4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.12.2018
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführerin
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie
1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.12.2018
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
3 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die am 12.07.2021 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sein werde. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes schriftlich Stellung zu nehmen.7. Mit Schreiben vom 16.08.2021 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme
Paragraph 45, Absatz 3, AVG. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die am 12.07.2021 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sein werde. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes schriftlich Stellung zu nehmen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG – wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt – vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG – wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt – vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.05.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 25.06.2021 Die am 12.07.2021 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden. Auch wenn von der Beschwerdeführerin moniert wird, sie habe den Bescheid aufgrund des fehlendes Ausweises nicht habe beheben können, so war die Hinterlegung jedenfalls rechtswirksam. Dies war auch der Beschwerdeführerin bewusst, zumal sie in den Urgenzen auf die Dringlichkeit der Behebung des Bescheides hinwies, welcher ihr auch am 14.06.2021, also innerhalb offener Frist ausgehändigt wurde. Es wäre der Beschwerdeführerin daher auch möglich gewesen, die Beschwerde noch rechtzeitig einzubringen. Die Verspätung der Beschwerde ist daher unbestritten und offensichtlich, wodurch es sich erübrigt, diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XX.02.2022, W123 2214440-2/OZ, als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch zwanzig.02.2022, W123 2214440-2/OZ, als unbegründet abgewiesen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte
7 BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2244563.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.