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{'item': 'W123 2244563-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 45§ 6§ 28§ 31§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2022 GeschäftszahlW123 2244563-1 SpruchW123 2244563-1/5E, W123 2244563-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.12.2018

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.12.2018

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.05.2021 durch Hinterlegung zugestellt.
  2. Mit per E-Mail versendetem Schreiben vom 07.06.2021 verständigte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde, dass sie mangels eines gültigen Lichtbildausweises den Bescheid nicht beheben könne. In einem bat die Beschwerdeführerin um einen Termin, um den Bescheid persönlich entgegennehmen zu können beziehungsweise ersuchte sie um Ersatzzustellung an eine Vertrauensperson.
  3. Mit einem weiteren Schreiben vom 11.06.2021 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut die belangte Behörde um Kontaktaufnahme.
  4. Mit Schreiben der belangten Behörde von selbigem Tag wurde der Beschwerdeführerin ein Termin für den 14.06.2021 zur persönlichen Entgegennahme des Bescheides vereinbart.
  5. Mit Schriftsatz vom 08.07.2021 (Poststempel des Einschreibens vom 12.07.2021) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde und stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrer Interessensabwägung nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe und darüber hinaus ihre ebenfalls im Bundesgebiet aufhältige Mutter pflege.
  6. Mit Schriftsatz vom 08.07.2021 (Poststempel des Einschreibens vom 12.07.2021) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde und stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrer Interessensabwägung nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe und darüber hinaus ihre ebenfalls im Bundesgebiet aufhältige Mutter pflege.
  7. Mit Schreiben vom 16.08.2021 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme

§ 45Abs.

3 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die am 12.07.2021 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sein werde. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes schriftlich Stellung zu nehmen.7. Mit Schreiben vom 16.08.2021 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme

Paragraph 45, Absatz 3, AVG. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die am 12.07.2021 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sein werde. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes schriftlich Stellung zu nehmen.

  1. Am 30.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2021 ein (vgl. W123 2244563-2).
  2. Am 30.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2021 ein vergleiche W123 2244563-2).
  3. Mit Erkenntnis vom 26.02.2022, W123 2244563-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021 durch Hinterlegung am 28.05.2021 ordnungsgemäß zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist an das Bundeverwaltungsgericht begann am 28.05.2021 zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 25.06.
  5. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid datierte mit 08.07.2021 (Datum des Poststempels 12.07.2021) und langte am 13.07.2021 bei der belangten Behörde ein.
  6. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung, wonach der verfahrensgegenständliche Bescheid am 28.05.2021 durch Hinterlegung nach einem erfolglosen Zustellversuch ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein (vgl. AS 155).Die Feststellung, wonach der verfahrensgegenständliche Bescheid am 28.05.2021 durch Hinterlegung nach einem erfolglosen Zustellversuch ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein vergleiche AS 155). Die Feststellung, wonach die Beschwerde am 12.07.2021 erhoben wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt (vgl. AS 168 ff).Die Feststellung, wonach die Beschwerde am 12.07.2021 erhoben wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt vergleiche AS 168 ff).
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG – wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt – vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG – wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt – vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.05.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 25.06.2021 Die am 12.07.2021 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden. Auch wenn von der Beschwerdeführerin moniert wird, sie habe den Bescheid aufgrund des fehlendes Ausweises nicht habe beheben können, so war die Hinterlegung jedenfalls rechtswirksam. Dies war auch der Beschwerdeführerin bewusst, zumal sie in den Urgenzen auf die Dringlichkeit der Behebung des Bescheides hinwies, welcher ihr auch am 14.06.2021, also innerhalb offener Frist ausgehändigt wurde. Es wäre der Beschwerdeführerin daher auch möglich gewesen, die Beschwerde noch rechtzeitig einzubringen. Die Verspätung der Beschwerde ist daher unbestritten und offensichtlich, wodurch es sich erübrigt, diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XX.02.2022, W123 2214440-2/OZ, als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch zwanzig.02.2022, W123 2214440-2/OZ, als unbegründet abgewiesen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2244563.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.