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{'item': 'W269 2246825-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW269 2246825-1 SpruchW269 2246825-1/12E, W269 2246825-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 21.06.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 04.06.2021 bis 26.06.2021 verloren habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 07.07.2021 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.06.2021 bis 15.07.2021 verloren habe. Beide Bescheide wurden dahingehend begründet, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme ab 04.06.2021 als Reinigungskraft bei der Firma O XXXX GmbH vereitelt habe.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 21.06.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 04.06.2021 bis 26.06.2021 verloren habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 07.07.2021 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.06.2021 bis 15.07.2021 verloren habe. Beide Bescheide wurden dahingehend begründet, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme ab 04.06.2021 als Reinigungskraft bei der Firma O römisch 40 GmbH vereitelt habe.
  3. In der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das verfahrensgegenständliche Stellenangebot des AMS niemals erhalten habe und es aus diesem Grund zu keiner Bewerbung gekommen sei. Zudem habe sich ihr Sohn Anfang Juni 2021 die rechte Hand gebrochen, was einen Arbeitsbeginn erschwert hätte.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 wies das AMS die Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Bescheide ab und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführerin am 21.05.2021 der Vermittlungsvorschlag für die verfahrensgegenständliche Stelle und ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle bei der Firma XXXX übermittelt worden seien. Beide Vermittlungsvorschläge seien der Beschwerdeführerin per Post im selben Kuvert übermittelt worden. Dies ergebe sich daraus, dass die Postsendung laut Versandprotokoll nur eine Versand-ID erhalten habe. Am 31.05.2021 habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Stellenangebots bei der Firma XXXX eine Rückmeldung an das AMS getätigt. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich das Stellenangebot der Firma XXXX erhalten habe, stehe fest, dass ihr auch der gegenständliche Vermittlungsvorschlag, der im selben Kuvert versendet worden sei, zugegangen sei.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2021 wies das AMS die Beschwerde gegen die beiden angefochtenen Bescheide ab und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführerin am 21.05.2021 der Vermittlungsvorschlag für die verfahrensgegenständliche Stelle und ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle bei der Firma römisch 40 übermittelt worden seien. Beide Vermittlungsvorschläge seien der Beschwerdeführerin per Post im selben Kuvert übermittelt worden. Dies ergebe sich daraus, dass die Postsendung laut Versandprotokoll nur eine Versand-ID erhalten habe. Am 31.05.2021 habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Stellenangebots bei der Firma römisch 40 eine Rückmeldung an das AMS getätigt. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich das Stellenangebot der Firma römisch 40 erhalten habe, stehe fest, dass ihr auch der gegenständliche Vermittlungsvorschlag, der im selben Kuvert versendet worden sei, zugegangen sei. Hinsichtlich der in der Niederschrift vom 11.06.2021 vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichtvornahme der Bewerbung bei der verfahrensgegenständlichen Stelle, wonach der frühestmögliche Arbeitsbeginn für die Beschwerdeführerin derzeit bei 08:00 Uhr liege und ihr Sohn aufgrund seines Gipses, der voraussichtlich am 14.06.2021 entfernt werde, auf ihre Hilfe angewiesen sei, wendete das AMS ein, dass der Vermittlungsvorschlag eine mögliche Arbeitszeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr vorsehe; es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, die konkreten Arbeitszeiten im Rahmen eines Vorstellungsgespräches zu vereinbaren. Auch sonst sei die Beschäftigung zumutbar gewesen, denn der Dienstgeber hätte beim möglichen Arbeitsbeginn auf den Umstand, dass der Sohn noch bis 14.06.2021 einen Gips an der Hand trage, Rücksicht nehmen können. Zudem sei der Sohn aufgrund einer Gipshand nicht auf ständige Betreuung der Beschwerdeführerin angewiesen.
  6. Mit Schreiben vom 27.09.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass sie den zweiten im Kuvert versendeten Brief möglicherweise übersehen habe oder eventuell auch ein Fehler beim Postausgang des AMS vorgelegen habe. Sie sei seit 19.09.2021 vollversicherungspflichtig beschäftigt und sei im August 2021 geringfügig beschäftigt gewesen; daraus sei ihre Arbeitswilligkeit zu erkennen. Die Rückzahlung des Bezuges würde sie in massive finanzielle Schwierigkeiten stürzen.
  7. Am 30.09.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  8. Am 07.12.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
  9. Am 13.12.2021 langte über Aufforderung des Gerichts eine Eingabe des AMS ein, in der dem Bundesverwaltungsgericht ein Auszug aus der „EDV- und Verfahrensanweisung das Versandservice betreffend“ übermittelt wurde.
  10. Mit Schreiben vom 03.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Eingabe des AMS vom 13.12.2021 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 01.09.2020 bis 18.11.2020 anwartschaftsbegründend beschäftigt. Seit 24.11.2020 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 02.08.2021 bis 30.09.2021 war die Beschwerdeführerin geringfügig und seit 01.10.2021 ist sie nun vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 21.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot bei der Firma XXXX sowie das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Reinigungskraft bei der Firma O XXXX GmbH zugewiesen. Beide Vermittlungsvorschläge wurden per Post im selben Kuvert übermittelt.Am 21.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot bei der Firma römisch 40 sowie das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Reinigungskraft bei der Firma O römisch 40 GmbH zugewiesen. Beide Vermittlungsvorschläge wurden per Post im selben Kuvert übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde der Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma XXXX postalisch zugestellt. Am 31.05.2021 nahm sie hinsichtlich dieses Stellenangebots mit dem AMS Kontakt auf.Der Beschwerdeführerin wurde der Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma römisch 40 postalisch zugestellt. Am 31.05.2021 nahm sie hinsichtlich dieses Stellenangebots mit dem AMS Kontakt auf. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag zugestellt wurde. Laut verfahrensgegenständlichem Vermittlungsvorschlag suchte die Firma O XXXX GmbH eine Reinigungskraft mit einer Arbeitszeit von 20 bis 40 Stunden innerhalb eines Arbeitszeitrahmens von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Bewerbung erfolgte über eine AMS-Personalvorauswahl.Laut verfahrensgegenständlichem Vermittlungsvorschlag suchte die Firma O römisch 40 GmbH eine Reinigungskraft mit einer Arbeitszeit von 20 bis 40 Stunden innerhalb eines Arbeitszeitrahmens von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Bewerbung erfolgte über eine AMS-Personalvorauswahl. Die Beschwerdeführerin nahm keine Bewerbung bei der Firma O XXXX GmbH vor.Die Beschwerdeführerin nahm keine Bewerbung bei der Firma O römisch 40 GmbH vor. Die Beschwerdeführerin hat den Vermittlungsvorschlag nicht mit der gehörigen Sorgfalt beachtet. Die Beschwerdeführerin hat sich kein taugliches Ablagesystem für ihr zugestellte Poststücke zurechtgelegt, welches ihr ermöglichen würde, Relevantes wahrzunehmen und den Überblick darüber zu behalten. Die Beschwerdeführerin vermerkt Termine und Fristen im Zusammenhang mit Stellenangeboten des AMS nicht in einem Kalender. Die Beschwerdeführerin wäre jedenfalls in der Lage, entsprechende Maßnahmen zur Wahrung des Überblickes über Vermittlungsvorschläge des AMS zu setzen. Die angebotene Beschäftigung ist der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen. Eine Beschäftigung kam aufgrund der Nichtvornahme einer Bewerbung durch die Beschwerdeführerin nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  12. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellung zu den Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen auf dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am 21.05.2021 ein Stellenangebot bei der Firma XXXX sowie das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Reinigungskraft bei der Firma O XXXX GmbH zugewiesen wurden und dass beide Vermittlungsvorschläge per Post im selben Kuvert übermittelt wurden, beruht auf folgenden Erwägungen: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin am 21.05.2021 ein Stellenangebot bei der Firma römisch 40 sowie das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Reinigungskraft bei der Firma O römisch 40 GmbH zugewiesen wurden und dass beide Vermittlungsvorschläge per Post im selben Kuvert übermittelt wurden, beruht auf folgenden Erwägungen: Befragt zur Art und Weise der Versedung der Vermittlungsvorschläge führte die Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass die beiden genannten Vermittlungsvorschläge der Beschwerdeführerin laut Datensatz des AMS am 21.05.2021 um 08:31 Uhr zeitgleich zugebucht wurden. Dies ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Versandprotokollübersicht, aus der hervorgeht, dass am 21.05.2021 um 08:31 Uhr seitens des AMS eine Zubuchung mit dem Titel „Vorauswahl mit PST-Verbindung“ vorgenommen wurde. Die Vertreterin der belangten Behörde demonstrierte in der mündlichen Verhandlung anhand ihres Laptops, dass bei Doppelklick auf diese Zubuchungszeile zwei Dokumente geöffnet werden. Der erkennende Senat konnte sich davon überzeugen, dass es sich bei diesen beiden Dokumenten um den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag und jenen betreffend die Firma XXXX handelt. Für das Gericht steht es daher fest, dass am 21.05.2021 um 08:31 Uhr seitens des AMS eine Zubuchung des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages gemeinsam mit dem Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma XXXX unter dem Titel „Vorauswahl mit PST-Verbindung“ an die Beschwerdeführerin erfolgte. Der gewählte Titel der Sendung „Vorauswahl mit PST-Verbindung“ bezieht sich auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag, weil nur bei diesem die Bewerbung über eine AMS-Personalvorauswahl erfolgte.Befragt zur Art und Weise der Versedung der Vermittlungsvorschläge führte die Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass die beiden genannten Vermittlungsvorschläge der Beschwerdeführerin laut Datensatz des AMS am 21.05.2021 um 08:31 Uhr zeitgleich zugebucht wurden. Dies ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Versandprotokollübersicht, aus der hervorgeht, dass am 21.05.2021 um 08:31 Uhr seitens des AMS eine Zubuchung mit dem Titel „Vorauswahl mit PST-Verbindung“ vorgenommen wurde. Die Vertreterin der belangten Behörde demonstrierte in der mündlichen Verhandlung anhand ihres Laptops, dass bei Doppelklick auf diese Zubuchungszeile zwei Dokumente geöffnet werden. Der erkennende Senat konnte sich davon überzeugen, dass es sich bei diesen beiden Dokumenten um den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag und jenen betreffend die Firma römisch 40 handelt. Für das Gericht steht es daher fest, dass am 21.05.2021 um 08:31 Uhr seitens des AMS eine Zubuchung des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages gemeinsam mit dem Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma römisch 40 unter dem Titel „Vorauswahl mit PST-Verbindung“ an die Beschwerdeführerin erfolgte. Der gewählte Titel der Sendung „Vorauswahl mit PST-Verbindung“ bezieht sich auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag, weil nur bei diesem die Bewerbung über eine AMS-Personalvorauswahl erfolgte. In weiterer Folge habe die AMS-Beraterin als Versandart „Postversand Standardbrief Prio“ gewählt, was bedeutet, dass eine automatisierte Versendung der Vermittlungsvorschläge über das Bundesrechenzentrum angeordnet wird. Dies konnte das AMS anhand des Versandprotokolls belegen, aus dem hervorgeht, dass die Sendung mit dem Titel „Vorauswahl mit PST-Verbindung“ am 21.05.2021 um 09:39 Uhr vom Versandservice übernommen wurde und am 26.05.2021 um 06:35 Uhr vom Druckcenter an die Post übergeben wurde. Zudem ergibt sich aus dem Versandprotokoll, dass der Sendung eine Versand-ID zugeordnet wurde, was bedeutet, dass die in der Sendung enthaltenen Dokumente – nämlich der gegenständliche Vermittlungsvorschlag und jener betreffend die Firma XXXX – in einem Kuvert versendet wurden.In weiterer Folge habe die AMS-Beraterin als Versandart „Postversand Standardbrief Prio“ gewählt, was bedeutet, dass eine automatisierte Versendung der Vermittlungsvorschläge über das Bundesrechenzentrum angeordnet wird. Dies konnte das AMS anhand des Versandprotokolls belegen, aus dem hervorgeht, dass die Sendung mit dem Titel „Vorauswahl mit PST-Verbindung“ am 21.05.2021 um 09:39 Uhr vom Versandservice übernommen wurde und am 26.05.2021 um 06:35 Uhr vom Druckcenter an die Post übergeben wurde. Zudem ergibt sich aus dem Versandprotokoll, dass der Sendung eine Versand-ID zugeordnet wurde, was bedeutet, dass die in der Sendung enthaltenen Dokumente – nämlich der gegenständliche Vermittlungsvorschlag und jener betreffend die Firma römisch 40 – in einem Kuvert versendet wurden. Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, gründet sich auf folgende Erwägungen: Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma XXXX erhalten hat. Sie setzte sich hinsichtlich dieses Vermittlungsvorschlages sogar mit dem AMS in Verbindung. Es steht daher fest, dass ihr dieser Vermittlungsvorschlag zugestellt wurde.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma römisch 40 erhalten hat. Sie setzte sich hinsichtlich dieses Vermittlungsvorschlages sogar mit dem AMS in Verbindung. Es steht daher fest, dass ihr dieser Vermittlungsvorschlag zugestellt wurde. Nachdem der Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma XXXX , wie beweiswürdigend dargelegt, im selben Kuvert wie der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag versendet wurde, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin auch der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag zugestellt wurde.Nachdem der Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma römisch 40 , wie beweiswürdigend dargelegt, im selben Kuvert wie der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag versendet wurde, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin auch der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag zugestellt wurde. Ein allfälliger Kuvertierungsfehler beim Versandservice des Bundesrechenzentrums, wodurch das Kuvert lediglich mit dem Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma XXXX und nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag bestückt worden sein könnte, kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden: Im vom AMS vorgelegten Versandprotokoll wird kein Fehler ausgewiesen. Sowohl in der Zeile „Sendung wurde vom Versandservice übernommen“ als auch in der Zeile „Druckcenter – Übergabe an Post“ wurde als Status ein Strich verzeichnet. In dem vom AMS ebenfalls vorgelegten Auszug aus der „EDV- und Verfahrensanweisung das Versandservice betreffend“ wird als Beispiel angeführt, dass ein Versandstück auch mit dem Status „unklar“ versehen werden kann. Eine solche Status-Bezeichnung würde dazu führen, dass es zu einer Benachrichtigung des AMS kommt. Aus diesem Beispiel erhellt, dass es bei der hier gegenständlichen Versendung keinerlei Unklarheiten oder Fehlerhaftigkeiten gegeben hat. Ein allfälliger Kuvertierungsfehler beim Versandservice des Bundesrechenzentrums, wodurch das Kuvert lediglich mit dem Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma römisch 40 und nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag bestückt worden sein könnte, kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden: Im vom AMS vorgelegten Versandprotokoll wird kein Fehler ausgewiesen. Sowohl in der Zeile „Sendung wurde vom Versandservice übernommen“ als auch in der Zeile „Druckcenter – Übergabe an Post“ wurde als Status ein Strich verzeichnet. In dem vom AMS ebenfalls vorgelegten Auszug aus der „EDV- und Verfahrensanweisung das Versandservice betreffend“ wird als Beispiel angeführt, dass ein Versandstück auch mit dem Status „unklar“ versehen werden kann. Eine solche Status-Bezeichnung würde dazu führen, dass es zu einer Benachrichtigung des AMS kommt. Aus diesem Beispiel erhellt, dass es bei der hier gegenständlichen Versendung keinerlei Unklarheiten oder Fehlerhaftigkeiten gegeben hat. Zudem räumte die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen ihres Beschwerdeverfahrens ein, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag übersehen haben könnte (Vorlageantrag; VH-Protokoll Seite 5, 6). Der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Stellenangebot. Dass die Beschwerdeführerin keine Bewerbung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages vornahm, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des AMS und der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen dazu, dass die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht mit der gehörigen Sorgfalt behandelt hat und sich kein taugliches Ablagesystem für zugestellte Poststücke zurechtlegte, um den Überblick bewahren zu können, basiert auf folgenden Erwägungen: Befragt nach ihren Gewohnheiten hinsichtlich der Aufbewahrung von zugestellten Poststücken, schilderte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung „In meiner Küche lege ich sie hin und alle paar Tage ordne ich sie in meine Mappe ein. Teilweise bin ich ein bisschen chaotisch.“ (VH-Protokoll Seite 6). Die Frage, wie sie üblicherweise mit Stellenangeboten des AMS verfahre, um sicherzustellen, dass sie nicht auf Bewerbungen oder Termine vergesse, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie sich die Termine auf dem jeweiligen Zettel markiere (VH-Protokoll Seite 6). Unter den von der Beschwerdeführerin angeführten Umständen überrascht es nicht, wenn sie ein Schriftstück schlichtweg übersieht oder es in der Küche unter anderen Unterlagen verloren geht, nachdem die Beschwerdeführerin erst nach ein paar Tagen das Einsortieren in eine Mappe vornimmt. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin auch keine Fristvormerkung in einem Kalender oder ihrem Mobiltelefon führt, konnte es auch nicht zu einer Erinnerung an den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag kommen, sollte sie diesen wahrgenommen, ihn dann jedoch unter den von ihr genannten Bedingungen weggelegt haben. Die Angaben der Beschwerdeführerin stehen daher der Annahme des erkennenden Senats, wonach ihr der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag zugestellt wurde, somit nicht entgegen, sondern stützen diese sogar. Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage wäre, entsprechende Maßnahmen zur Wahrung des Überblicks über Vermittlungsvorschläge des AMS zu setzen, gründet darauf, dass keinerlei Hinweise auf mangelnde Selbstorganisationsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Tage getreten sind. Zur Zumutbarkeit der angebotenen Stelle ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vom 11.06.2021 Einwendungen hinsichtlich der Arbeitszeit und aufgrund ihrer Betreuungspflichten tätigte. Sie gab an, dass ein Arbeitsbeginn für sie frühestens um 08:00 Uhr möglich sei. Zudem sei ihr Sohn aufgrund eines eingegipsten Armes auf ihre Hilfe angewiesen und könne sie daher erst nach der voraussichtlichen Entfernung des Gipses am 14.06.2021 zu arbeiten beginnen. Hiezu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Anführung dieser Einwendungen ihren eigenen Angaben zufolge versehentlich nicht den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag vor Augen hatte. In der mündlichen Verhandlung klärte sie darüber auf, dass sie gedacht habe, es ginge bei dieser Niederschrift um das Stellenangebot der Firma XXXX (VH-Protokoll Seite 5). Für weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Zur Zumutbarkeit der angebotenen Stelle ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vom 11.06.2021 Einwendungen hinsichtlich der Arbeitszeit und aufgrund ihrer Betreuungspflichten tätigte. Sie gab an, dass ein Arbeitsbeginn für sie frühestens um 08:00 Uhr möglich sei. Zudem sei ihr Sohn aufgrund eines eingegipsten Armes auf ihre Hilfe angewiesen und könne sie daher erst nach der voraussichtlichen Entfernung des Gipses am 14.06.2021 zu arbeiten beginnen. Hiezu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Anführung dieser Einwendungen ihren eigenen Angaben zufolge versehentlich nicht den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag vor Augen hatte. In der mündlichen Verhandlung klärte sie darüber auf, dass sie gedacht habe, es ginge bei dieser Niederschrift um das Stellenangebot der Firma römisch 40 (VH-Protokoll Seite 5). Für weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Feststellung, dass eine Beschäftigung aufgrund des Umstandes nicht zustande kam, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben hat, stützt sich darauf, dass durch die unterlassene Bewerbung jegliche Chance auf die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses zunichte gemacht wurde. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin nicht für ein geeignetes Ablagesystem für ihre Poststücke sorgte und zudem auch keine sorgfältige Fristvormerkung führte, hat sie sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass sie Vermittlungsvorschläge übersehen bzw. in weiterer Folge die Vornahme einer Bewerbung versäumen könnte. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  16. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)… Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zugang des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag zugestellt. In seinem Erkenntnis vom 02.07.2008, 2007/08/0254, dem ein ähnlich gelagerter Fall zugrunde liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: „… Grundsätzlich trifft das AMS im Fall der Bestreitung die Beweislast hinsichtlich des Zuganges von zugewiesenen Stellenangeboten an einen Arbeitslosen. Dieser Beweispflicht kann die Behörde dadurch nachkommen, dass sie einerseits den Vorgang der Absendung entsprechend beurkundet und andererseits die Zustellung mittels Zustellnachweises durchführen lässt. Gerade wenn mehrere Schreiben in einem Kuvert übermittelt werden und damit auch das Risiko von Kuvertierungsfehlern steigt, ist es aber z. B. notwendig, auch eine Beurkundung darüber etwa in Form eines entsprechend konkretisierenden Vermerks hinsichtlich des (Umfanges des) Schriftgutes auf dem Rückschein oder auf dem Kuvert vorzunehmen. Damit wird auch sichergestellt, dass für den Empfänger – sofern er dies nicht ohnehin aus dem Schreiben erkennen kann – unmissverständlich der Umfang bzw. die Vollständigkeit der erhaltenen Postsendung ersichtlich ist. Nur in diesem Fall ist er nämlich in die Lage versetzt, das Fehlen eines Schriftstückes sogleich zu erkennen und gegebenenfalls reklamieren zu können. Sofern die Behörde nicht in der Lage ist, einen solchen Urkundenbeweis zu erbringen, hat sie die für und gegen den (den Zugang bestreitenden) Empfänger sprechenden Umstände – allenfalls auch nach weiteren Erhebungen z.B. durch Einvernahme derjenigen Person, welche die Kuvertierung bzw. Versendung vorgenommen hat – vollständig darzulegen und zu würdigen. …“ In dem hier zu beurteilenden Fall liegt ebenso wie dem Sachverhalt des zitierten Erkenntnisses eine Konstellation zugrunde, in der mehrere Schreiben in einem Kuvert versendet wurden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes steigt in einem solchen Fall das Risiko von Kuvertierungsfehlern. Der Verwaltungsgerichtshof hielt im zitierten Erkenntnis fest, dass es in einem solchen Fall notwendig sein könne, einen Vermerk über den Umfang des Schriftgutes auf dem Rückschein oder dem Kuvert anzubringen, um den Empfänger in die Lage zu versetzen, die Vollständigkeit der erhaltenen Postsendung zu überprüfen. Sofern ein solcher Urkundenbeweis von der belangten Behörde nicht erbracht werden könne, seien die für und gegen den (den Zugang bestreitenden) Empfänger sprechenden Umstände vollständig darzulegen und zu würdigen. Da im vorliegenden Fall die Versendung an die Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis erfolgt ist, konnte ein Urkundenbeweis über die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages nicht erbracht werden. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs folgend sind demnach die für und gegen den Zugang sprechenden Umstände darzulegen und zu würdigen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zubuchung des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlages gemeinsam mit einem weiteren Vermittlungsvorschlag sowie die Anordnung der Versendung beider Vermittlungsvorschläge im selben Kuvert durch das AMS dokumentiert und dementsprechend vom Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt und beweiswürdigend begründet wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des anderen Vermittlungsvorschlages mit dem AMS Kontakt aufnahm, zeigt, dass sie das angesprochene Kuvert erhalten haben muss. Zu klären verbleibt die Frage, ob es bei der Absendung allenfalls zu einem – wie vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen – Kuvertierungsfehler gekommen sein könnte, sodass möglicherweise nur der Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma XXXX , nicht aber der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag einkuvertiert wurde. Diesbezüglich ist auf das durch das AMS vorgelegte Versandprotokoll zu verweisen, auf welchem der Status der einzelnen Versendeschritte dokumentiert ist. Wie bereits beweiswürdigend erläutert, wurde sowohl in der Zeile „Sendung wurde vom Versandservice übernommen“ als auch in der Zeile „Druckcenter – Übergabe an Post“ als Status ein Strich verzeichnet. In Zusammenschau mit dem ebenfalls vorgelegten Auszug aus der „EDV- und Verfahrensanweisung das Versandservice betreffend“, wo als Beispiel angeführt wird, dass ein Versandstück auch mit dem Status „unklar“ versehen werden kann, was wiederum eine Benachrichtigung des AMS nach sich ziehen würde, kann ausgeschlossen werden, dass es im vorliegenden Fall zu einem Kuvertierungsfehler gekommen ist.Zu klären verbleibt die Frage, ob es bei der Absendung allenfalls zu einem – wie vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen – Kuvertierungsfehler gekommen sein könnte, sodass möglicherweise nur der Vermittlungsvorschlag betreffend die Firma römisch 40 , nicht aber der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag einkuvertiert wurde. Diesbezüglich ist auf das durch das AMS vorgelegte Versandprotokoll zu verweisen, auf welchem der Status der einzelnen Versendeschritte dokumentiert ist. Wie bereits beweiswürdigend erläutert, wurde sowohl in der Zeile „Sendung wurde vom Versandservice übernommen“ als auch in der Zeile „Druckcenter – Übergabe an Post“ als Status ein Strich verzeichnet. In Zusammenschau mit dem ebenfalls vorgelegten Auszug aus der „EDV- und Verfahrensanweisung das Versandservice betreffend“, wo als Beispiel angeführt wird, dass ein Versandstück auch mit dem Status „unklar“ versehen werden kann, was wiederum eine Benachrichtigung des AMS nach sich ziehen würde, kann ausgeschlossen werden, dass es im vorliegenden Fall zu einem Kuvertierungsfehler gekommen ist. Dass im hier zu beurteilenden Fall auf dem Kuvert seitens des AMS kein Vermerk über den Umfang des Schriftgutes angebracht worden war, spielt angesichts des Umstandes, dass – wie soeben dargelegt – ein Kuvertierungsfehler ausgeschlossen werden konnte, keine weitere Rolle. Denn nach dem zitierten Erkenntnis soll die Anbringung eines solchen Vermerks dazu führen, dass der Empfänger der Postsendung in die Lage versetzt wird, einen allfälligen Kuvertierungsfehler in der Form, dass der vermerkte Umfang des Schriftgutes nicht der Anzahl der tatsächlich im Kuvert enthaltenen Schriftstücke entspricht, zu bemerken. Da es im vorliegenden Fall zu keinem Fehler im Zuge des Kuvertierungsprozesses kam, entfiel die Notwendigkeit der Anbringung eines Vermerks über den Umfang des Schriftgutes. Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der im zitierten Erkenntnis angesprochene Vermerk über den Umfang des Schriftgutes lediglich ein Beispiel darstellt, um allfällige Kuvertierungsfehler erkennen zu können. Dafür spricht auch die gewählte Formulierung, wonach „es aber z.B. notwendig [sein kann], auch eine Beurkundung darüber etwa in Form eines entsprechend konkretisierenden Vermerks hinsichtlich des (Umfanges des) Schriftgutes … vorzunehmen“. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, machte die Beschwerdeführerin zwar geltend, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe und diesbezüglich eventuell ein Fehler beim Postausgang des AMS gelegen habe könnte. Sie räumte aber im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch mehrfach ein, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag einfach nicht registriert haben könnte. Das bedeutet, dass selbst die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Zuganges ausgeht. Auch der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellte Umgang der Beschwerdeführerin mit Poststücken stützt die Annahme, dass die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag übersehen hat. So führte sie aus, dass sie zugestellte Briefe in ihre Küche lege und erst nach ein paar Tagen einsortiere. Dabei gab sie an, teilweise chaotisch zu ein. Nach gesamthafter Würdigung des Sachverhaltes und unter Einbeziehung aller Umstände gelangte das erkennende Gericht trotz Fehlens eines Zustellnachweises zu dem Ergebnis, dass der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. 3.
  3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
  4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
  5. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin für die angebotene Stelle sind keinerlei Bedenken hervorgekommen und hat solche auch die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Im Zuge der Niederschrift am 11.06.2021 zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei der Firma O XXXX GmbH machte die Beschwerdeführerin Einwendungen dahingehend geltend, dass ein Arbeitsbeginn für sie frühestens um 08:00 Uhr möglich sei. Zudem sei ihr Sohn aufgrund eines eingegipsten Armes auf ihre Hilfe angewiesen und könne sie daher erst nach der voraussichtlichen Entfernung des Gipses am 14.06.2021 zu arbeiten beginnen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ging die Beschwerdeführerin bei der Beantwortung der Fragen in der Niederschrift irrtümlicherweise davon aus, dass sich die Fragen auf das Stellenangebot bei der Firma XXXX bezogen.Im Zuge der Niederschrift am 11.06.2021 zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei der Firma O römisch 40 GmbH machte die Beschwerdeführerin Einwendungen dahingehend geltend, dass ein Arbeitsbeginn für sie frühestens um 08:00 Uhr möglich sei. Zudem sei ihr Sohn aufgrund eines eingegipsten Armes auf ihre Hilfe angewiesen und könne sie daher erst nach der voraussichtlichen Entfernung des Gipses am 14.06.2021 zu arbeiten beginnen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ging die Beschwerdeführerin bei der Beantwortung der Fragen in der Niederschrift irrtümlicherweise davon aus, dass sich die Fragen auf das Stellenangebot bei der Firma römisch 40 bezogen. Aber selbst bei Übertragung der Einwendungen auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass der gewünschte Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot nicht entgegenstand, denn dieser sah einen Arbeitszeitrahmen von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr vor. Hinsichtlich des Gipsarmes ihres Sohnes wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit, sohin auch den konkreten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches zu erörtern (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257).Aber selbst bei Übertragung der Einwendungen auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass der gewünschte Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot nicht entgegenstand, denn dieser sah einen Arbeitszeitrahmen von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr vor. Hinsichtlich des Gipsarmes ihres Sohnes wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit, sohin auch den konkreten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches zu erörtern vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257). Am Vorliegen der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle bestehen somit keine Zweifel. 3.
  6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle für die Beschwerdeführerin jedenfalls zuweisungstauglich. Die Beschwerdeführerin war sohin verpflichtet, sich dem Stellenangebot entsprechend zu bewerben. Dennoch nahm die Beschwerdeführerin keine Bewerbung vor. Darin ist eindeutig eine Vereitelungshandlung zu erkennen. 3.
  7. Zu Kausalität und Vorsatz Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). In Anbetracht der Judikatur des VwGH gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Fall Kausalität gegeben ist, da das Verhalten der Beschwerdeführerin kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, indem diese keine Bewerbung vornahm. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. So pflegt die Beschwerdeführerin keinen sorgsamen Umgang mit vom AMS übermittelten Stellenangeboten. Nach ihren Angaben legt sie sie in die Küche. Erst nach ein paar Tagen sortiere sie sie in eine Mappe ein. Ihren eigenen Angaben zufolge sei sie teilweise ein bisschen chaotisch. Es verwundert daher nicht, sollte die Beschwerdeführerin beim Öffnen und Entleeren des Kuverts nicht die nötige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt haben oder der gegenständliche Vermittlungsvorschlag unter anderen Unterlagen in der Küche verloren gegangen sein. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen, chaotischen Umstände begünstigen das Nichtwahrnehmen von Vermittlungsvorschlägen jedenfalls (vgl. VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. So pflegt die Beschwerdeführerin keinen sorgsamen Umgang mit vom AMS übermittelten Stellenangeboten. Nach ihren Angaben legt sie sie in die Küche. Erst nach ein paar Tagen sortiere sie sie in eine Mappe ein. Ihren eigenen Angaben zufolge sei sie teilweise ein bisschen chaotisch. Es verwundert daher nicht, sollte die Beschwerdeführerin beim Öffnen und Entleeren des Kuverts nicht die nötige Aufmerksamkeit an den Tag gelegt haben oder der gegenständliche Vermittlungsvorschlag unter anderen Unterlagen in der Küche verloren gegangen sein. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen, chaotischen Umstände begünstigen das Nichtwahrnehmen von Vermittlungsvorschlägen jedenfalls vergleiche VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch keinerlei Terminvormerkung in einem Kalender vornimmt, sondern Termine lediglich auf dem jeweiligen Zettel markiert. Dabei würde ein Eintrag im Kalender oder im Mobiltelefon eine zusätzliche Sicherheit dafür bieten, einen Termin oder die Verpflichtung zu einer Bewerbung nicht zu übersehen, sollte der Zettel selbst angesichts des mangelnden Ablagesystems verloren gehen oder unauffindbar sein. Dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin kein geeignetes Ablagesystem für Stellenangebote des AMS zurecht legte und überdies auch keine Vorkehrungen zur Einhaltung von Bewerbungsverpflichtungen traf, hat sie das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt. 3.
  8. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Das AMS verhängte zunächst mit Bescheid vom 21.06.2021 zu Recht den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 04.06.2021 bis 26.06.2021 und in weiterer Folge mit Bescheid vom 07.07.2021 den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.06.2021 bis 15.07.
  9. Die Sperrzeiträume beider Bescheide überschreiten insgesamt sechs Wochen nicht. 3.
  10. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Es sind im Beschwerdeverfahren keinerlei Umstände zu Tage getreten, die als berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge iSd § 10 Abs. 3 AlVG gewertet werden könnten.Es sind im Beschwerdeverfahren keinerlei Umstände zu Tage getreten, die als berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolge iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gewertet werden könnten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine Beschäftigung während der Ausschlussfrist aufgenommen. Die etwa zwei Wochen nach Ende der Ausschlussfrist eingegangene geringfügige Beschäftigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, eine Nachsicht der Rechtsfolgen herbeizuführen, weil eine geringfügige Beschäftigung die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht ausschließt (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Hinsichtlich des mit 01.10.2021 begonnenen vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ist anzumerken, dass aufgrund des seit Ende der Ausschlussfrist verstrichenen Zeitraums von zweieinhalb Monaten nicht mehr von einer zeitlichen Nähe zur Vereitelung ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Auch das Vorbringen, wonach die Sanktion die Beschwerdeführerin in massive finanzielle Schwierigkeiten bringen würde, kann nicht als berücksichtigungswürdiger Grund gewertet werden, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf persönliche finanzielle Umstände Bedacht zu nehmen ist (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine Beschäftigung während der Ausschlussfrist aufgenommen. Die etwa zwei Wochen nach Ende der Ausschlussfrist eingegangene geringfügige Beschäftigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, eine Nachsicht der Rechtsfolgen herbeizuführen, weil eine geringfügige Beschäftigung die Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG nicht ausschließt (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Hinsichtlich des mit 01.10.2021 begonnenen vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ist anzumerken, dass aufgrund des seit Ende der Ausschlussfrist verstrichenen Zeitraums von zweieinhalb Monaten nicht mehr von einer zeitlichen Nähe zur Vereitelung ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Auch das Vorbringen, wonach die Sanktion die Beschwerdeführerin in massive finanzielle Schwierigkeiten bringen würde, kann nicht als berücksichtigungswürdiger Grund gewertet werden, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf persönliche finanzielle Umstände Bedacht zu nehmen ist (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). In diesem Zusammenhang wird die Beschwerdeführerin bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen. 3.
  11. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W269.2246825.1.00

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