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{'item': 'W260 2228438-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW260 2228438-1 SpruchW260 2228438-1/6E, W260 2228438-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 12.12.2018 wurden im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei XXXX als Dienstgeber (im Folgenden „Beschwerdeführer“) für die Dienstnehmer XXXX , XXXX und XXXX angetroffen.
  2. Am 12.12.2018 wurden im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei römisch 40 als Dienstgeber (im Folgenden „Beschwerdeführer“) für die Dienstnehmer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 angetroffen.
  3. Der Beschwerdeführer wurde folglich am 19.08.2019 vor der Wiener Gebietskrankenkasse einvernommen und ersuchte um Erstellung der entsprechenden Nachmeldungen der unter Punkt
  4. genannten Personen.
  5. Die Wiener Gebietskrankenkasse erließ darauffolgend am 15.11.2019 einen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag iHv EUR 2.300 vorgeschrieben wurde. Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde darin unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Überprüfung der Finanzpolizei bestätigt hätte. Ein Entfall des Teilbetrages für gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrages für einen Prüfeinsatz seien nicht möglich, da die Betretung von drei, nicht vor Arbeitsantritt gemeldeten, Personen keinesfalls unbedeutende Folgen verursachen würde.
  6. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner Rechtsvertretung rechtzeitig gegen den Bescheid vom 15.11.2019 eine Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um den ersten Vorfall gehandelt habe, er ein Geständnis abgelegt habe und die belangte Behörde sich bei der Bemessung der Teilbeträge nicht auf die geltende Rechtslage berufen habe. Weiters seien bei der Erlassung des Bescheides Minderungsgründe gänzlich außer Acht gelassen worden.
  7. Die belangte Behörde erließ am 15.01.2020 verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte zum Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass insbesondere zur Rechtslage bei Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 01.01.2019 betreffen, gem. §689 Abs. 4 ASVG die hier zutreffenden Bestimmungen in der am 31.12.2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden seien. Die belangte Behörde führte zum Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass insbesondere zur Rechtslage bei Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 01.01.2019 betreffen, gem. §689 Absatz 4, ASVG die hier zutreffenden Bestimmungen in der am 31.12.2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden seien. Zum Vorwurf, dass die belangte Behörde nicht von ihrem Ermessen auf Minderung Gebrauch gemacht hätte, entgegnete die belangte Behörde unter Berufung auf die Judikatur des BVwG, dass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden könne, zumal mehr als zwei Dienstnehmer anlässlich der Kontrolle betreten worden seien.
  8. Der Beschwerdeführer stellte namens seiner Rechtsvertretung einen Vorlageantrag, bestritt und wiederholte den bereits in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  9. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 10.02.2020 elektronisch übermittelt.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte folglich am 16.03.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde durch.
  11. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht in Entsprechung der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erteilten Verfahrensanordnung ein Bestätigungsschreiben, aus dem hervorgeht, dass es sich bei festgestellten drei Meldeverstößen um einen erstmaligen Verstoß des Beschwerdeführers gehandelt hat; dieses wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Finanzpolizei am 12.12.2018 in 2130 Mistelbach, Saturnring 3, betreten. Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber für XXXX , XXXX und XXXX als Dienstnehmer keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung erstattet und waren die Arbeiten der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Betretung nicht abgeschlossen.Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber für römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Dienstnehmer keine Anmeldung vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung erstattet und waren die Arbeiten der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Betretung nicht abgeschlossen. Es handelt sich um einen erstmaligen Meldeverstoß des Beschwerdeführers.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den Beweisergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur konkreten Betretung und zur Tätigkeit der drei Dienstnehmer für den Beschwerdeführer als Dienstgeber blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Die Feststellung, dass eine Anmeldung der drei Dienstnehmer erst nach der Betretung erfolgte, ergibt sich unbestritten aus den im Akt einliegenden Auszügen aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass es sich um den erstmaligen Meldeverstoß des Beschwerdeführers gehandelt hat, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Bestätigungsschreiben vom 17.03.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  15. Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), lauten: „Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 (
  16. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, (
  17. Novelle) § 689

(8)Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem
  1. Jänner 2019 betreffen, sind die §§ 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am
  2. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“Paragraph 689,
(8)Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem
  1. Jänner 2019 betreffen, sind die Paragraphen 33, 34, 41, 56, 58 und 113 in der am
  2. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). […]“ „Dienstgeber § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen […]“.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen […]“. „Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften § 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder […]“ „Beitragszuschläge § 113.
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennParagraph 113,
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5)Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6)Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(6)Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7)§ 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend“.
(7)Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend“. 3.
  1. Im Beschwerdeverfahren blieb unbestritten, dass eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.3.
  2. Im Beschwerdeverfahren blieb unbestritten, dass eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. 3.
  3. Zum Einwand der Anwendung der ungünstigeren Übergangsbestimmung des § 689 Abs. 8 ASVG durch die belangte Behörde:3.
  4. Zum Einwand der Anwendung der ungünstigeren Übergangsbestimmung des Paragraph 689, Absatz 8, ASVG durch die belangte Behörde: Der Beschwerdeführer führt zuletzt in seinem Vorlageantrag vom 28.01.2020 aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht die für ihn ungünstigere genannte Übergangsbestimmung angewendet hätte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage anzuwenden sei (vgl. VwGH vom 22.01.1991, 89/098/0279; 88/08/0145).Der Beschwerdeführer führt zuletzt in seinem Vorlageantrag vom 28.01.2020 aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht die für ihn ungünstigere genannte Übergangsbestimmung angewendet hätte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage anzuwenden sei vergleiche VwGH vom 22.01.1991, 89/098/0279; 88/08/0145). Diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers greift aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu kurz: Der Verwaltungsgerichthof hat sich mit dieser Frage bereits klar auseinandergesetzt, wenn er ausführt, dass sich die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist" (vgl. VwGH vom 27.03.1990, 89/08/0050).Der Verwaltungsgerichthof hat sich mit dieser Frage bereits klar auseinandergesetzt, wenn er ausführt, dass sich die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist" vergleiche VwGH vom 27.03.1990, 89/08/0050). Das ist auch im gegenständlichen Verfahren der Fall und hat der Gesetzgeber in der Übergangsbestimmung klar zum Ausdruck gebracht. 3.
  5. Zur Höhe des Beitragszuschlages: 3.4.
  6. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf EUR 400,-" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". 3.4.
  7. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf EUR 400,-" gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH vom 17.09.2013, 2011/08/0390). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- herabzusetzen.Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche VwGH vom 17.09.2013, 2011/08/0390). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- herabzusetzen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen unbedeutende Folgen etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen unbedeutende Folgen etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) vergleiche VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228). Bei ähnlich gelagertem Sachverhalt wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt wie folgt: „Des Weiteren bemängelt die beschwerdeführende Partei, dass die Verpflichtung, Beiträge überhaupt zahlen zu müssen, nicht festgestellt worden sei. Sie bestreitet allerdings nicht, dass die angetroffenen Arbeiter ihre Dienstnehmer gewesen sind und insofern jedenfalls die belangte Behörde vom Bestehen einer Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Beitragszahlung ausgehen durfte, ohne dieser Frage in der Begründung des angefochtenen Bescheides gesondert nachgehen zu müssen. Im Übrigen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Umstand, dass es sich um drei unterlassene Anmeldungen gehandelt hat, so gewertet hat, dass dadurch nicht bloß unbedeutende Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG vorliegen. Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier vor, zumal die belangte Behörde eine früher erfolgte Beanstandung der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt hat. Es kann auf sich beruhen, von welchem Begriffsinhalt der Gesetzgeber ausgegangen ist, wenn er bei "unbedeutenden Folgen" des erstmaligen Meldeverstoßes den Entfall bzw. eine Herabsetzung der Beitragszuschläge zugelassen hat, insbesondere, ob diese Folgen nur dann unbedeutend sind, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, so etwa dann, wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war). Es kann nämlich der belangten Behörde jedenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts dessen, dass sich der Meldeverstoß hier auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle durch die KIAB auch noch andauerte, davon ausgeht, dass die Folgen des Meldeverstoßes nicht unbedeutend gewesen sind.“ (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).„Des Weiteren bemängelt die beschwerdeführende Partei, dass die Verpflichtung, Beiträge überhaupt zahlen zu müssen, nicht festgestellt worden sei. Sie bestreitet allerdings nicht, dass die angetroffenen Arbeiter ihre Dienstnehmer gewesen sind und insofern jedenfalls die belangte Behörde vom Bestehen einer Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Beitragszahlung ausgehen durfte, ohne dieser Frage in der Begründung des angefochtenen Bescheides gesondert nachgehen zu müssen. Im Übrigen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Umstand, dass es sich um drei unterlassene Anmeldungen gehandelt hat, so gewertet hat, dass dadurch nicht bloß unbedeutende Folgen im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorliegen. Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier vor, zumal die belangte Behörde eine früher erfolgte Beanstandung der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt hat. Es kann auf sich beruhen, von welchem Begriffsinhalt der Gesetzgeber ausgegangen ist, wenn er bei "unbedeutenden Folgen" des erstmaligen Meldeverstoßes den Entfall bzw. eine Herabsetzung der Beitragszuschläge zugelassen hat, insbesondere, ob diese Folgen nur dann unbedeutend sind, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, so etwa dann, wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war). Es kann nämlich der belangten Behörde jedenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts dessen, dass sich der Meldeverstoß hier auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle durch die KIAB auch noch andauerte, davon ausgeht, dass die Folgen des Meldeverstoßes nicht unbedeutend gewesen sind.“ vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). 3.4.
  8. Der belangten Behörde kann somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Umstand, dass es sich um drei unterlassene Anmeldungen gehandelt hat, so gewertet hat, dass dadurch nicht bloß unbedeutende Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG vorliegen, zumal sich der Meldeverstoß auf drei Dienstnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat, im Zeitpunkt der Kontrolle noch andauerte und zum Kontrollzeitpunkt die Meldung nicht nachgeholt gewesen ist.3.4.
  9. Der belangten Behörde kann somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Umstand, dass es sich um drei unterlassene Anmeldungen gehandelt hat, so gewertet hat, dass dadurch nicht bloß unbedeutende Folgen im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorliegen, zumal sich der Meldeverstoß auf drei Dienstnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat, im Zeitpunkt der Kontrolle noch andauerte und zum Kontrollzeitpunkt die Meldung nicht nachgeholt gewesen ist. Der Beschwerdeführer verkennt somit, dass das ausschließlich „erstmalige Meldevergehen“ für sich alleine betrachtet noch nicht zum Entfall des Bearbeitungsbeitrages und der Reduktion des Prüfeinsatzbeitrages führt; es sind darüber hinaus die „unbedeutenden Folgen“ stets streng zu beurteilen (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 113 ASVG, Rz 8, mit Hinwies auf VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010). Der Beschwerdeführer verkennt somit, dass das ausschließlich „erstmalige Meldevergehen“ für sich alleine betrachtet noch nicht zum Entfall des Bearbeitungsbeitrages und der Reduktion des Prüfeinsatzbeitrages führt; es sind darüber hinaus die „unbedeutenden Folgen“ stets streng zu beurteilen vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 113, ASVG, Rz 8, mit Hinwies auf VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010). Dieser streng vorzunehmenden Prüfung hielt das Vorbringen des Beschwerdeführers aus den genannten Erwägungen nicht stand. 3.
  10. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 113, ASVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W260.2228438.1.00

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