitpunkt Bescheid gewusst.2.8.
  27. Die Beschwerdeführerin gab dazu in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2019 an, dass sie am 27.10.2017 telefonisch unter 01/87871 ihrem Berater habe ausrichten lassen, dass sie am 28.10.2017 einen Probetag absolvieren werde. Über das damals bestehende geringfügige Dienstverhältnis bei römisch 40 hätte ihr Berater zu jedem Zeitpunkt Bescheid gewusst. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dargelegt, dass laut den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice kein Eintrag eines Mitarbeiters am 27.10.2017 ersichtlich ist. Auch hat an diesem Tag kein Mitarbeiter auf den Datensatz zugegriffen. Einen Namen, mit wem die Beschwerdeführerin telefoniert hat, habe sie nicht genannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin – mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2021 – die Möglichkeit gegeben, schriftlich einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie den Probetag am 28.10.2017 und somit das Vorliegen einer zweiten geringfügigen Beschäftigung am 27.10.2017 telefonisch ihrem Berater gemeldet hat bzw. hat ausrichten lassen, bzw. wurde es der Beschwerdeführerin freigestellt hierzu ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Mit Schreiben vom 09.12.2021 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Sie teilte mit, dass sie keinen Nachweis über den Anruf vorlegen könne, da sie mittlerweile Handy, Handynummer und Provider gewechselt habe. Ihr Mann, Herr XXXX , könne den Anruf aber bezeugen.Mit Schreiben vom 09.12.2021 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Sie teilte mit, dass sie keinen Nachweis über den Anruf vorlegen könne, da sie mittlerweile Handy, Handynummer und Provider gewechselt habe. Ihr Mann, Herr römisch 40 , könne den Anruf aber bezeugen. 2.8.
  28. Aufgrund dieses Vorbringen führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. 2.8.2.
  29. In dieser Beschwerdeverhandlung am 23.02.2022 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Angaben, dass sie keinen Nachweis (Anrufprotokoll) über das angebliche Telefonat mit dem AMS am 27.10.2017 vorlegen könne, da sie ungefähr 2019 oder 2020 das Handy und den Telefonanbieter gewechselt habe (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022).2.8.2.
  30. In dieser Beschwerdeverhandlung am 23.02.2022 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Angaben, dass sie keinen Nachweis (Anrufprotokoll) über das angebliche Telefonat mit dem AMS am 27.10.2017 vorlegen könne, da sie ungefähr 2019 oder 2020 das Handy und den Telefonanbieter gewechselt habe vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022). Die Beschwerdeführerin blieb aber weiterhin bei ihrer Aussage, dass sie Ende Oktober/ Anfang November 2017 den gegenständlichen Probearbeitstag absolviert habe und ein oder zwei Tage vor dem Probearbeitstag bei der Serviceline des AMS angerufen und dies gemeldet hätte. Der Telefonanruf bei der Serviceline hätte vormittags stattgefunden. An den konkreten Wortlaut des Gespräches könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie hätte aber sinngemäß gesagt, dass sie einen Probetag mache und dies melden möchte. Was ihr von der Serviceline gesagt worden sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie glaube aber, es wäre gesagt worden, dass ihr Anliegen vermerkt werde und es in Ordnung sei. Mit ihrem Berater hätte sie dann beim nächsten Termin, nach dem Probearbeitstag, darüber gesprochen. Das wäre ein normaler Kontrolltermin, ungefähr einen Monat nach dem Probetag gewesen. Was ihr Berater gesagt habe, wisse sie nicht mehr (vgl. S 5f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022). Der Telefonanruf bei der Serviceline hätte vormittags stattgefunden. An den konkreten Wortlaut des Gespräches könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie hätte aber sinngemäß gesagt, dass sie einen Probetag mache und dies melden möchte. Was ihr von der Serviceline gesagt worden sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie glaube aber, es wäre gesagt worden, dass ihr Anliegen vermerkt werde und es in Ordnung sei. Mit ihrem Berater hätte sie dann beim nächsten Termin, nach dem Probearbeitstag, darüber gesprochen. Das wäre ein normaler Kontrolltermin, ungefähr einen Monat nach dem Probetag gewesen. Was ihr Berater gesagt habe, wisse sie nicht mehr vergleiche S 5f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022). Die Behördenvertreterin wurde daraufhin gebeten zu erklären, wieso es am 27.10.2017 offensichtlich keinen Eintrag oder einen Aktenvermerk betreffend den behaupteten Anruf der Beschwerdeführerin gegeben hat. Sie erklärte, dass wenn ein Berater der Serviceline in den Datensatz des Anrufers etwas einträgt, zB die Meldung eines Krankenstandes, dann scheine nicht nur der Eintrag, sondern auch der Zugriff auf den Datensatz auf einer Infoseite auf. Wenn der Berater der Serviceline nicht in den Datensatz zugreift, weil zB ein Anrufer nach einer allgemeinen Auskunft, zB den Öffnungszeiten des AMS fragt, dann würde man keinen Eintrag sehen, weil er ja auch nicht in einen Datensatz eingestiegen ist. Auf Nachfrage, ob die Meldung über einen Probearbeitstag in der Regel eingetragen wird, wenn ein Kunde dies der AMS-Serviceline meldet, sagte die Behördenvertreterin, theoretisch ja, weil diese Meldung dann dem zuständigen Berater zukomme und der das bearbeiten müsse. Die weitere Frage, ob es etwas geändert hätte, wenn der Probearbeitstag der Beschwerdeführerin protokolliert worden wäre, bejahte die Behördenvertreterin. Wenn die Meldung am 27.10.2017 erfolgt wäre, dann hätte der Berater die Leistung ab 01.10.2017 einstellen müssen und dann nach Vorlage sämtlicher Lohnbescheinigungen den Anspruch für Oktober 2017 prüfen müssen (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022).Sie erklärte, dass wenn ein Berater der Serviceline in den Datensatz des Anrufers etwas einträgt, zB die Meldung eines Krankenstandes, dann scheine nicht nur der Eintrag, sondern auch der Zugriff auf den Datensatz auf einer Infoseite auf. Wenn der Berater der Serviceline nicht in den Datensatz zugreift, weil zB ein Anrufer nach einer allgemeinen Auskunft, zB den Öffnungszeiten des AMS fragt, dann würde man keinen Eintrag sehen, weil er ja auch nicht in einen Datensatz eingestiegen ist. Auf Nachfrage, ob die Meldung über einen Probearbeitstag in der Regel eingetragen wird, wenn ein Kunde dies der AMS-Serviceline meldet, sagte die Behördenvertreterin, theoretisch ja, weil diese Meldung dann dem zuständigen Berater zukomme und der das bearbeiten müsse. Die weitere Frage, ob es etwas geändert hätte, wenn der Probearbeitstag der Beschwerdeführerin protokolliert worden wäre, bejahte die Behördenvertreterin. Wenn die Meldung am 27.10.2017 erfolgt wäre, dann hätte der Berater die Leistung ab 01.10.2017 einstellen müssen und dann nach Vorlage sämtlicher Lohnbescheinigungen den Anspruch für Oktober 2017 prüfen müssen vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022). Diesen nachvollziehbaren Angaben der Behördenvertreterin über die Vorgehensweise der belangten Behörde bei einem Anruf bei der Serviceline des AMS, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten. Es besteht keine Veranlassung anzunehmen, weshalb der Mitarbeiter der Serviceline im gegenständlichen Fall anders vorgegangen wäre und den Anruf der Beschwerdeführerin nicht korrekt protokolliert bzw. an den Berater der Beschwerdeführerin weitergeleitet haben sollte. Zu dieser Überzeugung gelangt der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes auch deshalb, da – wie bereits dargelegt – die Beschwerdeführerin eine Anrufliste oder ähnliches nicht vorlegen konnte und somit nichts Gegenteiliges beweisen konnte. Auch die Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin konnten nicht glaubhaft machen, dass die Beschwerdeführerin am 27.10.2017 tatsächlich bei der Serviceline angerufen hat. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, ihr Ehemann wäre damals selbständig gewesen. Er hätte den Anruf mitbekommen, weil beide an jenem Vormittag im Wohnzimmer gewesen wären und ihr Ehemann im Anschluss an das Telefonat zur Arbeit gegangen wäre (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022).Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung an, ihr Ehemann wäre damals selbständig gewesen. Er hätte den Anruf mitbekommen, weil beide an jenem Vormittag im Wohnzimmer gewesen wären und ihr Ehemann im Anschluss an das Telefonat zur Arbeit gegangen wäre vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022). Der Ehemann gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er sich erinnern könne, dass es um ein Telefonat wegen eines Probetages gehe und dass er dies mitgehört hätte, weil er vormittags im Wohnzimmer gewesen und danach in die Arbeit gegangen wäre. Er wisse aber nicht mehr genau, wann das Telefonat stattgefunden habe. Es sei ca. vier bis fünf Jahre her. Er habe aber keine Ahnung. An das gegenständliche Telefongespräch könne er sich erinnern, weil ihm seine Ehefrau nach dem Probearbeitstag erzählt habe, dass es ihr dort nicht gefallen habe. Manchmal hätte er in den letzten Jahren mit der Beschwerdeführerin über ihre Bewerbungen und zukünftige Dienstgeber gesprochen. Dass seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt auch eine zweite geringfügige Beschäftigung gehabt habe, wisse er nicht. Befragt, wie lange das Telefongespräch gedauert habe, sagte der Zeuge, es hätte 10 Minuten oder kürzer gedauert. Er wisse es nicht. Auf Vorhalt des Vorsitzenden Richters, dass 10 Minuten eine sehr lange Zeit für eine Meldung seien, antwortete der Zeuge, dass er es nicht wisse. Er wisse auch nicht, ob und wann seine Ehefrau den Telefonanbieter oder das Handy gewechselt habe (vgl. S 8f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022).Der Ehemann gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er sich erinnern könne, dass es um ein Telefonat wegen eines Probetages gehe und dass er dies mitgehört hätte, weil er vormittags im Wohnzimmer gewesen und danach in die Arbeit gegangen wäre. Er wisse aber nicht mehr genau, wann das Telefonat stattgefunden habe. Es sei ca. vier bis fünf Jahre her. Er habe aber keine Ahnung. An das gegenständliche Telefongespräch könne er sich erinnern, weil ihm seine Ehefrau nach dem Probearbeitstag erzählt habe, dass es ihr dort nicht gefallen habe. Manchmal hätte er in den letzten Jahren mit der Beschwerdeführerin über ihre Bewerbungen und zukünftige Dienstgeber gesprochen. Dass seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt auch eine zweite geringfügige Beschäftigung gehabt habe, wisse er nicht. Befragt, wie lange das Telefongespräch gedauert habe, sagte der Zeuge, es hätte 10 Minuten oder kürzer gedauert. Er wisse es nicht. Auf Vorhalt des Vorsitzenden Richters, dass 10 Minuten eine sehr lange Zeit für eine Meldung seien, antwortete der Zeuge, dass er es nicht wisse. Er wisse auch nicht, ob und wann seine Ehefrau den Telefonanbieter oder das Handy gewechselt habe vergleiche S 8f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022). Dass der Ehemann der Beschwerdeführer aufgrund der lange zurückliegenden Ereignisse wenig Erinnerungen daran hat, ist nachvollziehbar. Insgesamt machte der Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner Befragung aber auch nicht den Eindruck, dass er an den Angelegenheiten seiner Ehefrau hinsichtlich Berufstätigkeit, AMS-Bezug und Bewerbungen besonders interessiert ist und vor allem nicht, dass er sich tatsächlich an das angebliche Telefonat am 27.10.2017 erinnern kann. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes stimmen zwar hinsichtlich einiger Fakten des vermeintlichen Telefongespräches (vormittags, im Wohnzimmer, bevor der Ehemann zur Arbeit ging) überein. Insbesondere aber Aussagen wie, dass das Telefonat hinsichtlich der Meldung des Probearbeitstages 10 Minuten gedauert haben soll, lassen große Zweifel darüber aufkommen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin das Gespräch tatsächlich mitgehört hat. Die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist daher aus Sicht des erkennenden Senates nicht geeignet, um den angeblichen Anruf am 27.10.2022 glaubhaft zu machen. 2.8.2.
  31. Es ist zudem nicht verständlich, warum sich die Beschwerdeführerin – unabhängig vom angeblichen Anruf am 27.10.2017 – nach dem Probetag nicht beim AMS gemeldet hat, um bekannt zu geben, dass sie für den Probetag eine Entlohnung erhalten hat. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung nämlich an, dass ihr vor dem Probetag nicht bekannt gewesen wäre, dass sie für diesen Tag bezahlt werden würde. Sie habe geglaubt, für Arbeit, die sie verrichte, kein Geld zu bekommen, weil ihr das in der Vergangenheit schon öfters passiert wäre (vgl. S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022). Am Ende des verfahrensgegenständlichen Probetages hätte sie aber erfahren, dass sie dafür Geld bekomme. Vom zweiten Laienrichter befragt, woran sie gedacht habe, als sie von der Geldleistung erfahren habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie hätte sich natürlich gefreut. Sie hätte aber kein Problem darin gesehen, weil sie es ja gemeldet hätte. Sie habe gedacht, dass ihr das Arbeitslosengeld vielleicht für einen Tag eingestellt werde, da sie ja gearbeitet habe (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022). Für die Beschwerdeführerin wäre klar gewesen, dass man Probearbeitstage und Arbeitsaufnahmen dem AMS melde. Nachdem sie das ja gemacht habe, habe sie keinen weiteren Grund gesehen, sie sei davon ausgegangen, dass sie alles ordnungsgemäß gemacht habe. Falls sich etwas überschneiden würde, von den Grenzen her, werde es gegengerechnet, so habe sie sich das gedacht (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022)2.8.2.
  32. Es ist zudem nicht verständlich, warum sich die Beschwerdeführerin – unabhängig vom angeblichen Anruf am 27.10.2017 – nach dem Probetag nicht beim AMS gemeldet hat, um bekannt zu geben, dass sie für den Probetag eine Entlohnung erhalten hat. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung nämlich an, dass ihr vor dem Probetag nicht bekannt gewesen wäre, dass sie für diesen Tag bezahlt werden würde. Sie habe geglaubt, für Arbeit, die sie verrichte, kein Geld zu bekommen, weil ihr das in der Vergangenheit schon öfters passiert wäre vergleiche S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022). Am Ende des verfahrensgegenständlichen Probetages hätte sie aber erfahren, dass sie dafür Geld bekomme. Vom zweiten Laienrichter befragt, woran sie gedacht habe, als sie von der Geldleistung erfahren habe, sagte die Beschwerdeführerin, sie hätte sich natürlich gefreut. Sie hätte aber kein Problem darin gesehen, weil sie es ja gemeldet hätte. Sie habe gedacht, dass ihr das Arbeitslosengeld vielleicht für einen Tag eingestellt werde, da sie ja gearbeitet habe vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022). Für die Beschwerdeführerin wäre klar gewesen, dass man Probearbeitstage und Arbeitsaufnahmen dem AMS melde. Nachdem sie das ja gemacht habe, habe sie keinen weiteren Grund gesehen, sie sei davon ausgegangen, dass sie alles ordnungsgemäß gemacht habe. Falls sich etwas überschneiden würde, von den Grenzen her, werde es gegengerechnet, so habe sie sich das gedacht vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022) Der Beschwerdeführerin war daher – ihren Aussagen in der Beschwerdeverhandlung zufolge – sehr wohl bewusst, dass die Absolvierung des Probetages Folgen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben könnte. Sie hat auch damit gerechnet, dass es zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen könnte und dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zumindest tageweise eingestellt oder tageweise abgezogen werden. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie die belangte Behörde nach dem Probetag darüber informiert, dass sie eine Entlohnung für den 27.10.2017 erhalten hat, um dem AMS die Möglichkeit zu geben, den Notstandshilfebezug zeitgerecht (neu) zu bemessen.
  33. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  34. Zur Entscheidung in der Sache: 3.1.
  35. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.1.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht; […] 6) Als arbeitslos gilt jedoch,
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. […] Anzeigen § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.1.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 75/2016 lauten:3.1.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, lauten: §
  4. Paragraph 5, […]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 425,70 €), vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 425,70 €), vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. […] 3.1.4. Zum Widerruf der Notstandshilfe:

§ 12Abs. 3 lit a Al

VG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Nicht jedes Dienstverhältnis aber bewirkt, dass Arbeitslosigkeit nicht vorliegt.

Abs. 6 lit a ist der Ausschlusstatbestand „Dienstverhältnis“ auf solche Dienstverhältnisse einzuschränken, aus denen ein über der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird. Somit kann neben einer geringfügigen Beschäftigung bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen Arbeitslosengeld bezogen werden. Andererseits wird durch eine Teilzeitbeschäftigung, die nur unwesentlich über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, Arbeitslosigkeit ausgeschlossen. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen liegt ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (und dadurch mangelnde Arbeitslosigkeit) dann vor, wenn das Einkommen aus sämtlichen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 12 AlVG Rz 311).

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Nicht jedes Dienstverhältnis aber bewirkt, dass Arbeitslosigkeit nicht vorliegt.

Absatz 6, Litera a, ist der Ausschlusstatbestand „Dienstverhältnis“ auf solche Dienstverhältnisse einzuschränken, aus denen ein über der Geringfügigkeitsgrenze gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt erzielt wird. Somit kann neben einer geringfügigen Beschäftigung bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen Arbeitslosengeld bezogen werden. Andererseits wird durch eine Teilzeitbeschäftigung, die nur unwesentlich über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, Arbeitslosigkeit ausgeschlossen. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen liegt ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (und dadurch mangelnde Arbeitslosigkeit) dann vor, wenn das Einkommen aus sämtlichen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2021) zu Paragraph 12, AlVG Rz 311). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX und erhielt für den Monat Oktober 2017 einen Bruttolohn von € 410,
  2. Am 28.10.2017 stand sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX und erhielt dafür einen Bruttolohn von € 55,
  3. Die Beschwerdeführerin hat daher im Oktober 2017 insgesamt € 465,59 verdient. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 und erhielt für den Monat Oktober 2017 einen Bruttolohn von € 410,
  4. Am 28.10.2017 stand sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 und erhielt dafür einen Bruttolohn von € 55,
  5. Die Beschwerdeführerin hat daher im Oktober 2017 insgesamt € 465,59 verdient.

§ 5Abs. 2 ASVG id

F BGBl. I Nr. 75/2016 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für das Kalenderjahr 2017) gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für das Kalenderjahr 2017) gebührt. Das Einkommen aus den zwei Dienstverhältnissen hat daher im verfahrensgegenständlichen Monat Oktober 2017 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Die Beschwerdeführerin war daher nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG.Das Einkommen aus den zwei Dienstverhältnissen hat daher im verfahrensgegenständlichen Monat Oktober 2017 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Die Beschwerdeführerin war daher nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Da Arbeitslosigkeit

§ 12Abs. 3 lit a i

Vm § § 12 Abs. 6 lit a AlVG nicht vorlag, war der Notstandshilfebezug auch im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen.Da Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht vorlag, war der Notstandshilfebezug auch im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Dementsprechend ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen war.Dementsprechend ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen war. 3.1.

  1. Zur Rückforderung des Notstandshilfebezuges § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet die Behörde bei Verwirklichung eines Rückforderungstatbestandes, den Ersatz des unberechtigt Empfangenen vom Leistungsempfänger einzufordern. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet die Behörde bei Verwirklichung eines Rückforderungstatbestandes, den Ersatz des unberechtigt Empfangenen vom Leistungsempfänger einzufordern. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH
  2. 2011, 2007/08/0150;
  3. 2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH
  4. 2016, Ra 2016/08/0100). Die dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldete Arbeitsaufnahme erfüllt somit jedenfalls das Kausalitätserfordernis, da die Meldung dem Arbeitsmarktservice die Überprüfung ermöglicht hätte, ob tatsächlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  5. Lfg 2021) zu § 25 AlVG Rz 517).Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: „herbeigeführt hat“; VwGH
  6. 2011, 2007/08/0150;
  7. 2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH
  8. 2016, Ra 2016/08/0100). Die dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldete Arbeitsaufnahme erfüllt somit jedenfalls das Kausalitätserfordernis, da die Meldung dem Arbeitsmarktservice die Überprüfung ermöglicht hätte, ob tatsächlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  9. Lfg 2021) zu Paragraph 25, AlVG Rz 517). Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (vgl. Julcher in Pfeil [Hrsg] AlV-Komm, 11 Lfg., § 25 Rz. 9 unter Hinweis auf VwGH 2007/08/0150). Der Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt vergleiche Julcher in Pfeil [Hrsg] AlV-Komm, 11 Lfg., Paragraph 25, Rz. 9 unter Hinweis auf VwGH 2007/08/0150).

§ 50Abs. 1 Al

VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die Pflicht zur Meldung einer neu aufgenommenen Beschäftigung tritt die Arbeitslose selbst und nicht etwa ihre Arbeitgeber (vgl. VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2008/08/0160). Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Beschäftigung nach Auffassung der Arbeitslosen den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung, ob die Beschäftigung etwa als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Beschäftigung der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt wurde, kann nicht der Empfängerin des Arbeitslosengeldes anheimgestellt sein; diese Beurteilung obliegt der Behörde (vgl. VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2010/08/0185).Die Pflicht zur Meldung einer neu aufgenommenen Beschäftigung tritt die Arbeitslose selbst und nicht etwa ihre Arbeitgeber vergleiche VwGH vom 06.07.2011, Zl. 2008/08/0160). Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Beschäftigung nach Auffassung der Arbeitslosen den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung, ob die Beschäftigung etwa als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Beschäftigung der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt wurde, kann nicht der Empfängerin des Arbeitslosengeldes anheimgestellt sein; diese Beurteilung obliegt der Behörde vergleiche VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2010/08/0185). Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft machen, dass sie den Probetag bzw. die geringfügige Beschäftigung am 28.10.2017 gemeldet hat. Sie hat somit eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen (vgl. VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2004/08/0129). Das Unterlassen der Meldung des Probetags war kausal für die Auszahlung der Notstandshilfe, da die korrekte Meldung dem Arbeitsmarktservice ermöglicht hätte zu prüfen, ob eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze vorlag.Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, nicht glaubhaft machen, dass sie den Probetag bzw. die geringfügige Beschäftigung am 28.10.2017 gemeldet hat. Sie hat somit eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen vergleiche VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2004/08/0129). Das Unterlassen der Meldung des Probetags war kausal für die Auszahlung der Notstandshilfe, da die korrekte Meldung dem Arbeitsmarktservice ermöglicht hätte zu prüfen, ob eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze vorlag. Im gegenständlichen Fall wäre jedenfalls auch der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG (Erkennenmüssen des Übergenusses) erfüllt.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Im gegenständlichen Fall wäre jedenfalls auch der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (Erkennenmüssen des Übergenusses) erfüllt.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1298 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtmäßigen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH vom 16.03.2011, 2009/08/0260).Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1298, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtmäßigen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen vergleiche VwGH vom 16.03.2011, 2009/08/0260). Wie beweiswürdigend dargelegt, hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass sie im Oktober 2017 aufgrund des Probearbeitstages bzw. der geringfügigen Beschäftigung am 28.10.2017 über der Geringfügigkeitsgrenze liegt bzw. es nicht ausgeschlossen ist, dass sie über die Geringfügigkeitsgrenze kommt, zumal ihr diese auch bekannt war. Sie gab – wie beweiswürdigend dargelegt – auch in der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2022 an, dass sie sich gedacht habe, dass die Notstandshilfe (aufgrund des Einkommens, das sie für den Probetag erhalten hat) vielleicht für einen Tag eingestellt wird oder „etwas angerechnet“ wird (vgl. S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022).Wie beweiswürdigend dargelegt, hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass sie im Oktober 2017 aufgrund des Probearbeitstages bzw. der geringfügigen Beschäftigung am 28.10.2017 über der Geringfügigkeitsgrenze liegt bzw. es nicht ausgeschlossen ist, dass sie über die Geringfügigkeitsgrenze kommt, zumal ihr diese auch bekannt war. Sie gab – wie beweiswürdigend dargelegt – auch in der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2022 an, dass sie sich gedacht habe, dass die Notstandshilfe (aufgrund des Einkommens, das sie für den Probetag erhalten hat) vielleicht für einen Tag eingestellt wird oder „etwas angerechnet“ wird vergleiche S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 23.02.2022). 3.1.6. Da die Höhe des unberechtigten Notstandshilfebezuges unbestritten blieb und sich auch aus der Aktenlage diesbezüglich keine Zweifel ergeben, erfolgte auch die Rückforderung im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den bereits ausbezahlten Betrag von € 772,52 (Notstandshilfe im Ausmaß von 31 Tagessätzen à € 24,92 für die Zeit von 01.10.2017 bis 31.10.2017) zurückgefordert. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. dieses Erkenntnisses dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der hier relevanten Bestimmungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2219103.1.00

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