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{'item': 'W284 2251871-1'}

Obsah (14)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 43§ 34§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 18Art. 130§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.02.2022 GeschäftszahlW284 2251871-1 SpruchW284 2251871-1/19E, W284 2251871-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 04.11.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 22.12.2021 wurde der Beschwerdeführer im Grundversorgungsquartier wegen gefährlicher Drohung gegenüber seinem Mitbewohner und Sachbeschädigung in der Unterkunft festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
  3. Am 22.12.2021 wurde der Beschwerdeführer im Grundversorgungsquartier wegen gefährlicher Drohung gegenüber seinem Mitbewohner und Sachbeschädigung in der Unterkunft festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 23.12.2021, GZ 5 HR 199/21b, wurde über den Beschwerdeführer deswegen die Untersuchungshaft verhängt.
  5. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 23.12.2021, GZ 5 HR 199/21b, wurde über den Beschwerdeführer deswegen die Untersuchungshaft verhängt. 4.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2021, Zl. 1288437201-211665531, wurde - der sich auf rein wirtschaftliche Gründe stützende -Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. 4.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2021, Zl. 1288437201-211665531, wurde - der sich auf rein wirtschaftliche Gründe stützende -Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zuletzt wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 26.01.2022 in Rechtskraft. 4.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Grundversorgung entzogen. Dieser Bescheid wurde zuerst im Akt hinterlegt; schließlich wurde er dem Beschwerdeführer am 22.02.2022 im PAZ ausgehändigt.
  9. Am 31.01.2022 leitete die Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) durch die tunesische Botschaft ein.
  10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.02.2022, Zl.: 25 Hv 121/21z - 20, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde

§ 43Abs. 1 St

GB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen, wobei die erlittene Untersuchungshaft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde, sodass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Hauptverhandlung auf freien Fuß gesetzt wurde. 6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.02.2022, Zl.: 25 Hv 121/21z - 20, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde

Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen, wobei die erlittene Untersuchungshaft in der Zeit von 22.12.2021, 00:10 Uhr bis 01.02.2022, 10:42 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde, sodass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Hauptverhandlung auf freien Fuß gesetzt wurde. 7. Am 01.02.2022 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z1 BFA-VG, woraufhin der Beschwerdeführer von der Justizanstalt in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden PAZ) überstellt wurde. 7. Am 01.02.2022 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG, woraufhin der Beschwerdeführer von der Justizanstalt in das Polizeianhaltezentrum (im Folgenden PAZ) überstellt wurde.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2022 zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.
  2. Schließlich wurde mit Bescheid vom 02.02.2022 die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer verhängt.9. Schließlich wurde mit Bescheid vom 02.02.2022 die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer verhängt.

  1. Am 10.02.2022 brachte der Beschwerdeführer – im Stande der Schubhaft – einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (auch Folgenantrag) ein.
  2. Am 10.02.2022 hielt die Behörde mittels Aktenvermerk fest, dass Grund zur Annahme bestehe, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
  3. Am 18.02.2022 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein: Darin stütze er sich darauf, dass das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn nicht ausreiche, um Fluchtgefahr zu begründen. Betreffend den von der Behörde angenommenen geringen Grad sozialer Verankerung in Österreich, sei Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration bei noch nicht lange aufhältigen Asylwerbern allein keine tragfähige Argumentation für das Bestehen von Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Festnehme in Grundversorgung befunden und würde eine ihm zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht ausschlagen. Auch die beim Beschwerdeführer vorliegende Straffälligkeit sei kein Kriterium für eine Fluchtgefahr. Als gelinderes Mittel wäre die Anordnung der Unterkunftnahme sowie eine periodische Meldeverpflichtung ausreichend. Der zur Entziehung der Grundversorgung verfügte Bescheid sei nicht rechtswirksam erlassen/zugestellt worden. Die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer erst ein Ersatzreisedokument (Heimreisezertifikat, kurz: HRZ) angefordert werden müsse und daher mit einer längeren Haftdauer zu rechnen sei, weshalb im Falle des Beschwerdeführers ein gelinderes Mittel naheliegend sei. Es werde ein Kostenantrag gestellt.
  4. Der Beschwerdeführer trat am 18.02.2022 in Hungerstreik.
  5. Am 19.02.2022 wurde der Beschwerdeführer in der Haft amtsärztlich untersucht und Befund und Gutachten erstattet.
  6. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 erstattete die Behörde eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  7. Letztere wurde dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör vom 22.02.2022 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen Frist (bis 24.02.2022) zu äußern.
  8. Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung und verwies auf seine Argumentation in der Schubhaftbeschwerde, wonach keine Fluchtgefahr gegeben sei. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung bzw. in einer sonstigen Unterkunft als gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft ausreichend. Die Behörde habe nicht dargelegt, welche Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Nahrungsaufnahme verletzten würde.
  9. Mit Befund und Gutachten vom heutigen Tag wurde der Beschwerdeführer abermals medizinisch untersucht und für haftfähig befunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest. In Österreich wird er mit den Daten XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias geführt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht nicht fest. In Österreich wird er mit den Daten römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias geführt. Der Beschwerdeführer ist – trotz seines erst äußerst kurzen Aufenthaltes seit Anfang November 2021 - in Österreich bereist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde mit Urteil des LG XXXX vom 01.02.2022, rechtskräftig seit 05.02.2022, zu 25 Hv 121/21z, wegen § 107 und § 125 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei ihm die zuvor erlittene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde.Der Beschwerdeführer ist – trotz seines erst äußerst kurzen Aufenthaltes seit Anfang November 2021 - in Österreich bereist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 01.02.2022, rechtskräftig seit 05.02.2022, zu 25 Hv 121/21z, wegen Paragraph 107 und Paragraph 125, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei ihm die zuvor erlittene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, weil er in seiner ihm vom Bund zur Verfügung gestellten Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX mit der Faust gegen die Wand schlug und diese beschädigte. Ferner versetzte der Beschwerdeführer seinen Mitbewohner in der Unterkunft durch Drohung absichtlich in Furcht und Unruhe, indem er ihn mittels einer Gabel mit umgebogenem Zinken mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, weil er in seiner ihm vom Bund zur Verfügung gestellten Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 mit der Faust gegen die Wand schlug und diese beschädigte. Ferner versetzte der Beschwerdeführer seinen Mitbewohner in der Unterkunft durch Drohung absichtlich in Furcht und Unruhe, indem er ihn mittels einer Gabel mit umgebogenem Zinken mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er trat am 18.02.2022 in den Hungerstreik, wodurch er seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren dartut. Diesen hat er bislang nicht beendet. Er nimmt während seiner Schubhaft, sowie bereits zuvor (in Untersuchungs- bzw. Strafhaft), Medikamente gegen depressive Episoden und hat jederzeit Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist auch verhältnismäßig. Die Behörde leitete am 31.01.2022, also noch vor Verhängung der Schubhaft, ein HRZ-Verfahren mit Tunesien ein. Bislang liegt (noch) kein HRZ vor, jedoch darf mit der Ausstellung eines solchen gerechnet werden, zumal die tunesischen Behörden HRZ grundsätzlich ausstellen. Rückführungen nach Tunesien finden in Form von Charterflügen, wobei die Flugdaten vier Wochen vorab der Botschaft übermittelt werden müssen und ein negativer PCR-Test vorliegen muss, regelmäßig statt. 1.
  12. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Bei der Betreuungseinrichtung XXXX handelt es sich um die letzte aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers. Er wurde dort am 23.12.2021 amtlich abgemeldet, nachdem er am Tag zuvor dort festgenommen und Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde. Bei der Betreuungseinrichtung römisch 40 handelt es sich um die letzte aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers. Er wurde dort am 23.12.2021 amtlich abgemeldet, nachdem er am Tag zuvor dort festgenommen und Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde. Seither verfügt der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz. Nach Festnahme in seiner Unterkunft befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw.- Strafhaft und war vom 22.12.2021 - 01.02.2022 in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Mit 02.02.2022 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt und ist er seither im PAZ gemeldet. Nach Festnahme in seiner Unterkunft befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw.- Strafhaft und war vom 22.12.2021 - 01.02.2022 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Mit 02.02.2022 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt und ist er seither im PAZ gemeldet. Mit Bescheid vom 27.11.2021 (Verfahrensgang 4.1.) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein einjähriges Einreiseverbot über ihn verhängt. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid nicht. Somit erwuchs dieser am 26.01.2022 in Rechtskraft und wurde durchsetzbar. Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2019 illegal nach Österreich ein und auch wieder aus. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren ist unkooperativ: Der Beschwerdeführer stellte - aus dem Stande der Schubhaft - am 10.02.2022 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er stellte diesen in Verzögerungsabsicht. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig. Er trat am 18.02.2022 in den Hungerstreik, den er seither aufrecht hält. 1.
  13. Familiäre und soziale Komponente: Der Beschwerdeführer hat in Österreich kaum soziale Kontakte und ist im Bundesgebiet nicht verwurzelt. Als einziges Familienangehörige befindet sich die Tochter seines Onkels in Österreich. Diese hat er aber in Österreich kein einziges Mal persönlich getroffen, sondern bloß sporadisch telefonischen Kontakt zu ihr gepflegt. Dagegen leben seine Frau und zwei Kinder in Tunesien. Er geht und ging in Österreich keinem legalen Erwerb nach. Er lebte ausschließlich von der Grundversorgung, die ihm jedoch mittels Mandatsbescheid vom 27.12.2021, rechtswirksam erlassen (erst) am 22.02.2022, entzogen wurde. Der Beschwerdeführer ist mittellos. Der Beschwerdeführer wurde in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet straffällig und vom Landesgericht XXXX zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafhaft angerechnet wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.Der Beschwerdeführer hat in Österreich kaum soziale Kontakte und ist im Bundesgebiet nicht verwurzelt. Als einziges Familienangehörige befindet sich die Tochter seines Onkels in Österreich. Diese hat er aber in Österreich kein einziges Mal persönlich getroffen, sondern bloß sporadisch telefonischen Kontakt zu ihr gepflegt. Dagegen leben seine Frau und zwei Kinder in Tunesien. Er geht und ging in Österreich keinem legalen Erwerb nach. Er lebte ausschließlich von der Grundversorgung, die ihm jedoch mittels Mandatsbescheid vom 27.12.2021, rechtswirksam erlassen (erst) am 22.02.2022, entzogen wurde. Der Beschwerdeführer ist mittellos. Der Beschwerdeführer wurde in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet straffällig und vom Landesgericht römisch 40 zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafhaft angerechnet wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Das Verhalten des Beschwerdeführers schließt die Anwendung gelinderer Mittel aus.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen konnte, liegt lediglich Verfahrensidentiät vor. Die im Spruch angeführten Datensätze gründen auf Abfrage im IZR. Seine strafrechtliche Verurteilung ist der Strafregisterauskunft zu entnehmen. Im Akt liegt zudem der Beschluss vom 23.12.2021 des LG XXXX ein, mit dem über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde. Zudem wurde die gekürzte Protokolls- und Urteilsausfertigung eingesehen, aus der sich die näheren Tatumstände, insbesondere zum Hergang der gefährlichen Drohung (mittels Bedrohung durch eine Gabel mit umgebogenem Zinken) ergeben. Seine strafrechtliche Verurteilung ist der Strafregisterauskunft zu entnehmen. Im Akt liegt zudem der Beschluss vom 23.12.2021 des LG römisch 40 ein, mit dem über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde. Zudem wurde die gekürzte Protokolls- und Urteilsausfertigung eingesehen, aus der sich die näheren Tatumstände, insbesondere zum Hergang der gefährlichen Drohung (mittels Bedrohung durch eine Gabel mit umgebogenem Zinken) ergeben. Die Feststellung zur Haftfähigkeit bzw. zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gilt es (mit Blick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit) ausführlich darzutun, zumal von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde: Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt ist und hat dies auch die Behörde ihrem Verfahren zur Erlassung der Schubhaft festgestellt. Dementsprechend wird auch mit Beschwerdeerhebung ausgeführt, dass die Behörde zwar die psychischen Probleme des Beschwerdeführers feststellt, jedoch lediglich dessen Haftfähigkeit beleuchtet, nicht aber die Verhältnismäßigkeit der Haft. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der niederschriftlichen Vernehmung am 02.02.2022 zur Verhängung der Schubhaft angab, psychische Probleme zu haben und deswegen Medikamente einzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt, ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im PAZ am 19.02.2022 amtsärztlich „ausführlich untersucht“ wurde und bei diesem Untersuchungstermin lediglich eine Salbe für leichte Ellbogenschmerzen verschrieben erhielt. Befund und Gutachten vom 19.02.2022 (OZ 6) legen insbesondere mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung dar, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieses Termins angab, „völlig beschwerdefrei“ zu sein. Dieser Befund samt Gutachten darf auch aufgrund der Aktualität, wobei die Untersuchung am selben Tag erfolgte, verlässlich herangezogen werden. Zudem wurde auch mit heutigem Tag noch einmal der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erhoben (OZ 16) und belegt auch dieser Befund samt Gutachten (OZ 18), dass der Beschwerdeführer haftfähig ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – aus eigener Kraft und Antrieb – am 18.02.2022 in den Hungerstreik trat und diesen bislang auch nicht beendete. Dabei muss gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, insbesondere da er (auch) in Hungerstreik getreten ist, ohnehin einer regelmäßigen, strengen Überwachung im PAZ unterliegt und diese umgehend Meldung erstatten, sollte sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verschlechtern. Dass davon nicht die Rede sein kann, ergibt sich auch aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingesehenen Krankenkartei, welche dem Beschwerdeführer – sogar nach einer „Basis Laboruntersuchung“ – einen „guten Allgemeinzustand“ bescheinigt. Zudem wurde auch in die Anhaltedatei Einsicht genommen und weist diese lediglich am 03.02.2022, also am Tag nach der Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer, den Vermerk auf, dass er weinerlich und depressiv wirkt, wogegen er, wie bereits mehrfach angemerkt ohnehin medikamentöse Behandlung erhält. Dies blieb bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt der einzige Vermerk betreffend seinen psychischen Zustand und ist es auch menschlich nachvollziehbar, dass der Zustand des Beschwerdeführers unmittelbar nach Verhängung der Schubhaft labiler ist als zu einem späteren Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer erhält im PAZ seine Medikamente regelmäßig und kann sich jederzeit an einen Arzt wenden. Insbesondere war es auch unmittelbar vor seiner Schubhaft möglich, den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft anzuhalten, wo er ebenfalls bereits als hinreichend haftfähig befunden wurde, obwohl er auch damals schon psychisch beschwert war. Die in der Krankendatei festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er „erstmalig in Haft“ sei, sind durch Einsichtnahme in die Strafregisterauskunft und den Beschluss zur Verhängung der Untersuchungshaft klar widerlegbar, weshalb auch aufgrund der klaren Aktenlage auf die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte (vgl. in Zusammenhang mit der Frage des aktuellen Gesundheitszustandes auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, wonach auch im Fall eines ausdrücklichen Antrages das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung möglich ist, wenn der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht). Es gilt auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verschlechterung seines Zustandes jederzeit die Möglichkeit offensteht, weitere Behandlung im PAZ (erneut) in Anspruch zu nehmen. Dass dem Beschwerdeführer die geforderte medizinische Behandlung verwehrt worden wäre, behauptete er auch nicht. In Zusammenschau damit, dass auch in dem Ende Jänner 2022 rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Asylverfahren des Beschwerdeführers keine schwerwiegenden Krankheiten festgestellt wurden (S. 22 des Bescheides zu Zl. 1288437201/211665531), war sein für die Aufrechterhaltung der Haft jedenfalls hinreichender Gesundheitszustand sowie die Verhältnismäßigkeit derselben festzustellen. Auch wenn der Beschwerdeführer mit Erhebung seiner Schubhaftbeschwerde verabsäumte, konkret (vgl. zum Erfordernis, die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme ausreichend substantiiert darzulegen VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375) darzutun, weshalb seine Beeinträchtigungen so schwer wiegen würden, dass die Aufrechterhaltung der Haft nicht mehr verhältnismäßig sei, ist der Beschwerde insofern beizupflichten, als auch die zeitliche Komponente der Haft mitberücksichtigt werden muss. Dabei fällt ins Gewicht, dass die belangte Behörde bereits am 31.01.2022, also noch bevor sie die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt hat, ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet hat. In Zusammenschau damit, dass von den tunesischen Botschaften Reisedokumente ausgestellt werden, haben sich gerade keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb nicht von einer zeitnahen Abschiebung ausgegangen werden sollte. Dass der Beschwerdeführer, der regelmäßig Medikamente erhält und bei der am 19.02.2022 durchgeführten Untersuchung durch den Amtsarzt aussagte, völlig beschwerdefrei zu sein, psychisch so angeschlagen wäre, dass er, obwohl er sich gerade einmal seit 02.02.2022 in Schubhaft befindet und mit der zeitnahen Ausstellung eines HRZ gerechnet werden darf, die Haft nicht mehr verhältnismäßig ist, kann nicht erkannt werden, zumal er auch in der Lage ist, noch dazu bereits seit einer Woche, einen Hungerstreik anzustrengen und durchzuhalten. Letzterer belegt insbesondere auch seine Kooperationsunwilligkeit, zumal sich der Beschwerdeführer dadurch aus der Schubhaft freizupressen versucht. Die Feststellung zur Haftfähigkeit bzw. zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gilt es (mit Blick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit) ausführlich darzutun, zumal von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde: Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt ist und hat dies auch die Behörde ihrem Verfahren zur Erlassung der Schubhaft festgestellt. Dementsprechend wird auch mit Beschwerdeerhebung ausgeführt, dass die Behörde zwar die psychischen Probleme des Beschwerdeführers feststellt, jedoch lediglich dessen Haftfähigkeit beleuchtet, nicht aber die Verhältnismäßigkeit der Haft. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der niederschriftlichen Vernehmung am 02.02.2022 zur Verhängung der Schubhaft angab, psychische Probleme zu haben und deswegen Medikamente einzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt, ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im PAZ am 19.02.2022 amtsärztlich „ausführlich untersucht“ wurde und bei diesem Untersuchungstermin lediglich eine Salbe für leichte Ellbogenschmerzen verschrieben erhielt. Befund und Gutachten vom 19.02.2022 (OZ 6) legen insbesondere mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung dar, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieses Termins angab, „völlig beschwerdefrei“ zu sein. Dieser Befund samt Gutachten darf auch aufgrund der Aktualität, wobei die Untersuchung am selben Tag erfolgte, verlässlich herangezogen werden. Zudem wurde auch mit heutigem Tag noch einmal der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erhoben (OZ 16) und belegt auch dieser Befund samt Gutachten (OZ 18), dass der Beschwerdeführer haftfähig ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – aus eigener Kraft und Antrieb – am 18.02.2022 in den Hungerstreik trat und diesen bislang auch nicht beendete. Dabei muss gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, insbesondere da er (auch) in Hungerstreik getreten ist, ohnehin einer regelmäßigen, strengen Überwachung im PAZ unterliegt und diese umgehend Meldung erstatten, sollte sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verschlechtern. Dass davon nicht die Rede sein kann, ergibt sich auch aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingesehenen Krankenkartei, welche dem Beschwerdeführer – sogar nach einer „Basis Laboruntersuchung“ – einen „guten Allgemeinzustand“ bescheinigt. Zudem wurde auch in die Anhaltedatei Einsicht genommen und weist diese lediglich am 03.02.2022, also am Tag nach der Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer, den Vermerk auf, dass er weinerlich und depressiv wirkt, wogegen er, wie bereits mehrfach angemerkt ohnehin medikamentöse Behandlung erhält. Dies blieb bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt der einzige Vermerk betreffend seinen psychischen Zustand und ist es auch menschlich nachvollziehbar, dass der Zustand des Beschwerdeführers unmittelbar nach Verhängung der Schubhaft labiler ist als zu einem späteren Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer erhält im PAZ seine Medikamente regelmäßig und kann sich jederzeit an einen Arzt wenden. Insbesondere war es auch unmittelbar vor seiner Schubhaft möglich, den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft anzuhalten, wo er ebenfalls bereits als hinreichend haftfähig befunden wurde, obwohl er auch damals schon psychisch beschwert war. Die in der Krankendatei festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er „erstmalig in Haft“ sei, sind durch Einsichtnahme in die Strafregisterauskunft und den Beschluss zur Verhängung der Untersuchungshaft klar widerlegbar, weshalb auch aufgrund der klaren Aktenlage auf die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte vergleiche in Zusammenhang mit der Frage des aktuellen Gesundheitszustandes auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, wonach auch im Fall eines ausdrücklichen Antrages das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung möglich ist, wenn der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht). Es gilt auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verschlechterung seines Zustandes jederzeit die Möglichkeit offensteht, weitere Behandlung im PAZ (erneut) in Anspruch zu nehmen. Dass dem Beschwerdeführer die geforderte medizinische Behandlung verwehrt worden wäre, behauptete er auch nicht. In Zusammenschau damit, dass auch in dem Ende Jänner 2022 rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Asylverfahren des Beschwerdeführers keine schwerwiegenden Krankheiten festgestellt wurden (S. 22 des Bescheides zu Zl. 1288437201/211665531), war sein für die Aufrechterhaltung der Haft jedenfalls hinreichender Gesundheitszustand sowie die Verhältnismäßigkeit derselben festzustellen. Auch wenn der Beschwerdeführer mit Erhebung seiner Schubhaftbeschwerde verabsäumte, konkret vergleiche zum Erfordernis, die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft wegen gesundheitlicher Probleme ausreichend substantiiert darzulegen VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375) darzutun, weshalb seine Beeinträchtigungen so schwer wiegen würden, dass die Aufrechterhaltung der Haft nicht mehr verhältnismäßig sei, ist der Beschwerde insofern beizupflichten, als auch die zeitliche Komponente der Haft mitberücksichtigt werden muss. Dabei fällt ins Gewicht, dass die belangte Behörde bereits am 31.01.2022, also noch bevor sie die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt hat, ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ eingeleitet hat. In Zusammenschau damit, dass von den tunesischen Botschaften Reisedokumente ausgestellt werden, haben sich gerade keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb nicht von einer zeitnahen Abschiebung ausgegangen werden sollte. Dass der Beschwerdeführer, der regelmäßig Medikamente erhält und bei der am 19.02.2022 durchgeführten Untersuchung durch den Amtsarzt aussagte, völlig beschwerdefrei zu sein, psychisch so angeschlagen wäre, dass er, obwohl er sich gerade einmal seit 02.02.2022 in Schubhaft befindet und mit der zeitnahen Ausstellung eines HRZ gerechnet werden darf, die Haft nicht mehr verhältnismäßig ist, kann nicht erkannt werden, zumal er auch in der Lage ist, noch dazu bereits seit einer Woche, einen Hungerstreik anzustrengen und durchzuhalten. Letzterer belegt insbesondere auch seine Kooperationsunwilligkeit, zumal sich der Beschwerdeführer dadurch aus der Schubhaft freizupressen versucht. Dass Rückführungen nach Tunesien regelmäßig mittels Charterflügen stattfinden und HRZ ausgestellt werden, ergibt sich aus den Rückführungsinformationen des BFA vom 21.02.
  16. Der Zeitpunkt der Einleitung eines HRZ-Verfahrens durch die Behörde mit 31.01.2022, ist dem IZR zu entnehmen und ist das Bemühen der Behörde, für den Beschwerdeführer ein Ersatzreisedokument zu erhalten, im Hinblick darauf, dass die zugrundeliegende aufenthaltsbeendende Maßnahme mit Bescheid vom 26.01.2022 rechtskräftig wurde, jedenfalls als zeitnah zu beurteilen. Insbesondere unternahm die Behörde Bemühungen zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes für den Beschwerdeführer demnach bereits vor Verhängung der Schubhaft, wodurch auch ersichtlich wird, dass die Behörde um eine rasche Verfahrensführung und möglichst kurze Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bemüht ist; dass sich die zügige Verfahrensführung betreffend die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes auch auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft niederschlägt, wurde bereits dargetan. 2.
  17. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, gründet auf der im ZMR gehaltenen Nachschau, die belegt, dass der Beschwerdeführer von seiner letzten Betreuungsunterkunft abgemeldet wurde (vgl. GVS-Auszug und den unter 4.
  18. im Verfahrensgang angeführten Mandatsbescheid vom 27.12.2021, mit welchem dem Beschwerdeführer die bisher gewährte Versorgung entzogen und ihm dieser Bescheid schließlich am 22.02.2022 rechtswirksam – durch persönliche Übergabe im PAZ - zugestellt wurde), weil er in der Unterkunft eine Wand beschädigte und einen Mitbewohner mittels Gabel samt umgebogenem Zinken gefährlich bedrohte, weshalb er auch rechtskräftig verurteilt wurde. Danach war er bloß noch in der Justizanstalt und nunmehr im PAZ gemeldet. Dementsprechend wurden auch keine Wohnungsschlüssel bei ihm gefunden (s. Effektenverwaltung). Wenn mit Beschwerdeerhebung dargetan wird, es bestehe „kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine ihm zur Verfügung gestellte Unterkunft ausschlagen würde“, ist diese Argumentation in mehrfacher Hinsicht nicht zielführend: Zum einen wird damit ja gerade bestätigt, dass der Beschwerdeführer aktuell eben über keinen (gesicherten) Wohnsitz verfügt, sondern auf die Bereitstellung einer solchen Unterkunft durch den österreichischen Staat angewiesen ist. Zum anderen ist er aufgrund seines Fehlverhaltens in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, welches auch in eine strafrechtliche Verurteilung mündete, festgenommen und rechtskräftig verurteilt worden und trägt dies zur Annahme bei, dass seine Grad sozialer Verankerung gering einzustufen ist. Zutreffend ist zwar, wie mit Beschwerde moniert, dass ein von der Behörde erlassener Mandatsbescheid vom 27.11.2021, mit welchem dem Beschwerdeführer die Grundversorgung entzogen wurde, (zuerst) zu Unrecht im Akt hinterlegt wurde, zumal der Behörde die Meldung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt bekannt sein hätte müssen. Jedoch wurde diese Zustellung – rechtswirksam – nachgeholt, wie sich aus OZ 12, welche die eigenhändige Übernahme im PAZ am 22.02.2022 dokumentiert, ergibt; mangels aufschiebender Wirkung einer allfälligen Vorstellung ist der Bescheid daher vollstreckbar. Die Frage danach, ob (oder wann) dem Beschwerdeführer die Grundversorgung entzogen wurde, ändert aber ohnehin nichts daran, dass - aktuell - jedenfalls kein sicherer Wohnsitz bei ihm festzustellen ist und dieser Umstand zur Annahme der Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer infolge Feststellung eines geringen Grades an Verwurzelung in Österreich (s. rechtl. Beurteilung) beiträgt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, gründet auf der im ZMR gehaltenen Nachschau, die belegt, dass der Beschwerdeführer von seiner letzten Betreuungsunterkunft abgemeldet wurde vergleiche GVS-Auszug und den unter 4.
  19. im Verfahrensgang angeführten Mandatsbescheid vom 27.12.2021, mit welchem dem Beschwerdeführer die bisher gewährte Versorgung entzogen und ihm dieser Bescheid schließlich am 22.02.2022 rechtswirksam – durch persönliche Übergabe im PAZ - zugestellt wurde), weil er in der Unterkunft eine Wand beschädigte und einen Mitbewohner mittels Gabel samt umgebogenem Zinken gefährlich bedrohte, weshalb er auch rechtskräftig verurteilt wurde. Danach war er bloß noch in der Justizanstalt und nunmehr im PAZ gemeldet. Dementsprechend wurden auch keine Wohnungsschlüssel bei ihm gefunden (s. Effektenverwaltung). Wenn mit Beschwerdeerhebung dargetan wird, es bestehe „kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine ihm zur Verfügung gestellte Unterkunft ausschlagen würde“, ist diese Argumentation in mehrfacher Hinsicht nicht zielführend: Zum einen wird damit ja gerade bestätigt, dass der Beschwerdeführer aktuell eben über keinen (gesicherten) Wohnsitz verfügt, sondern auf die Bereitstellung einer solchen Unterkunft durch den österreichischen Staat angewiesen ist. Zum anderen ist er aufgrund seines Fehlverhaltens in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, welches auch in eine strafrechtliche Verurteilung mündete, festgenommen und rechtskräftig verurteilt worden und trägt dies zur Annahme bei, dass seine Grad sozialer Verankerung gering einzustufen ist. Zutreffend ist zwar, wie mit Beschwerde moniert, dass ein von der Behörde erlassener Mandatsbescheid vom 27.11.2021, mit welchem dem Beschwerdeführer die Grundversorgung entzogen wurde, (zuerst) zu Unrecht im Akt hinterlegt wurde, zumal der Behörde die Meldung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt bekannt sein hätte müssen. Jedoch wurde diese Zustellung – rechtswirksam – nachgeholt, wie sich aus OZ 12, welche die eigenhändige Übernahme im PAZ am 22.02.2022 dokumentiert, ergibt; mangels aufschiebender Wirkung einer allfälligen Vorstellung ist der Bescheid daher vollstreckbar. Die Frage danach, ob (oder wann) dem Beschwerdeführer die Grundversorgung entzogen wurde, ändert aber ohnehin nichts daran, dass - aktuell - jedenfalls kein sicherer Wohnsitz bei ihm festzustellen ist und dieser Umstand zur Annahme der Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer infolge Feststellung eines geringen Grades an Verwurzelung in Österreich (s. rechtl. Beurteilung) beiträgt. Der Entzug der Leistungen aus der Grundversorgung stützt die Feststellung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Damit in Einklang steht, dass beim Beschwerdeführer kein Bargeld gefunden wurde und bereits im rechtskräftigen Bescheid vom 27.11.2021 über seinen ersten Asylantrag festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Gegenteiliges behauptete er auch nicht. Dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.11.2021 (4.
  20. des Verfahrensganges) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein einjähriges Einreiseverbot über ihn verhängt wurde, ist dem IZR zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Festgestellt wurde, wie zuvor bereits von der Behörde, welche dies mittels Aktenvermerk v. 10.02.2022 (AS 205) gehörig dokumentierte, dass der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht stellte. Dabei gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 27.12.2021 ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unbekämpft ließ, weshalb der Bescheid auch in Rechtskraft erwuchs und durchsetzbar wurde. Wenn der Beschwerdeführer, der sich damals noch nicht in Schubhaft befand, Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung gehegt hätte, wäre davon auszugehen gewesen, dass er diese mit der ihm zustehenden Rechtsschutzmöglichkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Dass der Beschwerdeführer dann, just einige Tage nachdem die Schubhaft über ihn verhängt wurde, aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellt, kann im zeitlichen Kontext nicht anders gesehen werden, als dass er damit versucht, seine Abschiebung zu verzögern. Dabei wurde insbesondere auch in die vom Beschwerdeführer gelieferte Begründung zur Stellung seines Folgeantrages Einsicht genommen, in welcher der Beschwerdeführer, der sich im abgeschlossenen Asylverfahren ausschließlich auf wirtschaftliche Gesichtspunkte stütze, ausdrücklich anführte, bei seiner ersten Asylantragstellung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Vielmehr gebe er nunmehr, obwohl ihm – auch hierbei dürfen seine Angaben zugrunde gelegt werden – seine Fluchtgründe bereits seit 2018 bekannt sind, an, fahnenflüchtig und dadurch verfolgt zu sein (AS 19). Dass die Behörde zu Unrecht dem Beschwerdeführer eine Verzögerungsabsicht unterstellt, kann daher nicht gesagt werden, sondern legen dies sowohl die zeitliche Abfolge der Geschehnisse sowie die vom Beschwerdeführer gelieferten, wenig überzeugenden Begründungselemente betreffend seine Folgeantragsstellung nahe. Dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, als er seinen Folgeantrag stellte, kann nicht außer Acht gelassen werden (s. hierzu auch dir rechtliche Beurteilung zur Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 5 FPG), wie sich durch Nachschau im IZR ergeben hat.Dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.11.2021 (4.
  21. des Verfahrensganges) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein einjähriges Einreiseverbot über ihn verhängt wurde, ist dem IZR zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Festgestellt wurde, wie zuvor bereits von der Behörde, welche dies mittels Aktenvermerk v. 10.02.2022 (AS 205) gehörig dokumentierte, dass der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht stellte. Dabei gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 27.12.2021 ausgesprochene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unbekämpft ließ, weshalb der Bescheid auch in Rechtskraft erwuchs und durchsetzbar wurde. Wenn der Beschwerdeführer, der sich damals noch nicht in Schubhaft befand, Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung gehegt hätte, wäre davon auszugehen gewesen, dass er diese mit der ihm zustehenden Rechtsschutzmöglichkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Dass der Beschwerdeführer dann, just einige Tage nachdem die Schubhaft über ihn verhängt wurde, aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellt, kann im zeitlichen Kontext nicht anders gesehen werden, als dass er damit versucht, seine Abschiebung zu verzögern. Dabei wurde insbesondere auch in die vom Beschwerdeführer gelieferte Begründung zur Stellung seines Folgeantrages Einsicht genommen, in welcher der Beschwerdeführer, der sich im abgeschlossenen Asylverfahren ausschließlich auf wirtschaftliche Gesichtspunkte stütze, ausdrücklich anführte, bei seiner ersten Asylantragstellung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Vielmehr gebe er nunmehr, obwohl ihm – auch hierbei dürfen seine Angaben zugrunde gelegt werden – seine Fluchtgründe bereits seit 2018 bekannt sind, an, fahnenflüchtig und dadurch verfolgt zu sein (AS 19). Dass die Behörde zu Unrecht dem Beschwerdeführer eine Verzögerungsabsicht unterstellt, kann daher nicht gesagt werden, sondern legen dies sowohl die zeitliche Abfolge der Geschehnisse sowie die vom Beschwerdeführer gelieferten, wenig überzeugenden Begründungselemente betreffend seine Folgeantragsstellung nahe. Dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, als er seinen Folgeantrag stellte, kann nicht außer Acht gelassen werden (s. hierzu auch dir rechtliche Beurteilung zur Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG), wie sich durch Nachschau im IZR ergeben hat. In der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft sagte der Beschwerdeführer zudem aus, er sei bereits zuvor illegal nach Österreich ein- und wieder ausgereist. Da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer sich zu Unrecht mit seinen Angaben betreffend seine illegalen Reisebewegungen belasten sollte, waren seine Angaben als glaubhaft einzustufen und festzustellen, dass er bereits zuvor in Österreich unerlaubterweise aufhältig war. Zugleich lässt sich aus diesem Verhalten ableiten, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Regelungen zu halten, sondern – unter Außerachtlassung der fremdenrechtlichen Bestimmungen - unerlaubt Aufenthalt nimmt. Auch dieser Umstand stützt die Feststellung der Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers und seine Unwilligkeit mit Behörden zu kooperieren. Dabei muss, wiederum mit Blick auf die unterbliebene mündliche Verhandlung, dargetan werden, dass sich aus dem bisher gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers bereits klar ableiten lässt, dass Fluchtgefahr besteht. Die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, kann vor dem Hintergrund der Asylfolgeantragstellung nicht als falsch erkannt werden. Sofern sich, die Schubhaftbeschwerde darauf stützt, dass sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft bereit erklärt habe, freiwillig nach Tunesien auszureisen, hat er in derselben Einvernahme auch ausgesagt, er wolle nach Italien reisen, wo er bereits zuvor aufhältig war, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seiner Rückkehrentscheidung nach Tunesien Folge zu leisten gewillt ist. Auch hätte er, würde sich der Beschwerdeführer seiner Abschiebung tatsächlich stellen wollen, keinen Asylfolgeantrag aus dem Stande der Schubhaft gestellt. Wenn mit Schubhaftbeschwerde dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an seine Strafhaft von der Behörde fest- und in Schubhaft genommen wurde und es, so die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung, dem Beschwerdeführer demnach nicht vorwerfbar sei, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (S. 3 der Beschwerde), wird damit verkannt, dass dem Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 27.11.2022 auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde (s. Verfahrensgang Pkt. 4., Spruchpunkt VI.), weshalb diese Argumentation fehlschlägt. Wenn mit Schubhaftbeschwerde dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an seine Strafhaft von der Behörde fest- und in Schubhaft genommen wurde und es, so die Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung, dem Beschwerdeführer demnach nicht vorwerfbar sei, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (S. 3 der Beschwerde), wird damit verkannt, dass dem Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 27.11.2022 auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde (s. Verfahrensgang Pkt. 4., Spruchpunkt römisch sechs.), weshalb diese Argumentation fehlschlägt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Hungerstreit trat, wie die Behörde mit Vorlage am 18.02.2022 mitteilte, zeigt ebenso, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zu kooperieren (vgl. hierzu VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178, wonach konkrete Hinweise, welche die Annahme eines Untertauchens des Fremden erhöhen, etwa in einem Hungerstreik zu sehen sind). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Hungerstreit trat, wie die Behörde mit Vorlage am 18.02.2022 mitteilte, zeigt ebenso, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zu kooperieren vergleiche hierzu VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178, wonach konkrete Hinweise, welche die Annahme eines Untertauchens des Fremden erhöhen, etwa in einem Hungerstreik zu sehen sind). 2.
  22. Familiäre und soziale Komponente: Betreffend die mangelnden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich durften die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt werden und sagte er selbst aus (s. Einvernahme am 02.02.2022 zur möglichen Schubhaftverhängung), dass die Tochter seines Onkels, welche sich in Österreich befindet, kein einziges Mal getroffen hat, wodurch er die Intensität der Beziehung bereits selbst äußerst niedrig ansetzt. Dass noch andere Familienmitglieder in Österreich aufhältig wären, behauptete er nicht einmal und gab vielmehr an, seine Frau und Kinder befinden sich in Tunesien. In Zusammenschau damit, dass er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht einmal mehr Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, wobei deren Bezug der Annahme der Mittellosigkeit nicht entgegensteht, und über kein Bargeld verfügt, kann von einer Verwurzelung in Österreich nicht die Rede sein. Auch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich gerade einmal seit Anfang November 2021 in Österreich aufgehalten hat und in dieser kurzen Zeit bereits strafrechtlich negativ aufgefallen ist, indem er die ihm vom österreichischen Staat zur Verfügung gestellte Unterkunft beschädigt und seinen Mitbewohner mittels Gabel mit umgebogenem Zinken gefährlich bedroht hat. Wenn der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ausführt, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration „allein“ keine tragfähigen Argumente für den Sicherungsbedarf darstellen würden, lässt er dabei außer Acht, dass in seinem Fall verdichtend hinzutritt, dass er bereits in der Vergangenheit, seinen eigenen Angaben zufolge, illegal nach Österreich ein- und wieder ausgereist ist, ohne sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten, er in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes bereits straffällig geworden ist und er seine Unterbringung beschädigt und einen Mitbewohner gefährlich bedroht hat, weshalb sehr wohl von einem geringen Grad an Verwurzelung ausgegangen werden darf.
  23. Rechtliche Beurteilung Zu A) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Für den vorliegenden Fall gilt es als Fluchtgefahr zu berücksichtigen, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer bereits besteht (Z 3); mit am 26.01.2022 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 27.12.2021, Zl. 1288437201/211665531, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt einjährigem Einreiseverbot verhängt, weshalb zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer bestand. Mit Blick darauf, dass – wie mit Beschwerdeerhebung dargelegt – das Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme allein nicht reicht, um Fluchtgefahr zu begründen, kommt hinzu, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand (womit auch Z 5 leg. cit. erfüllt ist); letzteren stellte der Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, in Verzögerungsabsicht (Abs. 6 leg.cit). Schließlich schlägt noch der geringe Grad der sozialen Verankerung in Österreich zu Buche, wobei keine engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich leben und er seine einzige Verwandte in Österreich, die Tochter eines Onkels, kein einziges Mal in Österreich besucht hat, weshalb nicht erkannt werden kann, inwiefern ihn diese davon abhalten sollte, unterzutauchen. Er geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Bargeld. Auch einen festen Wohnsitz hat er in Österreich aktuell nicht, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss, ihm zudem der Anspruch auf Grundversorgung im Mandatsverfahren, wenngleich erst mit Zustellung am 22.02.2022, entzogen wurde.Für den vorliegenden Fall gilt es als Fluchtgefahr zu berücksichtigen, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer bereits besteht (Ziffer 3,); mit am 26.01.2022 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 27.12.2021, Zl. 1288437201/211665531, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt einjährigem Einreiseverbot verhängt, weshalb zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer bestand. Mit Blick darauf, dass – wie mit Beschwerdeerhebung dargelegt – das Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme allein nicht reicht, um Fluchtgefahr zu begründen, kommt hinzu, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand (womit auch Ziffer 5, leg. cit. erfüllt ist); letzteren stellte der Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, in Verzögerungsabsicht (Absatz 6, leg.cit). Schließlich schlägt noch der geringe Grad der sozialen Verankerung in Österreich zu Buche, wobei keine engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich leben und er seine einzige Verwandte in Österreich, die Tochter eines Onkels, kein einziges Mal in Österreich besucht hat, weshalb nicht erkannt werden kann, inwiefern ihn diese davon abhalten sollte, unterzutauchen. Er geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Bargeld. Auch einen festen Wohnsitz hat er in Österreich aktuell nicht, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss, ihm zudem der Anspruch auf Grundversorgung im Mandatsverfahren, wenngleich erst mit Zustellung am 22.02.2022, entzogen wurde. Beim Beschwerdeführer liegt daher Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 3, 5 und 9 vor und ist es schlichtweg unrichtig, dass sich die Behörde lediglich auf die vorliegende aufenthaltsbeendende Maßnahme gestützt hätte.Beim Beschwerdeführer liegt daher Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 5 und 9 vor und ist es schlichtweg unrichtig, dass sich die Behörde lediglich auf die vorliegende aufenthaltsbeendende Maßnahme gestützt hätte. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Hierbei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – aktuell – keinen aufrechten Wohnsitz mehr hat, wobei diesbezüglich nicht nur auf den im Mandatsverfahren am 22.02.2022 durch eigenhändige Übergabe rechtswirksam zugestellten Bescheid betreffend den Entzug der Grundversorgung verwiesen werden kann, sondern sich bereits aus § 2 Abs. 7 des GVG-B (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005) ergibt, dass ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18Abs.

1 BFA-VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund

Abs. 1 verliert, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkennt. Außerdem kann es bei der Frage nach einem gesicherten Wohnsitz nicht darauf ankommen, ob dem Beschwerdeführer eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden muss, belegt doch bereits die Fragestellung, dass der Beschwerdeführer aktuell eben über keinen – gesicherten – Wohnsitz verfügt, was wiederum zur Annahme einer vorliegenden Fluchtgefahr beiträgt. In Zusammenschau damit, dass aus den oben dargestellten Gründen beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr gegeben ist und er keinen gesicherten Wohnsitz hat, muss davon ausgegangen werden, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, zumal der Beschwerdeführer weder (nach Tunesien) rückkehrwillig noch kooperationsbereit ist. Auch der vom Beschwerdeführer vor einer Woche und bislang nicht beendete Hungerstreik zeigt klar auf, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Auch seine bereits im Jahr 2019 illegal erfolgte Ein- sowie Ausreise ins bzw. aus dem Bundesgebiet belegt seinen Unwillen, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten und kann nunmehr, noch dazu unter Berücksichtigung eines herannahenden Abschiebetermins, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich anders verhalten würde. Somit zeugen auch der vom Beschwerdeführer initiierte Hungerstreik und seine im Jahr 2019 zurückliegenden illegalen Reisebewegungen über die Grenzen des Bundesgebiets davon, dass er nicht bereit ist, zu kooperieren und der Bedarf der Sicherung der Abschiebung aktuell gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Hierbei fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – aktuell – keinen aufrechten Wohnsitz mehr hat, wobei diesbezüglich nicht nur auf den im Mandatsverfahren am 22.02.2022 durch eigenhändige Übergabe rechtswirksam zugestellten Bescheid betreffend den Entzug der Grundversorgung verwiesen werden kann, sondern sich bereits aus Paragraph 2, Absatz 7, des GVG-B (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005) ergibt, dass ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund

Absatz eins, verliert, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkennt. Außerdem kann es bei der Frage nach einem gesicherten Wohnsitz nicht darauf ankommen, ob dem Beschwerdeführer eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden muss, belegt doch bereits die Fragestellung, dass der Beschwerdeführer aktuell eben über keinen – gesicherten – Wohnsitz verfügt, was wiederum zur Annahme einer vorliegenden Fluchtgefahr beiträgt. In Zusammenschau damit, dass aus den oben dargestellten Gründen beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr gegeben ist und er keinen gesicherten Wohnsitz hat, muss davon ausgegangen werden, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, zumal der Beschwerdeführer weder (nach Tunesien) rückkehrwillig noch kooperationsbereit ist. Auch der vom Beschwerdeführer vor einer Woche und bislang nicht beendete Hungerstreik zeigt klar auf, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Auch seine bereits im Jahr 2019 illegal erfolgte Ein- sowie Ausreise ins bzw. aus dem Bundesgebiet belegt seinen Unwillen, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten und kann nunmehr, noch dazu unter Berücksichtigung eines herannahenden Abschiebetermins, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich anders verhalten würde. Somit zeugen auch der vom Beschwerdeführer initiierte Hungerstreik und seine im Jahr 2019 zurückliegenden illegalen Reisebewegungen über die Grenzen des Bundesgebiets davon, dass er nicht bereit ist, zu kooperieren und der Bedarf der Sicherung der Abschiebung aktuell gegeben ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des Beschwerdeführers am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine engen familiären Bindungen und lediglich oberflächliche soziale Kontakte vorweisen kann. Sein Grad der sozialen Verankerung ist gering. Dagegen wurde er trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits straffällig, indem er seine Unterkunft beschädigte und einen Mitbewohner mittels Gabel mit umgebogenem Zinken gefährlich bedrohte. Umstände, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes unverhältnismäßig sein könnte, liegen nicht vor, zumal Befund- und Gutachten, welche aufgrund der am 19.02.2022 durchgeführten Untersuchung als aktuell anzusehen ist, den Beschwerdeführer als haftfähig bezeichnen. An dieser Stelle darf erneut wiederholt werden, dass zudem noch heute Morgen seine Haftfähigkeit amtsärztlich überprüft und wiederum konstatiert wurde, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht entgegensteht. Außerdem wurde bereits auf Beweiswürdigungsebene ausgeführt, dass die zeitliche Komponente, d.h. wie lange der Beschwerdeführer voraussichtlich angehalten werden muss, eine Rolle bei der Frage der Verhältnismäßigkeit spielt. Hierzu hat sich ergeben, dass die Behörde bemüht war, frühzeitig die Ausstellung eines für die Abschiebung erforderlichen HRZ zu initiieren und hat die Behörde schon am 31.01.2022, also noch vor Verhängung der Schubhaft, das entsprechende Verfahren eingeleitet. Dass Tunesien grundsätzlich HRZ ausstellt, hat sich auch klar dargestellt, weshalb - zum heutigen Entscheidungszeitpunkt - davon ausgegangen werden darf, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers, mag er auch Medikamente gegen psychische Leiden einnehmen, nicht unverhältnismäßig lange zu erwarten ist. In der Beschwerde wird auch nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen von einer unverhältnismäßig langen Dauer des HRZ-Verfahrens ausgegangen wird, sondern stützt sich die rechtsfreundliche Vertretung zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit lediglich auf die Erforderlichkeit eines HRZ-Verfahrens an sich und leitet bereits aus dem Umstand, dass Dokumente noch angefordert werden müsse, ab, dass die Schubhaft nicht verhältnismäßig wäre. Dem ist nicht beizupflichten. Vielmehr darf mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers gerechnet werden, zumal regelmäßig Charterflüge nach Tunesien stattfinden und die belangte Behörde rechtzeitig ein Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes eingeleitet hat. Ausschlaggebend sind daher die gesetzten Schritte zur Beschaffung der erforderlichen Dokumente und treibt die Behörde ihrerseits das Verfahren zügig voran, indem sie rechtzeitig mit der tunesischen Botschaft Kontakt aufgenommen und die notwendigen Veranlassungen getroffen hat. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Zum Aufwandersatz:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt: […]

  1. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80 Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Ziffer 4,). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Der belangten Behörde gebührt demnach als obsiegender Partei (spruchgemäß) Ersatz sowohl für die Aktenvorlage als auch für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz), somit insgesamt Euro 426,
  3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Hierzu wurde bereits auf Ebene der Beweiswürdigung an verschiedenen Stellen erläutert, vgl. oben VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, dass etwa die Angaben des Beschwerdeführers in Schubhaft, wonach er „erstmalig in Haft“ sei durch die verhängte Untersuchungshaft mittels angeführtem Beschluss und eingesehener Strafregisterauskunft zweifelsfrei widerlegt wurden. Betreffend die Feststellungen zur illegalen Ein- und Ausreise im Jahr 2019 durfte auf die Angaben des Beschwerdeführers zurückgegriffen werden. Überdies lieferten die Einsichtnahme in das IZR und die Anhaltedatei, Befund und Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand (OZ 6 und OZ 18) sowie die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme zur Schubhaftverhängung am 02.02.2022 und die nachfolgenden Angaben bei seiner Asylfolgeantragstellung am 10.02.2022 einen klaren Eindruck des Sachverhaltsgeschehen, sodass lediglich die Rechtsfragen zu lösen waren, weshalb in dieser Konstellation von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Hierzu wurde bereits auf Ebene der Beweiswürdigung an verschiedenen Stellen erläutert, vergleiche oben VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, dass etwa die Angaben des Beschwerdeführers in Schubhaft, wonach er „erstmalig in Haft“ sei durch die verhängte Untersuchungshaft mittels angeführtem Beschluss und eingesehener Strafregisterauskunft zweifelsfrei widerlegt wurden. Betreffend die Feststellungen zur illegalen Ein- und Ausreise im Jahr 2019 durfte auf die Angaben des Beschwerdeführers zurückgegriffen werden. Überdies lieferten die Einsichtnahme in das IZR und die Anhaltedatei, Befund und Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand (OZ 6 und OZ 18) sowie die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme zur Schubhaftverhängung am 02.02.2022 und die nachfolgenden Angaben bei seiner Asylfolgeantragstellung am 10.02.2022 einen klaren Eindruck des Sachverhaltsgeschehen, sodass lediglich die Rechtsfragen zu lösen waren, weshalb in dieser Konstellation von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden durfte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W284.2251871.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.