RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW277 2237448-2 Spruch, W277 2237448-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 „Aufenthaltsberechtigung Plus“, da er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle (AS 19 ff). 4.1. Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 „Aufenthaltsberechtigung Plus“, da er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle (AS 19 ff). Im Zuge seines Antrages gab der BF an, dass er am XXXX in XXXX geboren und russischer Staatsangehöriger sei. Im Zuge seines Antrages gab der BF an, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren und russischer Staatsangehöriger sei. Der BF sei verheiratet. Seine Ehefrau namens XXXX , sei russische Staatsangehörige. Die Eheschließung habe am XXXX stattgefunden. Der BF habe drei Kinder namens XXXX , XXXX und XXXX , die alle eine eigene Aufenthaltsberechtigung für Österreich hätten (AS 21). Der BF sei verheiratet. Seine Ehefrau namens römisch 40 , sei russische Staatsangehörige. Die Eheschließung habe am römisch 40 stattgefunden. Der BF habe drei Kinder namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die alle eine eigene Aufenthaltsberechtigung für Österreich hätten (AS 21). Als Vermögen gab der BF den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seiner Ehefrau in Höhe von XXXX EUR und den Bezug der Grundversorgung in Höhe XXXX an. Er sei für seine Ehegattin XXXX unterhaltspflichtig (AS 23). Er habe ein Privat- und Familienleben in Österreich, da er mit einem Kind, seiner Ehefrau, sowie mit den beiden Töchtern der Ehefrau in Österreich zusammenlebe (AS 25).Als Vermögen gab der BF den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seiner Ehefrau in Höhe von römisch 40 EUR und den Bezug der Grundversorgung in Höhe römisch 40 an. Er sei für seine Ehegattin römisch 40 unterhaltspflichtig (AS 23). Er habe ein Privat- und Familienleben in Österreich, da er mit einem Kind, seiner Ehefrau, sowie mit den beiden Töchtern der Ehefrau in Österreich zusammenlebe (AS 25). Der BF sei von XXXX einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Er habe einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A0/A1 besucht. Der BF sei von römisch 40 einer beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Er habe einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A0/A1 besucht. Der BF legte seinem Antrag zudem folgende Unterlagen bei: - Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX (AS 33)- Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 (AS 33) - Bescheid des XXXX betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Ehefrau des BF vom XXXX (AS 35ff)- Bescheid des römisch 40 betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Ehefrau des BF vom römisch 40 (AS 35ff) - Schriftliche Antragsbegründung des Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Art. 8 EMRK vom XXXX (AS 43ff)- Schriftliche Antragsbegründung des Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Artikel 8, EMRK vom römisch 40 (AS 43ff) - Mietvertrag vom XXXX (AS 77ff)- Mietvertrag vom römisch 40 (AS 77ff) - Bestätigung der Leistungen im Rahmen der Grundversorgung an den BF (AS 91) - Teilnahmebestätigung vom XXXX an einem Deutschkurs auf dem Sprachniveau A0/A1 für den Kurszeitraum vom XXXX (AS 93)- Teilnahmebestätigung vom römisch 40 an einem Deutschkurs auf dem Sprachniveau A0/A1 für den Kurszeitraum vom römisch 40 (AS 93) - Geburtsurkunde des Sohnes des BF vom XXXX (AS 95)- Geburtsurkunde des Sohnes des BF vom römisch 40 (AS 95) - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX betreffend die Asylberechtigung des Sohnes des BF (AS 97ff)- Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom römisch 40 betreffend die Asylberechtigung des Sohnes des BF (AS 97ff) - Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend den BF, seinen Sohn, die Ehefrau, sowie deren beide Töchter (AS 111). 4.2. Am XXXX wandte sich die Ehefrau des BF in einer E-Mail an das BFA und teilte mit, dass sie sich vom BF getrennt habe, sie nicht mehr zusammenleben würden und sie die Scheidungspapiere eingereicht habe (AS 329). 4.2. Am römisch 40 wandte sich die Ehefrau des BF in einer E-Mail an das BFA und teilte mit, dass sie sich vom BF getrennt habe, sie nicht mehr zusammenleben würden und sie die Scheidungspapiere eingereicht habe (AS 329). 4.3. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, sich bezüglich einiger Punkte seiner Antragsstellung zu äußern. Zudem wurde der BF darauf hingewiesen, dass gegen ihn seit XXXX eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei daher unrechtmäßig. Ferner wurde der BF darauf hingewiesen, dass ein rechtswidriger Aufenthalt in Österreich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG darstelle, welche gemäß § 31 BFA-VG vom BFA zur Anzeige gebracht werden müsse. Anträge auf Erteilung eines Aufenthalts- oder Bleiberechts würden der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (AS 343ff). 4.3. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, sich bezüglich einiger Punkte seiner Antragsstellung zu äußern. Zudem wurde der BF darauf hingewiesen, dass gegen ihn seit römisch 40 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei daher unrechtmäßig. Ferner wurde der BF darauf hingewiesen, dass ein rechtswidriger Aufenthalt in Österreich eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG darstelle, welche gemäß Paragraph 31, BFA-VG vom BFA zur Anzeige gebracht werden müsse. Anträge auf Erteilung eines Aufenthalts- oder Bleiberechts würden der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen (AS 343ff). 4.4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 zurückgewiesen (AS 365ff). 4.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurückgewiesen (AS 365ff). Das BFA stellte in seinem Bescheid im Wesentlichen fest, dass die Identität des BF feststehe, er in XXXX , Republik XXXX , geboren sei und zuletzt in XXXX in der Teilrepublik XXXX gelebt habe. Der BF sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der XXXX zugehörig und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Er spreche XXXX und Russisch, habe XXXX Jahre die Grundschule besucht, eine Berufsausbildung als XXXX und als XXXX abgeschlossen und im Herkunftsstaat als XXXX gearbeitet. Er leide an keiner akuten oder lebensbedrohlichen physischen bzw. psychischen Erkrankung und sei arbeitsfähig. Er sei im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (AS 368). Das BFA stellte in seinem Bescheid im Wesentlichen fest, dass die Identität des BF feststehe, er in römisch 40 , Republik römisch 40 , geboren sei und zuletzt in römisch 40 in der Teilrepublik römisch 40 gelebt habe. Der BF sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der römisch 40 zugehörig und bekenne sich zum muslimischen Glauben. Er spreche römisch 40 und Russisch, habe römisch 40 Jahre die Grundschule besucht, eine Berufsausbildung als römisch 40 und als römisch 40 abgeschlossen und im Herkunftsstaat als römisch 40 gearbeitet. Er leide an keiner akuten oder lebensbedrohlichen physischen bzw. psychischen Erkrankung und sei arbeitsfähig. Er sei im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (AS 368). Ferner hätten seit der mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung bis dato keine Änderung des Sachverhalts hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens festgestellt werden können. Die von ihm vorgelegten Unterlagen hinsichtlich dieses Verfahrens seien bereits vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Erkenntnis berücksichtigt worden (AS 369). Ferner hätten seit der mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung bis dato keine Änderung des Sachverhalts hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens festgestellt werden können. Die von ihm vorgelegten Unterlagen hinsichtlich dieses Verfahrens seien bereits vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Erkenntnis berücksichtigt worden (AS 369). In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im Wesentlichen an, dass seit der in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung vom XXXX keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Das vom BF erstattete Vorbringen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet sei bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , berücksichtigt worden. So liege auch zwischen dem Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum von wenigen Monaten, sodass sich auch sein Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Da er sich weigere, der gegen ihn erlassenen und bereits in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, sei gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet worden. Es könne insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre. Da im Fall des BF weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig gewesen (AS 452). In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA im Wesentlichen an, dass seit der in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung vom römisch 40 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Das vom BF erstattete Vorbringen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet sei bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , berücksichtigt worden. So liege auch zwischen dem Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum von wenigen Monaten, sodass sich auch sein Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Da er sich weigere, der gegen ihn erlassenen und bereits in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, sei gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet worden. Es könne insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich wäre. Da im Fall des BF weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, sei gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig gewesen (AS 452). 4.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch die XXXX “, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der BF an, dass ein Eingriff in das Privat-und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliege. Seine Ehegattin und sein Kind würden in Österreich internationalen Schutz genießen und dürften auch nicht in ihre Heimat zurückkehren. Daher bedeute dieser Eingriff, dass man versuche, den BF mit Gewalt von seinem Kind und seiner Ehegattin zu trennen. Der BF habe einen Integrationsdeutschkurs besucht. Er sei strafgerichtlich unbescholten und stelle für die österreichische Gesellschaft keine Gefahr dar. Seine Ehegattin sei berufstätig und bestens in die österreichische Gesellschaft integriert. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bestehe für den BF reale Furcht vor Verfolgung, Misshandlung und grobe Verletzung seiner Grundrechte. Er habe Angst, sein Leben zu verlieren. Besonders in der letzten Zeit würden die Gefolgsleute von XXXX sehr aggressiv gegen Menschen agieren, die kritisch gegenüber dem Machthaber eingestellt seien (AS 469ff).4.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch die römisch 40 “, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der BF an, dass ein Eingriff in das Privat-und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK vorliege. Seine Ehegattin und sein Kind würden in Österreich internationalen Schutz genießen und dürften auch nicht in ihre Heimat zurückkehren. Daher bedeute dieser Eingriff, dass man versuche, den BF mit Gewalt von seinem Kind und seiner Ehegattin zu trennen. Der BF habe einen Integrationsdeutschkurs besucht. Er sei strafgerichtlich unbescholten und stelle für die österreichische Gesellschaft keine Gefahr dar. Seine Ehegattin sei berufstätig und bestens in die österreichische Gesellschaft integriert. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bestehe für den BF reale Furcht vor Verfolgung, Misshandlung und grobe Verletzung seiner Grundrechte. Er habe Angst, sein Leben zu verlieren. Besonders in der letzten Zeit würden die Gefolgsleute von römisch 40 sehr aggressiv gegen Menschen agieren, die kritisch gegenüber dem Machthaber eingestellt seien (AS 469ff). 4.
- Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor. 4.
- Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor. 4.
- Der BF reiste am XXXX im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (OZ 3 und 4). 4.
- Der BF reiste am römisch 40 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (OZ 3 und 4). 4.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist muslimischen Glaubens. Er wurde in XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) in der Republik XXXX geboren, und hat im Herkunftsstaat zuletzt in XXXX in der Teilrepublik XXXX , gelebt. Der BF hat im Herkunftsstaat elf Jahre lange eine Grundschule besucht, ebendort eine Berufsausbildung als Näher und als Tischler abgeschlossen und als Näher gearbeitet. Er spricht die Sprachen Russisch und XXXX .1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und ist muslimischen Glaubens. Er wurde in römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) in der Republik römisch 40 geboren, und hat im Herkunftsstaat zuletzt in römisch 40 in der Teilrepublik römisch 40 , gelebt. Der BF hat im Herkunftsstaat elf Jahre lange eine Grundschule besucht, ebendort eine Berufsausbildung als Näher und als Tischler abgeschlossen und als Näher gearbeitet. Er spricht die Sprachen Russisch und römisch 40 . 1.1.
- Der BF ist gesund. 1.1.
- Im Bundesgebiet ist er strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den rechtskräftigen Vorverfahren des BF im Bundesgebiet 1.2.
- Der BF stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gem. § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen, seine Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien festgestellt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.2.
- Der BF stellte am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, seine Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien festgestellt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Am XXXX wurde der BF nach XXXX überstellt. Er reiste am XXXX erneut illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX nach Italien überstellt.Am römisch 40 wurde der BF nach römisch 40 überstellt. Er reiste am römisch 40 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 nach Italien überstellt. 1.2.
- Der BF stellt am XXXX seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen, seine Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien festgestellt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.2.
- Der BF stellt am römisch 40 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, seine Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien festgestellt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in die Russische Föderation. 1.2.
- Der BF stellte am XXXX seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Am XXXX erhob der BF durch seinen rechtlichen Vertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).1.2.
- Der BF stellte am römisch 40 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Am römisch 40 erhob der BF durch seinen rechtlichen Vertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). 1.
- Zum gegenständlichen Verfahren des BF Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“. Am XXXX reiste der BF im Rahmen der unterstützten, freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Am römisch 40 reiste der BF im Rahmen der unterstützten, freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. 1.
- Zum Privat- und Familienleben des BF Seit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis zu GZ XXXX , haben sich keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF ergeben. Auch liegen keine Änderungen hinsichtlich eine die Integration des BF im Bundesgebiet verfestigenden und für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK entscheidenden Weise vor. Die von dem BF im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom XXXX berücksichtigt. Seit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis zu GZ römisch 40 , haben sich keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF ergeben. Auch liegen keine Änderungen hinsichtlich eine die Integration des BF im Bundesgebiet verfestigenden und für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK entscheidenden Weise vor. Die von dem BF im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom römisch 40 berücksichtigt.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des BF 2.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX sowie Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde festgestellt, dass die Identität des BF feststeht (AS 368, AS 449). 2.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 sowie Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde festgestellt, dass die Identität des BF feststeht (AS 368, AS 449). Die Feststellungen betreffend die Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit, sowie zum Geburts- und dem letzten Aufenthaltsort des BF im Herkunftsstaat und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt (Erkenntnis des BVwG vom XXXX , sowie AS 19). Auch haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Gründe ergeben, welche dies in Zweifel ziehen würde. Die Feststellungen betreffend die Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit, sowie zum Geburts- und dem letzten Aufenthaltsort des BF im Herkunftsstaat und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt (Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , sowie AS 19). Auch haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Gründe ergeben, welche dies in Zweifel ziehen würde. 2.1.
- Es haben sich keine Hinweise ergeben, an seinen Angaben gesund zu sein, zu zweifeln (AS 368). 2.1.
- Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist ergibt sich aus aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Zu den rechtskräftigen Vorverfahren des BF im Bundesgebiet Die Feststellungen hinsichtlich der bereits rechtskräftig angeschlossenen Vorverfahren im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend das erste, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Asylantrag vom XXXX sowie dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX . 2.2.
- Die Feststellungen betreffend das erste, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Asylantrag vom römisch 40 sowie dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen betreffend das zweite, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ergeben sich aus dem Asylantrag vom XXXX , dem Bescheid des BFA vom XXXX und dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX . 2.2.
- Die Feststellungen betreffend das zweite, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ergeben sich aus dem Asylantrag vom römisch 40 , dem Bescheid des BFA vom römisch 40 und dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen betreffend das dritte, rechtskräftige Asylverfahren ergeben sich aus dem Asylantrag vom XXXX , dem Bescheid des BFA vom XXXX , sowie dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX . 2.2.
- Die Feststellungen betreffend das dritte, rechtskräftige Asylverfahren ergeben sich aus dem Asylantrag vom römisch 40 , dem Bescheid des BFA vom römisch 40 , sowie dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 . 2.
- Zum gegenständlichen Verfahren des BF Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren des BF ergeben vor dem Hintergrund des Akteninhalts zu XXXX (Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom XXXX (AS 19), Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX (AS 365ff), sowie dem Beschwerdeschriftsatz vom XXXX (AS 469ff). Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren des BF ergeben vor dem Hintergrund des Akteninhalts zu römisch 40 (Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom römisch 40 (AS 19), Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (AS 365ff), sowie dem Beschwerdeschriftsatz vom römisch 40 (AS 469ff). Der Bestätigung des XXXX ist zu entnehmen, dass der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr am XXXX aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist ist (OZ 4). Der Bestätigung des römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr am römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist ist (OZ 4). 2.
- Zum Privat- und Familienleben 2.4.
- Die Feststellung, dass keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF seit dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , vorliegen, ergibt sich aufgrund eines Vergleiches der Angaben des BF im Zuge seines Erstantrages auf Erteilung eines
Art. 8EMRK sowie seinem Beschwerdeschriftsatz vom XXXX mit den Ausführungen im Erkenntnis des BVw
G vom XXXX .2.4.1. Die Feststellung, dass keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF seit dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , vorliegen, ergibt sich aufgrund eines Vergleiches der Angaben des BF im Zuge seines Erstantrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK sowie seinem Beschwerdeschriftsatz vom römisch 40 mit den Ausführungen im Erkenntnis des BVw
G vom römisch 40 . Der BF gab im Zuge seines Erstantrages auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK an, dass er mit der in Österreich lebenden, russischen Staatsangehörigen XXXX , verheiratet sei. Mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn, und den beiden Töchtern der Ehefrau aus einer früheren Beziehung lebe er im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau, der gemeinsame Sohn und die beiden Töchter der Ehefrau hätten eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet (AS 21). Es bestehe ein Privat- und Familienleben in Österreich, da er mit seinem Kind, seiner Ehefrau, sowie mit den beiden Töchtern der Ehefrau in Österreich zusammenlebe. Ferner gab er an, „von XXXX beschäftigt gewesen“ zu sein. Zudem habe er einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau XXXX besucht (AS 25).Der BF gab im Zuge seines Erstantrages auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK an, dass er mit der in Österreich lebenden, russischen Staatsangehörigen römisch 40 , verheiratet sei. Mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn, und den beiden Töchtern der Ehefrau aus einer früheren Beziehung lebe er im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau, der gemeinsame Sohn und die beiden Töchter der Ehefrau hätten eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet (AS 21). Es bestehe ein Privat- und Familienleben in Österreich, da er mit seinem Kind, seiner Ehefrau, sowie mit den beiden Töchtern der Ehefrau in Österreich zusammenlebe. Ferner gab er an, „von römisch 40 beschäftigt gewesen“ zu sein. Zudem habe er einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau römisch 40 besucht (AS 25). In seinem Beschwerdeschriftsatz gab der BF im Wesentlichen an, dass ein Eingriff in das Privat-und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliege. Seine Ehegattin und sein Kind würden in Österreich internationalen Schutz genießen und dürften auch nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Daher bedeute dieser Eingriff, dass man versuche, den BF mit Gewalt von seinem Kind und seiner Ehegattin zu trennen. Der BF habe einen Integrationsdeutschkurs besucht und sei strafgerichtlich unbescholten. Seine Ehegattin sei berufstätig und bestens in die österreichische Gesellschaft integriert. Der BF stelle für die österreichische Gesellschaft keine Gefahr dar (AS 469ff). In seinem Beschwerdeschriftsatz gab der BF im Wesentlichen an, dass ein Eingriff in das Privat-und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK vorliege. Seine Ehegattin und sein Kind würden in Österreich internationalen Schutz genießen und dürften auch nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Daher bedeute dieser Eingriff, dass man versuche, den BF mit Gewalt von seinem Kind und seiner Ehegattin zu trennen. Der BF habe einen Integrationsdeutschkurs besucht und sei strafgerichtlich unbescholten. Seine Ehegattin sei berufstätig und bestens in die österreichische Gesellschaft integriert. Der BF stelle für die österreichische Gesellschaft keine Gefahr dar (AS 469ff). Dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurden bereits die Feststellungen zugrunde gelegt, dass der BF einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 besuchte, jedoch keine Deutschprüfung absolviert hat und die deutsche Sprache nur auf äußerst elementarem Niveau beherrscht. Weiters wurde festgestellt, dass der BF keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen besucht und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Festgestellt wurde auch, dass er kein Mitglied in einem Verein ist und keiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. Auch wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass er mit einer asylberechtigten, russischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet ist und sie einen gemeinsamen Sohn haben wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Ehefrau, der gemeinsamen Sohn und zwei minderjährige Kindern aus einer früheren Beziehung der Ehefrau im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel verfügen.Dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurden bereits die Feststellungen zugrunde gelegt, dass der BF einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 besuchte, jedoch keine Deutschprüfung absolviert hat und die deutsche Sprache nur auf äußerst elementarem Niveau beherrscht. Weiters wurde festgestellt, dass der BF keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen besucht und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Festgestellt wurde auch, dass er kein Mitglied in einem Verein ist und keiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. Auch wurde der Entscheidung zu Grunde gelegt, dass er mit einer asylberechtigten, russischen Staatsangehörigen standesamtlich verheiratet ist und sie einen gemeinsamen Sohn haben wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Ehefrau, der gemeinsamen Sohn und zwei minderjährige Kindern aus einer früheren Beziehung der Ehefrau im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel verfügen. Zusammenfassend machte der BF daher weder im Zuge seiner Antragsstellung, noch in seinem Beschwerdeschriftsatz Angaben, die im Vergleich zum Erkenntnis des BVwG vom XXXX einen neuen Sachverhalt darstellen. Auch wurden keine neuen, aktuellen Integrationsunterlagen vorgelegt, welche auf eine gravierende Veränderung der Lebenssituation des BF hinweisen könnten. Zusammenfassend machte der BF daher weder im Zuge seiner Antragsstellung, noch in seinem Beschwerdeschriftsatz Angaben, die im Vergleich zum Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 einen neuen Sachverhalt darstellen. Auch wurden keine neuen, aktuellen Integrationsunterlagen vorgelegt, welche auf eine gravierende Veränderung der Lebenssituation des BF hinweisen könnten. Ferner können die Angaben des BF betreffend eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom XXXX (AS 151 – 153) mit einem aktuellen Auszug XXXX nicht in Einklang gebracht werden. Unterlagen, welche seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bestätigt könnten, wurden nicht vorgelegt. Ferner können die Angaben des BF betreffend eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom römisch 40 (AS 151 – 153) mit einem aktuellen Auszug römisch 40 nicht in Einklang gebracht werden. Unterlagen, welche seine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bestätigt könnten, wurden nicht vorgelegt. Vielmehr wurde im Vorverfahren betreffend diesen Zeitraum vom XXXX (AS 151 – 153) eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses auf dem Sprachniveau A0/A1 vorgelegt (AS 93). Dies wurde mit Erkenntnisses des BVwG vom XXXX , in den Feststellungen hinsichtlich einer Integration des BF im Bundesgebiet berücksichtigt. Weitere Deutschkursbestätigungen wurden nicht vorgelegt.Vielmehr wurde im Vorverfahren betreffend diesen Zeitraum vom römisch 40 (AS 151 – 153) eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses auf dem Sprachniveau A0/A1 vorgelegt (AS 93). Dies wurde mit Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 , in den Feststellungen hinsichtlich einer Integration des BF im Bundesgebiet berücksichtigt. Weitere Deutschkursbestätigungen wurden nicht vorgelegt. Die Familiensituation des BF veränderte sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , nicht in einer die Integration des BF verfestigenden und für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK entscheidenden Weise. So gab die Ehefrau des BF am XXXX in einer E-Mail an das BFA bekannt, dass sie sie sich vom BF getrennt habe, sie nicht mehr zusammenleben würden und sie die Scheidung eingereicht habe (AS 329). Dass der BF und seine Ehefrau sowie der Sohn des BF vor der Ausreise des BF nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebten, kann auch aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (in der Folge: ZMR) entnommen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der BF am XXXX im Rahmen der freiwilligen unterstützten Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist ist (OZ 4) und einem aktuellen Auszug des ZMR zu entnehmen ist, dass der BF seit XXXX über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt.Die Familiensituation des BF veränderte sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , nicht in einer die Integration des BF verfestigenden und für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK entscheidenden Weise. So gab die Ehefrau des BF am römisch 40 in einer E-Mail an das BFA bekannt, dass sie sie sich vom BF getrennt habe, sie nicht mehr zusammenleben würden und sie die Scheidung eingereicht habe (AS 329). Dass der BF und seine Ehefrau sowie der Sohn des BF vor der Ausreise des BF nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebten, kann auch aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (in der Folge: ZMR) entnommen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der BF am römisch 40 im Rahmen der freiwilligen unterstützten Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist ist (OZ 4) und einem aktuellen Auszug des ZMR zu entnehmen ist, dass der BF seit römisch 40 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt. 2.4.2. Der BF zitierte in seinem Beschwerdeschriftsatz zudem Länderberichte und führte an, dass er bei einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation für den BF reale Furcht vor Verfolgung, Misshandlung und grobe Verletzung seiner Grundrechte bestehe. Er habe Angst, sein Leben zu verlieren. Besonders in der letzten Zeit würden die Gefolgsleute von Kadyrow sehr aggressiv gegen Menschen agieren, die kritisch gegenüber dem Machthaber eingestellt seien (AS 469ff). Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Fluchtgründe des BF in drei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des BF im Bundesgebiet als nicht glaubhaft beurteilt wurden. So konnte auch im letzten, rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom XXXX festgestellt werden, dass der BF keiner konkreten, asylrelevanten Bedrohung bzw. Verfolgung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt ist (Erkenntnis S. 8). Ein diesbezüglich neues Vorbringen wurde nicht erstattet. Auch vor dem Hintergrund der im Bescheid ab S. 5 ff zitierten, aktuellen Länderberichte lässt sich eine Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts nicht objektivieren. 2.4.2. Der BF zitierte in seinem Beschwerdeschriftsatz zudem Länderberichte und führte an, dass er bei einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation für den BF reale Furcht vor Verfolgung, Misshandlung und grobe Verletzung seiner Grundrechte bestehe. Er habe Angst, sein Leben zu verlieren. Besonders in der letzten Zeit würden die Gefolgsleute von Kadyrow sehr aggressiv gegen Menschen agieren, die kritisch gegenüber dem Machthaber eingestellt seien (AS 469ff). Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Fluchtgründe des BF in drei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des BF im Bundesgebiet als nicht glaubhaft beurteilt wurden. So konnte auch im letzten, rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 festgestellt werden, dass der BF keiner konkreten, asylrelevanten Bedrohung bzw. Verfolgung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt ist (Erkenntnis S. 8). Ein diesbezüglich neues Vorbringen wurde nicht erstattet. Auch vor dem Hintergrund der im Bescheid ab S. 5 ff zitierten, aktuellen Länderberichte lässt sich eine Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts nicht objektivieren. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
Art. 8EMRK3.1.
Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK 3.1.1.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK eines Fremden sind die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.3.1.
- Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK eines Fremden sind die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). 3.1.
- Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. 3.1.
- Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). In einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist somit jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/
- mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). In einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist somit jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN; 29.03.2021, Ra 2017/22/
- mwN). Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). 3.1.
- Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als Grundlage der Zurückweisung herangezogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu prüfen (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, sowie VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
- der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). 3.1.
- Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als Grundlage der Zurückweisung herangezogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu prüfen vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, sowie VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
- der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde gegen den BF mit dem seine Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde gegen den BF mit dem seine Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA hatte daher zu prüfen, ob sich seit dem XXXX eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ergab. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist.Das BFA hatte daher zu prüfen, ob sich seit dem römisch 40 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK ergab. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist. Seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , in welchem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration des BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegenstünde. Seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , in welchem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf die Integration des BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegenstünde. Weder im gegenständlichen, noch im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergab sich, dass der BF einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Dass der BF im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig ist, wurde mit Erkenntnis zu XXXX festgestellt. Weder im gegenständlichen, noch im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergab sich, dass der BF einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Dass der BF im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig ist, wurde mit Erkenntnis zu römisch 40 festgestellt. Der BF hat keine Deutschzertifikate vorgelegt. Der angeführte Deutschkurs auf dem Sprachniveau XXXX wurde von ihm vor der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom XXXX besucht und mit Erkenntnis zu GZ XXXX als Integrationsbemühung des BF im Bundesgebiet berücksichtigt. Der BF hat keine Deutschzertifikate vorgelegt. Der angeführte Deutschkurs auf dem Sprachniveau römisch 40 wurde von ihm vor der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom römisch 40 besucht und mit Erkenntnis zu GZ römisch 40 als Integrationsbemühung des BF im Bundesgebiet berücksichtigt. Der BF war bereits zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten, russischen Staatsangehörigen verheiratet und ist seit dem XXXX Vater eines aufenthaltsberechtigten Sohnes, welcher mit der Ehefrau des BF im gemeinsamen Haushalt lebt. Der BF war bereits zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten, russischen Staatsangehörigen verheiratet und ist seit dem römisch 40 Vater eines aufenthaltsberechtigten Sohnes, welcher mit der Ehefrau des BF im gemeinsamen Haushalt lebt. Der BF hat das Bundesgebiet am XXXX freiwillig verlassen und ist in die Russische Föderation zurückgekehrt. Gegenwärtig befindet er sich nicht im Bundesgebiet. Nunmehr leben daher der BF und seine Ehefrau in Trennung. Nach schriftlicher Eingabe seiner Ehefrau habe sie die Scheidung eingereicht, diesbezügliche Unterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt.Der BF hat das Bundesgebiet am römisch 40 freiwillig verlassen und ist in die Russische Föderation zurückgekehrt. Gegenwärtig befindet er sich nicht im Bundesgebiet. Nunmehr leben daher der BF und seine Ehefrau in Trennung. Nach schriftlicher Eingabe seiner Ehefrau habe sie die Scheidung eingereicht, diesbezügliche Unterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt. Maßgebliche Änderungen hinsichtlich der beruflichen Integration des BF, seiner Deutschkenntnisse oder hinsichtlich seiner Bindung zum Herkunftsstaat wurden nicht vorgebracht. Auch in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF hat sich keine wesentliche Änderung ergeben, wobei dies im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Der Zeitablauf von rund einem Jahr seit Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall führt für sich genommen zu keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage (vgl. VwGH vom27.01.2015, Ra 2014/22/0094). Der Zeitablauf von rund einem Jahr seit Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall führt für sich genommen zu keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage vergleiche VwGH vom27.01.2015, Ra 2014/22/0094). Ein geänderter Sachverhalt, welcher eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, geht nach einer Gesamtbetrachtung des Akteninhalts nicht hervor. Eine allfällige und seit Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung erfolgte Intensivierung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wäre zudem erst zu einem Zeitpunkt entstanden, als gegen den Beschwerdeführer bereits diese rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen hat, weshalb unter Berücksichtigung des erst kurzen Zeitraums seit Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom XXXX auszuschließen ist, dass nun eine andere Beurteilung im Hinblick auf die (Un)Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geboten sein könnte. Der Beschwerdeführer musste sich auch seines unsicheren und illegalen Aufenthalts seit Ablauf der ihm gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise iZm der gegenüber ihm rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst sein. Ein geänderter Sachverhalt, welcher eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, geht nach einer Gesamtbetrachtung des Akteninhalts nicht hervor. Eine allfällige und seit Rechtskraft der vorangegangenen Rückkehrentscheidung erfolgte Intensivierung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wäre zudem erst zu einem Zeitpunkt entstanden, als gegen den Beschwerdeführer bereits diese rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen hat, weshalb unter Berücksichtigung des erst kurzen Zeitraums seit Rechtskraft der Entscheidung des BVwG vom römisch 40 auszuschließen ist, dass nun eine andere Beurteilung im Hinblick auf die (Un)Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geboten sein könnte. Der Beschwerdeführer musste sich auch seines unsicheren und illegalen Aufenthalts seit Ablauf der ihm gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise iZm der gegenüber ihm rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst sein. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der BF eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet aufweist und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird verkannt, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags ist und eine (neuerliche) inhaltliche Entscheidung schon aus diesem Grund unzulässig wäre. Eine neuerliche Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK hat folglich zu unterbleiben (vgl. 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der BF eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet aufweist und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 beantragt, wird verkannt, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags ist und eine (neuerliche) inhaltliche Entscheidung schon aus diesem Grund unzulässig wäre. Eine neuerliche Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK hat folglich zu unterbleiben vergleiche 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). 3.1.
- Da im gegenständlichen Fall nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Art. 8EMRK im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Sachverhaltsänderungen, welche die Prognose einer anderen Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zugelassen hätten, liegen nicht vor.3.1.5. Da im gegenständlichen Fall nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Sachverhaltsänderungen, welche die Prognose einer anderen Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zugelassen hätten, liegen nicht vor. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen ist.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen ist. 3.1.
- Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, GZ Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, GZ Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. Im Übrigen lag kein ungeklärter Sachverhalt vor (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre. Im Übrigen lag kein ungeklärter Sachverhalt vor vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 mwN). Aus diesen Erwägungen konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W277.2237448.2.00