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{'item': 'W260 2224849-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW260 2224849-1 SpruchW260 2224849-1/8E, W260 2224849-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Anna FUCHS und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 09.08.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2019, GZ.: 2019-0566-9-002992, betreffend die Einstellung der Notstandshilfe ab 28.01.2019 aufgrund Krankengeldbezugs, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2022, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Anna FUCHS und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , VSNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 09.08.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2019, GZ.: 2019-0566-9-002992, betreffend die Einstellung der Notstandshilfe ab 28.01.2019 aufgrund Krankengeldbezugs, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2022, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe abgeändert, dass deren Spruch zu lauten hat wie folgt: „Ihr Anspruch auf Notstandshilfe vom 28.01.2019 bis 15.02.2019 wird eingestellt.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezog – mit kurzen Unterbrechungen - ab dem 01.01.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bezog – mit kurzen Unterbrechungen - ab dem 01.01.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  3. In den Formularen zur Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 09.01.2019 wurde der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit der zeitgerechten Wiedermeldung nach einer Unterbrechung und die Konsequenzen bei Unterlassen dieser Wiedermeldung hingewiesen.
  4. Am 09.01.2019 meldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Bezug einer Korridorpension ab 01.03.
  5. Am 29.01.2019 teilte die Gattin des Beschwerdeführers der belangten Behörde telefonisch mit, dass dieser sich seit dem 27.01.2019 im Ausland befinde.
  6. Aufgrund dessen stellte die belangte Behörde den Leistungsbezug mit 28.01.2019 ein und informierte den Beschwerdeführer darüber.
  7. Am 30.01.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, am 02.02.2019 aus dem Ausland zurückzukehren.
  8. Am 02.02.2019 meldete der Beschwerdeführer einen Auslandsaufenthalt vom 02.02.2019 bis zum 09.02.
  9. Am 12.02.2019 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass mit 10.02.2019 die Notstandshilfe wieder zur Anweisung gebracht worden sei.
  10. Am selben Tag rief der Beschwerdeführer die belangte Behörde an, um sie über seine vorzeitige Rückkehr aus dem Ausland und seinen stationären Krankenhausaufenthalt zu informieren.
  11. Die belangte Behörde stellte daraufhin den Notstandshilfebezug ab dem 10.02.2019 ein, eine gesonderte Mittteilung über die Leistungseinstellung erfolgte nicht.
  12. Mit 15.03.2019 übermittelte die WGKK der belangten Behörde ein Formular, indem sie darüber informierte, dass der Beschwerdeführer vom 07.02.2019 bis 15.02.2019 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei.
  13. Am 18.03.2019 kontaktierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde hinsichtlich fehlender AMS-Zahlungen für den Zeitraum 16.02.-28.02.
  14. Am 20.03.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit einer automatisierten Mittteilung einen Leistungsbezug ab 07.02.2019 mit. Am 22.03.2019 überwies die belangte Behörde EUR 150,39 ohne Angabe eines Zahlungsgrundes an den Beschwerdeführer.
  15. Nachdem eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergab, dass der Beschwerdeführer vom 31.01.2019 bis zum 15.02.2019 einen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe, widerrief die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.04.2019 die Notstandshilfe für den Zeitraum 07.02.2019 bis 09.02.2019 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der bereits ausbezahlten Notstandshilfe iHv EUR 150,
  16. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe zu Unrecht bezogen habe, da er Krankengeld erhalten habe und erkennen hätte müssen, dass ihm die Notstandshilfe daher nicht zustehe.
  17. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde, wodurch er rechtskräftig wurde.
  18. Ab dem 26.04.2019 kontaktierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde mehrmals, um Auskunft hinsichtlich eines Anspruchs auf Notstandshilfe nach seinem Krankenhausaufenthalt zu erhalten. In einem Telefonat mit der belangten Behörde am 02.05.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, sich nach dem Spitalaufenthalt telefonisch gemeldet zu haben. In der Folge beantragte er die Erlassung eines Bescheides.
  19. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.08.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ab 28.01.2019 eingestellt worden sei. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben vom 28.01.2019 bis zum 07.02.2019 im Ausland und ab 07.02.2019 stationär im Krankenhaus gewesen sei. Nach seinem Krankenhausaufenthalt sei keine Wiedermeldung erfolgt, sondern sei die nächste Kontaktaufnahme erst am 18.03.2019 gewesen. Seit 01.03.2019 habe er aber bereits Pension erhalten.
  20. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, dass die telefonische Meldung vom 12.02.2019 wegen seines Krankenhausaufenthaltes auch den voraussichtlichen Entlassungstermin 15.02.2019 beinhaltet habe. Zudem habe er diverse Mitteilung über Leistungsansprüche erhalten. Er begehre die Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.02.2019 bis zum 28.02.
  21. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer habe im Telefonat am 12.02.2019 kein Krankenstands-ende angegeben. Eine telefonische Meldung sei erst am 26.04.2019 erfolgt und somit hätte erst ab diesem Datum wieder ein Anspruch auf Notstandshilfe bestanden. Da er aber seit 01.03.2019 Alterspension beziehe, sei keine Wiederanweisung erfolgt.
  22. Der Beschwerdeführer brachte dagegen einen Vorlageantrag ein. Darin gab er im Wesentlichen an, dass er im Telefonat am 12.02.2019 mit Sicherheit den Entlassungstermin aus dem Spital angegeben habe, da dieser zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei.
  23. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2019 zur Entscheidung übermittelt.
  24. Am 25.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog mit kurzen Unterbrechungen - ab dem 01.01.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Dem Beschwerdeführer wurde die Notwendigkeit der zeitgerechten Wiedermeldung nach einer Unterbrechung und die Konsequenzen bei Unterlassen dieser Wiedermeldung mitgeteilt. Der Beschwerdeführer war vom 27.01.2019 bis 07.02.2019 im Ausland und vom 07.02.2019 bis zum 15.02.2019 in Österreich stationär im Krankenhaus. In einem Telefonat am 12.02.2019 informierte er die belangte Behörde darüber, dass er sich seit 07.02.2019 im Krankenhaus befindet und am 15.02.2019 entlassen wird. Seit 01.03.2019 erhält der Beschwerdeführer eine Pension.
  26. Beweiswürdigung: 2.
  27. Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.
  28. 2.
  29. Der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers, sowie sein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus in Österreich sind sowohl dem Grunde nach als auch in zeitlicher Hinsicht unstrittig. 2.
  30. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde über seinen Auslandsaufenthalt informierte. 2.
  31. Aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Aufzeichnungen der belangten Behörde geht auch klar hervor, dass der Beschwerdeführer am 12.02.2019 die belangte Behörde telefonisch kontaktierte und ihr mitteilte, dass er seit 07.02.2019 wieder in Österreich sei und sich seit diesem Datum stationär im Krankenhaus befinde. 2.
  32. Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 dem erkennenden Senat glaubhaft, dass er in dem Telefonat am 12.02.2019 der belangten Behörde auch mitgeteilt hat, dass er am 15.02.2019 entlassen werde. Dazu führte er aus, dass er aufgrund eines Herzstillstandes während seines Urlaubs in ein Krankenhaus in Südtirol eingeliefert und am 07.02.2019 nach Österreich überstellt worden ist. Aufgrund der Gefahr einen „Krankenhauskeim nach Österreich einzuschleppen“ hat er sich im Krankenhaus zunächst in Quarantäne befunden. Am 11.02.2019 hat ihm die Stationsärztin mitgeteilt, dass seine Entlassung für den 15.02.2019 geplant sei, die endgültige Entscheidung jedoch der Primar treffe (vgl. Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2022, Angaben des Beschwerdeführers). Am 11.02.2019 hat ihm die Stationsärztin mitgeteilt, dass seine Entlassung für den 15.02.2019 geplant sei, die endgültige Entscheidung jedoch der Primar treffe vergleiche Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2022, Angaben des Beschwerdeführers). Da es sich bei dieser endgültigen Entscheidung durch den Primar aus der Sicht des Beschwerdeführers nur um einen reinen Formalakt gehandelt hat, zumal die Stationsärztin die behandelnde Ärztin gewesen ist, war der Beschwerdeführer überzeugt, am 15.02.2019 aus dem Krankenhaus entlassen zu werden (vgl. Seite 4 f. der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2022, Angaben des Beschwerdeführers). Da es sich bei dieser endgültigen Entscheidung durch den Primar aus der Sicht des Beschwerdeführers nur um einen reinen Formalakt gehandelt hat, zumal die Stationsärztin die behandelnde Ärztin gewesen ist, war der Beschwerdeführer überzeugt, am 15.02.2019 aus dem Krankenhaus entlassen zu werden vergleiche Seite 4 f. der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2022, Angaben des Beschwerdeführers). Aufgrund dieser Informationslage erscheint es schlüssig und lebensnah, dass der Beschwerdeführer in seinem Telefonat mit der belangten Behörde am 12.02.2019 nicht bloß die Rückkehr aus dem Ausland sowie die stationäre Aufnahme mitgeteilt hat, sondern die belangte Behörde auch darüber informiert hat, dass er am 15.02.2019 aus dem Krankenhaus entlassen wird. 2.
  33. Dass die Aufzeichnungen der belangten Behörde betreffend das Gespräch am 12.02.2019 keine Angaben bezüglich einer Entlassung enthalten, schadet der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass es vorkommt, dass derartige Aufzeichnungen nicht immer vollständig sind. 2.
  34. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird weiters wie folgt ausgeführt: Der Beschwerdeführer bezog, soweit ersichtlich, ab dem 01.01.2018 zum ersten Mal Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ging zuvor seit dem 22.09.1980 durchgehend einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer kam bislang seinen Meldepflichten ordnungsgemäß nach. Am 09.01.2019 meldete er der belangten Behörde den Bezug einer Korridorpension ab 01.03.
  35. Hinsichtlich des Auslandsaufenthaltes ist festzuhalten, dass zunächst seine Ehegattin den Antritt der belangten Behörde telefonisch mitteilte und der Beschwerdeführer die Dauer am nächsten Tag auch über das eAMS-Konto eintrug. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer, als er aufgrund seines Herzinfarktes ungeplant länger im Ausland verweilen musste, diesen Umstand der belangten Behörde zeitnahe mittteilte. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde in der Folge auch mit, dass er wieder zurück in Österreich sei und sich hier im Krankenhaus befinde. Aufgrund dieser, selbst in gesundheitlichen Krisenzeiten, korrekten Befolgung der Meldepflichten und der schlüssigen Schilderung der Geschehnisse, vermittelte der Beschwerdeführer dem erkennenden Senat insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. 2.
  36. Dass der Beschwerdeführer, wie im Aktenvermerk vom 02.05.2019 festgehalten, in einem Telefonat mit der belangten Behörde angegeben hat, zu glauben, sich nach dem Spital telefonisch bei der belangten Behörde gemeldet zu haben, es aber keine diesbezüglichen Aufzeichnungen gibt, vermochte die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er sich bereits damals nicht sicher gewesen ist und er dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung schlüssig erklärte, dass er zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche Telefonate mit Behörden geführt hat und er sich daher nicht an jedes Gespräch und dessen Inhalt genau erinnern kann (vgl. Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2022, Aussagen des Beschwerdeführers). 2.
  37. Dass der Beschwerdeführer, wie im Aktenvermerk vom 02.05.2019 festgehalten, in einem Telefonat mit der belangten Behörde angegeben hat, zu glauben, sich nach dem Spital telefonisch bei der belangten Behörde gemeldet zu haben, es aber keine diesbezüglichen Aufzeichnungen gibt, vermochte die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er sich bereits damals nicht sicher gewesen ist und er dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung schlüssig erklärte, dass er zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche Telefonate mit Behörden geführt hat und er sich daher nicht an jedes Gespräch und dessen Inhalt genau erinnern kann vergleiche Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2022, Aussagen des Beschwerdeführers). Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinsichtlich der Bekanntgabe des Entlassungstermins die Wendung „sicherlich“ verwendete, vermochte es ebenfalls nicht, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und war die entsprechende Feststellung zu treffen. 2.
  38. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2019 eine Pension erhält.
  39. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  40. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16Paragraph 16 § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  2. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  3. b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
  4. c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,
  5. d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
  6. d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, gebührt,
  7. e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
  8. e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt,
  9. f)des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
  10. f)des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,
  11. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  12. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Allgemeine Bestimmungen § 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ 3.
  1. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Bei widerstreitendem Vorbringen, ob ein Unterbrechungsgrund seitens des Arbeitslosen gemeldet wurde oder nicht, darf nicht primär aufgrund von Eintragungen in der eigenen EDV entschieden werden. Es müssen erforderliche Parteien- bzw Zeugeneinvernahme durchgeführt werden und danach dargelegt werden, was die Behörde allenfalls dazu veranlasst hat, den EDV-mäßigen Aufzeichnungen mehr Glauben zu schenken, als dem Vorbringen des Arbeitslosen (vgl. VwGH vom 22.07.2014, 2012/08/0130 – Spitalsaufenthalt; BVwG 24.07.2014, L511 2008562-1 – Beginn und Ende eines Krankenstandes; BVwG 15.04.2015, BVwG 22.09.2015, L503 2100011-1 – nicht gemeldeter Spitalsaufenthalt).Bei widerstreitendem Vorbringen, ob ein Unterbrechungsgrund seitens des Arbeitslosen gemeldet wurde oder nicht, darf nicht primär aufgrund von Eintragungen in der eigenen EDV entschieden werden. Es müssen erforderliche Parteien- bzw Zeugeneinvernahme durchgeführt werden und danach dargelegt werden, was die Behörde allenfalls dazu veranlasst hat, den EDV-mäßigen Aufzeichnungen mehr Glauben zu schenken, als dem Vorbringen des Arbeitslosen vergleiche VwGH vom 22.07.2014, 2012/08/0130 – Spitalsaufenthalt; BVwG 24.07.2014, L511 2008562-1 – Beginn und Ende eines Krankenstandes; BVwG 15.04.2015, BVwG 22.09.2015, L503 2100011-1 – nicht gemeldeter Spitalsaufenthalt). „Wird eine Arbeitslose, die angibt, sich nach Ende ihres Krankenstandes telefonisch beim Arbeitsmarktservice zurückgemeldet zu haben, aufgefordert, ihre Ansprechperson zu benennen und einen Rechnungsbeleg ihres Telefonbetreibers vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, dass sie den behaupteten Anruf getätigt hat und wirkt sie am Ermittlungsverfahren in Folge nicht mit, ist der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, die aus dem Unterbleiben der Öffnung des Datensatzes der Arbeitslosen und dem Nichtvorliegen eines elektronisch erstellten Aktenvermerks über den Anruf den Schluss gezogen hat, dass diese Meldung nicht erstattet wurde“ (VwGH vom 23.09.2014, 2013/08/0109). Fügen sich die Aussagen der Arbeitslosen jedoch in ein stimmiges Bild, wohingegen sich die Aussagen der Vertreterin der belangten Behörde ausschließlich auf die Wiedergabe eines standardisierten Vorgehens in einer bestimmten vorgegebenen Situation beziehen, kann jedoch nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden, dass dieses auch im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist (vgl. BVwG vom 25.04.2017, W216 2128907-1, in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2021) zu § 46 AlVG).Fügen sich die Aussagen der Arbeitslosen jedoch in ein stimmiges Bild, wohingegen sich die Aussagen der Vertreterin der belangten Behörde ausschließlich auf die Wiedergabe eines standardisierten Vorgehens in einer bestimmten vorgegebenen Situation beziehen, kann jedoch nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden, dass dieses auch im gegenständlichen Fall eingehalten worden ist vergleiche BVwG vom 25.04.2017, W216 2128907-1, in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  3. Lfg 2021) zu Paragraph 46, AlVG). 3.
  4. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes: Aufgrund des Auslandsaufenthaltes vom 27.01.2019 bis zum 07.02.2019 und des Krankenhausaufenthaltes vom 07.02.2019 bis zum 15.02.2019 hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 28.01.2019 bis zum 15.02.2019 unstrittig keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die belangte Behörde am 12.02.2019 sowohl über seinen Krankenhausaufenthalt, als auch darüber, dass er am 15.02.2019 aus dem Krankenhaus entlassen wird, informiert. Durch diese Information war der belangten Behörde auch das Ende des Krankenstandes bekannt. Somit war der belangten Behörde das Ende des (62 Tage nicht überschreitenden) Ruhenszeitraumes bereits im Vorhinein bekannt und war gem. § 46 Abs. 7 AlVG eine gesonderte Wiedermeldung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2009/08/0030) und steht ihm die Leistung nach Einstellung ab dem 16.02.2019 (bis zum 28.02.2019) wieder zu.Somit war der belangten Behörde das Ende des (62 Tage nicht überschreitenden) Ruhenszeitraumes bereits im Vorhinein bekannt und war gem. Paragraph 46, Absatz 7, AlVG eine gesonderte Wiedermeldung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht erforderlich vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2009/08/0030) und steht ihm die Leistung nach Einstellung ab dem 16.02.2019 (bis zum 28.02.2019) wieder zu. 3.
  5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Nichtzulässigkeit der Revision: 3.
  6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
  8. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §46 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  9. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §46 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2224849.1.00

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