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{'item': 'W272 2135802-3'}

Obsah (23)§ 28Art. 133§ 5Art 18§ 61§ 21§ 40§ 34§ 22a§ 35§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 56§ 58§ 53§ 18§ 68Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW272 2135802-3 SpruchW272 2135787-3/3E, W272 2135787-3/3E W272 2135804-3/3E W272 2135800-2/3E W272 2135794-3/3E W

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Asylverfahren:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet und sie sind die Eltern dem seit 01.09.2020 volljährigen Drittbeschwerdeführer (BF 3) der mittlerweile seit 01.12.2021 volljährigen Viertbeschwerdeführerin (BF 4), sowie der minderjährigen Fünft- bis Achtbeschwerdeführer (BF4 – BF8). Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.
  2. Die BF1 bis BF7 stellten nach illegaler Einreise am 15.01.2015 Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 und die BF2 am folgenden Tag niederschriftlich erstbefragt wurden. Der BF 1 gab an, dass er im Juni 2013 seine Heimat verlassen habe und in Polen eingereist sei. Einige Tage später sei er nach Deutschland gefahren. Bis September 2013 habe er sich in Deutschland aufgehalten und sei dann nach Polen abgeschoben worden. Von Polen sei er nach Österreich eingereist. Er habe in beiden Ländern einen Asylantrag gestellt, welche negativ entschieden worden seien. Der BF1 gab zusammengefasst zu seinem Fluchtgrund vor, dass ein Polizeikommandant ihm befohlen habe, drei Personen zu töten. Das sei 2009 gewesen. Er habe das aber nicht gemacht. Er sei daraufhin wieder in sein Heimatdorf gefahren und habe weiterarbeiten können. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet werden. Die BF2 gab ebenso an, dass sie in Polen und Deutschland Asylanträge gestellt habe, die negativ entschieden worden seien. Zum Fluchtgrund befragt führte die BF2 aus, dass ihr Mann mit dem Militär zusammengearbeitet habe. Man habe sie nicht in Ruhe gelassen. Sie habe keine eigenen Flucht- und Asylgründe. Sie habe nur wegen der Probleme des Mannes ihren Herkunftsstaat verlassen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle hiermit auch für ihre Kinder Asylanträge.
  3. Am 04.02.2015 wurde dem BF1 und der BF2 – wobei die BF2 als gesetzliche Vertreterin der Kinder auftrat – mittels Parteiengehör die beabsichtigte Ausweisung nach Polen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht.
  4. Mit Bescheiden vom 09.04.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.01.2015 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge

Art 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO Polen zuständig ist (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF7 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist. 4. Mit Bescheiden vom 09.04.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.01.2015 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Polen zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF7 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist.

  1. Dagegen wurde von den BF1 bis BF7 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2015, W144 2106440-1, W144 2106448-1, W144 2106447-1, W144 2106446-1, W144 2106444-1, W144 2106443-1 und W144 2106442-1, wurde den Beschwerden

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. 6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2015, W144 2106440-1, W144 2106448-1, W144 2106447-1, W144 2106446-1, W144 2106444-1, W144 2106443-1 und W144 2106442-1, wurde den Beschwerden

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

  1. Am 16.06.2015 fand ein Parteiengehör zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Familie bei der belangten Behörde statt.
  2. Mittels neuerlichen Bescheiden vom 16.06.2015 wurden die Anträge der BF1-BF7 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge

Art 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO Polen zuständig ist - (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II wurde

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF7 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist. Diese Bescheide erwuchsen am 24.06.2015 in Rechtskraft. 8. Mittels neuerlichen Bescheiden vom 16.06.2015 wurden die Anträge der BF1-BF7 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Polen zuständig ist - (Spruchpunkt römisch eins). In Spruchpunkt römisch zwei wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der BF1 bis BF7 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist. Diese Bescheide erwuchsen am 24.06.2015 in Rechtskraft. 9. Die BF1-BF7 wurden am 26.07.2015 um 06:40 Uhr

§ 40BFA-VG festgenommen, um eine Abschiebung durchzuführen.

9. Die BF1-BF7 wurden am 26.07.2015 um 06:40 Uhr

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen, um eine Abschiebung durchzuführen.

  1. Mit Schreiben vom 27.07.2015 stellte die rechtliche Vertretung einen Antrag auf Abstandnahmen der Abschiebung aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der BF
  2. Die Fluglinie AUA meldete einen Flugausfall, daher konnte die Überstellung nicht durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 30.07.2015 beantragte die rechtliche Vertretung die Abänderung der Bescheide und die Zulassung des Verfahrens.
  3. Am XXXX wurde der BF8 im Bundesgebiet nachgeboren und wurde mit Schreiben vom 17.09.2015 durch die BF2 als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 für den BF8 gestellt. 11. Am römisch 40 wurde der BF8 im Bundesgebiet nachgeboren und wurde mit Schreiben vom 17.09.2015 durch die BF2 als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 für den BF8 gestellt. 12. Mit Schreiben vom 07.09.2015 erstatte die rechtliche Vertretung Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG. 12. Mit Schreiben vom 07.09.2015 erstatte die rechtliche Vertretung Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG. Zweites Asylverfahren (Folgeantrag):

  1. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 19.10.2015 bzw. 20.10.2015 (erneut) Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 und die BF2 am 19.10.2015 bzw. 20.10.2015 niederschriftlich erstbefragt wurden. Der BF1 gab zusammengefasst und sinngemäß an, dass er seit der Entscheidung über seinen (ersten) Asylantrag Österreich nicht verlassen habe und auch nicht in seine Heimat zurückgekehrt sei. Weiters führte er aus, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren könne; er habe Angst. Die Fluchtgründe, die er bei seiner ersten Asylantragstellung angegeben habe, würden aufrecht bleiben. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er sicher umgebracht werde. Die Kadyrowzy hätten ihm seine Fingernägel abgezogen und ihn wie einen Hund geschlagen. Zudem würden für seine Kinder die gleichen Fluchtgründe wie für ihn gelten. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF2 gab ebenso an, dass sie seit der Entscheidung über ihren (ersten) Asylantrag Österreich nicht verlassen habe; sie seien immer in Österreich gewesen. Weiters führte sie aus, dass die Gründe, die sie im ersten Verfahren angegeben habe, aufrecht bleiben würden. Sie habe jetzt Kontakt mit ihren Schwiegereltern in Tschetschenien und die hätten ihnen gesagt, dass die russische und tschetschenische Behörde sie suchen würden und es besser wäre, wenn sie in Österreich bleiben würden. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann verhaftet werde. Sie hätte dann auch mit ihren Kindern „Probleme“. Ihr Mann würde verhaftet werden und sicherlich auch getötet werden. Gefragt, seit wann ihr die Änderung der -Situation/ihrer Fluchtgründe bekannt sei, gab sie an, seit zwei Tagen, nachdem sie mit ihren Schwiegereltern telefonisch Kontakt gehabt habe.
  2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, W140 2113762-1, W140 2113770-1, W140 2113767-1, W140 2113764-1, W140 2113766-1, W140 2113768-1 und W140 2113769-1 vom 04.03.2016 wurde den Beschwerden

§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG i

Vm Art 1 Abs. 3 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit iVm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Festnahmen der BF1-BF7 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) sowie die Anhaltungen des BF1 sowie BF3 bis BF7 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) bis 27.07.2015 (18:45 Uhr) und der BF2 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr bis 23:15 Uhr) für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Bund

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV den Beschwerdeführern den Verfahrensaufwand in der Höhe von je EUR 737,60 (je Beschwerdeführer) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt II). 14. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, W140 2113762-1, W140 2113770-1, W140 2113767-1, W140 2113764-1, W140 2113766-1, W140 2113768-1 und W140 2113769-1 vom 04.03.2016 wurde den Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 3, 2. Satz Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Festnahmen der BF1-BF7 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) sowie die Anhaltungen des BF1 sowie BF3 bis BF7 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr) bis 27.07.2015 (18:45 Uhr) und der BF2 vom 26.07.2015 (06:40 Uhr bis 23:15 Uhr) für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Bund

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV den Beschwerdeführern den Verfahrensaufwand in der Höhe von je EUR 737,60 (je Beschwerdeführer) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt römisch zwei).

  1. Am 20.05.2016 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Unter einem wurden Dokumente vorgelegt (Deutschkursbestätigung vom 17.05.2016, Empfehlungsschreiben von Caritas Flüchtlingsbetreuung, Empfehlungsschreiben von Jugend am Werk, 5 Schulbesuchsbestätigungen der Kinder BF 3-5 von der Neuen Mittelschule und Volksschule Köflach, Verbale Beurteilung bezüglich BF 3 und 4 von der Neuen Mittelschule). Der BF1 brachte anlässlich jener Einvernahme zusammenfassend und sinngemäß vor, dass er Anfang 2013 mit seiner Familie mit einem Zug legal nach Weißrussland ausgereist sei. Gefragt, wie es seiner Familie im Herkunftsstaat gehe, führte der BF1 aus, dass sein Bruder jede Woche vom Regimentskommandanten vorgeladen werde und nach dem Aufenthaltsort des BF1 gefragt werde und, ob er Kontakte zum BF1 habe. Der Bruder sei auch mit dem Tod bedroht worden, falls ihm nachgewiesen werde, dass er lüge. Der Bruder werde auch öfter angehalten und dabei werde auch sein Telefon überprüft. Die Familie hülle sich zum Aufenthaltsortes des BF1 in Schweigen. Auf die Frage, wie man zu einem Reisepass komme, wenn man im Herkunftsstaat gesucht werde, antwortete der BF1, dass ihm sein Onkel den Reisepass durch Schmiergeld besorgt habe. Ein Reisepass habe ca. EUR 125,- gekostet. Gefragt, wie man legal aus dem Herkunftsstaat ausreisen könne, wenn man gesucht werde, führte der BF1 aus, er sei damals nicht auf der Fahndungsliste gewesen. Er habe es über Freunde gehört. Wenn man gesucht werde, würden Fotos in der Gemeinde aufgehängt werden. Der BF habe 13 Jahre lang als Lkw-Fahrer gearbeitet und von 2008 – 2012/2013 als Wächter bei der Militärbasis in Djalka. Er habe eine Waffe getragen und habe alle 2 Stunden beim Schranken stehen müssen und den Regimentskommandanten passieren lassen müsse. Alle 20-30 Minuten habe er einen Kontrollgang gemacht. Seine Grundstücke seien vom Regimentskommandanten beschlagnahmt worden. Zu den Fluchtgründen führte der BF1 im Wesentlichen aus, dass sein Regimentskommandant im September 2012 ihm und sieben anderen Kollegen Fotos von drei angeblichen Terroristen gezeigt habe, die Probleme mit den Russen gehabt hätten. Sie hätten diese Personen in die Basis bringe sollen. Er habe gewusst, dass diese Leute im Keller umgebracht werden würden. Er habe das nicht tun wollen. Als er sich geweigert habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Dann habe der Regimentskommandant gesagt, seine Kollegen würden die Leute holen, der BF1 müsste sie aber danach im Keller umbringen. Der BF1 weigerte sich auch das zu tun. Der Regimentskommandant, mit welchem mit dem BF 1 früher in die Schule gegangen sei, habe den anderen Mitarbeitern befohlen, den BF1 zu schlagen und zu misshandeln. Sie hätten ihm die Rippen gebrochen und mit einer Pistole auf seine Fingernägel geschlagen. Sie hätten ihn mit dem Maschinengewehr auf den Rücken und auf das rechte Bein geschlagen. Der BF1 zeigte in der Einvernahme seinen Rücken, auf dem erkennbar eine ca. 40 cm lange Narbe auf der rechten Seite unter dem Schulterblatt war. Der BF1 sei bewusstlos gewesen, er sei mit Wasser begossen worden, er habe auch am Kopf Narben, könne sich aber nur sehr vage daran erinnern. Er sei dann in einem Krankenhaus ca. zwei bis drei Tage später zu sich gekommen. Sein rechtes Bein sei eingegipst und seine Rippen seien einbandagiert gewesen. Auch sein Kopf sei verbunden gewesen. Er sei dort insgesamt ca. eine Woche gelegen. Er habe sich dann für drei Monate bei seinem Onkel in den Bergen versteckt. Im März 2013 sei sein ältester Sohn am Schulweg mitgenommen und in die Militärbasis gebracht worden. Er sei dort einen ganzen Tag festgehalten worden und man habe ihm gesagt, dass er den BF1 anrufen solle und er ihm sagen solle, dass der Sohn getötete werden würde, wenn sich der BF1 nicht stellen würde. Sein Sohn habe aber gesagt, dass er die Telefonnummer des BF1 nicht kennen würde. Seine Familie habe seinen Sohn am Abend wieder nach Hause geholt. Gefragt, warum man den Sohn des BF1 einfach so wieder freigelassen habe, wenn man so doch Druck ausüben hätte können, gab der BF1 an, dass die Leute der Basis gesagt hätten, dass das eine Warnung gewesen sei, dann beim nächsten Mal würde man die ganze Familie mitnehmen. Der BF habe 13 Jahre lang als Lkw-Fahrer gearbeitet und von 2008 – 2012 aus 2013, als Wächter bei der Militärbasis in Djalka. Er habe eine Waffe getragen und habe alle 2 Stunden beim Schranken stehen müssen und den Regimentskommandanten passieren lassen müsse. Alle 20-30 Minuten habe er einen Kontrollgang gemacht. Seine Grundstücke seien vom Regimentskommandanten beschlagnahmt worden. Zu den Fluchtgründen führte der BF1 im Wesentlichen aus, dass sein Regimentskommandant im September 2012 ihm und sieben anderen Kollegen Fotos von drei angeblichen Terroristen gezeigt habe, die Probleme mit den Russen gehabt hätten. Sie hätten diese Personen in die Basis bringe sollen. Er habe gewusst, dass diese Leute im Keller umgebracht werden würden. Er habe das nicht tun wollen. Als er sich geweigert habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Dann habe der Regimentskommandant gesagt, seine Kollegen würden die Leute holen, der BF1 müsste sie aber danach im Keller umbringen. Der BF1 weigerte sich auch das zu tun. Der Regimentskommandant, mit welchem mit dem BF 1 früher in die Schule gegangen sei, habe den anderen Mitarbeitern befohlen, den BF1 zu schlagen und zu misshandeln. Sie hätten ihm die Rippen gebrochen und mit einer Pistole auf seine Fingernägel geschlagen. Sie hätten ihn mit dem Maschinengewehr auf den Rücken und auf das rechte Bein geschlagen. Der BF1 zeigte in der Einvernahme seinen Rücken, auf dem erkennbar eine ca. 40 cm lange Narbe auf der rechten Seite unter dem Schulterblatt war. Der BF1 sei bewusstlos gewesen, er sei mit Wasser begossen worden, er habe auch am Kopf Narben, könne sich aber nur sehr vage daran erinnern. Er sei dann in einem Krankenhaus ca. zwei bis drei Tage später zu sich gekommen. Sein rechtes Bein sei eingegipst und seine Rippen seien einbandagiert gewesen. Auch sein Kopf sei verbunden gewesen. Er sei dort insgesamt ca. eine Woche gelegen. Er habe sich dann für drei Monate bei seinem Onkel in den Bergen versteckt. Im März 2013 sei sein ältester Sohn am Schulweg mitgenommen und in die Militärbasis gebracht worden. Er sei dort einen ganzen Tag festgehalten worden und man habe ihm gesagt, dass er den BF1 anrufen solle und er ihm sagen solle, dass der Sohn getötete werden würde, wenn sich der BF1 nicht stellen würde. Sein Sohn habe aber gesagt, dass er die Telefonnummer des BF1 nicht kennen würde. Seine Familie habe seinen Sohn am Abend wieder nach Hause geholt. Gefragt, warum man den Sohn des BF1 einfach so wieder freigelassen habe, wenn man so doch Druck ausüben hätte können, gab der BF1 an, dass die Leute der Basis gesagt hätten, dass das eine Warnung gewesen sei, dann beim nächsten Mal würde man die ganze Familie mitnehmen. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung Folgendes angegeben habe: „Ein Polizeikommandant hat mir befohlen drei Personen zu töten. Das war
  2. Ich habe das aber nicht gemacht. Ich bin daraufhin wieder in mein Heimatdorf gefahren und konnte weiterarbeiten.“ und wie der BF1 den zeitlichen Widerspruch erklären könne, führte dieser aus, er habe einen alten Dolmetscher gehabt, das sei falsch übersetzt worden, er habe auch Angst gehabt. Gefragt, ob dem BF1 das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt worden sei, führte er aus, er habe nicht die Wahrheit sagen wollen, weil er Angst gehabt habe, dass er wieder nach Polen abgeschoben werde. Auf weiteren Vorhalt, dass er heute angegeben habe, dass er immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und jetzt sagen würde, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe, gab er an, dass er vom Polizisten angebrüllt worden sei. Er habe Angst gehabt. Jetzt würde er die Wahrheit sagen. Aufgrund der Verweigerung zu töten, gelte er dort als Rebell. Am selben Tag wurde die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab sie im Wesentlichen und sinngemäß an, dass sie wegen „der Probleme“ ihres Mannes hier sei. Sie seien ständig vom Militär gefragt worden, wo ihr Mann sei. Sie habe zwei bis drei Tage nicht gewusst, wo ihr Mann sei. Dann sei sein Freund zu ihnen nach Hause gekommen und habe gesagt, dass ihr Mann im Spital sei. Das Gesicht, die Rippen und die Finger des BF1 seien verletzt gewesen. Im Übrigen sei ihr Sohn einmal mitgenommen worden. Zudem würde sie als Fluchthelferin verfolgt werden.
  3. Mit Schreiben vom 08.06.2016 wurde durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt abgegeben.
  4. Mit Bescheiden vom 02.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt;

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und wurde

§ 52Abs.

9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.). 17. Mit Bescheiden vom 02.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt;

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.). Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dem Fluchtgrund des BF1 aufgrund der widersprüchlichen Angaben kein Glauben geschenkt werden habe können.

  1. Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1-BF8 wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnissen vom 27.08.2020, Zahlen. W111 2135787-1/19E, W111 2135804-1/15E, W111 2135800-1/16E, W111 2135794-1/16E, W111 2135797-1/16E, W111 2135802-1/9E, W111 2135789-1/10E und W111 2135792-1/8E, hinsichtlich Spruchpunkt II. bis IV. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurden die Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. Die Erkenntnisse wurden am 27.08.2020 zugestellt und wurden rechtskräftig.
  2. Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1-BF8 wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnissen vom 27.08.2020, Zahlen. W111 2135787-1/19E, W111 2135804-1/15E, W111 2135800-1/16E, W111 2135794-1/16E, W111 2135797-1/16E, W111 2135802-1/9E, W111 2135789-1/10E und W111 2135792-1/8E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurden die Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. Die Erkenntnisse wurden am 27.08.2020 zugestellt und wurden rechtskräftig. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G:Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG: 19. Am 07.05.2021 stellten die BF1- BF 2 und BF 4 – BF 8 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 (BF1 und BF4) bzw. Abs. 2 (BF2, BF5 BF8) Asyl

G. 19. Am 07.05.2021 stellten die BF1- BF 2 und BF 4 – BF 8 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, (BF1 und BF4) bzw. Absatz 2, (BF2, BF5 BF8) AsylG.

  1. Am 05.07.2021 erging an die beschwerdeführenden Parteien ein Verbesserungsauftrag, unter anderem gültige Reisedokumente und Geburtsurkunden mit Übersetzung vorzulegen.
  2. Am 21.07.2021 wurden die BF1-BF2 vor dem BFA niederschriftlich zum gegenständlichen Verfahren einvernommen.
  3. Mit den Bescheiden vom 21.12.2021 wurden die Anträge

§ 56Asyl

G

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen die BF1-2 und BF 4 – BF8 wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1, 2, 6 FPG wurde gegen die BF1-BF2 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV. der Bescheide der BF1-BF2). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV. der Bescheide der BF4-BF8 bzw. Spruchpunkt V. der Bescheide der BF1-BF2) und einer Beschwerde dagegen

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V. der Bescheide der BF4-BF8 bzw. VI. der Bescheide der BF1-BF2).22. Mit den Bescheiden vom 21.12.2021 wurden die Anträge

Paragraph 56, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen die BF1-2 und BF 4 – BF8 wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 2, 6, FPG wurde gegen die BF1-BF2 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide der BF1-BF2). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide der BF4-BF8 bzw. Spruchpunkt römisch fünf. der Bescheide der BF1-BF2) und einer Beschwerde dagegen

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf. der Bescheide der BF4-BF8 bzw. römisch sechs. der Bescheide der BF1-BF2).

  1. Gegenständlich wurde sowohl durch die BBU GmbH, als auch durch den Verein ZEIGE Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, zugestellt am 16.12.2021, erhoben.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2022, Zahlen W103 2135787-2/6E, W103 2135804-2/6E, W103 2135794-2/6E, W103 2135797-2/6E, W103 2135802-2/6E, W103 2135789-2/6E, W103 2135792-2/6E wurde die Beschwerden gegen Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte II. bis VI. (BF 1 – BF 2 ) bzw. Spruchpunkte II bis V. (BF 4 – BF8) ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung dahingehend, dass die BF im Zuge des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

§ 56Abs. 1 (BF1, BF4) bzw. Abs. 2 (BF2, BF5-BF8) Asyl

G auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen und mit Verbesserungsauftrag aufgefordert wurden, u.a. ihre Reisepässe und Geburtsurkunden beizubringen (s. Beweiswürdigung). Dennoch kamen die beschwerdeführenden Parteien der ihnen erteilten Aufforderung zur Vorlage ihrer Reisepässe nicht nach. Dass die beschwerdeführenden Parteien durch die Nichtvorlage ihrer Reisepässe Mitwirkungspflichten verletzt haben, steht im Einklang mit höchstgerichtlicher Judikatur (vgl insb die Entscheidung vom 15.9.2016, Ra 2016/21/0206, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt). Daher habe die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass die BF ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben und daher die Anträge zurückzuweisen sind. Die restlichen Spruchpunkt wurden behoben, zumal die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls mit einem darauf aufbauenden Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor nicht über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Die BF haben am 14.12.2021, vor den gegenständlichen Bescheiden, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sodass in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung und ein eventuelles Einreiseverbot zu prüfen wäre. Daher seien diese Spruchpunkte aufzuheben.24. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2022, Zahlen W103 2135787-2/6E, W103 2135804-2/6E, W103 2135794-2/6E, W103 2135797-2/6E, W103 2135802-2/6E, W103 2135789-2/6E, W103 2135792-2/6E wurde die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. (BF 1 – BF 2 ) bzw. Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf. (BF 4 – BF8) ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung dahingehend, dass die BF im Zuge des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"

Paragraph 56, Absatz eins, (BF1, BF4) bzw. Absatz 2, (BF2, BF5-BF8) AsylG auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen und mit Verbesserungsauftrag aufgefordert wurden, u.a. ihre Reisepässe und Geburtsurkunden beizubringen (s. Beweiswürdigung). Dennoch kamen die beschwerdeführenden Parteien der ihnen erteilten Aufforderung zur Vorlage ihrer Reisepässe nicht nach. Dass die beschwerdeführenden Parteien durch die Nichtvorlage ihrer Reisepässe Mitwirkungspflichten verletzt haben, steht im Einklang mit höchstgerichtlicher Judikatur vergleiche insb die Entscheidung vom 15.9.2016, Ra 2016/21/0206, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt). Daher habe die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass die BF ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben und daher die Anträge zurückzuweisen sind. Die restlichen Spruchpunkt wurden behoben, zumal die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls mit einem darauf aufbauenden Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor nicht über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Die BF haben am 14.12.2021, vor den gegenständlichen Bescheiden, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sodass in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung und ein eventuelles Einreiseverbot zu prüfen wäre. Daher seien diese Spruchpunkte aufzuheben. Gegenständliches Asylverfahren (Folgeantrag):

  1. Am 13.12.2021 stellten die BF1-BF8 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag gab der BF 1 als Fluchtgrund an, dass er seine alten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht halte. Neue gebe es nicht. Er habe bereits alles abgegeben. Die Behörde stellte fest, dass der BF 1 nicht an der Mitwirkungspflicht bemüht war und er angab auch nicht geimpft zu sein und sich und seine Familie sich auch nicht impfen lassen. Die BF 2 gab an, dass sie die bisherigen Fluchtgründe aufrecht halte. Es gebe keine neuen Fluchtgründe. Sie habe Angst, dass ihr Mann verhaftet werde. Bezüglich der Kinder BF 5 – BF 8, gebe sie als gesetzliche Vertreterin an, dass ihre Kinder sich seit ihren Geburten ununterbrochen bei ihr seien, es gelten deswegen die gleichen Angaben von ihren Geburten bis zum heutigen Tage, die sie in ihrer Einvernahme gemacht habe. Eigene Fluchtgründe haben die Kinder keine. Die BF 3 gab an, dass die Fluchtgründe ihres Vaters zählen, mehr wisse sie nicht. Sie besuche seit drei Jahren eine Privatschule in der Nähe von Graz, aufgrund der Umsiedelung nach Bad Kreuzen, habe sie diese abbrechen müssen. Die Schule werde von der Caritas und ihr selbst bezahlt. Sie würde gerne die zwei fehlenden Jahre noch nachholen. Der BF 4 gab an, dass er die gleichen Fluchtgründe wie bisher habe, nämlich jene des Vaters. Er sei mit seinen Eltern als Sohn aus Tschetschenien geflohen. Mehr wisse er nicht, denn die Probleme habe sein Vater.
  2. Mit Urteil des BF Graz – West vom 02.12.2021, rechtskräftig am 07.12.2021, XXXX wurde der BF 1 nach § 231 Abs. 1 StGB wegen Gebrauch eines amtlichen Ausweises, der für einen anderen ausgestellt worden ist mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  3. Mit Urteil des BF Graz – West vom 02.12.2021, rechtskräftig am 07.12.2021, römisch 40 wurde der BF 1 nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB wegen Gebrauch eines amtlichen Ausweises, der für einen anderen ausgestellt worden ist mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichts für XXXX , vom 31.12.2021, GZ XXXX wurde über den BF 1 wegen des Verdachtes des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung als Bestimmungstäter nach § 12
  5. Fall § 278d Abs. 1a StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter nach § 12
  6. Fall, 223, 224 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs. 1 und 2 Z1, 2 und 3 lit a StPO verhängt.
  7. Mit Beschluss des Landesgerichts für römisch 40 , vom 31.12.2021, GZ römisch 40 wurde über den BF 1 wegen des Verdachtes des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung als Bestimmungstäter nach Paragraph 12,
  8. Fall Paragraph 278 d, Absatz eins a, StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter nach Paragraph 12,
  9. Fall, 223, 224 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz eins und 2 Z1, 2 und 3 Litera a, StPO verhängt.
  10. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 20.01.2022, gab der BF 1 im Wesentlichen an: Dass er einen Asylantrag stellen haben müsse, da er keine andere Möglichkeit habe, sie seien nicht hierhergekommen um Geld zu verdienen, hier seien seine Kinder, welche die Schule besuchen und studieren, er können nicht zurückkehren es sei zu gefährlich. Er sei 2013 oft im Krankenhaus gewesen, wann konkret könne er nicht sagen. Sein Sohn sei von der Schule mitgenommen worden und glaublich gegen Abend freigelassen, er könne sich nicht mehr genau an diesen Vorfall erinnern. Er sei im Krankenhaus gewesen und habe sich versteckt, er sei auch in Russland gewesen um die Unterlagen zu besorgen. Sein Sohn sei glaublich 11 oder 12 Jahre alt gewesen. Auf Vorhalt warum seine Frau angebe, dass der Sohn 5 oder 6 Jahre alt gewesen sei und im Jahr 2013 wäre er außerdem 10 Jahre alt gewesen, gab der BF wieder, dass er das genaue Jahr nicht nennen könne, er vergesse vieles und sei sehr wenig zuhause. Sie hätten ihn angerufen und gesagt, dass er zu ihnen kommen solle, hundertprozentig könne er es nicht sagen. Er habe es zu seiner Mama gesagt. Auch, dass er auf der Militärbasis gewesen sei. Auf Nachfrage, warum der BF 3 davon nichts erzählen könne, vermeinte der BF 1, dass sein Sohn zu jung gewesen sei und Angst habe und unter Schock gestanden sei. Zu seinen eigenen Verletzungen könne er nichts mehr Genaues sagen. Er habe vieles vergessen und habe oft auf der Straße geschlafen, aber keine Drogen genommen. Privat habe sich vieles geändert, seine älteren Kinder haben die Schule abgeschlossen, die anderen besuchen die Schule. Er selbst habe in der Kirche gearbeitet. Er möchte mit den Kindern hierbleiben, man werde ihn töten, das wäre ihm egal, aber er sei wegen den Kindern in Österreich. Von Russland habe er erfahren, dass sein „pitbull“ getötet worden sei, er wisse auch, dass sein Bruder bewusst zum Militär geschickt worden wäre. Dies habe er von seiner Schwester erfahren, zu seinem Bruder habe er keinen Kontakt. Bis 2013 sei er LKW-Fahrer gewesen, 9 bis 12 Jahre lang. Für das Militär sei er nicht tätig gewesen, das Wochenende habe er mit dem LKW gearbeitet, sonst Security beim Militär. Nun sei er in Untersuchungshaft und warte auf eine Gerichtsverhandlung. Die BF 2 gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2022 im Wesentlichen an, dass sie die minderjährigen Kinder vertrete und sie selbst und diese gesund seien. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie nicht nach Hause zurückkehren dürfe. Die Probleme von früher seien noch immer existent, ihre Kinder lernen hier und haben sich eingelebt. Ihr Mann sei Militärbeamter gewesen und er habe eine Aufgabe bekommen, sie wisse nicht welche, er habe diese aber nicht erfüllt. Sie habe ihn dann zwei Wochen nicht gefunden und Freunde haben erfahren, dass er im Krankenhaus sei. Auch seien immer wieder Vorgesetzte gekommen und haben nach dem Aufenthaltsort des BF 1 gefragt. Welche Verletzungen er gehabt habe, wisse sie nicht mehr, sie sei mit den Kindern nach XXXX zu ihren Eltern gefahren. Ihr Sohn sei einen Tag weg gewesen, er sei in der Früh spazieren gegangen und man habe nach ihm gesucht, in der Nacht sei er zurückgekehrt. Er sei 5 oder 6 Jahre alt gewesen. Er habe erzählt, dass er Schokolade gekauft bekommen habe, es seien ja Bekannte gewesen. Der Vorfall sei nicht 2012 gewesen, denn er sei 5 oder 6 Jahre alt gewesen. Auch seien einmal 2 Personen in der Nacht gekommen und hätten nach ihrem Manne gesucht, aber ihre Mutter sei wach geworden und dann wären sie gegangen, danach sei sie nach XXXX gefahren und zurück, um Sachen von den Kindern zu holen. Auf Nachfrage, dass sie in den Vorverfahren angegeben habe, dass nach ihnen gesucht werde, gab sie an, dass sie manchmal etwas Vergesse. Sonst gebe es keine Gründe. Auch sonstige familiäre oder privaten Interessen gebe es keine. Ihre Kinder seien gut integriert. Warum er in Untersuchungshaft sitze wisse er und er warte nun auf die Gerichtsverhandlung.Die BF 2 gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2022 im Wesentlichen an, dass sie die minderjährigen Kinder vertrete und sie selbst und diese gesund seien. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie nicht nach Hause zurückkehren dürfe. Die Probleme von früher seien noch immer existent, ihre Kinder lernen hier und haben sich eingelebt. Ihr Mann sei Militärbeamter gewesen und er habe eine Aufgabe bekommen, sie wisse nicht welche, er habe diese aber nicht erfüllt. Sie habe ihn dann zwei Wochen nicht gefunden und Freunde haben erfahren, dass er im Krankenhaus sei. Auch seien immer wieder Vorgesetzte gekommen und haben nach dem Aufenthaltsort des BF 1 gefragt. Welche Verletzungen er gehabt habe, wisse sie nicht mehr, sie sei mit den Kindern nach römisch 40 zu ihren Eltern gefahren. Ihr Sohn sei einen Tag weg gewesen, er sei in der Früh spazieren gegangen und man habe nach ihm gesucht, in der Nacht sei er zurückgekehrt. Er sei 5 oder 6 Jahre alt gewesen. Er habe erzählt, dass er Schokolade gekauft bekommen habe, es seien ja Bekannte gewesen. Der Vorfall sei nicht 2012 gewesen, denn er sei 5 oder 6 Jahre alt gewesen. Auch seien einmal 2 Personen in der Nacht gekommen und hätten nach ihrem Manne gesucht, aber ihre Mutter sei wach geworden und dann wären sie gegangen, danach sei sie nach römisch 40 gefahren und zurück, um Sachen von den Kindern zu holen. Auf Nachfrage, dass sie in den Vorverfahren angegeben habe, dass nach ihnen gesucht werde, gab sie an, dass sie manchmal etwas Vergesse. Sonst gebe es keine Gründe. Auch sonstige familiäre oder privaten Interessen gebe es keine. Ihre Kinder seien gut integriert. Warum er in Untersuchungshaft sitze wisse er und er warte nun auf die Gerichtsverhandlung. Die BF 3 gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2022 im Wesentlichen an, dass sie den Antrag auf Asyl, wegen der Probleme ihres Vaters gestellt habe, mehr wisse sie nicht. Sie möchte ihre Ausbildung der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe fertigmachen. Ansonsten habe sie keine Gründe. Der BF 4 gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 18.01.2022 im Wesentlichen an, dass sein Vater irgendwelche Probleme gehabt habe, welche wisse er nicht, dies sei ihm nachher erzählt worden. Zur Entführung könne er nichts Genaues sagen, er sei 6 oder 7 Jahre alt gewesen. Privat habe sich vieles geändert. Er habe die Schule beendet und viele neue Freunde gefunden. Sonst könne er nicht sagen.
  11. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2022 wurde die Anträge auf internationalen Schutz vom 13.12.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG (Spruchpunkt II) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gegen den BF 1 wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Gegen die BF 2 – 4 wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).29. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2022 wurde die Anträge auf internationalen Schutz vom 13.12.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch zwei) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen den BF 1 wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen die BF 2 – 4 wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Nach Feststellung der Identität, der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, der Volljährigkeit der BF 1 – 4 und der nicht vorhandenen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten oder einer Immunschwäche wurde festgestellt, dass zu den Gründen der Antragstellung keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht wurden und es sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergebe. Die BF haben in Österreich kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder sonstige enge Beziehungen. Sie lebten ausschließlich von der Grundversorgung. Der BF 1 wurde mehrmals straffällig und der Aufenthalt der BF sei niemals als sicher anzusehen. Eine ausgeprägte und verfestigte Integration in Österreich liege nicht vor. Das Privat und Familienleben habe sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht geändert. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 erkannt werden. Das unbefristete Einreiseverbot für den BF 1 ergebe sich aus der Begründung der Festnahme zur Untersuchungshaft, der strafgesetzlichen Verurteilung nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, der rechtskräftigen Verurteilung nach § 120 Abs. 3 Z 2 FPG zu einer Geldstrafe von EUR 1000,00, da er am 19.02.2019 eine zur Festnahme ausgeschriebenen Fremden in seiner Wohnung versteckt habe, mehreren Verwaltungsstrafen nach StVO, FSG und KFG. Weiters sei gegen den BF 1 durch die LPD OÖ ein Verwaltungsstrafverfahren wegen § 120

(1b)FPG und § 121
(1a)FPG eingeleitet worden. Er habe weiters die Frist zur Einhaltung der freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

seinem letzten rechtskräftigen abgeschlossenen Verfahren nicht eingehalten, weiters sei er mittellos und könne den Unterhalt nicht nachweisen. Der BF habe eine jihadistische-salfistische Ideologie und hier handle es sich zweifellos um eine Grundeinstellung, die mit den Werten des demokratischen und pluralistischen Rechtsstaats und den freiheitlichen und humanitären Grundwerten der Gesellschaft nicht vereinbar sei. Er halte sich nicht an die Gesetze und Verordnungen und würde eine Rückkehr nach Österreich daher zweifellos eine schwerwiegende und nachhaltige Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. Die Einreiseverbote der BF 2 – 4 ergeben sich daraus, dass diese mittellos sind und nicht den Besitz von Mitteln ihres Unterhaltes nachweisen können. Auch die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung das Bundesgebiet zu verlassen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Aufgrund der Mittellosigkeit und Nichtmöglichkeit einer legalen Beschäftigung, sei die Gefahr einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft gegeben.Nach Feststellung der Identität, der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, der Volljährigkeit der BF 1 – 4 und der nicht vorhandenen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten oder einer Immunschwäche wurde festgestellt, dass zu den Gründen der Antragstellung keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht wurden und es sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergebe. Die BF haben in Österreich kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder sonstige enge Beziehungen. Sie lebten ausschließlich von der Grundversorgung. Der BF 1 wurde mehrmals straffällig und der Aufenthalt der BF sei niemals als sicher anzusehen. Eine ausgeprägte und verfestigte Integration in Österreich liege nicht vor. Das Privat und Familienleben habe sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht geändert. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, erkannt werden. Das unbefristete Einreiseverbot für den BF 1 ergebe sich aus der Begründung der Festnahme zur Untersuchungshaft, der strafgesetzlichen Verurteilung nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, der rechtskräftigen Verurteilung nach Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu einer Geldstrafe von EUR 1000,00, da er am 19.02.2019 eine zur Festnahme ausgeschriebenen Fremden in seiner Wohnung versteckt habe, mehreren Verwaltungsstrafen nach StVO, FSG und KFG. Weiters sei gegen den BF 1 durch die LPD OÖ ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Paragraph 120,

(1b)FPG und Paragraph 121,
(1a)FPG eingeleitet worden. Er habe weiters die Frist zur Einhaltung der freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

seinem letzten rechtskräftigen abgeschlossenen Verfahren nicht eingehalten, weiters sei er mittellos und könne den Unterhalt nicht nachweisen. Der BF habe eine jihadistische-salfistische Ideologie und hier handle es sich zweifellos um eine Grundeinstellung, die mit den Werten des demokratischen und pluralistischen Rechtsstaats und den freiheitlichen und humanitären Grundwerten der Gesellschaft nicht vereinbar sei. Er halte sich nicht an die Gesetze und Verordnungen und würde eine Rückkehr nach Österreich daher zweifellos eine schwerwiegende und nachhaltige Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. Die Einreiseverbote der BF 2 – 4 ergeben sich daraus, dass diese mittellos sind und nicht den Besitz von Mitteln ihres Unterhaltes nachweisen können. Auch die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung das Bundesgebiet zu verlassen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. Aufgrund der Mittellosigkeit und Nichtmöglichkeit einer legalen Beschäftigung, sei die Gefahr einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft gegeben. Die Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache ergebe sich einerseits, da die BF 2 – 8 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben bzw. die Fluchtgründe des BF 1 bzw. Mann der BF 2 und Vater der BF 3 – 8, bereits im Vorverfahren berücksichtigt und nicht als glaubhaft festgestellt wurden. Der BF 1 habe im Vorverfahren vorgebracht von einem Regimentskommandanten gezwungen worden zu sein, drei angebliche Terroristen zu töten. Da er dies verneinte, habe er weitere Probleme bekommen und sein Sohn sei im März 2013 entführt worden. Aufgrund der Widersprüchlichkeiten wies die Behörde die Anträge auf internationalen Schutz ab. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aufgrund einer Beschwerde, kam es zu einer weiteren Vielzahl an Widersprüchen, wodurch die BF die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I (Abweisung des Antrages auf Status des Asylberechtigten) zurückzog. Bei dem nunmehrigen Vorbringen, gaben die BF 1 – 8 an, dass sie keine anderen Fluchtgründe haben. Auch waren die Vorbringen wiederum widersprüchlich. So wurde der Sohn einmal mit 6 oder 7 Jahren bzw. mit 11 oder 12 Jahren entführt. Auch das Vorbringen, dass nun der „pitbull“ des BF 1 getötet worden wäre und der Bruder vor 2 Monaten zu einer Militäreinheit geschickt worden wäre, war unschlüssig und konnte keinen Fluchtgrund begründen. Es liegen keine Änderungen des Sachverhaltes vor, sodass die Anträge hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigen zurückzuweisen waren. Die aktuelle COVID-19 Pandemie bringe keinen neuen Sachverhalt, da es eine Pandemie sei und daher weltweit die Gefahr ist an dem SARS-CoV 2 Erreger zu erkranken. Die Rückkehr erfolge als Familie und wenn eine Familie nicht getrennt werden solle, sondern vielmehr der gesamten Familie das Aufenthaltsrecht verweigert werde und alle in das Heimatland zurückkehren, scheidet ein Eingriff von vornherein aus. Die Privatinteressen sind geringer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden und Asylwesens. Die BF seien nicht selbsterhaltungsfähig gewesen und die BF 1 und 2 haben nur geringe soziale Kontakte in Österreich, die BF 3 -5 nur aufgrund ihrer Schulbesuche.Die Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache ergebe sich einerseits, da die BF 2 – 8 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben bzw. die Fluchtgründe des BF 1 bzw. Mann der BF 2 und Vater der BF 3 – 8, bereits im Vorverfahren berücksichtigt und nicht als glaubhaft festgestellt wurden. Der BF 1 habe im Vorverfahren vorgebracht von einem Regimentskommandanten gezwungen worden zu sein, drei angebliche Terroristen zu töten. Da er dies verneinte, habe er weitere Probleme bekommen und sein Sohn sei im März 2013 entführt worden. Aufgrund der Widersprüchlichkeiten wies die Behörde die Anträge auf internationalen Schutz ab. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aufgrund einer Beschwerde, kam es zu einer weiteren Vielzahl an Widersprüchen, wodurch die BF die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins (Abweisung des Antrages auf Status des Asylberechtigten) zurückzog. Bei dem nunmehrigen Vorbringen, gaben die BF 1 – 8 an, dass sie keine anderen Fluchtgründe haben. Auch waren die Vorbringen wiederum widersprüchlich. So wurde der Sohn einmal mit 6 oder 7 Jahren bzw. mit 11 oder 12 Jahren entführt. Auch das Vorbringen, dass nun der „pitbull“ des BF 1 getötet worden wäre und der Bruder vor 2 Monaten zu einer Militäreinheit geschickt worden wäre, war unschlüssig und konnte keinen Fluchtgrund begründen. Es liegen keine Änderungen des Sachverhaltes vor, sodass die Anträge hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigen zurückzuweisen waren. Die aktuelle COVID-19 Pandemie bringe keinen neuen Sachverhalt, da es eine Pandemie sei und daher weltweit die Gefahr ist an dem SARS-CoV 2 Erreger zu erkranken. Die Rückkehr erfolge als Familie und wenn eine Familie nicht getrennt werden solle, sondern vielmehr der gesamten Familie das Aufenthaltsrecht verweigert werde und alle in das Heimatland zurückkehren, scheidet ein Eingriff von vornherein aus. Die Privatinteressen sind geringer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden und Asylwesens. Die BF seien nicht selbsterhaltungsfähig gewesen und die BF 1 und 2 haben nur geringe soziale Kontakte in Österreich, die BF 3 -5 nur aufgrund ihrer Schulbesuche. Die Zustellung an den BF 1 erfolgte am 02.02.2022, an BF 1 – 8 am 01.02.2022 30. Mit Schreiben vom 15.02.2022 durch die Rechtsberatung als gewillkürte Rechtsvertretung wurde Beschwerde in vollem Umfang

Art. 130(1) Z 1 i

Vm 132

(1)Z 1 B-VG erhoben und ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Sachverhaltes wurde ua. vorgebracht, dass die belangte Behörde die jüngsten Ereignisse zwar bei der Bemessung des Einreiseverbotes des BF 1 berücksichtigt habe, aber nicht darauf eingegangen sei, wie sich dies auf die BF 2 – 8 auswirke, zumal die Gefahr bestehe, dass der BF 1 für mehrere Jahre ins Gefängnis müsse und die BF 2 mit 6 Kindern alleine in der Russischen Föderation das Auslangen finden müsse und daher in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Weiters sei auch nicht die Möglichkeit einer IFA innerhalb der Russischen Föderation geprüft worden und sei eine Verfolgung durch Behörden oder Privatpersonen gegeben, dies insbesondere aufgrund der Blutrache in Tschetschenien. So sei es Kadyrov möglich auch in anderen Teilen der Russischen Föderation Personen zu verfolgen oder verschwinden zu lassen. So würden tschetschenische Behörden bei Rückkehr der abgewiesenen Asylsuchenden über deren Gründe informiert werden. Es könne daher nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden, zumal geprüft werden muss, ob der BF 1 und damit die Familie in Tschetschenien oder der Russischen Föderation von den Behörden verfolgt werde und bei Rückkehr der BF 2 – BF 8 wie sich die Situation nun ergebe, wenn der BF 1 längere Jahre in Haft sitzen würde und daher die Familie nicht gemeinsam zurückkehren können. Auch bezüglich der Einreisverbote habe sich die Behörde kein persönliches Bild gemacht und nur auf die Berichte des LVT gestützt. Es sei ihr vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen habe und vermeintlich von einer Gefahr der BF ausgehe, obwohl der BF 1 noch nicht verurteilt worden sei. In Bezug auf das Familienleben seien die Bescheide der BF 2 – 8 eindeutig rechtswidrig. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Gefährdungsprognose auseinandergesetzt. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, in eventu die Spruchpunkte I und II zu beheben und an das BFA zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückverweisen, die Spruchpunkt IV aufzuheben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu die Einreiseverbote aufzuheben oder auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. 30. Mit Schreiben vom 15.02.2022 durch die Rechtsberatung als gewillkürte Rechtsvertretung wurde Beschwerde in vollem Umfang

Artikel 130,

(1)Ziffer eins, in Verbindung mit 132
(1)Ziffer eins, B-VG erhoben und ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Sachverhaltes wurde ua. vorgebracht, dass die belangte Behörde die jüngsten Ereignisse zwar bei der Bemessung des Einreiseverbotes des BF 1 berücksichtigt habe, aber nicht darauf eingegangen sei, wie sich dies auf die BF 2 – 8 auswirke, zumal die Gefahr bestehe, dass der BF 1 für mehrere Jahre ins Gefängnis müsse und die BF 2 mit 6 Kindern alleine in der Russischen Föderation das Auslangen finden müsse und daher in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Weiters sei auch nicht die Möglichkeit einer IFA innerhalb der Russischen Föderation geprüft worden und sei eine Verfolgung durch Behörden oder Privatpersonen gegeben, dies insbesondere aufgrund der Blutrache in Tschetschenien. So sei es Kadyrov möglich auch in anderen Teilen der Russischen Föderation Personen zu verfolgen oder verschwinden zu lassen. So würden tschetschenische Behörden bei Rückkehr der abgewiesenen Asylsuchenden über deren Gründe informiert werden. Es könne daher nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden, zumal geprüft werden muss, ob der BF 1 und damit die Familie in Tschetschenien oder der Russischen Föderation von den Behörden verfolgt werde und bei Rückkehr der BF 2 – BF 8 wie sich die Situation nun ergebe, wenn der BF 1 längere Jahre in Haft sitzen würde und daher die Familie nicht gemeinsam zurückkehren können. Auch bezüglich der Einreisverbote habe sich die Behörde kein persönliches Bild gemacht und nur auf die Berichte des LVT gestützt. Es sei ihr vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen habe und vermeintlich von einer Gefahr der BF ausgehe, obwohl der BF 1 noch nicht verurteilt worden sei. In Bezug auf das Familienleben seien die Bescheide der BF 2 – 8 eindeutig rechtswidrig. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Gefährdungsprognose auseinandergesetzt. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, in eventu die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei zu beheben und an das BFA zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückverweisen, die Spruchpunkt römisch vier aufzuheben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu die Einreiseverbote aufzuheben oder auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. 31.. Mit Schreiben vom 15.02.2022 wurde die Beschwerden der BF an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und ist am 17.02.2022 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführer führen die im Spruchkopf genannten Namen und Geburtsdaten. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und die Eltern des volljährigen Drittbeschwerdeführers (BF3) und Viertbeschwerdeführerin (BF 4) und der minderjährigen Fünft- bis Achtbeschwerdeführer (BF5-BF8). Die Beschwerdeführer (BF1-BF8) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die BF sprechend die tschetschenische und russische Sprache. Die BF1-BF7 reisten im Jänner 2015 illegal in das Bundesgebiet ein, der BF8 wurde im Bundesgebiet am XXXX nachgeboren. Die BF1-BF7 reisten im Jänner 2015 illegal in das Bundesgebiet ein, der BF8 wurde im Bundesgebiet am römisch 40 nachgeboren. Die BF haben noch familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien und Kontakte mit ihren Verwandten. Die BF 1 – 6 kennen die tschetschenische Kultur bzw. sind mit den Gepflogenheiten der tschetschenischen Kultur vertraut. Der BF1 besuchte im Herkunftsstaat die Schule und verfügt über Berufserfahrung, so war er als LKW-Fahrer tätig. Auch die BF2 besuchte im Herkunftsstaat die Schule und war fallweise als Marktverkäuferin tätig. Die BF 1 – 8 leiden an keinen schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Sie sind gesund. Der BF 1 und die BF 2 haben keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Die BF 3 – 6 besuchten die Schule in Österreich. Die BF lebten von der Grundversorgung und gingen keiner legalen Beschäftigung nach. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF2-BF4 sind strafgerichtlich unbescholten. Die BF5-BF7 sind strafunmündig. Der BF 1 hat zehn verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bzw. Verurteilungen. Der BF 1 wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 02.12.2021, XXXX , wegen des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten bedingt nachgesehen für eine Probezeit in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Mildernd waren das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend nichts. Der BF hat seine Aufenthaltsberechtigungskarte, mithin einen amtlichen Ausweis, einer dritten Person überlassen, damit dieser durch Vorlage gegenüber Berechtigten des ÖIF anlässlich der Absolvierung einer A2-Integrationsprüfung der Republik, Gebrauch machen konnte, als wäre sie auf ihn ausgestellt. Der BF 1 wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 02.12.2021, römisch 40 , wegen des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten bedingt nachgesehen für eine Probezeit in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Mildernd waren das reumütige Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend nichts. Der BF hat seine Aufenthaltsberechtigungskarte, mithin einen amtlichen Ausweis, einer dritten Person überlassen, damit dieser durch Vorlage gegenüber Berechtigten des ÖIF anlässlich der Absolvierung einer A2-Integrationsprüfung der Republik, Gebrauch machen konnte, als wäre sie auf ihn ausgestellt. Der BF 1 wurde nach § 120 Abs. 3 Z 2 FPG zu einer Geldstrafe von EUR 1000,00, da er am 19.02.2019 eine zur Festnahme ausgeschriebenen Fremden in seiner Wohnung versteckt hat.Der BF 1 wurde nach Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu einer Geldstrafe von EUR 1000,00, da er am 19.02.2019 eine zur Festnahme ausgeschriebenen Fremden in seiner Wohnung versteckt hat. Der BF 1 ist zurzeit in Untersuchungshaft. Eine Entlassung ist nicht absehbar. Der BF 1 kann nicht mit seiner Familie in die Russische Föderation gleichzeitig zurückreisen. Mit Beschluss des Landesgerichts für XXXX , vom 31.12.2021, GZ XXXX wurde über den BF 1 wegen des Verdachtes des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung als Bestimmungstäter nach § 12
  3. Fall § 278d Abs. 1a StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter nach § 12
  4. Fall, 223, 224 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs. 1 und 2 Z1, 2 und 3 lit a StPO verhängt. Begründet wurde der Beschluss ua. damit, dass der BF nach Berichterstattung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) Steiermark zu XXXX in dringenden Verdacht steht, andere dazu bestimmt zu haben Vermögenswerte für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, der zumindest als Kämpfer einer nicht näher bekannten Terrororganisation in Syrien und anderen Orten fungierte („foreign fighter“) von der er wusste, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach § 278d Abs. 1 Z 1 bis Z9 StGB zu begehen, bereitgestellt, indem er sie zwei Überweisungen per Moneygram aufforderte und zwar einmal in der Höhe von EUR 492,00 und einmal in der Höhe von EUR 1.1185,
  5. Weiters habe er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis dato zum Gebrauch falscher teils inländischer bzw. ausländischer öffentlicher Urkunden (ua. I-Cards, Führerscheine, Aufenthaltstitel EU) im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache durch noch unbekannte Personen beigetragen, indem er die Urkunden von noch unbekannten Mittelsmännern übernahm und an noch unbekannten Abnehmer gegen Bezahlung übergab. Die Verbindungen zur Terrorfinanzierung reichen bis zum Verdacht der Finanzierung einer Person, welche auch Terroranschläge im Auftrag des IS wahrnehmen wollte. Die Informationen des LVT erfolgten auch aufgrund Informationen aus anderen Ländern, wie auch Italien oder Türkei. Die Informationen bezüglich der Fälschung von geschützten Urkunden erfolgte ua. auch aus der „tschetschenischen Community“. Auch habe der BF Kontakte zu Personen, welche wegen „Terrorismus-Bezug“ im EKIS ausgeschrieben sind. Mit Beschluss des Landesgerichts für römisch 40 , vom 31.12.2021, GZ römisch 40 wurde über den BF 1 wegen des Verdachtes des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung als Bestimmungstäter nach Paragraph 12,
  6. Fall Paragraph 278 d, Absatz eins a, StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beitragstäter nach Paragraph 12,
  7. Fall, 223, 224 StGB die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz eins und 2 Z1, 2 und 3 Litera a, StPO verhängt. Begründet wurde der Beschluss ua. damit, dass der BF nach Berichterstattung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) Steiermark zu römisch 40 in dringenden Verdacht steht, andere dazu bestimmt zu haben Vermögenswerte für ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung, der zumindest als Kämpfer einer nicht näher bekannten Terrororganisation in Syrien und anderen Orten fungierte („foreign fighter“) von der er wusste, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach Paragraph 278 d, Absatz eins, Ziffer eins bis Z9 StGB zu begehen, bereitgestellt, indem er sie zwei Überweisungen per Moneygram aufforderte und zwar einmal in der Höhe von EUR 492,00 und einmal in der Höhe von EUR 1.1185,
  8. Weiters habe er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis dato zum Gebrauch falscher teils inländischer bzw. ausländischer öffentlicher Urkunden (ua. I-Cards, Führerscheine, Aufenthaltstitel EU) im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache durch noch unbekannte Personen beigetragen, indem er die Urkunden von noch unbekannten Mittelsmännern übernahm und an noch unbekannten Abnehmer gegen Bezahlung übergab. Die Verbindungen zur Terrorfinanzierung reichen bis zum Verdacht der Finanzierung einer Person, welche auch Terroranschläge im Auftrag des IS wahrnehmen wollte. Die Informationen des LVT erfolgten auch aufgrund Informationen aus anderen Ländern, wie auch Italien oder Türkei. Die Informationen bezüglich der Fälschung von geschützten Urkunden erfolgte ua. auch aus der „tschetschenischen Community“. Auch habe der BF Kontakte zu Personen, welche wegen „Terrorismus-Bezug“ im EKIS ausgeschrieben sind. Der BF 1 hat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine positive Einstellung zu jihadistischen-salafistischen Grundideen. Der BF 1 hat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Kontakte zu einem Mitglied von Terrororganisationen in Syrien und anderen Orten. 1.
  9. Verfahren: Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 bzw. 2 Asyl

G 2005:Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, bzw. 2 AsylG 2005: Die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 bzw. 2 Asyl

G der BF 1 – 2 und 4 –8 wurden mit den Bescheiden vom 21.12.2021

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen die BF1-2 und BF 4 – BF8 wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 1, 2, 6 FPG wurde gegen die BF1-BF2 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV. der Bescheide der BF1-BF2). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV. der Bescheide der BF4-BF8 bzw. Spruchpunkt V. der Bescheide der BF1-BF2) und einer Beschwerde dagegen

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V. der Bescheide der BF4-BF8 bzw. VI. der Bescheide der BF1-BF2).Die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, bzw. 2 AsylG der BF 1 – 2 und 4 –8 wurden mit den Bescheiden vom 21.12.2021

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen die BF1-2 und BF 4 – BF8 wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, 2, 6, FPG wurde gegen die BF1-BF2 ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide der BF1-BF2). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide der BF4-BF8 bzw. Spruchpunkt römisch fünf. der Bescheide der BF1-BF2) und einer Beschwerde dagegen

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf. der Bescheide der BF4-BF8 bzw. römisch sechs. der Bescheide der BF1-BF2). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2022, Zahlen W103 2135787-2/6E, W103 2135804-2/6E, W103 2135794-2/6E, W103 2135797-2/6E, W103 2135802-2/6E, W103 2135789-2/6E, W103 2135792-2/6E gegen Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte II. bis VI. (BF 1 – BF 2) bzw. Spruchpunkte II bis V. (BF 4 – BF8) ersatzlos behoben Die Erkenntnisse wurden am 16.02.2022 zugestellt und sind noch nicht rechtskräftig.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2022, Zahlen W103 2135787-2/6E, W103 2135804-2/6E, W103 2135794-2/6E, W103 2135797-2/6E, W103 2135802-2/6E, W103 2135789-2/6E, W103 2135792-2/6E gegen Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. (BF 1 – BF 2) bzw. Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf. (BF 4 – BF8) ersatzlos behoben Die Erkenntnisse wurden am 16.02.2022 zugestellt und sind noch nicht rechtskräftig. Verfahren aufgrund Anträge auf internationalen Schutz: Hinsichtlich BF1 bis BF7 liegen bereits 2 rechtkräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren im Bundesgebiet vor, für den BF8 ein rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren, wobei die Anträge der BF1-BF7 im ersten Verfahren ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen wurden und die Außerlandesbringung nach Polen angeordnet wurde. Diese Bescheide der belangten Behörde erwuchsen am 24.06.2015 in Rechtskraft. Die (Folge-)anträge der BF1-BF8 vom 19.10.2015 bzw. 20.10.2015 wurden erstinstanzlich mit Bescheiden vom 02.09.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 1) Zl. 1050187201 –151590305/BMI-BFA_STM_AST_01, 2) 1050187310 –151578011/BMI-BFA_STM_AST_01, 3) 1050187506 –151578542/BMI-BFA_STM_AST_01, 4) 1050187702 –151578577/BMI-BFA_STM_AST_01, 5) 1050187800 –151578666/BMI-BFA_STM_AST_01, 6) 1050187909 –151578682/BMI-BFA_STM_AST_01, 7) 1050188002 –151578704/BMI-BFA_STM_AST_01, und 8) 1089111710 –151452535/BMI-BFA_STM_AST_01, hinsichtlich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt;

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und wurde

§ 52Abs.

9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.).Die (Folge-)anträge der BF1-BF8 vom 19.10.2015 bzw. 20.10.2015 wurden erstinstanzlich mit Bescheiden vom 02.09.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 1) Zl. 1050187201 –151590305/BMI-BFA_STM_AST_01, 2) 1050187310 –151578011/BMI-BFA_STM_AST_01, 3) 1050187506 –151578542/BMI-BFA_STM_AST_01, 4) 1050187702 –151578577/BMI-BFA_STM_AST_01, 5) 1050187800 –151578666/BMI-BFA_STM_AST_01, 6) 1050187909 –151578682/BMI-BFA_STM_AST_01, 7) 1050188002 –151578704/BMI-BFA_STM_AST_01, und 8) 1089111710 –151452535/BMI-BFA_STM_AST_01, hinsichtlich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt;

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.). Begründet wurde die Entscheidung dahingehend, dass der BF 1 gesund sei, arbeitsfähig und jung. Die BF 1 – 8 der Volksgruppe der Tschetschenen angehören und Moslem seien. Die BF 3 – 8 keine eigenen Fluchtgründe vorbrachten und auch keine von amtswegen festgestellt werden konnte. Der BF 8 sei in Österreich geboren. Die BF 1 – 8 seien gesund und leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der BF 1 habe 9 Jahre lang die Grundschule besucht und habe 13 Jahre lang als LKW-Fahrer gearbeitet. Er sei im Heimatland nicht erkennungsdienstlich behandelt worden, nicht vorbestraft, gehöre keiner politischen Partei oder Gruppierung an und habe nie Probleme mit den Behörden des Heimatstaates gehabt. In seinem Heimatland seien seine Mutter und seine Geschwister, zu denen er Kontakt habe. Es können keine Verfolgung staatlicher Seite festgestellt werden. Es bestehe keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG. Die BF befinden sich in keiner lebensbedrohlichen Lage und können in ihrem Heimatstaat wieder Fuß fassen. Die Identitäten stehen aufgrund der unbedenklichen Identitätsdokumente fest. Auch der Gesundheitszustand ergebe sich aus der Befragung und den vorgelegten Bescheinigungen. Die BF 4 – 6 gehen in Österreich in die Schule, welches durch die vorgelegten Bescheinigungen bestätigt worden sei. Zu dem Fluchtvorbringen wurde gewürdigt, dass ein Vorbringen glaubhaft gemacht werden muss und einzelne Behauptungen nicht reichen. Weiters müssen die Handlungsabläufe substantiiert und nachvollziehbar, sowie den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen. Dies sei den BF nicht gelungen. Wesentlicher Inhalt seiner Fluchtgeschichte sei nunmehr vor dem BFA gewesen, dass er als Soldat von seinem Regimentskommandanten aufgefordert worden wäre, drei Personen zu töten, dies habe er jedoch verweigert. Daraufhin sei er bedroht worden und auch sein Sohn für einen Tag auf die Militärbasis entführt worden. Sein Sohn sei jedoch wieder freigekommen. Dies sei nur eine weitere Drohung gewesen, bevor noch Schlimmeres passiere. Er selbst sei bei seiner Verweigerung gefoltert und geschlagen worden, sodass er auch in das Spital habe müssen. Aus dem Spital sei er zu seinem Onkel geflohen und von dort habe er mit diesem die Ausreise für die gesamte Familie organisiert. Danach seien sie geflüchtet. So ergaben sich eklatante Widersprüche in der Angabe in der Erstbefragung (EB) gegenüber den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (EV) vor dem BFA. So habe der BF1 in der EB angegeben, dass das fluchtauslösende Ereignis im Jahr 2009 gewesen sei, in der Einvernahme jedoch im Jahr

  1. Dass der Dolmetscher hier falsch übersetzt habe war nicht glaubhaft, zumal der BF auch eine Rückübersetzung erhalten habe. Auch verglichen mit den Angaben vor den polnischen Behörden zeigen sich die widersprüchlichen Angaben, so dass er dort als Vorfallszeitpunkt den September 2010 angegeben habe. Daher sei es nicht nachvollziehbar bei drei Befragungen drei unterschiedliche Zeitpunkte anzugeben. Weiters gab er bei der EB an, dass er nach dem Vorfall in seine Heimat zurückkehren habe können, während er in der EV sogleich zu seinem Onkel geflüchtet sei und von dort drei Monate später die Ausreise angetreten habe. Auch mit dem Vergleich der Einvernahme vor den polnischen Behörden zeigen sich weitere Widersprüche, so habe er angegeben bei der Polizei gearbeitet zu haben und er Drohanrufe erhalten habe, um dort seinen Dienst wieder anzutreten, dies sei im August 2012 passiert, jedoch bis zur Auseise im Juni 2013 seien keine weiteren Vorfälle gewesen. Diese Angaben habe der BF in der EV nicht gemacht. Auch sei es lebensfremd, dass der BF obwohl er von 2008 bis 2012/2013 beim Militär gearbeitet habe nur wenige Angaben über seine Bewaffnung machen habe können. Auch die Festnahme des Sohnes sei lebensfremd dahingehend, dass die BF 2 darüber nichts berichten habe können, bei den polnischen Behörden habe der BF 1 darüber gar nichts berichtet. Schließlich habe der Onkel noch Reisepässe beschaffen können. Wenn die BF verfolgt worden wären, wäre es dem Onkel nicht mehr gelungen von den Behörden Reisepässe zu erlangen. Sodass insgesamt die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspreche und die Flucht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Auch bei Zutreffen der Fluchtgeschichte hätten sich die BF durch die Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation der Bedrohung entziehen können, da sich die Machtausübung von Kadyrovs bzw. Delimchanows nur auf die Provinz Tschetschenien beziehen. Da ihnen die Grundversorgung in der Russischen Föderation zustehe, sowie auch die medizinische Versorgung sei eine Rückkehr möglich und neben den staatlichen Leistungen auch die Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen möglich. Bei der BF 2 wurde noch als unglaubwürdig gewürdigt, dass sie bei der EB angegeben habe, dass ihre Schwiegereltern sie gewarnt und mitgeteilt haben, dass sie von den tschetschenischen Behörden gesucht werde und besser in Österreich bleiben solle. Davon habe die BF jedoch in der EV kein Wort gesagt und sei dieses Vorbringen daher unglaubhaft, ansonsten habe sie sich auf die Fluchtgründe des Mannes bezogen. Sodass sich für die BF 2 keine Gründe einer Verfolgung oder Bedrohung ergebe. Bezüglich der BF 3 – 8 wurde festgestellt und gewürdigt, dass ebenfalls keine Bedrohung oder Verfolgung gegeben sei, da auch kein eigenen Fluchtgründe für diese durch die gesetzliche Vertretung bekannt gegeben worden sei. Auch von amtswegen habe keine Verfolgung iSd GFK festgestellt werden können.Begründet wurde die Entscheidung dahingehend, dass der BF 1 gesund sei, arbeitsfähig und jung. Die BF 1 – 8 der Volksgruppe der Tschetschenen angehören und Moslem seien. Die BF 3 – 8 keine eigenen Fluchtgründe vorbrachten und auch keine von amtswegen festgestellt werden konnte. Der BF 8 sei in Österreich geboren. Die BF 1 – 8 seien gesund und leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der BF 1 habe 9 Jahre lang die Grundschule besucht und habe 13 Jahre lang als LKW-Fahrer gearbeitet. Er sei im Heimatland nicht erkennungsdienstlich behandelt worden, nicht vorbestraft, gehöre keiner politischen Partei oder Gruppierung an und habe nie Probleme mit den Behörden des Heimatstaates gehabt. In seinem Heimatland seien seine Mutter und seine Geschwister, zu denen er Kontakt habe. Es können keine Verfolgung staatlicher Seite festgestellt werden. Es bestehe keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG. Die BF befinden sich in keiner lebensbedrohlichen Lage und können in ihrem Heimatstaat wieder Fuß fassen. Die Identitäten stehen aufgrund der unbedenklichen Identitätsdokumente fest. Auch der Gesundheitszustand ergebe sich aus der Befragung und den vorgelegten Bescheinigungen. Die BF 4 – 6 gehen in Österreich in die Schule, welches durch die vorgelegten Bescheinigungen bestätigt worden sei. Zu dem Fluchtvorbringen wurde gewürdigt, dass ein Vorbringen glaubhaft gemacht werden muss und einzelne Behauptungen nicht reichen. Weiters müssen die Handlungsabläufe substantiiert und nachvollziehbar, sowie den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen. Dies sei den BF nicht gelungen. Wesentlicher Inhalt seiner Fluchtgeschichte sei nunmehr vor dem BFA gewesen, dass er als Soldat von seinem Regimentskommandanten aufgefordert worden wäre, drei Personen zu töten, dies habe er jedoch verweigert. Daraufhin sei er bedroht worden und auch sein Sohn für einen Tag auf die Militärbasis entführt worden. Sein Sohn sei jedoch wieder freigekommen. Dies sei nur eine weitere Drohung gewesen, bevor noch Schlimmeres passiere. Er selbst sei bei seiner Verweigerung gefoltert und geschlagen worden, sodass er auch in das Spital habe müssen. Aus dem Spital sei er zu seinem Onkel geflohen und von dort habe er mit diesem die Ausreise für die gesamte Familie organisiert. Danach seien sie geflüchtet. So ergaben sich eklatante Widersprüche in der Angabe in der Erstbefragung (EB) gegenüber den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (EV) vor dem BFA. So habe der BF1 in der EB angegeben, dass das fluchtauslösende Ereignis im Jahr 2009 gewesen sei, in der Einvernahme jedoch im Jahr
  2. Dass der Dolmetscher hier falsch übersetzt habe war nicht glaubhaft, zumal der BF auch eine Rückübersetzung erhalten habe. Auch verglichen mit den Angaben vor den polnischen Behörden zeigen sich die widersprüchlichen Angaben, so dass er dort als Vorfallszeitpunkt den September 2010 angegeben habe. Daher sei es nicht nachvollziehbar bei drei Befragungen drei unterschiedliche Zeitpunkte anzugeben. Weiters gab er bei der EB an, dass er nach dem Vorfall in seine Heimat zurückkehren habe können, während er in der EV sogleich zu seinem Onkel geflüchtet sei und von dort drei Monate später die Ausreise angetreten habe. Auch mit dem Vergleich der Einvernahme vor den polnischen Behörden zeigen sich weitere Widersprüche, so habe er angegeben bei der Polizei gearbeitet zu haben und er Drohanrufe erhalten habe, um dort seinen Dienst wieder anzutreten, dies sei im August 2012 passiert, jedoch bis zur Auseise im Juni 2013 seien keine weiteren Vorfälle gewesen. Diese Angaben habe der BF in der EV nicht gemacht. Auch sei es lebensfremd, dass der BF obwohl er von 2008 bis 2012 aus 2013, beim Militär gearbeitet habe nur wenige Angaben über seine Bewaffnung machen habe können. Auch die Festnahme des Sohnes sei lebensfremd dahingehend, dass die BF 2 darüber nichts berichten habe können, bei den polnischen Behörden habe der BF 1 darüber gar nichts berichtet. Schließlich habe der Onkel noch Reisepässe beschaffen können. Wenn die BF verfolgt worden wären, wäre es dem Onkel nicht mehr gelungen von den Behörden Reisepässe zu erlangen. Sodass insgesamt die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspreche und die Flucht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Auch bei Zutreffen der Fluchtgeschichte hätten sich die BF durch die Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation der Bedrohung entziehen können, da sich die Machtausübung von Kadyrovs bzw. Delimchanows nur auf die Provinz Tschetschenien beziehen. Da ihnen die Grundversorgung in der Russischen Föderation zustehe, sowie auch die medizinische Versorgung sei eine Rückkehr möglich und neben den staatlichen Leistungen auch die Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen möglich. Bei der BF 2 wurde noch als unglaubwürdig gewürdigt, dass sie bei der EB angegeben habe, dass ihre Schwiegereltern sie gewarnt und mitgeteilt haben, dass sie von den tschetschenischen Behörden gesucht werde und besser in Österreich bleiben solle. Davon habe die BF jedoch in der EV kein Wort gesagt und sei dieses Vorbringen daher unglaubhaft, ansonsten habe sie sich auf die Fluchtgründe des Mannes bezogen. Sodass sich für die BF 2 keine Gründe einer Verfolgung oder Bedrohung ergebe. Bezüglich der BF 3 – 8 wurde festgestellt und gewürdigt, dass ebenfalls keine Bedrohung oder Verfolgung gegeben sei, da auch kein eigenen Fluchtgründe für diese durch die gesetzliche Vertretung bekannt gegeben worden sei. Auch von amtswegen habe keine Verfolgung iSd GFK festgestellt werden können. Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1-BF8 wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnissen vom 27.08.2020, Zahlen. W111 2135787-1/19E, W111 2135804-1/15E, W111 2135800-1/16E, W111 2135794-1/16E, W111 2135797-1/16E, W111 2135802-1/9E, W111 2135789-1/10E und W111 2135792-1/8E, hinsichtlich Spruchpunkt II. bis IV. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurden die Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1-BF8 wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnissen vom 27.08.2020, Zahlen. W111 2135787-1/19E, W111 2135804-1/15E, W111 2135800-1/16E, W111 2135794-1/16E, W111 2135797-1/16E, W111 2135802-1/9E, W111 2135789-1/10E und W111 2135792-1/8E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurden die Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. Der Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher inhaltlich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016 abgewiesen und rechtskräftig.Der Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher inhaltlich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016 abgewiesen und rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht. Die beschwerdeführenden Parteien liefen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die beschwerdeführenden Parteien sprechen die Landessprache. Sie verfügen über zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation (Mutter und Geschwister des BF1 in Tschetschenien, Eltern der BF2 und weitere Verwandte). Dem BF1 und der BF2 ist eine Teilnahme am Erwerbsleben und eigenständige Bestreitung ihres Lebensunterhalts möglich und zumutbar. Der BF1 besuchte im Herkunftsstaat die Schule und verfügt über Berufserfahrung, so war er als LKW-Fahrer tätig. Auch die BF2 besuchte im Herkunftsstaat die Schule und war fallweise als Marktverkäuferin tätig. Zudem steht ihnen als russische Staatsbürger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Der BF5 leidet an Asthma. Er verwendet Sprays, wenn er Asthmaanfälle hat. Auch ist er in der Entwicklung ein wenig zurück; er musste die erste Klasse dreimal wiederholen. Er kann sogar in Russisch oder Tschetschenisch nur sehr wenig sprechen. Es hat sich jetzt aber etwas verbessert. Ansonsten ist die Familie gesund. Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Russischen Föderation eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnten. Eine ausgeprägte und verfestigte Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich liege nicht vor. Außerhalb ihrer Kernfamilie verfügen die beschwerdeführenden Parteien über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Eine Cousine der BF2 lebe in Österreich, zu der aber keine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Weiters lebe ein Cousin des BF1 in Österreich, zu dem jedoch auch keine Abhängigkeiten hervorgekommen sei. Die beschwerdeführenden Parteien haben während ihrer Aufenthalte durchwegs Grundversorgung bezogen und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF1 war ehrenamtlich tätig bzw. verrichte freiwillige Tätigkeiten und einzelne Kurse abgeschlossen. Auch die BF2 habe einzelne Integrationskurse und Aufräumdienste verrichtet. Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien haben sich im Zuge ihrer langjährigen Aufenthalte im Bundesgebiet bzw. ihres Schul- oder Kindergartenbesuchs Deutschkenntnisse angeeignet. Die minderjährigen BF3 bis BF6 besuchen die Schule im Bundesgebiet und seien altersgemäß gut in das Schulleben integriert. Der BF3 habe zuletzt die Polytechnische Schule besucht, diese jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen. Die BF4 habe zuletzt die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, welche sie mit ausgezeichnetem Erfolg abschloss, besucht. Die BF4 verfüge über eine Mitteilung, demnach sie in die 3-jährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe aufgenommen werden könne. Weiters habe sie an einer Unterweisung in „lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls“ teilgenommen. Der BF5 habe zuletzt die dritte Schulstufe der Volksschule abgeschlossen. Die BF6 habe zuletzt die zweite Schulstufe der Volksschule abgeschlossen. Die BF7 verfüge über ein Schreiben, demnach sie im Schuljahr 2020/21 die Volksschule besuchen könne. Der BF1 und die BF2 seien in der Russischen Föderation aufgewachsen, sie sprechen die russische und die tschetschenische Sprache. Auch seien die beschwerdeführenden Parteien (im Falle der jüngeren beschwerdeführenden Parteien aufgrund des Aufwachsens in einem tschetschenischen Familienverband) mit den Gepflogenheiten der tschetschenischen Gesellschaft vertraut; alle Kinder beherrschen zudem die Landessprache. Die beschwerdeführenden Parteien haben nach wie vor zahlreiche enge verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Durch ihr familiäres Umfeld wären die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht auf sich alleine gestellt und könnten zumindest anfänglich von diesen unterstützt werden. Im Übrigen sei dem BF1 und der BF2 eine Teilnahme am Erwerbsleben und eigenständige Bestreitung ihres Lebensunterhalts aufgrund ihrer individuellen Umstände jedenfalls möglich und zumutbar. Beide seien gesund und verfügen über Schulbildung und Berufserfahrung. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb diesen im Falle einer Rückkehr eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich sein sollte. Bei den minderjährigen BF3 bis BF8 handelt es sich um Jugendliche bzw. Kinder, welche an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leiden und gemeinsam mit ihren Eltern, auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb auch insofern nicht angenommen werden kann, dass diese im Falle ihrer Rückkehr eine existenzbedrohende Notlage zu erwarten hätten. Zudem könnten sie Leistungen des russischen Sozialhilfesystems in Anspruch nehmen. Das folgende im gegenständlichen Asylantrag von BF 1 – 4 vorgebrachte Fluchtvorbringen weist keinen „glaubhaften Kern“ bzw. wesentliche Änderung des Sachverhaltes auf: Die Beschwerdeführer 3 und 4 brachten keine konkreten Fluchtvorbringen vor und bezogen die Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung auf die Gründe der Verfolgung und Bedrohung des Vaters. Auch in den bisherigen Verfahren bezogen sich die Gründe einer Verfolgung auf den Vater. Auch die BF 5 – 8 brachten keine eigenen Fluchtgründe vor. Der BF 1 und die BF 2 brachten ebenfalls keine neuen Fluchtgründe vor und gaben wieder, dass ihre alten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht bleiben, es gebe keine neuen Fluchtgründe. Auch wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht. Folgende wesentlichen Sachverhalten haben sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung geändert. Die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde inhaltlich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 02.09.2016 abgewiesen. Inhaltlich bezog sich die Behörde darauf, dass dem Vorbringen des BF 1, er werde aufgrund der Weigerung der Tötung von drei Terroristen verfolgt, kein Glaube geschenkt wird. Die BF 2 – 8 stützen ihr Vorbringen auf den Fluchtgrund, welcher vom BF 1 vorgebracht wurde und da diesem nicht geglaubt wurde, waren auch die Anträge von BF 2 – 8 abzuweisen. Die BF 1 – 8 waren zu diesem Zeitpunkt unbescholten. Die Behörde stellte auch fest, wenngleich in der Begründung, dass selbst bei Vorliegen einer Bedrohung durch die Kadyrovs, die BF außerhalb von Tschetschenien nicht bedroht sein würde, da der Wirkungskreis der Kadyrovs nur in Tschetschenien sei. Hier ergibt sich eine wesentliche Änderung, zumal Kadyrov

den derzeit gültigen Länderberichten auch außerhalb Tschetscheniens Person finden und nach Tschetschenien entführen kann. Eine wesentliche Änderung ergibt sich jedoch in dem persönlichen Umstand des BF

  1. Der BF 1 ist zurzeit in Untersuchungshaft und hat, wie von der Behörde auch in der rechtlichen Beurteilung des Einreiseverbotes festgelegt jihadistische-salafistische Grundeinstellung und wie aus dem Beschluss der Staatsanwaltschaft Wien ersichtlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Kontakte zu „foreign fighter“, welche im Auftrag des IS auch Terroranschläge durchführen. Der BF hat auch gesuchten Personen Unterschlupf gewährt. Der Behörde und dem BF sind die Umstände bekannt. Weiters hat sich der Sachverhalt dahingehend geändert, dass eine gemeinsame Rückführung der Beschwerdeführer nicht möglich ist, zumal der BF 1 in Untersuchungshaft ist und nicht entlassen wird. Die BF 2 müsste mit den zwei volljährigen Kindern und den vier minderjährigen Kindern in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien zurückkehren und es erfolgt keine Rückkehr wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2020 dargelegt, die Familie als gesamtes, zumal die Kinder von der Unterstützung der Eltern angewiesen sind. Dies im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigte, welche jedoch erst nach der inhaltlichen Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu entscheiden ist. 1.
  2. Zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation, werden folgende Feststellungen basierend auf die eingeführten Länderinformationen im angefochtenen Bescheid getroffen (Länderinformation der Staatendokumentation zur Islamischen Republik Iran aus dem COI-CMS vom 22.12.2021, Version 4): Zur Politischen Lage Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 28.06.2021 Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen (Auszug Gesamtaktualisierung, Version 4 vom 17.11.2021) Politische Lage Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  3. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  4. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  5. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  6. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  7. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021). Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vergleiche GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021). Russland tritt als Protagonist internatio

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